Lösungsskizze Prüfung Immaterialgüterrecht I/2013

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1 Lösungsskizze Prüfung Immaterialgüterrecht I/203 Fragen/Antworten Punkte Anmerkungen Fall - Volkswagen %. a) Ist die AMAG dazu ohne Mitwirkung der Volkswagen AG berechtigt? 5 Leistungsklage nach MSchG 55 Wer in seinem Recht an der Marke oder an einer Herkunftsangabe verletzt oder gefährdet wird, kann vom Richter verlangen: eine drohende Verletzung zu verbieten (MSchG 55 I lit. a). eine bestehende Verletzung zu beseitigen (MSchG 55 I lit. b). Wer über eine ausschliessliche Lizenz verfügt, ist unabhängig von der Eintragung der Lizenz im Register selbständig zur Klage berechtigt, sofern dies im Lizenzvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Gemäss Angaben im Sachverhalt ist die AMAG Inhaberin einer ausschliesslichen Lizenz. Vorliegend ist die AMAG bereits seit 962 Inhaberin einer ausschliesslichen Lizenz, es gibt auch keine Anhaltspunkte im Sachverhalt, dass die Klageberechtigung in diesem Lizenzvertrag ausgeschlossen wurde. Fazit: Die AMAG ist auch ohne Mitwirkung der Volkswagen AG klageberechtigt nach MSchG 55 IV, da sie Inhaberin einer ausschliesslichen Lizenz ist. Gemäss der Übergangsbestimmung in MSchG 78a gilt die gesetzliche Prozessstandschaft in MSchG 55 IV nur für ½ Zusatzpunkt Lizenzverträge, die nach dem 22. Juni 2007 abgeschlossen oder seither bestätigt wurden.

2 Der Sachverhalt enthält diesbezüglich keine Angaben. Es ist durchaus denkbar, dass der Lizenzvertrag bestätigt wurde; andernfalls wer die AMAG nicht ohne Mitwirkung der Volkswagen AG klageberechtigt. Alternativ wäre die AMAG zu einer Leistungsklage auch dann berechtigt, wenn die Volkswagen AG der AMAG AG eine entsprechende Vollmacht erteilt hätte. Denkbar wäre auch, den Erlass vorsorglicher Massnahmen zu verlangen; diese richten sich nach MSchG 59. b) Wie wird das Zürcher Handelsgericht in der Sache entscheiden? 5 ½ Zusatzpunkt ½ Zusatzpunkt Hinweis: Die Frage kann nach drei verschiedenen Lösungsansätzen beantwortet werden; alle Wege sind gleichwertig, weshalb für jeden Weg gleich viele Punkte vergeben werden. Wer mehr als einen Lösungsweg aufzeigt, erhält nicht mehr als das Maximum der Punkte (vorbehalten sind einzig die nachfolgend angegebenen Zusatzpunkte). Es muss eine Marke im Sinne von MSchG vorliegen. Die Marke muss rechtsgültig registriert und die Schutzfrist von MSchG 0 darf nicht abgelaufen sein. I. Lösungsansatz: Kein kennzeichenmässiger Gebrauch Die Markeninhaberin hat das ausschliessliche Recht das Zeichen kennzeichenmässig und gewerbsmässig zu verwenden (MSchG 3 I). Sie hat insbesondere das ausschliessliche Recht unter dem Zeichen Waren und Dienstleistungen anzubieten (MSchG 3 II lit. b und lit. c) und mit ihrem Kennzeichen zu werben. Ebenso hat sie das ausschliessliche Recht, das Zeichen auf Geschäftspapieren, in der Werbung oder sonst wie im geschäftlichen Verkehr zu gebrauchen (MSchG 3 II lit. e). Gewerbsmässiger Gebrauch liegt vor, wenn die Handlung auf eine wirtschaftliche Betätigung gerichtet ist. Entgeltlichkeit und Gewinnabsicht sind für einen gewerbsmässigen Gebrauch nicht erforderlich. ½ Zusatzpunkt 2

3 Bei den Werbungen der VBZ handelt es sich um eine Marketingmassnahme, welche auf eine wirtschaftliche Betätigung gerichtet ist, weshalb eine gewerbsmässiger Gebrauch vorliegt Kennzeichenmässiger Gebrauch liegt vor, wenn die massgeblichen Verkehrskreise das Zeichen als der Unterscheidung dienende Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung, einer Person, eines Unternehmensträgers, eines Unter- nehmens oder eines Geschäftslokals verstehen. Nicht jede Verwendung einer fremden Marke in irgendeinem Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung 2 ist kennzeichenmässig. Erforderlich ist vielmehr, dass die Verkehrskreise die Marke als Hinweis auf die von einem bestimmten Unternehmen erbrachte Leistung auffassen. Vorliegend werden die Verkehrskreise das Zeichen Volkswagen nicht als Hinweis auf die Herkunft der beworbenen Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen (der Volkswagen AG) verstehen, weil aus der Gestaltung 2 der Werbung und dem Anbringen des VBZ-Logos ersichtlich ist, dass die beworbenen Dienstleistungen von der VBZ erbracht werden. Gegen einen kennzeichenmässigen Gebrauch des Zeichens Volkswagen spricht auch, dass der Begriff erkennbar 2 in einem humoristischen Zusammenhang verwendet und deshalb von den Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf die Herkunft der angebotenen Dienstleistungen aus dem entsprechenden Unternehmen verstanden wird. Wird in einer Werbung neben einem klar als Marke erkennbaren Zeichen (hier: VBZ-Logo) ein weiteres Zeichen 2 verwendet, das auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung verweisen könnte (hier: Volkswagen ), wird dieses andere Zeichen von den Verkehrskreisen nicht kennzeichenmässig verstanden, weil die Verkehrskreise davon ausgehen, dass nur ein Zeichen auf einer Werbung einen Herkunftshinweis vermittelt. Der rein informative Gebrauch einer Marke ist kein kennzeichenmässiger Gebrauch. 2 3

4 Ein informativer Gebrauch liegt hier allerdings nicht vor, weil die Werbung keine Informationen über oder mit Bezug auf die unter dem Zeichen Volkswagen angebotenen Waren oder Dienstleistungen vermittelt. Fazit: Vorliegend wird die Wortmarke Volkswagen zwar in der Werbung der VBZ verwendet, jedoch wird die fremde Marke nicht in kennzeichenmässiger Weise gebraucht. Das Zürcher Handelsgericht wird den VBZ den Gebrauch der fremden Wortmarke nicht verbieten, da das Zeichen lediglich nicht kennzeichenmässig verwendet wird. II. Lösungsansatz: Kennzeichenmässiger Gebrauch, jedoch Schranke der Parodiefreiheit Die Markeninhaberin hat das ausschliessliche Recht das Zeichen kennzeichenmässig und gewerbsmässig zu verwenden (MSchG 3 I). Sie hat insbesondere das ausschliessliche Recht unter dem Zeichen Waren und DL anzubieten (MSchG 3 II lit. b und lit. c) und mit ihrem Kennzeichen zu werben (MSchG 3 II lit. e). Gewerbsmässiger Gebrauch liegt vor, wenn die Handlung auf eine wirtschaftliche Betätigung gerichtet ist. Bei den Werbungen der VBZ handelt es sich um eine Marketingmassnahme, welche auf eine wirtschaftliche Betätigung gerichtet ist, weshalb ein gewerbsmässiger Gebrauch vorliegt. Kennzeichenmässiger Gebrauch liegt vor, wenn die massgeblichen Verkehrskreise das Zeichen als der Unterscheidung dienende Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung, einer Person, eines Unternehmensträgers, eines Unternehmens oder eines Geschäftslokals verstehen. Vorliegend nehmen die massgeblichen Verkehrskreise das in den Slogan der VBZ integrierte Zeichen Volkswagen als der Unterscheidung dienende Bezeichnung einer Dienstleistung wahr, weshalb die fremde Marke kennzeichenmässig verwendet wird. 4

5 Es könnte die Schranke der Parodiefreiheit zur Anwendung kommen. Markenparodien sind verspottende, meist humoristische Verwendungen einer bekannten Marke. Vorliegend könnte es sich bei der Werbung der VBZ um eine Parodie handeln, da die ältere Marke Volkswagen unverändert in einen neuen Zusammenhang gestellt wird, um dadurch eine erheiternde, wenn auch leicht verspottende Wirkung zu erzielen. Die erheiternde Wirkung wird dabei dadurch erzielt, dass dem Publikum die Botschaft vermittelt wird, dass die VBZ Inhaberin desjenigen Transportmittels seien, welches sich tatsächlich an die breite Masse richtet und dieser den bestmöglichen Service bietet und nicht die Fahrzeuge der Marke Volkswagen. Die ältere Marke Volkswagen bleibt dabei absichtlich erkennbar, da die Parodie ansonsten ihren Zweck nicht erfüllen könnte. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Markenparodie ist massgeblich darauf abzustellen, ob durch die Parodie die Herkunft- oder Unterscheidungsfunktion der verwendeten, älteren Marke beeinträchtigt wird. Vorliegend werden die Herkunfts- und Unterscheidungsfunktion der Marke Volkswagen durch die Werbung der VBZ nicht beeinträchtigt, weil das Publikum trotz kennzeichenmässiger Verwendung die Parodie erkennen und nicht davon ausgehen wird, dass die beworbenen Dienstleistungen (der VBZ) von der Markeninhaberin (der Volkswagen AG) stammen. Fazit Schranke der Parodie: Liegt eine Parodie vor, ist auch der kennzeichenmässige Gebrauch der Marke Volkswagen zulässig. Das Zürcher Handelsgericht wird den VBZ den Gebrauch der fremden Wortmarke nicht verbieten. Auch wenn eine Parodie markenrechtlich zulässig ist, kann sie gegen die Bestimmungen des UWG verstossen; zu prüfen ist hier insbesondere UWG 3 I lit. e. Ausführungen zur vergleichenden Werbung: 2 2 ½ Zusatzpunkt ½ Zusatzpunkt 5

6 Bei vergleichender Werbung wird die eigene Ware oder Dienstleistung mit einem fremden, bekannten Markenprodukt verglichen, um auf Gemeinsamkeiten und Unterschiede der verglichenen Produkte hinzuweisen und den Adressaten der Werbung auf diese Weise Informationen über das eigene Produkt zu vermitteln. Vergleichende Werbung setzt keinen direkten Produktvergleich voraus, sondern kann auch durch assoziative Bezugnahme in der Werbung erfolgen (Migros Lastwagen auf Denner Parkplatz). Die Verwendung fremder Marken in der vergleichenden Werbung ist markenrechtlich grundsätzlich zulässig. Unzulässig ist sie, wenn es sich nicht um eine vergleichende Werbung, sondern um anlehnende Werbung handelt. Unlauter handelt, wer sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt (UWG 3 I lit. e). III. Lösungsansatz: Kennzeichenmässiger Gebrauch und keine Parodie a) Kennzeichenmässiger Gebrauch und Verwechslungsgefahr Die Markeninhaberin hat das ausschliessliche Recht das Zeichen kennzeichenmässig und gewerbsmässig zu verwenden (MSchG 3 I). Insbesondere hat sie das ausschliessliche Recht unter dem Zeichen Waren und DL anzubieten (MSchG 3 II lit. b und lit. c) und mit ihrem Kennzeichen zu werben (MSchG 3 II lit. e). Gewerbsmässiger Gebrauch liegt vor, wenn die Handlung auf eine wirtschaftliche Betätigung gerichtet ist. Bei den Werbungen der VBZ handelt es sich um eine Marketingmassnahme, welche auf eine wirtschaftliche Betätigung gerichtet ist, weshalb ein gewerbsmässiger Gebrauch vorliegt. ½ Zusatzpunkt 6

7 Kennzeichenmässiger Gebrauch liegt vor, wenn die massgeblichen Verkehrskreise das Zeichen als der Unterscheidung dienende Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung, einer Person, eines Unternehmensträgers, eines Unter- nehmens oder eines Geschäftslokals verstehen. Vorliegend nehmen die massgeblichen Verkehrskreise das in den Slogan der VBZ integrierte Zeichen Volkswagen als der Unterscheidung dienende Bezeichnung einer Dienstleistung wahr, weshalb die fremde Marke kennzei- chenmässig verwendet wird. Die Inhaberin der älteren Marke (Volkswagen AG) kann sich darauf berufen, dass ein Zeichen: mit dem ihren identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt ist wie diese (MSchG 3 lit. a). mit dem ihren identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt ist, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (MSchG 3 lit. b). dem ihren ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt ist, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (MSchG 3 lit. c). Zeichenidentität/Zeichengleichartigkeit: Es stellt sich vorliegend die Frage, ob das verwendete Zeichen mit der älteren Marke Volkswagen identisch ist oder lediglich ähnlich, da die Marke in einen Werbeslogan eingebaut wurde. Vergleicht man den Registereintrag der Marke Volkswagen mit der im Werbeslogan verwendeten Marke so ist das Zeichen zwar identisch verwendet worden, jedoch zusammen mit weiteren Worten ( Der wahre ). Zeichenidentität ist vorliegend somit nicht gegeben (MSchG 3 I lit. a), da dem älteren Zeichen weitere Elemente hinzugefügt werden (der wahre Volkswagen). Eine Zeichenähnlichkeit kann jedoch bejaht werden. Waren-/Dienstleistungsgleichheit, bzw. Gleichartigkeit: 7

8 Waren-/Dienstleistungsgleichheit, bzw. Gleichartigkeit ist gegeben, sofern die verwendete Marke für dieselben Waren oder Dienstleistungen beansprucht wird. Eine Waren-, bzw. Dienstleistungsgleichartigkeit liegt vor, da beide Unternehmen im Bereich Transportwesen tätig sind (Klasse 39). Es kommt vorliegend wohl nur MSchG 3 I lit. c in Frage, sodass aus der Verwendung der älteren Marke eine Verwechslungsgefahr resultiert. Die Verwechslungsgefahr kann eine unmittelbare (fehlende Unterscheidungsfähigkeit) oder eine mittelbare (falsche Zuordnungen) sein. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ist zu verneinen, da der Werbeslogan Der wahre Volkswagen und die Wortmarke Volkswagen von den massgeblichen Verkehrskreisen unterschieden werden können. U.u. könnte eine mittelbare Verwechslungsgefahr vorliegen, weil das Publikum (relevante Verkehrskreise) aufgrund der Zeichenähnlichkeit davon ausgehen könnte, dass die Leistung von Volkswagen stammt. Fazit: Es ist davon auszugehen, dass die VBZ die fremde Marke kennzeichenmässig verwendet und eine mittelbare Verwechslungsgefahr vorliegt. Das Zürcher Handelsgericht wird den VBZ den Gebrauch der fremden Marke verbieten. b) Kennzeichenmässiger Gebrauch/keine Verwechslungsgefahr/berühmte Marke und Rufausbeutung Die Markeninhaberin hat das ausschliessliche Recht das Zeichen kennzeichenmässig und gewerbsmässig zu verwenden (MSchG 3 I). Insbesondere hat sie das ausschliessliche Recht unter dem Zeichen Waren und DL anzubieten (MSchG 3 II lit. b und lit. c) und mit ihrem Kennzeichen zu werben (MSchG 3 II lit. e). Gewerbsmässiger Gebrauch liegt vor, wenn die Handlung auf eine wirtschaftliche Betätigung gerichtet ist. 8

9 Bei den Werbungen der VBZ handelt es sich um eine Marketingmassnahme, welche auf eine wirtschaftliche Betätigung gerichtet ist, weshalb ein gewerbsmässiger Gebrauch vorliegt. Kennzeichenmässiger Gebrauch liegt vor, wenn die massgeblichen Verkehrskreise das Zeichen als der Unterscheidung dienende Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung, einer Person, eines Unternehmensträgers, eines Unternehmens oder eines Geschäftslokals verstehen. Vorliegend nehmen die massgeblichen Verkehrskreise das in den Slogan der VBZ integrierte Zeichen Volkswagen als der Unterscheidung dienende Bezeichnung einer Dienstleistung wahr, weshalb die fremde Marke kennzeichenmässig verwendet wird. Die Inhaberin der älteren Marke (Volkswagen AG) kann sich darauf berufen, dass ein Zeichen: mit dem ihren identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt ist wie diese (MSchG 3 lit. a). mit dem ihren identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt ist, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (MSchG 3 lit. b). dem ihren ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt ist, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (MSchG 3 lit. c). Zeichenidentität/Zeichengleichartigkeit: Es stellt sich vorliegend die Frage, ob das verwendete Zeichen mit der älteren Marke Volkswagen identisch ist oder lediglich ähnlich, da die Marke in einen Werbeslogan eingebaut wurde. Vergleicht man den Registereintrag der Marke Volkswagen mit der im Werbeslogan verwendeten Marke so ist das Zeichen zwar identisch verwendet worden, jedoch zusammen mit weiteren Worten ( Der wahre ). Zeichenidentität ist vorliegend somit nicht gegeben (MSchG 3 I lit. a), da dem älteren Zeichen weitere Elemente hinzugefügt werden (der wahre Volkswagen). 9

10 Eine Zeichenähnlichkeit kann jedoch bejaht werden. Waren-/Dienstleistungsgleichheit, bzw. Gleichartigkeit: Waren-/Dienstleistungsgleichheit, bzw. Gleichartigkeit ist gegeben, sofern die verwendete Marke für dieselben Waren oder Dienstleistungen beansprucht wird. Eine Waren-, bzw. Dienstleistungsgleichartigkeit liegt vor, da beide Unternehmen im Bereich Transportwesen tätig sind (Klasse 39). Es kommt vorliegend wohl nur MSchG 3 I lit. c in Frage, sodass aus der Verwendung der älteren Marke eine Verwechslungsgefahr resultiert. Die Verwechslungsgefahr kann eine unmittelbare (fehlende Unterscheidungsfähigkeit) oder eine mittelbare (falsche Zuordnungen) sein. Vorliegend ist jedoch weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Verwechslungsgefahr gegeben, da die relevanten Kreise den Slogan von der Wortmarke Volkswagen unterscheiden können und auch keine falschen Zuordnungen vornehmen. Es kann angenommen werden, dass es sich bei der Wortmarke Volkswagen um eine berühmte Marke handelt, da ihr eine überragende Verkehrsgeltung und eine allgemeine Wertschätzung zukommen. Es kommt deshalb der weitergehende Schutz von MSchG 5 zur Anwendung. Der Inhaber einer berühmten Marke kann anderen deren Gebrauch für jede Art von Waren oder Dienstleistungen verbieten, wenn ein solcher Gebrauch die Unterscheidungskraft der Marke gefährdet oder deren Ruf ausnützt oder beeinträchtigt (MSchG 5). Fazit: 0

11 Vorliegend wird die Unterscheidungskraft der Marke Volkswagen gefährdet; zudem ist auch von einer Ausnutzung des Rufes der berühmten Marke auszugehen (es kann auch die gegenteilige Ansicht vertreten werden, sofern diese überzeugend begründet wird). Damit wird das Zürcher Handelsgericht den Gebrauch der berühmten Marke Volkswagen durch die VBZ verbieten (unter der Annahme, dass keine Rufausbeutung und keine Gefährdung der Unterscheidungskraft vorliegen, wäre die Werbung der VBZ zulässig und das Handelsgericht Zürich würde den VBZ den Gebrauch der fremden Marke nicht verbieten). Fall 2 FIFA % Immaterialgüterrechtliche Ansprüche der FIFA: Urheberrechtlicher Schutz des Fussballspiels: Es stellt sich die Frage, ob es sich bei einem Fussballmatch (oder einem kurzen Teil desselben) um ein Werk im Sinne des URG handelt. Ein Werk ist eine geistige Schöpfung der Literatur und Kunst von individuellem Charakter (URG 2 I). Geistige Schöpfung Um das Kriterium der geistigen Schöpfung zu erfüllen, muss ein Werk auf menschlichem Willen beruhen und Ausdruck einer Gedankenäusserung sein. Individueller Charakter Teilweise spricht man auch von Originalität. Individueller Charakter liegt vor, wenn ein Werk unverkennbar charakteristische Züge aufweist. Blosse statistische Einmaligkeit genügt für Individualität nicht. Das Werk bedarf vielmehr eines kreativen Abstandes vom allgemein Üblichen und in Zukunft zu Erwartenden.

12 Ein Fussballmatch ist keine geistige Schöpfung, weil der Handlungsablauf auf dem Spielfeld nicht Ausdruck einer Gedankenäusserung ist, sondern weitgehend von Zufälligkeiten abhängt; namentlich fehlt es an einer von einer oder mehreren Personen bewusst gestalteten Abfolge von Handlungen, wie dies etwa bei einer Choreographie der Fall wäre. Nachbarrechtlicher Schutz: Ausübende Künstler: Die Fussballspieler sind keine Künstler im Sinne des URG (URG 33 i.v.m. URG 34), da sie nicht einer Choreographie oder einer anderen planmässigen Organisation folgen und damit nicht künstlerisch an der Darbietung eines Werkes oder einer Ausdrucksform der Volkskunst mitwirken. Tonträgerhersteller: Nachbarrechtlich geschützt sind Aufnahmen auf Ton- und Tonbildträgern, also die erstmalige Festlegung von Bildern oder Tönen auf einem beliebigen Speichermedium (URG 36). Gegenstand des Schutzes ist die Aufnahme. Sendeunternehmen: Nachbarrechtlich geschützt sind Sendungen, also die zum öffentlichen Empfang bestimmte Ausstrahlung von Bildern und Tönen (URG 37). Gegenstand des Schutzes ist dabei das Sendesignal. Für den Schutz durch die Nachbarrechte von URG 36 und URG 37 spielt es keine Rolle, ob ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder etwas anderes Gegenstand der Aufnahme bzw. Sendung ist oder ob diese selbst ein urheberrechtlich geschütztes Werk darstellt. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die FIFA sich die Tonbildträgerrechte und die Senderechte vom Unternehmen, welches die Sendung erstellt und diese erstmals auf einem Tonbildträger festgehalten hat, abtreten liess, da der Sachverhalt festhält, dass die FIFA Inhaberin sämtlicher Rechte ist (URG 36/URG 37 i.v.m. URG 6 I) ½ Zusatzpunkt 2

13 Josés iphone Aufnahme: José stellt selbst eine Aufnahme mit dem iphone her. Er verletzt damit kein verwandtes Schutzrecht der FIFA, weder die Rechte nach URG 36 noch nach URG 37. Verbieten könnte die FIFA die Zugänglichmachung von Josés Aufnahme nur, wenn der Fussballmatch urheberrechtlich geschützt und sie Inhaberin der Urheberrechte wäre; in diesem Fall könnte sie sich auf URG 0 I lit. c berufen. Fazit Josés iphone Aufnahme: Die FIFA kann José das Zugänglichmachen seiner Aufnahme nicht verbieten. Felipes Aufnahme auf der Festplatte: Bei der Aufnahme von Felipe auf seiner Festplatte handelt es sich um eine Vervielfältigung der Sendung der Fussballweltmeisterschaft; Inhaberin der Rechte an der Sendung ist die FIFA. Eine solche Vervielfältigung der Sendung kann vom Inhaber der verwandten Schutzrechte untersagt werden, sofern keine Schrankenbestimmung greift (URG 37 lit. c). Nach der Schranke des Privatgebrauchs ist jede Werkverendung an veröffentlichten Werken (hier: Leistungen) im persönlichen Kreis und im Kreis von eng verbundenen Personen erlaubt (URG 9 I lit. a i.v.m. URG 38). Subsumtion: Felipe erstellt eine erste Vervielfältigung bei der Aufnahme der Sendung der Fussballweltmeisterschaft auf seiner Festplatte. Diese Vervielfältigung erstellt er im persönlichen Kreis für persönliche Zwecke; sie kann vom Rechtsinhaber deshalb nicht untersagt werden (URG 9 I lit. a). 3

14 Beim Upload der Aufnahme auf der Website von José wird eine zweite Vervielfältigung erstellt; diese erfolgt nicht mehr im persönlichen Kreis und dient nicht persönlichen Zwecken, weshalb diese zweite Vervielfältigung nicht von der Schranke des Privatgebrauchs gedeckt ist. Mit dem Upload wird die Aufnahme auf Josés Website zudem der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, sodass Personen die Aufnahme von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl abrufen können. Durch das Zugänglichmachen der Aufnahme verletzt Felipe das verwandte Schutzrecht der FIFA ihre Aufnahmen Personen zu Zeiten und an Orten ihrer Wahl zugänglich zu machen (URG 36 lit. b/urg 37 lit. e). Eine solche Zugänglichmachung sprengt den persönlichen Kreis nach URG 9 lit. a, weshalb die Verletzung des verwandten Schutzrechtes nicht durch die Schranke des Privatgebrauchs gedeckt ist. Fazit Felipes Aufnahme: Die FIFA kann sich auf die verwandten Schutzrechte des Tonbildträgerherstellers (URG 36) und des Sendeunternehmens (URG 37) berufen und das Entfernen des Videos von der Website verlangen. Die FIFA kann ihre Ansprüche mit einer Leistungsklage nach URG 62 durchsetzen. ½ Zusatzpunkt Fall 3 Ersatzfelgen und 3D-Drucker % a) Prüfen Sie, ob eine Designrechtsverletzung vorliegt! 5 Gegenstand des designrechtlichen Schutzes: Das DesG schützt Gestaltungen von Erzeugnissen oder Teilen von Erzeugnissen, die namentlich durch die Anordnung von Linien, Flächen, Konturen oder Farben oder durch das verwendete Material charakterisiert sind, als Design (DesG ). Die Felgen könnten als Erzeugnis geschützt sein. Schutzvoraussetzungen: 4

15 Eine Gestaltung eines Erzeugnisses kann designrechtlich geschützt werden, sofern sie neu und eigenartig ist (DesG 2 I). Ein Design ist nicht neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum ein identisches Design zugänglich gemacht worden ist, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte (DesG 2 II). Die in Abb. 2 und Abb. 3 dargestellten Felgen sind neu, sofern der Öffentlichkeit kein identisches Design zugänglich gemacht worden ist. Dem Sachverhalt sind keine Hinweise zu einem identischen, vorbestehenden Design zu entnehmen, es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Gestaltung neu ist. Das Design weist keine Eigenart auf, wenn es sich nach dem Gesamteindruck von Design, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte, nur in unwesentlichen Merkmalen unterscheidet (DesG 2 III). Sofern sich die dargestellten Felgen zum Zeitpunkt der Anmeldung in wesentlichen Merkmalen von den bereits bekannten Gestaltungen unterscheiden, ist die Eigenart zu bejahen. Dem Sachverhalt sind keine Hinweise zu anderen Designs von Felgen zu entnehmen. Es ist aber notorisch, dass auf dem Markt zahlreiche verschiedene Felgen verwendet werden; gewisse Felgen sind der hier in Frage stehenden Gestaltung durchaus ähnlich. Die Eigenart kann damit, je nach Argumentation, bejaht oder verneint werden. Es liegen keine Ausschlussgründe nach DesG 4 vor. Fazit Gegenstand und Schutzvoraussetzungen: Die Felgen können aufgrund ihrer speziellen Gestaltung designrechtlich geschützt sein, da sie vermutlich neu sind und allenfalls auch die notwendige Eigenart aufweisen. ½ Zusatzpunkt 5

16 Schutzbereich: Der Schutz des Designrechts erstreckt sich auf Designs, welche die gleichen wesentlichen Merkmale aufweisen und dadurch den gleichen Gesamteindruck erwecken wie ein bereits eingetragenes Design (DesG 8). Vorliegend fallen die von Joe mit Hilfe seines 3D-Druckers hergestellten Felgen in den Schutzbereich des Designrechtes von Porsche, da die von Joe hergestellten Felgen exakt dieselben Merkmale wie das Originaldesign aufweisen. Schutzwirkung Das Designrecht verleiht dem Rechtsinhaber das Recht, andern zu verbieten, das Design zu gewerblichen Zwecken zu gebrauchen (DesG 9 I). Als Gebrauch gelten insbesondere das Herstellen, das Lagern, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Ein-, Ausund Durchfuhr sowie der Besitz zu diesen Zwecken (DesG 9 I). Vorliegend könnte Joe sowohl durch das gewerbsmässige Herstellen als auch durch das Anbieten seiner selbst gefertigten Ersatzfelgen gegen das Designrecht von Porsche verstossen. Gewerbsmässigkeit Gewerblich ist jede berufliche, im Rahmen einer Erwerbstätigkeit erfolgende Handlung. Abzugrenzen ist das gewerbsmässige Herstellen von privaten Handlungen. Da Joe Gabriel die Felge verkaufen will, liegt eine gewerbsmässige Handlung vor. Dies zeigt sich auch darin, dass er mit seinem 3D-Drucker ein kleines Business aufgezogen hat. Herstellen: Fraglich ist, ob es sich tatsächlich um ein Herstellen (Wiederherstellung) handelt oder lediglich um eine Reparatur eines Erzeugnisses. 6

17 Die Wiederherstellung eines designrechtlich geschützten Objektes ist unzulässig, da eine solche mit einer Neuherstellung und damit einer Verletzung des Designs gleichzusetzen ist, sofern sie gewerbsmässig vorgenommen wird. Die Reparatur eines designrechtlich geschützten Objektes ist hingegen unter der Voraussetzung, dass es sich nicht um eine Neuherstellung handelt, zulässig, da die Designrechte an einem konkreten, designgeschützten Erzeugnis erschöpft sind, wenn dieses durch den Designrechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung in Verkehr gebracht worden ist. Joe verspricht Gabriel eine neue Felge, es handelt sich somit um eine Neuherstellung und nicht lediglich um eine Reparatur. Er verletzt damit das Recht des Designrechtsinhabers, das Design gewerbsmässig herzustellen. Anbieten: Joe verstösst bereits durch sein Angebot, für Gabriel eine neue Felge herzustellen, gegen das Recht des Designrechtsinhabers. (Angaben zu einem allfälligen Lagern von neu hergestellten Felgen durch Joe können dem Sachverhalt nicht entnommen werden). Gabriel hingegen würde durch den Einbau einer mit Hilfe eines 3D-Druckers hergestellten Felge nicht gegen das Designrecht verstossen, da der private Gebrauch nicht vom Verbotsrecht des Designrechtsinhabers erfasst wird. Es kann allerdings argumentiert werden, dass Gabriel an einer Gebrauchshandlung nach DesG 4 I b mitwirkt. b) Prüfen Sie, ob allenfalls weitere Immaterialgüterrechte bestehen und verletzt sein könnten! 20 ½ Zusatzpunkt ½ Zusatzpunkt URG: Das URG schützt geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst von individuellem Charakter (URG 2 I). Bei den Felgen könnte es sich um Werke der angewandten Kunst handeln (URG 2 II lit. f). 7

18 Eine geistige Schöpfung ist die Äusserung einer gedanklichen Tätigkeit eines Menschen. Die Felgen können als Ausdruck einer gedanklichen Tätigkeit eines Menschen verstanden werden. Individualität liegt vor, wenn das Werk aus einer hypothetischen Vergleichsmasse heraussticht, Kriterium der statistischen Einmaligkeit. Es bedarf eines kreativen Abstandes zum Üblichen und in Zukunft zu Erwartendem. Die Felgen sind grösstenteils von technischen Gegebenheiten abhängig und nur sehr begrenzt individuell. Fazit: Die Felgen sind wohl mangels Individualität nicht urheberrechtlich geschützt. Geht man dagegen davon aus, dass die Felgen urheberrechtlich geschützt sind, könnte die Porsche AG Joe die Vervielfältigung ihres Werkes nach URG 0 II lit. a verbieten. MSchG: Das MSchG schützt Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden (MSchG I). Bei den Felgen könnte es sich um eine Formmarke handeln (MSchG II). Vom Markenschutz ausgeschlossen sind Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden (MSchG 2 lit. a). Zum Gemeingut gehören namentlich elementare Zeichen und Formen. Die vorliegende Felge mit fünf, in besonderer Weise gestalteten Speichen, ist kein elementares Zeichen. Fraglich ist allerdings, ob die Felge Unterscheidungskraft aufweist. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Form vom Gewohnten und Erwarteten abweicht (originäre Unterscheidungskraft) oder sich im Verkehr durchgesetzt hat (derivative Unterscheidungskraft). 2 8

19 Die Form der Felgen ist zwar durchaus eigentümlich, weicht aber nicht vom Gewohnten und Erwarteten ab. Vielmehr sind sich die Verkehrskreise zahlreiche ähnliche Gestaltungen von Felgen gewohnt. Namentlich erkennen sie in der vorliegenden Form kaum einen Hinweis auf die Herkunft der Felge aus einem bestimmten Unternehmen. Eine Verkehrsdurchsetzung der Form wäre zwar grundsätzlich möglich; im Sachverhalt finden sich hierzu aber keinerlei Hinweise. Die Form der Felge ist damit als Zeichen des Gemeinguts vom Markenschutz ausgeschlossen. Vom Markenschutz ausgeschlossen sind auch Formen, die das Wesen der Ware ausmachen oder technisch notwendig sind (MSchG 2 lit. b). Aufgrund ihrer besonders gestalteten Form unterscheidet sich die vorliegende Felge vom Wesen der Ware Felge ; die als Marke in Frage stehende Form fällt damit nicht mit dem Wesen der Ware zusammen. Die in Frage stehende Form ist nicht technisch notwendig; vielmehr bestehen zahlreiche technische Alternativen für die Gestaltung von Felgen. Die Form ist damit nicht aufgrund von Art. 2 lit. b MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen. Fazit: Ein Schutz der Felgen als Formmarke ist wohl mangels Unterscheidungskraft abzulehnen. Falls man dennoch davon ausgeht, dass die Felgen als Formmarke geschützt sind, könnte Joe durch die kennzeichenmässige Verwendung der Formmarke gegen das Markenrecht von Porsche an den Felgen verstossen (MSchG 3). Porsche könnte Joe den kennzeichenmässigen Gebrauch ihrer Marke verbieten, wenn die Form der Felgen mit der Formmarke identisch oder dieser ähnlich ist und für die gleichen oder gleichartige Waren verwendet wird (MSchG 3). Fazit: 9

20 Joe würde wohl gegen die Formmarke von Porsche verstossen, da die Form der Felge mit der als Formmarke geschützten Gestaltung der Felge identisch und die Formmarke wohl (zumindest auch) für die Ware Felge (oder ähnlich) geschützt wäre, womit auch Identität der Waren vorliegt (Doppelidentität MSchG 3 I lit. a). Denkbar wäre auch eine Verletzung der Bildmarke von Porsche durch das im Zentrum der Felge abgebildete Logo von Porsche. Auch hier wäre wohl Doppelidentität gegeben. PatG: Das Patent schützt Erfindungen, konkret Lehren zum technischen Handeln, sofern sie neu, nicht-naheliegend und gewerblich anwendbar sind (PatG ; PatG 7). Eine Erfindung ist neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Zum Stand der Technik gehört alles, was der Öffentlichkeit vor dem Anmeldetag irgendwie zugänglich gemacht worden ist. Eine Erfindung ist nicht-naheliegend, wenn sie auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und sich für eine fiktive Fachperson nicht ohne Weiteres aus dem Stand der Technik ergibt. Eine Erfindung ist gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet, einschliesslich der Landwirtschaft, hergestellt oder benutzt werden kann. Bei den Felgen könnte es sich um eine Erfindung handeln, wenn durch die spezielle Anordnung der Speichen eine technische Aufgabe mit technischen Mitteln gelöst würde. Keine Erfindung würde hingegen vorliegen, wenn es sich bei der Felge um eine ästhetische Formschöpfung handelt (EPÜ 52 II lit. b); dies erscheint naheliegend, zumal keine technische Wirkung der Gestaltung der Felge erkennbar ist, wohl aber eine ästhetische. Auch wenn eine Erfindung vorliegen sollte, ist fraglich, ob diese neu und nicht-naheliegend ist (PatG 7). ½ Zusatzpunkt Zusatzpunkt 20

21 Fazit: Wird das Vorliegen einer Erfindung bejaht und angenommen, dass die technische Lösung nicht zum Stand der Technik gehört und sich auch nicht in naheliegender Weise für einen Fachmann aus dem Stand der Technik ableiten liesse, würde ein Patent erteilt. Geht man davon aus, dass ein Patent für die Felgen erteilt worden ist, so würde Joe mit der gewerbsmässigen Produktion der identischen Felgen gegen das Patent von Porsche verstossen (PatG 8 I). Fall 4 - Slalomboard % a) Bei welcher Behörde und in welchem Verfahren sollen sie Ihre Konstruktionen zum Patent anmelden, wenn sie Schutz für die Schweiz, Deutschland, Grossbritannien, Frankreich und Italien erhalten möchten? Um Schutz in den oben genannten Staaten zu beantragen, bestehen zwei Alternativen:. Es kann in jedem einzelnen Land je ein nationales Patent beantragt werden (in der Schweiz beim IGE, im Ausland bei den jeweiligen Behörden). Während 2 Monaten nach der Erstanmeldung im Ausland können die beiden sich für die Anmeldungen derselben Erfindungen in der Schweiz auf das Prioritätsdatum der ausländischen Anmeldung berufen (7 I PatG). (Bei einer Erstanmeldung in der Schweiz gilt dasselbe für die nachfolgenden Anmeldungen im Ausland.) 2. Es kann beim EPA in München (oder Patentantrag über das IGE an das EPA) ein Europäisches Patent für die Länder Schweiz, Deutschland, Grossbritannien, Frankreich und Italien beantragt werden. Das Verfahren der Patentanmeldung beim EPA richtet sich nach den Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ). Das Verfahren der Patentanmeldung bei den nationalen Patentämtern richtet sich nach den nationalen Bestimmungen, in der Schweiz nach dem Patentgesetz (PatG). 5 ½ ½ Zusatzpunkt 2

22 Zu empfehlen ist den beiden das Anmeldeverfahren beim EPA, da dadurch der Aufwand der Patentanmeldungen auf eine zentrale Anmeldung begrenzt werden kann. Das EPA prüft im Gegensatz zum IGE auch die Neuheit und das Nicht-Naheliegen (EPÜ 54; EPÜ 56; PatG 59 IV); je nach Einschätzung der Ausgangslage durch Alex und Patrick sprechen die folgenden Gründe für eine Anmeldung beim IGE bzw. beim EPA: Anmeldung beim IGE, wenn die beiden befürchten, dass die Schutzvoraussetzungen eher nicht erfüllt sind; Anmeldung beim EPA, wenn sie davon ausgehen, dass die Schutzvoraussetzungen erfüllt sind; denn ein materiell vorgeprüftes Patent hat gegenüber Dritten mehr Gewicht und erhöht die Rechtssicherheit für die Erfinder. Ebenfalls möglich wäre die Anmeldung über das PCT-Verfahren (Patent Cooperation Treaty). Das PCT-Verfahren ist ein Patent-Anmeldeverfahren, kein Patent-Erteilungsverfahren. Das PCTVerfahren ermöglicht es mit einer einzigen, einheitlichen Patentanmeldung für alle in der Anmeldung benannten Staaten ein Verfahren zur Erteilung eines nationalen, bzw. regionalen Patentes auzulösen. Das PCT-System gliedert sich in eine internationale (Anmeldung, Recherche, Veröffentlichung) und eine nationale, bzw. regionale Phase (Patenterteilung). Eine PCT-Anmeldung ist sowohl beim IGE als auch direkt bei der WIPO möglich. b) Wird die zuständige Behörde für die beiden Konstruktionen Patente mit Schutzwirkung für die Schweiz erteilen? Das EPA erteilt ein Patent sofern: Eine Erfindung vorliegt (EPÜ 52 I), die gewerblich anwendbar, neu und nicht-naheliegend ist 20 Bis 2 Zusatzpunkte 22

23 Wenn Verfahren der Patentierung sehr genau beschrieben wird, können ½ Punkte gegeben werden. Z.B. Gem. Art. 58 EPÜ kann jede natürliche oder juristische Person die Erteilung eines Patents beantragen. Alex und Patrick wären also berechtigt Punkte für die Nennung von nicht patentierbaren Erfindungen ½ Eine Erfindung ist eine Lehre zum technischen Handeln oder präziser eine Lehre zum planmässigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur unmittelbaren Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolgs. Die Erfindung muss ausführbar und wiederholbar sein. Eine Erfindung ist gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann (EPÜ 57). Neuheit (EPÜ 54) Eine Erfindung ist neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört (EPÜ 54 I). Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmeldetag der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist (EPÜ 54 II); vorzunehmen ist ein Vergleich des vorbestehenden Wissensstands mit der Erfindung. Stichtag für die Bestimmung des Standes der Technik ist der Tag der Patentanmeldung. Der Öffentlichkeit zugänglich gemacht ist eine Erfindung, wenn eine zureichende Möglichkeit besteht, dass Fachleute von der Erfindung in einer Weise Kenntnis erlangt haben, die ihnen die Ausführung ermöglicht es genügt die hypothetische Kenntnisnahme. Der Stand der Technik beurteilt sich weltweit. Nicht-Naheliegen/Erfinderische Tätigkeit (EPÜ 56) 23

24 Die Erfindung darf sich für eine Fachperson nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben, man spricht auch von erfinderischer Tätigkeit ( inventive step ). Die fiktive Fachperson ist kein Experte, verfügt jedoch über fundierte Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere zum logischen Denken. Zur Verfügung steht der Fachperson das gesamte Wissen des Standes der Technik. Anders als bei der Neuheitsprüfung werden die einzelnen Elemente des Standes der Technik bei der Prüfung des Nicht-Naheliegens nicht isoliert betrachtet eine mosaikartige Verknüpfung der Elemente ist hier zulässig und gewollt. Vorgehensweise: Aufgabe-Lösungs-Ansatz Ermittlung des nächstliegenden Standes der Technik: Kombination von Merkmalen des Standes der Technik Bestimmung der objektiven technischen Aufgabe: Unterschiede zwischen dem nächstliegen Stand der Technik und der beanspruchten Erfindung Prüfung des Nicht-Naheliegens: Could-would-Test: würde die fiktive Fachperson mit einiger Wahrscheinlichkeit die Lösung der objektiven technischen Aufgabe finden? Naheliegend ist eine Erfindung, wenn sie sich für eine Fachperson ohne Weiteres und folgerichtig aus dem Stand der Technik ergibt, nicht hingegen wenn eine Informationslücke bestand, welche durch einen kreativ-schöpferischen, gedanklichen Vorgang geschlossen wurde. Gewölbtes Slalomboard: Erfindung: 2 24

25 Die Konstruktion Skateboard mit Wölbung zur Verbesserung der Slalom-Fahreigenschaften ist eine Erfindung, da es sich um eine technische Lehre zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolges handelt, konkret um die Erleichterung des Slalomfahrens mit einem Skateboard; diese technische Lehre ist ausführbar und wiederholbar. Die Erfindung Skateboard mit Wölbung zur Verbesserung der Slalom-Fahreigenschaften ist gewerblich anwendbar. Neuheit: Zum Stand der Technik gehören bereits Rollbretter mit verschiedensten Formen (Abb. 7-9); keines dieser Bretter sieht eine Lösung für das Problem des Slalomfahrens vor. Die Erfindung Skateboard mit Wölbung zur Verbesserung der Slalom-Fahreigenschaften ist neu, weil im Stand der Technik keine identische Erfindung vorliegt. Namentlich weist zwar das Brett in Abb. 9 ebenfalls eine Wölbung auf, diese ist jedoch weniger ausgeprägt und dient insbesondere nicht der Erleichterung des Slalomfahrens. Nicht-Naheliegen: Zum Stand der Technik gehören bereits Rollbretter mit verschiedensten Formen (Abb. 7-9); keines dieser Bretter sieht eine Lösung für das Problem des Slalomfahrens vor (siehe Neuheit). Das nächstliegende Element des Standes der Technik ist das leicht gewölbte Brett gemäss Abb. 9. Dieses ist zwar wie das von Alex entworfene Brett nach oben gewölbt; die Wölbung ist jedoch sehr viel geringer und dient nicht dem technischen Zweck der Erleichterung des Slalomfahrens, sondern der Ästhetik, namentlich der Vermittlung eines dynamischen Eindrucks. ½.5 25

26 Auch aus der Kombination der Elemente der bereits bestehenden Skateboards (Abb. 7-9) kommt ein Fachmann nicht in naheliegender Weise auf die Idee, ein Skateboard mit Wölbung zur Verbesserung der Slalom-Fahreigenschaften zu entwickeln. Fazit: Die Erfindung Skateboard mit Wölbung zur Verbesserung der Slalom-Fahreigenschaften ist neu und wohl auch nicht-naheliegend. Das EPA wird für die Erfindung ein Patent erteilen (Annahme des Naheliegens auch i.o., wenn richtig begründet). Bremsvorrichtung: Erfindung: Die Bremsvorrichtung für Slalomboards ist eine Lehre zum Erreichen eines kausal übersehbaren Erfolgs und damit eine Erfindung. Die Erfindung ist ausführbar und wiederholbar. Die Bremsvorrichtung ist gewerblich anwendbar. ½ Neuheit: Die Recherche auf Google hat gemäss Sachverhalt zwar zahlreiche verschiedenartige Skateboards gezeigt, aber keine Skateboards mit Bremsvorrichtung. Damit ist davon auszugehen, dass die Erfindung Bremsvorrichtung für Slalomboards neu ist. Verschiedene Elemente der Bremsvorrichtung werden zwar bereits zum Stand der Technik zählen, die Erfindung Bremsvorrichtung für Slalomboards als solche ist jedoch nicht in einem einzigen Element des Standes der Technik enthalten. Nicht-Naheliegen:.5 26

27 Zu beurteilen ist, ob eine Fachperson aus der Kombination bestehender Elemente des Standes der Technik - hier also ein Skateboard und eine Bremsvorrichtung, wie sie etwa für Trottinette oder Kick-Boards bekannt ist - in naheliegender Weise auf die Erfindung Bremsvorrichtung für Slalomboards schliessen würde. Geht man davon aus, dass die fiktive Fachperson mit einiger Wahrscheinlichkeit auf die Lösung des Brems-Problems bei Skateboards kommen würde (sog. Kombinationserfindung), wäre die Konstruktion naheliegend und könnte nicht patentiert werden. Geht man hingegen davon aus, dass die Kombination dieser Element nicht naheliegend ist, was dadurch nahe gelegt wird, dass es diese Kombination noch nicht gibt, kann man ebenso zum gegenteiligen Resultat gelangen und das Nicht-Naheliegen bejahen. Fazit Bremsvorrichtung für Slalomboards : Die Erfindung Bremsvorrichtung für Slalomboards ist neu und wohl auch nicht-naheliegend. Das EPA wird für diese Erfindung ein Patent erteilen (Annahme des Naheliegens ebenfalls i.o.). 27

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