LKR HINWEISE ZUR VERGÜTUNG VON MELDUNGEN LANDESKREBSREGISTER NRW. gemeinnützige Gesellschaft mbh

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1 1 LKR LANDESKREBSREGISTER NRW gemeinnützige Gesellschaft mbh HINWEISE ZUR VERGÜTUNG VON MELDUNGEN Herausgeber: Landeskrebsregister NRW ggmbh Johann-Krane-Weg Münster

2 2 BUNDESGESETZLICHE RAHMENBEDINGUNGEN

3 3 Allgemeine Informationen zur Vergütung von Meldungen Bundesgesetzliche Rahmenbedingungen Für die klinische Krebsregistrierung ist das Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz - KFRG - vom 3. April 2013 maßgebend, das u.a. zur Formulierung des 65c SGB V - Klinische Krebsregister - geführt hat. Dort sind insbesondere finanzielle Aspekte geregelt. Die Vorgaben für Einrichtung und Betrieb eines klinischen Krebsregisters einschließlich datenschutzrechtlicher Bestimmungen hat der Bundesgesetzgeber ausdrücklich dem Land vorbehalten ( 65c Abs. 1 Satz 6 SGB V). Der Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers wird durch die finanziellen Vorgaben des Bundesrechts begrenzt. In 65c Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 SGB V werden die Kostenträger verpflichtet, den Betrieb klinischer Krebsregister durch die Zahlung von Krebsregisterpauschalen zu fördern und Meldevergütungen zu erstatten, die der Rechtsträger des Registers - hier die Landeskrebsregister NRW ggmbh - an die Personen und Einrichtungen zahlt, die Daten an das Register übermitteln. Die finanzielle Förderung ist von Voraussetzungen abhängig, die die Kostenträger, insbesondere die Krankenkassen selbst festlegen ( 65c Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3 Satz 1 SGB V). Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat am 20. Dezember 2013 Kriterien zur Förderung klinischer Krebsregister verabschiedet. Das Landeskrebsregistergesetz NRW - LKRG NRW - orientiert sich an diesen Fördervoraussetzungen. Ein wesentliches Element des LKRG NRW besteht in der Meldepflicht. Die Leistungserbringer müssen Krebserkrankungen, ihren Verlauf und den Verlauf der Therapie angeben. Die Entscheidung für eine Meldepflicht im Gegensatz zu einem Melderecht folgt aus dem Gesetzesziel, eine möglichst vollständige Registrierung zu erreichen. Dies macht der Bundesgesetzgeber durch die Erwähnung der Begriffe Vollzähligkeit und Vollständigkeit in seinen Maßgaben an die Förderkriterien der Kostenträger deutlich. Könnten die meldepflichtigen Personen frei über die Datenübermittlung und ihren Umfang entscheiden, bestünde die Gefahr zu geringer Meldezahlen, so dass der Zweck des Registers nicht erfüllt werden könnte. Die Erforschung der Bedingungen für Entstehung und Verlauf insbesondere lebensbedrohlicher, vermehrt auftretender Erkrankungen, wie sie Krebserkrankungen darstellen, die Beurteilung der Wirksamkeit der angewendeten Therapien und ihrer Risiken, die Abschätzung der ökonomischen Folgen gesundheitlicher und medizinischer Maßnahmen und Forschungsvorhaben sowie ihres therapeutischen Nutzens sind jedoch auf Informationen über große Bevölkerungskollektive angewiesen. Insofern kann die Erforschung nur sinnvoll und effektiv vorangetrieben werden, wenn es dem Leistungserbringer und auch dem Einzelnen nicht freigestellt ist, ob er oder sie eine Meldung vornimmt oder nicht. Die Vollzähligkeit und Vollständigkeit sind jeweils auch ein Förderkriterium für die Kostenträger. Ein Erfassungsgrad von weniger als 90% beziehungsweise ein unvollständiger

4 4 Datenbestand im Hinblick auf verschiedene Angaben zur Person, Diagnose und Morphologie sind unzureichend mit der Folge, dass das Krebsregister von den gesetzlichen Krankenkassen weder die Registerpauschalen noch Erstattungsleistungen für auszuzahlende Meldevergütungen erhält. Die Erstattung und Höhe der Meldevergütung ist grundsätzlich bundeseinheitlich in der Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung des GKV-Spitzenverbandes vom 15. Dezember 2014 sowie im ergänzenden Schiedsspruch gemäß 65c Abs. 6 Satz 8 vom 24. Februar 2015 geregelt. Zur Festlegung des konkreten Verfahrens über die Gewährung der Meldevergütung an meldepflichtige Personen, insbesondere über die Fälligkeit und Zahlbarmachung, sowie des Verfahrens der Abrechnung der Krebsregisterpauschalen und Ersatzbeträge für Meldevergütungen mit den Kostenträgern in Nordrhein-Westfalen wird der Landesgesetzgeber in Kürze eine Landeskrebsregister-Abrechnungs-Verordnung verabschieden.

5 5 KREBSREGISTER- MELDEVERGÜTUNG- VEREINBARUNG DES GKV- SPITZENVERBANDES

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13 13 SCHIEDSSPRUCH VOM GEMÄß 65C ABS. 6 SATZ 8 SGB V

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15 15 MELDEANLÄSSE NACH LANDESKREBSREGISTERGESETZ NRW

16 16 Meldeanlässe nach Landeskrebsregistergesetz NRW Meldepflichtige Personen gemäß Landeskrebsregistergesetz NRW (LKRG NRW) sind Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie unter Beachtung des 12 Absatz 3 und 4 LKRG NRW die dort genannten Einrichtungen (Leistungserbringer). Krebserkrankungen im Sinne dieses Gesetzes sind bösartige Neubildungen einschließlich ihrer Frühstadien (Carcinoma in situ), Neubildungen unbekannten Charakters und unsicheren Verhaltens sowie gutartige Neubildungen des zentralen Nervensystems: bösartige Tumore (Neoplasie Dignität 3 gemäß International Classification for Diseases in Oncology Version 3 (ICD-O-3)) ICD-10 C00.0 C96.9 In situ Neubildungen (Neoplasien Dignität 2) ICD-10 D00.0 D09.9 Borderline Tumore (Neoplasien Dignität 1) ICD-10 D37-D48 benigne Tumoren des Gehirns, der Meningen und des Rückenmarks (Neoplasien Dignität 0) ICD-10 D32.0 D33.9 D35.2 D35.4 Meldeanlässe bzw. vorgesehene Zeitpunkte für Meldungen sind gemäß 14 Abs. 1 LKRG NRW: eine neue gesicherte Tumordiagnose, der Beginn, die Unterbrechung und die Beendigung einer Tumortherapie oder palliativen Therapie, die Beendigung einer palliativen Therapie jedoch nur dann, wenn sie nicht zeitgleich mit dem Tod erfolgt, o Gilt nicht für nicht-melanotische Hautkrebsarten und ihre Frühstadien. o Eine Unterbrechung liegt auch vor, wenn seit dem letzten Behandlungstermin drei Monate vergangen sind und die betroffene Person trotz dringender Empfehlung keinen neuen Behandlungstermin vereinbart hat. eine Veränderung des Erkrankungsstatus, insbesondere das Auftreten von Metastasen oder Rezidiven, eine unauffällige Nachsorgeuntersuchung, wenn die Durchführung der Untersuchung nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft geboten war, o Gilt nicht für nicht-melanotische Hautkrebsarten und ihre Frühstadien. der Tod der betroffenen Person, einschließlich der Todesursachen, auch wenn die Krebserkrankung nicht die Todesursache ist.

17 17 ALLGEMEINE REGELN ZUR VERGÜTUNG VON MELDUNGEN

18 18 Allgemeine Regel zur Vergütung von Meldungen: o o o o o o o o o o o o o Höhe der Meldevergütung: Die Höhe der Meldevergütung ist abhängig von der Meldungsart. Voraussetzungen zur Auszahlung der Meldevergütung: Die Auszahlung der Meldevergütung setzt die Vollständigkeit der Meldung sowie zukünftig die fristgerechte Übermittlung der Daten innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntwerden des Meldeanlasses voraus. Vollständigkeit der Meldung: Eine Meldung muss vollständig sein, d.h. sie muss sämtliche für die jeweilige Meldungsart geforderten Mindestangaben beinhalten. Angabe des Meldeanlasses: Mit der Meldung muss die/der zugrundeliegende Meldungsart/-anlass übermittelt werden. Meldefrist: Nach Implementierung der elektronischen Meldenetzwerkes muss die Meldung beim Landeskrebsregister innerhalb von sechs Wochen seit dem Zeitpunkt, an dem der meldepflichtigen Person der meldepflichtige Sachverhalt bekannt geworden ist, eingehen ( 15 Abs. 1 LKRG NRW). Meldepflicht: Die Meldepflicht kann nur durch elektronische Übermittlung der Daten an das Landeskrebsregister mittels des vom Register zur Verfügung gestellten Programms ('EpiCan') und zukünftig eines vom Register anerkannten Softwaremoduls erfüllt werden ( 15 Abs. 1 LKRG NRW). Anspruch auf Meldevergütung: ein Anspruch auf Meldevergütung besteht nur für die meldepflichtige Person, die mit Blick auf den jeweiligen Meldeanlass die medizinischen Leistungen erbracht hat. Nichttumorspezifische Therapien: Meldungen über nichttumorspezifische Therapien werden nicht vergütet (z.b. Therapie bei Nebenwirkungen einer onkologischen Therapie, Schmerztherapie, Portanlage usw.). Verdachtsdiagnosen: Verdachtsdiagnosen sind nicht zu melden. Therapie bei verschiedenen Primärtumoren: Wirkt eine Therapie auf verschiedene Primärtumore, wird die Therapiemeldung je Tumor vergütet. Auszahlung der Meldevergütung: Das Landeskrebsregister NRW übernimmt die Auszahlung der Meldevergütung, wenn sämtliche Mindestanforderungen an eine Meldung durch die meldepflichtige Person erfüllt sind. Meldevergütungserstattungsbeträge: Das Landeskrebsregister NRW erhält von den Krankenkassen des jeweiligen Patienten/der jeweiligen Patientin einen Erstattungsbetrag in Höhe der jeweiligen Meldevergütung. Zahlungsverpflichtet ist jeweils die Krankenkasse, bei der die erkrankte Person zum Zeitpunkt der Meldung versichert ist. Strahlentherapie: Meldungen zu strahlentherapeutischen Behandlungen, die im zeitlichen Verlauf getrennt sind und in sich einen neuen Behandlungsansatz haben (z.b. Bestrahlung des Primärtumors, Behandlungspause, anschl. Bestrahlung der Metastase), werden separat vergütet.

19 GEFORDERTE MINDESTANGABEN FÜR DIE UNTERSCHIEDLICHEN MELDUNGSARTEN -VORLÄUFIGE FESTLEGUNGEN IN NRW -

20 20 Geforderte Mindestangaben für die unterschiedlichen Meldungsarten Vorläufige Regelungen in Nordrhein-Westfalen Die Vollzähligkeit und Vollständigkeit sind Förderkriterien, die das Landeskrebsregister NRW zukünftig bei Überprüfungen durch die Kostenträger erfüllen muss, wenn eine weitergehende Finanzierung des Krebsregisters aus Mitteln der gesetzlichen Krankenkassen und weiteren Kostenträgern gesichert sein soll. Ein Erfassungsgrad von weniger als 90% beziehungsweise ein unvollständiger Datenbestand im Hinblick auf verschiedene Angaben zur Person, Diagnose und Morphologie sind unzureichend mit der Folge, dass das Krebsregister von den gesetzlichen Krankenkassen weder die Registerpauschalen noch Erstattungsleistungen für auszuzahlende Meldevergütungen erhält. Die Erstattung und Höhe der Meldevergütung ist grundsätzlich bundeseinheitlich in der Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung des GKV-Spitzenverbandes vom 15. Dezember 2014 sowie im ergänzenden Schiedsspruch gemäß 65c Abs. 6 Satz 8 vom 24. Februar 2015 geregelt. Zur Festlegung des konkreten Verfahrens über die Gewährung der Meldevergütung an meldepflichtige Personen, insbesondere über die Fälligkeit und Zahlbarmachung, sowie des Verfahrens der Abrechnung der Krebsregisterpauschalen und Ersatzbeträge für Meldevergütungen mit den Kostenträgern in Nordrhein-Westfalen wird der Landesgesetzgeber in Kürze eine Landeskrebsregister-Abrechnungs-Verordnung verabschieden. Die nachfolgende Tabelle soll hingegen den meldepflichtigen Personen einen Überblick darüber verschaffen, welche Mindestanforderungen an die unterschiedlichen Meldungsarten gestellt werden, damit im Rahmen der Meldungsprüfung durch das Landeskrebsregister NRW bezogen auf die jeweilige Meldungsart die Vollständigkeit der Meldung festgestellt werden kann und in Folge eine Abrechnung der Erstattungsleistungen mit den Kostenträgern und anschließend eine Vergütung der Meldung bei den jeweiligen Melderinnen und Meldern erfolgen kann. In den kommenden Monaten werden auf der Bundesebene diesbezüglich weitergehende Abstimmungen zur Festlegung bundesweit einheitlicher Mindestanforderungen erfolgen, die zudem mit den Kostenträgern abgestimmt werden müssen. Daher sind die hier für Nordrhein-Westfalen formulierten Mindestanforderungen als vorläufig zu betrachten; diese werden voraussichtlich längstens bis zum Abschluss der Übergangsphase gemäß 65c Abs. 5 Satz 1 bis zum Gültigkeit haben.

21 Meldungsart Geforderte Mindestangaben Höhe der 21 Höhe der Meldevergütungen für die unterschiedlichen Meldungsarten* a) Meldung einer Diagnosestellung eines Tumors nach hinreichender Sicherung** Meldung einer Diagnosestellung eines Tumors nach hinreichender Sicherung 1 Name, Vorname Wohnanschrift zum Zeitpunkt der Meldung Geschlecht Geburtsdatum Versichertennummer 2 Institutskennzeichen der Krankenkasse der/des Versicherten (bei privat Versicherten der Name der Versicherung) 2 Angaben zur meldenden Institution Meldungsart/-anlass Meldungs- und Melderbezogene Daten gem. 2 Abs. 7 sowie 12 Abs. 5 LKRG NRW Tumordiagnose (ICD-10) Diagnosedatum Angaben zur Diagnosesicherung alle Angaben zur Tumordiagnose als Freitext (Topographie einschl. Haupt-, Nebenund Seitenlokalisation, Morphologie einschl. des histopathologischen Gradings sowie tumorspezifischer Prognosemarker; Angabe der ICD-O optional (es sollte der histologische, labortechnische oder zytologische Befund als Freitext übermittelt werden, wenn dieser der meldepflichtigen Person vorliegt) Angaben zum klinischen Tumorstadium (sofern bei Tumorart anwendbar) Ergänzende Hinweise: *richtet sich nach der Festlegung der Schiedsperson gemäß 65c Abs. 6 Satz 8 SGB V vom **Tumordiagnose gilt gem. LKRG NRW gesichert, wenn sie aufgrund eines wissenschaftlich anerkannten Verfahrens festgestellt wurde. ***Gilt nicht für nicht-melanotische Hautkrebsarten und ihre Frühstadien Meldevergütung 18,00 Euro* ** 1 2 I 3 Buchst. a der Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung vom Ohne korrekte Information zur Versicherung können Abrechnungen mit den Kostenträgern und infolgedessen auch die Auszahlung der Meldevergütungen nicht erfolgen!

22 Meldungsart Geforderte Mindestangaben Höhe der 22 Höhe der Meldevergütungen für die unterschiedlichen Meldungsarten* b) Meldung von Verlaufsdaten Meldung von Verlaufsdaten 1 Name, Vorname Wohnanschrift zum Zeitpunkt der Meldung Geschlecht Geburtsdatum Versichertennummer 2 Institutskennzeichen der Krankenkasse der/des Versicherten (bei privat Versicherten der Name der Versicherung) 2 Angaben zur meldenden Institution Meldungsart/-anlass Meldungs- und Melderbezogene Daten gem. 2 Abs. 7 sowie 12 Abs. 5 LKRG NRW Tumordiagnose (ICD-10) Diagnosedatum Untersuchungsdatum Untersuchungsanlass Gesamtbeurteilung des Tumorstatus (z.b. Tumorfreiheit, Teilremission) Ergänzende Hinweise: *richtet sich nach der Festlegung der Schiedsperson gemäß 65c Abs. 6 Satz 8 SGB V vom ***Gilt nicht für nicht-melanotische Hautkrebsarten und ihre Frühstadien Meldevergütung 8,00 Euro*** 1 2 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b der Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung vom Ohne korrekte Information zur Versicherung können Abrechnungen mit den Kostenträgern und infolgedessen auch die Auszahlung der Meldevergütungen nicht erfolgen!

23 Meldungsart Geforderte Mindestangaben Höhe der 23 Höhe der Meldevergütungen für die unterschiedlichen Meldungsarten* c) Meldung von Therapie- und Abschlussdaten Meldung von Therapie- und Name, Vorname Abschlussdaten 1 Wohnanschrift zum Zeitpunkt der Meldung Geschlecht Geburtsdatum Versichertennummer 2 Institutskennzeichen der Krankenkasse der/des Versicherten (bei privat Versicherten der Name der Versicherung) 2 Angaben zur meldenden Institution Meldungsart/-anlass Meldungs- und Melderbezogene Daten gem. 2 Abs. 7 sowie 12 Abs. 5 LKRG NRW Tumordiagnose (ICD-10) Diagnosedatum Meldevergütung 5,00 Euro*** Bei Folgemeldungen zur operativen Therapie zusätzlich: Operationsdatum Angaben zur Intention durchgeführte Prozedur Bei Folgemeldungen zum Beginn Strahlentherapie zusätzlich: Beginn der Behandlung Angaben zum Zielgebiet Angaben zur Intention (z.b. palliativ, neoadjuvant)

24 24 Höhe der Meldevergütungen für die unterschiedlichen Meldungsarten* Bei Folgemeldungen zum Abschluss Strahlentherapie zusätzlich: Ende der Behandlung Grund der Beendigung der Strahlentherapie Gesamtdosis Applikationsart Bei Folgemeldung zum Beginn Systemische Therapie zusätzlich: Beginn der Behandlung Substanz Angaben zur Intention (z.b. palliativ, neoadjuvant) Bei Folgemeldung zum Abschluss Systemische Therapie zusätzlich: Ende der Behandlung Grund der Beendigung der systemischen Therapie Ergänzende Hinweise: *richtet sich nach der Festlegung der Schiedsperson gemäß 65c Abs. 6 Satz 8 SGB V vom ***Gilt nicht für nicht-melanotische Hautkrebsarten und ihre Frühstadien 1 2 Abs. 1 Satz 3 Buchst. c der Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung vom Ohne korrekte Information zur Versicherung können Abrechnungen mit den Kostenträgern und infolgedessen auch die Auszahlung der Meldevergütungen nicht erfolgen!

25 Meldungsart Geforderte Mindestangaben Höhe der 25 Höhe der Meldevergütungen für die unterschiedlichen Meldungsarten* d) Meldung eines histologischen oder labortechnischen oder zytologischen Befundes Meldung eines histologischen oder labortechnischen oder zytologischen Befundes 1 Name, Vorname Wohnanschrift zum Zeitpunkt der Meldung Geschlecht Geburtsdatum Versichertennummer 2 Institutskennzeichen der Krankenkasse der/des Versicherten (bei privat Versicherten der Name der Versicherung) 2 Angaben zur meldenden Institution Meldungsart/-anlass Meldungs- und Melderbezogene Daten gem. 2 Abs. 7 sowie 12 Abs. 5 LKRG NRW Tumordiagnose (ICD-10) Datum der Histologie, zur histologischen oder zytologischen Diagnose Befundbericht als Freitext mit Angaben zur Tumordiagnose (Topographie, Morphologie einschl. des histopathologischen Gradings sowie tumorspezifischer Prognosemarker (Angabe der ICD-O optional) Angaben zum Tumorstadium (ptnm-klassifikation bzw. andere tumorspezifische Klassifikationen wie z.b. Ann Arbor, FIGO, Binet) Ergänzende Hinweise: b) Gilt nicht für nicht-melanotische Hautkrebsarten und ihre Frühstadien *richtet sich nach der Festlegung der Schiedsperson gemäß 65c Abs. 6 Satz 8 SGB V vom ***Gilt nicht für nicht-melanotische Hautkrebsarten und ihre Frühstadien Meldevergütung 5,00 Euro *** 1 2 Abs. 1 Satz 3 Buchst. c der Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung vom Ohne korrekte Information zur Versicherung können Abrechnungen mit den Kostenträgern und infolgedessen auch die Auszahlung der Meldevergütungen nicht erfolgen!

26 26 Weitere Informationen finden Sie im Internet unter Bei Problemen oder Rückfragen nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf: 0251 / / info@krebsregister.nrw.de Die Landeskrebsregister NRW ggmbh wird neben Zuschüssen der Kostenträger für die Gesundheitsfürsorge finanziert durch das Land Nordrhein-Westfalen. Die Aufbauphase der Landeskrebsregister NRW ggmbh wird außerdem gefördert von der Deutschen Krebshilfe e.v. Finanziert durch: Gefördert durch: Landeskrebsregister NRW ggmbh Johann-Krane-Weg Münster Tel.: 0251/ Fax: 0251/ info@krebsregister.nrw.de Internet:

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