Peter Knorr 2011 Richter am Verwaltungsgericht. Verwaltungsgerichtliche Praxis Veranstaltungsreihe des Verwaltungsgerichts Freiburg

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1 Peter Knorr 2011 Richter am Verwaltungsgericht Sachverhalt: Verwaltungsgerichtliche Praxis Veranstaltungsreihe des Verwaltungsgerichts Freiburg 2. Besprechungsfall "Teures Ende einer Wagenburg" (Polizeikosten, Demonstrationsrecht, Beschlagnahme, Verwahrung) Es handelt sich im Folgenden um eine (in der Praxis so eingetretene) Fortentwicklung des am in der 9. Veranstaltungsreihe der Verwaltungsgerichtlichen Praxis (SS 2006) unter Nr. 7 besprochenen Falls (siehe Anlage, bitte vorab lesen!). Unter denen, die sich den Wagenburglern angeschlossen haben, befindet sich auch K. Er hat sich mit seinem zu einem Wohnmobil umgebauten Lieferwagen, aus Berlin kommend, nach Freiburg begeben, um in Gemeinschaft mit anderen das alternative Leben in der Wagenburg zu praktizieren und auch um auf diese Weise die Wagenburg-Bewegung öffentlich zu unterstützen. Alle Mitglieder der Wagenburg bekundeten öffentlich, dass sie nur über den Ort, an dem sie ihre Wagenburg errichten könnten, mit sich reden ließen, in keinem Fall jedoch über ihre Absicht, ein selbstbestimmtes Leben in einer Wagenburg zu führen. Nach den mehrfachen vergeblichen Versuchen im Januar 2006, einen neuen Standplatz für ihre Wagenburg zu finden, zogen K und 19 andere Wagenburgler samt ihren Fahrzeugen durch die Innenstadt von Freiburg, um für ihre Lebensweise zu demonstrieren. Zu diesem Zweck waren an den Fahrzeugen Transparente angebracht, auf denen in Form von Parolen an die politischen Verantwortlichen in der Stadt appelliert wurde, ihre Einstellung zu ändern und ihrer Wagenburg ein geeignetes Grundstück zur Verfügung zu stellen. Nach Einbruch der Dunkelheit begab sich die Fahrzeugkolonne geschlossen nach Günterstal und ließ sich dort auf dem städtischen Grundstück Wonnhalde im Stil einer historischen Wagenburg nieder. Das heißt, die Fahrzeuge wurden so Stoßstange an Stoßstange in einem Kreis aufgestellt, dass es nur nach Versetzen anderer Fahrzeuge möglich war, einzelne Fahrzeuge herauszulösen und abzuschleppen. Sie verkündeten, diesen Platz dort nicht eher zu verlassen, bis die Stadt ihnen einen anderen eigneten Platz zugewiesen habe, auf dem sie eine Wagenburg dauerhaft errichten dürften. Der weitere Verlauf ergibt sich aus dem Sachverhalt in Besprechungsfall Nr. 7 vom Dort heißt es u. a.: Der Leiter des städtischen Ordnungsamts wies den Polizeivollzugsdienst (PVD) am an, die 20 Fahrzeuge der Wagenburgler zu beschlagnahmen und zwar so lange, längstens für die Dauer von 6 Monaten, wie deren Besitzer weiterhin beabsichtigen, auf öffentlichem oder privatem Gelände, das nicht dem Abstellen von Wohnwagen dient, in ihren Fahrzeugen zu wohnen. Der örtliche Leiter des PVD gab den Wagenburglern die Verfügung der Stadt per Lautsprecher bekannt und forderte sie auf, die Fahrzeuge freiwillig herauszugeben, andernfalls drohte er die Wegnahme der Fahrzeuge an. Die Wagenburgler protestierten gegen diese Aufforderung u. a. mit der Begründung, man könne ihnen nicht die Wohnung wegnehmen. Daraufhin ließ die Polizei die 20 Fahrzeuge abschleppen und auf dem eingezäunten Hof eines Abschleppunternehmers abstellen.

2 - 2 - Am erhob K bei der Stadt Freiburg schriftlich Widerspruch gegen die Beschlagnahme seines Fahrzeugs. Unmittelbar danach ordnete die Stadt Freiburg schriftlich die sofortige Vollziehung der Beschlagnahme an. Mit Bescheid vom setzte die Stadt Freiburg die infolge der Beschlagnahme entstandenen Kosten für das Abschleppen und das Verwahren des Fahrzeugs des K auf fest. In den Gründen ist ausgeführt, die gesamte Abschleppaktion habe für alle 20 Fahrzeuge Kosten in Höhe von verursacht. Das ergebe 288 pro Fahrzeug. Hinzu kämen Kosten für das Unterstellen des Fahrzeugs des K während der Dauer von 77 Tagen auf einem besonders gesicherten und bewachten Platz eines privaten Abschleppunternehmers - sie selbst verfüge nicht über solche Plätze - in Höhe von 15 pro Tag. Am selben Tag (am ) erhielt K, der zuvor erklärt hatte, mit seinem (ordnungsgemäß zugelassenen) Fahrzeug nach Berlin zurückkehren zu wollen, sein Fahrzeug gegen Zahlung des im Bescheid vom festgesetzten Betrags zurück. Die Zahlung leistete K unter Vorbehalt. Gleichzeitig erhob er schriftlich Widerspruch gegen den Bescheid vom Zur Begründung führte er aus: Die Abschleppaktion sei rechtwidrig gewesen, weil die Wagenburg Teil einer länger angelegten Demonstration gewesen sei, die unter dem Schutz von Art. 8 GG stehe. Daran ändere nichts, dass sie nicht angemeldet gewesen sei. Außerdem habe die Stadt ihm durch die Beschlagnahme während der kalten Jahreszeit seiner Wohnung beraubt. Ersatzwohnraum sei ihm nicht angeboten worden. Für das Abschleppen seines Fahrzeugs fehle es an einem individualisierbaren Kostenaufwand. Es sei nicht zulässig, die Gesamtkosten der Abschleppaktion einfach anteilig auf alle Fahrzeugbesitzer umzulegen, zumal sein Fahrzeug kleiner als andere sei und deshalb mit geringerem Aufwand hätte abgeschleppt werden können. Er selbst wäre auch bereit gewesen wäre, sein Fahrzeug freiwillig wegzufahren, wenn man ihn persönlich darum gebeten hätte. Die Kosten der Verwahrung seien auch deshalb zu hoch, weil die Stadt nach der eigenen Gebührensatzung geringere Gebühren für die Verwahrung auf eigenem Gelände verlange. Mit Widerspruchsbescheid vom wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch des K gegen den Bescheid vom zurück. Daraufhin erhob K am Klage, die er in gleicher Weise wie seinen Widerspruch begründete. Ergänzend führt er aus, der Widerspruchsbescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil das Regierungspräsidium für seinen Erlass nicht zuständig gewesen sei. Aufgabe: In einem Gutachten ist zu erörtern, wie das Verwaltungsgericht über die Klage des K entscheiden wird. (alle angesprochenen Fragen sind ggf. hilfsgutachtlich zu erörtern)

3 Anlage Peter Knorr SS 2006 Richter am Verwaltungsgericht Verwaltungsgerichtliche Praxis Veranstaltungsreihe des Verwaltungsgerichts Freiburg 7. Besprechungsfall "Alternatives Leben in einer Wagenburg" Sachverhalt: A ist Studentin in Freiburg (FR). Sie hat zu Beginn ihres Studiums keine Unterkunft gefunden, die sie bezahlen konnte. Daraufhin baute sie einen alten Lieferwagen in ein Wohnmobil (mit Bett, Kühlschrank, Gasherd usw.) um, in dem sie fortan leben will. Um nicht allein zu sein, schloss sie sich einer so genannten Wagenburg an, die sich seit längerem auf einem öffentlichen Parkplatz in FR- Littenweiler angesiedelt hat. Von ursprünglich 5 Fahrzeugen ist die Wagenburg mittlerweile auf 20 Fahrzeuge angewachsen. Mit zunehmender Größe stößt die Wagenburg auf Ablehnung in der Bevölkerung, die sich u. a. über Ruhestörungen, frei laufende Hunde sowie darüber beschwert, dass die als Park-and-Ride-Platz benötigte Fläche nicht mehr zur Verfügung steht. Die Stadtverwaltung sieht das Anwachsen und die Endgültigkeit, mit der die "Wagenburgler" sich auf dem Parkplatz einrichten, ungern. Forderungen der Stadtverwaltung, diesen Platz zu verlassen, treten die "Wagenburgler" ihrerseits mit der Forderung nach einem alternativen Standort entgegen. Die Stadt hat in der Vergangenheit schon 3 Wagenburgen einen Platz zur Verfügung gestellt. Nach dem dritten Mal hatte der Gemeinderat beschlossen, dass es keinen weiteren Standort für eine Wagenburg mehr geben soll. Nachdem es in FR-Littenweiler zu (auch handgreiflichen) Auseinandersetzungen zwischen Bewohnern des Stadtteils und "Wagenburglern" gekommen ist und der Bürgerverein die Stadt aufgefordert hat zu handeln, forderte die Stadt die "Wagenburgler" zur Räumung des Geländes auf. Um eine Auseinandersetzung mit der Polizei zu vermeiden, räumen die "Wagenburgler" den Platz am freiwillig. Sie sind jedoch fest entschlossen, zusammen zu bleiben und ihr Leben in einer Wagenburg in Freiburg fortzusetzen. Noch am besetzen sie in freier Landschaft ein Wiesengrundstück bei FR-Hochdorf und beginnen, sich dort auf Dauer einzurichten. Bereits am nächsten Tag werden sie von der Polizei auch dort weggeschickt. Aus Protest blockieren sie für einige Zeit eine zentrale Straße und sorgen so für ein großes Verkehrschaos. Danach begeben sie sich ins Industriegebiet Nord und stellen dort ihre Fahrzeuge auf einem unbebauten Areal ab, das zu einem Industriebetrieb gehört. Da der Betrieb sein Eigentum und Sicherheitsbelange beeinträchtigt sieht, fordert die Polizei die "Wagenburgler" auch dort zum Verlassen des Geländes auf. Dem leisten die "Wagenburgler" nur unter Protest Folge und in einem langen Konvoi, der als Demonstrationszug umfunktioniert wird, fahren sie Richtung FR-Günterstal und lassen sich dort auf dem städtischen Grundstück "Wonnhalde" nieder. Der Stadtverwaltung wurde dieses Hin und Her zu bunt. Der Leiter des städtischen Ordnungsamts wies deshalb den Polizeivollzugsdienst (PVD) am an, die 20 Fahrzeuge der "Wagenburgler", zu beschlagnahmen und zwar so lange, längstens für die Dauer von 6 Monaten, wie deren Besitzer weiterhin beabsichtigen, auf öffentlichem oder privatem Gelände, das nicht dem Abstellen von Wohnwagen dient, in ihren Fahrzeugen zu wohnen. Der örtliche Leiter des PVD gab den "Wagenburglern" die Verfügung der Stadt per Lautsprecher bekannt und forderte sie auf, die Fahrzeuge freiwillig herauszugeben, andernfalls drohte er die Wegnahme der Fahrzeuge an. Die "Wagenburgler" protestierten gegen diese Aufforderung u. a. mit der Begründung, man könne ihnen nicht die Wohnungen wegnehmen. Daraufhin ließ die Polizei die 20 Fahrzeuge abschleppen und auf dem eingezäunten Hof eines Abschleppunternehmers abstellen. Zuvor bekamen die "Wagenburgler" Gelegenheit, von ihnen benötigte Gegenstände aus ihren Fahrzeugen zu holen und mitzunehmen. Während der Aktion betraten verschiedene Polizeibeamte die Wagen, um ihre Besitzer herauszuholen, die Bremsen zu lösen, sich zu vergewissern, dass kein Gasherd in Betrieb ist, usw.. Am erhob A bei der Stadt Freiburg Widerspruch gegen die Beschlagnahme ihres Fahrzeugs. Unmittelbar danach ordnete die Stadt Freiburg schriftlich die sofortige Vollziehung der Beschlagnahme an. Daraufhin stellte A durch einen Rechtsanwalt beim Verwaltungsgericht Freiburg gegen die Stadt Freiburg einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Aufgabe: Wie wird das Verwaltungsgericht entscheiden?

4 - 4 - L ö s u n g s s k i z z e : 1. Klage gegen den Kostenbescheid des Stadt Freiburg vom Zulässigkeit dieser Klage (gegen den Kostenbescheid) Ist ohne Weiteres zu bejahen. 1.2 Begründetheit der Klage (gegen den Kostenbescheid) Rechtsgrundlage für den Kostenbescheid: - hier: 3 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 DVO PolG - Regelungsinhalt: Ersatzpflicht des Eigentümers (hier K) zum Ersatz der Aufwendungen für die Verwahrung einer sichergestellten bzw. beschlagnahmten Sache - Diese Vorschrift deckt nicht nur Kosten der Verwahrung im engeren Sinne, also nur die Unterstellkosten, sondern auch Kosten, die durch Verbringung der Sache vom Ort der Beschlagnahme zum Ort der Verwahrung entstehen, also auch Abschleppkosten (VGH Bad.-Württ., Urteil vom S 759/10 -). - Diese Vorschrift enthält auch die so gen. VA-Befugnis zum Erlass eines Kostenbescheids. Das folgt aus einer Gesamt-Analogie der Vorschriften, die wie die 8 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1, 52 Abs. 4 PolG i.v.m. den 1, 13, 31 LVwVG und insbes. 34 Abs. 4 Halbs. 2 PolG, auch i.v.m. 3 Abs. 2 Satz 2 DVO PolG, auf die Vollstreckung nach dem LVwVG verweisen und auf diese Weise für die Geltendmachung von Polizeikosten eine VA-Befugnis vorsehen. Insbesondere unterscheidet sich insoweit die Interessenlage bei der Geltendmachung der Kosten der Verwertung einer beschlagnahmten Sache, für die die letztgenannte Vorschrift den Erlass eines

5 - 5 - Kostenbescheids ermöglicht, nicht von der Geltendmachung der Kosten der Verwahrung dieser Sache (VGH Bad.-Württ., Urteil vom , VBlBW 2007, 351). - nicht als Rechtsgrundlagen kommen in Betracht: - 8 Abs. 2 Satz 1 PolG, da die Beschlagnahme als (Grund-)VA gegenüber K (und den anderen Wagenburglern ) erlassen wurde und keine unmittelbare Ausführung darstellt. - die 49 Abs. 1 und/oder 52 Abs. 4 PolG jeweils i.v.m. 31 LVwVG und 8 LVwVGKO, da diese Vorschrift nur für die Kosten von Vollstreckungsmaßnahmen gelten, die Stadt aber nicht die Kosten einer Vollstreckungsmaßnahme (z. B. in der Form der Ersatzvornahme oder der Wegnahme) geltend macht, sondern die Kosten einer Beschlagnahme, also eines (Grund-)VA Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme (ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal bei jeder Erhebung von Kosten für hoheitliche Maßnahmen) Die Beschlagnahme ist nicht bereits bestandskräftig, da K am Widerspruch dagegen erhoben hat, über den noch nicht entschieden ist Rechtsgrundlage für die Beschlagnahme: 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG (zum Ausschluss anderer denkbarer Rechtsgrundlagen siehe Verwaltungsgerichtliche Praxis, 9. Veranstaltungsreihe, SS 2006, Bspr.-Fall Nr. 7) Die Anwendung des PolG ist nicht deshalb gesperrt, weil es sich bei der Wagenburg auf der Wonnhalde nicht um eine (nicht aufgelöste) Versammlung i.s.v. Art. 8 GG handelte, bei der nur Maßnahmen nach dem VersammlG zulässig wären (VGH Bad.-Württ., Urteil vom , NVwZ 1998, 761).

6 War die Wagenburg eine Versammlung i.s.v. Art. 8 GG? - Eine Versammlung ist eine Zusammenkunft einer Mehrheit von Personen zum Zweck der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung - Bei einer gemischten Veranstaltung, d. h., wenn eine Veranstaltung sowohl Elemente enthält, die auf Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die anderen Zwecken dienen, kommt es auf das Gesamtgepräge der Veranstaltung an (aber im Zweifel = Versammlung; BVerfG, Beschluss vom , NVwZ 2001, 2459; BVerwG, Urteil vom , NVwZ 2007, 1431). - Maßstab: Durchschnittlicher, aufgeschlossener Betrachter - Argumente pro Versammlung: - Anbringung von Transparenten an Fahrzeugen - unmittelbar vorher Demonstration in der Innenstadt (ambivalent) - Argumente contra Versammlung: - die Wagenburgler suchten offenbar eine Bleibe zumindest für die Nacht, wenn nicht für länger. - die Art der Errichtung der Wagenburg spricht für die Absicht eines dauerhaften Aufenthalts auf der Wonnhalde. - Verlassen der Innenstadt bei Einbruch der Dunkelheit und Verlagerung des Aufenthalts an den von der Öffentlichkeit wenig frequentierten Stadtrand. - Das Versammlungsgrundrecht erstreckt sich nur auf öffentliche (gewidmete) Flächen, das Wonnhalde -Grundstück ist aber privat. - Ergebnis einer Gesamtschau: Es liegt hier keine Versammlung vor formelle Rechtmäßigkeit

7 Die Beschlagnahme war hier eine Maßnahme der Stadt Freiburg (= Leiter des Ordnungsamts), die den Inhalt des VA und die Auswahl der Adressaten (= an alle Personen, die ihr Fahrzeug auf der Wonnhalde abgestellt haben) bestimmt hat. Der Polizeivollzugsdienst war insoweit nur Bote bzw. Sprachrohr (zur Abgrenzung siehe von Bargen, Verwaltungsgerichtliche Praxis, 7. Veranstaltungsreihe, SS 2004, Bspr.-Fall Nr. 1; siehe auch Verwaltungsgerichtliche Praxis, 9. Veranstaltungsreihe, SS 2006, Bspr.-Fall Nr. 7). - Die Stadt Freiburg war als Ortspolizeibehörde sachlich und örtlich zuständig ( 59 Nr. 1, 60 Abs. 1, 61 Abs. 1 Nr. 4, 66 Abs. 2, 68 Abs. 1 PolG). - mündliche Bekanntgabe der Beschlagnahme führt nicht zur Rechtswidrigkeit ( 37 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG). - Keine vorherige Anhörung des K. Das ist hier aber nach 28 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 LVwVfG wohl entbehrlich. Im Übrigen wäre ein solcher (formeller) Fehler nach 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 LVwVfG geheilt. - Keine Begründung der Beschlagnahme. Das ist auch nicht erforderlich, weil die Begründungspflicht nach 39 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG nur für schriftliche Verwaltungsakte gilt. Im Übrigen bedurfte es keiner Begründung wegen 39 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG; in jedem Fall aber auch hier Heilung nach 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 LVwVfG. - Die Bekanntgabe der Beschlagnahme ist rechtmäßig erfolgt. Sie ist als mündliche Allgemeinverfügung i.s.v. 35 Satz 2 LVwVfG ergangen, die nach 41 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG durch Übermittlung per Lautsprecher bekannt gegeben wurde. 41 Abs. 2 bis 5 LVwVfG gilt nicht für mündlich bekannt gegebene Verwaltungsakte (siehe auch 41 Abs. 3 Satz 2 LVwVfG) materielle Rechtmäßigkeit

8 Voraussetzungen des 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG (Schutz des Einzelnen oder des Gemeinwesens gegen unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung) - Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht u. a. bei drohendem Verstoß gegen geltendes Recht. - Das Abstellen von Wohnwagen verstößt u. a. gegen: - formelles Baurecht - materielles Baurecht (insbes. Bauplanungsrecht) - Straßenrecht und - Eigentumsrecht (Art. 14 GG) des Grundstückseigentümers (siehe hierzu im einzelnen Verwaltungsgerichtliche Praxis, 9. Veranstaltungsreihe, SS 2006, Bspr.-Fall Nr. 7) - Erneute Störung steht aufgrund des Verhaltens der Wagenburgler auch unmittelbar bevor. Die Wagenburgler bekunden ganz offen, um jeden Preis ihre Lebensform in einer Wagenburg fortsetzen zu wollen. Auf der anderen Seite ist kein Gelände in Sicht, auf dem die oben genannten Rechtsverstöße bei der Errichtung einer Wagenburg nicht eintreten würden Abs. 3 PolG ist beachtet, insbesondere wurde die Beschlagnahme auf höchstens sechs Monate befristet (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom , VBlBW 1997, 349) ordnungsgemäße Ermessensausübung ("kann") - Die Beschlagnahme ist zur Gefahrenabwehr (Erreichung rechtmäßiger Zustände) - geeignet

9 erforderlich eine (erneute) Räumungsverfügung wäre zwar ein milderes Mittel, aber nicht geeignet, um weitere Störungen zu verhindern - verhältnismäßig - kein Verstoß gegen Grundrechte: - Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) wird durch die Beschlagnahme nicht verletzt. Art. 13 GG schützt nicht das Besitzrecht an einer Wohnung bzw. deren Substanz, sondern nur deren Privatheit. - Art. 14 GG (Eigentum) wird durch die Beschlagnahme nicht verletzt; (klassische) Regelung der Inhaltsbestimmung. - Art. 2 Abs. 1 und 2 GG ist nicht dadurch verletzt, dass K durch die Beschlagnahme praktisch seine Wohnung verloren hat. Sollte er dadurch obdachlos geworden sein und die Stadt um Gewährung von Obdach bitten, wäre diese aber wohl verpflichtet, der Bitte (z. B. durch Angebot einer Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft) nachzukommen. (siehe hierzu, insbes. zu Art. 13 GG, ausführlich Verwaltungsgerichtliche Praxis, 9. Veranstaltungsreihe, SS 2006, Bspr.-Fall Nr. 7) K ist Verhaltens- und Zustandsstörer i.s.v. 6 Abs. 1 und 7 PolG Unmöglichkeit der amtlichen Verwahrung ( 3 Abs. 1 Satz 2 DVO PolG). Laut SV war es der Stadt nicht möglich, das Fahrzeug des K auf eigenem Gelände, auf dem es vor fremdem Zugriff hinreichend sicher war, abzustellen Höhe der festgesetzten Kosten

10 Kosten des Abschleppens Grundsätzlich muss jeder nur die Kosten einer polizeilichen Abschleppmaßnahme bezahlen, die auf das Abschleppen seines Fahrzeugs entfallen (Grundsatz der individuellen Abrechnung). Hier gilt aber eine Ausnahme. Die Teilung der Gesamtkosten der Abschleppaktion durch die Anzahl aller Fahrzeugbesitzer geht hier in Ordnung, da diese es durch die Art ihres (kollusiven) Zusammenwirkens bewusst darauf angelegt haben, dass die Abschleppmaßnahmen nicht jeweils auf das einzelne Fahrzeug begrenzbar waren. Das Abschleppunternehmen konnte die Fahrzeuge nicht einzeln aus dem Kreis der Wagenburg herauslösen und abschleppen, vielmehr musste es dazu oftmals erst mehrere andere Fahrzeuge versetzen, um sich den notwendigen Platz für die einzelnen Abschleppmanöver zu schaffen. Wenn K, wie er im Widerspruchsverfahren vorträgt, bereit gewesen wäre, sein Fahrzeug freiwillig wegzufahren, um so den Abschleppkosten zu entgehen, hätte er, nachdem er zuvor an der bewussten Anordnung der Fahrzeuge zum Zweck der Erschwerung eins möglichen Abschleppens mitgewirkt hatte, diese Absicht ausdrücklich und von sich aus offenbaren müssen Kosten der Verwahrung - Grundsatz: Nach 3 Abs. 1 Satz 3 DVO PolG (ebenso wie z. B. nach 8 Abs. 1 Nr. 8 LVwVGKO) sind Kosten der Verwahrung bis zur Grenze der verkehrsüblichen Preise in voller Höhe zu erstatten (Hess. VGH, Urteil vom UE 537/98 -, juris). Kosten von 15 pro Tag liegen nicht außerhalb dieser Grenze, zumal für das Abstellen nur ein gesicherter und bewachter Platz in Betracht kam. - Regelungen über Gebühren in kommunalen Satzungen bzw. Verordnungen gelten nur für das Verwahren in stadteigenen Einrichtungen, nicht für Kosten, die - wie hier - durch Beauftragung (privater) Dritter entstehen.

11 Im Übrigen hätte K es in der Hand gehabt, sein Fahrzeug früher abzuholen und nachzuweisen, dass er es legal abstellen kann (und will), und so die Verwahrdauer zu verkürzen. Ergebnis zu 1.: Die Klage des K gegen den Kostenbescheid der Stadt Freiburg vom ist unbegründet. 2. Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg 2.1 Zulässigkeit dieser Klage (gegen den Widerspruchsbescheid) Der Widerspruchsbescheid kann nach 79 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 VwGO alleiniger Gegenstand einer Anfechtungsklage sein, wenn er eine selbständige Beschwer enthält Eine selbständige Beschwer kann auch in der Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift liegen, auf der der Widerspruchsbescheid beruht ( 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO) Die Stadt Freiburg ist auch insoweit richtige Beklagte. Sie vertritt den Rechtsträger des Regierungspräsidiums Freiburg, das Land Baden-Württemberg, im Wege der Prozessstandschaft. 78 Abs. 2 VwGO gilt bei gleichzeitiger Anfechtung von Ausgangs- und Widerspruchsbescheid, wie hier, nicht (VG Freiburg, Urteil vom K 1357/06 -; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, 78 RdNr. 13 und 79 RdNr. 15). 2.2 Begründetheit der Klage (gegen den Widerspruchsbescheid) Eine Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift liegt hier in der Unzuständigkeit des Regierungspräsidiums für den Erlass des Widerspruchsbescheids (zur fehlenden Zuständigkeit als Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift sieh Kopp/Schenke, a.a.o., 79 RdNr. 13).

12 Die Erhebung von Abgaben und Kosten (von der Art wie hier) dient der Deckung von Kosten, die die Stadt aufgewendet hat, und berührt somit die Finanzhoheit der Gemeinden. Sie gehört deshalb zum Bereich der Selbstverwaltungsangelegenheiten i.s.v. 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO. Das gilt auch dann, wenn die zugrundeliegende Verwaltungsentscheidung, hier die polizeirechtliche Beschlagnahme, zu den staatlichen Weisungsaufgaben der Stadt gehören (VGH Bad.-Württ., Urteil vom , VBlBW 2005, 391; a. A. vertretbar). Eine andere Bestimmung ist durch ein Gesetz nicht getroffen worden (siehe insbes. 15 ff. AGVwGO). Das heißt, für den Erlass des Widerspruchbescheids wäre nach 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO die Stadt Freiburg zuständig gewesen. Ergebnis zu 2.: Die Klage des K gegen den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom ist begründet.

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