Peter Knorr 2011 Richter am Verwaltungsgericht. Verwaltungsgerichtliche Praxis Veranstaltungsreihe des Verwaltungsgerichts Freiburg
|
|
- Matthias Sauer
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Peter Knorr 2011 Richter am Verwaltungsgericht Sachverhalt: Verwaltungsgerichtliche Praxis Veranstaltungsreihe des Verwaltungsgerichts Freiburg 2. Besprechungsfall "Teures Ende einer Wagenburg" (Polizeikosten, Demonstrationsrecht, Beschlagnahme, Verwahrung) Es handelt sich im Folgenden um eine (in der Praxis so eingetretene) Fortentwicklung des am in der 9. Veranstaltungsreihe der Verwaltungsgerichtlichen Praxis (SS 2006) unter Nr. 7 besprochenen Falls (siehe Anlage, bitte vorab lesen!). Unter denen, die sich den Wagenburglern angeschlossen haben, befindet sich auch K. Er hat sich mit seinem zu einem Wohnmobil umgebauten Lieferwagen, aus Berlin kommend, nach Freiburg begeben, um in Gemeinschaft mit anderen das alternative Leben in der Wagenburg zu praktizieren und auch um auf diese Weise die Wagenburg-Bewegung öffentlich zu unterstützen. Alle Mitglieder der Wagenburg bekundeten öffentlich, dass sie nur über den Ort, an dem sie ihre Wagenburg errichten könnten, mit sich reden ließen, in keinem Fall jedoch über ihre Absicht, ein selbstbestimmtes Leben in einer Wagenburg zu führen. Nach den mehrfachen vergeblichen Versuchen im Januar 2006, einen neuen Standplatz für ihre Wagenburg zu finden, zogen K und 19 andere Wagenburgler samt ihren Fahrzeugen durch die Innenstadt von Freiburg, um für ihre Lebensweise zu demonstrieren. Zu diesem Zweck waren an den Fahrzeugen Transparente angebracht, auf denen in Form von Parolen an die politischen Verantwortlichen in der Stadt appelliert wurde, ihre Einstellung zu ändern und ihrer Wagenburg ein geeignetes Grundstück zur Verfügung zu stellen. Nach Einbruch der Dunkelheit begab sich die Fahrzeugkolonne geschlossen nach Günterstal und ließ sich dort auf dem städtischen Grundstück Wonnhalde im Stil einer historischen Wagenburg nieder. Das heißt, die Fahrzeuge wurden so Stoßstange an Stoßstange in einem Kreis aufgestellt, dass es nur nach Versetzen anderer Fahrzeuge möglich war, einzelne Fahrzeuge herauszulösen und abzuschleppen. Sie verkündeten, diesen Platz dort nicht eher zu verlassen, bis die Stadt ihnen einen anderen eigneten Platz zugewiesen habe, auf dem sie eine Wagenburg dauerhaft errichten dürften. Der weitere Verlauf ergibt sich aus dem Sachverhalt in Besprechungsfall Nr. 7 vom Dort heißt es u. a.: Der Leiter des städtischen Ordnungsamts wies den Polizeivollzugsdienst (PVD) am an, die 20 Fahrzeuge der Wagenburgler zu beschlagnahmen und zwar so lange, längstens für die Dauer von 6 Monaten, wie deren Besitzer weiterhin beabsichtigen, auf öffentlichem oder privatem Gelände, das nicht dem Abstellen von Wohnwagen dient, in ihren Fahrzeugen zu wohnen. Der örtliche Leiter des PVD gab den Wagenburglern die Verfügung der Stadt per Lautsprecher bekannt und forderte sie auf, die Fahrzeuge freiwillig herauszugeben, andernfalls drohte er die Wegnahme der Fahrzeuge an. Die Wagenburgler protestierten gegen diese Aufforderung u. a. mit der Begründung, man könne ihnen nicht die Wohnung wegnehmen. Daraufhin ließ die Polizei die 20 Fahrzeuge abschleppen und auf dem eingezäunten Hof eines Abschleppunternehmers abstellen.
2 - 2 - Am erhob K bei der Stadt Freiburg schriftlich Widerspruch gegen die Beschlagnahme seines Fahrzeugs. Unmittelbar danach ordnete die Stadt Freiburg schriftlich die sofortige Vollziehung der Beschlagnahme an. Mit Bescheid vom setzte die Stadt Freiburg die infolge der Beschlagnahme entstandenen Kosten für das Abschleppen und das Verwahren des Fahrzeugs des K auf fest. In den Gründen ist ausgeführt, die gesamte Abschleppaktion habe für alle 20 Fahrzeuge Kosten in Höhe von verursacht. Das ergebe 288 pro Fahrzeug. Hinzu kämen Kosten für das Unterstellen des Fahrzeugs des K während der Dauer von 77 Tagen auf einem besonders gesicherten und bewachten Platz eines privaten Abschleppunternehmers - sie selbst verfüge nicht über solche Plätze - in Höhe von 15 pro Tag. Am selben Tag (am ) erhielt K, der zuvor erklärt hatte, mit seinem (ordnungsgemäß zugelassenen) Fahrzeug nach Berlin zurückkehren zu wollen, sein Fahrzeug gegen Zahlung des im Bescheid vom festgesetzten Betrags zurück. Die Zahlung leistete K unter Vorbehalt. Gleichzeitig erhob er schriftlich Widerspruch gegen den Bescheid vom Zur Begründung führte er aus: Die Abschleppaktion sei rechtwidrig gewesen, weil die Wagenburg Teil einer länger angelegten Demonstration gewesen sei, die unter dem Schutz von Art. 8 GG stehe. Daran ändere nichts, dass sie nicht angemeldet gewesen sei. Außerdem habe die Stadt ihm durch die Beschlagnahme während der kalten Jahreszeit seiner Wohnung beraubt. Ersatzwohnraum sei ihm nicht angeboten worden. Für das Abschleppen seines Fahrzeugs fehle es an einem individualisierbaren Kostenaufwand. Es sei nicht zulässig, die Gesamtkosten der Abschleppaktion einfach anteilig auf alle Fahrzeugbesitzer umzulegen, zumal sein Fahrzeug kleiner als andere sei und deshalb mit geringerem Aufwand hätte abgeschleppt werden können. Er selbst wäre auch bereit gewesen wäre, sein Fahrzeug freiwillig wegzufahren, wenn man ihn persönlich darum gebeten hätte. Die Kosten der Verwahrung seien auch deshalb zu hoch, weil die Stadt nach der eigenen Gebührensatzung geringere Gebühren für die Verwahrung auf eigenem Gelände verlange. Mit Widerspruchsbescheid vom wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch des K gegen den Bescheid vom zurück. Daraufhin erhob K am Klage, die er in gleicher Weise wie seinen Widerspruch begründete. Ergänzend führt er aus, der Widerspruchsbescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil das Regierungspräsidium für seinen Erlass nicht zuständig gewesen sei. Aufgabe: In einem Gutachten ist zu erörtern, wie das Verwaltungsgericht über die Klage des K entscheiden wird. (alle angesprochenen Fragen sind ggf. hilfsgutachtlich zu erörtern)
3 Anlage Peter Knorr SS 2006 Richter am Verwaltungsgericht Verwaltungsgerichtliche Praxis Veranstaltungsreihe des Verwaltungsgerichts Freiburg 7. Besprechungsfall "Alternatives Leben in einer Wagenburg" Sachverhalt: A ist Studentin in Freiburg (FR). Sie hat zu Beginn ihres Studiums keine Unterkunft gefunden, die sie bezahlen konnte. Daraufhin baute sie einen alten Lieferwagen in ein Wohnmobil (mit Bett, Kühlschrank, Gasherd usw.) um, in dem sie fortan leben will. Um nicht allein zu sein, schloss sie sich einer so genannten Wagenburg an, die sich seit längerem auf einem öffentlichen Parkplatz in FR- Littenweiler angesiedelt hat. Von ursprünglich 5 Fahrzeugen ist die Wagenburg mittlerweile auf 20 Fahrzeuge angewachsen. Mit zunehmender Größe stößt die Wagenburg auf Ablehnung in der Bevölkerung, die sich u. a. über Ruhestörungen, frei laufende Hunde sowie darüber beschwert, dass die als Park-and-Ride-Platz benötigte Fläche nicht mehr zur Verfügung steht. Die Stadtverwaltung sieht das Anwachsen und die Endgültigkeit, mit der die "Wagenburgler" sich auf dem Parkplatz einrichten, ungern. Forderungen der Stadtverwaltung, diesen Platz zu verlassen, treten die "Wagenburgler" ihrerseits mit der Forderung nach einem alternativen Standort entgegen. Die Stadt hat in der Vergangenheit schon 3 Wagenburgen einen Platz zur Verfügung gestellt. Nach dem dritten Mal hatte der Gemeinderat beschlossen, dass es keinen weiteren Standort für eine Wagenburg mehr geben soll. Nachdem es in FR-Littenweiler zu (auch handgreiflichen) Auseinandersetzungen zwischen Bewohnern des Stadtteils und "Wagenburglern" gekommen ist und der Bürgerverein die Stadt aufgefordert hat zu handeln, forderte die Stadt die "Wagenburgler" zur Räumung des Geländes auf. Um eine Auseinandersetzung mit der Polizei zu vermeiden, räumen die "Wagenburgler" den Platz am freiwillig. Sie sind jedoch fest entschlossen, zusammen zu bleiben und ihr Leben in einer Wagenburg in Freiburg fortzusetzen. Noch am besetzen sie in freier Landschaft ein Wiesengrundstück bei FR-Hochdorf und beginnen, sich dort auf Dauer einzurichten. Bereits am nächsten Tag werden sie von der Polizei auch dort weggeschickt. Aus Protest blockieren sie für einige Zeit eine zentrale Straße und sorgen so für ein großes Verkehrschaos. Danach begeben sie sich ins Industriegebiet Nord und stellen dort ihre Fahrzeuge auf einem unbebauten Areal ab, das zu einem Industriebetrieb gehört. Da der Betrieb sein Eigentum und Sicherheitsbelange beeinträchtigt sieht, fordert die Polizei die "Wagenburgler" auch dort zum Verlassen des Geländes auf. Dem leisten die "Wagenburgler" nur unter Protest Folge und in einem langen Konvoi, der als Demonstrationszug umfunktioniert wird, fahren sie Richtung FR-Günterstal und lassen sich dort auf dem städtischen Grundstück "Wonnhalde" nieder. Der Stadtverwaltung wurde dieses Hin und Her zu bunt. Der Leiter des städtischen Ordnungsamts wies deshalb den Polizeivollzugsdienst (PVD) am an, die 20 Fahrzeuge der "Wagenburgler", zu beschlagnahmen und zwar so lange, längstens für die Dauer von 6 Monaten, wie deren Besitzer weiterhin beabsichtigen, auf öffentlichem oder privatem Gelände, das nicht dem Abstellen von Wohnwagen dient, in ihren Fahrzeugen zu wohnen. Der örtliche Leiter des PVD gab den "Wagenburglern" die Verfügung der Stadt per Lautsprecher bekannt und forderte sie auf, die Fahrzeuge freiwillig herauszugeben, andernfalls drohte er die Wegnahme der Fahrzeuge an. Die "Wagenburgler" protestierten gegen diese Aufforderung u. a. mit der Begründung, man könne ihnen nicht die Wohnungen wegnehmen. Daraufhin ließ die Polizei die 20 Fahrzeuge abschleppen und auf dem eingezäunten Hof eines Abschleppunternehmers abstellen. Zuvor bekamen die "Wagenburgler" Gelegenheit, von ihnen benötigte Gegenstände aus ihren Fahrzeugen zu holen und mitzunehmen. Während der Aktion betraten verschiedene Polizeibeamte die Wagen, um ihre Besitzer herauszuholen, die Bremsen zu lösen, sich zu vergewissern, dass kein Gasherd in Betrieb ist, usw.. Am erhob A bei der Stadt Freiburg Widerspruch gegen die Beschlagnahme ihres Fahrzeugs. Unmittelbar danach ordnete die Stadt Freiburg schriftlich die sofortige Vollziehung der Beschlagnahme an. Daraufhin stellte A durch einen Rechtsanwalt beim Verwaltungsgericht Freiburg gegen die Stadt Freiburg einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Aufgabe: Wie wird das Verwaltungsgericht entscheiden?
4 - 4 - L ö s u n g s s k i z z e : 1. Klage gegen den Kostenbescheid des Stadt Freiburg vom Zulässigkeit dieser Klage (gegen den Kostenbescheid) Ist ohne Weiteres zu bejahen. 1.2 Begründetheit der Klage (gegen den Kostenbescheid) Rechtsgrundlage für den Kostenbescheid: - hier: 3 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 DVO PolG - Regelungsinhalt: Ersatzpflicht des Eigentümers (hier K) zum Ersatz der Aufwendungen für die Verwahrung einer sichergestellten bzw. beschlagnahmten Sache - Diese Vorschrift deckt nicht nur Kosten der Verwahrung im engeren Sinne, also nur die Unterstellkosten, sondern auch Kosten, die durch Verbringung der Sache vom Ort der Beschlagnahme zum Ort der Verwahrung entstehen, also auch Abschleppkosten (VGH Bad.-Württ., Urteil vom S 759/10 -). - Diese Vorschrift enthält auch die so gen. VA-Befugnis zum Erlass eines Kostenbescheids. Das folgt aus einer Gesamt-Analogie der Vorschriften, die wie die 8 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1, 52 Abs. 4 PolG i.v.m. den 1, 13, 31 LVwVG und insbes. 34 Abs. 4 Halbs. 2 PolG, auch i.v.m. 3 Abs. 2 Satz 2 DVO PolG, auf die Vollstreckung nach dem LVwVG verweisen und auf diese Weise für die Geltendmachung von Polizeikosten eine VA-Befugnis vorsehen. Insbesondere unterscheidet sich insoweit die Interessenlage bei der Geltendmachung der Kosten der Verwertung einer beschlagnahmten Sache, für die die letztgenannte Vorschrift den Erlass eines
5 - 5 - Kostenbescheids ermöglicht, nicht von der Geltendmachung der Kosten der Verwahrung dieser Sache (VGH Bad.-Württ., Urteil vom , VBlBW 2007, 351). - nicht als Rechtsgrundlagen kommen in Betracht: - 8 Abs. 2 Satz 1 PolG, da die Beschlagnahme als (Grund-)VA gegenüber K (und den anderen Wagenburglern ) erlassen wurde und keine unmittelbare Ausführung darstellt. - die 49 Abs. 1 und/oder 52 Abs. 4 PolG jeweils i.v.m. 31 LVwVG und 8 LVwVGKO, da diese Vorschrift nur für die Kosten von Vollstreckungsmaßnahmen gelten, die Stadt aber nicht die Kosten einer Vollstreckungsmaßnahme (z. B. in der Form der Ersatzvornahme oder der Wegnahme) geltend macht, sondern die Kosten einer Beschlagnahme, also eines (Grund-)VA Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme (ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal bei jeder Erhebung von Kosten für hoheitliche Maßnahmen) Die Beschlagnahme ist nicht bereits bestandskräftig, da K am Widerspruch dagegen erhoben hat, über den noch nicht entschieden ist Rechtsgrundlage für die Beschlagnahme: 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG (zum Ausschluss anderer denkbarer Rechtsgrundlagen siehe Verwaltungsgerichtliche Praxis, 9. Veranstaltungsreihe, SS 2006, Bspr.-Fall Nr. 7) Die Anwendung des PolG ist nicht deshalb gesperrt, weil es sich bei der Wagenburg auf der Wonnhalde nicht um eine (nicht aufgelöste) Versammlung i.s.v. Art. 8 GG handelte, bei der nur Maßnahmen nach dem VersammlG zulässig wären (VGH Bad.-Württ., Urteil vom , NVwZ 1998, 761).
6 War die Wagenburg eine Versammlung i.s.v. Art. 8 GG? - Eine Versammlung ist eine Zusammenkunft einer Mehrheit von Personen zum Zweck der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung - Bei einer gemischten Veranstaltung, d. h., wenn eine Veranstaltung sowohl Elemente enthält, die auf Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die anderen Zwecken dienen, kommt es auf das Gesamtgepräge der Veranstaltung an (aber im Zweifel = Versammlung; BVerfG, Beschluss vom , NVwZ 2001, 2459; BVerwG, Urteil vom , NVwZ 2007, 1431). - Maßstab: Durchschnittlicher, aufgeschlossener Betrachter - Argumente pro Versammlung: - Anbringung von Transparenten an Fahrzeugen - unmittelbar vorher Demonstration in der Innenstadt (ambivalent) - Argumente contra Versammlung: - die Wagenburgler suchten offenbar eine Bleibe zumindest für die Nacht, wenn nicht für länger. - die Art der Errichtung der Wagenburg spricht für die Absicht eines dauerhaften Aufenthalts auf der Wonnhalde. - Verlassen der Innenstadt bei Einbruch der Dunkelheit und Verlagerung des Aufenthalts an den von der Öffentlichkeit wenig frequentierten Stadtrand. - Das Versammlungsgrundrecht erstreckt sich nur auf öffentliche (gewidmete) Flächen, das Wonnhalde -Grundstück ist aber privat. - Ergebnis einer Gesamtschau: Es liegt hier keine Versammlung vor formelle Rechtmäßigkeit
7 Die Beschlagnahme war hier eine Maßnahme der Stadt Freiburg (= Leiter des Ordnungsamts), die den Inhalt des VA und die Auswahl der Adressaten (= an alle Personen, die ihr Fahrzeug auf der Wonnhalde abgestellt haben) bestimmt hat. Der Polizeivollzugsdienst war insoweit nur Bote bzw. Sprachrohr (zur Abgrenzung siehe von Bargen, Verwaltungsgerichtliche Praxis, 7. Veranstaltungsreihe, SS 2004, Bspr.-Fall Nr. 1; siehe auch Verwaltungsgerichtliche Praxis, 9. Veranstaltungsreihe, SS 2006, Bspr.-Fall Nr. 7). - Die Stadt Freiburg war als Ortspolizeibehörde sachlich und örtlich zuständig ( 59 Nr. 1, 60 Abs. 1, 61 Abs. 1 Nr. 4, 66 Abs. 2, 68 Abs. 1 PolG). - mündliche Bekanntgabe der Beschlagnahme führt nicht zur Rechtswidrigkeit ( 37 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG). - Keine vorherige Anhörung des K. Das ist hier aber nach 28 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 LVwVfG wohl entbehrlich. Im Übrigen wäre ein solcher (formeller) Fehler nach 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 LVwVfG geheilt. - Keine Begründung der Beschlagnahme. Das ist auch nicht erforderlich, weil die Begründungspflicht nach 39 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG nur für schriftliche Verwaltungsakte gilt. Im Übrigen bedurfte es keiner Begründung wegen 39 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG; in jedem Fall aber auch hier Heilung nach 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 LVwVfG. - Die Bekanntgabe der Beschlagnahme ist rechtmäßig erfolgt. Sie ist als mündliche Allgemeinverfügung i.s.v. 35 Satz 2 LVwVfG ergangen, die nach 41 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG durch Übermittlung per Lautsprecher bekannt gegeben wurde. 41 Abs. 2 bis 5 LVwVfG gilt nicht für mündlich bekannt gegebene Verwaltungsakte (siehe auch 41 Abs. 3 Satz 2 LVwVfG) materielle Rechtmäßigkeit
8 Voraussetzungen des 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG (Schutz des Einzelnen oder des Gemeinwesens gegen unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung) - Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht u. a. bei drohendem Verstoß gegen geltendes Recht. - Das Abstellen von Wohnwagen verstößt u. a. gegen: - formelles Baurecht - materielles Baurecht (insbes. Bauplanungsrecht) - Straßenrecht und - Eigentumsrecht (Art. 14 GG) des Grundstückseigentümers (siehe hierzu im einzelnen Verwaltungsgerichtliche Praxis, 9. Veranstaltungsreihe, SS 2006, Bspr.-Fall Nr. 7) - Erneute Störung steht aufgrund des Verhaltens der Wagenburgler auch unmittelbar bevor. Die Wagenburgler bekunden ganz offen, um jeden Preis ihre Lebensform in einer Wagenburg fortsetzen zu wollen. Auf der anderen Seite ist kein Gelände in Sicht, auf dem die oben genannten Rechtsverstöße bei der Errichtung einer Wagenburg nicht eintreten würden Abs. 3 PolG ist beachtet, insbesondere wurde die Beschlagnahme auf höchstens sechs Monate befristet (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom , VBlBW 1997, 349) ordnungsgemäße Ermessensausübung ("kann") - Die Beschlagnahme ist zur Gefahrenabwehr (Erreichung rechtmäßiger Zustände) - geeignet
9 erforderlich eine (erneute) Räumungsverfügung wäre zwar ein milderes Mittel, aber nicht geeignet, um weitere Störungen zu verhindern - verhältnismäßig - kein Verstoß gegen Grundrechte: - Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) wird durch die Beschlagnahme nicht verletzt. Art. 13 GG schützt nicht das Besitzrecht an einer Wohnung bzw. deren Substanz, sondern nur deren Privatheit. - Art. 14 GG (Eigentum) wird durch die Beschlagnahme nicht verletzt; (klassische) Regelung der Inhaltsbestimmung. - Art. 2 Abs. 1 und 2 GG ist nicht dadurch verletzt, dass K durch die Beschlagnahme praktisch seine Wohnung verloren hat. Sollte er dadurch obdachlos geworden sein und die Stadt um Gewährung von Obdach bitten, wäre diese aber wohl verpflichtet, der Bitte (z. B. durch Angebot einer Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft) nachzukommen. (siehe hierzu, insbes. zu Art. 13 GG, ausführlich Verwaltungsgerichtliche Praxis, 9. Veranstaltungsreihe, SS 2006, Bspr.-Fall Nr. 7) K ist Verhaltens- und Zustandsstörer i.s.v. 6 Abs. 1 und 7 PolG Unmöglichkeit der amtlichen Verwahrung ( 3 Abs. 1 Satz 2 DVO PolG). Laut SV war es der Stadt nicht möglich, das Fahrzeug des K auf eigenem Gelände, auf dem es vor fremdem Zugriff hinreichend sicher war, abzustellen Höhe der festgesetzten Kosten
10 Kosten des Abschleppens Grundsätzlich muss jeder nur die Kosten einer polizeilichen Abschleppmaßnahme bezahlen, die auf das Abschleppen seines Fahrzeugs entfallen (Grundsatz der individuellen Abrechnung). Hier gilt aber eine Ausnahme. Die Teilung der Gesamtkosten der Abschleppaktion durch die Anzahl aller Fahrzeugbesitzer geht hier in Ordnung, da diese es durch die Art ihres (kollusiven) Zusammenwirkens bewusst darauf angelegt haben, dass die Abschleppmaßnahmen nicht jeweils auf das einzelne Fahrzeug begrenzbar waren. Das Abschleppunternehmen konnte die Fahrzeuge nicht einzeln aus dem Kreis der Wagenburg herauslösen und abschleppen, vielmehr musste es dazu oftmals erst mehrere andere Fahrzeuge versetzen, um sich den notwendigen Platz für die einzelnen Abschleppmanöver zu schaffen. Wenn K, wie er im Widerspruchsverfahren vorträgt, bereit gewesen wäre, sein Fahrzeug freiwillig wegzufahren, um so den Abschleppkosten zu entgehen, hätte er, nachdem er zuvor an der bewussten Anordnung der Fahrzeuge zum Zweck der Erschwerung eins möglichen Abschleppens mitgewirkt hatte, diese Absicht ausdrücklich und von sich aus offenbaren müssen Kosten der Verwahrung - Grundsatz: Nach 3 Abs. 1 Satz 3 DVO PolG (ebenso wie z. B. nach 8 Abs. 1 Nr. 8 LVwVGKO) sind Kosten der Verwahrung bis zur Grenze der verkehrsüblichen Preise in voller Höhe zu erstatten (Hess. VGH, Urteil vom UE 537/98 -, juris). Kosten von 15 pro Tag liegen nicht außerhalb dieser Grenze, zumal für das Abstellen nur ein gesicherter und bewachter Platz in Betracht kam. - Regelungen über Gebühren in kommunalen Satzungen bzw. Verordnungen gelten nur für das Verwahren in stadteigenen Einrichtungen, nicht für Kosten, die - wie hier - durch Beauftragung (privater) Dritter entstehen.
11 Im Übrigen hätte K es in der Hand gehabt, sein Fahrzeug früher abzuholen und nachzuweisen, dass er es legal abstellen kann (und will), und so die Verwahrdauer zu verkürzen. Ergebnis zu 1.: Die Klage des K gegen den Kostenbescheid der Stadt Freiburg vom ist unbegründet. 2. Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg 2.1 Zulässigkeit dieser Klage (gegen den Widerspruchsbescheid) Der Widerspruchsbescheid kann nach 79 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 VwGO alleiniger Gegenstand einer Anfechtungsklage sein, wenn er eine selbständige Beschwer enthält Eine selbständige Beschwer kann auch in der Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift liegen, auf der der Widerspruchsbescheid beruht ( 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO) Die Stadt Freiburg ist auch insoweit richtige Beklagte. Sie vertritt den Rechtsträger des Regierungspräsidiums Freiburg, das Land Baden-Württemberg, im Wege der Prozessstandschaft. 78 Abs. 2 VwGO gilt bei gleichzeitiger Anfechtung von Ausgangs- und Widerspruchsbescheid, wie hier, nicht (VG Freiburg, Urteil vom K 1357/06 -; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, 78 RdNr. 13 und 79 RdNr. 15). 2.2 Begründetheit der Klage (gegen den Widerspruchsbescheid) Eine Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift liegt hier in der Unzuständigkeit des Regierungspräsidiums für den Erlass des Widerspruchsbescheids (zur fehlenden Zuständigkeit als Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift sieh Kopp/Schenke, a.a.o., 79 RdNr. 13).
12 Die Erhebung von Abgaben und Kosten (von der Art wie hier) dient der Deckung von Kosten, die die Stadt aufgewendet hat, und berührt somit die Finanzhoheit der Gemeinden. Sie gehört deshalb zum Bereich der Selbstverwaltungsangelegenheiten i.s.v. 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO. Das gilt auch dann, wenn die zugrundeliegende Verwaltungsentscheidung, hier die polizeirechtliche Beschlagnahme, zu den staatlichen Weisungsaufgaben der Stadt gehören (VGH Bad.-Württ., Urteil vom , VBlBW 2005, 391; a. A. vertretbar). Eine andere Bestimmung ist durch ein Gesetz nicht getroffen worden (siehe insbes. 15 ff. AGVwGO). Das heißt, für den Erlass des Widerspruchbescheids wäre nach 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO die Stadt Freiburg zuständig gewesen. Ergebnis zu 2.: Die Klage des K gegen den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom ist begründet.
Verwaltungsgerichtliche Praxis sechste Veranstaltungsreihe des Verwaltungsgerichts Freiburg
Peter Knorr SS 2003 Richter am Verwaltungsgericht Verwaltungsgerichtliche Praxis sechste Veranstaltungsreihe des Verwaltungsgerichts Freiburg 3. Besprechungsfall, 22.05.2003 Abschleppfall (u. a. Abgrenzung:
MehrBasiswissen Polizei- und Ordnungsrecht Lektion 2. Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren bei der Anwendung der Generalklausel
7 Lektion 2 Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren bei der Anwendung der Generalklausel A. Zuständigkeit I. Allgemeines Zu unterscheiden sind 1. Sachliche Zuständigkeit: Welche Behörde
MehrFall 4: Verkehrsschildfall:
Fall 4: Verkehrsschildfall: L ö s u n g s h i n w e i s e : Obersatz: Die Klage des A vor dem angerufenen Verwaltungsgericht hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben
Mehr5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO
5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO Ist ein solcher, der das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst haben kann. In dem Antrag müssen die Tatsachen bezeichnet werden, die den gerügten Verfahrensmangel
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 7 C 7.04 VG 9 K 16/99 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Mehr14 Anfechtungsklage Prüfungsschema
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 4 C 14.11 OVG 1 LC 115/09 Verkündet am 21. März 2013 Schmidt Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache
MehrSATZUNG. 1 Zweck. (3) Bei Bedarf kann die Stadt Burgdorf Wohnungen oder Häuser als Obdachlosenunterkünfte anmieten und einrichten.
SATZUNG 32-9 über die Unterbringung Obdachloser in der Stadt Burgdorf -------------------------------------------------------------------------------------------------- Aufgrund der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen
MehrLösungsskizze. Die Katze auf dem heißen Blechdach. Die Klage des K hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
Prof. Dr. Michael Ronellenfitsch Semesterklausurenkurs SS 2011 Öffentliches Recht, Block I, 6. Klausur Lösungsskizze Die Katze auf dem heißen Blechdach Aufgabe 1: Die Klage des K hat Aussicht auf Erfolg,
MehrFall 2: Abschleppen - Lösungsskizze Vgl. BayVBl. 2002, 188
Fall 2: Abschleppen - Lösungsskizze Vgl. BayVBl. 2002, 188 A. Entscheidungskompetenz I. Verwaltungsrechtsweg, 40 I 1 VwGO - Keine aufdrängende Sonderzuweisung - Streit um Normen des PAG => öffentlich-rechtliche
MehrVorlesung Öffentliches Recht II. Allgemeines Verwaltungsrecht II
Vorlesung Öffentliches Recht II Allgemeines Verwaltungsrecht II Wiederholung 19 GWB verbietet marktbeherrschenden Unternehmen bestimmte wettbewerbswidrige Verhaltensweisen. Nach 32 GWB kann die Kartellbehörde
MehrAG VerwR Teil 1 / Woche 2
AG VerwR Teil 1 / Woche 2 Einführung: Prüfung der Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage (Aufbauschema) Entscheidungskompetenz des Gerichts - Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 VwGO - Zuständigkeit
MehrStaats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 3: Kommunale Familienpolitik. Kommunalrecht (UNI-104 /WS06/07)
Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 3: Kommunale Familienpolitik Kommunalrecht (UNI-104 /WS06/07) Sachverhalt Die Zahl der Einwohner der saarländischen Gemeinde
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 E 164/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen das Studentenwerk Chemnitz
MehrVorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008
Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008 1. Teil: Einführung 1 Grundlagen 2 Der Begriff des öffentlichen Rechts 2. Teil: Verfassungsrecht 3 Staatsfunktionen und Staatsorgane 4 Verfassungsprinzipien
MehrFallrepetitorium an der Universität Tübingen
Fallrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2004 Lösungsskizze zu Fall 12: Die ungeliebte Dachfarbe Richterin Nina Philippi A. Zulässigkeit
MehrSeminar. Vorverfahren. (Widerspruchsverfahren)
Seminar Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) 1 Inhaltsverzeichnis Einleitung Rechtsgrundlagen Vorverfahren, was ist das? Zweck des Vorverfahrens ( 68 VwGO) Das Vorverfahren ( 69 VwGO) Zulässigkeit des
MehrVerwaltungsgerichtliche Praxis Veranstaltungsreihe des Verwaltungsgerichts Freiburg. 8. Besprechungsfall 16.05.2006. Windkraft im Schwarzwald
Dr. Werner Cordes SS 2006 Vors. Richter am VG Freiburg Verwaltungsgerichtliche Praxis Veranstaltungsreihe des Verwaltungsgerichts Freiburg 8. Besprechungsfall 16.05.2006 Windkraft im Schwarzwald (Rücknahme,
MehrVGH Aktenzeichen: 21 ZB Sachgebietsschlüssel: 460. Gericht: Rechtsquellen: 1 HeilprG. Hauptpunkte: Heilpraktikererlaubnis approbierte Ärztin
Orientierungssatz: Eine approbierte Ärztin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis. Weder kann jemand zugleich Arzt und Heilpraktiker in einer Person sein, noch ist eine Gemeinschaftspraxis
MehrSatzung über die Unterbringung Obdachloser in der Gemeinde Emmerthal. 1 Zweckbestimmung und Grundsätze für die Zuteilung von Obdachlosenunterkünften
Satzung über die Unterbringung Obdachloser in der Gemeinde Emmerthal 1 Zweckbestimmung und Grundsätze für die Zuteilung von Obdachlosenunterkünften (1) Die Satzung regelt Voraussetzungen für die Benutzung
MehrSatzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Vechta
Seite 1 Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Vechta Auf Grund der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473) zuletzt geändert
MehrSatzung. für die Märkte der Stadt Radevormwald
Satzung für die Märkte der Stadt Radevormwald Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der letzten Änderung vom 20.06.1989 (GM.NW. S. 362) in Verbindung mit den
MehrBERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Recht der Gefahrenabwehr
Klausur 1; Schwierigkeitsgrad: Lösungsskizze Formeller Teil Lt. Bearbeitungshinweis kommen keine spezialgesetzlichen Vorschriften als Eingriffsgrundlage in Betracht. Daher finden die Vorschriften des OBG
MehrVerhängung von Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen nach Art. 86ff BayEUG
Regierung von Oberbayern 19.10.2016 Verhängung von Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen nach Art. 86ff BayEUG 1. Allgemeines: Abgrenzung: Art. 86 Abs. 1 BayEUG Erziehungsmaßnahmen, d.h. erzieherische Maßnahmen
MehrVerwaltungsgerichtliche Praxis Veranstaltungsreihe des Verwaltungsgerichts Freiburg
Peter Knorr Richter am Verwaltungsgericht Verwaltungsgerichtliche Praxis Veranstaltungsreihe des Verwaltungsgerichts Freiburg 2. Besprechungsfall 06.03.2007 "Auto contra Denkmalschutz" (Baurecht, Fortsetzungsfeststellungsklage,
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 36.06 VG 3 K 1422/03 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Mai 2006 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrAufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage
Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende
MehrFall 7 - Lösung. A.) Zulässigkeit:
Fall 7 - Lösung A.) Zulässigkeit: I. Verwaltungsrechtsweg 1. keine aufdrängende Sonderzuweisung 2. 40 I 1 VwGO: a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit: (1) Festlegung der Streitigkeit: Bestehen des Ersten
MehrSatzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Gemeinde Wiefelstede
Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Gemeinde Wiefelstede 4.07 Seite 1 Auf Grund 6 der Niedersächsischen Gemeindeordnung vom 22.08.1996 (Nieders. GVBl. S. 382) zuletzt geändert durch
MehrAbgeschlepptes Auto in Trier
Abgeschlepptes Auto in Trier F leiht sich den Wagen seines Nachbarn N aus, um an einem sonnigen Sonntag Vormittag nach Trier zu fahren. In Trier angekommen, findet F keinen Parkplatz, da es in Trier wegen
MehrOBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS VII Verg 51/04 In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Richter am Oberlandesgericht D. und die Richterinnen
MehrAufbauschema 80 V. I. Verwaltungsrechtsweg in der Hauptsache, 40 I VwGO
Aufbauschema 80 V von Dr. Jens Tersteegen A. Zulässigkeit des Antrags I. Verwaltungsrechtsweg in der Hauptsache, 40 I VwGO II. Statthafte Antragsart Antragsbegehren: Faustregel: Antrag muss gerichtet sein
MehrExamensrepetitorium an der Universität Tübingen
Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2015 Lösungsskizze zu Fall 1: Rote Karte für Hooligans Präsident des VG
Mehrder Samtgemeinde Amelinghausen über die Unterbringung Obdachloser
S A T Z U N G der Samtgemeinde Amelinghausen über die Unterbringung Obdachloser Aufgrund der 6, 8 und 40 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382) hat der Rat
MehrExamensrepetitorium an der Universität Tübingen
Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2013 Lösungsskizze zu Fall 1: Fall 1: Der Petitionsausschuss und die Zulassung
MehrS a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze
Stadt Oberlungwitz Landkreis Chemnitzer Land AZ: 630.552 S a t z u n g über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen durch Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt Oberlungwitz
MehrVerwVfR und VerwPR (Einstweiliger Rechtsschutz 80 Abs. 5 VwGO)
Allgemeine Vorüberlegungen akzessorisch zur jeweiligen Klageart gewährt die VwGO vorläufigen Rechtsschutz in Fällen, in denen eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig erreicht werden kann = Ausprägung
MehrL E R N Z I E L. - mit Hilfe dieser Grundlagen die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns im Einzelfall beurteilen
Fachbereiche: Kommunaler Verwaltungsdienst Staatlicher Verwaltungsdienst Fach: Gesamtstunden: Allgemeines Verwaltungsrecht (AVR) 195 Die Studierenden sollen L E R N Z I E L - die allgemein für das Veraltungshandeln
MehrLösungsskizze zum Besprechungsfall XL 1
1 Verwaltungsrecht SS 2008 Prof. Dr. Jochen Rozek Lösungsskizze zum Besprechungsfall XL 1 I. Zulässigkeit der Klage 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges ( 40 I 1 VwGO) öffentlich-rechtliche Streitigkeit:
MehrStaats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung: Eine teure Burgruine
Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung: Eine teure Burgruine Polizeirecht, Verwaltungsrecht UNI-NII.049 (WS 13/14) Sachverhalt Z ist Eigentümer eines wirtschaftlich
Mehr4. Aufhebung nach Wiederaufgreifen des Verfahrens ( 51 VwVfG)
6 Teil: Handlungsformen der Verwaltung A Der Verwaltungsakt VII Der Tod von Verwaltungsakten 1 Rücknahme ( 48 VwVfG) 2 Widerruf ( 49 VwVfG) 3 Begleitmaßnahmen: Vermögensrechtliche Folgen der Aufhebung
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 AV 2.03 VG 6 A 32/03 und 6 A 41/03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter
MehrÜbung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene
Prof. Dr. Gerhard Robbers Sommersemester 2002 Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Fall 3 Sachverhalt An einem Sonntag Vormittag bittet A seinen Nachbarn B, ihm dessen Wagen auszuleihen, um
MehrEinführung in das Verwaltungsprozessrecht
Einführung in das Verwaltungsprozessrecht Übersicht der wichtigsten Klagearten Klagetyp Klageziel Klageart nach VwGO Gestaltungsklage Aufhebung eines VA Anfechtungsklage ( 42 I 1. Alt. VwGO) Leistungsklage
MehrA. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des G hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Teil I: Allgemeine Feststellungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I.
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 96.11 VGH 16b D 10.2447 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 107.09 VG 6 K 42/07 In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrAuf Grund von 31 Abs. 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz.
Verordnung des Innenministeriums über die Erhebung von Kosten der Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (Vollstreckungskostenordnung - LVwVGKO -) Vom 29. Juli 2004
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof
Orientierungssätze: 1. Der Träger einer öffentlichen Einrichtung kann auch von politischen Parteien verlangen, dass sie eine Veranstalterhaftpflichtversicherung nachweisen. Eine solche Nutzungsbedingung
MehrBESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 7 AV 4.02 OVG 1 Bf 158/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2002 durch die Richter
Mehr» Lassen Sie sich. 4. Teil. Aufgaben der Gemeinde
4. Teil 45 Die n werden gemäß 2 GemO in freiwillige Aufgaben und unterteilt, je nachdem, ob die Gemeinde kraft staatlichem Hoheitsakt zu deren Erfüllung verpflichtet ist oder ob es ihr frei steht, sich
MehrFallrepetitorium an der Universität Tübingen
Fallrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2006 Lösungsskizze zu Fall 7: Altlasten unter der Alten Galvanik - geänderte Fassung 21.06.2006
MehrLösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht
Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Ausgangsfall Was kann G tun? Ein Widerspruch kommt nicht in Betracht, da es nach 68 I 2, II VwGO i.v.m. 6 I 2 AG VwGO NRW eines Vorverfahrens nicht mehr
MehrAufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage
Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 BN 2.09 VGH 4 N 09.1300 In der Normenkontrollsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrLösung 6. Besprechungsfall 1. Frage Klage gegen Rederechtsbegrenzung Eine Klage des D auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rederechtsbegrenzung
Lösung 6. Besprechungsfall 1. Frage Klage gegen Rederechtsbegrenzung Eine Klage des D auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rederechtsbegrenzung hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet
MehrBESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT)
BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT) PD Dr. Andreas Funke Sommersemester 2011 Institut für Staatsrecht, Verfassungslehre und Rechtsphilosophie Email: Funke@jurs.uni-heidelberg.de 2
MehrProzessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gottfried Michel, Kurfürstendamm 207, 10719 Berlin
1 VG 17 A 786.11 Verwaltungsgericht Berlin Urteil Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache des Lothar Schneider, Carl-Zeiss-Str. 8, 10825 Berlin Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gottfried
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 2 C 56.07 OVG 6 A 4680/04 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Februar 2009 durch den Vorsitzenden
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 1 C 27.06 VGH 24 B 06.28 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ohne mündliche Verhandlung am 7. Januar
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 317/13. vom. 18. März in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 317/13 BESCHLUSS vom 18. März 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2014 durch die Richterin Dr. Milger als Vorsitzende, die
MehrFall 10: Schlittschuhlaufen
Fall 10: Schlittschuhlaufen A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I VwGO 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Die Normen des POG sind streitentscheidend, also (+) 2. Nichtverfassungsrechtlicher
MehrImmissionsschutzrecht I
Klausurprobleme im Immissionsschutzrecht Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im förmlichen Verfahren ( 10 BImSchG i.v.m. 4. BImSchVO) im vereinfachten Verfahren ( 19 BImSchG);
MehrSatzung der Gemeinde Eching über die Benutzung des Erholungsgebietes Echinger See
Satzung der Gemeinde Eching über die Benutzung des Erholungsgebietes Echinger See Inhaltsverzeichnis Seite 1 Gegenstand der Satzung 3 2 Betretungs- und Benutzungsvorbehalte 3 3 Sondergenehmigungen und
MehrVorlesung Öffentliches Baurecht
Vorlesung Öffentliches Baurecht 1. Nachbarschutz im Baurecht Häufig genügen zivilrechtliche Regelungen nicht, um Störungen zwischen Bauherrn und Nachbarn zu verhindern. Vorschriften aus dem Öffentlichen
MehrKonversatorium Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2011. Fall 8
Konversatorium Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2011 Fall 8 Der geschäftstüchtige Gastwirt Arnold (A) betreibt in der Würzburger Innenstadt seine Gaststätte Zum Altbayerischen Adler. Am meisten freut
MehrII. Formelle Rechtmäßigkeit. 1. Zuständigkeit Die Ordnungsbehörde ist laut Sachverhalt zuständig.
A. Rechtmäßigkeit der ordnungsbehördlichen Anordnung gegen L I. Ermächtigungsgrundlage Die Behörde hat dem L gegenüber angeordnet, die Benutzung des Gülle-Behälters aus Holz zu unterlassen. Mit der Anordnung
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 D 135/11 1 L 419/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss 1. der Frau 2. des minderjährigen Kindes 3. des minderjährigen Kindes die Antragstellerinnen zu 1. bis 3. sämtlich wohnhaft:
MehrLösungsentwurf. 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht. gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach
I. Entscheidungskompetenz Lösungsentwurf 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach II. Zulässigkeit 1. Statthafte Klageart
Mehr2. Teil: Allgemeines Polizeireicht A. Überblick. 2. Teil: Allgemeines Polizeireicht A. Überblick
2 Teil: Allgemeines Polizeireicht A Überblick 2 Teil: Allgemeines Polizeireicht A Überblick I Begriff des Polizeirechts Kernkategorien: Gefahrenabwehr Beseitigung bereits eingetretener Störungen Ausdifferenzierung:
MehrExamensrepetitorium an der Universität Tübingen
Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2015 Lösungsskizze zu Fall 3: WM-Jugend Prof. Dr. Christian Heckel, Vorsitzender
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen der Großen Kreisstadt Calw
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen der Großen Kreisstadt Calw (Gebührensatzung für Kindertageseinrichtungen) 21. Juli 2016 G r o ß e K r e i s s t a d t C a l w Satzung
MehrWIDERSPRUCHSBESCHEID
Hinweis: Mit anliegenden Mustern soll den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren eine Hilfestellung hinsichtlich des formalen Aufbaus eines Widerspruchsbescheides im Saarland gegeben werden. Über
MehrOVG Lüneburg Beschluss vom 07.03.2008
Die durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) in einem Asylverfahren einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer gegenüber
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 34.02 VG 1 K 1413/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrLANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode. Gesetzentwurf. Drucksache 14/3651. der Fraktionen der SPD, CDU und FDP
LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode Drucksache 14/3651 07. 12. 2004 Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, CDU und FDP Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes
MehrVerwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
Urteil des VG der ELK in Württemberg vom 11. Oktober 2013 VG 02/13 Kirchengericht: Entscheidungsform: Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg Urteil Datum: 11.10.2013 Aktenzeichen:
MehrSatzung. über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften in der Gemeinde Stuhr
Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften in der Gemeinde Stuhr Aufgrund der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22.August 1996 (Nds.
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 68.10 OVG 7 KS 87/08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 A 416/10 4 K 626/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragstellerin - gegen das
MehrRechtsbehelfsbelehrung
Anhang smuster 1a Variante 1 (neutraler Stil): Fakultatives Widerspruchsverfahren in Fällen, in denen sich der Verwaltungsakt an einen Betroffenen richtet (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 AGVwGO) Gegen
MehrLösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011
Lösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011 A) Zulässigkeit der Klage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges ( 40 I VwGO) Die streitentscheidenden Normen sind Vorschriften des PolG. Diese Bestimmungen berechtigen
MehrAltanschließer im Land Brandenburg dbr@sh-partner.de www.sh-partner.de Neuer Markt 17 Goethestraße 27 Plauener Straße 163-165 18055 Rostock 18209 Bad Doberan 13053 Berlin Tel.: 0381/4930260 Tel.: 038203/77690
MehrVorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008
Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008 1. Teil: Einführung 1 Grundlagen 2 Der Begriff des öffentlichen Rechts 2. Teil: Verfassungsrecht 3 Staatsfunktionen und Staatsorgane 4 Verfassungsprinzipien
MehrVerwaltungsrecht I. 6. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung II Der Verwaltungsakt Verfahren und Verfahrensfehler. Wintersemester 2015/16
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 6. Vorlesung Handlungsformen der Verwaltung II Der Verwaltungsakt Verfahren und Verfahrensfehler Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Handlungsformen der Verwaltung
MehrTeil 2.4: Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung
RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 1 Anfang 2014 wegen einer Geldforderung gegen M erwirkt hat, durch GV eine wertvolle Truhe pfänden, die sich in der Wohnung des M und seiner Ehefrau F befindet. M und F wollen
MehrFallfragentyp 1: Rein materiellrechtliche Fragestellung, z.b.
Welche Fragestellungen erwarten einen nun in der Klausur? Fallfragentyp 1: Rein materiellrechtliche Fragestellung, z.b. Ist ein Akt der Legislative/Exekutive/Judikative verfassungswidrig? Ist das Gesetz
MehrUniversität Würzburg Sommersemester Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht. Fall 2:
Universität Würzburg Sommersemester 2011 Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht Fall 2: Der ägyptische Staatsangehörige Mohammed Fati liebt seit langem die Deutsche Sabine L. Nun möchte er nach Deutschland
MehrHausarbeit. Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2014/2015
Hausarbeit Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2014/2015 Ergebnis 18 0 5 10 15 20 25 30 35 17 16 15 14 13 12 11 10 9 Durchschnitt: 5,92 Punkte Durchfallquote: 27,6% Gesamtzahl:
MehrAufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:
Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-
MehrPolizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz -POGerläutert
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz -POGerläutert von Jürgen Roos Polizeidirektor Fachhochschule für öffentliche Verwaltung - Fachbereich Polizei - Rheinland-Pfalz 2., aktualisierte Auflage,
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 2 C 51.09 OVG 10 A 10170/09 Verkündet am 16. Dezember 2010 Hänig als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat
Mehrhat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 21. Januar 2015 beschlossen:
VG Neustadt vom 21.01.2015 1 L 1118/14.NW In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Entziehung der Fahrerlaubnis hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße
MehrB A Y E R I S C H E S L A N D E S S O Z I A L G E R I C H T IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
S 21 KA 554/07 B A Y E R I S C H E S L A N D E S S O Z I A L G E R I C H T Dr. A., A-Straße, A-Stadt - Kläger und Berufungskläger - Proz.-Bev.: Rechtsanwalt Dr. B., B-Straße, B-Stadt IM NAMEN DES VOLKES
MehrFachgebiet Öffentliches Recht Prof. Dr. Viola Schmid, LL.M. (Harvard)
Fachgebiet Öffentliches Recht Prof. Dr. Viola Schmid, LL.M. (Harvard) Datum Version Titel 11.05.2009 1 Studierendenklausur Öffentliches Recht I WS 2008/2009 FÖR-Klausurenpool: Studierendenklausur FÖR weist
MehrFall 8: Lösung Frage 1
Fall 8: Lösung Frage 1 Die Klage gegen die Aufhebung des Bewilligungsbescheids hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und soweit sie begründet ist. I. Sachentscheidungsvoraussetzungen
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 20.09 VGH 4 S 141/06 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrINFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE
INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE VOM 19. MAI 2014 INHALTSVERZEICHNIS 3 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Geltungsbereich 3 II. INFORMATION UND KOMMUNIKATION Art. 2 Art. 3 Art.
MehrRechtsanwaltsarbeitsgemeinschaft / Öffentliches Recht
1 Anmerkung zur Internet-Klausur VA 15 1. Mandantenbegehren Die Mandantin möchte gegen die Gewerbeuntersagung vorgehen. Sowohl gegen den Ausgangs- als auch gegen den Widerspruchsbescheid hat die Mandantin
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 AR 8/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 Amtsgericht Schwedt (Oder) ED 29/07 Amtsgericht Eberswalde - Familiengericht - Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Unterbringungssache
Mehr