Haftpflichtprozess Soziale Sicherheit im Alter

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1 Soziale Sicherheit im Alter

2 Inhaltsübersicht atsübe sc t Sozialversicherungsrechtlicher Status Anwendbare Sozialversicherungen Besitzstandsgarantie Austauschbefugnis Kostensicherheit Pflegekosten Auswirkungen der neuen Pflegefinanzierung Versorgungssicherheit Gesundheitsversorgung Altersrente Soziale Sicherheit pflegender Angehöriger

3 Sozialversicherungsrechtlicher Status Änderung mit Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters AHV/KV/EL (Minimaldeckung) Beispiel Rollstuhl (HVA: CHF 900. alle fünf Jahre) Keinen Versicherungsschutz bei Invalidität im Alter Keine altersbedingte Diskriminierung (BGE 133 V 569) AHV deckt mitunter Invaliditätsrisiko Beispiel i Rollstuhl (HVA: maximal CHF ) Eingeschränkte Versicherbarkeit des Invaliditätsrisikos Kein diskriminierungsrechtlicher Anspruch auf Versicherungsabschluss (BGer 5P.97/2006)

4 Besitzstandsgarantie Hilfsmittel (HVA 4 BGE 119 V 225) Rente (AHVG 33 bis und UVG 19 II) Taggeld KVG-Taggeldversicherung endet nicht automatisch mit Alter 65 (BGE 124 V 201) Austauschbefugnis Gilt neu auch in der AHV (BGE 131 V 107) Beispiel Rollstuhl: statt Miete eines Handrollstuhls (HVA) Kauf eines Elektrorollstuhls Kostensicherheit

5 Altersbedingte Kosten Ohnehin- versus Invaliditätskosten Ohnehinkosten als rechtsaufhebende Tatsache Pflegekosten Spital-, Heim-, Spitex-, Angehörigen- g und Selbstpflege Keine einheitliche Pflegeversicherung, sondern ein unübersichtliches und widersprüchliches objekt- und subjektfinanziertes Mischsystem Tendenzen Neue Pflegefinanzierung (ab ) Kantonalisierung der Objektfinanzierung Spitalpflege p (KV) Franchise und Selbstbehalt (KVV 103 f.: CHF und CHF 10. pro Spitaltag) Umplatzierungsfrist (BGE 124 V 362 und 115 V 38) Heimpflege Heim ist nicht gleich Heim Zu unterscheiden sind Altersheim Pflegeheim Behinderteneinrichtung Entlastungspflege (Tages-/Nachtpflege)

6 Heimpflege ege Altersheim (AHV und EL) HE der AHV ab mittlerer Hilflosigkeit EL: Kantonale Höchsttaxen, Vermögensverzehr bis 1/5 Pflegeheim (KV, AHV und EL) KV bezahlt Pflegetaxe bis maximal CHF pro Tag Behinderteneinrichtung (AHV und EL, ggf. KV) IFEG/KSWH und IVSE nur invalide Personen (Problem: Altersinvalidität) lidität) ab 2011 Finanzierung durch Kantone Spitexpflege p ege (KV und EL) KV bezahlt Pflegekosten bis maximal CHF 75. pro Stunde Problem Wirtschaftlichkeit (BGE 126 V 334) Angehörigenpflege UV: Ermessensleistung g( (UVG 21/UVV 18 II) KV: keine Leistungspflicht (BGE 126 V 330), aber Anstellung durch Spitex (BGer K 156/04) AHV: Betreuungsgutschrift (AHVG 29 septies ) EL: Leistungspflicht nach kantonalem Recht, in der Regel nur Erwerbsersatz

7 Auswirkungen der Neuen Pflegefinanzierung HE bereits ab leichter Hilflosigkeit (AHV) Erhöhung Vermögensfreigrenze (EL) Grundsatz: CHF /CHF CHF (Liegenschaft) Bei Haus-/Heimpflege: CHF (für Bezüger einer HE oder vom Partner selbstbewohnte Liegenschaft) Kostenvergütung (EL) Grundsatz: Kantone entscheiden Sozialhilfeverbot bzw. Mindestgrenzen Alleinstehende: maximal CHF Ehegatten: maximal CHF Auswirkungen der Neuen Pflegefinanzierung Spitex- und Heimtarife (KV) Spitexpflege maximal CHF pro Stunde Heimpflege maximal CHF 108. pro Tag statt vier nunmehr zwölf Bedarfsstufen Pflegekostenselbstbehalt (KV) 20 % an Heim- und Spitexkosten, maximal CHF pro Jahr Übergangspflege (KV) vierzehn Tage, gilt als stationäre Pflege Anerkennung der Entlastungspflege (KV)

8 Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Folien sind verfügbar unter

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