Examensrepetitorium an der Universität Tübingen

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1 Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2007 Lösungsskizze zu Fall 10: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser Richterin am VG Brigitte Gulde A. Sachentscheidungsvoraussetzungen / Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg Eine spezielle Regelung, die den Rechtsstreit den Verwaltungsgerichten zuweist ( aufdrängende Sonderzuweisung ) ist nicht ersichtlich. Die Frage der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ist daher nach der Generalklausel des 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu beurteilen. Es müsste sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handeln. Das ist der Fall, wenn die streitentscheidende Norm dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist. X stützt sich in erster Linie auf sein Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der Bescheide. Als Anspruchsgrundlage kommt 48 Abs. 3 LVwVfG und damit eine öffentlich-rechtliche Norm in Betracht. Auch der Folgenbeseitigungsanspruch, den X mit 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO anspricht, ist öffentlichrechtlicher Natur. Das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit könnte aber insoweit zweifelhaft sein, als X sich (auch) auf die zivilrechtlichen Vorschriften der 812 ff. BGB beruft. Entscheidend für die Zuordnung einer Streitigkeit zum öffentlichen oder privaten Recht ist nicht die subjektive Einschätzung des X, sondern die objektive Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der streitige Anspruch hergeleitet wird. Hier geht es um Nebenfolgen der Rückabwicklung von Beitragszahlungen. Die Beiträge wurden von dem Versorgungswerk, das als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts ( 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Steuerberater) Träger hoheitlicher Gewalt ist, durch Bescheid erhoben. Die Beitragserhebung ist somit dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Nichts anderes gilt für die Rückabwicklung und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche. Eine Anspruchsgrundlage kann sich daher nicht aus den 812 ff. BGB, sondern vorbehaltlich speziellerer ö.-r. Regelungen aus dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ergeben. Es handelt sich unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Anspruchsgrundlagen um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Im übrigen genügt es für die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, dass zumindest eine in Betracht kommende Anspruchsnorm dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Das Verwaltungsgericht hat dann nach 17 Abs. 2 Satz 1 GVG über den Rechtsstreit auch unter Berücksichtigung etwaiger zivilrechtlicher Anspruchsgrundlagen zu entscheiden. Eine Ausnahme gilt für die durch Verfassungsrecht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesenen An- 1

2 sprüche (vgl. 17 Abs. 1 Satz 2 GVG, Art. 14 Abs. 3 Satz 4 und Art. 34 Satz 3 GG), die hier aber nicht einschlägig sind. Die Streitigkeit ist nichtverfassungsrechtlicher Art. Verfassungsrechtliche Streitigkeiten im Sinne des 40 Abs. 1 VwGO sind nur solche zwischen am Verfassungsleben unmittelbar beteiligten Rechtsträgern um Rechte und Pflichten, die unmittelbar in der Verfassung geregelt sind ("doppelte Verfasssungsunmittelbarkeit"). X und das Versorgungswerk sind weder unmittelbar am Verfassungsleben beteiligt noch streiten sie um Rechte und Pflichten aus der Verfassung. Die Streitigkeit dürfte nicht einem anderen Gericht zugewiesen sein ( abdrängende Sonderzuweisung ). So ist etwa für Amtshaftungsansprüche ausschließlich der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet (Art. 34 Satz 3 GG, 40 Abs. 2 Satz 1 3. Variante VwGO, vgl. auch 17 Abs. 1 Satz 2 GVG). X macht aber keine Amtshaftungsansprüche zum Gegenstand seiner Klage. Er beruft sich nicht auf ein schuldhaftes Verhalten (vgl. 839 BGB) eines Mitarbeiters des Versorgungswerks. Sonstige spezialgesetzliche Rechtswegzuweisungen sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegt auch kein Fall des 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor. Der Verwaltungsrechtsweg ist somit eröffnet. II. Zuständigkeit Das Verwaltungsgericht ist gemäß 45 VwGO sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach 52 VwGO und ist laut Sachverhalt gegeben. III. Statthafte Klageart Die Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers, an welches das Gericht gemäß 88 VwGO gebunden ist. Die Fassung der Anträge ist hingegen für das Gericht nicht bindend. Vielmehr hat es diese auszulegen und gemäß 86 Abs. 3 VwGO auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken. Ziel der Klage des X ist ein finanzieller Ausgleich für die von ihm aufgewendeten Zinsen und Rechtsanwaltskosten. In Betracht kommt eine Verpflichtungsklage oder eine allgemeine Leistungsklage. Die Abgrenzung richtet sich danach, ob ein Anspruch unmittelbar auf die Geldleistung geltend gemacht wird (allgemeine Leistungsklage) oder ob die Geldleistung zunächst durch Verwaltungsakt geregelt werden muss und dieser Verwaltungsakt begehrt wird (Verpflichtungsklage, 42 VwGO). 2

3 48 Abs. 3 Satz 4 LVwVfG bestimmt, dass der auszugleichende Vermögensnachteil durch die Behörde festgesetzt wird. Bei dieser Festsetzung handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der im Wege der Verpflichtungsklage geltend zu machen ist. Vergleichbare Regelungen bestehen für die Erstattung von Geldleistungen aufgrund des Folgenbeseitigungsanspruchs oder des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs nicht. Vielmehr sind diese grundsätzlich auf ein tatsächliches Handeln gerichtet, das im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen ist. Ein Ausnahmefall, in welchem der Folgenbeseitigungsanspruch auf Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet ist, liegt hier nicht vor. Problematisch ist, dass der Bescheid vom eine zinslose Erstattung regelt und auch insoweit in Bestandskraft erwachsen könnte. Um dies zu vermeiden, ist neben der allgemeinen Leistungsklage eine Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom , soweit er die Zinslosigkeit der Erstattung betrifft, und den Widerspruchsbescheid zu erheben (vgl. zur Verbindung beider Klagen auch 113 Abs. 4 VwGO). Neben der Verpflichtungsklage ist eine Anfechtungsklage hingegen nicht erforderlich. Das Leistungsbegehren der Verpflichtungsklage schließt die Anfechtung der Leistungsversagung ein und verhindert dadurch den Eintritt der Unanfechtbarkeit des ablehnenden Bescheides in dem streitbefangenen Umfang (vgl. BVerwG, Urteil vom IV C , BVerwGE 51, 15, zitiert nach Juris). Die Aufhebung der ablehnenden Bescheide ist allerdings zur Klarstellung in der Praxis auch im Rahmen der Verpflichtungsklage üblich. Es ist davon auszugehen, dass X alle Möglichkeiten ausschöpfen will. Da er sich in erster Linie auf sein Vertrauen auf die Richtigkeit der Bescheide stützt und damit einen Anspruch nach 48 Abs. 3 LVwVfG geltend machen will, ist ihm zu empfehlen, Verpflichtungsklage, hilfsweise allgemeine Leistungsklage kombiniert mit der Anfechtungsklage zu erheben. Der Antrag könnte lauten: Es wird beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom , soweit er die Zinslosigkeit der Erstattung betrifft, und des Widerspruchsbescheids vom zu verpflichten, einen auszugleichenden Vermögensnachteil in Höhe von 3.500,00 Euro festzusetzen sowie Prozesszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen, hilfsweise den Bescheid des Beklagten vom , soweit er die Zinslosigkeit der Erstattung betrifft, und den Widerspruchsbescheid vom aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger 3.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. 3

4 IV. Vorverfahren Das nur in Bezug auf die Verpflichtungs- und Anfechtungsklage erforderliche Vorverfahren ( 68 VwGO) wurde ordnungsgemäß durchgeführt. V. Klagefrist Die Verpflichtungs- und Anfechtungsklage ist gemäß 74 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids zu erheben. Grundsätzlich hätte diese Frist gemäß 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des geendet. Da dies der Pfingstsonntag war, endete die Frist aber gemäß 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 2 ZPO erst mit Ablauf des nächsten Werktages, hier des Dienstags nach Pfingsten ( ). Die Klage ist somit fristgerecht erhoben worden. Die allgemeine Leistungsklage ist nicht fristgebunden. VI. Klagebefugnis 42 Abs. 2 VwGO, der unmittelbar die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage betrifft, ist nach ständiger Rechtsprechung entsprechend auch auf die allgemeine Leistungsklage anzuwenden (vgl. z.b. BVerwG, Beschluss vom B 15/92 -, DÖV 1992, 536, zitiert nach Juris; zahlreiche weitere Nachweise auch zur teilweise gegenteiligen Auffassung in der Literatur bei Kopp/Schenke, VwGO, 42 Rn. 62 Fußnote 102). X müsste also jeweils geltend machen, einen Anspruch auf die begehrten Leistungen zu haben bzw. durch den angefochtenen Bescheid in eigenen Rechten verletzt zu sein. Es erscheint möglich, dass sich der geltend gemachte Anspruch aus 48 Abs. 3 LVwVfG, aus dem Folgenbeseitigungsanspruch oder aus dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ergibt und dass X durch die Regelung der Zinslosigkeit der Erstattung in seinen Rechten verletzt ist. X ist klagebefugt. VII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit X ist gemäß 61 Nr. 1 VwGO beteiligten- und gemäß 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO prozessfähig. Das Versorgungswerk ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts ( 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Steuerberater in Baden-Württemberg). Als juristische Person ist es gemäß 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig. Im Prozess handeln seine Organe ( 62 Abs. 3 VwGO). VIII. Ergebnis: Die Klage ist zulässig 4

5 B. Begründetheit I. Die Verpflichtungsklage ist begründet, wenn sie sich gegen den richtigen Beklagten richtet und wenn die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist und den X in seinen Rechten verletzt ( 113 Abs. 5 VwGO), d.h. wenn X einen Anspruch auf Erlass des Verwaltungsakts hat. Passivlegitimiert ist das Versorgungswerk, das den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat ( 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). 1. Weder das Steuerberaterversorgungsgesetz noch die Satzung des Beklagten enthalten eine Regelung über die Erstattung von Kosten, die dem (vermeintlichen) Mitglied durch zu Unrecht gezahlte Beiträge entstanden sind. Auch sonstige spezialgesetzliche Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. 2. Fraglich ist daher, ob ein Anspruch nach 48 Abs. 3 LVwVfG auf Ausgleich des erlittenen Vermögensnachteils besteht. Nach Satz 1 dieser Vorschrift hat die Behörde, wenn ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Abs. 2 fällt (d.h. nicht eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist), zurückgenommen wird, dem betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Die Vorschrift muss jedoch in ihrem systematischen Zusammenhang betrachtet werden. So darf gemäß 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 dieser Vorschrift zurückgenommen werden. 48 Abs. 3 LVwVfG erfasst also nur Vermögensnachteile, die durch das Vertrauen auf den Bestand eines begünstigenden Verwaltungsakts entstanden sind. Zwar hat das Versorgungswerk die von ihm gegenüber X erlassenen Bescheide zurückgenommen. Die zurückgenommenen Beitragsbescheide legten dem Kläger aber eine Zahlungspflicht auf und waren daher keine begünstigenden, sondern belastende Verwaltungsakte. Sie begründen oder bestätigen nicht im Sinne des 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil zugunsten des X. Eine lediglich tatsächliche oder nur mittelbar mit dem Verwaltungsakt in Zusammenhang stehende Vergünstigung reicht nicht aus. Die bloße Erwartung, wenn ein Beitragsbescheid ergehe, stünden einem auch die Vorteile einer Mitgliedschaft zu, macht die Beitragsbescheide nicht zu begünstigenden Verwal- 5

6 tungsakten. Einwendungen dagegen hätte X mit Anfechtungswiderspruch und klage geltend machen können, was er aber nicht getan hat. Als begünstigender Verwaltungsakt kommt nur der Bescheid vom in Betracht, in dem neben der Festsetzung des Beitrags auch ausgeführt wird, X sei Mitglied im Versorgungswerk seit dem Datum des Antragseingangs. Die Mitgliedschaft hat sowohl Rechte als auch Pflichten zur Folge. Ein Verwaltungsakt, der die Mitgliedschaft begründet ist daher sowohl begünstigend als auch belastend, ohne dass sich die jeweiligen Teile trennen ließen. Auf die Rücknahme eines Verwaltungsaktes mit einer solchen untrennbaren Doppelwirkung sind die Regelungen über die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte anzuwenden (vgl. Kopp/Ramsaumer, VwVfG, 9. Aufl., 48 Rn. 72). Es kann hier offen bleiben, ob mit dem Bescheid vom überhaupt eine rechtsverbindliche Regelung über die Mitgliedschaft des X getroffen wurde und es sich damit um einen auch begünstigenden Verwaltungsakt handelt oder ob nur ein Hinweis auf die Rechtslage des 7 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Steuerberater erfolgen sollte. X hat selbst angegeben, er habe diesen Bescheid nicht erhalten. Folglich kann er auch nicht auf eine etwaige begünstigende Regelung in diesem Bescheid vertraut haben. Die von X geltend gemachten Zinsverluste sind somit nicht darauf zurückzuführen, dass er auf den Bestand eines ihn begünstigenden Verwaltungsakts vertraut hat. Ein nicht durch einen begünstigenden Verwaltungsakt hervorgerufenes Vertrauen in eine bestehende Rechtsposition - hier die Mitgliedschaft im Versorgungswerk - ist von 48 Abs. 3 LVwVfG nicht erfasst. Nach dieser Vorschrift ist kein Ausgleich zu gewähren, weil X aufgrund von Rechtsnormen oder belastender Beitragsbescheide auf eine für ihn vorteilhafte Rechtsposition geschlossen hat. 3. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus 49a LVwVfG. Die Vorschrift bietet nur eine Rechtsgrundlage für Erstattungsansprüche des Staates gegen den Bürger, aber nicht für den umgekehrten Fall (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.o., 49a Rn. 3). Ergebnis: Die Verpflichtungsklage ist nicht begründet. 6

7 II. Die allgemeine Leistungsklage ist begründet, wenn X einen Anspruch gegen das Versorgungswerk auf die begehrte Leistung hat. 1. Fraglich ist, ob sich ein solcher Anspruch aus dem allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch ergibt. 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO bildet selbst keine materielle Rechtsgrundlage für den Folgenbeseitigungsanspruch, sondern setzt dessen Existenz voraus. Das Bestehen dieses Anspruchs ist in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom C 81/82, BVerwGE 69, 366, zitiert nach Juris, m.w.n.) und stellt inzwischen Gewohnheitsrecht dar. Ob er seine dogmatische Grundlage in Art. 20 Abs. 3 GG (so BVerwG, Urteil vom , a.a.o.), den Grundrechten (BVerwG, Urteil vom C 2/87 -, BVerwGE 82, 76, vgl. auch BVerwG, Urteil vom C 24/91 -, BVerwGE 94, 100: Grundsätze des materiellen Rechtsstaats, zu denen auch die Grundrechte gehören) oder einer Analogie zu 1004, 862 BGB (so Teile der Literatur, vgl. Bettermann, DÖV 1955, 528) hat, kann offen bleiben. Der Folgenbeseitigungsanspruch hat folgende Voraussetzungen (nach BVerwG, Urteil vom , a.a.o.): - Durch einen hoheitlichen Eingriff ("Amtshandlung") - in ein subjektives Recht des Betroffenen - ist ein rechtswidriger Zustand entstanden, - der noch andauert. Der Folgenbeseitigungsanspruch entfällt, - wenn die Wiederherstellung dem Verpflichteten tatsächlich nicht möglich, - diese nicht zulässig (etwa weil dem Verpflichteten die Rechtsmacht fehlt oder der erstrebte Zustand nach derzeitiger Rechtsordnung unzulässig wäre) - oder dem Verpflichteten nicht zumutbar ist (z.b. unverhältnismäßig hoher finanzieller Aufwand). Der Anspruch ist auf die Beseitigung der rechtswidrigen Folgen eines Tuns oder Unterlassens der vollziehenden Gewalt gerichtet und gewährt eine Leistung in natura. Eine Geldrestitution kommt in Betracht, wenn die rechtswidrigen Folgen in einem Geldverlust bestehen. Eine Mitverantwortung des Betroffenen ist in entsprechender Anwendung des 254 BGB zu berücksichtigen. Ist der Anspruch auf die Herstellung eines unteilbaren Zustandes gerichtet, so entfällt der Anspruch nur im Fall der unzulässigen Rechtsausübung völlig. Im Übrigen 7

8 kommt die Zahlung eines Ausgleichsbetrags entsprechend 251 Abs. 1 BGB in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom C 34/88 -, BVerwGE 82, 24, zitiert nach Juris, a.a. noch BVerwG, Urteil vom C , NJW 1972, 269: Ausschluss des Anspruchs bei ins Gewicht fallender Mitverantwortlichkeit des Betroffenen). Der Folgenbeseitigungsanspruch erfasst nur die unmittelbaren Beeinträchtigungen durch rechtswidriges hoheitliches Handeln. Er erfasst Folgen, auf deren Eintritt die Amtshandlung nicht unmittelbar gerichtet war, jedenfalls dann nicht, wenn sie erst durch ein Verhalten des Betroffenen verursacht oder mit verursacht worden sind, das auf dessen eigener Entschließung beruht (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Urteil vom , a.a.0.). Das Handeln des Versorgungswerks zielte unmittelbar nur auf die Zahlung der Beiträge ab. Die Rückabwicklung dieser Folgen ist bereits durch den insoweit bestandskräftigen Bescheid vom geregelt und nicht Gegenstand des Klageverfahrens. Das Handeln des Versorgungswerks war hingegen nicht unmittelbar auf eine Kreditaufnahme durch X gerichtet. Vielmehr war es dem X überlassen, auf welche Weise er sich die erforderlichen Mittel beschafft. Daher sind die von X geltend gemachten Zinsschäden nicht im Rahmen des Folgenbeseitigungsanspruchs erstattungsfähig (vgl. zu Zinsschäden im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Einrichtung eines Bardepots: BVerwG, Urteil vom , a.a.o.). Auch die im behördlichen Verfahren entstandenen Anwaltskosten kann X danach nicht ersetzt verlangen. Die Frage der Erstattung der Kosten eines im Widerspruchs- und Klageverfahren herangezogenen Anwalts ist gesetzlich geregelt (vgl. 80 Abs. 1 und 2 LVwVfG, 162 Abs. 2 VwGO). Aus der öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigung kann darüber hinaus kein Anspruch auf Ersatz der durch einen rechtswidrigen Verwaltungsakt entstandenen Verfahrenskosten, zu denen auch die Kosten eines Rechtsanwalts zählen, hergeleitet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August VIII C , BVerwGE 40, 313, zitiert nach Juris). Die Handlungen des Beklagten zielten nicht unmittelbar auf die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch X. 2. Zu prüfen ist daher, ob X sein Begehren auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch stützen kann. Auch im öffentlichen Recht gilt - ähnlich den 812 ff. BGB im bürgerlichen Recht -, dass Leistungen ohne Rechtsgrund und sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht werden müssen. Der Verwirklichung dieses Grundsatzes dient der öffentlich- rechtliche Erstattungsanspruch. Auch seine Geltung ist heute allgemein anerkannt, 8

9 wobei als Grundlage zumeist der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung herangezogen wird (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.o., 49a Rn. 27). Ebenso ist anerkannt, dass die Anspruchsvoraussetzungen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom C 7/00 -, BVerwGE 112, 351 m.w.n.). Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt danach voraus, dass - im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses - eine Vermögensverschiebung (durch Leistung oder in sonstiger Weise) stattgefunden hat, - für die kein Rechtsgrund besteht. Es darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich bei dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch um ein eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts handelt. So sind etwa die zivilrechtlichen Vorschriften über den Wegfall der Bereicherung ( 818 Abs. 3 und 4, 819 Abs. 1 BGB) wegen der unterschiedlichen Interessenlage im bürgerlichen und öffentlichen Recht nicht entsprechend anzuwenden. Da die öffentliche Hand dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verpflichtet ist, ist es ihr grundsätzlich versagt, sich auf eine Entreicherung zu berufen. Zur Beantwortung der Frage, in welchen Fällen der Bürger einem Erstattungsanspruch der öffentlichen Hand den Wegfall der Bereicherung entgegenhalten kann, kommt es auf die Schutzwürdigkeit seines Vertrauens an (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom C 48/82 -, BVerwGE 71, 85). Fraglich ist im vorliegenden Fall, ob X im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs die vom Beklagten tatsächlich gezogenen Nutzungen herausverlangen kann (vgl. 818 Abs. 1 BGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom B 35/04 -, zitiert nach Juris und Urteil vom C 5/02 -, NVwZ 2003, 1385, zitiert nach Juris) kommt bei einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen eine Behörde eine "Verzinsung" wegen tatsächlich gezogener Nutzungen grundsätzlich nicht in Betracht, da der Staat öffentlich-rechtlich erlangte Einnahmen in der Regel nicht gewinnbringend anlegt, sondern über die ihm zur Verfügung stehenden Mittel im Interesse der Allgemeinheit verfügt. Zu prüfen ist, ob dieser Grundsatz auch im vorliegenden Fall gilt. Das Versorgungswerk ist zwar eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Es besteht aber die Besonderheit, dass es einen abgegrenzten Aufgabenbereich hat und nach 13 StBVG i.v.m. 54 und 54a Versicherungsaufsichtsgesetz gerade zur rentablen Anlage seines Vermögens verpflichtet ist. In dem Zeitraum, in welchem ihm die Beiträge des X zur Verfügung standen, hat es auch tat- 9

10 sächlich einen Gewinn erwirtschaftet. Daher ist hier eine Ausnahme von dem o.g. Grundsatz zu machen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom C 38/97 -, BVerwGE 107, 304, zitiert nach juris-web, wonach ein Pensions-Sicherungs-Verein zur Erstattung gezogener Nutzungen verpflichtet ist). X hat daher einen Anspruch auf den vom Versorgungswerk anteilig durch seine Beiträge erwirtschafteten Gewinn. Dieser ist allerdings niedriger als die von X getätigten Aufwendungen, so dass die Klage nur zum Teil Erfolg hat. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch bietet keine Rechtsgrundlage für die Erstattung der Anwaltskosten, da insoweit keine Vermögensvermehrung beim Versorgungswerk eingetreten ist, die abgeschöpft werden könnte. III. Die Anfechtungsklage, für die gemäß 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ebenfalls das Versorgungswerk passivlegitimiert ist, ist begründet, wenn die Bescheide, soweit sie angefochten sind, rechtswidrig sind und den X in seinen Rechten verletzen (vgl. 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies ist der Fall, da - wie oben ausgeführt - das Versorgungswerk den von ihm mit den Beitragszahlungen erwirtschafteten Gewinn herausgeben muss. Der in dem Bescheid verwendete Begriff zinslos erfasst nicht nur die Ablehnung der Erstattung der von X aufgewendeten Zinsen, sondern auch die Ablehnung der Herausgabe der vom Versorgungswerk erwirtschafteten. IV. Soweit die Klage Erfolg hat, kann X außerdem in entsprechender Anwendung von 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB Prozesszinsen von dem auf den Eingang der Klage folgenden Tag beanspruchen (vgl. zum Beginn des Anspruchs: 187 Abs. 1 BGB und BVerwG, Urteil vom C 2/00 -, BVerwGE 115, 274). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist 291 Satz 1 BGB im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar, wenn das einschlägige Fachgesetz keine gegenteilige Regelung enthält. Dies gilt nicht nur für Leistungsklagen, sondern auch für Verpflichtungsklagen, wenn die Behörde zum Erlass eines die Zahlungspflicht unmittelbar auslösenden Verwaltungsaktes verpflichtet wird und der Umfang der zugesprochenen Geldforderung feststeht, die Geldforderung also eindeutig bestimmt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom B 80/04 -, Juris). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Ergebnis: Die Klage hat nur insoweit Aussicht auf Erfolg, als X die Zahlung von 1.500,00 Euro nebst hierauf entfallender Prozesszinsen und die Aufhebung der Bescheide bezüglich der Zinslosigkeit der Erstattung begehrt. 10

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