(g)gmbh-geschäftsführer Risiken und Nebenwirkungen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "(g)gmbh-geschäftsführer Risiken und Nebenwirkungen"

Transkript

1 (g)gmbh-geschäftsführer Risiken und Nebenwirkungen 12. April 2013 Carsten Gorbatenko Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Steuerrecht IUS SOCIAL Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Hannover

2 » GmbH sind Kapitalgesellschaften (juristische Personen), die mit Eintragung ins Handelsregister entstehen und selbständige Rechtsträger mit eigenem Vermögen sind» mindestens 1 Gesellschafter, 1 Geschäftsführer und Mindeststammkapital (GmbH: ,-, UG: 1,- je Gesellschafter)» Organe: Gesellschafterversammlung, Geschäftsführer, ggfls. Beirat» Geschäftsführer vertritt Gesellschaft umfassend nach außen, Beschränkungen nur im Innenverhältnis möglich» Geschäftsanteile sind frei veräußerlich und vererblich,» Gesellschaft = Formkaufmann nach 6 HGB

3 Die Handelndenhaftung» 11 Abs. 2 GmbHG: Ist vor Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, haften die Handelnden persönlich und solidarisch.» persönliche Außenhaftung gegenüber Gläubigern, soweit der Handelnde als Organ im Namen der Vor-Gesellschaft im Rechtsverkehr auftritt» Aufwendungsersatzanspruch gegen die Gesellschaft im Falle der Inanspruchnahme, nicht jedoch gegenüber Mitgesellschaftern Empfehlung: Zusage der (anteiligen) Freistellung von Mitgesellschaftern einholen» Handelndenhaftung erlischt mit Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister

4 Haftung des GmbH-Geschäftsführers» GF ist einziges umfassendes Vertretungsorgan der Gesellschaft» Grundsatz der Fremdorganschaft, d.h. GF muss nicht Gesellschafter sein» Eintragung im Handelsregister ist nur deklaratorisch» GF ist gegenüber Gesellschafterversammlung weisungsgebunden bis zur Grenze zwingender gesetzlicher Vorschriften» Ressortaufteilung zwischen mehreren GF möglich, aber wechselseitige Überwachungspflicht bzw. Verantwortlichkeit wegen Organisationsverschulden» Haftungsgrundlage: Organstellung, ggfls. zusätzlich Dienstvertrag

5 Der GmbH-Geschäftsführer Organstellung Anstellungsverhältnis Bestellung durch die Gesellschafter Alt.: andere Bestellungsorgane (Beirat, Aufsichtsrat, Ausschuss der Gesellschafterversammlung) Vertragsabschluss Dienstvertrag Arbeitsvertragsrecht grds. nicht anwendbar Erlöschen der Bestellung Widerruf der Bestellung (jederzeit möglich Rechtsgeschäftliches Ende durch auflösende Bedingung Niederlegung des Amts Beendigung des Anstellungsvertrages Beendigung Kündigung Auflösende Beendigung (Beendigung der Organstellung)

6 Haftung gegenüber der Gesellschaft» Grundsatz: 43 Abs. 2 GmbHG Geschäftsführer haften der Gesellschaft für die Verletzung ihrer Pflichten» Maßstab: Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (vgl. 93 AktG: Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsleiters)» Pflichtverletzungen sind z.b. Überschreitung unternehmerischer Ermessensspielräume (Risikogeschäfte), Straftaten u.a.» Pflichtverletzung ist in aller Regel wichtiger Grund für den Widerruf einer GF-Bestellung und Kündigung des GF-Anstellungsvertrages» 46 Nr. 8 GmbHG: die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Geschäftsführer bedarf eines Gesellschafterbeschlusses

7 Pflichten des Geschäftsführers» Pflicht zur aktiven Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft im Rahmen des Unternehmenszwecks (Geschäftschancenlehre)» Treuepflichten: Verschwiegenheit und Wettbewerbsverbot, auch wenn nicht explizit vereinbart» Erfüllung von Verwaltungsaufgaben Buchführung, Jahresabschlüsse Berichts- und Informationspflicht gegenüber Gesellschaftern Organisations- und Überwachungspflichten» Unterlassenspflichten (keine ungesetzliche Einlagenrückgewähr)» Arbeitgeberpflichten (Personalverantwortung, Abführung SozVB)» Ausführung von Weisungen der Gesellschafterversammlung» Steuererklärungen und Abführung der Steuerlasten

8 » verschärfte Haftung bei Ausplünderung der Gesellschaft, 64 GmbHG Krisenpflicht persönliche Haftung des GF für Zahlungen (egal an wen) nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung Ausnahme: Zahlungen die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind (Lohnsteuer) persönliche Haftung des GF für Zahlungen an Gesellschafter, welche die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft zur Folge haben, es sei denn, dies war objektiv nicht erkennbar» Pflicht zur Aktualisierung der Gesellschafterliste, 40 Abs. 1, 3 GmbHG Es gilt nur der als Gesellschafter, der in Ges.Liste eingetragen ist Haftung wegen schuldhaft falscher Liste gegenüber Gesellschaftsgläubigern, aber auch gegenüber denjenigen, dessen Beteiligung sich geändert hat (Veräußerer/Erwerber)

9 Landgericht Berlin, Urteile vom (Az. 99 O 79/11 und 99 O 118/11) GF haftet, wenn er für die Gesellschaft Verpflichtungen eingeht, die über die ihm im Innenverhältnis auferlegten Beschränkungen hinausgehen Überschreitung der Kompetenzen kann wichtiger Grund für die sofortige Abberufung sein Wichtiger Grund -> Wenn bei Würdigung aller Umstände Gründe vorliegen, die die Aufrechterhaltung der Organstellung für die Gesellschafter unzumutbar machen

10 Haftung gegenüber Dritten» Rechtsscheinhaftung nach allgemeinen Grundsätzen 164 Abs. 2 BGB: Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln nicht erkennbar hervor, so handelt man im Zweifel im eigenen Namen (Offenkundigkeit)» Haftung als Vertreter ohne Vertretungsmacht bei Verstoß gegen die im Handelsregister eingetragenen Vertretungsregelungen» Haftung wegen falscher Angaben zum Zwecke der Errichtung der Gesellschaft, 9a GmbHG (Gründungsschwindel)» Haftung aus unerlaubter Handlung, 823 Abs. 1 BGB bzw. wegen Verletzung eines Schutzgesetzes 823 Abs. 2 BGB (bei Vorsatz keine Restschuldbefreiung für diesen Anspruch!)» Haftung wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung

11 Haftung gegenüber dem Finanzamt» nach 34 AO ist der GF dafür verantwortlich, dass die GmbH/UG ihren öffentlich-rechtlichen Steuerpflichten nachkommt und die zu zahlenden Steuern entrichtet» nach 69 AO haftet der GF, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung seiner Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; die Haftung umfasst auch Säumniszuschläge.» Lohn- und Umsatzsteuersteuerhaftung streng ausgeprägt, da diese Steuerarten für den Arbeitgeber wirtschaftlich wie Fremdgeld sind» werden vorsätzlich falsche Angaben gemacht (Steuererklärung), droht neben der zivilrechtlichen Haftung die Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung, bei fahrlässig falschen oder unterlassenen Angaben droht Bußgeld wegen Steuerverkürzung- bzw. Gefährdung

12 Haftung des faktischen Geschäftsführers» Pflichtenkreis wie der formelle Geschäftsführer» ein Strohmann als eingetragener GF haftet ggfls. zusätzlich daneben» faktischer Geschäftsführer ist, wer - ohne förmlich dazu bestellt oder im Handelsregister eingetragen zu sein - im Einverständnis der Gesellschafter die Stellung eines Geschäftsführers tatsächlich einnimmt, d.h. die Geschicke der Gesellschaft über interne Einwirkung hinaus durch eigenes Handeln im Außenverhältnis maßgeblich in die Hand genommen hat» selbst wenn zugleich ein ordnungsgemäß bestellter Geschäftsführer oder auch nur Strohmann Geschäftsführungsaufgaben wahrnimmt, steht das der Annahme einer "faktischen Geschäftsführung" durch einen anderen nicht entgegen, wenn der faktische Geschäftsführer eine überwiegende Stellung in der Unternehmensführung einnimmt

13

14 Zahlungsunfähigkeit» Grundsatz: Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen» Ausnahme: Schuldner ist nicht in der Lage, seine fälligen Verbindlichkeiten vollständig zu bedienen, kann jedoch binnen drei Wochen sämtliche Gläubiger voll befriedigen (Zukunftsprognose - Unterdeckung von weniger als 10% unschädlich, wenn mit Zahlungseingängen gerechnet werden kann) Beweislast trägt GF

15 » Folgen: Insolvenzantragspflicht Ersatzpflicht für Zahlungen nach Eintritt der ZU an Dritte und für Zahlungen an Gesellschafter, die zur ZU führen (Ausplünderung). GF muss dafür sorgen, dass Zahlungen von Gesellschaftsschulden nicht auf ein debitorisch geführtes Bankkonto der Gesellschaft geleistet werden; andernfalls haftet er für diese Zahlungen» GF sollte in enger Abstimmung mit dem rechtlichen und steuerlichen Berater der Gesellschaft kurz- und mittelfristige Zahlungspläne erstellen und Umstände dokumentieren, die für eine künftige Verbesserung der Liquiditätslage sprechen

16 Überschuldung i.s.d. InsO 19 Abs. 2 InsO i.d. Fassung bis sowie ab : Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners seine Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Im Überschuldungsstatus kann die Fortführung des Unternehmens zugrunde gelegt werden (going concern statt Zerschlagungswerte), wenn die Fortführung nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist (positive Fortführungsprognose entscheidet über Bewertungsmaßstab). seit (FMStG + Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen) gilt abweichender Überschuldungsbegriff: Überschuldung liegt bis nur dann vor, wenn das Vermögen die Schulden nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (positive Fortführungsprognose schließt Überschuldung ohne Vergleich von Aktiva und Passiva nach going concern bzw. Zerschlagungswerten aus)

17 Liquidationsstadium» Geschäftsführer = geborener Liquidator, wenn nicht Satzungsregelung oder Beschlussfassung, 66 Abs. 1 GmbHG» Pflichtenkreis ändert sich nur im Hinblick auf Unternehmenszweck - laufende Geschäfte beenden, Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft erfüllen, Forderungen einziehen, Vermögen der GmbH in Geld umzusetzen, 70 GmbHG - die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich vertreten - für die Firma mit Liquidationszusatz (i.l.) zeichnen, um Rechtsschein einer werbenden Gesellschaft zu vermeiden - zu Beginn der Liquidation eine Eröffnungsbilanz erstellen sowie für den Schluss eines jeden Jahres einen Jahresabschluss - am Ende der Liquidation Schlussbilanz erstellen - nach Gläubigeraufruf und Sperrjahr Löschungsantrag stellen

18 Risikovorsorge des Geschäftsführers» Absicherung durch Gesellschafterbeschlüsse Faustregel: Je größer das Risiko, desto gründlicher sollte der GF seine Entscheidung vorbereiten und desto eher die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einholen.» Controlling/Liquiditätsplanung/Risikomanagement» Überwachung und Dokumentation» rechtliche und steuerliche Beratung zur Krisenfrüherkennung» Abschluss einer Vermögensschadenshaftpflicht, deren Versicherungsprämie Betriebsausgabe ist (D&O Versicherung) Versicherungsnehmer und Beitragszahler ist typischerweise die Gesellschaft, Versicherungsprämien Betriebsausgabe. Vorsatz und Ansprüche der der Gesellschaft sind nicht versichert, ein Selbstbehalt des Geschäftsführers die Regel.

19 » GF sollte sich in der Krise der GmbH gegenüber Dritten nie auf seine persönliche Zuverlässigkeit berufen, um dadurch Vertragsabschlüsse zu bewirken» Keine Bevorzugung von Gläubigern, da im Verhältnis zum Finanzamt Grundsatz der anteiligen Befriedigung gilt» Keine Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens der Gesellschaft» Keine Zahlungen nach Eintritt der ZU, Forderungsinkasso nicht mehr auf debitorisches Konto» pünktliche Zahlung der AN-Beiträge zur SV vor Insolvenzreife» Lohnsteuer bis zur Insolvenzeröffnung immer zahlen» Darlehensgewährung an Gesellschafter bei bestehender Unterbilanz nur wenn vollwertiger Rückzahlungsanspruch besteht (lfd. Überwachung der Kreditwürdigkeit des Gesellschafters)» Einberufung einer Gesellschafterversammlung bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals ( 49 Abs. 3 GmbHG)

20 Bei Organ- u Anstellungsverhältnis handelt es sich um zwei rechtlich selbständige Rechtsverhältnisse zwischen denselben Parteien (sog. Trennungsprinzip). Dementsprechend können die beiden Rechtsverhältnisse auch unterschiedliche rechtliche Schicksale erleiden, sprich: Das eine kann auch ohne das andere bestehen oder enden und umgekehrt. Allerdings können die beiden Rechtsverhältnisse auch vertraglich miteinander verknüpft ( gekoppelt ) werden, wobei regelmäßig das Anstellungsverhältnis an die Organstellung geknüpft wird, da der Geschäftsführer regelmäßig ohnehin jederzeit frei abberufen werden kann. GmbH-Geschäftsführer ist kein Arbeitnehmer und hat deshalb keinen arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz Bisher drei Ausnahmen: Ruhendes Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern, die ohne Abschluss eines schriftlichen Dienstvertrages zum Geschäftsführer befördert wurden Fortführung des Anstellungsverhältnisses nach Abberufung als Organ Sog. Drittanstellung

21 Das Kündigungsschutzrisiko Seit dem (BGH, NZA 2010, 889) weitere Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Geschäftsführer kündigungsrechtliches Freiwild ist: Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes kann insgesamt oder in Teilen vereinbart werden Aus Sicht der Gesellschaft ist von einer Vereinbarung der Anwendung des KSchG abzuraten, da die Gesellschaft nach der Abberufung des Geschäftsführers zu dessen Weiterbeschäftigung zu unveränderten finanziellen Konditionen verpflichtet wäre, sofern ein Kündigungsgrund i.s.d. 1 Abs. 2 KSchG nicht vorliegt. Da die Gesellschaft ohnehin versuchen wird, den Vertrag gemäß 14 Abs. 2 Satz 2, 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG analog gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen, erscheinen die bislang üblichen Ausgleichsmechanismen für den fehlenden Kündigungsschutz, wie z.b. die vertragliche Vereinbarung einer Abfindung ohne Geltung des KSchG, vorzugswürdig. Sollte die Anwendung des KSchG vereinbart werden, empfiehlt sich jedenfalls die ausdrückliche Aufnahme einer Befugnis der Gesellschaft zur Auflösung des Anstellungsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.

22 Konkludente Vereinbarung des Kündigungsschutzgesetzes kann sich aus Vertragsinhalt ergeben. Praxistipps: Bei Beförderung eines leitenden Angestellten zum GmbH-Geschäftsführer sollte in dem Anstellungsvertrag ausdrücklich geregelt werden, dass der Geschäftsführer keinen Anspruch auf die Durchführung von Tätigkeiten unterhalb der Organebene hat und die Gesellschaft nach Abberufung eine Freistellung vornehmen kann. Darüber hinaus sollte in dem Anstellungsvertrag klargestellt werden, dass das bisherige Arbeitsverhältnis und alle damit verbundenen Zusatzvereinbarungen mit der Bestellung als Geschäftsführer aufgehoben werden. Für diese Vertragsbestimmung sollte die Gesellschaft nicht von den Gesellschaftern vertreten werden, sondern von einem anderen Geschäftsführer, da die Geschäftsführung für die Aufhebung von Arbeitsverhältnissen zuständig ist. Um zu verhindern, dass der Anstellungsvertrag mit dem Geschäftsführer nach dessen Abberufung noch fortbesteht, kommt auch die Aufnahme einer sog. Kopplungsklausel in den Anstellungsvertrag in Betracht. Durch eine solche Klausel wird ein Gleichlauf zwischen dem Anstellungsvertrag und der organschaftlichen Bestellung angeordnet mit der Folge, dass der Anstellungsvertrag bei Widerruf der Bestellung gleichzeitig endet. Zudem sollten pauschale Verweise auf andere Regelwerke (wie z.b. auf den Bundesangestelltentarifvertrag) sorgfältig überprüft werden, um eine Geltung nicht gewollter Regelungen (wie z.b. den Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit) zu verhindern.

23 Konkludente Vereinbarung des Kündigungsschutzgesetzes kann sich aus Vertragsinhalt ergeben. Praxistipps: Parteien im Anstellungsvertrag nicht als Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezeichnen Hinweis: LAG Düsseldorf, , 12 Sa 1411/10: Für Arbeitsverträge typische Vertragsklauseln in Geschäftsführer-Anstellungsverträgen können Indizien für den Willen der Parteien sein, einen Arbeitsvertrag zu schließen.

24 Das AGB-Risiko: BAG, , NZA 2010, 939: Alle Dienstverträge mit Geschäftsführern, die nicht zugleich Gesellschafter sind, unterliegen der AGB- Kontrolle. Der Geschäftsführer ist Verbraucher im Sinne des 13 BGB. Die Regelungen des Anstellungsvertrages müssen nicht für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sein Anstellungsverträge von GmbH-Geschäftsführern stellen AGB dar, auch wenn sie nur einmal verwendet werden Praxistipp: Die Gesellschaft sollte dem neuen Geschäftsführer keinen fertigen Anstellungsvertrag vorlegen, sondern in ergebnisoffene Verhandlungen eintreten und den Kerngehalt des Dienstvertrages zur Disposition stellen. Es reicht aber aus, wenn es nach gründlicher Erörterung bei dem vom Verwender vorformulierten Text bleibt. Formal empfiehlt es sich, zu den zu regelnden Punkten wie Festvergütung, Tantieme, Vertragsdauer, Urlaub etc. separat formulierte Einzelvorschläge zu unterbreiten. Werden diese nach Erörterung mit dem Geschäftsführer in einem in sich geschlossenen schriftlichen Vertrag zusammengefasst, hat die Gesellschaft gute Chancen, die Möglichkeit der Einflussnahme des Geschäftsführers auf den Vertragsinhalt auch dann darzulegen, wenn sich letztlich die Gesellschaft mit ihren Vorstellungen durchsetzt.

25 Das AGB-Risiko: Im Fall einer nach 38 Abs. 1 GmbHG ohne wichtigen Grund erfolgten Abberufung ist ein befristet abgeschlossener Geschäftsführer-Anstellungsvertrag sofern sich die Parteien nicht einvernehmlich trennen im Regelfall bis zu seinem vertraglichen Ende (Gehaltszahlungspflicht!) zu erfüllen. Der befristete Geschäftsführer-Anstellungsvertragsvertrag kann (sofern eine Regelung über die ordentliche Kündigung fehlt) nur unter den Voraussetzungen des 626 BGB vorzeitig beendet werden. Hierfür ist neben der Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist (Fristbeginn: Kenntnis aller Gesellschafter von den Kündigungstatsachen) stets ein wichtiger Grund notwendig. Kopplungsklauseln sind im Hinblick auf AGB-rechtliche Zweifel an der Zulässigkeit kein Allheilmittel. Alternativ sollte daran gedacht werden, bestimmte näher umschriebene Pflichtverletzungen als wichtige Gründe im Sinne von 626 BGB explizit in den Vertrag aufzunehmen. Praxistipp: Ordentliche Kündbarkeit vereinbaren und: Abberufung als Organmitglied gilt als ordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages

26 Das AGG-Risiko: Die Entscheidung OLG Köln vom Das OLG Köln hat einem Geschäftsführer eine Entschädigung wegen unerlaubter Altersdiskriminierung nach 15 Abs. 2 AGG zugesprochen. Der befristet auf fünf Jahre angestellte 62-jährige Geschäftsführer hatte der Gesellschaft angeboten, seinen Dienstvertrag über das Ende der Befristung hinaus verlängern zu wollen, was vom Aufsichtsrat mit der Erklärung beschieden wurde, er stehe einer Fortsetzung des Dienstvertrags ambivalent gegenüber. Da bei der Erläuterung dieser Ambivalenz Andeutungen bezüglich des Lebensalters des Klägers erfolgten, sah das OLG ausreichende Indizien, um dem Kläger die Beweiserleichterung nach 22 AGG zugute kommen zu lassen und verurteilte die Gesellschaft zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von Die Entscheidung des EuGH vom (Danosa) Frau Danosa war alleinige Geschäftsführerin einer lettischen Kapitalgesellschaft. Nach lettischem Recht kann der Geschäftsführer jederzeit abberufen werden, wenn der Gesellschaftsvertrag keine andere Regelung enthält. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung wurde sie abberufen, während sie schwanger war. Hiergegen wandte sie sich mit der Begründung, die Abberufung verstoße gegen die Richtlinie 92/85/EWG vom Der EuGH hat auf die Vorlage des lettischen Gerichts den unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff bejaht. Hiernach fallen jedenfalls Fremdgeschäftsführer einer GmbH unter den unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff. Es wird nunmehr überwiegend vertreten, der Fremdgeschäftsführer einer GmbH sei in richtlinienkonformer Auslegung als Arbeitnehmer im Sinne von 6 Abs. 1 AGG zu behandeln.

27 Regelungsgegenstände des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages: Tätigkeit und Aufgabengebiet Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte Vergütung Vertragsdauer und Kündigung Sonstige Leistungen Vergütungsfortzahlung bei Krankheit Urlaub Arbeitszeit / Nebentätigkeit / Wettbewerbsverbot Verschwiegenheits- und Auskunftspflicht Erfüllungsort / Gerichtsstand

Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht. von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH

Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht. von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH Insolvenzantragspflicht Adressaten der rechtlichen Regelung Folgen deren Verletzung

Mehr

ENTWICKLUNGEN IM GESELLSCHAFTSRECHT. Founded in 1992 2014-2015

ENTWICKLUNGEN IM GESELLSCHAFTSRECHT. Founded in 1992 2014-2015 ENTWICKLUNGEN IM GESELLSCHAFTSRECHT Founded in 1992 2014-2015 GmbH Stammkapital 10.000 RUB 80.000 EUR (DBA) Enkelverbot Geschäftsführer Normaler Arbeitsvertrag Jederzeit Kündigung durch Gesellschafterbeschluss

Mehr

I. Vereinbarungen zwischen Geschäftsführer und GmbH: Wer vertritt wen und wie?

I. Vereinbarungen zwischen Geschäftsführer und GmbH: Wer vertritt wen und wie? Der Geschäftsführer das angestellte Organ der GmbH Der Geschäftsführer einer GmbH ist ein schillerndes Wesen: Er ist Organ der GmbH und Chef gegenüber den Angestellten. Gleichzeitig ist er selber der Dienstverpflichtete

Mehr

Die Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft.

Die Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft. Rechtsformen der Unternehmen 17 Firma Kapital Fremdkapital Haftung Geschäftsführung Die Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung

Aktuelle Rechtsprechung Rechtsprechung Aktuell Keine über Sicherheitsleistung hinausgehende Haftung des Gesellschafter-Geschäftführers für Verbindlichkeiten der Gesellschaft (OLG Koblenz, Hinweisbeschluß vom 09.03.2011-5 U 1417/10

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

III. Der GmbH-Geschäftsführer und der AG-Vorstand

III. Der GmbH-Geschäftsführer und der AG-Vorstand III. Der GmbH-Geschäftsführer und der AG-Vorstand 1. Dienst- und kein Arbeitsvertrag 2. Welche Arbeitnehmerschutzrechte gelten? 3. Die Sozialversicherung 4. Die Unterscheidung von An- und Bestellung 5.

Mehr

Der Geschäftsführervertrag im Mittelstand

Der Geschäftsführervertrag im Mittelstand Der Geschäftsführervertrag im Mittelstand Vertragsgestaltung, Haftungsrisiken, Haftungsprivilegierung DR. BORIS SCHIEMZIK ROSE & PARTNER LLP. Jungfernstieg 40 20354 Hamburg 04.02.2011 SEITE 1 Agenda 1.

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 4123-1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) 3. Aktualisierung 2009 (1. September 2009) Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter

Mehr

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:

Mehr

Elemente der GmbH. Gesellschafter. Gesellschafterversammlung. Dritte. Geschäftsführer. GmbH. Folie 128. Gesellschaftsrecht Prof. Dr.

Elemente der GmbH. Gesellschafter. Gesellschafterversammlung. Dritte. Geschäftsführer. GmbH. Folie 128. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Elemente der GmbH Gesellschafter Dritte Gesellschafterversammlung Geschäftsführer GmbH Folie 128 Beispiel 4 G ist Geschäftsführer der X-GmbH. Die beiden Gesellschafter der GmbH, A und B, haben G die Anweisung

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Der Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht

Der Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Einführung: In der derzeitigen Krise denken viele Arbeitgeber darüber nach, wie sie

Mehr

Die Gleichbehandlung der Gesellschafter

Die Gleichbehandlung der Gesellschafter Die Gleichbehandlung der Gesellschafter Aus vielen Vorschriften des Gesellschaftsrechts folgt, dass die Gesellschafter gleich zu behandeln sind, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorgesehen

Mehr

Das Haftungsrisiko im Gesellschaftsrecht

Das Haftungsrisiko im Gesellschaftsrecht Das Haftungsrisiko im Gesellschaftsrecht Die Gesellschaftsformen im Überblick Personengesellschaften Mischform Kapitalgesellschaften GbR OHG KG GmbH & Co. KG GmbH Limited UG haftungdbeschränkt I. Die Gesellschaft

Mehr

Von der Sozietät zur Partnerschaft Hinweise zur Umwandlung und zum Haftungsprivileg

Von der Sozietät zur Partnerschaft Hinweise zur Umwandlung und zum Haftungsprivileg Von der Sozietät zur Partnerschaft Hinweise zur Umwandlung und zum Haftungsprivileg von RA Heiko Graß Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Insolvenzrecht Stand 03-2013 Solange

Mehr

Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH

Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH Fähigkeit zur Teilnahme am Rechtsverkehr Gesellschaft eigener Art; Unterschied zur späteren GmbH nur fehlender Status als juristische Person Als notwendige Vorstufe

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

AG GesR. AG 12 WuV: Das Malergeschäft (vhb-klausur)

AG GesR. AG 12 WuV: Das Malergeschäft (vhb-klausur) AG GesR AG 12 WuV: Das Malergeschäft (vhb-klausur) 1 Sachverhalt B betrieb unter der Firma XY ein kleines Malergeschäft. Gemeinsam mit Frau A gründete er die F-GmbH sowie die WG GmbH & Co. KG mit der vorgenannten

Mehr

2 Organisationsverfassung der GmbH

2 Organisationsverfassung der GmbH 2 Organisationsverfassung der GmbH I. Geschäftsführer 1. Rechtsstellung 2. Vertretung 3. Bestellung und Abberufung 4. Haftung II. Gesellschafterversammlung 1. Zuständigkeit 2. Formalien 3. Stimmrecht und

Mehr

5.2.21 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Liquidator

5.2.21 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Liquidator 5.2.21 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Liquidator Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 2. und 3. September 2013. 1. Vorbemerkungen Die Tätigkeit des Steuerberaters

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz Stand: Juni 2008 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes.

Mehr

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch

Mehr

Personengesellschaftsrecht II. # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung

Personengesellschaftsrecht II. # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung Personengesellschaftsrecht II # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung Auflösungsgründe Kündigung durch Gesellschafter ( 723 BGB) grds. immer möglich, auch ohne wichtigen Grund Ausnahmen: Gesellschaft

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin

Mehr

11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg

11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg 11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg Reaktionsmöglichkeiten und Strategien des WEG-Verwalters bei unberechtigter Abberufung/Kündigung aus wichtigem Grund Rechtsanwalt Dr. Jan-Hendrik Schmidt,

Mehr

Die optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler

Die optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler Die optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler Unter Berücksichtigung der Nachfolge- und Haftungsregelungen Hamburg, Schwintowski Geschäftsführender Direktor des EWeRK 1 Registrierung Ca. 47.000 Versicherungsmakler

Mehr

Ausgewählte Rechtsfragen der IT-Security

Ausgewählte Rechtsfragen der IT-Security Ausgewählte Rechtsfragen der IT-Security Steht man als Verantwortlicher für IT-Security bereits mit einem Bein im Gefängnis? Dr. Markus Junker, Rechtsanwalt markus.junker@de.pwc.com HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis

Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis 1. Konfliktvermeidung durch Vertragsgestaltung 2.Konfliktbearbeitung im laufenden Arbeitsverhältnis 3.Konfliktminimierung bei Beendigung 1. Konfliktvermeidung durch

Mehr

Merk blatt. Auflösung, Liquidation und Löschung einer GmbH. Seite 1 IHK Kassel-Marburg Kurfürstenstraße 9 34117 Kassel www.ihk-kassel.

Merk blatt. Auflösung, Liquidation und Löschung einer GmbH. Seite 1 IHK Kassel-Marburg Kurfürstenstraße 9 34117 Kassel www.ihk-kassel. Stand: Januar 2016 Merk blatt Auflösung, Liquidation und Löschung einer GmbH Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbs- und Steuerrecht? Dann abonnieren Sie

Mehr

Auflösung, Liquidation und Löschung einer GmbH

Auflösung, Liquidation und Löschung einer GmbH GESELLSCHAFTSRECHT - GR28 Stand: Januar 2009 Ihr Ansprechpartner Ass. Georg Karl E-Mail georg.karl@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-610 Fax (0681) 9520-689 Auflösung, Liquidation und Löschung einer GmbH

Mehr

Aufnahmevertrag. eingetragen unter dem Az.:.. beim Amtsgericht in... (im folgenden Mitgliedsorganisation genannt)

Aufnahmevertrag. eingetragen unter dem Az.:.. beim Amtsgericht in... (im folgenden Mitgliedsorganisation genannt) Aufnahmevertrag Zwischen dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband - Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.v. (im folgenden der PARITÄTISCHE genannt) und der gemeinnützigen Gesellschaft: (Name und

Mehr

Auflösung, Liquidation und Löschung einer GmbH

Auflösung, Liquidation und Löschung einer GmbH Auflösung, Liquidation und Löschung einer GmbH Stand: Februar 2009 Ansprechpartner: Nicole Engelhardt Rechtsreferentin, Bereich Recht und Steuern Telefon 07121 201-116 oder E-Mail: engelhardt@reutlingen.ihk.de

Mehr

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten. Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

Wirtschaftsprivatrecht I Gesellschaftsrecht

Wirtschaftsprivatrecht I Gesellschaftsrecht Wirtschaftsprivatrecht I Gesellschaftsrecht RA Jens Goldschmidt Kanzlei Scheidle & Partner Grottenau 6 86150 www.scheidle.eu Tel.: 0821/34481-0 j.goldschmidt@scheidle.eu 1 Personengesellschaften, 705 ff.

Mehr

Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH

Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen 1 Rechtsform, Firma und Sitz der Gesellschaft 2 Gegenstand des Unternehmens 3 Stammkapital 4 Dauer der Gesellschaft,

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter

5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter 5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 2. und 3. September 2013. 1. Vorbemerkungen Die Tätigkeit des Steuerberaters

Mehr

Das Innenverhältnis der OHG

Das Innenverhältnis der OHG Folie 11 Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter ergeben sich aus dem GesV, subsidiär aus den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften (vgl. Folie 10). Für die Folgen von Pflichtverletzungen gelten die

Mehr

Persönliche Haftung des Geschäftsführer. 1 Die Haftung vor, während und "nach" der Krise der GmbH

Persönliche Haftung des Geschäftsführer. 1 Die Haftung vor, während und nach der Krise der GmbH PersönlicheHaftungdesGeschäftsführer 1DieHaftungvor,währendund"nach"derKrisederGmbH Das GmbH Recht enthält eine Reihe von besonderen Haftungsrisiken für den GeschäftsführerimZeitraumunmittelbarvor,aberauchwährendderKrisederGmbH.

Mehr

P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain

P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain Zwischen im folgenden»verpächter«genannt und wird folgender im folgenden»pächter«genannt P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain geschlossen. 1 Pachtgegenstand Der Verpächter ist Inhaber des Internet-Domain-Namens,

Mehr

Firma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte -

Firma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte - Muster: Kündigungsschutzklage (1) An das Arbeitsgericht Klage des, (Anschrift) -Kläger- Firma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte - wegen Kündigungsschutz. Es wird beantragt,

Mehr

Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6

Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6 Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6 Mustervertrag Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt zwischen deutschem und ausländischem Betrieb sowie dem/der Auszubildenden

Mehr

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

S A T Z U N G. VSA GmbH Tomannweg 6 81673 München. (gültig ab März 2016)

S A T Z U N G. VSA GmbH Tomannweg 6 81673 München. (gültig ab März 2016) S A T Z U N G VSA GmbH Tomannweg 6 81673 München (gültig ab März 2016) Satzung VSA GmbH, ab März 2016 2 Inhalt 1 Firma, Sitz und Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr... 3 2 Gegenstand des Unternehmens...

Mehr

MANAGEMENTHAFTUNG IN RUSSLAND MOSKAU, 28. NOVEMBER 2013

MANAGEMENTHAFTUNG IN RUSSLAND MOSKAU, 28. NOVEMBER 2013 MANAGEMENTHAFTUNG IN RUSSLAND MOSKAU, 28. NOVEMBER 2013 Wie nach deutschem Recht ( 43 GmbhG) haften auch nach russischem Recht Geschäftsführer/Vorstände und Aufsichtsratsmitglieder für schuldhafte Schädigungen

Mehr

M U S T E R. 1 Name und Sitz. (1) Der Name der Partnerschaft lautet:...steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 1

M U S T E R. 1 Name und Sitz. (1) Der Name der Partnerschaft lautet:...steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 1 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Der

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen»Gesellschaft zur Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung (Freunde des ifo

Mehr

Ergebnisabführungsvertrag

Ergebnisabführungsvertrag Ergebnisabführungsvertrag zwischen Funkwerk AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter HRB 111457, und - im folgenden Organträger genannt - Funkwerk Security Communications GmbH, eingetragen

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

SATZUNG DER BERLIN HYP AG SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma

Mehr

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

Mehr

1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v..

1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in

Mehr

Proseminar Schwerpunktbereich (Gesellschaftsrecht) WS 08/09

Proseminar Schwerpunktbereich (Gesellschaftsrecht) WS 08/09 Proseminar Schwerpunktbereich (Gesellschaftsrecht) WS 08/09 WS 08/09 Mag. Robert Steinwender Folie 1 Susanne und Paul sind Geschäftsführer der Immo. Der Gesellschaftsvertrag der Immo enthält keine Regelung

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden?

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden? 1. Was ist eigentlich Elternzeit? Elternzeit ist der Anspruch von Arbeitnehmern auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung ihres Kindes. 2. Wer hat Anspruch

Mehr

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

12. JUNI 2014. zwischen. und

12. JUNI 2014. zwischen. und Entwurf f vom 24.April 2014 12. JUNI 2014 ÄNDERUNGSVEREINBARUNG zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 16. November 2004 zwischen SPLENDID MEDIEN AG und POLYBAND MEDIEN GMBHH Änderungen\Polyband\Final\01929-13

Mehr

5. Kapitel. Inhaltsübersicht. V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen

5. Kapitel. Inhaltsübersicht. V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen 5. Kapitel Inhaltsübersicht V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen A. Kleine, mittelgroße und große Vereine B. Rechnungsprüfer / Abschlussprüfer 5. Kapitel, Seite 1 von 6 V. Das Rechnungswesen

Mehr

Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen:

Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen: Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen: rechtliche Grundlagen: Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom

Mehr

EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT

EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT Die Ehescheidung nach dem polnischen Recht erfolgt nach dem Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch (Kodeks Rodzinny i Opiekuńczy). Man muss hierbei zwischen der Scheidung

Mehr

1 Name und Sitz. 2 Zweck

1 Name und Sitz. 2 Zweck 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Kinderbildungswerk Magdeburg. Sitz des Vereins ist Magdeburg. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg eingetragen werden. Geschäftsjahr ist

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: 1 Firma

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 7: Haftung KG Einführungs- / Wiederholungsfall KG K ist Kommandidist der G-KG, deren Geschäftsbetrieb aus dem Vertrieb von Scherzartikeln besteht. Er schließt

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

Wettbewerbsverbote. Arbeitskreis Patente Recht Steuern 19. März 2015. Stefan Hartung

Wettbewerbsverbote. Arbeitskreis Patente Recht Steuern 19. März 2015. Stefan Hartung Wettbewerbsverbote Arbeitskreis Patente Recht Steuern 19. März 2015 Stefan Hartung Übersicht I. Arbeitsrechtliche Wettbewerbsverbote 1. Während des Arbeitsverhältnisses 2. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Mehr

VERBUND PRIVATER ERMITTLUNGS- UND SICHERHEITSDIENSTE (VPE). 3. Der VPE soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen werden.

VERBUND PRIVATER ERMITTLUNGS- UND SICHERHEITSDIENSTE (VPE). 3. Der VPE soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen werden. SATZUNG des VERBUNDES PRIVATER ERMITTLUNGS- UND SICHERHEITSDIENSTE (VPE) SITZ STUTTGART 1 Name und Sitz Der Verbund führt den Namen VERBUND PRIVATER ERMITTLUNGS- UND SICHERHEITSDIENSTE (VPE). Sitz des

Mehr

Der Geschäftsführer als Verbraucher -- Anwendung der AGB-Kontrolle auf Dienstverträge

Der Geschäftsführer als Verbraucher -- Anwendung der AGB-Kontrolle auf Dienstverträge 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 Prof. Dr. Björn Gaul, Rechtsanwalt und Fachanwalt

Mehr

Bericht. über die Prüfung

Bericht. über die Prüfung Bericht über die Prüfung des Gewinnabführungsvertrags zwischen der CORECD Commerz Real Estate Consulting and Development GmbH Berlin und der Commerzbank AG Frankfurt am Main Auftrag: 0.0157849.001 Exemplar:

Mehr

Beispiel 17. Folie 94. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby

Beispiel 17. Folie 94. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Beispiel 17 A ist Kommanditist der X-KG. Im Gesellschaftsvertrag sind 50.000 als Haftsumme für A festgelegt. Ferner hat A sich dort verpflichtet, 50.000 als Einlage zu erbringen. Die A-AG verlangt von

Mehr

Liquidation von GmbH und UG (haftungsbeschränkt)

Liquidation von GmbH und UG (haftungsbeschränkt) Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 64050 Liquidation von GmbH und UG (haftungsbeschränkt) Inhalt: 1. Gesellschafterbeschluss...2 2. Bestellung des Liquidators...2 3. Anmeldung

Mehr

Kapitalgesellschaftsrecht 18. Gründung der AG

Kapitalgesellschaftsrecht 18. Gründung der AG Kapitalgesellschaftsrecht 18 Gründung der AG 23 AktG Feststellung der Satzung (1) Die Satzung muß durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. Bevollmächtigte bedürfen einer notariell beglaubigten

Mehr

Teilzeitbeschäftigte 209

Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete

Mehr

Satzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v.

Satzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v. Satzung der Industriemeistervereinigung Würzburg e.v. 1 : NAME UND SITZ 1. Die Vereinigung führt den Namen: Industriemeistervereinigung ( IMV ) Würzburg e. V. 2. Die Vereinigung ist im Vereinsregister

Mehr

Neue Regelungen seit 01.07.2014

Neue Regelungen seit 01.07.2014 Infoportal staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen und geeignete Personen gemäß 305 InsO. Die vorzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens. Neue Regelungen seit 01.07.2014 Verkürzung des Insolvenzverfahrens

Mehr

Die Verlustverteilung erfolgt laut HGB nach Köpfen.

Die Verlustverteilung erfolgt laut HGB nach Köpfen. 3.2.2 Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) Die OHG ist eine Vereinigung von mindestens zwei Personen (natürliche, juristische) zum Betrieb eines Handelsgewerbes mit unbeschränkter Haftung aller Gesellschafter.

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung - Einheit 8 GmbH Einführung GmbH, die UG, Haftung im Gründungsstadium

Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung - Einheit 8 GmbH Einführung GmbH, die UG, Haftung im Gründungsstadium Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung - Einheit 8 GmbH Einführung GmbH, die UG, Haftung im Gründungsstadium Einführung: Gründungsvoraussetzungen der GmbH Die Gründung der GmbH erfolgt in zwei Schritten: 1.

Mehr

Rechte & Pflichten Geschäftsführung Vertretung Haftung. I. Personengesellschaften B) Stellung des Gesellschafters im Innen- und Außenverhältnis

Rechte & Pflichten Geschäftsführung Vertretung Haftung. I. Personengesellschaften B) Stellung des Gesellschafters im Innen- und Außenverhältnis I. Personengesellschaften B) Stellung des Gesellschafters im Innen- und Außenverhältnis Als Gesellschafter (beachte 717 BGB!) gegenüber der Gesellschaft: Sozial- gegenüber Mitgesellschaftern: Individual-

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4015 6. Wahlperiode 16.06.2015. des Abgeordneten Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4015 6. Wahlperiode 16.06.2015. des Abgeordneten Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4015 6. Wahlperiode 16.06.2015 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Verjährungsfristen der Inanspruchnahme der involvierten

Mehr

Gründung Personengesellschaft

Gründung Personengesellschaft 1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft und Buchprüfungsgesellschaft in der

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft und Buchprüfungsgesellschaft in der M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Buchprüfungsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung 1 Firma und Sitz (1)

Mehr

Inhalt. 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5

Inhalt. 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5 Inhalt 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5 2. So wird der Zugewinnausgleich durchgeführt... 7 2.1 Erster Schritt: So erfährt man vom Vermögen des Ehepartners... 8 2.2 Zweiter Schritt: Die

Mehr