Einwilligung und Koppelungsverbot in BDSG und DS-GVO
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- Fanny Schmitz
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1 Einwilligung und Koppelungsverbot in BDSG und DS-GVO BvD Herbstkonferenz Datenschutz 2017 Stuttgart, den 26. Oktober 2017 Thomas Kahl Rechtsanwalt
2 Frühes war alles besser! 2
3 Koppelungsverbot Was Mandanten so fragen 1 Was ist das und gibt s dazu was im Gesetz? 2 Ändert sich da was unter der DS-GVO? 3 Und was machen wir jetzt? 3
4 Koppelungsverbot Was ist das eigentlich? Das Koppelungsverbot ist ein Begriff aus dem Vertragsrecht, der besagt, dass in bestimmten Rechtsbereichen, insbesondere im Verwaltungsrecht, eine Verbindung zweier Vertragsleistungen (Kopplungsvertrag) zum Schutze einer Vertragspartei oder der Allgemeinheit gesetzlich untersagt ist. Relevant sind Koppelungsverbote ferner z. B. im Bereich der Bauvergabe (Architektenrecht), im öffentlichrechtlichen Datenschutz, im Wettbewerbsrecht, im Internetrecht sowie bei so genannten Gewinnspielen. Quelle: Koppelungsverbot#Verwaltungsrecht 4
5 Koppelungsverbot & BDSG Was gilt heute? Koppelungsverbot keine gesonderte Rechtsfigur Datenschutzrechtliche Ausformung des Freiwilligkeitsgrundsatz ( 4a BDSG: wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht ) (P) Koppelung erzeugt ggf. Freiwlligkeitsproblem (Verbindung mit zweckfremden Forderungen / wirtschatlicher Druck) Schutz über allg. Grundsätze und spezialgesetzl. Koppelungsverbote 5
6 Koppelungsverbot & Datenschutz 28 Abs. 3b BDSG (Werbenutzung) 7 UWG (Werbeeinwilligung) 95 TKG (TK-Dienste) Freiwilligkeit 4a BDSG 6
7 Koppelungsverbot & BDSG Was gilt heute? Kein allgemeines, nur sektorspezifisches Koppelungsverbot (= Werbung und TK-Sektor) 95 TKG: wenn [ ] ein anderer Zugang zu diesen Telekommunikationsdiensten [ ] nicht oder in nicht zumutbarer Weise möglich ist. 28 Abs. 3b BDSG: wenn [ ] ein anderer Zugang zu gleichwertigen vertraglichen Leistungen [ ] nicht oder nicht in zumutbarer Weise möglich ist. (P) Inkosistenzen werden grds. gem. 28 (3b) aufgelöst (P) Wirtschaftliche Zwangsituation Bei Monopol-artigen Situationen indiziert Aber: Marktgegebenheiten entscheidend 7
8 Koppelungsverbot & DS-GVO Geht das überhaupt noch schlimmer? 8
9 Koppelungsverbot & DS-GVO Art. 7 Abs. 4 DS-GVO EG 43 S. 2 DS-GVO 7 UWG (Werbeeinwilligung) 95 TKG (TK-Dienste) Freiwilligkeit Art. 4 Nr. 11 EG 43 DS-GVO 9
10 Koppelungsverbot & DS-GVO Was denn jetzt? Art. 7 Abs. 4 DS-GVO Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, muss dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, [ ], von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind. Flexible Auslegungsregel (maximal) beschränktes Kopplungsverbot EG 43 S. 2 DS-GVO Die Einwilligung gilt nicht als freiwillig erteilt, wenn [ ] die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung abhängig ist, obwohl diese Einwilligung für die Erfüllung nicht erforderlich ist. Starre Auslegungsregel Striktes Kopplungsverbot 10
11 Koppelungsverbot & Datenschutz Was folgt daraus? Grundsatz: Erweitertes Kopplungsverbot Keine Beschränkung auf Werbung / TK (P) Reichweite & Verhältnis Art. 7 (4) vs. EG 43 S.2 Auslegung nach Systematik / Historie Wortlaut Art. 7 (4) wohl maßgeblich Folge: KEIN striktes Kopplungsverbot Abwägung im Einzelfall möglich Monopolsituationen als (starker) Indikator (Frage: Verfügbarkeit gleichwertiger Leistung) (P) Kopplung bei entgeltlichen Geschäften (P) Umgang mit unentgeltlichen oder teilsubventionierten Leistungen (z.b. Daten gegen Service Modelle ) 11
12 Koppelungsverbot & Datenschutz 12
13 Koppelungsverbot & Datenschutz Sind wir jetzt (wirklich) schlauer? 1 Kein striktes Kopplungsverbot 2 Vertragslösung bei unentgeltlichen Leistungen 3 Abwägung im Einzelfall 13
14 Koppelungsverbot Was macht die Praxis draus? Use Cases (Beispiele) Wirksamkeit der Einwilligung Lösungsansätze 1 2 Monopol-Situationen und gekoppelte Einwilligung Entgeltlicher Kauf / Service mit gekoppelter Werbeeinwilligung Problematisch Abwägung im Einzelfall - kompliziert ü Entkoppeln ü Art. 6 (1) F DS-GVO (P) Monopole / UWG? (P) Reichweite Art. 6 (1) f DS-GVO 3 4 Teilsubventionierte Leistungen mit gekoppelter Einwilligung Daten gegen (unentgeltiche) Services Unklar; aber ggf. möglich (vgl. BayLDA) Möglich (vgl. BayLDA) ü Entkoppeln ü Art. 6 (1) f ü Vertragslösung (P) Teilsubvention (P) Transparenz (P) 7 UWG 14
15 Kopplungsverbot Was nehmen wir mit? Checkliste Es wird nicht leichter, eher schwerer! Rechtslage unklar pragmatische Lösungen möglich Service für Daten wird (wohl) möglich bleiben Modelle prüfen (Brauchen wir das wirklich?) Alternative Lösungen suchen Art. 6 (1) f. DS-GVO nutzen 7 UWG im Blick behalten Jetzt anschauen gilt faktisch schon heute! ü ü ü ü ü ü ü ü Don t panic get started! 15
16 Fragen? Jetzt sind Sie dran!
17 Ihr Ansprechpartner Thomas Kahl Partner, Frankfurt > IT & Telecoms > Data Protection and Data Security > Litigation & Dispute Resolution Thomas Kahl ist Mitglied der Praxisgruppe TMT und seit 2007 im Frankfurter Büro von Taylor Wessing tätig. Sein Beratungsschwerpunkt liegt in vertrags-, medien-, urheber- und datenschutzrechtlichen Fragestellungen der Informationstechnologien. Hierzu zählen die Beratung von IT-Lösungen und IT-Services, des Outsourcings und die Begleitung technologieorientierter Transaktionen und komplexer IT-Projekte auf Anbieter- wie Nachfragerseite. Spezialisiert ist er dabei auf die Umsetzung der Vorgaben des Datenschutzrechts im Rahmen von konzernweiten Restrukturierungs- und Zentralisierungsmaßnahmen im internationalen Umfeld und die IT- und datenschutzrechtliche Beratung zu Internet-of-Things (IoT), Industrie 4.0 und Cloud-Lösungen im Automotive-Sektor und regulierten Bereichen (Banking & Finance, Insurance und Healthcare). Thomas Kahl berät zudem öffentliche Stellen beim Aufbau und Einsatz von IT-Lösungen und betreut Anbieter von IT-Leistungen im Rahmen von Ausschreibungsverfahren und Angebotsanfragen im Public Sektor zu ITund datenschutzrechtlichen Fragestellungen. Seine Ausbildung an der Johann-Wolfgang-Goethe Universität in Frankfurt am Main sowie das Referendariat am Landgericht Frankfurt am Main absolvierte er mit den Schwerpunkten Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht sowie Multimedia- und Datenschutzrecht. Er stellt berufsbegleitend eine Promotion an der Universität Marburg im Themenbereich des urheberrechtlichen Datenbankschutzes fertig. Er ist u.a. Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik (DGRI), verschiedener Arbeitskreise des BITKOM und des BVDW sowie der International Association for Privacy Professionals (iapp). Thomas Kahl hält regelmäßig Vorträge und veröffentlicht Beiträge zu fachspezi-fischen Themen des IT- und Datenschutzrechts. Er ist Lehrbeauftragter an der Frankfurt School of Finance & Management im Studiengang Certified Compliance Professional (CCP) und gibt Schulungen u.a. für Datenschutzbeauftragte beim Bund der Datenschutzbeauftragten Deutschlands e.v.. Sprachen: Deutsch, Englisch (fließend in Wort und Schrift) Contact details T: +49 (0) E: E: t.kahl@taylorwessing.com 17
18 Taylor Wessing im Überblick Führende internationale Full Service-Kanzlei Praxisnahe Beratung in allen Fragen des nationalen und internationalen Wirtschaftsrechts Branchen Know-how durch langjährige Beratungsbeziehungen zu führenden Unternehmen Über Rechtsanwälte an 33 Standorten in Europa, den USA, dem Mittleren Osten und Asien, einschließlich unserer Kooperationen in Südkorea, Indonesien und Saudi-Arabien Starke Präsenz im asiatischen Raum durch unsere führende China Praxis mit Repräsentanzen in Beijing, Shanghai und Hongkong sowie Büros in Singapur, Seoul und Jakarta Expertenteams für die Wirtschaftsregionen Brasilien, Russland und Indien Internationales Netzwerk von ausgewählten und erprobten Kooperationskanzleien in weiteren Ländern 18
19 Standorte und Netzwerk Wir verfügen über ein ausgewähltes Netzwerk von Partnerkanzleien, mit denen wir seit vielen Jahren bei grenzüberschreitenden Transaktionen und Projekten in allen wichtigen Rechtsgebieten zusammenarbeiten. Taylor Wessing Büros Taylor Wessing Expertenteams und Ländergruppen Kooperationskanzleien über internationales Netzwerk Belgien Brüssel China Peking* I Shanghai* Deutschland Berlin l Düsseldorf l Frankfurt l Hamburg l München Frankreich Paris Großbritannien Cambridge I London Hongkong Indonesien Jakarta** Niederlande Amsterdam Eindhoven Österreich Klagenfurt* I Wien Polen Warschau Saudi-Arabien Dschidda** I Riad** Singapur Slowakei Bratislava Südkorea Seoul** Tschechische Republik Brünn* l Prag Ungarn Budapest Ukraine Kiew USA Silicon Valley* I New York* Vereinigte Arabische Emirate Dubai Vietnam Hanoi l Ho-Chi-Minh-Stadt * Repräsentanzen ** Assoziierte Büros 19
20 Unsere Standorte Amsterdam 003 Parnassusweg LZ Amsterdam T Berlin Ebertstraße Berlin T Bratislava Panenská Bratislava T Brünn * Dominikánské námĕstí 4/ Brno T Brüssel Rue de Livourne, 7 Box Brüssel RPR/BCE T Budapest Dorottya u. 1, III. em Budapest T Cambridge 24 Hills Road Cambridge, CB2 1JP T Dschidda ** Al Sulaim Al Awaji & Partners King Tower - Flooe 31 - King Abdulaziz Road P.O.Box: 1512 Dschidda T Dubai 26th Floor, Rolex Tower, Sheikh Zayed Road, P.O. Box Dubai T Düsseldorf Benrather Straße Düsseldorf T Eindhoven Kennedyplein ZT Eindhoven T Frankfurt Thurn-und-Taxis-Platz Frankfurt a.m. T Ho Chi Minh City RHTLaw Taylor Wessing Suite 1101, 11th Floor, Sofitel Central Plaza 17 Le Duan Boulevard District 1 T Hanoi RHTLaw Taylor Wessing Unit 1501B, 15th Floor Charmvit Tower 117 Tran Duy Hung Street Cau Giay District T Hamburg Hanseatic Trade Center Am Sandtorkai Hamburg T Hongkong 21 st floor 8 Queen s Road Central T Jakarta ** HPRP Wisma 46 Kota BNI, 41st floor Jl. Jend Sudirman Kav 1 Jakarta T Kiew Illinsky Business Center vul. Illinska Kiew T Klagenfurt * Alter Platz Klagenfurt T London 5 New Street Square London EC4A 3TW T London Tech City Shoreditch Business Centre 64 Great Eastern Street London EC2A 3QR T München Isartorplatz 8, München T New York * 41 Madison Avenue, 31st Floor NY T Paris 69 avenue Franklin D. Roosevelt Paris T Peking* Unit 2307&08, West Tower, Twin Towers, B-12 Jianguomenwai Ave, Chaoyang District Peking T Prag U Prašné brány Prag 1 T Riad ** Al Sulaim Al Awaji & Partners 29 Prince Mamdouh bin Abdulaziz Street - AlSulaimanya P.O.Box: Riad T Seoul ** DR & AJU International Law Group 7/11/12/13/15F, Donghoon Tower 317 Teheran-ro Gangnam-gu Seoul T Shanghai * Unit 1509, United Plaza No. 1468, Nanjing West Road Shanghai T Silicon Valley * 1550 El Camino Real, Suite 275 Menlo Park California, T Singapur RHTLaw Taylor Wessing Six Battery Road #09-01, #10-01 Singapore T Wien Schwarzenbergplatz Wien T Warschau ul. Mokotowska Warschau T * Repräsentanzen ** Assoziierte Büros 20
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