Druckerei C. H. Beck Koch/Löhnig, Fälle zum Sachenrecht
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- Alfred Lichtenberg
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1 Fall 11. Begehrtes Grundstück 888 BGB ebenfalls über 1000 BGB analog entgegengesetzt werden könnte. Für die Nützlichkeit einer Verwendung ist allein auf die objektive Werterhöhung der Sache durch die Verwendung abzustellen, nicht auf die Nützlichkeit für den Eigentümer (Vorkaufsberechtigten), 19 so dass trotz der Abrisspläne des Vorkaufsberechtigten Nützlichkeit vorliegt, weil das Haus mit neuen Fenster wertvoller ist als mit alten Fenstern. Nützliche Verwendungen sind aber nur bei gutem Glauben ersatzfähig, 996, 990 Abs. 1 BGB, an dem es hier fehlt, vgl. oben Rn. 46. Auch insoweit greift 1000 BGB analog also nicht. e) Gegenrechte aus 273 Abs. 2 BGB aa) Anspruch aus 951, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB In Betracht kommt schließlich eine Einrede aus 273 Abs. 2 BGB, wenn W einen Anspruch wegen Rechtsverlustes durch Einbau an den Fenstern gemäß 946, 93 BGB hätte. Ein solcher Anspruch könnte sich aus 951, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB ergeben. Fraglich ist jedoch die Anwendbarkeit des 951 BGB neben dem EBV. Diese ist zunächst durch 993 Abs. 1 a. E. BGB nicht grundsätzlich ausgeschlossen, da dort nur Nutzungen und Schadensersatz genannt sind. Einer Ansicht nach enthält das EBV in 994 ff. BGB eine abschließende Regelung auch im Hinblick auf Verwendungen, 20 zumal 996 BGB eine Formulierung enthält, die entsprechend interpretiert werden könnte ( Ersatz nur insoweit ). Das muss folgerichtig auch dann gelten, wenn man das EBV wie vorliegend analog anwendet, denn auch dann sollen die besonderen Wertungen des EBV nicht durch allgemeinere Ansprüche ausgehebelt werden. 951 BGB wäre demnach hier nicht anwendbar, W hätte keinen Anspruch. Die Gegenansicht befürwortet eine Anwendung mit der Begründung, dass der besitzende Verwender nicht schlechter gestellt werden dürfe als der nicht besitzende. 21 Zudem sei in 951 Abs. 2 S. 1 BGB ausdrücklich klargestellt, dass Vorschriften über Verwendungsersatz unberührt bleiben. Ob sich diese Argumentation auf die analoge Anwendung des EBV im Rahmen des 888 BGB übertragen lässt, erscheint fraglich. Geht man davon aus, dass dies der Fall ist, so ist 951 BGB anwendbar. Die Frage muss jedoch nicht entschieden werden, denn auch in diesem Fall scheidet ein Anspruch aus, da W zum Zeitpunkt des Einbaus der Fenster selbst Eigentümer des Hauses war und insofern keinen Rechtsverlust gemäß 946, 93 BGB erlitten hat. Hinweis: Wenn Sie das EBV analog anwenden, dürfen Sie nicht nur anders einfädeln und dann einfach wie im EBV weiterprüfen; vielmehr ist immer zu überlegen, ob sich Unterschiede ergeben können. Das war oben (Rn. 45 f.) bei der Prüfung der Gutgläubigkeit genauso der Fall wie zuletzt bei der Frage, ob auch das EBV analog eine abschließende Regelung bildet oder nicht. bb) Ansprüche aus 812 ff. BGB Ein Gegenrecht des W könnte sich auch dann aus 273 Abs. 2 BGB ergeben, wenn W einen Anspruch aus 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB hätte. Nach gängiger Auffassung ist jedoch das EBV gegenüber dem Bereicherungsrecht grundsätzlich 19 So Soergel/Mühl, 996 Rn. 1; Prütting, Rn. 554; Wolf/Wellenhofer, 23 Rn. 11; a. A. Staudinger/ Gursky (2006), 996 Rn. 5 ff. 20 BGHZ 41, 157, 159 = NJW 1964, 1125; BGHZ 87, 296, 301 = NJW 1983, Larenz/Canaris, Schuldrecht BT II/2, 74 I 3; Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, Rn. 895 ff
2 Fall 11. Begehrtes Grundstück eine abschließende Regelung, damit die besonderen Wertungen des EBV nicht ausgehebelt werden. 22 Es besteht kein Anlass, dies bei einer analogen Anwendung des EBV anders zu sehen. 60 III. Ergebnis W hat somit keine Gegenrechte, der Anspruch der K-GmbH aus 888 BGB ist voll durchsetzbar. 22 Staudinger/Gursky (2006), Vorbem. zu Rn. 39 ff. und
3 Fall 12. Auf die Reihenfolge kommt es an Revision Sachverhalt Variante 1 Der Profifußballspieler Oliver Ohnesorg (O) ist Eigentümer eines Grundstücks, das mit einer schon seit einiger Zeit leer stehenden Villa bebaut ist. O, der sich nur ungern um finanzielle Dinge kümmert, hat seit langem seinen Manager und Berater Bodo Bolz (B) mit der Abwicklung und Verwaltung aller geschäftlichen Angelegenheiten betraut. Da es O nach einer schweren Verletzung weder sportlich noch finanziell besonders gut ging, riet ihm B zum Verkauf des Villengrundstücks. Nach langem Überlegen und unter dem Druck des drohenden Bankrotts war O schließlich damit einverstanden. B solle sich wie immer um alles kümmern. B fand schnell den Kaufinteressenten Konrad Krieger (K), mit dem er sich nach zähen Verhandlungen einig wurde. Am schlossen beide einen notariellen Kaufvertrag über das Grundstück. Da alles zügig abgewickelt werden sollte, beurkundete der Notar auch gleich die Auflassungserklärungen. Am Folgetag stellte B beim Grundbuchamt den Antrag auf Grundbuchänderung und übergab K vereinbarungsgemäß die Hausschlüssel. K machte sich sogleich an den Einzug in sein neues Heim. Am kam es jedoch wie befürchtet: Über das Vermögen des O wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. K, der am als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde, erfuhr davon freilich erst, als einige Wochen später Insolvenzverwalterin Inge Iller (I) mit ihm in Kontakt trat und mitteilte, wegen des Insolvenzverfahrens sei das Grundstücksgeschäft hinfällig. Die Grundbuchänderung, die ohnehin nicht O selbst beantragt habe, sei gegenstandslos. Sie als Insolvenzverwalterin entscheide nun, was mit dem Grundstück passiere. K solle aus der Villa ausziehen, damit diese als unbewohnt besser veräußert werden könne. Zu Recht? Variante 2 Nach dem Notartermin entschloss sich K, seinen erfolgreichen Geschäftsabschluss im neuen Haus zu feiern. Folge des rauschenden Festes waren tiefe Kratzer im wertvollen Eichenparkett des Salons. Nachdem K am schließlich seinen Antrag auf Grundbuchänderung zu seinen Gunsten gestellt hatte, erfuhr er von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am Vortag und von dem Umstand, dass auch sein Haus Teil der Insolvenzmasse sei. K interessierte sich dafür nicht weiter, zumal er am trotzdem als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde, und bewohnte weiterhin die Villa. Den in seinen Augen etwas altmodischen Whirlpool im Badezimmer ließ er austauschen und leistete sich den Bubble Master, das beste Modell auf dem Markt. Einige Tage später stellte sich heraus, dass der Handwerker, der den Bubble Master installiert hatte, ein Rohr beschädigt hatte, so dass Wasser auslief. K ließ diesen Schaden sogleich beheben. Welche Ansprüche kann I gegen K geltend machen? 141
4 Gliederung Zeittabelle Variante 1 7. März 2012 notarieller Kaufvertrag; Auflassung vor dem Notar 8. März 2012 B stellt den Antrag auf Änderung des Grundbuchs 8. März 2012 B übergibt K den Schlüssel für die Villa 9. März 2012 Eröffnung des Insolvenzverfahrens 12. April 2012 Eintragung des K im Grundbuch Variante 2 7. März 2012 notarieller Kaufvertrag; Auflassung vor dem Notar 8. März 2012 B übergibt K den Schlüssel für die Villa 9. März 2012 Eröffnung des Insolvenzverfahrens 10. März 2012 K stellt den Antrag auf Änderung des Grundbuchs 12. April 2012 Eintragung des K im Grundbuch Rn. Variante 1: Geltendmachung eines Anspruchs O gegen K auf Herausgabe des Grundstücks, 985 BGB, durch I I. Geltendmachung der Ansprüche des O durch I... 1 II. Eigentümerstellung des O Einigung und Eintragung, 873 Abs. 1, 925 BGB Berechtigung, 873 Abs. 1 BGB... 5 a) Ermächtigung des B, 185 Abs. 1 BGB... 5 b) Eröffnung des Insolvenzverfahrens, 80 InsO... 6 c) Korrektur des maßgeblichen Zeitpunkts, 91 Abs. 2 InsO, 878 BGB... 8 Variante 2 I. Anspruch O gegen K auf Herausgabe des Grundstücks aus 985 BGB Eigentümerstellung des O K ist Besitzer ohne Recht zum Besitz a) Kaufvertrag b) 1000 BGB Zurückbehaltungsrecht, 1000 BGB a) Wasserleitung b) Whirlpool II. Anspruch O gegen K auf Schadensersatz, 989, 990 Abs. 1 S. 1 BGB III. Anspruch O gegen K auf Nutzungsersatz, 987, 990 Abs. 1 S. 2 BGB Lösung Variante 1: Geltendmachung eines Anspruchs O gegen K auf Herausgabe des Grundstücks, 985 BGB, durch I 1 I. Geltendmachung der Ansprüche des O durch I O könnte gegen K ein Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks zustehen, 985 BGB. Dafür müsste er Eigentümer des Grundstücks und K Besitzer ohne Recht 142
5 zum Besitz sein. Sollte ein solcher Anspruch bestehen, wäre die Insolvenzverwalterin I im Rahmen der Ausübung ihres Verwaltungsrechtes, 80 Abs. 1 InsO, zur Geltendmachung des Anspruchs gegen K berechtigt. II. Eigentümerstellung des O Ursprünglich war O Eigentümer des Grundstücks. Er könnte das Eigentum jedoch durch die Übereignung des Grundstücks von B an K verloren haben. 1. Einigung und Eintragung, 873 Abs. 1, 925 BGB K und B haben sich bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Notar über den Übergang des Grundstückseigentums auf K geeinigt, 873 Abs. 1, 925 BGB. K wurde auch als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Hinweis: Durch 925 BGB wird nicht die Einschaltung eines Stellvertreters bei der Auflassung untersagt, denn gleichzeitige Anwesenheit bedeutet nicht gleichzeitige persönliche Anwesenheit der Parteien, was sich aus einem Gegenschluss zu 1311 BGB ergibt. Vorliegend hat B freilich nicht als Stellvertreter gehandelt, sondern im eigenen Namen über das Grundstück des O verfügt. 2. Berechtigung, 873 Abs. 1 BGB a) Ermächtigung des B, 185 Abs. 1 BGB Fraglich ist jedoch, ob B zur Verfügung über das Grundstück berechtigt war. B war nicht Eigentümer. Mangels Offenkundigkeit seines Handelns für einen Anderen kommt eine Stellvertretung nach 164 Abs. 1 BGB nicht in Betracht. B könnte aber als Verfügungsbefugter gehandelt haben, 185 Abs. 1 BGB. Bei der Übertragung des Grundstücks handelt es sich um ein Rechtsgeschäft, das unmittelbar darauf gerichtet ist, auf ein bestehendes Recht einzuwirken (hier: es zu übertragen), und folglich um eine Verfügung. 1 Zu dieser Verfügung müsste B vom Eigentümer ermächtigt gewesen sein. Da sich B seit Jahren um geschäftliche Angelegenheiten des O kümmerte, ist vom Vorliegen einer Ermächtigung auszugehen, zumal O mit dem Verkauf der Villa auch einverstanden war und B mit der Abwicklung betraute. Damit konnte B als Berechtigter über das Grundstück verfügen Hinweis: Der Sachverhalt sagt nicht eindeutig, ob B als Vertreter auftritt, also im Namen des O handelt, oder ob er im eigenen Namen handelt. In solchen Fällen eines nicht eindeutigen Sachverhalts müssen Sie Regel und Ausnahme kennen und die Regel unterstellen; Abweichungen von der Regel bedürfen einer klaren Nennung im Sachverhalt. Regel beim Vertragsschluss ist das Handeln im eigenen Namen, Ausnahme das Handeln im fremden Namen. b) Eröffnung des Insolvenzverfahrens, 80 InsO Zu prüfen ist außerdem, wie sich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des O auf die Verfügungsbefugnis des B auswirkt. Das Insolvenzverfahren, von dessen ordnungsgemäßem Verlauf auszugehen ist, wurde am eröffnet. Somit verlor O zu diesem Zeitpunkt seine Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Grundstück, 80 InsO. Ab diesem Zeitpunkt konnte er B deshalb auch nicht mehr wirksam zur Verfügung über das Grundstück ermächtigen. B hätte somit als Nichtberechtigter verfügt. 1 Palandt/Ellenberger, 185 Rn
6 Allerdings hatten sich B und K bereits am notariell über den Eigentumsübergang an dem Villengrundstück geeinigt; lediglich die Eintragung des K im Grundbuch erfolgte erst später. Die Verfügungsberechtigung muss jedoch bis zum letzten Erwerbsakt hier der Eintragung des K am bestehen. Deshalb hätte B in der Tat als Nichtberechtigter verfügt. c) Korrektur des maßgeblichen Zeitpunkts, 91 Abs. 2 InsO, 878 BGB Jedoch könnte B trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwischen Einigung und Eintragung verfügungsbefugt gewesen sein, wenn die Voraussetzungen des 878 BGB vorliegen, der über die Verweisung in 91 Abs. 2 InsO anwendbar ist. Dazu müsste die von B abgegebene dingliche Einigungserklärung vor Eintritt des verfügungsbeschränkenden Ereignisses bindend geworden sein. Das ist der Fall, weil die Beurkundung am und damit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens am erfolgt ist, 873 Abs. 2 Var. 2 BGB. Problematisch könnte sein, dass vorliegend B den Grundbuchänderungsantrag stellte. Teilweise wird behauptet, dass die Wirkung des 878 BGB nur eintrete, wenn der Antrag vom Erwerber gestellt werde. Nur dann könne dieser auf den Bestand des Antrags vertrauen, während ein anderer Antragsteller jederzeit von seinem Recht zur Rücknahme des Antrags nach 31 GBO Gebrauch machen könne. 2 Dieses Einschränkungskriterium findet aber keinerlei Niederschlag im Wortlaut des 878 BGB. Außerdem kann auch ein Antrag des Veräußerers nur unter Wahrung des Formerfordernisses der 31, 29 GBO und somit nicht ohne weiteres zurückgenommen werden. Überzeugender erscheint es daher, die Folgen des Antrages unabhängig von der Person des Antragstellers zu behandeln. 3 Weiter dürfte die Tatsache, dass nicht der dinglich Berechtigte selbst, sondern sein Ermächtigter gehandelt hat, nicht zur Unanwendbarkeit der Norm führen. Nach der Rechtsprechung kann zwar ein Ermächtigter über das fremde Recht (Grundstück) verfügen, jedoch werde er dadurch nicht zum Rechtsinhaber. 4 Dies setze 878 BGB aber voraus, da es sich um eine Ausnahme vom Eintragungszwang handle. Bei der Beurteilung dieser Frage ist der Normzweck des 878 BGB zu bedenken. Diese Norm soll die Unwägbarkeiten beseitigen, die sich aus dem Eintragungsgrundsatz ergeben, weil die Parteien den Zeitpunkt der Rechtsänderung durch Eintragung nicht bestimmen können. 5 Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich vom Normalfall des 878 BGB nur dadurch, dass nicht O, sondern B gehandelt hat. Da aber die Verfügung des B einer des O gleichsteht, erscheint eine unterschiedliche Fallbehandlung nicht gerechtfertigt. 878 BGB will den Erwerber umfassend schützen, sofern alles zum Rechtserwerb Erforderliche getan ist und nur noch die Grundbuchänderung fehlt. Diesen Schutz davon abhängig zu machen, ob der Käufer mit dem tatsächlichen Eigentümer oder einem Ermächtigten kontrahiert, überzeugt nicht. Mit der Literatur ist deshalb davon auszugehen, dass 878 BGB auch dann Anwendung findet, wenn der ursprünglich Berechtigte einer Verfügungsbeschränkung unterliegt, nachdem sein Ermächtigter die Voraussetzungen des 878 BGB herbeigeführt hat. 6 2 MünchKomm-BGB/Kohler, 878 Rn Palandt/Bassenge, 878 Rn. 14; Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, Rn. 468; Wolf/Wellenhofer, 17 Rn Vgl. BGHZ 49, 197, 207 = NJW 1968, Soergel/Stürner, 878 Rn MünchKomm-BGB/Kohler, 878 Rn. 9 ff.; Prütting, Rn. 153; Wolf/Wellenhofer, 17 Rn
7 Somit liegen die Voraussetzungen des 878 BGB vor und K konnte trotz des Insolvenzverfahrens Eigentum am Grundstück erwerben, weil B verfügungsbefugt war. Da O nicht mehr Eigentümer ist, steht ihm gegen K kein Herausgabeanspruch zu. 11 Variante 2 I. Anspruch O gegen K auf Herausgabe des Grundstücks aus 985 BGB O könnte gegen K ein Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks zustehen, 985 BGB. Dafür müsste er Eigentümer des Grundstücks und K Besitzer ohne Recht zum Besitz sein. Sollte ein solcher Anspruch bestehen, wäre die Insolvenzverwalterin I im Rahmen der Ausübung ihres Verwaltungsrechts, 80 Abs. 1 InsO, zur Geltendmachung des Anspruchs gegen K berechtigt. 1. Eigentümerstellung des O Ursprünglich war O Eigentümer des Grundstücks. Er könnte das Eigentum jedoch durch die Übereignung des Grundstücks von B an K verloren haben. K und der verfügungsbefugte B einigten sich über den Übergang des Eigentums (oben Rn. 3 ff.). Der ursprünglich berechtigte O wurde mit Wirkung zum durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens in seiner Verfügungsmacht beschränkt, 80 Abs. 1 InsO. Somit handelte der von ihm ermächtigte B als Nichtberechtigter. Sollten die Voraussetzungen des 878 BGB erfüllt sein, könnte diese Norm über die fehlende Verfügungsbefugnis hinweghelfen. Im Unterschied zur Variante 1 wurde der Antrag beim Grundbuchamt nach 13 GBO jedoch erst am und somit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Damit waren zum Zeitpunkt des Verlusts der Verfügungsmacht noch nicht alle Voraussetzungen des 878 BGB erfüllt. K konnte das Grundstück deshalb nicht erwerben. K könnte das Grundstückseigentum jedoch nach 81 Abs. 1 S. 2 InsO, 892 Abs. 1 S. 2 BGB gutgläubig erworben haben. Danach gilt eine dem Erwerber nicht positiv bekannte und nicht im Grundbuch eingetragene Verfügungsbeschränkung als nicht bestehend. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Verfügungsbeschränkung gemäß 32 InsO im Grundbuch vermerkt worden ist. Mangels Gutgläubigkeit konnte K deshalb auch nicht nach 81 Abs. 1 S. 2 InsO, 892 Abs. 1 S. 2 BGB Eigentum an dem Grundstück erwerben. Damit ist O weiterhin Eigentümer des Grundstücks. 2. K ist Besitzer ohne Recht zum Besitz a) Kaufvertrag K besitzt gegenwärtig das Grundstück. Fraglich ist, ob ihm auch ein Recht zum Besitz zusteht. Als Käufer einer übergebenen, aber noch nicht nach 873, 925 BGB übereigneten Sache, steht dem K ein relatives Besitzrecht zu. Da der Kaufvertrag, 433 BGB, jedoch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht vollständig erfüllt wurde (es fehlt die Übereignung, die nach 433 Abs. 1 S. 1 BGB zu den Verkäuferpflichten gehört), steht I als Insolvenzverwalterin ein Wahlrecht zu, ob der Vertrag noch erfüllt werden soll oder nicht, 103 Abs. 1 InsO. Dass I von K
8 Herausgabe des Grundstücks mit der Begründung verlangt, das Grundstücksgeschäft sei hinfällig, kann als konkludente Ausübung ihres Wahlrechts dahingehend verstanden werden, den Kaufvertrag nicht erfüllen zu wollen. 7 Entscheidet sich der Insolvenzverwalter gegen die Erfüllung des Vertrags, so bleibt dieser Vertrag zwar bestehen, ist aber nach den Regeln der InsO zu behandeln. 8 Zwar sprechen Teile der Literatur und der Rechtsprechung von einem Erlöschen der Ansprüche. Das ist nach zutreffender Auffassung der neueren Rechtsprechung aber so zu verstehen, dass die Entscheidung des Insolvenzverwalters gegen die Erfüllung des Kaufvertrags dazu führt, dass der Vertragspartner keinen durchsetzbaren Anspruch auf weitere Erfüllung des Vertrags mehr hat. 9 Infolgedessen fällt auch das Besitzrecht des Käufers an der vertragsgemäß übergebenen, aber noch nicht übereigneten Sache weg. 10 Hinweis: Freilich steht ihm aber ein Anspruch wegen Nichterfüllung gegen die Insolvenzmasse zu, 103 Abs. 2 S. 1 InsO. b) 1000 BGB Ein Besitzrecht könnte K aber wegen Verwendungen und einem damit verbundenen Zurückbehaltungsrecht nach 1000 BGB zustehen. Fraglich ist, ob ein solches Zurückbehaltungsrecht ein Recht zum Besitz gibt. Teils wird das Zurückbehaltungsrecht aus 1000 BGB als Recht zum Besitz angesehen. 11 Wenn man aber bedenkt, dass ein Recht zum Besitz die Klageabweisung, ein Zurückbehaltungsrecht jedoch nur die Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug zur Folge haben kann, erscheint es wenig folgerichtig, Zurückbehaltungsrechte als Besitzrechte einzustufen. Mit der wohl herrschenden Meinung wird vorliegend daher davon ausgegangen, dass das Zurückbehaltungsrecht aus 1000 BGB nicht als Recht zum Besitz anzusehen ist 12 und ein Anspruch aus 985 BGB deshalb vorliegend besteht. 3. Zurückbehaltungsrecht, 1000 BGB Dem Herausgabeanspruch des O könnte jedoch ein Zurückbehaltungsrecht des K nach 1000 S. 1 BGB entgegenstehen, wenn K Verwendungsersatzansprüche gegen O zustehen sollten, weil er den Whirlpool einbauen und die Wasserleitungsschäden beseitigen ließ. Als diese Arbeiten vorgenommen wurden, bestand eine Vindikationslage, 13 weil O Eigentümer und K nichtberechtigter Besitzer war (oben Rn. 13 ff.). Außerdem müsste K Verwendungen auf das Grundstück getätigt haben. Unter Verwendungen werden Vermögensaufwendungen, die einer Sache zugute kommen sollen, verstanden. 14 K ließ zum einen den Whirlpool modernisieren, zum anderen ließ er die Wasserleitung reparieren. Beides kam dem Haus zugute. 7 MünchKomm-InsO/Kreft, 103 Rn BGH WM 1984, MünchKomm-InsO/Kreft, 103 Rn BGH NJW 1982, 768, 769; MünchKomm-InsO/Kreft, 103 Rn BGH NJW 1995, MünchKomm-BGB/Baldus, 986 Rn Palandt/Bassenge, vor 994 Rn MünchKomm-BGB/Baldus, 994 Rn
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