Eine Dienstreise (Geschäftsreise setzt immer eine regelmäßige Arbeitsstätte bzw. Betriebsstätte voraus.
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- Gerrit Schuster
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1 Steuer- und Arbeitsrecht - Änderungen Reisekosten Nachstehende Tabelle zeigt die steuerliche Berücksichtigung der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen sowie die Übernachtungs-Pauschbeträge bei Dienstreisen von Arbeitnehmern. 1.1 Pauschbeträge für Verpflegung und Unterkunft bei Inlandsreisen Pauschbetrag EUR Eintägige Dienstreisen im Inland ¹ : Abwesenheit ² unter 8 Stunden Mehrtägige Dienstreisen im Inland : Abwesenheit unter 8 Stunden Tätigkeit an wechselnden Einsatzstellen Tätigkeit auf Fahrzeugen Übemachtungs-Pauschbetrag bei Dienstreisen 4-24 ³ Je Übernachtung 20 1 Eine Dienstreise (Geschäftsreise setzt immer eine regelmäßige Arbeitsstätte bzw. Betriebsstätte voraus. 2 Bei einer Abwesenheit von genau 24 bzw. 14 oder 8 Stunden gelten die Werte der höheren Stufe. 3 Die Pauschale von 24 EUR gilt dem Grundsatz nach auch für eintägige Reisen; wegen der zeitlichen Grenze beschränkt sich ihre praktische Bedeutung allerdings auf mehrtägige Reisen. 4 Die Übernachtungspauschale gilt nur für steuerfreie Erstattungen durch den Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer muss dagegen für den Werbungskostenabzug seine Übemachtungskosten durch Rechnungsbelege nachweisen. Das Gleiche gilt für Übernachtungen eines Selbstständigen.
2 1.2 Fahrtkosten Steuerfrei erstattungsfähig sind folgende Kosten: bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel der tatsächliche Fahrpreis einschließlich eventueller Zuschläge und Reservierungen bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs a) bei Einzelnachweis die tatsächlich entstandenen Kosten (Berechnung über einen Kilometersatz aus den jährlichen Gesamtkosten) b)ohne Einzelnachweis folgende Kilometersätze pro gefahrenem Kilometer: Fahrzeug Kraftwagen Motorrad oder Motorroller Moped/Mofa Fahrrad Kilometersatz (pro gefahrenem Kilometer) 30 Cent 13 Cent 8 Cent 5 Cent Soweit behinderte Arbeitnehmer ihre tatsächlichen Aufwendungen für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder zu Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen können, können die Fahrtkosten abweichend von den o.g. Kilometersätzen angesetzt werden. 1.3 Übernachtungskosten Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer die tatsächlich entstandenen Übernachtungskosten oder hilfsweise einen Pauschbetrag in Höhe von 20 EUR pro Übernachtung steuerfrei erstatten. Beinhaltet der Gesamtpreis der Hotelrechnung das Frühstück und ist dieses betragsmäßig nicht gesondert ausgewiesen, so ist der Betrag der Hotelrechnung im Inland um 4,50 EUR pro Übernachtung und im Ausland um 20 % des maßgebenden Verpflegungspauschbetrags für 24- stündige Abwesenheitsdauer zu kürzen. Bei Verpflegung durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten findet eine Kürzung um 4,50 EUR des Pauschbetrags nicht statt. Stattdessen kann der amtliche Sachbezugswert für ein Frühstück (1,50 EUR) angesetzt werden. 1.4 Reisenebenkosten Steuerfrei erstattungsfähig sind die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für: die Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck sowie für Reisegepäckversicherungen, soweit sich der Versicherungsschutz auf eine beruflich bedingte Abwesenheit von einer ortsgebundenen regelmäßigen Arbeitsstätte beschränkt, Ferngespräche und Schriftverkehr beruflichen Inhalts mit dem Arbeitgeber oder dessen Geschäftspartner, Straßenbenutzung und Parkplatz sowie Schadensersatzleistungen infolge von Verkehrsunfällen, wenn die damit verbundenen Fahrtkosten als Reisekosten anzusetzen sind. Unfallversicherungen, soweit sie Berufsunfälle außerhalb einer ortsgebundenen regelmäßigen Arbeitsstätte abdecken. Wertverlust aufgrund eines Schadens an notwendig mitgeführten Gegenständen, wenn der Schaden auf einer reisespezifischen Gefährdung beruht.
3 2. Urlaub (gesetzliche Regelung) Urlaubsdauer Nach der gesetzlichen Regelung hat jeder Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch von 24 Werktagen je Urlaubsjahr (identisch mit Kalenderjahr). In aller Regel sehen (zulässigerweise) Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Einzelarbeitsverträge einen längeren Urlaubsanspruch vor. Wartezeit Teilurlaub Krankheit Der Arbeitnehmer erwirbt den Anspruch auf den vollen Jahresurlaub erstmals nach einer Beschäftigungszeit von Monaten, Teilurlaub (1/ für jeden vollen Monat des Beschäftigungsverhältnisses) kann der Arbeitnehmer beanspruchen, wenn er wegen Beginn des Arbeitsverhältnisses in der 2. Jahreshälfte die Wartezeit nicht erfüllen kann oder wenn er vor Erfüllung der Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet oder wenn er nach Erfüllung der Wartezeit in der 1. Jahreshälfte ausscheidet. Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers mindert sich nicht dadurch, dass er infolge Krankheit während des Urlaubsjahres nur teilweise oder überhaupt keine Arbeitsleistung erbringen konnte, Der Urlaubsanspruch verfällt allerdings, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub nicht bis zum Ende des Urlaubsjahres, spätestens bis zum Ende des Übertragungszeitraums (31.3. des Folgejahres) nehmen kann. Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, werden die durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Urlaub angerechnet. Der Urlaubsanspruch ist grundsätzlich an das Urlaubsjahr gebunden und muss bis zum Jahresende gewährt und genommen werden. Ausnahmen: Bei dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen ist eine Übertragung bis zum des Folgejahres möglich. Mutterschutz: Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote noch nicht oder nicht vollständig erhatten, so kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen. Bei Antritt von Elternzeit noch zustehender Erholungsurlaub ist nach Beendigung der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Dies gilt entsprechend für Wehr- und Zivildienstleistende. 3. Kündigungsfristen 3.1 Kündigung durch den Arbeitgeber Beschäftigungsdauer Kündigungsfrist zum bis Monate (Probezeit) 2 Wochen (täglich) bis 2 Jahre 4 Wochen 15. od. Monatsende 2-4 Jahre (ab vollend. 25. Lebensjahr) 1 Monat Monatsende 5-7 Jahre " 2 Monate Monatsende 8-9 Jahre " 3 Monate Monatsende Jahre "Jahre 4 Monate Monatsende -14 Jahre " 5 Monate Monatsende Jahre " Monate Monatsende 20 Jahre und mehr " 7 Monate Monatsende
4 Die verlängerten Kündigungsfristen (ab dem 3. Beschäftigungsjahr) gelten nach dem Gesetzeswortlaut nur für die arbeitgeberseitige Kündigung. Der Arbeitnehmer braucht somit grundsätzlich auch nach einer längeren Beschäftigungszeit nur eine Kündigungszeit von 4 Wochen (zum 15. eines Monats oder zum Monatsende) einzuhalten. Allerdings ist es zulässig, von dieser gesetzlichen Regelung (sowohl Grundkündigungsfrist als auch verlängerte Fristen) durch Tarifvertrag (zugunsten und zuungunsten der Arbeitnehmer) abzuweichen ( 22 Abs. 4 BGB). Einzelvertraglich kann eine kürzere als die Grundkündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende nur dann vereinbart werden, wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe (bis längstens 3 Monate) eingestellt worden ist, oder wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer (ausgen. Auszubildende) beschäftigt und die Kündigungsfrist 4 Wochen nicht unterschreitet. Unberührt bleibt die Möglichkeit, einzelvertraglich längere Kündigungsfristen zu vereinbaren, wobei es unzulässig ist, für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer eine längere Kündigungsfrist als für den Arbeitgeber zu vereinbaren ( 22 Abs. BGB) Kündigungstermine Im Jahr 2007 ergeben sich die folgenden Kündigungstermine für die gesetzliche Kündigungsfrist von 4 Wochen ( 22 Abs. 1 BGB): Kündigung zum Kündigungszu- gang spätestens Kündigung Kündigungszu- zum gang spätestens am , 11, (Angaben ohne Gewähr) Fällt der letzte Tag, an dem gekündigt werden kann, auf einen Sonnabend, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so darf die Kündigung abweichend von 193 BGB nicht erst am nächsten Werktag, sondern muss direkt am betreffenden Sonnabend, Sonntag oder Feiertag zugehen!
5 3.3 Sonstige Fristen im Kündigungsrecht Aus der folgenden Übersicht können Sie die im Zusammenhang mit einer Kündigung zu beachtenden Fristen ersehen (außer den Kündigungsfristen, vgl. hierzu die vorangehende Seite). Gegenstand Klage des Arbeitnehmers gegen eine Kündigung (Kündigungsschutzklage) Klage, durch die die Unwirksamkeit eines befristeten Arbeitsvertrags geltend gemacht wird Fristen 3 Wochen nach Zugang der Kündigung ( 4 KSchG) 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses ( 17 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, TzBfG) Abgabe einer Stellungnahme des Betriebsrats zu einer ordentlichen außerordentlichen Kündigung Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage 1 Woche nach Eingang der Anhörung ( 102 Abs. 2 S. 1 BetrVG) 3 Tage nach Eingang der Anhörung ( 102 Abs. 2 S. 3 BetrVG) 2 Wochen nach Behebung des der rechtzeitigen Klageerhebung entgegenstehenden Ereignisses ( 5 Abs. 3 KSchG)
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