66. Bayerischer Ärztetag in Würzburg

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1 66. Bayerischer Ärztetag in Würzburg Bericht Vizepräsident der Bayerischen Landesärztekammer

2 Gliederung Berufsordnung und Recht Gebührenordnung für Ärzte 116 b SGB V Ambulante Behandlung im Krankenhaus Qualitätssicherung / Qualitätsmanagement

3 OLG Celle: Brillenabgabe beim Augenarzt (OLG Celle, Urt. v , 13 U 118/06)

4 Aktuell: BGH Urteil v (I ZR 75/05) Ernährungsberatung Leitsatz: Ein Arzt, der in den Räumen seiner Praxis eine gewerbliche Ernährungsberatung durchführt, handelt weder berufsrechtswidrig noch wettbewerbswidrig, wenn er diese Tätigkeit im Übrigen von seiner freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit in zeitlicher, organisatorischer und rechtlicher Hinsicht getrennt hält.

5 Berufsordungsgremien der Bundesärztekammer Arzt Gewerbe

6 Lebensmittelindustrie: Arzt als Verkaufsstelle

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9 27 Abs. 6 BO Hochschulbezeichnungen Die Bezeichnung Professor darf geführt werden, wenn sie auf Vorschlag der medizinischen Fakultät (Fachbereich) durch die Hochschule oder das zuständige Landesministerium verliehen worden ist. Dasselbe gilt für die von einer medizinischen Fakultät einer ausländisch wissenschaftlichen Hochschule verliehene Bezeichnung, wenn sie nach Beurteilung durch die Kammer der deutschen Bezeichnung Professor gleichwertig ist. Die Bezeichnung Professor muss in den Fällen des Satzes 2 mit einem auf die Herkunft hinweisenden Zusatz sowie mit etwaigen Zusätzen nach Maßgabe der Verleihungsurkunde geführt werden. Ist die Bezeichnung Professor von einer anderen als einer medizinischen Fakultät verliehen worden, so darf die Bezeichnung Professor nur unter Angabe der Fakultäts- und Hochschulzugehörigkeit geführt werden.

10 Präventionsmediziner Männerarzt Institut cmi Schönheitsarzt

11 Gliederung Berufsordnung und Recht Gebührenordnung für Ärzte 116 b SGB V Ambulante Behandlung im Krankenhaus Qualitätssicherung / Qualitätsmanagement

12 Gebührenordnung für Ärzte GOÄ Leistungskatalog ist abgeschlossen Verhandlungen mit ca. 160 Fachgruppen wurden durchgeführt Alle Fachgebiete sollen betriebswirtschaftliche Erfassungen jeder einzelnen Leistung durchführen

13 Zeitschiene Beginn des Bewertungsaufbaus und Bewertungschecklisten ab 1. Oktober 2008 Im Anschluss daran Abstimmung mit der privaten Krankenversicherung Detailverhandlungen mit dem BMG frühestens im Herbst 2009

14 Gebührenordnung für Ärzte GOÄ ist und bleibt eine Einzelleistungsvergütung mit klarer Bewertung der einzelnen Leistungen auf normativer Basis 2 a GOZ Allgemeiner Teil: Öffnungsklausel Sowohl Bundeszahnärzte- sowie Bundesärztekammer haben massiv gegen diese Öffnungsklausel Stellung genommen

15 Sicherstellungsauftrag der KV für Basistarif-Versicherte GOÄ- Rechnung GOÄ-Rechnung im EBM-Niveau Arzt Arztvergütung KV Inkassoverfahren sachlich-rechnerische Prüfung Plausibilitätsprüfung Reduzierung der Liquidation auf GKV-Versorgungsumfang Umrechnung in EBM Patient In Planung: KV Sachsen Kompetenzzentrum zur Abwicklung des Basistarifs

16 Offene Fragen Wer geht in den Basistarif? Entwickelt sich bei zunehmender Prämiensteigerung in der Vollversicherung eine Spirale nach unten hin zum Basistarif? Ist der Basistarif wirklich so unattraktiv aufgrund der GKV-Leistungsbedingungen?

17 Eckpunkte zur Gesundheitsreform 2006 der Koalition Ziel muss es sein, für vergleichbare Leistungen in GKV und PKV ein Leistungsverzeichnis, mit vergleichbaren Vergütungen zu schaffen, dass inhaltsgleich auch Grundlage der privatärztlichen Gebührenordnung ist.

18 192 Vertragstypische Leistungen des Versicherers (verkürzt) (3) Als Inhalt der Krankheitskostenversicherung können zusätzliche Dienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ärztlichen Leistungen stehen, vereinbart werden, insbesondere 1. die Beratung über Leistungen sowie über die Anbieter der Leistungen; 2. die Beratung über die Berechtigung von Entgeltansprüchen der Erbringer von Leistungen; 3. die Abwehr unberechtigter Entgeltansprüche der Erbringer von Leistungen; 4. die Unterstützung der versicherten Personen bei der Durchsetzung von Ansprüchen wegen fehlerhafter Erbringung der Leistungen und der sich hieraus ergebenden Folgen; 5. die unmittelbare Abrechnung der Leistungen mit deren Erbringern.

19 Gliederung Berufsordnung und Recht Gebührenordnung für Ärzte 116 b SGB V Ambulante Behandlung im Krankenhaus Qualitätssicherung / Qualitätsmanagement

20 116 b SGB V Ambulante Behandlung im Krankenhaus Zwischenstand Bisher keine Entscheidung im Krankenhausplanungsausschuss in Bayern ca. 50 Anträge von bayerischen Krankenhäusern KVB prüft vertragsärztliche Versorgungssituation

21 116 b SGB V Ambulante Behandlung im Krankenhaus Zwischenstand Sehr detaillierter Anforderungskatalog zur sachlichen und personellen Versorgungssituation sowie einrichtungsübergreifende Maßnahmen der Qualitätssicherung Speziell in Bayern werden auch noch mögliche Kooperationsmodelle mit Vertragsärzten abgefragt

22 Gliederung Berufsordnung und Recht Gebührenordnung für Ärzte 116 b SGB V Ambulante Behandlung im Krankenhaus Qualitätssicherung / Qualitätsmanagement

23 Paradigmenwechsel Ergebnisse der vergleichenden externen stationären Qualitätssicherung öffentlich zugänglich Qualitätswettbewerb

24 Qualitätssicherung Clearingstelle für Zertifizierungen analog Clearingstelle für Leitlinien (ÄZQ)

25 Sektorübergreifende Qualitätssicherung / Bayern - Basis-Überlegungen / zur Diskussion - G-BA Bundesebene Richtlinie Auftrag Ergebnisse Institut n. 137a Kooperation Richtlinie Leistungserbringer Landesebene Bayern steuernd operativ KVB Daten Vertrags- Arzt/MVZ Vertrag Lenkungsgremium Bayern für sektorübergreifende QS BAQ (BKG,BayGKV,BLÄK) + KVB Sitz: BLÄK Fach-/Experten-Gruppen Daten Landesdatenpool alternativ KV-unabhängige Vertragspartner Daten Stand: ; für die AG Vertrag BAQ Daten Dr. med. Krankenhaus Klaus Ottmann

26 QM-Parabel subjektive Wertigkeit Gesunder Menschen GMV Verstand EFQM KPQM JCI KTQ / ProCum Cert QEP DIN EN ISO EPA QM-light QM-Darlegungs-Verfahren

27 Verbesserte Öffentlichkeitsarbeit: Qualitätssicherungskonferenz in Bayern alle 2 Jahre Veranstaltung zur Patientensicherheit alle 1 2 Jahre

28 Mitglieder der Kommission Qualitätssicherung der BLÄK (Vorsitzender) Dr. med. Christoph Emminger (stellv. Vorsitzender) Dr. med. Rudolf Burger Dr. med. Kurt Reising Prof. Dr. med. Peter Hermanek Dr. med. Wolfgang Krombholz Dipl.-Kfm. Andrea Klünspies-Lutz Herr Ulrich Pauer Prof. Dr. med. H.-K. Selbmann Dr. med. Joh. Wilh. Weidringer Prof. Dr. med. Peter Wünsch Dr. med. Friedrich Theiss (kooptiert vom MDK)

29 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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