Bauvorhaben in Heppenheim 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 90 "Ehemaliges Schwesternwohnheim" Artenschutzbeitrag

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1 Bauvorhaben in Heppenheim 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 90 "Ehemaliges Schwesternwohnheim" Artenschutzbeitrag Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf geschützte Arten gemäß 44 BNatSchG Bearbeitung: Dipl.-Biol. Gerhard Eppler April 2017 Am Landbach Seeheim-Jugenheim Fon: / Fax: / team@memo-consulting.de

2 Inhaltsverzeichnis 1. Anlass und Aufgabenstellung Rechtliche Grundlagen Lage und Beschreibung des Untersuchungsgebiets Geplante Eingriffe Relevante Arten Methodik der Untersuchungen zu Vorkommen geschützter Arten Artenschutzrechtliche Prüfung Artvorkommen im Untersuchungsgebiet Artenschutzprüfung Zusammenfassung Literatur Anhang: Fotodokumentation... 8 memo-consulting Heppenheim: 2. Änderung BPlan Nr. 90 Artenschutzbeitrag -1-

3 1. Anlass und Aufgabenstellung Auf dem Flurstück Nr. 60/7, Flur 50 der Kreisstadt Heppenheim soll mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 90 Ehemaliges Schwesternwohnheim der bestehende Bebauungsplan Nr. 90 (in Kraft getreten am ) in dem entsprechenden Teilbereich überplant und ersetzt werden. Vorgesehen ist die Bebauung einer derzeitigen Freifläche nördlich eines bestehenden Bürogebäudes. Ziel des vorliegenden Gutachtens ist es, das Vorhaben auf seine Auswirkungen auf die hier vorkommenden geschützten europäischen Arten zu prüfen und Vermeidungs- und wenn erforderlich Ausgleichsmaßnahmen aufzuzeigen. Abb. 1 (links): Luftbild des Grundstücks. Quelle: Geoportal Hessen. Abb. 2 (rechts): BPlan-Änderung. Blaue Linie: Baugrenze. Rote Linie: Nebenanlagen, Stellplätze, Einfahrten. Quelle: Büro Schweiger + Scholz. 2. Rechtliche Grundlagen Zu betrachtende Arten Im Rahmen von zulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft nach 15 BNatSchG ist der besondere Artenschutz gemäß 44 BNatSchG zu beachten für in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder in einer Rechtsverordnung nach 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG aufgeführte Arten. (Anm.: Mit 54 Abs. 1 Nr. 2 wird das BMU ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Tier- und Pflanzenarten unter besonderen Schutz zu stellen, die in ihrem Be- memo-consulting Heppenheim: 2. Änderung BPlan Nr. 90 Artenschutzbeitrag -2-

4 stand gefährdet sind oder für die die Bundesrepublik Deutschland in hohem Maße verantwortlich ist (sog. Verantwortungsarten ). Diese Rechtsverordnung liegt zurzeit noch nicht vor.) Die nur national besonders geschützten Arten sind nach Maßgabe des 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG von den artenschutzrechtlichen Verboten freigestellt und werden wie alle übrigen Arten grundsätzlich nur im Rahmen der Eingriffsregelung behandelt. Verbots-Tatbestände Die Maßstäbe für die Prüfung der Artenschutzbelange ergeben sich aus den in 44 Abs. 1 BNatSchG formulierten Zugriffsverboten. In Bezug auf die europäisch geschützten FFH-Anhang IV-Arten und die europäischen Vogelarten ist es verboten: 1. wild lebende Tiere zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so erheblich zu stören, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wild lebender Tiere aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebenden Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Zulässigkeit von Eingriffen Sofern die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, liegt ein Verstoß gegen Verbot Nr. 3 nicht vor. Im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere ist auch das Verbot Nr. 1 nicht erfüllt. Diese Freistellungen gelten auch für Verbot Nr. 4 bezüglich der Standorte wild lebender Pflanzen. Ein Verbotstatbestand kann bei einer europäisch geschützten FFH-Anhang IV-Art oder einer europäischen Vogelart nur erfüllt sein: - wenn sich das Tötungsrisiko trotz aller zumutbaren Vermeidungsmaßnahmen signifikant erhöht, - wenn sich der Erhaltungszustand der lokalen Population trotz aller zumutbaren Vermeidungsmaßnahmen durch Störungen verschlechtern könnte, - wenn die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten bzw. von Pflanzenstandorten im räumlichen Zusammenhang auch mit vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nicht sichergestellt werden kann. Ausnahmen Wenn durch ein Vorhaben einer der oben genannten Verbotstatbestände erfüllt werden könnte, darf es nur zugelassen werden, wenn gemäß 45 Abs. 7 BNatSchG die folgenden Ausnahmevoraussetzungen kumulativ vorliegen: - Vorliegen zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art und memo-consulting Heppenheim: 2. Änderung BPlan Nr. 90 Artenschutzbeitrag -3-

5 - Fehlen einer zumutbaren Alternative und - der Erhaltungszustand der Populationen einer Art verschlechtert sich nicht, bei FFH-Anhang IV- Arten muss er günstig sein und bleiben. 3. Lage und Beschreibung des Untersuchungsgebiets Das Plangebiet befindet sich innerhalb der geschlossenen Bebauung am Rande der Altstadt. Die Umgebung ist geprägt von lockerer Bebauung mit einem hohen Grünflächenanteil im Übergang zum Außenbereich mit Wald und Rebflächen am Ostrand der Stadt. Die Vegetation besteht aus lückiger Gras- und teils Ruderalvegetation. Ein Flächenanteil ist geschottert, stark verdichtet und nahezu vegetationsfrei. Lediglich am Rand zu den Bestandsgebäuden befindet sich eine schmale Hecke. Bäume sind im Eingriffsbereich nicht vorhanden. 4. Geplante Eingriffe Die BPlan-Änderung sieht eine überbaubare Fläche im Anschluss an ein bestehendes Bürogebäude vor. Bei Umsetzung der geplanten Bebauung sind Auswirkungen auf geschützte Arten nicht auszuschließen. Die Wirkfaktoren und ihre möglichen Auswirkungen sind in Tab. 1 dargestellt. Tab. 1: Wirkpfade der geplanten Maßnahmen Baubedingt Wirkfaktor Beseitigung der bestehenden Ruderalvegetation Beseitigung von Unterschlupfmöglichkeiten für Reptilien Mögliche Auswirkung Lebensraumverlust für evtl. vorkommende Reptilienarten Anlagebedingt Betriebsbedingt Stärkere Zerschneidungswirkung von Reptilienlebensraum Barrierewirkung des Gebäudes Störungen durch Nutzung und Verkehr Lebensraumzerschneidung für evtl. vorkommende Reptilienarten Beunruhigung störungssensibler Arten 5. Relevante Arten Unter Berücksichtigung der oben genannten Wirkfaktoren und der Geländestruktur und der Vegetation des Grundstücks ist an geschützten Arten ein Vorkommen von Reptilienarten (Blindschleiche, Zauneidechse, Mauereidechse, evtl. auch Schlingnatter) nicht auszuschließen. Populationen der genannten Arten sind im Umfeld der Stadt bekannt. Im Falle ihres Auftretens im Plangebiet könnten sie durch die Projektwirkungen Gefährdungen unterliegen. Im überbaubaren Bereich des Grundstücks sind mit Ausnahme eines kleinen Randbereichs einer Hecke mit niedrigem Brombeergestrüpp keine Gehölze vorhanden, sodass auch keine Brut- und Unterschlupfmöglichkeiten für Vögel oder Fledermäuse bestehen. Der randliche Heckenbereich wurde vorsichtshalber auf vorhandene Vogelnester kontrolliert. Das Vorkommen von Bodenbrütern ist auf einer Offenfläche im Siedlungsbereich auszuschließen. Da auf dem Grundstücke Bäume fehlen und in die Bestandsgebäude nicht eingegriffen wird, ist eine Beeinträchtigung eventueller Fledermausquartiere von vornherein auszuschließen. memo-consulting Heppenheim: 2. Änderung BPlan Nr. 90 Artenschutzbeitrag -4-

6 6. Methodik der Untersuchungen zu Vorkommen geschützter Arten Der überplante Bereich und die funktional angrenzende Umgebung wurden in der Vegetationsperiode 2017 an drei Terminen auf Vorkommen von Reptilienarten untersucht. Am 5., 11. und 24. April wurde bei warmer sonniger Witterung die gesamte Fläche langsam abgeschritten. Lose liegende Steine und Betonbrocken, Bretter und auf dem Grundstück liegende Plastikplanen wurden angehoben und Reptilienverstecke überprüft. 9. Artenschutzrechtliche Prüfung 9.1. Artvorkommen im Untersuchungsgebiet Im Zuge der Beobachtungen konnte im Planbereich trotz wiederholter gründlicher Nachsuche keine Reptilien festgestellt werden, obwohl die Fläche zumindest von ihrer Vegetationsstruktur her geeignet wäre. Gründe für das Fehlen sind wahrscheinlich folgende: 1. Das Grundstück ist durch Straßen und versiegeltes Gelände im Umfeld zu stark verinselt und vom Umland abgeschnitten. 2. Dauerhafte Verstecke wie Mauerlücken und leicht grabbares Substrat zur Eiablage sind kaum vorhanden. 3. Im Siedlungsbereich ist auch immer mit Prädation von Eidechsen durch freilaufende Katzen zu rechnen. Vogelnester in der kleinen Hecke sind ebenfalls nicht vorhanden Artenschutzprüfung Es wird bestätigt, dass auf der Fläche keine besonders oder streng geschützten Arten vorkommen. Eine spezielle Artenschutzprüfung kann damit entfallen. 10. Zusammenfassung Ausnahmeprüfung nach 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich? Tritt einer der Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG ein? NEIN (Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Maßnahmen) Wenn NEIN Prüfung abgeschlossen Damit kommt das vorliegende Gutachten zu dem Ergebnis, dass unter der Voraussetzung der folgenden Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen bei keiner Art eine erhebliche Störung nach 44 BNatSchG eintritt. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) Nicht erforderlich. memo-consulting Heppenheim: 2. Änderung BPlan Nr. 90 Artenschutzbeitrag -5-

7 Vermeidungsmaßnahmen Nicht erforderlich. Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: Nicht erforderlich. Eine Ausnahmeprüfung ist damit nicht erforderlich. Folgende fachlich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen sind in den Planunterlagen dargestellt und berücksichtigt worden: Vermeidungsmaßnahmen CEF-Maßnahmen zur Funktionssicherung im räumlichen Zusammenhang FCS-Maßnahmen zur Sicherung des derzeitigen Erhaltungszustands der Population über den örtlichen Funktionsraum hinaus Gegebenenfalls erforderliche/s Funktionskontrolle/Monitoring und/oder Risikomanagement für die oben dargestellten Maßnahmen werden in den Planunterlagen verbindlich festgelegt Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Maßnahmen Tritt kein Verbotstatbestand des 44 Abs. 1 bis 4 ein, so dass keine Ausnahme gem. 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. in Verbindung mit Art. 16 FFH-Richtlinie erforderlich ist. Liegen die Ausnahmevoraussetzungen vor gem. 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. in Verbindung mit Art. 16 FFH-Richtlinie Sind die Ausnahmevoraussetzungen des 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. in Verbindung mit Art. 16 FFH-Richtlinie nicht erfüllt. Zusätzlich sinnvolle Maßnahmen Da anzunehmen ist, dass durch die Abarbeitung der Eingriffsregelung naturschutzfachliche Kompensationsmaßnahmen erforderlich sind, werden nachfolgende Maßnahmen genannt, die zur Stabilisierung und Entwicklung von Populationen geschützter Arten in der Umgebung beitragen würden: Es wird empfohlen, als Artenschutzmaßnahme an neu zu errichtenden Gebäuden Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse vorzusehen. Am einfachsten ist dies machbar durch zumindest teilweises Weglassen der Insektenschutzgitter am unteren Rand von Fassadenverkleidungen. Zum Schutz der Insektenfauna als Nahrungsgrundlage für Reptilien, Vögel und Fledermäuse wird empfohlen, gerade im sensiblen Stadtrandbereich für die Außenbeleuchtung LEDs mit maximal 3000 Kelvin Farbtemperatur (warmweiße LED) zu verwenden. Internet-Links mit entsprechender Literatur siehe unter Literaturhinweisen. Es wird weiterhin empfohlen, zur Eingrünung einheimische Straucharten zu verwenden. memo-consulting Heppenheim: 2. Änderung BPlan Nr. 90 Artenschutzbeitrag -6-

8 Diese Maßnahmen hätten - ohne zusätzliche Flächenbeanspruchung oder weiteren Pflegeaufwand - ein hohes naturschutzfachliches Aufwertungspotenzial. 11. Literatur ALFERMANN, D. & NICOLAY, H. (2003): Die Situation der Zauneidechse Lacerta agilis in Hessen (Anhang IV der FFH-Richtlinie). Gutachten im Auftrag des HDLGN. Arbeitsgemeinschaft Amphibien- und Reptilienschutz in Hessen e.v. (AGAR): 20 S. + Anh. ALFERMANN, D. & NICOLAY, H. (2004): Die Situation der Zauneidechse Lacerta agilis in Hessen (Anhang IV der FFH-Richtlinie) Nachuntersuchung Gutachten im Auftrag des HDLGN. Arbeitsgemeinschaft Amphibien- und Reptilienschutz in Hessen e.v. (AGAR): 33 S. + Anh. ARBEITSGEMEINSCHAFT AMPHIBIEN- UND REPTILIENSCHUTZ IN HESSEN (AGAR) u. Hessen Forst Servicezentrum Forsteinrichtung und Naturschutz (FENA) (2010): Rote Liste der Reptilien und Amphibien Hessens, 6. Fassung. Im Auftrag des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. 84 S. BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (Hrsg.) (1998): Rote Liste gefährdeter Tiere Deutschlands. Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz 55. Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) FRITZ, K. (1987): Die Bedeutung anthropogener Standorte als Lebensraum für die Mauereidechse (Podarcis muralis) dargestellt am Beispiel des südlichen Oberrhein- und des westlichen Hochrheins. Beih. Veröff. Naturschutz Landschaftspflege Bad.-Württ. 41: Karlsruhe. FUHRMANN, M. (2005): Artensteckbrief Podarcis muralis. GÜNTHER, R. (Hrsg.): Die Amphibien und Reptilien Deutschlands. G. Fischer-Verlag, 825 S. HESSISCHES MINISTERIUM FÜR UMWELT, ENERGIE, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ (HMUELV) (2011): Leitfaden für die artenschutzrechtliche Prüfung in Hessen, 2. Fassung. 50 S. + Anhang. LAUFER,H, FRITZ, K. & SOWIG, P (2007): Die Amphibien und Reptilien Baden-Württembergs. 807 S. Ulmer-Verlag. ZITZMANN, A. & MALTEN, A. (2011): Landesmonitoring der Mauereidechse (Podarcis muralis) in Hessen (Art des Anhangs IV der FFH-Richtlinie). Artgutachten Gutachten im Auftrag von Hessen Forst FENA. 30 S. Internet-Links zu empfohlener Insektenfreundlicher LED-Beleuchtung: memo-consulting Heppenheim: 2. Änderung BPlan Nr. 90 Artenschutzbeitrag -7-

9 12. Anhang: Fotodokumentation Abb. 3: Blick auf die Baulücke mit versiegelter Umgebung Abb. 4: Ansicht der Baufläche Mitte März, Blickrichtung Süden memo-consulting Heppenheim: 2. Änderung BPlan Nr. 90 Artenschutzbeitrag -8-

10 Abb. 5: Gleiche Fläche Mitte April, Teilabdeckung mit Folie. Stützmauer aus Beton ohne Lückenstrukturen Abb. 6: Randbereich des Grundstücks mit schmaler Hecke und herumliegenden Gegenständen als mögliche Reptilienverstecke memo-consulting Heppenheim: 2. Änderung BPlan Nr. 90 Artenschutzbeitrag -9-

11 Abb. 7: Schüttere Vegetation, Lückenräume unter Betonbrocken Gutachten erstellt durch memo-consulting Am Landbach Seeheim-Jugenheim Seeheim-Jugenheim, den 26. April 2017 Dipl.-Biol. Gerhard Eppler memo-consulting Heppenheim: 2. Änderung BPlan Nr. 90 Artenschutzbeitrag -10-

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