alkalische Abwässer: 3. wassergefährdende Stoffe und Flüssigkeiten GSchV, Anhang 2
|
|
- Joachim Straub
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Gewässerverschmutzungen, ausgehend von Baustellen AWA Amt für Wasser und Abfall OED Office des eaux et des déchets 66. VSA-Hauptmitgliederversammlung Aktuelle Herausforderungen im Gewässerschutz Michael Stämpfli, Abt. Betriebe und Abfall AWA Amt für Wasser und Abfall 1 AWA Amt für Wasser und Abfall 2 generell: Baustellenabwässer sind nicht unproblematisch! GSchV, Anhang 2 Durch Abwassereinleitungen darf sich im Gewässer nach weitgehender Durchmischung: a. kein Schlamm bilden; b. keine Trübung, keine Verfärbung und kein Schaum bilden, ausgenommen bei starken Regenfällen; c. Geruch des Wassers...nicht störend verändern d. kein sauerstoffarmer Zustand und kein nachteiliger ph-wert ergeben. AWA Amt für Wasser und Abfall 3 AWA Amt für Wasser und Abfall 4 Problematisch sind: 1. alkalische Abwässer (ph > 9) 2. trübe Abwässer 3. wassergefährdende Stoffe und Flüssigkeiten alkalische Abwässer: Zement- oder Kalkmilch (= Bojacke, ph ca. 13!) Injektionen, Ankerarbeiten usw. Beton Kontaktwasser -! Abregnen! -! Wasserhaltungen! - Waschen + Putzen AWA Amt für Wasser und Abfall 5 AWA Amt für Wasser und Abfall 6 1
2 trübe Abwässer: Gesamte ungelöste Stoffe GUS > 20 mg/l [nur Gewässer] Wassergefährdende Stoffe: AWA Amt für Wasser und Abfall 7 AWA Amt für Wasser und Abfall 8 Havarien entstehen infolge Unwissenheit / landesferner Mentalität Gedankenlosigkeit Gleichgültigkeit unklarer Zuständigkeiten mangelnder Kontrollen Kosten- und Termindruck Böswilligkeit Baukader kennen SIA / VSA 431! (SIA-Normen gelten als anerkannte Regeln der Baukunde) AWA Amt für Wasser und Abfall 9 Und überhaupt... Gesagt ist nicht gehört Gehört ist nicht verstanden Verstanden ist nicht einverstanden Einverstanden ist nicht angewendet Angewendet ist noch lange nicht beibehalten Zitat Konrad Lorenz ( ) AWA Amt für Wasser und Abfall 10 Rechtsstatus der SIA / VSA 431: Im Strafrecht: Art. 229 StGB Wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerks oder eines Abbruchs die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. Lässt der Täter die anerkannten Regeln der Baukunde fahrlässig ausser Acht, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. (Stand am 1. Januar 2010) AWA Amt für Wasser und Abfall 11 Rechtsstatus der SIA / VSA 431: Im Strafrecht und Zivilrecht: 1. Sowohl bei einer Verletzung der Regeln der Baukunde (Strafrecht) als auch bei einer unsorgfältigen Auftragserledigung (Zivilrecht) werden die anerkannten Regeln der Technik missachtet. 2. Die anerkannten Regeln der Technik entwickeln sich aus dem Stand der Technik, also aus den auf wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen beruhenden, aktuellen technischen Möglichkeiten, welche wirtschaftlich durchführbar sind. Wenn dann noch feststeht, dass dieser Stand der Technik den nach dem neuesten Erkenntnisstand ausgebildeten Fachleuten durchwegs bekannt ist und er sich aufgrund fortdauernder praktischer Erfahrung bewährt hat, spricht man von anerkannten Regeln der Technik. 3. Arbeitnehmer, Unternehmer und Beauftragte müssen die anerkannten Regeln der Technik kennen und entsprechend handeln. AWA Amt für Wasser und Abfall 12 2
3 Schwimmteich?? AWA Amt für Wasser und Abfall 13 AWA Amt für Wasser und Abfall 14 AWA Amt für Wasser und Abfall 15 AWA Amt für Wasser und Abfall 16 So ne Seich!! AWA Amt für Wasser und Abfall 17 AWA Amt für Wasser und Abfall 18 3
4 AWA Amt für Wasser und Abfall 19 AWA Amt für Wasser und Abfall 20 AWA Amt für Wasser und Abfall 21 AWA Amt für Wasser und Abfall 22 AWA Amt für Wasser und Abfall 23 AWA Amt für Wasser und Abfall 24 4
5 AWA Amt für Wasser und Abfall 25 AWA Amt für Wasser und Abfall 26 AWA Amt für Wasser und Abfall 27 AWA Amt für Wasser und Abfall 28 AWA Amt für Wasser und Abfall 29 AWA Amt für Wasser und Abfall 30 5
6 AWA Amt für Wasser und Abfall 31 AWA Amt für Wasser und Abfall 32 AWA Amt für Wasser und Abfall 33 AWA Amt für Wasser und Abfall 34 AWA Amt für Wasser und Abfall 35 AWA Amt für Wasser und Abfall 36 6
7 AWA Amt für Wasser und Abfall 37 AWA Amt für Wasser und Abfall 38 AWA Amt für Wasser und Abfall 39 AWA Amt für Wasser und Abfall 40 AWA Amt für Wasser und Abfall 41 AWA Amt für Wasser und Abfall 42 7
8 AWA Amt für Wasser und Abfall 43 AWA Amt für Wasser und Abfall 44 AWA Amt für Wasser und Abfall 45 AWA Amt für Wasser und Abfall 46 AWA Amt für Wasser und Abfall 47 AWA Amt für Wasser und Abfall 48 8
9 AWA Amt für Wasser und Abfall 49 AWA Amt für Wasser und Abfall 50 AWA Amt für Wasser und Abfall 51 AWA Amt für Wasser und Abfall 52 AWA Amt für Wasser und Abfall 53 AWA Amt für Wasser und Abfall 54 9
10 Quizfrage: Wie neutralisiert man ein 700 m 3 -Becken voll Wasser mit ph 11??? AWA Amt für Wasser und Abfall 55 AWA Amt für Wasser und Abfall 56 Die Lösung: AWA Amt für Wasser und Abfall 57 AWA Amt für Wasser und Abfall 58 AWA Amt für Wasser und Abfall 59 10
Gewässerschutz auf Baustellen
Inhalt Baustellenabwasser Gesetze, Vorschriften SIA 431 Abwasserarten (Gebinde- und Chemikalienlagerung) Beispiele und Fragen Von der grünen Wiese..zum Hochhaus Gewässerschutz ist immer ein Thema gilt
MehrGewässerschutz auf Baustellen
Ausbildung BUC-Kontrolleure Gewässerschutz auf Baustellen Sursee David Menth, / Mai 2008 Marcel Straumann Sursee / Mai 2008 1 Inhalt Baustellenabwasser Gesetze, Vorschriften SIA 431 Abwasserarten Gebinde-
MehrSicherheit am Arbeitsplatz
Sicherheit am Arbeitsplatz Referenteninformation: Postfach 228 3415 Hasle-Rüegsau Tel. 034 461 12 23 Fax 034 461 12 05 Dachdeckermeister Arbeitssicherheitsspezialist Gebäudehüllenexperte info@vanegmond.ch
MehrAus folgende Rechtsgebieten können sich Rechtsfolgen ergeben: - Strafrecht Geldstrafe,Freiheitsstrafe. Geldbuße. Kündigung
Haftung und Verantwortung im Arbeitsschutz Wer? - Wie? - Rechtsfolgen! Alfons Holtgreve Technische Aufsicht und Beratung BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse Präventionszentrum Braunschweig Lessingplatz
MehrPromille - Grenzwerte
Promille - Grenzwerte LVW / TÜV Thüringen Absatz 1 316 Strafgesetzbuch (StGB) (Trunkenheit im Verkehr) Wer im Verkehr ( 315 bis 315d StGB) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer
MehrMerkblatt Bohrschlamm und Abwasser aus Erdwärmesonden-Bohrungen
Merkblatt Bohrschlamm und Abwasser aus Erdwärmesonden-Bohrungen Das Merkblatt regelt die Entsorgung von Abwasser und Bohrschlamm, die bei Erdwärmesonden- Bohrungen anfallen. Als Bohrschlamm wird die Suspension
MehrHerzlich Willkommen. P R I E S R e c h t s a n w a l t. Unternehmerfrühstück am 24.09.2013. BVMW Unternehmerfrühstück. am 24.09.
Herzlich Willkommen Unternehmerfrühstück am 24.09.2013 Rechtsfragen im betrieblichen Sicherheitsgefüge I. Rechtspflichten Wer hat Pflichten im Arbeitsschutz? II. Rechtsfolgen Welche rechtlichen Konsequenzen
MehrAus folgende Rechtsgebieten können sich Rechtsfolgen ergeben: - Strafrecht Geldstrafe,Freiheitsstrafe. Geldbuße. Kündigung
Haftung und Verantwortung im Arbeitsschutz Wer? - Wie? - Rechtsfolgen! 26.10.2010 Aus folgende Rechtsgebieten können sich Rechtsfolgen ergeben: - Strafrecht Geldstrafe,Freiheitsstrafe - Zivilrecht - Ordnungswidrigkeit
MehrGrundlagen zur Gültigkeit von Normen. Allgemein anerkannte Regeln der Technik
Grundlagen zur Gültigkeit von Normen Allgemein anerkannte Regeln der Technik Gefährdungspotentiale durch Trinkwasseranlagen Unmittelbare Gefährdung des Benutzers Mittelbare Gefährdung durch technische
MehrDrogen im Straßenverkehr
http://www.gib-acht-im-verkehr.de/0002_verkehrssicherheit/0002g_unfallursachen/0002g_unfallursachen_vt/drogen.htm Drogen im Straßenverkehr ein Problem, das uns alle angeht. Ein großer Teil der Rauschgiftkonsumenten
MehrUnternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1
Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht 1 Einleitung Fremdbestimmte Arbeit birgt für den Arbeitnehmer Gefahren in sich Zum Schutz vor diesen Gefahren hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, deren
MehrVerpflichtungsgesetz
Verpflichtungsgesetz Verpflichtungsgesetz Auszug DV 810: 1.4.4 Teilnehmer am Fernmeldeverkehr unterliegen der Verschwiegenheitspflicht, die sich aus der im 11 (1) Nr. 2 und 4 StGB definierten rechtlichen
MehrKurs Siedlungsentwässerung 2015 Gewässerschutz in Industrie und Gewerbe/ Tankanlagen
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Kurs Siedlungsentwässerung 2015 Gewässerschutz in Industrie und Gewerbe/ Tankanlagen Inhalt Was muss geschützt werden Gesetzliche Grundlagen Was gefährdet Gewässer Abwasser
MehrDatenschutz Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz
Datenschutz Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz Gila Schindler, Referentin für Kinder- und Jugendhilferecht Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Überblick Stand der aktuellen Diskussion:
MehrUnterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: Kommunikationsmodelle im Unterricht: Watzlawick & Schultz von Thun
Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form Auszug aus: Kommunikationsmodelle im Unterricht: Watzlawick & Schultz von Thun Das komplette Material finden Sie hier: School-Scout.de Titel:
MehrVolker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka
Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Im nachfolgenden Text finden sich die Informationen zu meinem Vortrag anlässlich der Fachübungsleiterausbildung des Karateverbandes Niedersachsen (KVN) im Juli
MehrVerantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme
Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme 3. Bundeskoordinatorentag Berlin, den 08.11.2007 Verantwortung Aufgaben begründen Pflichten Zwang zur Pflichterfüllung
MehrVorwort 1. 1. Kapitel RECHTSGRUNDLAGEN ZUM ARBEITSSCHUTZ 4
INHALTSVERZEICHNIS Seite Vorwort 1 1. Kapitel RECHTSGRUNDLAGEN ZUM ARBEITSSCHUTZ 4 1. GEWERBEORDNUNG 5 1.1 Einführung und Übersicht zur Gewerbeordnung 6 1.2 Rechtsverordnungen nach 24 GewO für 11 überwachungsbedürftige
MehrKreispolizeibehörde Euskirchen Verkehrsunfallprävention / Opferschutz
Kreispolizeibehörde Euskirchen Verkehrsunfallprävention / Opferschutz Fachtag Cannabis am 26. August 2015 Cannabis rechtliche Hintergründe Zahlen - Daten - Fakten Friedhelm Heß, Polizeihauptkommissar Server
Mehr«Strafrechtliche Untersuchungen nach einem Arbeitsunfall» Strafrechtliche Untersuchungen nach einem Arbeitsunfall 1/25/2016
«Strafrechtliche Untersuchungen nach einem Arbeitsunfall» Strafrechtliche Untersuchungen nach einem Arbeitsunfall IPAF Trainertagung vom 20. Januar 2016 Dr.jur. Stephanie Eymann Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
MehrVerantwortung bei der Montage von Photovoltaik- und Thermosolaranlagen
Verantwortung bei der Montage von Photovoltaik- und Thermosolaranlagen 1 Verantwortung und Haftung VERANTWORTUNG HAFTUNG Pflicht zum Tätig werden (Einhaltung von Regeln) Rechtsfolgen aus Pflichten bei
MehrVerband Deutscher Sporttaucher e.v. Rechtssituation des Tauchausbilders Rechte und Pflichten
Verband Deutscher Sporttaucher e.v. Fachbereich Ausbildung Rechtssituation des Tauchausbilders Rechte und Pflichten Weiterbildung Saarländischer Tauchsportbund e.v. 11.04.2015 Reiner Kuffemann VDST TL
MehrHaftungsrechtliche Bedeutung von Normen - Vortrag auf der DKE-Tagung 2006 -
Haftungsrechtliche Bedeutung von Normen - Vortrag auf der DKE-Tagung 2006 - Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Klindt Honorarprofessor für Produkt- und Technikrecht an der Universität Kassel NÖRR STIEFENHOFER
MehrSofortmaßnahmen bei kritischen Stoffen im Kläranlagen-Zulauf Karl Svardal. Institut für Wassergüte und Abfallwirtschaft Technische Universität Wien
Sofortmaßnahmen bei kritischen Stoffen im Kläranlagen-Zulauf Karl Svardal Institut für Wassergüte und Abfallwirtschaft Technische Universität Wien Schadstoffgruppen Leicht brennbare und explosive Gase
MehrFotografieren an militärischen Anlagen in der Bundesrepublik Deutschland
Fotografieren an militärischen Anlagen in der Bundesrepublik Deutschland Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, Saarbrücken, 25.05.2014 Wirtschaftsjurist Johnny Chocholaty, LL.B. Warum sollte
MehrSicherheitsbeleuchtungsanlage
Gesetzliche Grundlagen, Verordnungen, Richtlinien Wann ist eine Sicherheitsbeleuchtungsanlage erforderlich? Wer regelt für die Sicherheitsbeleuchtung die: Erfordernisse Nationales Baurecht ASchG ArbStättV
MehrAbfallrechtliche Betriebsbewilligung
Amt für Wasser und Abfall Bau-, Verkehrsund Energiedirektion des Kantons Bern Office des eaux et des déchets Direction des travaux publics, des transports et de l énergie du canton de Berne Reiterstrasse
MehrArbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (AS + GS) Verantwortung / Pflichten Vorgesetzte
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (AS + GS) Verantwortung / Pflichten Vorgesetzte SAQ-Meeting Sektion Zürich 18. Mai 2010 HRM Systems AG, Technikumstrasse 82, Postfach, CH-8401 Winterthur, Telefon
MehrHacking ist einfach!
Brennpunkt Datenschutz Bedrohungen für Unternehmen Hacking ist einfach! Fahrplan: Der Gesetzgeber sagt Spaß mit USB-Sticks Der Keylogger Spaß mit Passworten Empfehlungen zur Behandlung von Informationssicherheitsvorfällen
MehrDatendiebe oder Betrüger? Strafrecht vor der Herausforderung von IT-Delikten Prof. Dr. Sabine Gless, Uni Basel
Datendiebe oder Betrüger? Strafrecht vor der Herausforderung von IT-Delikten Prof. Dr. Sabine Gless, Uni Basel Digitaler Bankraub? Spiegel online, Meldung 5.9.2012 Unbekannten gelingt es vom Server der
MehrDer unbefugte Zugriff auf gesicherte Daten unter näherer Betrachtung des 202a StGB
In Kooperation mit Münchner Fachanwaltstag IT-Recht Der unbefugte Zugriff auf gesicherte Daten unter näherer 1 2 Beratungsbedarf im IT-Strafrecht ü Strafrechtskonforme Regelungen im Unternehmen Compliance
MehrMerkblatt Umweltschutz bei Betonanlagen
Merkblatt Umweltschutz bei Betonanlagen Bei Betonanlagen fallen Abwässer und Abfälle an, die eine spezielle Behandlung erfordern. Das Merkblatt zeigt, wie diese sachgemäss wiederverwertet, behandelt oder
MehrSicherheitsdepartement. Kantonspolizei. Rechtliches. Straftatbestände Vorgehen Anzeigeerstattung
Rechtliches Straftatbestände Vorgehen Anzeigeerstattung Drohung - Art. 180 StGB Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
MehrVIII. Gefährliche Körperverletzung ( 224 I StGB)
VIII. Gefährliche Körperverletzung ( 224 I StGB) (1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, 2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen
MehrSteuerhinterziehung- ein Kavaliersdelikt?
Steuerhinterziehung- ein Kavaliersdelikt? Vortrag im Rahmen des Probestudiums für BWL/VWL 29.10.2008 /Essen/Stand: Oktober 2008 1 Einführung Kavaliersdelikt: Strafrechtlicher Tatbestand, der in bestimmten
MehrKanton Zürich AWEL, Abt. Gewässerschutz. Mitteilungen zum BUC
Kanton Zürich AWEL, Abt. Gewässerschutz Mitteilungen zum Inhalt Pro Memoria Warum gibt es ein Homepage Umweltcontrol web Zahlen aus den Kontrollen Qualität und Indikatoren Trends am Beispiel ERZ Ausbildung
MehrAusführung von Betonbauteilen
16. Informationsveranstaltung Wissenswertes rund um Kanalnetz und Gewässer 4. September 2013 Ausführung von Betonbauteilen Anforderungen an Planung, Herstellung und Bauausführung von Tragwerken aus Beton
MehrDie Haftung für mangelnde Erdbebensicherheit
Die Haftung für mangelnde Erdbebensicherheit Dr. Thomas Siegenthaler Vorverständnis 1750 2000: 26 Erdbeben > VII 1680 2000: 6 Erdbeben > VIII 20. Jahrhundert: Sierre 1946, 4 Tote Erdbebensicherheit Klasse
MehrWichtige gesetzliche Bestimmungen für Psycholog/innen
Wichtige gesetzliche Bestimmungen für Psycholog/innen 2004 1 2002 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes
MehrWichtige gesetzliche Bestimmungen für Psycholog/innen
Wichtige gesetzliche Bestimmungen für Psycholog/innen 2004 2002 Wichtige gesetzliche Bestimmungen: 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum
MehrDIE MARKIERUNG UND DAS GESETZ. 1. EINFÜHRUNG Die Markierung und das Gesetz. 2. Ein Tag im Leben eines Gruppenführers
1. EINFÜHRUNG Die Markierung und das Gesetz Gesetze sind wichtig, gesunder Menschenverstand ebenfalls Ziel Vortrag: Auf heikle Bereiche sensibilisiert werden, um bei Problemen richtig handeln zu können
MehrDie Haftung des Landschaftsarchitekten im Anstellungsverhältnis
Die Haftung des Landschaftsarchitekten im Anstellungsverhältnis I. Zivilrechtliche Haftung Für das Arbeitsverhältnis zwischen dem angestellten Landschaftsarchitekten und seinem Arbeitgeber gelten grundsätzlich
MehrStrafrecht. 1. Allgemeines
Strafrecht 1. Allgemeines Jede menschliche Gemeinschaft ahndet bestimmte Taten mit Strafe. Die Auffassung davon, welche Taten bestraft werden müssen, änderte sich im Laufe der Geschichte. (z.b. Abtreibung,
Mehr211 StGB Der Mordparagraph. Vortrag Lionsclub Lebach Referent: LF Mirko Becker
Vortrag Lionsclub Lebach - 06.08.2014 Referent: LF Mirko Becker Fragestellung Bedarf es einer Reform der Tötungsdelikte ( 211, 212, 213 StGB)? 211 StGB Mord (1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe
MehrDeutsche Lebens-Rettungs Gesellschaft
AED - Aufbaulehrgang 1. Unterrichtseinheit Zusammengestellt von Michael Schenk (2005) Ortsgruppe Butzbach e.v. Tagesablauf 1. Entwicklung AED-Einsatz, rechtliche Situation 2. Gesamtlernziel 3. Anatomie
MehrStrassenverkehrsrecht
Strassenverkehrsrecht Referat für den Verein RePrAG vom 20.10.2010 RA lic. iur. Reto Leiser, Aarau 1 s Inhalt 1. Einleitung 2. Abgrenzung Art. 90 Ziff. 1 SVG / Art. 90 Ziff. 2 SVG 3. Fahrlässige Tötung
MehrVereinbarung zwischen der Firma: Peter Mustermann GmbH Arbeitgeberund. Herr Peter Lustig, geb. 26.02.1968 Arbeitnehmer-
Vereinbarung zwischen der Firma: Peter Mustermann GmbH Arbeitgeberund Herr Peter Lustig, geb. 26.02.1968 Arbeitnehmer- Der Arbeitnehmer wurde heute über Geheimhaltungs- und Sorgfaltspflichten im Zusammenhang
MehrStrafrecht AT Grundwissen 1. A. Einführung in das Strafgesetzbuch. 1. Strafrecht im formellen Sinn. 2. Strafe Rechtfertigung und Zweck.
Strafrecht AT Grundwissen 1 1 EINLEITUNG A. Einführung in das Strafgesetzbuch 1. Strafrecht im formellen Sinn Als Einstieg in die Rechtsmaterie Strafrecht Allgemeiner Teil ist es sinnvoll, sich mit einigen
MehrREACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der
MehrAngreifbarkeit von Webapplikationen
Vortrag über die Risiken und möglichen Sicherheitslücken bei der Entwicklung datenbankgestützter, dynamischer Webseiten Gliederung: Einführung technische Grundlagen Strafbarkeit im Sinne des StGB populäre
MehrPräsentation zu Kapitel 4
Präsentation zu Kapitel 4 Einführung in die Baunormen Aufbau der Normen Einsatz der Normen Ausschreibung mit und ohne ABB Norm SIA 118: Sinn und Zweck Norm SIA 451: Standard für den Datenaustausch Was
MehrWir bitten Sie höflich, bei den weiteren Arbeiten die nachfolgenden Aspekte zu berücksichtigen.
Umsetzung der Ausschaffungsinitiative: Position der SKOS Die Sozialhilfe ist in besonderem Masse von der Ausschaffungsinitiative betroffen. Einerseits soll gemäss dem in der Volksabstimmung angenommenen
MehrStrafrecht BT III Frühjahrssemester 2015
Strafrecht BT III Frühjahrssemester 2015 Prof. Dr. iur. Marc Thommen BT III - 5. Hand. fremder Staat 1 CIA Gefangenentransporte über die Schweiz Strafbarkeit: 1. Entführung in Mailand 2. Flug über die
MehrVerfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot
Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Beispielsfall: Folgende Regelung wird in das StGB aufgenommen: Vermögensstrafe: Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann
MehrKein Alkohol am Steuer
Beschluss der Jahreshauptversammlung 2011 der Deutschen Verkehrswacht e.v. Kein Alkohol am Steuer Bereits geringe Mengen Alkohol können eine die Fahrtüchtigkeit einschränkende Wirkung haben. Deshalb spricht
Mehr1. Erfahrungsaustausch für die Baustellen- / Umweltschutzkontrolleure
1. Erfahrungsaustausch für die Baustellen- / Umweltschutzkontrolleure Thema: Neutralisation von Baustellenabwässern 25. November 2008 Liebfrauenkirche, Zürich 1 Inhalt Präsentation Abwasserchemie - was
MehrNIGGLI, REINA und DUSS zockten grosse Kundengelder für ihren exquisiten Lebensstil ab. Die folgenden Seiten belegen, wie grosszügig die IPCO-
NIGGLI, REINA und DUSS zockten grosse Kundengelder für ihren exquisiten Lebensstil ab. Die folgenden Seiten belegen, wie grosszügig die IPCO- Kreditkarte für deren privaten Bedarf verwendet wurde. Obwohl
MehrDer korporativen Mitglieder der Deutschen Gesellschaft für Innere Medizin e.v.
Herbstsymposium Der korporativen Mitglieder der Deutschen Gesellschaft für Innere Medizin e.v. Gefälschte Medikamente 22. Oktober 2008 Gefälschte Medikamente eine Gefahr für Mensch, Forschung und Industrie?
MehrCompliance Anforderungen bei Windenergieprojekten Windenergietage Dr. Daniela Schäfrich
Compliance Anforderungen bei Windenergieprojekten Windenergietage 2015 Dr. Daniela Schäfrich Gliederung I. Was ist Compliance? II. Compliance Bedeutung in der Praxis III. Der städtebauliche Vertrag IV.
MehrAuf Grund des 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) verordnet die Bundesregierung: 1 Ziele; Begriffe
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung BaustellV)*) Vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283) zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. November 2016
MehrE N T S C H E I D S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5861 Entscheid Nr. 61/2015 vom 21. Mai 2015 E N T S C H E I D S A U S Z U G In Sachen: Vorabentscheidungsfrage in Bezug auf Artikel 81 des Gesetzes vom 4. August 1996
MehrKontaktstellen der Kantone für die Erteilung von Betriebsnummern nach der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA)
Kontaktstellen der Kantone für die Erteilung von Betriebsnummern nach der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) Points de contact des cantons pour les demandes de numéros d identification selon
Mehr3. Aufgaben der Gemeinde
Baustellenentwässerung Baustellenkontrolle Im allgemeinen Die politische Gemeinde verfügt über die so genannte allgemeine Kompetenz in kommunalen Angelegenheiten. Im Bezug zur Baustellenentwässerung Die
MehrStrassenverkehrsrecht Referat für den Verein RePrAG vom 9. November 2016
GER IC H TE K ANTON A ARGA U Strassenverkehrsrecht Referat für den Verein RePrAG vom 9. November 2016 30. Januar 2014 30. Januar 2014 Vorstellung Reto Leiser Gerichtspräsident am Bezirksgericht Aarau Mitglied
MehrWie Kommunikation mit Eltern im Zwangskontext gelingt und wir auch mit schlechten Nachrichten noch gehört werden
Nationale Tagung vom 10. Dezember 2015 in Bern und wir auch mit schlechten Nachrichten noch gehört werden lic. iur., Rechtsanwältin, Mediatorin SDM Präsidentin Schweizerischer Dachverband Mediation SDM-FSM
MehrDatenschutz bei Rechtsanwälten
Datenschutz bei Rechtsanwälten Vortrag von: Rechtsanwalt Dr. Holger Zuck Anwaltskanzlei Zuck & Quaas, Stuttgart 1 Datenschutz bei Rechtsanwälten Normen: Bereichsspezifische Normen: BRAO (insb. 43, 43a,
MehrAnhang Zustand Solothurner Gewässer_Inhalt_def.indd :15
Anhang Beurteilungskriterien für Oberflächengewässer und Grundwasser Beurteilungskriterien für Oberflächengewässer Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB 5 2 bis 4 mg/l O 2 Gelöster organischer Kohlenstoff
Mehr5. Verpflichtungskredit für den Neubau des Regenbeckens und des Pumpwerkes Gnadenthal
5. Verpflichtungskredit für den Neubau des Regenbeckens und des Pumpwerkes Gnadenthal Was ist ein Regenbecken? Bei Regenwetter gelangt sehr viel Regenwasser in die Kanalisation. Das stark verdünnte Abwasser
MehrSicherheitsfachkräfte-Tagung Verantwortung und Haftung im Arbeitsschutz. Bad Kissingen, 17. April 2011
Sicherheitsfachkräfte-Tagung 2012 Verantwortung und Haftung im Arbeitsschutz Bad Kissingen, 17. April 2011 Friedrich Hodemacher 1 Rechtsgrundlagen Unternehmerverantwortung Haftung 2 Rechtsgrundlagen Arbeitsschutzgesetz,
MehrInternet/E-Mail: Was darf der Arbeitnehmer, was darf der Arbeitgeber?
Internet/E-Mail: Was darf der Arbeitnehmer, was darf der Arbeitgeber? Prof. Dr. Peter Wedde Vortrag auf der CeBIT am 20. März 2007 Wedde / d+a 2007 / Seite 1 Internet und E-Mail Moderne Arbeitsmittel mit
MehrVorlesungsbegleitende Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht für das 1. Semester (WS 11/12) Wiss. Mit. Jürgen Telke
I. Das Strafrecht 1. Einordnung des Strafrechts Die bestehende Rechtslandschaft gliedert sich einerseits in das Privatrecht, das die Rechtverhältnisse von Privatpersonen untereinander regelt (u.u. kann
MehrMiteinander Zukunft gestalten. Gefahrguttransport. Regionaler Arbeitskreis Oldenburg Steffen Meuser. BÜFA Reinigungssysteme GmbH & Co.
Miteinander Zukunft gestalten. Gefahrguttransport von Regionaler Arbeitskreis Oldenburg 09.02.2016 Steffen Meuser BÜFA Reinigungssysteme GmbH & Co. KG Beim Transport begrenzter Mengen bezieht sich Kleinmenge
MehrDas Technische Regelwerk im Wasserrecht
Das Technische Regelwerk im Wasserrecht Stand der Technischen Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS) Iris Grabowski, DWA, Hennef VDMA-Infotag Update VAwS 10. Juni 2008 in Frankfurt 10.6.2008 DWA, Iris
MehrGrundlagen für Werkverträge gemäss SIA 118 und SIA 431
Technische Blätter TOOL WASSER : Checklisten Technische Blätter (TB) TB 1 : Vorgehensweise bei Baustellenabwasser TB 2 : TB 3 : Bau von Baustellenabwasseranlagen Die technischen Blätter dienen der Konkretisierung
MehrGeldstrafe und bedingte Freiheitsstrafe nach deutschem und polnischem Recht
Geldstrafe und bedingte Freiheitsstrafe nach deutschem und polnischem Recht Rechtshistorische Entwicklung und gegenwärtige Rechtslage im Vergleich Von Maciej Tvlafolepszy Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis
MehrVerantwortung im Arbeitsschutz
Verantwortung im Arbeitsschutz Rechtspflichten Wer hat Pflichten? Rechtsfolgen Welche rechtlichen Konsequenzen können sich ergeben? Wer hat Rechtspflichten? Unternehmerbegriff im Arbeitsschutz Unternehmensform
MehrStrafrechtsprävention für GmbH-Geschäftsführer. Dr. Franz Althuber LL.M.
Strafrechtsprävention für GmbH-Geschäftsführer Dr. Franz Althuber LL.M. Fachtagung GmbH 2015 22. September 2015 I. Inhaltsübersicht Potentielle Haftungsrisiken des GmbH-Geschäftsführers im Überblick Unternehmensstrafrecht
MehrInternet/E-Mail: Was darf der Arbeitnehmer, was darf der Arbeitgeber?
Internet/E-Mail: Was darf der Arbeitnehmer, was darf der Arbeitgeber? Prof. Dr. Peter Wedde Vortrag auf der CeBIT am 6. März 2008 Wedde / d+a 2008 / Seite 1 Internet und E-Mail Moderne Arbeitsmittel mit
MehrAmt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Rechtsdienst und Entscheide. Betreuung oder Pflege von Angehörigen zuhause durch Drittpersonen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Rechtsdienst und Entscheide Betreuung oder Pflege von Angehörigen zuhause durch Drittpersonen In dieser Broschüre finden Sie Antworten auf: rechtliche Fragen bei der
MehrRABE Akademie Ltd. 2006. Gesetzesaufbau. Verfassung = Grundgesetz. Gesetze Entstanden im Gesetzgebungsverfahren
Umsetzungspflichten der Industrie beim Erscheinen neuer Verordnungen technischen Regeln Stand der Sicherheitstechnik Haftungsfragen bei Nichtbeachtung Referent: Claus Eber, Rechtsanwalt und Fachanwalt
MehrMedizinproduktegesetz Auswirkungen und Bedeutung für die Pflege
Medizinproduktegesetz Auswirkungen und Bedeutung für die Pflege. Dipl. Ing. Norbert Kamps Referent für Hilfsmittelversorgung Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.v. Fachgebiet
MehrAnonymisierungskonzept zur Erstellung standardisierter Off-Site-Files der Strafverfolgungsstatistik fortlaufend ab dem Jahr 1995
Standort Saarbrücken Im Statistischen Amt Saarland 27. April 2010 Anonymisierungskonzept zur Erstellung standardisierter Off-Site-Files der Strafverfolgungsstatistik fortlaufend ab dem Jahr 1995 (EVAS
MehrMusterpflichtenheft Umweltbaubegleitung (UBB) Hochbau
Baudirektion Amt für Umweltschutz Musterpflichtenheft Umweltbaubegleitung (UBB) Hochbau 31. März 2008 Aabachstrasse 5, 6300 Zug T 041 728 53 70, F 041 728 53 79 www.zug.ch/afu 1. Allgemeines Die Umweltbaubegleitung
MehrGipsverwertung: Umweltvorteile & Potential
8.9. Kanton Zürich Baudirektion AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft Gipsverwertung: Umweltvorteile & Potential Cercle Déchets Schweiz 6. September Bern Dr. Elmar Kuhn Sektion Abfallwirtschaft
MehrDogan Kaya-Heinlein LWL-Universitätsklinik Hamm
Dogan Kaya-Heinlein LWL-Universitätsklinik Hamm Inhalte Zu meiner Person Zu den Angeboten des Suchtbereichs in Hamm Zu der Entstehung der Drogenabhängigkeit und dar Aufrechterhaltung Angebote für Eltern/Angehörigen
MehrUMWELT AARGAU. Kanalisation und Abwasserreinigungsanlage. aber nicht alles! Merkblatt zur Liegenschaftsentwässerung
Merkblatt 1-2004-01 UMWELT AARGAU Merkblatt zur Liegenschaftsentwässerung Baudepartement Abteilung für Umwelt Kanalisation und Abwasserreinigungsanlage schlucken vieles aber nicht alles! Dieses Merkblatt
MehrMedizin- und Biostrafrecht SS 2014 PD Dr. Luís Greco. C. Fahrlässige Körperverletzung bzw. Tötung insb. durch Behandlungsfehler
C. Fahrlässige Körperverletzung bzw. Tötung insb. durch Behandlungsfehler I. Einleitende Bemerkungen Begriff des Behandlungsfehlers. Einschlägige Vorschriften: Fahrlässige Körperverletzung ( 229 StGB),
MehrName/Vorname: geb. am: Adresse:
Verpflichtungserklärung und Merkblatt zur Einhaltung des Datenschutzes gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und Telekommunikationsgesetz (TKG) und zur Wahrung von Dienst- und Geschäftsgeheimnissen Name/Vorname:
MehrBestrafung ohne Freiheitsentzug
Bestrafung ohne Freiheitsentzug Deutsche Erfahrungen und die Realität in Russland Vitaly Galinskiy > Präsentation 163 Bestrafung ohne Freiheitsentzug Deutsche Erfahrungen und die Realität t in Russland
MehrTele-Kommunikation. 18. Juni 2011 1/20
Tele- 18. Juni 2011 1/20 Zum Begriff Was ist neu bei computergestützter und Regeln für computergestützter 18. Juni 2011 2/20 Definition: Was ist? (Latein.) communicare = teilen, mitteilen, teilnehmen lassen
MehrAbwasserfachtagung 2013
Amt für für Umwelt Umwelt Abwasserfachtagung 2013 Flammeninferno nach Explosion von Bahn-Zisternenwagen Amt Beim für Bahnhof UmweltZürich Affoltern sind am 8. März 1994 fünf mit Benzin gefüllte Zisternenwagen
Mehr22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch
22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch Jede Vorsatztat durchläuft mehrere Stadien der Verwirklichung des Täterwillens, die sich unterscheiden lassen. In der chronologischen
MehrTatbestände des StGB
Recht am Berg Tatbestände des StGB 80 StGB fahrlässige Tötung 81 StGB fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen 94 StGB Im-Stich-Lassen eines Verletzten 88 StGB fahrlässige Körperverletzung
MehrLeckage-Notfall-Training
Leckage-Notfall-Training Marc Eder Partner der Umwelt Inhalt Theorie Warum Leckagenotfallplanung? Erstellung eines Notfall-Plans Vereinfachter Notfall-Plan Notfall-Ausrüstung Praxis Inhalte von Notfall-Sets
MehrStrafbarkeit von Aufsichtsratsmitgliedern? Richtiger Umgang mit institutsbezogenen Strafverfahren
Strafbarkeit von Aufsichtsratsmitgliedern? Richtiger Umgang mit institutsbezogenen Strafverfahren Präsentation für den Bankenrechtstag 2015 Düsseldorf, 17.06. 2015 2 Die langjährige Realität not the company
MehrSexualstrafrecht reformieren - aber richtig! Positionspapier der Staatlichen Koordinierungsstelle nach Art. 33 UN-BRK
Sexualstrafrecht reformieren - aber richtig! Positionspapier der Staatlichen Koordinierungsstelle nach Art. 33 UN-BRK Fachausschuss für Freiheits- und Schutzrechte 27.02.2015 Seite 2 von 5 Im Jahr 2015
MehrÜberwachung des Alten Rheins: Auswertung der Daten 1996 - August 2006 Beilage 1
Überwachung des Alten Rheins: Auswertung der Daten 1996 - August 26 Beilage 1 Überwachung des Alten Rheins: Auswertung der Daten 1996 - August 26 Beilage 2 Messprogramm (angepasste Version, gültig ab 1.
MehrTheorie und Praxis bei Blitzschutz,
Theorie und Praxis bei Blitzschutz, Erdung und Potentialausgleich von Edelstahl-Abgasanlagen, Metall-Schornsteinen u. Kaminen. Werden in der Praxis die hier relevanten Gesetze, die Bestimmungen der VDE
MehrDeutsches Strafgesetzbuch (StGB); Auszug
Deutsches Strafgesetzbuch (StGB); Auszug 261 Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt,
Mehr