EIC Renewable Energy Fund

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1 EIC Renewable Energy Fund Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art "Effektenfonds" (der Anlagefonds") Prospekt mit integriertem Fondsvertrag 26. März 2018 Fondsleitung GAM INVESTMENT MANAGEMENT (SWITZERLAND) AG Hardstrasse Zürich Depotbank State Street Bank International GmbH, München Zweigniederlassung Zürich Beethovenstrasse Zürich 1

2 Teil I - Prospekt Dieser Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger und der letzte Jahres- bzw. Halbjahresbericht (falls nach dem letzten Jahresbericht veröffentlicht) sind Grundlage für alle Zeichnungen von Anteilen des Anlagefonds. Gültigkeit haben nur Informationen, die im Prospekt, in den wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger oder im Fondsvertrag enthalten sind. 1. Informationen über den Anlagefonds 1.1 Allgemeine Angaben zum Anlagefonds Der EIC Renewable Energy Fund ("der Anlagefonds") ist ein Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art "Effektenfonds" gemäss dem Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 ("KAG"). Der Fondsvertrag, ursprünglich Fondsreglement genannt, wurde erstmals am von der damaligen Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) genehmigt. Der Fondsvertrag in seiner aktuellen Fassung wurde von der GAM INVESTMENT MANAGEMENT (SWITZERLAND) AG als Fondsleitung mit Zustimmung der Depotbank State Street Bank International GmbH, München, Zweigniederlassung Zürich, der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA unterbreitet und von dieser genehmigt. Der Anlagefonds basiert auf einem Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag), in dem sich die Fondsleitung verpflichtet, den Anleger nach Massgabe der von ihm erworbenen Fondsanteile am Anlagefonds zu beteiligen und diesen gemäss den Bestimmungen von Gesetz und Fondsvertrag selbständig in eigenem Namen zu verwalten. Die Depotbank nimmt nach Massgabe der ihr durch Gesetz und Fondsvertrag übertragenen Aufgaben am Fondsvertrag teil. Gemäss Fondsvertrag steht der Fondsleitung das Recht zu, mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der Aufsichtsbehörde jederzeit verschiedene Anteilsklassen zu schaffen, aufzuheben oder zu vereinigen. Zur Zeit bestehen die folgenden Anteilsklassen, die sich in ihrer Mindestanlage, ihrer Kommissionshöhe und ihrer Referenzwährung unterscheiden: Die A- und AH-Klassen stehen allen Anlegern ohne Mindestanlage offen. Die A-Klasse lautet auf die Rechnungswährung EUR. Die AH-Klasse (CHF) lautet auf die Referenzwährung CHF. Es erfolgt eine Absicherung der Referenzwährung CHF gegen die Rechnungseinheit EUR des Anlagefonds. Die AH-Klasse (USD) lautet auf die Referenzwährung USD. Es erfolgt eine Absicherung der Referenzwährung USD gegen die Rechnungseinheit EUR des Anlagefonds. Die AG- und AGH-Klassen stehen einerseits, ohne Mindestanlage, allgemein Institutionellen Anlegern offen, andererseits auch allen anderen Anlegern, die bereit sind, die im Prospekt genannte Mindestanlage aufzubringen. Die AG-Klasse (EUR) lautet auf die Rechnungswährung EUR. Mindestanlage: EUR Die AGH-Klasse (CHF) lautet auf die Referenzwährung CHF. Mindestanlage: CHF Es erfolgt eine Absicherung der Referenzwährung CHF gegen die Rechnungseinheit EUR des Anlagefonds. Die AGH-Klasse (USD) lautet auf die Referenzwährung USD. Mindestanlage: USD Es erfolgt eine Absicherung der Referenzwährung USD gegen die Rechnungseinheit EUR des Anlagefonds. 2

3 Die I- und IH-Klassen stehen einerseits, ohne Mindestanlage, allgemein Institutionellen Anlegern und Anlegern mit schriftlichem, entgeltlichem Vermögensverwaltungsvertrag mit einem Vertriebspartner oder einem beaufsichtigten Finanzintermediär offen, andererseits auch allen anderen Anlegern, die bereit sind, die im Prospekt genannte Mindestanlage aufzubringen. Die I-Klasse lautet auf die Rechnungswährung EUR. Mindestanlage: EUR Die IH-Klasse (CHF) lautet auf die Referenzwährung CHF. Mindestanlage: CHF Es erfolgt eine Absicherung der Referenzwährung CHF gegen die Rechnungseinheit EUR des Anlagefonds. Die IH-Klasse (USD) lautet auf die Referenzwährung USD. Mindestanlage: USD Es erfolgt eine Absicherung der Referenzwährung USD gegen die Rechnungseinheit EUR des Anlagefonds. Als "Institutionelle Anleger" gelten in diesem Zusammenhang folgende Anleger: in- und ausländische Banken, Effektenhändler, Institutionen der beruflichen Vorsorge, Institutionen der Altersvorsorge, Fondsleitungen bzw. Verwaltungsgesellschaften, gesellschaftsrechtliche Organismen für gemeinsame Anlagen, private Versicherungseinrichtungen, Holding-, Investment-, Finanzgesellschaften oder operative Gesellschaften wie auch öffentlich-rechtliche Körperschaften aller Art, die eine eigene Finanzabteilung mit qualifiziertem Personal nutzen. Soweit Banken und Effektenhändler und andere Institutionelle Anleger mit vergleichbaren Funktionen Anteile für Rechnung ihres Kunden halten oder als Vermögensverwalter für eine Mehrzahl individueller Kunden verwalten, gelten sie in diesem Zusammenhang nicht als "Institutionelle Anleger". Rechnungseinheit des Anlagefonds ist der Euro. Bei der Rechnungseinheit wie auch bei der Referenzwährung einzelner Klassen handelt es sich um die Währung, in welcher der Nettoinventarwert der Anteile ermittelt wird und die Bücher geführt werden, nicht aber notwendigerweise um diejenige Währung, auf die die direkten oder indirekten Anlagen des Anlagefonds lauten. Die Anteilsklassen stellen keine segmentierten Vermögen dar. Entsprechend kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Anteilsklasse für Verbindlichkeiten einer anderen Anteilsklasse haftet, auch wenn die Kosten grundsätzlich nur derjenigen Anteilsklasse belastet werden, der eine bestimmte Leistung zukommt. Die Erträge aller zurzeit ausgegebenen Anteilsklassen werden ausgeschüttet. 1.2 Anlageziel und Anlagepolitik des Anlagefonds Anlageziel Das Anlageziel des Anlagefonds besteht hauptsächlich darin, langfristige Kapitalgewinne durch Anlagen in Beteiligungswertpapiere und wertrechte von Gesellschaften, die überwiegend im Bereich der erneuerbaren Energien tätig sind, sowie durch Anlagen in Derivaten auf anerkannte Finanzindizes, die sich auf erneuerbare Rohstoffe (Commodities) beziehen, zu erzielen Anlagepolitik Die Anlagepolitik dieses Anlagefonds lautet wie folgt: Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen, mindestens zwei Drittel des Fondsvermögens in direkte oder indirekte Anlagen in Beteiligungswertpapiere und -wertrechte des Bereichs der erneuerbaren Energien. Die Fondsleitung kann bis höchstens einen Drittel des Fondsvermögens (nach Abzug der flüssigen Mittel) in folgende Aktiven investieren: a) Beteiligungswertpapiere und Beteiligungswertrechte oder Derivate auf solche von Emittenten weltweit, die im Bereich der erneuerbaren Energien tätig sind, ohne dass dieser Tätigkeitsbereich überwiegt; 3

4 b) Forderungswertpapiere und Forderungswertrechte (Obligationen, Schuldverschreibungen, Optionsanleihen, Wandelanleihen usw.) privater und öffentlicher Schuldner weltweit, mit einer Kreditqualität von mindestens Investment Grade, deren maximale Restlaufzeit 10 Jahre nicht übersteigt und die auf CHF, EUR, GBP oder USD lauten; c) Geldmarktinstrumente, privater und öffentlicher Schuldner weltweit, die auf eine frei konvertierbare Währung lauten; d) Anteile von Zielfonds, die in Anlagen gemäss dem zweiten Absatz oder litt. a) bis c) oben investieren. Der Anteil der direkten oder indirekten Anlagen gemäss litt. b) und c) oben darf 15% des Fondsvermögens dabei nicht überschreiten und höchstens 10% des Fondsvermögens (nach Abzug der flüssigen Mittel) dürfen in Zielfonds angelegt werden. Im Einklang mit der Anlagepolitik investiert die Fondsleitung mindestens 51% des Nettofondsvermögens fortlaufend direkt in Aktien, die zum amtlichen Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Market zugelassen oder in diesen einbezogen sind und bei denen es sich nicht um Anteile an Investmentfonds oder Real Estate Investment Trust (REIT) handelt Die wesentlichen Risiken Die wesentlichen Risiken des Anlagefonds bestehen in: Der Nettoinventarwert der Anlagen des Fonds richtet sich nach dem jeweiligen Marktwert der Anlagen. Je nach dem generellen Börsentrend und der Entwicklung der im Fondsportefeuille gehaltenen Titel kann der Nettoinventarwert erheblich schwanken. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Wert über eine längere Zeitperiode hinweg fällt. Es besteht keine Gewähr, dass der Anleger einen bestimmten Ertrag erzielt und die Anteile zu einem bestimmten Preis an die Fondsleitung zurückgeben kann. Wird der Anlagefonds mit einer Hebelwirkung (sog. Leverage) versehen, so erhöhen sich tendenziell neben den Anlagenchancen auch die Anlagerisiken und die Volatilität der Anlagen des Anlagefonds. Ob und in welchem Umfang Leverage eingesetzt wird, wird jeweils situativ bestimmt. Bei der Verwendung von Derivaten kann zum Risiko des entsprechenden Basiswerts dasjenige des Emittenten des Derivates treten. Der Anlagefonds investiert in Effekten und andere Finanzinstrumente weltweit, die durch Markentwicklung im Energiesektor beeinflusst sind. Politische Unsicherheit, Währungsexportbeschränkungen, Änderungen von Gesetzen und der fiskalischen Rahmenbedingungen können die individuellen Anlagen des Anlagefonds und die Rendite negativ beeinflussen. Die Entwicklung der Wettbewerbsfähigkeit der erneuerbaren Energien sowie die Preisentwicklung von Energieträgern, insbesondere Strom, Gas, Kohle, Öl, erneuerbare Energien, etc. ist für derartige Einflüsse besonders sensibel. Die Marktentwicklung von Energieträgern und Effekten mit Bezug zum Energiesektor kann von derjenigen von Wertpapieren ohne Rohstoffbezug abweichend verlaufen und fällt tendenziell volatiler aus. Der Anlagefonds investiert weltweit in Anlagen, die auf verschiedene Währungen lauten. Jede Anlage in einer Währung, welche nicht der Rechnungseinheit des Anlagefonds entspricht, ist mit einem Währungsrisiko verbunden. Die Fondsleitung kann Anlagen, die nicht auf die Rechnungseinheit lauten, gegen diese absichern. Die Fondsleitung beabsichtigt Risiken von Anlagen, die nicht auf die Rechnungseinheit Euro lauten, vollumfänglich oder weitgehend abzusichern Der Einsatz der Derivate Die Fondsleitung darf Derivate einsetzen. Der Einsatz von Derivaten darf jedoch auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den Anlagezielen beziehungsweise zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Anlagefonds führen. Bei der Risikobemessung gelangt der Commitment-Ansatz II zur Anwendung. 4

5 Die Derivate bilden Teil der Anlagestrategie und werden nicht nur zur Absicherung von Anlagepositionen eingesetzt. Im Zusammenhang mit kollektiven Kapitalanlagen dürfen Derivate nur zum Zweck der Währungsabsicherung eingesetzt werden. Vorbehalten bleibt die Absicherung von Markt-, Zins-, und Kreditrisiken bei kollektiven Kapitalanlagen, sofern die Risiken eindeutig bestimm- und messbar sind. Es dürfen sowohl Derivat-Grundformen wie auch exotische Derivate in einem vernachlässigbaren Umfang eingesetzt werden, wie sie im Fondsvertrag näher beschrieben sind (vgl. 12), sofern deren Basiswerte gemäss Anlagepolitik als Anlage zulässig sind. Die Derivate können an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt oder OTC (over-the-counter) abgeschlossen sein. Derivate unterliegen neben dem Markt- auch dem Gegenparteirisiko, d.h. dem Risiko, dass die Vertragspartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann und dadurch einen finanziellen Schaden verursacht. Der Einsatz von Credit Default Swaps (CDS) und anderen Kreditderivaten ist nicht vorgesehen. Der Einsatz von Derivaten darf eine Hebelwirkung (sog. Leverage) auf das Fondsvermögen ausüben beziehungsweise einem Leerverkauf entsprechen. Dabei darf das Gesamtengagement in Derivaten bis zu 100% des Nettofondsvermögens und mithin das Gesamtengagement des Anlagefonds bis zu 200% seines Nettofondsvermögens betragen. Derivate, welche für die Währungsabsicherung der Anteilsklassen verwendet werden, fallen nicht unter diese Beschränkung. Mit Bezug auf die indirekten Anlagen über Derivate wird darauf hingewiesen, dass bei solchen Anlagen eine Risikokumulation eintreten kann. Zum Marktrisiko des Basiswertes tritt das Risiko des Emittenten des Derivates. Der Anlagefonds investiert in Effekten und andere Finanzinstrumente weltweit, die durch Markentwicklung von erneuerbaren Rohstoffen beeinflusst sind. Politische Unsicherheit, Währungsexportbeschränkungen, Änderungen von Gesetzen und der fiskalischen Rahmenbedingungen können die individuellen Anlagen des Anlagefonds und die Rendite negativ beeinflussen. Die Preisentwicklung von Rohstoffen ist für derartige Einflüsse besonders sensibel. Die Marktentwicklung von Rohstoffen und Effekten mit Rohstoffbezug kann von derjenigen von Wertpapieren ohne Rohstoffbezug abweichend verlaufen und fällt tendenziell volatiler aus. Die Fondsleitung kann Anlagen in Aktien von Unternehmen aus Emerging Markets Ländern tätigen. Emerging Markets Länder sind Staaten, die eine Phase der wirtschaftlichen Entwicklung durchlaufen, jedoch noch nicht das Stadium eines entwickelten Landes wie die Staaten von Westeuropa, Nordamerika oder Japan erreicht haben. Die politische, rechtliche und wirtschaftliche Lage von Emerging Markets Ländern ist tendenziell instabiler als die von Industriestaaten und kann schnellen und unvorhergesehenen Änderungen unterliegen. Verschiedene Entwicklungen können die Lage von ausländischen Investoren wie dem Anlagefonds nachteilig beeinflussen. Für Aktien, welche an einer anerkannten Börse eines Emerging Markets Landes notiert sind oder an einem anderen geregelten Markt eines solchen Landes gehandelt werden, gilt, dass solche Börsen oder Märkte nicht den Grad von Organisation, Transparenz und Liquidität aufweisen, der bei Börsen und Märkten in den meisten entwickelten Staaten üblich ist. Der Anlagefonds investiert weltweit in Anlagen, die auf verschiedene Währungen lauten. Jede Anlage in einer Währung, welche nicht der Rechnungseinheit des Anlagefonds entspricht, ist mit einem Währungsrisiko verbunden. Die Fondsleitung kann Anlagen, die nicht auf die Rechnungseinheit lauten, gegen diese absichern. Die Fondsleitung beabsichtigt Risiken von Anlagen, die nicht auf die Rechnungseinheit Euro lauten, vollumfänglich oder weitgehend abzusichern. Detaillierte Angaben zur Anlagepolitik und zu deren Beschränkungen, den zulässigen Anlagetechniken und -instrumenten (insbesondere zu den Derivaten sowie deren Umfang) sind aus dem Fondsvertrag (vgl. Teil II, 7 bis 15) ersichtlich. 5

6 1.2.5 Sicherheitenstrategie Im Zusammenhang mit Geschäften mit derivativen Finanzinstrumenten können Gegenparteirisiken auftreten. Diese Risiken werden mit Sicherheiten minimiert. Als Sicherheiten sind folgende Arten zulässig: - Geldmarktpapiere, - Anleihen, welche von einem Mitgliedsstaat der OECD begeben oder garantiert werden und eine hohe Bonität aufweisen, - Barmittel, sofern sie auf eine in G10-Währungen lauten. Die Besicherung erstreckt sich auf alle OTC-Derivate. Die Fondsleitung kann eine Ausnahme vorsehen bei Devisentermingeschäften mit einer Laufzeit von bis zu sechs Monaten. Die Sicherheitsmarge beträgt 0% für Sicherheiten in Form von Barmitteln, Geldmarktpapieren oder Anleihen, welche eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr aufweisen. Für Anleihen mit einer Restlaufzeit von einem Jahr und mehr kommt eine Sicherheitsmarge von mindestens 2% zur Anwendung, wobei diese Marge mit der Laufzeit der jeweiligen Anleihe zunimmt. Barsicherheiten können in Form von Bankguthaben, Staatsanleihen mit einer hohen Bonität, direkt oder indirekt in Geldmarktinstrumente mit kurzer Laufzeit wieder angelegt werden. Die Wiederanlage der Barsicherheiten muss immer in derselben Währung wie die der entgegengenommenen Sicherheiten erfolgen. Die Wiederanlage von Barsicherheiten kann durch Wertschwankungen beeinträchtigt werden. Des Weiteren kann ein gewisses Liquiditätsrisiko nicht ausgeschlossen werden. Zurzeit tätigt die Fondsleitung weder Effektenleihe noch Pensionsgeschäfte. 1.3 Profil des typischen Anlegers Der Anlagefonds eignet sich für Anleger mit einem langfristigen Anlagehorizont, die in erster Linie ein Wachstum des angelegten Kapitals anstreben. Die Anleger können stärkere Schwankungen und einen länger dauernden Rückgang des Nettoinventarwertes der Fondsanteile in Kauf nehmen. Sie sind mit den wesentlichen Risiken einer auf einen Wirtschaftssektor fokussierten Aktienanlage vertraut. Der Anlagefonds bietet die Chance, langfristig einen angemessenen Wertzuwachs zu erzielen, erfordert jedoch die Bereitschaft, namentlich kurzfristig grössere Wertschwankungen in Kauf zu nehmen. Das Verhältnis von Risiko und Ertrag kann durch eine langfristige Anlage markant verbessert werden. Wir empfehlen eine minimal Haltedauer von fünf Jahren. 1.4 Für den Anlagefonds relevante Steuervorschriften Besteuerung des Anlagefonds Der Anlagefonds besitzt in der Schweiz keine Rechtspersönlichkeit. Er unterliegt weder einer Ertrags- noch einer Kapitalsteuer. Die im Anlagefonds auf inländischen Erträgen abgezogene eidgenössische Verrechnungssteuer kann von der Fondsleitung für den Anlagefonds vollumfänglich zurückgefordert werden. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Soweit möglich, werden diese Steuern von der Fondsleitung aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen oder entsprechenden Vereinbarungen für die Anleger mit Domizil in der Schweiz zurückgefordert. 6

7 1.4.2 Besteuerung der Anleger mit Steuerdomizil in der Schweiz Der Ertrag aus dem Anlagefonds unterliegt der eidgenössischen Verrechnungssteuer (Quellensteuer) von 35% ungeachtet dessen, ob der Ertrag thesauriert oder ausgeschüttet wird. Die mit separatem Coupon ausgeschütteten Kapitalgewinne unterliegen keiner Verrechnungssteuer. In der Schweiz domizilierte Anleger können die in Abzug gebrachte Verrechnungssteuer durch Deklaration in der Steuererklärung resp. durch separaten Verrechnungssteuerantrag zurückfordern Besteuerung der Anleger mit Steuerdomizil im Ausland Der Ertrag aus dem Anlagefonds unterliegt der eidgenössischen Verrechnungssteuer (Quellensteuer) von 35% ungeachtet dessen, ob der Ertrag thesauriert oder ausgeschüttet wird. Die mit separatem Coupon ausgeschütteten Kapitalgewinne unterliegen keiner Verrechnungssteuer. Im Ausland domizilierte Anleger können die Verrechnungssteuer gegebenenfalls basierend auf dem allfällig zwischen der Schweiz und ihrem Domizilland bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen ganz oder teilweise zurückfordern. Bei fehlendem Abkommen besteht keine Rückforderungsmöglichkeit. Die Ertragsausschüttungen an im Ausland domizilierte Anleger erfolgen ohne Abzug der schweizerischen Verrechnungssteuer, sofern die Erträge des Anlagefonds zu mindestens 80% ausländischen Quellen entstammen. Im Ausland domizilierten Anlegern, welche vom Affidavit-Verfahren profitieren, werden bei thesaurierten Erträgen gegen Vorweisung der Domizilerklärung die Verrechnungssteuern gutgeschrieben. Dazu muss eine Bestätigung einer Bank vorliegen, dass sich die betreffenden Anteile bei ihr im Depot eines im Ausland ansässigen Anlegers befinden und die Erträge auf dessen Konto gutgeschrieben werden (Domizilerklärung bzw. Affidavit). Es kann nicht garantiert werden, dass die Erträge des Anlagefonds zu mindestens 80% ausländischen Quellen entstammen. Erfährt ein im Ausland domizilierter Anleger wegen fehlender Domizilerklärung einen Verrechnungssteuerabzug, kann er die Rückerstattung aufgrund schweizerischen Rechts direkt bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern geltend machen. Ferner können sowohl Erträge als auch Kapitalgewinne, ob ausgeschüttet oder thesauriert, je nach Person, welche die Anteile direkt oder indirekt hält, teilweise oder ganz einer sogenannten Zahlstellensteuer unterliegen. Internationaler automatischer Informationsaustausch in Steuersachen (automatischer Informationsaustausch; AIA) Dieser Anlagefonds qualifiziert für die Zwecke des automatischen Informationsaustausches im Sinne des gemeinsamen Melde- und Sorgfaltsstandards der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für Informationen über Finanzkonten (GMS) als nicht meldendes Finanzinstitut Steuerliche Angaben für alle Anleger US Quellensteuer Alle Anleger haben für US Steuerzwecke ein entsprechendes W-8 Formular einzureichen (z.b. W- 8BEN-E). Auf Verlangen ist das W-8 Formular in periodischen Abständen zu erneuern (im Allgemeinen alle 3 Jahre). Sollten sich die im W-8 Formular gemachten Angaben eines Anlegers ändern, so hat dieser auch ohne Aufforderung und unverzüglich ein aktualisiertes W-8 Formular einzureichen. Die Anleger anerkennen, dass ihre Identität gegenüber Fondsleitung, Depotbank und Behörden (einschliesslich Steuerbehörden im In- und Ausland) sowie gegenüber sonstigen, steuerlich relevanten Gegenparteien (z.b. Broker) offengelegt werden kann. 7

8 FATCA Der Fonds ist bei den US-Steuerbehörden als registered deemed compliant FFI im Sinne der Sections des U.S. Internal Revenue Code (Foreign Account Tax Compliance Act, einschliesslich diesbezüglicher Erlasse, FATCA ) angemeldet. Wichtiger Hinweis Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage und, soweit publiziert, Praxis in der Schweiz aus. Sie dienen ausschliesslich zu Informationszwecken und stellen keine steuerliche oder rechtliche Empfehlung oder Beratung dar. Änderungen der Gesetzgebung, Rechtsprechung oder der Erlasse und Praxis der Steuerbehörden bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die Besteuerung und die übrigen steuerlichen Auswirkungen für den Anleger beim Halten bzw. Kaufen oder Verkaufen von Fondsanteilen richten sich nach den steuergesetzlichen Vorschriften im Domizilland des Anlegers. Für diesbezügliche Auskünfte wenden sich Anleger an ihren Steuerberater. 2. Informationen über die Fondsleitung 2.1 Allgemeine Angaben zur Fondsleitung Die Fondsleitung ist GAM INVESTMENT MANAGEMENT (SWITZERLAND) AG, Zürich. Seit ihrer Gründung im Jahre 1990 als Aktiengesellschaft ist die Fondsleitung im internationalen Fondsgeschäft tätig. Das vollständig einbezahlte Aktienkapital der Fondsleitung belief sich am 31. Dezember 2017 auf CHF 1.2 Mio., eingeteilt in 120'000 Namenaktien à CHF Die Fondsleitung ist eine 100%-ige Tochtergesellschaft der GAM (SWITZERLAND) HOLDING AG, mit Sitz in Zürich, welche wiederum eine 100%-ige Tochtergesellschaft der GAM HOLDING AG, Zürich, ist. Der Verwaltungsrat besteht zurzeit aus den Herren Martin Jufer, Präsident des Verwaltungsrats, Mitglied Group Management Board GAM Gruppe, Andrew Hanges, Region Head UK GAM Gruppe, Billy Norris, Head of Operations GAM (UK) Limited, Dirk Spiegel, Mitglied Group Management Board GAM Gruppe, Elmar Zumbühl, Mitglied Group Management Board GAM Gruppe sowie René Charrière, unabhängiger Verwaltungsrat. Die Geschäftsführung obliegt Herrn Roman Aschwanden. Die weiteren Geschäftsleitungsmitglieder sind Herr Christoph Widmer (stellvertretender Geschäftsführer), Herr Daniel Koller, Herr Patrick Moser, Frau Agnes Stutz und Herr Dominik Rutishauser. Die Fondsleitung verwaltete in der Schweiz am 31. Dezember 2017 insgesamt 122 Anlagefonds, wobei sich die Summe der verwalteten Vermögen auf CHF 40.8 Milliarden belief. 2.2 Delegation der Anlageentscheide Die Anlageentscheide des Anlagefonds sind an die de Pury Pictet Turrettini & Cie SA, mit Sitz in Genf (Adresse: Rue de la Corraterie 12, CH-1204 Genf) delegiert. Die de Pury Pictet Turrettini & Cie SA ist eine Vermögensverwaltungsgesellschaft und unterliegt als solche in der Schweiz der Aufsicht durch die FINMA. de Pury Pictet Turrettini & Cie SA zeichnet sich aus durch ihre langjährige Erfahrung in der Verwaltung von Anlagefonds. Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der Fondsleitung und der de Pury Pictet Turrettini & Cie SA abgeschlossener Vermögensverwaltungsvertrag. 2.3 Delegation weiterer Teilaufgaben Die de Pury Pictet Turrettini & Cie SA ist Hauptvertriebsstelle des Anlagefonds. 8

9 Die Fondsleitung hat Teil der Fondsbuchung an die State Street Bank International GmbH, München, Zweigniederlassung Zürich, delegiert. Die State Street Bank International GmbH, München, Zweigniederlassung Zürich zeichnet sich durch eine mehrjährige Erfahrung in der Administration von Anlagefonds aus. Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der Fondsleitung und der State Street Bank International GmbH, München, Zweigniederlassung Zürich, abgeschlossener Vertrag. 2.4 Ausübung von Gläubiger- und Mitgliedschaftsrechten Die Fondsleitung übt die mit den Anlagen der verwalteten Anlagefonds verbundenen Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte unabhängig und ausschliesslich im Interesse der Anleger aus. Die Anleger erhalten auf Wunsch bei der Fondsleitung Auskunft über die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte. Bei anstehenden Routinegeschäften ist es der Fondsleitung freigestellt, die Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte selber auszuüben oder die Ausübung an die Depotbank oder Dritte zu delegieren. Bei allen sonstigen Traktanden, welche die Interessen der Anleger nachhaltig tangieren könnten, wie namentlich bei der Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten, welche der Fondsleitung als Aktionärin oder Gläubigerin der Depotbank oder sonstiger ihr nahestehender juristischer Personen zustehen, übt die Fondsleitung das Stimmrecht selber aus oder erteilt ausdrückliche Weisungen. Sie darf sich dabei auf Informationen abstützen, die sie von der Depotbank, dem Portfolio Manager, der Gesellschaft oder von Stimmrechtsberatern und weiteren Dritten erhält oder aus der Presse erfährt. Der Fondsleitung ist es freigestellt, auf die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte zu verzichten. 3. Informationen über die Depotbank Als Depotbank fungiert die State Street Bank International GmbH, München, Zweigniederlassung Zürich. Die State Street Bank International GmbH, München, Zweigniederlassung Zürich ist eine Bank im Sinne des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen und erfüllt die Anforderungen gemäss Artikel 72 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG). Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im In- und Ausland mit der Aufbewahrung des Fondsvermögens beauftragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwahrung liegt. Die Dritt- und Sammelverwahrung bringt es mit sich, dass die Fondsleitung an den hinterlegten Wertpapieren nicht mehr das Allein-, sondern nur noch das Miteigentum hat. Sind die Dritt- und Sammelverwahrer überdies nicht beaufsichtigt, so dürften sie organisatorisch nicht den Anforderungen genügen, welche an Schweizer Banken gestellt wird. Die Depotbank haftet für den durch den Beauftragten verursachten Schaden, sofern sie nicht nachweisen kann, dass sie bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Die Depotbank ist bei den US-Steuerbehörden als Reporting Financial Institution under Model 2 IGA im Sinne der Sections des U.S. Internal Revenue Code (Foreign Account Tax Compliance Act, einschliesslich diesbezüglicher Erlasse, FATCA ) angemeldet. Die State Street Bank International GmbH, München, Zweigniederlassung Zürich (die Bank ) ist Teil eines international tätigen Unternehmens. Im Zusammenhang mit der Abwicklung von Zeichnungen und Rücknahmen und der Pflege der Geschäftsbeziehungen können Daten und Informationen über Kunden, deren Geschäftsbeziehung zur Bank (einschliesslich Informationen zum wirtschaftlich Berechtigten) sowie über den Geschäftsverkehr im Rahmen des gesetzlich zulässigen an Konzerngesellschaften der Bank im Ausland, an von ihr Beauftragte im Ausland oder an die Fondsleitung des Fonds weitergegeben werden. Mit der Zeichnung eines Anteil erklärt sich der Anleger damit einverstanden, dass die Fondsleitung und jede im Name des Anlagefonds handelnde Person, alle Informationen über den Verwahrungsort und die Anzahl der Anteile einsehen darf. 9

10 Diese Dienstleistungserbringer und die Fondsleitung sind verpflichtet, die Informationen vertraulich zu behandeln und ausschliesslich für die Zwecke zu nutzen, für die sie ihnen zur Verfügung gestellt werden. Die Datenschutzgesetzgebung im Ausland kann von den Datenschutzbestimmungen in der Schweiz abweichen und einen geringeren Schutzstandard vorsehen. 4. Informationen über Dritte 4.1 Zahlstelle Die Zahlstelle ist State Street Bank International GmbH, München, Zweigniederlassung Zürich, Beethovenstrasse 19, 8027 Zürich. 4.2 Vertriebsträger de Pury Pictet Turrettini & Cie SA, Rue de la Corraterie 12, 1204 Genf 4.3 Prüfgesellschaft KPMG AG, Badenerstrasse 172, 8026 Zürich 5. Weitere Informationen 5.1 Nützliche Hinweise ISIN -Code: A-Klasse CH AH-Klasse (CHF) CH AH-Klasse (USD) CH AG-Klasse (EUR) CH AGH-Klasse (CHF) CH AGH-Klasse (USD) CH I-Klasse CH IH-Klasse (CHF) CH IH-Klasse (USD) CH Valoren-Nummer: A-Klasse AH-Klasse (CHF) AH-Klasse (USD) AG-Klasse (EUR) AGH-Klasse (CHF) AGH-Klasse (USD) I-Klasse IH-Klasse (CHF) IH-Klasse (USD) Kotierung: Rechnungsjahr: Rechnungseinheit: Ertragsausschüttung: keine 1. Januar bis 31. Dezember Euro jährlich, jeweils bis Ende April Erstausgabe: A-Klasse 29. Dezember 2006 AH-Klasse (CHF). AH-Klasse (USD). AG-Klasse (EUR). AGH-Klasse (CHF). AGH-Klasse (USD). I-Klasse 27. März

11 IH-Klasse (CHF) 31. März 2015 IH-Klasse (USD). Mindestanlage: A-Klasse 1 Anteil AH-Klasse (CHF) 1 Anteil AH-Klasse (USD) 1 Anteil AG-Klasse (EUR) a) Institutionelle Anleger: 1 Anteil b) andere Anleger: EUR AG-Klasse (USD) a) Institutionelle Anleger: 1 Anteil b) andere Anleger: USD AGH-Klasse (CHF) a) Institutionelle Anleger: 1 Anteil b) andere Anleger: CHF I-Klasse a) Institutionelle Anleger und Anleger mit schriftlichem, entgeltlichem Vermögensverwaltungsvertrag mit Parteien gemäss Ziff. 1.1 oben: 1 Anteil b) andere Anleger: EUR 100'000 IH-Klasse (CHF) a) Institutionelle Anleger und Anleger mit schriftlichem, entgeltlichem Vermögensverwaltungsvertrag mit Parteien gemäss Ziff. 1.1 oben: 1 Anteil b) andere Anleger: CHF 100'000 IH-Klasse (USD) a) Institutionelle Anleger und Anleger mit schriftlichem, entgeltlichem Vermögensverwaltungsvertrag mit Parteien gemäss Ziff. 1.1 oben: 1 Anteil b) andere Anleger: USD 100'000 Anteile: Laufzeit: Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. Der Anleger ist nicht berechtigt, die Aushändigung eines Anteilsscheines zu verlangen. unbegrenzt 5.2 Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen Fondsanteile werden an jedem Bankwerktag (Montag bis Freitag) ausgegeben oder zurückgenommen. Keine Ausgabe oder Rücknahme findet an schweizerischen Feiertagen (Ostern, Pfingsten, Weihnachten, Neujahr, Nationalfeiertag etc.) statt sowie an Tagen, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer des Anlagefonds geschlossen sind oder wenn ausserordentliche Verhältnisse im Sinn von 17 Ziff. 4 des Fondsvertrages vorliegen. Jeder Anleger kann beantragen, dass er im Falle einer Zeichnung anstelle einer Einzahlung in bar Anlagen an das Fondsvermögen leistet ( Sacheinlage oder contribution in kind genannt) bzw. dass ihm im Falle eine Kündigung anstelle einer Auszahlung in bar Anlagen übertragen werden ( Sachauszahlung oder redemption in kind ). Der Antrag ist zusammen mit der Zeichnung bzw. mit der Kündigung zu stellen. Die Fondsleitung ist nicht verpflichtet, Sachein- und Sachauszahlungen zuzulassen. Die Fondsleitung entscheidet allein über Sacheinlagen oder Sachauszahlungen und stimmt solchen Geschäften nur zu, sofern die Ausführung der Transaktionen vollumfänglich im Einklang mit der Anlagepolitik des Anlagefonds steht und die Interessen der übrigen Anleger dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Details von Sacheinlagen und rücknahmen sind in 17 Ziff. 7 Fondsvertrag geregelt. Zeichnungs- und Rücknahmeanträge, die bis spätestens 15:00 Uhr (Zeit in Zürich) an einem Bankwerktag in Zürich (Auftragstag) bei der Depotbank vorliegen, werden am nächsten Bankwerktag in Zürich (Bewertungstag) auf der Basis des an diesem Tag berechneten Inventarwerts abgewickelt. Der zur Abrechnung gelangende Nettoinventarwert ist somit im Zeitpunkt der Auftragsertei- 11

12 lung noch nicht bekannt (Forward Pricing). Er wird am Bewertungstag aufgrund der Schlusskurse des Auftragstags berechnet. Nach 15:00 Uhr bei der Depotbank eingehende Anträge werden am darauf folgenden Auftragstag behandelt. Die Valutierung erfolgt mit maximal drei Bankwerktagen bezogen auf den Bewertungstag. Tage, die keine Bankwerktage in Zürich sind, gelten dabei nicht als Valutatage. Der Nettoinventarwert eines Anteils einer Klasse ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse am Verkehrswert des Fondsvermögens zukommenden Quote, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten des Anlagefonds, die der betreffenden Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Klasse. Er wird auf 1/100 der Referenzwährung der entsprechenden Klasse gerundet. Der Ausgabepreis der Anteile einer Klasse ergibt sich aus dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert dieser Klasse, zuzüglich der Ausgabekommission. Die Höhe der Ausgabekommission ist aus der nachfolgenden Ziff. 5.3 ersichtlich. Der Rücknahmepreis der Anteile einer Klasse entspricht dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert dieser Klasse. Es werden keine Rücknahmekommission oder andere Kommissionen belastet. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.), die dem Anlagefonds aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden dem Fondsvermögen belastet. Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. Es werden keine Anteilscheine ausgegeben. Allfällige auf der Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen in gewissen Ländern anfallende Steuern und Abgaben gehen zu Lasten des Anlegers. Die Ausgabe und die Rücknahme von Fondsanteilen zur Tilgung unterliegen nach der gegenwärtigen Rechtslage in der Schweiz keiner Emissions- oder Umsatzabgabe. 5.3 Vergütungen und Nebenkosten Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger (Auszug aus 18 des Fondsvertrages) Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Ausland: o A- und AH-Klassen: zurzeit maximal 2%; o AG- und AGH-Klassen: zurzeit maximal 2%; o I- und IH-Klassen: keine. Rücknahmekommissionen: keine Kommission für die Auszahlung des Liquidationsbetreffnisses bei Auflösung des Anlagefonds oder einer Klasse: keine Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Anlagefonds (Auszug aus 19 des Fondsvertrages) Verwaltungskommission der Fondsleitung: A- und AH-Klassen: maximal 2.00 % p.a. (zurzeit werden 1.75% p.a. angewendet); AG- und AGH-Klassen: maximal 1.50 % p.a. (zurzeit werden 1.40% p.a. angewendet); I- und IH-Klassen: maximal 1.50 % p.a. (zurzeit werden 1.05% p.a. angewendet). Die Kommission wird verwendet für die Leitung, das Asset Management und den Vertrieb des An- 12

13 lagefonds. Zudem wird aus der Verwaltungskommission die Depotbankkommission für die von ihr erbrachten Dienstleistungen wie die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen in 4 aufgeführten Aufgaben bezahlt. Ausserdem werden damit folgende Dienstleistungen Dritter vergütet: Teilaufgaben zur administrativen und operativen Unterstützung gemäss Ziff Der effektiv angewandte der Verwaltungskommission ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. Performance Fee Ferner bezieht die Fondsleitung eine erfolgsbezogene Kommission ("Performance Fee"). Sie beträgt maximal 10% der Überrendite gegenüber einer Mindestrendite von 5% p.a. ("Hurdle Rate"), berechnet auf dem Nettoinventarwert des jeweiligen Vermögens einer Anteilsklasse. Die Performance Fee wird täglich ermittelt und, sofern geschuldet, zulasten des Vermögens der entsprechenden Anteilsklasse am Ende des entsprechenden Quartals (März, Juni, September, Dezember) ausbezahlt. Falls für einen Tag eines Rechnungsjahres eine Performance Fee geschuldet ist, bildet der Nettoinventarwert je Anteil (vor Abzug der Performance Fee) die Basis für die Berechnung der Performance Fee am Folgetag. Die Performance Fee wird jeweils für die Anteilsklassen mit unterschiedlichen Kommissionssätzen oder unterschiedlichem Anteilswert getrennt berechnet. Die Performance Fee unterliegt einer "High Watermark". Wertverminderungen im Verhältnis zum Erstausgabepreis, dem Nettoinventarwert zu Beginn eines Rechnungsjahres und zum Höchstwert, auf dessen Grundlage je eine Performance Fee ermittelt wurde, sind wettzumachen, bevor eine Performance Fee wieder geschuldet ist. Anspruch auf die Performance Fee besteht nur, wenn der Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilsklasse sowohl über dem sich aus der Hurdle Rate ergebenden Mindestnettoinventarwert je Anteil als auch über der High Watermark liegt. Die Performance Fee wird auf demjenigen Teil des Nettoinventarwerts (vor Performance Fee) berechnet, der über dem jeweils höheren Wert einer High Watermark und dem Mindestnettoinventarwert je Anteil einer Anteilsklasse liegt. Die Hurdle Rate bezieht sich jeweils auf ein Rechnungsjahr. Eine blosse Unterperformance während einem Rechnungsjahr ohne Wertverminderung muss in den Folgejahren nicht ausgeglichen werden. Zu Beginn des Jahres bildet die High Watermark jeweils die Basis für die Berechnung des Mindestnettoinventarwertes. Bei der Lancierung des Anlagefonds entspricht die High Watermark dem Erstausgabepreis je Anteil (ohne Berücksichtigung einer Ausgabekommission). Falls für einen Tag eines Rechnungsjahres eine Performance Fee geschuldet ist, entspricht die High Watermark vom Folgetag an neu diesem letzten Höchstnettoinventarwert je Anteil (vor Abzug der bezahlten Performance Fee). Kann während eines Rechnungsjahres keine Performance Fee belastet werden, so entspricht die High Watermark zu Beginn des Folgejahres dem höchsten Wert von (a) dem Erstausgabepreis, (b) dem letztem Höchstnettoinventarwert und (c) dem Nettoinventarwert am letzten Bewertungstag des vorangehenden Rechnungsjahres je Anteil. Auf Ausschüttungsklassen werden die High Watermark und die Berechnungsbasis der Hurdle Rate für die Berechnung der Performance Fee adjustiert. Die Performance Fee wird im Falle der Ausgabe von Anteilen verschiedener Klassen, sofern deren Anteile unterschiedliche Nettoinventarwerte aufweisen, wie dies zur Zeit der Fall ist, jeweils je Anteilsklasse gesondert berechnet. Im Anhang zu diesem Prospekt finden sich Beispiele für die Berechnung der Performance Fee. Kommission der Depotbank für die Auszahlung des Jahresertrages: zur Zeit keine. Weitere Kosten Zusätzlich können dem Anlagefonds die weiteren in 19 des Fondsvertrages aufgeführten Kosten in Rechnung gestellt werden. 13

14 5.3.3 Zahlung von Retrozessionen und Rabatten Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebsund Vermittlungstätigkeit von Fondsanteilen in der Schweiz oder von der Schweiz aus bezahlen. Mit dieser Entschädigung können insbesondere folgende Dienstleistungen abgegolten werden: Als Vertriebs- und Vermittlungstätigkeit gilt insbesondere jede Tätigkeit, die darauf abzielt, den Vertrieb oder die Vermittlung von Fondsanteilen zu fördern, wie die Herstellung von Werbematerial, die Schulung von Vertriebsmitarbeitern etc. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weitergeleitet werden. Die Empfänger von Retrozessionen gewährleisten eine transparente Offenlegung und informieren die Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der Entschädigung, die sie für den Vertrieb bzw. die Vermittlung erhalten können. Auf Anfrage legen die Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Beträge, welche sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können im Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen direkt an Anleger bezahlen. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anleger entfallenden Gebühren und Kosten zu reduzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie aus Gebühren der Fondsleitung bezahlt werden und somit das Fondsvermögen nicht zusätzlich belasten; aufgrund objektiver Kriterien gewährt werden; sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kriterien erfüllen und Rabatte verlangen, unter gleichen zeitlichen Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Rabatten durch die Fondsleitung sind: das vom Anleger gezeichnete Volumen bzw. das von ihm gehaltene Gesamtvolumen in der kollektiven Kapitalanlage oder ggf. in der Produktpalette des Promotors; die Höhe der vom Anleger generierten Gebühren; das vom Anleger praktizierte Anlegerverhalten (z.b. erwartete Anlagedauer); die Unterstützungsbereitschaft des Anlegers in der Lancierungsphase einer kollektiven Kapitalanlage. Auf Anfrage des Anlegers legt die Fondsleitung die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos offen. Total Expense Ratio Der Koeffizient der gesamten, laufend dem Fondsvermögen belasteten Kosten (Total Expense Ratio, TER) betrug A-Klasse (EUR) I-Klasse (EUR) % 1.69% % 1.19% % 1.16% 1.16% % 1.31% 1.29% % 1.29% 1.27% *) inkl. Performance Fee IH-Klasse (CHF) 1.24% 1.36% *) 14

15 5.3.5 Gebührenteilungsvereinbarungen ( commission sharing agreements ) und geldwerte Vorteile ("soft commissions") Die Fondsleitung hat keine Gebührenteilungsvereinbarungen ( commission sharing agreements ) abgeschlossen. Die Fondsleitung hat keine Vereinbarungen bezüglich sogenannten "soft commissions" geschlossen Anlagen in verbundene kollektive Kapitalanlagen Bei Anlagen in kollektive Kapitalanlagen, welche die Fondsleitung unmittelbar oder mittelbar selbst verwaltet, oder die von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Fondsleitung durch eine gemeinsame Verwaltung, Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, wird keine Ausgabe- und Rücknahmekommission belastet. 5.4 Publikationen des Anlagefonds Weitere Informationen über den Anlagefonds sind im letzten Jahres- bzw. Halbjahresbericht enthalten. Zudem können aktuelle Informationen im Internet unter abgerufen werden. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger sowie die Jahres- bzw. Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und allen Vertriebsträgern kostenlos bezogen werden. Bei einer Fondsvertragsänderung, einem Wechsel der Fondsleitung oder der Depotbank sowie der Auflösung des Anlagefonds erfolgt die Veröffentlichung durch die Fondsleitung auf der elektronischen Plattform der Fundinfo AG Preisveröffentlichungen erfolgen für alle Anteilsklassen täglich auf der vorgenannten elektronischen Plattform sowie in der Neuen Zürcher Zeitung und im Le Temps. 5.5 Verkaufsrestriktionen Bei einem allfälligen Vertrieb von Anteilen im Ausland gelangen, die dort geltenden Bestimmungen zur Anwendung. Im jetzigen Zeitpunkt verfügt der Anlagefonds nicht über Vertriebsbewilligungen in anderen Staaten und es ist auch nicht beabsichtigt, solche einzuholen. Die Anteile des Anlagefonds wurden insbesondere nicht nach dem United States Securities Act of 1933 registriert und, ausser in Verbindung mit einem Geschäft, welches das anwendbare US-Recht nicht verletzt, können Anteile weder direkt noch indirekt in den USA oder Staatsangehörigen der USA oder Personen mit Wohnsitz in den USA,, Kapitalgesellschaften oder anderen Rechtsgebilden, die nach dem Recht der USA errichtet wurden oder verwaltet werden, angeboten, an diese veräussert, weiterveräussert oder ausgeliefert werden. Das beinhaltet insbesondere auch ein Erwerbsverbot (direkt oder indirekt) durch sowie ein Abtretungsverbot (direkt oder indirekt) an sogenannte US persons gemäss Internal Revenue Code Section 7701(a)(30). Anteile dürfen insbesondere innerhalb der USA weder angeboten, verkauft noch ausgeliefert werden. Die Anteile des Anlagefonds dürfen weder angeboten noch verkauft werden an Personen, welche die Transaktionen im Rahmen eines US-Amerikanischen leistungsorientierten Pensionsplans tätigen möchten. In diesem Zusammenhang steht leistungsorientierter Pensionsplan für (i) jeden leistungsorientierten Pensionsplan für Mitarbeiter im Sinne von Section 3(3) des US Employee Retirement Income Security Act von 1974 in seiner jeweils geltenden Fassung ( ERISA ), der unter die Bestimmungen von Teil 4 Kapitel I ERISA fällt, (ii) jedes individuelle Alterssparkonto, jeden Keogh-Plan und jeden anderen in Section 4975(e)(1) des US Internal Revenue Code von 1986 in seiner jeweils geltenden Fassung aufgeführten Plan, (iii) jede Einrichtung, deren zugrundeliegende Anlagen Planvermögen beinhalten, da die unter (i) oder (ii) genannten Pläne mindestens 25% 15

16 jeder Klasse der Kapitalbeteiligungen an dieser Körperschaft halten, oder (iv) jede andere Einrichtung (wie getrennte oder allgemeine Konten einer Versicherungsgesellschaft, ein Konzern oder ein Common Trust), deren zugrundeliegende Anlagen Planvermögen beinhalten, da die unter (i) oder (ii) genannten Pläne in diese Körperschaft investiert haben. 5.6 Ausführliche Bestimmungen Alle weiteren Angaben zum Anlagefonds wie zum Beispiel die Bewertung des Fondsvermögens, die Aufführung sämtlicher dem Anleger und dem Anlagefonds belasteten Vergütungen und Nebenkosten sowie die Verwendung des Erfolges gehen im Detail aus dem Fondsvertrag hervor. 16

17 Anhang: Beispiel für die Berechnung der Performance Fee Beispiel 1 und 2 beinhalten zwei aufeinanderfolgende Tage, den ersten und zweiten Tag im ersten Jahr. Beispiel 1 Ausgangslage: - Beobachtungsperiode 1. Tag, Jahr 1 (T1/J1) - Stichzeitpunkt Bewertungstag nach T1/J1 - Erstausgabepreis EUR Anteilswert im Stichzeitpunkt EUR Berechnung der Performance Fee pro Anteil am Ende von T1/J1: - Mindestnettoinventarwert auf der Basis der Hurdle Rate EUR (EUR plus von 5% p.a. für T1/J1) - Performance Fee pro Anteil EUR 0.15 (EUR minus EUR , davon 10%) - Nettoinventarwert am Ende von T1/J1 EUR (EUR EUR 0.15) - High Watermark neu (statt Erstausgabepreis) EUR Beispiel 2 Ausgangslage: - Beobachtungsperiode 2. Tag, Jahr 1 (T2/J1) - Stichzeitpunkt Bewertungstag nach T2/J1 - Anteilswert im Stichzeitpunkt EUR High Watermark (Höchstwert Ende T1/J1) EUR Berechnung der Performance Fee pro Anteil am Ende von T2/J1: - Mindestnettoinventarwert auf der Basis der Hurdle Rate EUR (EUR plus von 5% p.a. T2/J1 - Performance Fee pro Anteil EUR 0.37 (EUR minus EUR , davon 10%) - Nettoinventarwert am Ende von T2/J1 EUR (EUR EUR 0.37) - High Watermark neu (statt Höchstwert T1/J1) EUR Beispiel 3 und 4 beinhalten jeweils den 15. Tag des zweiten und des dritten Jahres. Beispiel 3 Ausgangslage: - Beobachtungsperiode 15. Tag, Jahr 2 (T15/J2) - Stichzeitpunkt Bewertungstag nach T15/J2 - Anteilswert im Stichzeitpunkt EUR Anteilswert T365/J1 EUR High Watermark (Höchstwert T304/J1) EUR Berechnung der Performance Fee pro Anteil am Ende von T15/J2: - Mindestnettoinventarwert auf der Basis der Hurdle Rate EUR (EUR plus von 5% p.a. für T1/J2 bis T15/J2) 17

18 - Performance Fee pro Anteil EUR 0.20 (EUR minus EUR , davon 10%) - Nettoinventarwert am Ende von T15/J2 EUR (EUR EUR 0.20) - High Watermark neu (statt Höchstwert T304/J1) EUR Beispiel 4 Ausgangslage: - Beobachtungsperiode 15. Tag, Jahr 3 (T15/J3) - Stichzeitpunkt Bewertungstag nach T15/J3 - Anteilswert im Stichzeitpunkt EUR Anteilswert T365/J2 (Ende Jahr 2) EUR High Watermark (Höchstwert T165/J2) EUR Berechnung der Performance Fee pro Anteil am Ende von T15/J3: - Mindestnettoinventarwert auf der Basis der Hurdle Rate EUR (EUR plus 5% p.a. für T1 bis T15/J3) - Performance Fee pro Anteil keine (Anteilswert im Stichzeitpunkt unter Mindestnettoinventarwert) * Rechnerische Annahme. Spiegelt nicht aktuelle Sätze wider. 18

19 Teil II - Fondsvertrag I. Grundlagen 1 Bezeichnung; Firma und Sitz von Fondsleitung, Depotbank und Vermögensverwalter 1. Unter der Bezeichnung EIC Renewable Energy Fund besteht ein vertraglicher Anlagefonds der Art Effektenfonds (der "Anlagefonds") im Sinne von Art. 25 ff. i.v.m. Art. 53 ff. des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 ( KAG ). 2. Fondsleitung ist die GAM INVESTMENT MANAGEMENT (SWITZERLAND) AG, Zürich. 3. Depotbank ist die State Street Bank International GmbH, München, Zweigniederlassung Zürich. 4. Vermögensverwalter ist die de Pury Pictet Turrettini & Cie SA, Genf. II. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien 2 Der Fondsvertrag Die Rechtsbeziehungen zwischen Anlegern einerseits und Fondsleitung sowie Depotbank andererseits werden durch den vorliegenden Fondsvertrag und die einschlägigen Bestimmungen der Kollektivanlagengesetzgebung geordnet. 3 Die Fondsleitung 1. Die Fondsleitung verwaltet den Anlagefonds für Rechnung der Anleger selbständig und in eigenem Namen. Sie entscheidet insbesondere über die Ausgabe von Anteilen, die Anlagen und deren Bewertung. Sie berechnet den Nettoinventarwert und setzt Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie allfällige Gewinnausschüttungen fest. Sie macht alle zum Anlagefonds gehörenden Rechte geltend. 2. Die Fondsleitung und ihre Beauftragten unterliegen der Treue-, Sorgfalts- und Informationspflicht. Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger. Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftsführung erforderlich sind. Sie gewährleisten eine transparente Rechenschaftsablage und informieren angemessen über diesen Anlagefonds. Sie legen sämtliche den Anlegern direkt oder indirekt belasteten Gebühren und Kosten sowie deren Verwendung offen; über Entschädigungen für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen in Form von Provisionen, Courtagen und anderen geldwerten Vorteilen informieren sie die Anleger vollständig, wahrheitsgetreu und verständlich. 3. Die Fondsleitung kann die Anlageentscheide sowie Teilaufgaben delegieren, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt. Sie beauftragt ausschliesslich Personen, die für die einwandfreie Ausführung der Aufgabe qualifiziert sind, und stellt die Instruktion sowie Überwachung und Kontrolle der Durchführung des Auftrages sicher. Die Anlageentscheide dürfen nur an Vermögensverwalter delegiert werden, die einer anerkannten Aufsicht unterstehen. 19

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