MAGISTERARBEIT -EINSCHRÄNKUNGEN DER NOTWEHR AUS SOZIALETHISCHEN UND VERFASSUNGSRECHTLICHEN GRÜNDEN - UNIVERSITÄT PASSAU JURISTISCHE FAKULTÄT

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1 UNIVERSITÄT PASSAU JURISTISCHE FAKULTÄT AUFBAUSTUDIENGANG: MAGISTER IM DEUTSCHEN RECHT FÜR AUSLÄNDISCHE JURISTEN (LL.M.) MAGISTERARBEIT -EINSCHRÄNKUNGEN DER NOTWEHR AUS SOZIALETHISCHEN UND VERFASSUNGSRECHTLICHEN GRÜNDEN - vorgelegt von Vojislav Damnjanovic Matrikelnummer: Schuhstraße Erlangen Betreuer: Prof. Dr. Werner Beulke PASSAU, den

2 INHALTSVERZEICHNIS: ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS...IV LITERATURVERZEICHNIS...VI I. PROBLEMSTELLUNG...1 II. NOTWEHR ALS STRAFRECHTSBEGRIFF INHALT UND ZWECK DER NOTWEHR DIE NOTWEHRLAGE DIE NOTWEHRHANDLUNG DER VERTEIDIGUNGSWILLE NOTWEHRÜBERSCHREITUNG...12 III. SOZIALETHISCHE EINSCHRÄNKUNGEN DER NOTWEHR..15 ALLGEMEINE FRAGEN DER SOZIALETHISCHEN EINSCHRÄNKUNGEN DER NOTWEHR...15 IV. SCHUTZ VON EIGENTUM IM FALLE DES BAGATELLANGRIFFS KRASSES MISSVERHÄLTNIS DER KOLLIDIERENDEN GÜTER TÖTUNG ZUR VERTEIDIGUNG VON SACHGÜTERN DIE NOTWEHREINSCHRÄNKUNG AUS Art. 2 EMRK...30 V. EINSCHRÄNKUNGEN DER NOTWEHR AUS VERFASSUNGSRECHTLICHEN GRÜNDEN...34 VI. ANDERE SOZIALETHISCHE EINSCHRÄNKUNGEN DER NOTWEHR...40 II

3 1. ANGRIFFE VON KINDERN, IRRENDEN ODER SONST SCHULDLOS HANDELNDEN ANGRIFFE IM RAHMEN VON ENGEN FAMILIÄREN BEZIEHUNGEN DIE NOTWEHRPROVOKATION DIE ABWEHRPROVOKATION VII. ZUSAMMENFASSUNG...55 III

4 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS: a.a...anderer Ansicht a.a.o...am angegebenen Ort Abs...Absatz Abschn...Abschnitt abw...abweichend Anm...Anmerkung Art...Artikel AT...Allgemeiner Teil Aufl...Auflage ausf...ausführlich BayObLGSt...Bayerisches Oberstes Landesgericht, Sammlung von Entscheidungen in Strafsachen BayVerfGH...Bayerischer Verfassungsgerichtshof bearb.v...bearbeitet von Bd...Band BGB...Bürgerliches Gesetzbuch BGH...Bundesgerichtshof BGHSt...Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen BSG...Bundessozialgericht bspw...beispielsweise BVerfGE...Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts bzw...beziehungsweise DDR...Deutsche Demokratische Republik DM...Deutsche Mark d.h...das heißt ebda...ebenda EMRK...die Europäische Menschenrechtskonvention f...folgender ff...folgende Fn...Fußnote GA...Goltdammer`s Archiv für Strafrecht gem...gemäß GG...Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ggf...gegebenenfalls h.l...herrschende Lehre h.m...herrschende Meinung hrsg.v...herausgegeben von i.e.s...im engeren Sinne insb...insbesondere i.s...im Sinne i.s.d...im Sinne des (der) i.s.v...im Sinne von IV

5 i.w.s...im weiteren Sinne JA...Juristische Arbeitsblätter JR...Juristische Rundschau JuS...Juristische Schulung JZ...Juristenzeitung Kap...Kapitel MDR...Monatsschrift für Deutsches Recht mit Anm...mit Anmerkung mit Bespr...mit Besprechung m.w.n...mit weiteren Nachweisen NJW...Neue Juristische Wochenschrift Nr...Nummer NStZ...Neue Zeitschrift für Strafrecht NStZ-RR...Neue Zeitschrift für Strafrecht, Rechtsprechungsreport OLG...Oberlandesgericht Rdnr...Randnummer RG...Reichsgericht RGSt...Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen Rspr...Rechtsprechung S...Seite,Satz s...siehe s.a...siehe auch sog...so genannte(r) StGB...Strafgesetzbuch StPO...Strafprozessordnung StV...Strafverteidiger teilw...teilweise u.a...unter anderem, und andere usw...und so weiter u.u...unter Umständen vgl...vergleiche Vorbem...Vorbemerkung z.b...zum Beispiel zit...zitiert ZStW...Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft zust...zustimmend V

6 LITERATURVERZEICHNIS: Alwart, Heiner, Der Begriff des Motivbündels im Strafrecht, GA 1983, 433 (zit: Alwart, GA 1983, 433) Amelung, Knut / Boch, Gerhard, Hausarbeitsanalyse Strafrecht: Ein Ehestreit mit dem Hockeyschläger, JuS 2000, 261 (zit: Amelung / Boch, JuS 2000, 261) Baumann, Jürgen, Rechtsmißbrauch bei Notwehr. Zu der Entscheidung des BGH vom , MDR 1962, 349 (zit: Baumann MDR 1962, 349) Baumann, Jürgen / Weber, Ulrich / Mitsch, Wolfgang, Strafrecht Allgemeiner Teil, 11. Aufl., Bielefeld, 2003 (zit: Baumann / Weber / Mitsch, AT) Bernsmann, Klaus, Überlegungen zur tödlichen Notwehr bei nicht lebensbedrohlichen Angriffen, ZStW 1992, 290 (zit: Bernsmann, ZStW 1992, 290) Berz, Ulrich, An der Grenze von Notwehr und Notwehrprovokation BGH NJW 1983, 2267, JuS 1984, 340 (zit: Berz, JuS 1984, 340) Beulke, Werner, Die fehlgeschlagene Notwehr zur Sachwertverteidigung NJW 1988, , Jura 1988, 641 (zit: Beulke, Jura 1988, 641) Beulke, Werner, Klausurenkurs im Strafrecht I. Ein Fall- und Repetitionsbuch für Anfänger, 6 Auflage, Heidelberg, 2013 (zit: Beulke, Klausurenkurs I) Bockelmann, Paul, Notwehr gegen verschuldete Angriffe in: Festschrift Honig, S. 19 (zit: Bockelmann in: FS-Honig, S. 19) Bosch, Nikolaus, Einschränkung des Notwehrrechts, JA 2006, 490 (zit: Bosch, JA 2006, 490) Engels, Dieter, Der partielle Ausschluss der Notwehr bei tätlichen Auseinandersetzungen zwischen Ehegatten, GA 1982, 109 (zit: Engels, GA 1982, 109) Engländer, Armin, Vorwerfbare Notwehrprovokation: Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung aufgrund rechtswidrigen Vorverhaltens trotz gerechtfertigten Handelns?, Jura 2001, 534 (zit: Engländer, Jura 2001, 534) VI

7 Erb, Volker, Die Schutzfunktion von Art. 103 II GG bei Rechtfertigungsgründen, ZStW 1996, 266 (zit: Erb, ZStW 1996, 266) Fahl, Christian, Sozialethische Einschränkungen der Notwehr, JA 2000, 460 (zit: Fahl, JA 2000, 460) Fahl, Christian, Neue sozialethische Einschränkung der Notwehr: Folter, Jura 2007, 743 (zit: Fahl, Jura 2007, 743) Frister, Helmut, Zur Einschränkung des Notwehrrechts durch Art. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention, GA 1985, 553 (zit: Frister, GA 1985, 553) Frister, Helmut, Die Notwehr im System der Notrechte, GA 1988, 291 (zit: Frister, GA 1988, 291) Frowein, Jochen / Peukert, Wolfgang, Europäische Menschenrechtskonvention. EMRK-Kommentar, 3. Aufl (zit: Frowein / Peukert, EMRK-Kommentar) Gallas, Wilhelm, Zur Struktur des strafrechtlichen Unrechtsbegriffs in: FS Bockelmann, S. 155 (zit: Gallas in FS Bockelmann, S. 155) Geilen, Gerd, Eingeschränkte Notwehr unter Ehegatten?, JR 1976, 314 (zit: Geilen, JR 1976, 314) Geilen, Gerd, Notwehr und Notwehrexzess, Jura 1981, 200 (zit: Geilen, Jura 1981, 200) Gössel, Heinz Karl, Über die Vollendung des Diebstahls, ZStW 1973, 591 (zit: Gössel, ZStW 1973, 591) Grabenwarter, Christoph, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., München, 2009 (zit: Grabenwarter, EMRK) Graul, Eva, Notwehr oder Putativnotwehr Wo ist der Unterschied?, JuS 1995, 1049 (zit: Graul, JuS 1995, 1049) Gropp, Walter, Strafrecht Allgemeiner Teil, 3. Aufl., Berlin, Heidelberg 2005 (zit: Gropp, AT) Grünewald, Anette, Notwehreinschränkung-insbesondere bei provoziertem Angriff, ZStW 2010, 51 (zit: Grünewald, ZStW 2010, 51) VII

8 Himmelreich, Klaus, Erforderlichkeit der Abwehrhandlung, Gebotensein der Notwehrhandlung; Provokation und Rechtsmissbrauch; Notwehrexzess, GA 1966, 129 (zit: Himmelreich, GA 1966, 129) Hruschka, Joachim, Die Notwehr im Zusammenhang von Kants Rechtslehre, ZStW 2003, 201 (zit: Hruschka, ZStW 2003, 201) Jahn, Matthias, Einschränkung des Notwehrrechts bei schuldhafter Herbeiführung der Notwehrlage, JuS 2006, 466 (zit: Jahn, JuS 2006, 466) Jakobs, Günther, Strafrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Berlin, New York 1991 (zit: Jakobs, AT) Jescheck, Heinrich-Hans / Weigend, Thomas, Lehrbuch des Strafrechts. Allgemeiner Teil, 5. Aufl., Berlin, 1996 (zit: Jescheck / Weigend, Lehrbuch des Strafrechts) Kindhäuser, Urs, Strafrecht. Allgemeiner Teil, 5. Aufl. Baden-Baden, 2011 (zit: Kindhäuser, AT) Koch, Burkhard, Prinzipientheorie der Notwehreinschränkungen, ZStW 1992, 785 (zit: Koch, ZStW 1992, 785) Köhler, Michael, Strafrecht Allgemeiner Teil, Berlin, Heidelberg, New York, 1997 (zit: Köhler, AT) Kratzsch, Dietrich, 53 StGB und der Grundsatz nullum crimen sine lege, GA 1971, 65 (zit: Kratzsch, GA 1971, 65) Kratzsch, Dietrich, Das (Rechts-)Gebot zu sozialer Rücksichtnahme als Grenze des strafrechtlichen Notwehrrechts BGH NJW 1975, 62, JuS 1975, 435 (zit: Kratzsch, JuS 1975, 435) Kretschmer, Joachim, Notwehr bei Fahrlässigkeitsdelikten, Jura 2002, 114 (zit: Kretschmer, Jura 2002, 114) Kretschmer, Joachim, Die nichteheliche Lebensgemeinschaft in ihren strafrechtlichen und strafprozessualen Problemen, JR 2008, 51 (zit: Kretschmer, JR 2008, 51) Krey, Volker, Zur Einschränkung des Notwehrrechts bei der Verteidigung von Sachgütern, JZ 1979, 702 (zit: Krey, JZ 1979, 702) Krey, Volker, Deutsches Strafrecht. Allgemeiner Teil., Bd. I, 3 Aufl. Stuttgart, 2008 (Krey, AT I) VIII

9 Kühl, Kristian, Der Einfluss der Europäischen Menschenrechtskonvention auf das Strafrecht und Strafverfahrensrecht der Bundesrepublik Deutschland, ZStW 1988, 406 (zit: Kühl, ZStW 1988, 406) Kühl, Kristian, Sozialethische Einschränkungen der Notwehr, Jura 1990, 244 (zit: Kühl, Jura 1990, 244) Kühl, Kristian, Vollendung und Beendigung bei den Eigentums- und Vermögensdelikten, JuS 2002, 729 (Kühl, JuS 2002, 729) Kühl, Kristian, Strafrecht Allgemeiner Teil, 6. Aufl., München, 2008 (zit: Kühl, AT) Kuhlen, Lothar, Einschränkungen der Verteidigungsbefugnis bei der Nothilfe, GA 2008, 282 (zit: Kuhlen, GA 2008, 282) Kunz Ludwig, Karl, Die automatische Gegenwehr. Zur Zulässigkeit der Offensivverteidigung mit selbsttätigen Schutzvorrichtungen, GA 1984, 539 (zit: Kunz, GA 1984, 539) Lackner, Karl / Kühl, Kristian, StGB-Kommentar, 27 Aufl., München 2011 (zit: Lackner / Kühl, StGB-Kommentar) Lagodny, Otto, Notwehr gegen Unterlassen, GA 1991, 300 (zit: Lagodny, GA 1991, 300) Lange, Richard, Der gezielte Todesschuss, JZ 1976, 546 (zit: Lange, JZ 1976, 546) Leipziger Kommentar Strafgesetzbuch, hrsg. v. Jähnke, Burkhard / Laufhütte Wilhelm, Heinrich / Odersky, Walter, 11. Aufl., Bd. II , Berlin 2003 (zit: LK) Leipziger Kommentar Strafgesetzbuch, hrsg. v. Laufhütte, Wilhelm-Heinrich / van Saan, Rissing-Ruth / Tiedemann, Klaus, 12. Aufl., Bd. II , Berlin 2006 (zit: LK) Lenckner, Theodor, Gebotensein und Erforderlichkeit der Notwehr, GA 1968, 1 (zit: Lenckner, GA 1968, 1) Lieben Sternberg, Irene, Voraussetzungen der Notwehr, JA 1996, 299 (zit: Lieben Sternberg, JA 1996, 299) Mangoldt, Hermann / Klein, Friedrich / Starck, Christian, Kommentar zum Grundgesetz, Bd. 3, 6. Aufl., München, 2010 (zit: Mangoldt / Klein / Starck, GG) IX

10 Marxen, Klaus, Die sozialethischen Grenzen der Notwehr, Frankfurt am Main, 1979 (zit: Marxen, Die sozialethischen Grenzen der Notwehr) Matt, Holger, Eigenverantwortlichkeit und subjektives Recht im Notwehrrecht, NStZ 1993, 271 (zit: Matt, NStZ 1993, 271) Maurach, Reinhart / Zipf, Heinz, Strafrecht. Allgemeiner Teil. Teilband 1 Grundlehren des Strafrechts und Aufbau der Straftat, 8 Aufl., Heidelberg 1992 (zit: Maurach / Zipf, AT I) Mitsch, Wolfgang, Nothilfe gegen provozierte Angriffe, GA 1986, 533 (zit: Mitsch, GA 1986, 533) Mitsch, Wolfgang, Rechtfertigung einer Ohrfeige BayObLG, NJW 1991, 2031, JuS 1992, 289 (zit: Mitsch, JuS 1992, 289) Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, hrsg. v. Joecks, Wolfgang / Miebach Klaus, Bd. I , München, 2003 (zit: MK) Müssig, Bernd, Antizipierte Notwehr. Das Prinzip der Abwehr rechtswidriger Angriffe als Kriterium objektiver Zurechnung, ZStW 2003, 224 (zit: Müssig, ZStW 2003, 224) Nomos Kommentar Strafgesetzbuch, hrsg. v. Kindhäuser, Urs / Neumann Ulfrid / Paeffgen, Ullrich-Hans, Bd. 1, 1-145d, 2 Aufl. Baden-Baden, 2005 (zit: NK) Otto, Harro, Grundkurs Strafrecht Allgemeine Strafrechtslehre, 7. Aufl., Berlin, 2004 (zit: Otto, Grundkurs Strafrecht) Prittwitz, Cornelius, Zum Verteidigungswillen bei der Notwehr, GA 1980, 381 (zit: Prittwitz, GA 1980, 381) Roxin, Claus, Die provozierte Notwehrlage, ZStW 1963, 541 (zit: Roxin, ZStW 1963, 541) Roxin, Claus, Die sozialethischen Einschränkungen des Notwehrrechts. Versuch einer Bilanz, ZStW 1981, 68 (zit: Roxin, ZStW 1981, 68) Roxin, Claus, AT I: Strafrecht Allgemeiner Teil. Grundlagen. Der Aufbau der Verbrechenslehre, Bd. I, 4. Auflage, München, 2006 (zit: Roxin, AT I) Rudolphi, Joachim Hans, Notwehrexzess nach provoziertem Angriff OLG Hamm, NJW 1965, 1928, JuS 1969, 461 (zit: Rudolphi, JuS 1969, 461) X

11 Schaffstein, Friedrich, Notwehr und Güterabwägungsprinzip, MDR 1952, 132 (zit: Schaffstein, MDR 1952, 132) Schmidhäuser, Eberhard, Die Begründung der Notwehr, GA 1991, 97 (zit: Schmidhäuser, GA 1991, 97) Schönke / Schröder Strafgesetzbuch Kommentar, bearb. v. Eser, Albin u.a., 29. Aufl., München, 2014 (zit: Schönke / Schröder) Schroth, Ulrich, Notwehr bei Auseinandersetzungen in engen persönlichen Beziehungen, NJW 1984, 2562 (zit: Schroth, NJW 1984, 2562) Schumann, Heribert, Zum Notwehrrecht und seinen Schranken OLG Hamm, NJW 1977, 590, JuS 1979, 559 (zit: Schumann, JuS 1979, 559) Schünemann, Bernd, Die deutschsprachige Strafrechtswissenschaft nach der Strafrechtsreform im Spiegel des Leipziger Kommentars und des Wiener Kommentars, GA 1985, 341 (zit: Schünemann, GA 1985, 341) Seelmann, Kurt, Grenzen privater Nothilfe, ZStW 1977, 36 (zit: Seelmann, ZStW 1977, 36) Simon, Eric, Einschränkung des Notwehrrechts bei unvermeidbar irrendem Angreifer BSGE 84, 54, JuS 2001, 639 (zit: Simon, JuS 2001, 639) Sternberg-Lieben, Irene, Allgemeines zur Notwehr, JA 1996, 129 (zit: Sternberg-Lieben, JA 1996, 129) Stree, Walter, Rechtswidrigkeit und Schuld im neuen Strafgesetzbuch, JuS 1973, 461 (zit: Stree, JuS 1973, 461) Stuckenberg, Friedrich-Carl, Provozierte Notwehrlage und Actio illicita in causa: Die Entwicklung der Rechtsprechung bis BGH NJW 2001, 1075, JA 2002, 172 (zit: Stuckenberg, JA 2002, 172) Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch, von Rudolphi, Joachim- Hans / Wolter, Jürgen, Köln, 2012 (zit: SK) Theile, Hans, Der bewusste Notwehrexzess, JuS 2006, 965, (zit: Theile, JuS 2006, 965) Timpe, Gerhard, Grundfälle zum entschuldigenden Notstand ( 35 I StGB) und zum Notwehrexzess ( 33 StGB), JuS 1985, 117 (zit: Timpe, JuS 1985, 117) XI

12 Trüg, Gerson / Wentzell, Stefanie, Grenzen der Rechtfertigung und Erlaubnistatbestandsirrtum, Jura 2001, 30 (zit: Trüg / Wentzell, Jura 2001, 30) Warda, Günter, Die Eignung der Verteidigung als Rechtfertigungselement bei der Notwehr ( 32 StGB, 227 BGB), Jura 1990, 344 (zit: Warda, Jura 1990, 344) Wessels, Johannes / Beulke, Werner, / Satzger, Helmut, Strafrecht Allgemeiner Teil. Die Straftat und ihr Aufbau, 43. Aufl., Heidelberg u.a (zit Wessels / Beulke / Satzger, AT) Woesner, Horst, Die Menschenrechtskonvention in der deutschen Strafrechtspraxis, NJW 1961, 1381 (zit: Woesner, NJW 1961, 1381) Wohlers, Wolfgang, Einschränkungen des Notwehrrechts innerhalb sozialer Näheverhältnisse, JZ 1999, 434 (zit: Wohlers, JZ 1999, 434) Zaczyk, Rainer, Das Mordmerkmal der Heimtücke und die Notwehr gegen eine Erpressung, JuS 2004, 750 (zit: Zaczyk, JuS 2004, 750) Zieschang, Frank, Einschränkung des Notwehrrechts bei engen persönlichen Beziehungen?, Jura 2003, 527 (zit: Zieschang, Jura 2003, 527) Zieschang, Frank, Tödliche Notwehr zur Verteidigung von Sachen und Art. 2 IIa EMRK, GA 2006, 415 (zit: Zieschang, GA 2006, 415) Festschriften: Festschrift für Richard M. Honig zum 80. Geburtstag, Göttingen, 1970 Festschrift für Paul Bockelmann zum 70. Geburtstag, München, 1979 XII

13 I PROBLEMSTELLUNG In seinen Vorlesungen über die Metaphysik der Sitten, die er im Wintersemester 1793/94 hielt, lehrte Kant, dass der Mensch verpflichtet ist, sich allen Angriffen auf seine Persönlichkeit entgegenzusetzen. 1 Kant betrachtete also die Notwehr als Pflicht, als etwas, wozu jeder Mensch kraft des kategorischen Imperativs verpflichtet ist. 2 Nach geltendem Recht erfüllt das Rechtsinstitut der Notwehr im Grunde einen zweifachen Zweck: den Schutz von Rechtsgütern und die Bewährung des Rechts. 3 Der Wortlaut des 32 StGB scheint präzise, lapidar und unzweideutig geregelt zu sein. Dem 32 I StGB liegt nach h.m. ein Rechtfertigungsgrund zugrunde II StGB definiert den Begriff der Notwehr. Die Verteidigung soll bei der Notwehr insofern erforderlich sein, damit der Verteidiger einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abwenden kann. Diese prägnante Formulierung der Notwehr erweckt vorerst keine Bedenken. Die klare gesetzliche Regelung der Notwehr legt den Schluss nahe, dass das Notwehrrecht auch in der Praxis keine besonderen Probleme bereitet. Das deutsche Notwehrrecht weist aber ein bedeutsames Spezifikum auf. Im Gegensatz zu den 228, 904 BGB und vielen ausländischen Rechtsordnungen, verlangt 32 StGB prinzipiell keine Güterabwägung. 5 Das sich durch das Merkmal der Erforderlichkeit manifestierende Übermaßverbot setzt weder eine Güterproportionalität zwischen den rechtlichen Interessen des Angegriffenen und denen des Angreifers noch eine Schadensproportionalität 1 Zit. Nach Hruschka, ZStW 2003, 201 (208). 2 A.a.O, So die h.m.: BGHSt 48, 207 (212); Jescheck / Weigend, Lehrbuch des Strafrechts, S. 337; Kühl, AT, 7 Rdnr. 7 ff.; Lackner / Kühl, StGB-Kommentar, 32 Rdnr. 1; Wessels / Beulke / Satzger, AT, 8 Rdnr. 324a. 4 Vgl. MK-Erb, 32, Rdnr. 1; Jescheck / Weigend, Lehrbuch des Strafrechts, S. 337 f.; Kühl, AT, 7 Rdnr. 2; Perron in: Schönke / Schröder, 32 Rdnr. 1; LK-Rönnau/Hohn, 32 Rdnr Wessels / Beulke / Satzger, AT, 8 Rdnr

14 voraus. 6 Sollen auch solche Fälle gleichermaßen behandelt werden, in denen lediglich eingeschränkt zu disponierende Güter im Vordergrund stehen, wie etwa das menschliche Leben? Darf man das Pfandrecht an einer beweglichen Sache verteidigen, indem man dem Angreifer mit einem Spaten auf den Kopf schlägt? Hat der Gesetzgeber diese Sonderlichkeit der Notwehr mit Bedacht so vorgesehen? War es im deutschen Recht schon immer so? Oder gibt es eine konkrete Erklärung dafür? Das preußische Allgemeine Landrecht (1794) kannte die Notwehr auch bei der Verteidigung von Sachen. 7 Diese Notwehr konnte aber die Tötung des Angreifers nicht rechtfertigen und war nur dann zulässig, wenn es mit einem entsprechenden, rechtzeitigen Eingreifen des Staates nicht zu rechnen war. 8 Das bayerische StGB von 1813 sah keine explizite Verhältnismäßigkeit von dem zugefügten und dem abgewehrten Schaden vor. 9 Das preußische StGB von 1851 erfuhr indessen eine Erweiterung des Notwehrrechts, die im StGB von 1871 Anwendung fand und schließlich auch das Gerüst für die endgültige Gestaltung des 32 des geltenden StGB darstellte. 10 Die Lebensrealität ist bekanntlich komplexer als die meisten Rechtsvorschriften. Nicht selten kommt es zu Lebenskonstellationen, die zur Zeit der Enstehung des Gesetzes oft nicht vorhersehbar waren. Konnte der Gesetzgeber beim Entwerfen des Gesetzes berücksichtigen, ob 50 DM für das Opfer eines Diebstahles einen Reichtum oder bloß ein Taschengeld darstellt? Darf man körperliche Übergriffe eines Geisteskranken immer und ohne Bedenken mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln abwehren? Spielt es bei der Intensität der Verteidigung eine Rolle, wenn ein geisteskranker und damit schuldunfähiger Angreifer sein Opfer mit einem Messer oder mit bloßen 6 BGH GA 1968, 182 f.; LK-Rönnau / Hohn, 32 Rdnr. 179; Roxin, AT I, 15 Rdnr LK-Rönnau / Hohn, 32 Rdnr. 4; Roxin, AT I, 15 Rdnr.4. 8 Roxin, AT I, 15 Rdnr A.a.O, Rdnr. 5. 2

15 Händen angreift? Darf man ein Kind wegen einer Beleidigung verprügeln? Darf eine Ehefrau Tätlichkeiten ihres Ehemannes, die von geringer Intensität sind, gleich mit allen zur Verfügung stehenden Abwehrmitteln abwehren, oder spielt hier möglicherweise die eheliche Beziehung eine Rolle? Die Tatsache, dass 32 StGB keine Güterabwägung vorsieht, wirft zahlreiche Fragen auf. Ist dies als ein ernsthaftes Manko des Notwehrrechts zu verstehen, oder sind bestimmte Lösungen vorstellbar, die ggf. von einer gewissen Einschränkung des Notwehrrechts ausgehen? Wenn solche Einschränkungen in Frage kommen, nach welchen Kriterien könnte man sie bestimmen? Wo liegen die Grenzen etwaiger Schranken des Notwehrrechts? Geht es dabei um festgesetzte und änderungsfeste Grenzen? Können vieleicht neue, zusätzliche Konstellationen in Betracht gezogen werden, die diese Grenzen noch erweitern können? Das Ziel der vorliegenden Untersuchung ist es, entsprechende Antworten auf die oben gestellten Fragen anzubieten. Begonnen wird mit einer Darstellung der Notwehr als Rechtsinstitut. Es werden das Wesen der Notwehr, ihr Zweck und Inhalt in Grundzügen dargelegt. Dabei werden die Begriffe der Notwehrlage und Notwehrhandlung, das Konzept des Verteidigungswillens sowie die strafrechtliche Konsequenzen der Notwehrüberschreitung erörtert. Das dritte Kapitel der Arbeit befasst sich mit den allgemeinen Fragen der sog. sozialethischen Einschränkungen der Notwehr. Im Kapitel IV werden die Aspekte des Schutzes von Eigentum im Falle des Bagatellangriffs erörtert. Das Kapitel V beschäftigt sich mit der Problematik der Einschränkungen des Notwehrrechts aus verfassungsrechtlichen Gründen. Die Untersuchung endet mit Kapitel VI, in dessen Rahmen andere sozialethische Einschränkungen der Notwehr und darunter eine besonders intensiv diskutierte Fallgruppe der Notwehrprovokation behandelt werden. Schließlich werden die gewonnenen 3

16 Ergebnisse im Rahmen der Schlussbetrachtung noch einmal zusammengefasst dargestellt. 4

17 II NOTWEHR ALS STRAFRECHTSBEGRIFF 1. INHALT UND ZWECK DER NOTWEHR Die Notwehr 11 stellt nach 32 StGB einen Rechtfertigungsgrund dar, der die Verwirklichung von Straftatbeständen durch den Verteidiger nicht nur straflos stellt, sondern ihm auch ein Recht zur gleichzeitigen Verletzung von Rechtsgütern des Angreifers gewährt, der seinerseits entsprechende Abwehrmaßnahmen zu dulden hat. 12 Sie ist eine der komplexesten Rechtfertigungsgründe des geltenden Rechts. Ihre Komplexität wird bereits beim Vergleich ihrer Merkmale mit Tatbeständen anderer Rechtfertigungsgründe ersichtlich. 13 Die Notwehr setzt sich aus der Notwehrlage, der Notwehrhandlung und der Gebotenheit als objektive Komponenten und dem Verteidigungswillen als subjektive Komponente zusammen. 14 Das Recht braucht dem Unrecht nirgends zu weichen. 15 Diese Formulierung harmoniert mit dem Wortlaut des 32 StGB. Wenn eine Tat durch Notwehr geboten ist, ist diese Tat nicht rechtswidrig ( 32 I StGB). 32 II StGB klärt weiter auf, dass es sich bei der Notwehr um Verteidigungshandlungen handelt, die erforderlich sind, einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen 16 abzuwenden. Obgleich der in Notwehr Handelnde von der Rechtsordnung begünstigt wird, werden die Grundprinzipen der Notwehr durch den Gedanken der sozialen Rücksichtnahme zunehmend 11 Kühl spricht auch von Selbstverteidigung, Kühl, AT, 7 Rdnr MK-Erb, 32 Rdnr. 1; s.a. Baumann / Weber / Mitsch, AT, 17 Rdnr Baumann / Weber / Mitsch, AT, 17 Rdnr. 1; s.a. Frister, GA 1988, 291 (293). 14 LK-Rönnau / Hohn, 32 Rdnr RGSt 21, 168 (170); Jescheck / Weigend, Lehrbuch des Strafrechts, S. 336; Wessels / Beulke / Satzger, AT, 8 Rdnr In diesem Fall geht es um die sog. Nothilfe, vgl. Lackner / Kühl, StGB-Kommentar, 32 Rdnr. 12; Wessels / Beulke / Satzger, AT, 8 Rdnr

18 eingeschränkt. 17 Aus welchem Grund und in welchem Umfang dies geschieht, wird später ausführlich dargestellt werden. 2. DIE NOTWEHRLAGE 32 II StGB ist zu entnehmen, dass die Notwehrlage durch das Vorliegen eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs begründet wird. Ein Angriff im Sinne des 32 II StGB ist als Bedrohung eines Rechtsgutes oder rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten zu verstehen. 18 Ein strafrechtlich relevanter Angriff liegt dabei nicht nur bei einem bereits begonnenen Angriff auf das geschützte Rechtsgut eines anderen vor; vielmehr reicht auch eine bloße Gefährdung des betreffenden Rechtsguts aus. 19 Eine gezielte Verletzungshandlung ist nicht zwingend notwendig. 20 Auch ein Unterlassen kann die nötige Angriffsqualität aufweisen, sofern es aufgrund der besonderen Rechtspflicht zum Tätigwerden gem. 13 I StGB dem aktiven Tun entspricht. 21 Ein gegenwärtiger Angriff liegt vor, wenn er unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat oder noch fortdauert. 22 Der Angriff dauert solange fort, bis die Gefahr für das bedrohte Rechtsgut noch abgewendet werden kann. 23 Mit anderen Worten scheidet die Notwehr erst dann aus, wenn die Verletzung des Rechtsgutes und damit auch die Folge des Angriffs eingetreten ist Jescheck / Weigend, Lehrbuch des Strafrechts, S Roxin, AT I, 15 Rdnr. 6; s.a. Wessels / Beulke / Satzger, AT, 8 Rdnr Kühl, AT, 7 Rdnr. 23; s.a. Geilen, Jura 1981, 200 (206); Lackner / Kühl, StGB Kommentar, 32 Rdnr Wessels / Beulke / Satzger, AT, 8 Rdnr. 325; s.a. Geilen, Jura 1981, 200 (202); Sternberg- Lieben, JA, 1996, 299 f. 21 Wessels / Beulke / Satzger, AT, 8 Rdnr. 326; s.a. Gropp, AT, 6 Rdnr. 68; Köhler, AT, S. 266; Lagodny, GA 1991, 300 ff.; Roxin, AT I, 15 Rdnr BGH JZ 2003, 50 mit Anm. von Walther; Wessels / Beulke / Satzger, AT, 8 Rdnr. 328; s.a. Jescheck / Weigend, Lehrbuch des Strafrechts, S. 341 f.; Roxin, AT I, 15 Rdnr Wessels / Beulke / Satzger, AT, 8 Rdnr RGSt 64, 101 (103); Perron in: Schönke / Schröder, 32 Rdnr. 16; Wessels / Beulke / Satzger, AT, 8 Rdnr

19 Die Präventivmaßnahmen gegen Angriffe, mit denen in Zukunft unter Umständen zu rechnen ist, werden von 32 StGB grundsätzlich nicht erfasst. 25 Davon sind aber die Fälle der sog. antizipierten Notwehr zu unterscheiden, in denen zum Zweck des Schutzes von Eigentum selbsttätig wirkende Abwehrvorrichtungen angebracht werden (z.b. Schutz eines Bungalows durch Fußangeln). 26 In solchen Fällen kann nicht mehr von Abwehr eines künftigen Angriffs gesprochen werden, weil derart angebrachte Abwehrvorrichtungen erst einem Angriff entgegenwirken sollen, der bereits begonnen hat. 27 Für die Frage, ob ein gegenwärtiger Angriff i.s.v. 32 StGB vorliegt, ist die objektive Sachlage zur Tatzeit ausschlaggebend, und nicht etwa die subjektive Vorstellung desjenigen, der sich bedroht fühlt oder einen anderen für bedroht hält StGB setzt einen rechtswidrigen Angriff voraus. Nicht rechtswidrig sind Angriffe, die von der Rechtsordnung nicht verboten sind. 29 Vor diesem Hintergrund kommt der Maxime keine Notwehr gegen Notwehr eine universale Bedeutung zu. 30 Angesichts des oben Gesagten ergibt sich folgende Definition des rechtswidrigen Angriffs: Rechtswidrig ist jeder Angriff, der gegen die positiven Rechtsnormen verstößt und dabei nicht von einem Erlaubnissatz umfasst ist Wessels / Beulke / Satzger, AT, 8 Rdnr A.a.O, Rdnr. 329a; s.a. Perron in: Schönke / Schröder, 32 Rdnr. 18a; Roxin, AT I, 15 Rdnr OLG Braunschweig MDR 1947, 205; Wessels / Beulke / Satzger, AT, 8 Rdnr. 329a; s.a. Kunz, GA 1984, 539 ff.; Müssig, ZStW 2003, 224 (240 f.); Perron in: Schönke / Schröder, 32 Rdnr. 18a.; LK-Rönnau / Hohn, 32 Rdnr. 142, OLG Stuttgart NJW 1992, 850; Wessels / Beulke / Satzger, AT, 8 Rdnr. 330; s.a. Graul, JuS 1995, 1049; Perron in: Schönke / Schröder, 32 Rdnr SK-Günther, 32 Rdnr RGSt 66, 288 f.; BGHSt 39, 374 (376); BGH MDR 1994, 183; SK-Günther, 32 Rdnr Wessels / Beulke / Satzger, AT, 8 Rdnr. 331; a.a. lässt den bevorstehenden Eintritt des Erfolgsunrechts genügen, Jescheck / Weigend, Lehrbuch des Strafrechts, S. 341; eine weitere Meinung geht davon aus, dass für das Vorliegen des Handlungsunwertes wenigstens ein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten zu verlangen ist, vgl. Graul, JuS 1995, 1049 (1052); LK- Rönnau / Hohn, 32 Rdnr. 109; Roxin, AT I, 15 Rdnr. 14 ff.; SK-Günther, 32 Rdnr

20 Notwehrfähig sind nach h.m. 32 alle rechtlich geschützten Interessen, die dem Angegriffenen durch die Rechtsordnung gewährleistet sind. Die notwehrfähigen Rechtsgüter müssen also an sich nicht zwingend strafrechtlich geschützt werden DIE NOTWEHRHANDLUNG Gemäß 32 II StGB ist die Notwehrhandlung als eine erforderliche Verteidigungshandlung zu verstehen. 34 Der entscheidende Maßstab für die Abgrenzung der Verteidigung von anderen Verhaltensweisen, mit denen der Angegriffene das bedrohte Rechtsgut schützt, liegt im Bestreben des Betroffenen, dem rechtswidrigen Angriff entgegenzuwirken. 35 Außer dass sich die Notwehrhandlung gegen den Angreifer richtet, muss sie auch objektiv erforderlich und normativ geboten sein. 36 Die Notwehrhandlung beschränkt sich auf die Abwehr des gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs und darf sich nicht gegen die Rechtsgüter Dritter richten. 37 Der Betroffene kann dabei den Angriff von sich (Notwehr) oder von einem anderen (Nothilfe) 38 abwenden. Als erforderlich ist jede geeignete Abwehr zu verstehen, die von allen zur Verfügung stehenden Verteidigungsarten die mildeste ist, zugleich aber kein unmittelbares Risiko von Beeinträchtigungen eigener Rechtsinteressen darstellt. 39 Eine geeignete Verteidigung liegt vor, wenn der Angriff vollständig abgewehrt oder wenigstens abgeschwächt oder hinausgezögert 32 Vgl. LK-Rönnau / Hohn, 32 Rdnr. 78; MK-Erb, 32 Rdnr. 77; Perron in: Schönke / Schröder, 32 Rdnr. 4; Roxin, AT I, 15 Rdnr. 30; Wessels / Beulke / Satzger, AT, 8 Rdnr Gropp, AT, 6 Rdnr. 68; SK-Günther, 32 Rdnr. 53; Perron in: Schönke / Schröder, 32 Rdnr Dazu Kühl, AT, 7 Rdnr BGHSt 55, 191 (197); Kühl, AT, 7 Rdnr. 84; MK-Erb, 32 Rdnr. 108; Perron in: Schönke / Schröder, 32 Rdnr Wessels / Beulke / Satzger, AT, 8 Rdnr BGHSt 5, 245 (248); Wessels / Beulke / Satzger, AT, 8 Rdnr Ausf. bei Kühl, AT, 7 Rdnr. 137 ff. 39 BGH GA 1956, 49; Roxin, AT I, 15 Rdnr

21 werden kann. 40 Zwischen mehreren geeigneten Verteidigungsmöglichkeiten muss also der Betroffene stets diejenige auswählen, die die Rechtsgüter des Angreifers am wenigsten beeinträchtigt. 41 Die Verteidigung ist als Prävention, keinesfalls als Repression zu verstehen. 42 Bei der Verteidigung sind insbesondere der konkrete Gefährlichkeitsgrad, die Intensität des Angriffs und die zur Verfügung stehenden Abwehrmittel zu berücksichtigen (die sog. konkrete Kampflage). 43 Wenn aber im konkreten Fall ein an sich milderes Abwehrmittel als weniger geeignet oder nicht völlig zuverlässig erscheint, braucht der Angegriffene kein Risiko einzugehen. 44 Vor allem ist bei der Verwendung von Schusswaffen Vorsicht geboten. In solchen Fällen hat der Betroffene nach einer misslungenen Androhung zunächst von einem Warnschuss Gebrauch zu machen. 45 Diese Maßnahme soll dem Angreifer signalisieren, dass er von seinem rechtswidrigen Angriff ablässt bzw. ihn einstellen soll. Falls diese Abwehrmaßnahme nicht ausreicht, um den rechtswidrigen Angriff zu beenden, darf ein weiterer Waffeneinsatz erfolgen, der aber nicht lebensgefährlich ist (z.b. ein Schuss auf das Bein des Angreifers). 46 Erst als ultima ratio kommt auch ein tödlicher Schuss in Frage OLG Düsseldorf NStZ 1994, 343; Warda, Jura 1990, 344 ff.; s.a. Kühl, AT, 7 Rdnr. 94 ff.; Perron in: Schönke / Schröder, 32 Rdnr. 35; Baumann / Weber / Mitsch, AT, 17 Rdnr BGHSt 3, 217; 26, 143 (146); 42, 97 (100); BGH NStZ 1996, 29; Perron in: Schönke / Schröder, 32 Rdnr. 36a. 42 SK-Günther, 32 Rdnr. 83; s.a. Baumann / Weber / Mitsch, AT, 17 Rdnr. 18; Warda, Jura 1990, 344 (351). 43 BGH NStZ 1991, 32 f.; 1994, 539; 1996, 29; BGH NStZ RR 2004, 10 f.; BGH StV 1999, 143; Kühl, AT, 7 Rdnr BGH GA 1968, 182; BGH NStZ 1996, 29; 1998, 508 f.; 2002, 140; Kühl, AT, 7 Rdnr BGH NJW 1988, 1860; BGH NStZ 2001, 530; MK-Erb, 32 Rdnr. 148; LK-Rönnau / Hohn, 32 Rdnr. 177; Wessels / Beulke / Satzger, AT, 8 Rdnr BGH NStZ 1987, 172; BGH NStZ 2001, 530; MK-Erb, 32 Rdnr. 148; Wessels / Beulke / Satzger, AT, 8 Rdnr Vgl. BGHSt 42, 97; BGH NStZ 1987, 322; 1994, 539; LK-Rönnau / Hohn, 32 Rdnr. 177; Wessels / Beulke / Satzger, AT, 8 Rdnr

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