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1 Gebäude richtig abschreiben Fehler schleichen sich schnell ein! Uwe Jüttner, EMA Präsident der EMAA European Management Accountants Association e. V.

2 2 I. Begriff und Umfang der Anschaffungs- und Herstellungskosten bei Vermögensgegenständen (VG) und Wirtschaftsgütern (WG) II. III. IV. Inhaltsverzeichnis Begriff und Aufgabe der Abschreibung bzw. Absetzung für Abnutzung (AfA) Abschreibungsmethode / AfA-Methoden Gebäude-AfA im Steuerrecht mit einem Beispiel V. Grundstücke, Gebäude und Gebäudeteile im Betriebsvermögen VI. Gebäude und Betriebsvorrichtungen

3 3 Begriff und Umfang der Anschaffungs- und Herstellungskosten Die Anschaffungskosten umfassen: - Kaufpreis - Aufwendungen zur Herstellung des betriebsbereiten Zustands - Anschaffungsnebenkosten - Nachträgliche Anschaffungskosten - Anschaffungspreisminderungen vgl.: 255 Abs.1 HGB; R 6.2 EStR und H 6.2 EStH

4 4 Anschaffungsnebenkosten beim Erwerb von: 1) Grundstücken, Gebäuden und Außenanlagen Maklergebühren Grunderwerbsteuer Notariats- und Grundbuchgebühren aber nicht: Aufwendungen für die Aufnahme und Eintragung einer Hypotheken- und Grundschuld (sog. Finanzierungskosten) 2) Anderen Vermögensgegenständen bzw. Wirtschaftsgütern Verpackungskosten Fracht- und Transportkosten Transportversicherungskosten Keine Anschaffungskosten sind: Geldbeschaffungs- und Finanzierungskosten, die im engen Zusammenhang mit der Finanzierung des Kaufpreises bzw. Erlangung des Kredits stehen. z.b.: - Damnum, Disagio, Agio - Zinsen, Spesen, Wechseldiskont, Wechselspesen

5 5 Grunderwerbsteuer

6 6 Begriff und Umfang der Herstellungskosten im Handels- und Steuerrecht Die Herstellungskosten umfassen: Alle Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten - für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes - für seine Erweiterung oder - für seine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen vgl.: 255 Abs. 2, 3 HGB; R 6.3 EStR und H 6.3 EStH

7 7

8 8 Begriff und Umfang der Herstellungskosten im Steuerrecht Das Bundeskabinett hat am 20. März 2013 die EStÄR 2012 in der Fassung des Bundesratsbeschlusses verabschiedet, d.h. unter Berücksichtigung der Anhebung der steuerlichen Herstellungskostenuntergrenze. Mit einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 25. März soll aber die alte Regelung vorläufig in Kraft bleiben. Trotz Aufschub: Unternehmen müssen sich informieren Die Herstellungskostenuntergrenze wird für Unternehmen spürbar angehoben werden. Künftig sind angemessene Teile der Aufwendungen für die allgemeine Verwaltung, für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung in der steuerlichen Wertermittlung der Herstellungskosten mit einzubeziehen. Zugleich wurde mit den EStÄR 2012 ein BMF-Schreiben mit Datum vom (IV C6 S 2133/09/10001:004) veröffentlicht, dass die Beibehaltung der bisherigen Herstellungskostenuntergrenze nach R 6.3 Abs. 4 EStR 2008 solange ermöglicht, bis eine abschließende Beurteilung der Bürokratiekosten vorgenommen wurde, jedoch spätestens bis zu einer Neufassung der Einkommensteuerrichtlinien. Somit kommt es vorerst nicht zu einer Anhebung der steuerlichen Herstellungskostenuntergrenze.

9 9 Begriff und Aufgabe der Abschreibung bzw. Absetzung für Abnutzung (AfA) Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen (handelsrechtlicher Begriff) und Wirtschaftsgütern (steuerlicher Begriff) mit einer Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr dürfen nicht sofort als Aufwand oder Betriebsausgabe behandelt werden. Derartige Aufwendungen sind, insbesondere wegen der periodengerechten Gewinnermittlung, grds. auf die voraussichtliche Nutzungsdauer (im Handelsrecht) und die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (im Steuerrecht) zu verteilen. Die Verteilung der Aufwendungen des Jahres der Anschaffung oder Herstellung geschieht über die Abschreibung (handelsrechtlicher Begriff) und die Absetzung für Abnutzung AfA (steuerlicher Begriff) Handelsrechtlich sind die Bestimmungen über die Abschreibungen in 253 HGB enthalten. Wir unterscheiden planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen. Die steuerlichen AfA- Vorschriften befinden sich vor allem in den den 76 bis 82k EStDV. 7 bis 7k EStG und

10 1 0 Abschreibungszeitraum/ AfA-Zeitraum und voraussichtliche/ betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer Die Anschaffungs- und Herstellungskosten (AK/ HK) bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind im Handelsrecht planmäßig auf die voraussichtliche Nutzungsdauer zu verteilen ( 253 Abs. 3 S. 1 HGB). Dazu ist ein Abschreibungsplan zu erstellen ( 253 Abs. 3 S. 2 HGB). Die voraussichtliche Nutzungsdauer ist nach dem Prinzip der kfm. Vorsicht angesichts der Unsicherheit künftiger geschäftlicher Entwicklung im Zweifelsfall eher zu kurz als zu lang zu veranschlagen. Steuerrechtlich ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (bgnd) des erworbenen oder hergestellten WG zu ermitteln. Dabei sind die Erfahrungswerte des Betriebes aus der Vergangenheit zugrunde zulegen. Anhaltspunkte hierfür bietet die amtliche AfA-Tabelle, die nach einzelnen Wirtschaftszweigen gegliedert ist. Sollte ein Wirtschaftsgut eine kürzere oder längere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer haben, als sie der amtlichen AfA-Tabelle entspricht, so ist diese von der Tabelle abweichende bgnd bei dem Wirtschaftsgut zugrunde zu legen.

11 Abschreibungsmethoden/ AfA-Methoden 1 1

12 1 2

13 1 3 Gebäude-AfA im Steuerrecht Besonderheiten bei der Gebäude-AfA gem. 7 Abs. 4, 5 EStG Lineare Gebäude-AfA Gebäude-AfA 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG a.f. (2000) 4% Gebäude-AfA 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG n.f. (2001) 3% Gebäude-AfA 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG 2% Gebäude-AfA 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2b EStG 2,5% Gebäude-AfA 7 Abs. 4 S. 2 EStG Prozentsatz nach tatsächlich kürzerer Nutzungsdauer

14 1 4 Die Gebäudeabschreibung 7 Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung (4) 1 Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge bis zur vollen Absetzung abzuziehen: 1. bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt worden ist, jährlich 3 Prozent (bis Prozent), 2. bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht erfüllen und die a) nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind, jährlich 2 Prozent, b) vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind, jährlich 2,5 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten; Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.

15 1 5 AfA im Jahr der Anschaffung und Herstellung Anschaffung: R 7.4 Abs. 1 und 2 S. 1 EStR H 7.4 Teil des auf ein Jahr entfallenden AfA- Betrages EStH Herstellung: H 7.4 (Teil des auf AfA-Betrages) EStH Bemessungsgrundlage bei nachträglichen AK/HK Grundsatz: R 7.3 Abs. 5 EStR, R 7.3 Abs. 3, 4 EStR H 7.3 Nachträgliche AK/HK EStH Restnutzungsdauer: R 7.4 Abs. 9 S. 1, 2-4 und 5 EStR AfA-Satz bei AfA gem. 7 Abs. 5 EStG bleibt unverändert

16 1 6 Beispiel einer Gebäudeabschreibung Daten: Anschaffungskosten per in Höhe von EUR Vornahme der linearen Gebäude-AfA nach 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG mit 4 % Unselbstständiger nutzbarer Anbau an der vorhandenen Gebäudesubstanz Anschaffungskosten per in Höhe von EUR Vornahme der weiteren Gebäude-AfA bis zum Restbuchwert NULL.

17 1 7 Beispiel einer Gebäudeabschreibung Fakten: AHK AfA x 4 % x 15 Jahre ( ; /Jahr) Restbuchwert zzgl. nachträgliche AHK mit Fertigstellung per Restbuchwert AfA-Bemessungsgrundlage für die weitere AfA Ursprüngliche AHK nachträgliche AHK AfA-BMG per AfA x 4 % (ab /Jahr) AfA-Dauer bis zum Erreichen des Restbuchwertes NULL ca. 15,63 Jahre

18 1 8 Die Gebäudeabschreibung 7 Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung (4) 2 Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 weniger als 33 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a weniger als 50 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b weniger als 40 Jahre, so können anstelle der Absetzungen nach Satz 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen für Abnutzung vorgenommen werden. 3 Absatz 1 letzter Satz bleibt unberührt. 4 Bei Gebäuden im Sinne der Nummer 2 rechtfertigt die für Gebäude im Sinne der Nummer 1 geltende Regelung weder die Anwendung des Absatzes 1 letzter Satz noch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts ( 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2).

19 1 9 Arithmetisch degressive Gebäude-AfA Gebäude-AfA Staffelung Gebäude-AfA Staffelung Gebäude-AfA Staffelung 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG 4 Jahre 10% ; 3 Jahre 5% ; 18 Jahre 2,5% 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG 8 Jahre 5% ; 6 Jahre 2,5% ; 36 Jahre 1,25% 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG 4 Jahre 7% ; 6 Jahre 5% ; 6 Jahre 2% 24 Jahre 1,25%

20 2 0 Wechsel der Gebäude AfA-Methode Lineare AfA ( 7 Abs. 4 EStG) zu arithmetisch- degressiver AfA ( 7 Abs. 5 EStG) nicht möglich (H 7.4 Wechsel der AfA-Methode bei Gebäuden EStH) Arithmetisch-degressive AfA ( 7 Abs. 5 EStG) zu linearer Gebäude-AfA ( 7 Abs. 4 EStG) grundsätzlich nicht möglich (H 7.4 Wechsel der bei Gebäuden EStH) möglich bei Ausnahme

21 2 1 Grundstücke, Gebäude und Gebäudeteile im Betriebsvermögen Allgemeines Grundstücke können zum Anlage- und Umlaufvermögen gehören. Zum Anlagevermögen rechnen Grundstücke, wenn sie dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen ( 274 Abs. 2 HGB). Ein Grundstück umfasst in der Regel: - Grund und Boden, - Gebäude, - Außenanlagen und - Zubehör Steuerlich handelt es sich dabei um jeweils selbständige Wirtschaftsgüter.

22 2 2 Grundstücke, Gebäude und Gebäudeteile im Betriebsvermögen Selbständige Gebäudeteile - und damit selbständige Wirtschaftsgüter - sind solche Gebäudeteile, die nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen. In Betracht kommen: a) Einbauten für vorübergehende Zwecke b) Betriebsvorrichtungen c) Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen d) Sonstige selbständige Gebäudeteile je nach Nutzung aa) Eigenbetrieblich genutzte Gebäudeteile bb) Fremdbetrieblich genutzte Gebäudeteile cc) Fremden Wohnzwecken dienende Gebäudeteile dd) Eigenen Wohnzwecken dienende Gebäudeteile e) Mietereinbauten und Mieterumbauten aa) Scheinbestandteile bb) Betriebsvorrichtungen cc) Sonstige Mietereinbauten und Mieterumbauten

23 2 3 Betriebsvorrichtungen Gebäude selbst sind keine Betriebsvorrichtungen, nur einzelne ihrer Bestandteile können Betriebsvorrichtungen sein. Zu den Betriebsvorrichtungen gehören neben Maschinen und maschinenähnlichen Vorrichtungen alle Vorrichtungen, mit denen ein bestimmter Zweck (z.b. Theaterbühnen) oder ein Gewerbe (z.b. Kran) betrieben werden kann.

24 2 4 Betriebsvorrichtungen Gebäude selbst sind keine Betriebsvorrichtungen, nur einzelne ihrer Bestandteile können Betriebsvorrichtungen sein. Unter den Begriff können auch selbständige Bauwerke oder Teile von Bauwerken fallen, die nach den Regeln der Baukunst geschaffen sind (z. B. Schornsteine, Öfen, Kanäle).

25 2 5 Begriff des Gebäudes Maßgeblich für die Abgrenzung eines Gebäudes von einer Betriebsvorrichtung ist der Gebäudebegriff. Generell ist deshalb zu prüfen, ob ein Bauwerk die Merkmale eines Gebäudes aufweist. Nach höchstrichterlicher Rechtssprechung gilt ein Bauwerk als Gebäude, wenn es Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen Witterungseinflüsse gewährt, den Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden, von einiger Beständigkeit und ausreichend standfest ist.

26 2 6 Begriff des Gebäudes Das Bauwerk muss nicht zwingend über die Erdoberfläche hinausragen. Tiefgaragen, unterirdische Betriebsräume, Lager- und Gärkeller können Gebäude sein, ebenso wie in Berghänge eingebaute Bauwerke.ist.

27 Gebäudebegriff 2 7 Schutz gegen Witterungseinflüsse durch räumliche Umschließung Die räumliche Umschließung verlangt nicht zwingend an allen Seiten Außenwände. So sind z.b. Markthallen, Industriehallen und Bahnsteighallen dann Gebäude, wenn die übrigen Merkmale eines Gebäudes vorliegen. Frei stehende Überdachungen und sonstige Schutzdächer (z.b. wie bei Tankstellen) sind dagegen keine Gebäude. Ihnen fehlt die räumliche Umschließung.

28 Gebäudebegriff 2 8 Aufenthalt von Menschen Diese Bedingung gilt dann als erfüllt, wenn das Bauwerk durch normale Eingänge betreten werden kann (nicht z.b. durch Luken, Leitern oder Stege) und man sich in ihm nicht nur vorübergehend aufhalten kann. Deshalb sind Transformatorenhäuschen, Rohrnetzstationen, Pumpenhäuschen und ähnliche Bauten ohne weitere Prüfung als Betriebsvorrichtung anzusehen.

29 Gebäudebegriff 2 9 Aufenthalt von Menschen Unwesentlich ist dabei, ob es sich bei dem Bauwerk um ein für den Aufenthalt von Menschen bestimmtes handelt. Bauliche Unzulänglichkeiten, wie z.b. schlechte Lichtverhältnisse oder Entlüftung, berühren die Gebäudeeigenschaft nicht, ebenso wie Einwirkungen, die durch den Betrieb hervorgerufen werden und zu gesundheitlichen Schädigungen führen können. Deshalb gehören auch Laboratorien zu Gebäuden, auch wenn man sie während der Versuche verlassen muss. Allerdings gelten Bauwerke dann nicht als Gebäude, wenn sie aufgrund besonders hoher oder niedriger Temperaturen den Aufenthalt von Menschen nicht oder nur kurz oder mit Schutzkleidung zulassen. Das gilt auch für Bauwerke, in denen der Aufenthalt wegen des durch Betriebsvorgänge hervorgerufenen Lärmpegels nur kurz möglich ist.

30 Gebäudebegriff 3 0 Feste Verbindung mit Grund und Boden Wesentliches Merkmal dieser Bedingung sind einzelne Fundamente oder ein durchgehendes Fundament, auch wenn das Bauwerk nur aufgrund seiner Schwere auf dem Fundament ruht und nicht verankert ist, wie z.b. bei Fertiggaragen. Eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden ist dann anzunehmen, wenn bei Bauwerken im Fertigstellungszeitpunkt eine auf Dauer angelegte Nutzung von mindestens sechs Jahren gegeben oder aufgrund der Zweckbestimmung zu erwarten ist. Als nicht mit dem Grund und Boden fest verbunden gelten Bauwerke, die allein durch Versorgungsleitungen in Grund und Boden verankerst sind, und Bauwerke, die zur Verwendung auf stets wechselnden Einsatzstellen vorgesehen sind.

31 Gebäudebegriff 3 1 Beständigkeit des Bauwerks Die Beständigkeit eines Bauwerks richtet sich nach seiner Beschaffenheit (Material), nicht nach dem Zweck der Errichtung.

32 Gebäudebegriff 3 2 Standfestigkeit Diese Bedingung ist erfüllt, wenn das Gebäude nach Entfernung der Betriebsvorrichtungen nicht einstürzt. Deshalb muss die Standfestigkeit besonders geprüft werden, wenn Umschließungen ihre Standfestigkeit durch Bauteile erhalten, die auch einer Betriebsvorrichtung dienen. Können die Teile der Betriebsvorrichtung im Falle deren Abriss stehen bleiben, so gilt das Bauwerk als standfest. Bestehen Außenwände bei Bauwerken im Wesentlichen aus Außenwänden einer Betriebsvorrichtung, so sind sie als Betriebsvorrichtung zu aktivieren (z.b. Silos). Bauwerke mit pneumatischen Konstruktionen (Traglufthallen) sind nicht ausreichend standfest und deshalb keine Gebäude.

33 Gebäudebegriff 3 3 Standfestigkeit

34 3 4 Gebäudebegriff Abgrenzung der Gebäudebestandteile Gebäudebestandteile können nur dann als Betriebsvorrichtung betrachtet werden, wenn sie unmittelbar dem Betriebszweck oder einem bestimmten Gewerbe dienen.

35 3 5 Gebäudebegriff Abgrenzung der Gebäudebestandteile Gebäudebestandteile können nur dann als Betriebsvorrichtung betrachtet werden, wenn sie unmittelbar dem Betriebszweck oder einem bestimmten Gewerbe dienen.

36 Veranstaltungshinweis: BVBC-Seminar vom in Grafenau: Wochenlehrgang Anlagenbuchhalter/-in (BVBC) Referent: Uwe Jüttner EMA Anmeldung:

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