Newsletter Arbeitsrecht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Newsletter Arbeitsrecht"

Transkript

1 Inhalt: Betriebsratstätigkeit während des Urlaubs Seite 2 ArbG Cottbus, Urteil vom , Az.: 2 Ca 147/11 Arbeitgeber muss auch Kosten für teures Seminar erstatten Seite 3 LAG Hessen, Beschluss vom , Az.: 16 TaBV 226/11 Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Kosten für die Bewirtung von Teilnehmenden einer Betriebsversammlung zu tragen Seite 4 LAG Nürnberg, Beschluss vom , Az.: 4 TaBV 58/11 Keine Vollstreckung aus Unterlassungstitel bei nachfolgendem Abschluss einer Betriebsvereinbarung Seite 5 BAG, Beschluss vom , Az.: 1 ABR 35/11 Dauerhafter Einsatz von Leiharbeitskräften doch ein Widerspruchsgrund Seite 6 ArbG Cottbus, Beschluss vom , Az.: 2 BV 36/12 Altersdiskriminierung: Wiedereinstellungskriterien dürfen von Kündigungskriterien abweichen Seite 8 LAG Köln, Urteil vom , Az.: 5 Sa 1009/10 Arbeitszeitflexibilisierung: Kurzarbeit hat Vorrang vor Kündigungen Seite 9 BAG, Urteil vom , Az.: 2 AZR 548/10 Fristlose Kündigung bei Beleidigung des Ausbilders auf Facebook-Profil Seite 10 LAG Hamm, Urteil vom , Az.: 5 Sa 451/12 Beleidigung des Vorgesetzten auf Facebook-Pinnwand kann Kündigung rechtfertigen Seite 11 ArbG Hagen, Urteil vom , Az.: 3 Ca 2597/11 Seite 1

2 Betriebsratstätigkeit während des Urlaubs ArbG Cottbus, Urteil vom , Az.: 2 Ca 147/11 Betriebsratstätigkeit ist auch während des genehmigten Erholungsurlaubs möglich, wenn die Teilnahme an der Sitzung dem Betriebsratsvorsitzenden angezeigt wird. In diesem Fall entfällt aber der Anspruch auf Vergütung. Der Kläger, stellvertretender Betriebsratsvorsitzender, hatte sich entschlossen, während seines genehmigten Erholungsurlaubs an einer auswärtigen Sitzung des Konzernbetriebsrats teilzunehmen. Hierzu stellte er einen Dienstreiseantrag und informierte den KBR-Vorsitzenden. Ob die Dienstreise genehmigt worden war, blieb ungeklärt. Im Nachgang machte der Kläger einen weiteren Urlaubstag und verlangte Vergütung für den Tag der KBR-Sitzung. Das Arbeitsgericht wies die Klage rechtskräftig ab. Während des Urlaubs sei der Kläger nicht nur von der Arbeitsleistung befreit, sondern auch sein Betriebsratsamt sei suspendiert. Urlaub sei eine zeitweilige Verhinderung nach 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, die zur Nachladung eines Ersatzmitglieds berechtige. Zwar sei auch Betriebsratstätigkeit während des Urlaubs möglich; diese müsse aus Gründen der Rechtssicherheit dem Betriebsratsvorsitzenden gegenüber angezeigt werden und hebe die Verhinderung nach 25 BetrVG auf. Weil Urlaub aber nur in beidseitigem Einvernehmen wieder rückgängig gemacht werden könne, sei hier entscheidend, dass die Betriebsratstätigkeit als privates Ehrenamt gelte. Einen betriebsbedingten Grund für die Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit habe es hier auch nicht gegeben: Der Anspruch aus 37 Abs. 3 BetrVG scheitere daran, dass ja ein Vertreter zur KBR- Sitzung hätte geschickt werden können. Betriebsratsmitglieder haben wie alle Beschäftigte einen Anspruch auf Erholungsurlaub. Wenn sie freiwillig darauf verzichten, weil sie aus welchen Gründen auch immer ihre persönliche Teilnahme an einer Sitzung für wichtig halten, wird die Betriebsratstätigkeit zumindest im arbeitsvertraglichen Sinne zur Privatangelegenheit. Seite 2 von 12

3 Arbeitgeber muss auch Kosten für teures Seminar erstatten LAG Hessen, Beschluss vom , Az.: 16 TaBV 226/11 Der Betriebsrat ist bei vergleichbaren Inhalten von Seminaren für Betriebsratsmitglieder nicht verpflichtet, mit einer umfassenden Marktanalyse den günstigsten Anbieter zu ermitteln und diesen dann ohne Rücksicht auf andere Erwägungen auszuwählen. Streitgegenstand war die Erstattung von Seminargebühren und Fahrtkosten durch den Arbeitgeber. Eine neu in den Betriebsrat gewählte Interessenvertreterin hatte an einer einwöchigen Grundschulung Betriebsratsmitglieder I teilgenommen. Die Kosten des Seminars hatte der Arbeitgeber ohne Murren getragen. Im Anschluss daran nahm sie an dem zweiwöchigen Seminar Betriebsräte II teil, das von demselben gewerkschaftlichen Schulungsveranstalter durchgeführt wurde. Der Arbeitgeber verweigerte die Erstattung der Seminargebühren sowie Fahrtkosten, da die Schulung unangemessen lang gewesen sei und die Seminargebühren im Vergleich zu einem privaten Schulungsanbieter um rund 200 Euro höher seien. Die Entscheidung des LAG fiel zugunsten des Betriebsrats aus. Gemäß 40 Abs. 1 BetrVG habe der Arbeitgeber insbesondere bei Grundlagenseminaren erstmals gewählter Mitglieder sowohl die eigentlichen Seminargebühren als auch die notwendigen Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten zu tragen. Zwar müsse der Betriebsrat bei der Auswahl der Seminare immer die Erforderlichkeit beachten. Auch müsse er im Rahmen seines Beurteilungsspielraums prüfen, ob die zu erwartenden Kosten der konkreten Schulung mit der Größe und Leistungsfähigkeit des Betriebs vereinbar seien. Jedoch sei er bei vergleichbaren Seminarinhalten nicht zu einer umfassenden Marktanalyse und der Auswahl des günstigsten Anbieters verpflichtet, ohne andere Erwägungen zu berücksichtigen. Zur Rechtsprechung des BAG (vom AZR 125/90) stellte das LAG klar: Das BAG habe die Erforderlichkeit der dritten Woche einer Schulungsveranstaltung nicht generell verneint, sondern im konkreten Fall nur deswegen abgelehnt, weil es sich nach dem Themenplan nicht mehr um die Vermittlung von Grundkenntnissen gehandelt habe. Das BAG habe aber gerade nicht vertreten, dass die Vermittlung des erforderlichen Grundwissens in zwei Seminarwochen möglich sein müsse. Selbst wenn ein privater Veranstalter vergleichbare Inhalte statt in fünf in dreieinhalb Tagen vermittle, folge hieraus nicht, dass die übrigen 1,5 Tage in dem vom Betriebsratsmitglied besuchten Seminar nicht erforderlich gewesen sei. Zuletzt machte das LAG deutlich, dass sich der Wunsch des Seite 3 von 12

4 Betriebsrats, neue Betriebsratsmitglieder von der Gewerkschaft schulen zu lassen, innerhalb seines Beurteilungsspielraums halte, auch wenn es andere (und evtl. auch kürzere) Veranstaltungen anderer Anbieter gebe. Das LAG stärkt die Rechte des Betriebsrats auf Teilnahme an Grundlagenschulungen und stellt dabei eventuelle Fehlinterpretationen des BAG klar. Es verdeutlicht, dass nicht nur auf Dauer und Kosten eines Seminars abzustellen sei, sondern dass die Qualität eines Seminars eine immer größere Rolle bei der Entscheidung für einen Seminaranbieter spielt. Im Hinblick auf die verschiedenen didaktischen Konzepte der verschiedenen Seminaranbieter ist dieser Ansatz auch begrüßenswert. Der sog. Frontalunterricht mag vielleicht die schnellste, nicht jedoch die nachhaltigste Art der Wissensvermittlung sein. Es ist daher nur richtig, die Betriebsratsmitglieder bei der Wahl der für sie am besten geeignetsten Art des Lernens nicht dadurch zu beschränken, dass sie zwingend am kürzesten und günstigsten Seminar teilnehmen müssen. Auch für Seminare gilt damit: Qualität hat ihren Preis, zahlt sich aber aus! Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Kosten für die Bewirtung von Teilnehmenden einer Betriebsversammlung zu tragen LAG Nürnberg, Beschluss vom , Az.: 4 TaBV 58/11 Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Kosten der Bewirtung von Teilnehmenden einer Betriebsversammlung nach 43 BetrVG zu tragen. Die Betriebsversammlungen des antragstellenden Betriebsrats dauerten in der Regel sechs bis sieben Stunden und waren in der Zeit zwischen 11:00 und 18:00 Uhr angesetzt. Der Arbeitgeber lehnte die Übernahme von Verpflegungskosten i.h.v. 30 Euro ab. Auch die Erstattung von ca. 40 Euro, die der Betriebsratsvorsitzende für Getränke und Backwaren ausgegeben hatte, kam für ihn nicht in Frage. Das LAG gab dem Arbeitgeber Recht. Es gebe keine Grundlage für den geltend gemachten Anspruch. 40 Abs. 1 BetrVG scheide aus, da die Bewirtung der Seite 4 von 12

5 Teilnehmer einer Betriebsversammlung nicht zu den Aufgaben des Betriebsrat aus dem Betriebsverfassungsgesetz zähle. Insbesondere bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung von Kosten, die dem Bereich der persönlichen Lebensführung zuzuordnen seien. Aufgrund des Gebotes der vertrauensvollen Zusammenarbeit dürfe der Betriebsrat den Arbeitgeber nur mit Kosten belasten, die er für angemessen halten dürfe und müsse die durch seine Tätigkeit verursachen Kosten auf das notwendigste Maß beschränken. Zudem sei eine Betriebsversammlung gemäß 2 Abs. 1 BetrVG so zu planen und durchzuführen, dass vermeidbare Kosten nicht anfielen. Daher solle der Erschöpfung der Teilnehmer durch angemessene Pausen Rechnung getragen werden. Diese Pausen könnten auch dazu genutzt werden, sich mit erforderlichen Getränken und Speisen zu versorgen und diese zu sich zu nehmen. Der vermeintliche oder tatsächliche Sparzwang in den Unternehmen schlägt überall zu. Früher in der Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Betriebsrat übliche Absprachen bleiben auf der Strecke, wenn allein der Rechtsweg entscheidet. Deswegen wird es zukünftig umso mehr vom Betriebsklima abhängen, ob Arbeitgeber nach wie vor bereit sind, von ihrer Möglichkeit der steuerfreien Erstattung von Verpflegungskosten bei Betriebsversammlungen Gebrauch machen. Keine Vollstreckung aus Unterlassungstitel bei nachfolgendem Abschluss einer Betriebsvereinbarung BAG, Beschluss vom , Az.: 1 ABR 35/11 Hat der Betriebsrat einen Vollstreckungstitel, für den Fall, dass der Arbeitgeber in Eilfällen ohne Zustimmung des Betriebsrats Überstunden anordnet, wird der Titel hinfällig, wenn die Betriebsparteien danach eine Betriebsvereinbarung zur Anordnung von Überstunden in Eilfällen abschließen. Streitgegenstand war die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen von Der Beschluss verpflichtete den Arbeitgeber unter Androhung von Ordnungsgeld künftig die Anordnung von Überstunden ohne Beteiligung des Betriebsrats zu unterlassen. Der Arbeitgeber hielt sich aber nicht daran, so dass es danach wiederholt zu Vollstreckungsanträgen des Betriebsrats kam. Meistens bekam der Betriebsrat Recht schlossen die Parteien eine Seite 5 von 12

6 Betriebsvereinbarung zur Anordnung von Überstunden in Eilfällen, die allerdings zum März 2011 schon wieder gekündigt wurde. Der Arbeitgeber meinte jetzt, dass der Unterlassungsanspruch des Betriebsrats von 1992 nach dem Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung keinen Bestand mehr haben könne. Durch die abgeschlossene Betriebsvereinbarung habe sich der Sachverhalt maßgeblich verändert. Das BAG gab dem Arbeitgeber Recht. In der Betriebsvereinbarung hätten die Beteiligten eine Regelung für die Anordnung von Überstunden in Eilfällen getroffen. Damit habe sich der Sachverhalt entscheidend verändert. Aufgrund der Betriebsvereinbarung könne ein Fall, wie er zu der damaligen Entscheidung geführt habe, nicht mehr auftreten. Daran ändere auch nichts, dass die Betriebsvereinbarung inzwischen gekündigt sei und nur noch nachwirke. Nach 77 Abs. 6 BetrVG müsse der Arbeitgeber nur die Regelungen der gekündigten Betriebsvereinbarung beachten, bis sie durch eine andere Abmachung abgelöst würden. Anders als vom Betriebsrat wohl vermutet, lebte nach der Kündigung der Betriebsvereinbarung der alte Rechtszustand, wonach Überstunden in Eilfällen der Zustimmung bedurften, nicht wieder auf. Schon beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen sollte daher darauf geachtet werden, welche Sachverhalte man abseits vom gesetzlichen Mitbestimmungsverfahren vereinfacht regeln möchte. Für derartige Regelungen gilt nämlich in diesem Fall: Totgesagte leben länger! Dauerhafter Einsatz von Leiharbeitskräften doch ein Widerspruchsgrund ArbG Cottbus, Beschluss vom , Az.: 2 BV 36/12 Ein Verstoß gegen das Gebot der nur vorübergehenden Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher begründet ein Zustimmungsverbot des Betriebsrats gemäß 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. Zur Auslegung des Begriffs vorübergehend nach 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG kann 14 Abs. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) herangezogen werden. In einem Fachklinikum für Psychiatrie sind neben 280 Stammkräften 132 Leiharbeitskräfte tätig. Die Leiharbeitskräfte sind bei konzerninternen Seite 6 von 12

7 Personalservicegesellschaften angestellt. Gegen die befristete Beschäftigung von vier Leiharbeitnehmerinnen legte der Betriebsrat mit der Begründung Widerspruch ein, es handele sich um gesetzlich verbotene Dauerleihe und Scheinleihe. Der Arbeitgeber behauptete daraufhin die sachliche Dringlichkeit der Maßnahmen und strengte ein Verfahren nach 99, 100 BetrVG an. Das Arbeitsgericht gab dem Betriebsrat Recht. Er habe gemäß 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG der Beschäftigung der vier Leiharbeitnehmerinnen zu Recht wegen Verstoßes gegen 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG widersprochen, da der Einsatz nicht vorübergehend sei. Damit sei die Maßnahme als solche ein Verstoß gegen das AÜG. Für die Auslegung des Begriffes vorübergehend sei 14 Abs. 1 TzBfG heranzuziehen. Es müsse daher ein sachlicher Grund für den Einsatz vorliegen. Ein solcher sachlicher Grund könne sich nur aus 14 abs. 1 Satz 2 Nr. 1 (vorübergehender betrieblicher Bedarf) oder Nr. 3 (Vertretung eines anderen Arbeitnehmers) TzBfG ergeben. Auch eine sachliche Dringlichkeit sei nicht gegeben, da das Klinikum durch Gestaltung seiner betrieblichen Abläufe die Dringlichkeit missbräuchlich selbst herbeigeführt habe. Mit diesem Urteil setzt sich das Arbeitsgericht Cottbus wohltuend in zweierlei Hinsicht von den Entscheidungen des Arbeitsgerichts Leipzig zur Leiharbeit bei BMW (Beschluss vom , Az.: 11 BV 79/11; unser Newsletter vom Juni 2012) ab: Erstens erkennt das Arbeitsgericht Cottbus an, dass der nicht vorübergehende Einsatz als Verstoß gegen 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG ein geeigneter Widerspruchsgrund nach 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist. Das hatte das Arbeitsgericht Leipzig abgelehnt. Zweitens liefert das Arbeitsgericht Cottbus durchaus eine taugliche Definition des Begriffes vorübergehend : a) Leiharbeit ist nur mit Sachgrund zulässig; b) anders als zum Teil in der Literatur vertreten, werden nicht alle Befristungsgründe des 14 Abs. 2 TzBfG anerkannt, sondern nur diejenigen, die aus der Besonderheit des Leiharbeitsverhältnisses folgen. Es bleibt zu hoffen, dass die Entscheidung bis zum BAG rechtskräftig wird und bis dahin viele Nachahmer findet. Seite 7 von 12

8 Altersdiskriminierung: Wiedereinstellungskriterien dürfen von Kündigungskriterien abweichen LAG Köln, Urteil vom , Az.: 5 Sa 1009/10 Betriebsparteien sind bei der Ausgestaltung eines Wiedereinstellungsanspruchs frei. Insbesondere sind sie nicht verpflichtet, die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer nach den gleichen Kriterien zu bestimmen wie bei der Sozialauswahl. Die bevorzugte Berücksichtigung älterer Arbeitnehmer bei der Wiedereinstellung ist auch keine unzulässige Altersdiskriminierung. Die 1971 geborene Arbeitnehmerin machte einen Wiedereinstellungsanspruch geltend. Arbeitgeber und Betriebsrat hatten 2008 eine Auswahlrichtlinie, einen Interessenausgleich mit Namensliste und einen Sozialplan vereinbart. Danach sollten 31 namentlich aufgeführte Mitarbeiter, darunter die Arbeitnehmerin, gekündigt werden. Wenn nicht auf der Namensliste erwähnte Beschäftigte einvernehmlich ausscheiden, sollte die Namensliste um die entsprechende Anzahl von unten beginnend gekürzt werden, d.h. der Arbeitsplatz der Letztplatzierten würde erhalten bleiben. Nachdem mehrere Arbeitnehmer ihr Arbeitsverhältnis aufgelöst hatten und der Arbeitgeber im März 2009 eine Stellenanzeige aufgab, forderte die Klägerin ihn auf, sie wieder einzustellen. Das LAG wies den Wiedereinstellungsanspruch der Arbeitnehmerin ab, ließ aber die Revision zum BAG zu. Der Sozialplan begründe keine Verpflichtung, sondern nur ein Recht des Arbeitgebers zur Wiedereinstellung. Der Interessenausgleich beinhalte zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Wiedereinstellung. Die Klägerin könne sich jedoch darauf nicht berufen, da bei der Kürzung der Liste durch einvernehmliches Ausscheiden anderer Mitarbeiter ihr Listenplatz noch nicht erreicht sei. Insbesondere seien ältere Mitarbeiter als sie vor ihr auf der Liste zu berücksichtigen. Der Interessenausgleich sei auch wirksam. Es bestehe nämlich keine rechtliche Verpflichtung der Betriebsparteien, die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer nach den gleichen Kriterien festzulegen wie bei der Sozialauswahl. Die Bestimmung führe auch nicht zu einer unzulässigen Altersdiskriminierung. Die darin enthaltene unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters sei gerechtfertigt. Seite 8 von 12

9 Wie immer gilt: Vorsicht mit Namenslisten, weil diese Beschäftigten ein Vorgehen gegen die betriebsbedingte Kündigung nahezu unmöglich macht. Außerdem ging es hier um den Wiedereinstellungsanspruch: Hier sind die Betriebsparteien frei, denn die gesetzlichen Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes finden mangels gesetzlicher Regelung der Wiedereinstellung keine Anwendung. Die getroffene Regelung ist auch durchaus sozial gerechtfertigt: Danach sind nämlich bevorzugt ältere Beschäftigte wieder einzustellen, weil sie schlechtere Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben. Wenn dadurch jüngere Beschäftigte benachteiligt werden, ist das zumindest aus sozialen Gründen gerechtfertigt. Arbeitszeitflexibilisierung: Kurzarbeit hat Vorrang vor Kündigungen BAG, Urteil vom , Az.: 2 AZR 548/10 Ein dringendes betriebliches Erfordernis zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses i.s.d. 1 Abs. 2 KSchG scheidet aus, wenn außer- oder innerbetriebliche Umstände nicht zu einer dauerhaften Reduzierung des Arbeitskräftebedarfs im Betrieb führen. Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung. Dem Kläger war wegen Auftragsrückgangs gekündigt worden, während andere Kollegen in seinem Betrieb Kurzarbeit leisteten. Laut der hierzu vereinbarten Betriebsvereinbarung konnte die Arbeitszeit auf 14 Stunden wöchentlich gesenkt werden. Der Kläger trug deswegen vor, dass der Produktionsrückgang nicht dauerhaft sei. Der Arbeitgeber hielt dem entgegen, dass er den Personalbestand reduzierten wolle, da die Mitarbeiter in der Produktion schon seit 2008 nicht ausgelastet gewesen seien. Das BAG entschied für den Arbeitnehmer. Es müsse stets zwischen einer dauerhaften Reduzierung des Arbeitsanfalls und nur kurzfristigen Produktions- und Auftragsschwankungen abgegrenzt werden. Dabei habe der Arbeitgeber die Tatsachen näher darzulegen, aus denen sich ergeben soll, dass in der Zukunft dauerhaft mit einem reduzierten Arbeitsvolumen und Beschäftigungsbedarf zu rechnen sei. Möglicherweise nur kurzfristige Produktions- oder Auftragsschwankungen müssten ausgeschlossen sein. Werde jedoch Kurzarbeit geleistet, so spreche dies dafür, dass die Seite 9 von 12

10 Betriebsparteien nur von einem vorübergehenden Arbeitsmangel und nicht von einem dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf ausgehen würden. Ein nur vorübergehender Arbeitsmangel wiederum könne eine betriebsbedingte Kündigung nicht rechtfertigen. Die Entscheidung macht deutlich, dass die proaktive Nutzung von Kurzarbeit (hier besteht ein Initiativrecht des Betriebsrats!) Arbeitsplätze schützen kann. Der Arbeitgeber muss dann nämlich nachweisen, dass er das ihm damit zur Verfügung stehende Mittel zur vorübergehenden Senkung von Personalkosten bereits ausreichend genutzt hat, bevor er dauerhaft Personal abbauen kann. Zusätzlich bietet Kurzarbeit die Möglichkeit, bei Beschäftigten ohne Berufsabschluss Weiterbildungskosten nach SGB III voll von der Agentur für Arbeit übernehmen zu lassen. Qualifizierungsmaßnahmen für Bezieherinnen und Bezieher von Transferkurzarbeitergeld können aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds noch bis Ende 2013 anteilig gefördert werden. Fristlose Kündigung bei Beleidigung des Ausbilders auf Facebook-Profil LAG Hamm, Urteil vom , Az.: 5 Sa 451/12 Beleidigt ein Auszubildender auf seinem Facebook-Profil seinen Ausbilder, kann das eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Der 26-jährige Kläger absolvierte eine Ausbildung zum Mediengestalter. Auf seinem Facebook-Profil stand unter Arbeitgeber die Eintragung Menschenschinder und Ausbeuter. Daraufhin sprach der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aus. Der Auszubildende erhob Kündigungsschutzklage, berief sich auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung und beteuerte, die Äußerung sei übertrieben und lustig gemeint gewesen. Das LAG entschied, dass die fristlose Kündigung des Auszubildenden wirksam sei. Die Eintragung auf seinem Facebook-Profil sei geeignet, den Ausbilder zu beleidigen. Die Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses ständen der fristlosen Kündigung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Auszubildende bei Zugang der Kündigung deutlich über 20 Jahre alt sei. Seite 10 von 12

11 Beleidigung des Vorgesetzten auf Facebook- Pinnwand kann Kündigung rechtfertigen ArbG Hagen, Urteil vom , Az.: 3 Ca 2597/11 Die Beleidigung des Vorgesetzten auf der Facebook-Pinnwand des Arbeitnehmers kann eine ordentliche Kündigung rechtfertigen. Der 1959 geborene und seit 1980 im Betrieb tätige Arbeitnehmer hatte ein Profil auf Facebook. Auf diesem hatte er insgesamt 70 Freunde, 36 davon waren Mitarbeiter seines Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer postete auf seiner Pinnwand u.a. Folgendes: Habe mich über diesen scheiss XXX geärgert hat mir zwei abmahnungen gegeben innerhalb von drei monaten wegen rauigkeit. Diesen kleinen scheisshaufen mache ich kaputt, werde misch beschweren über diesen wixxer bin 32jahre hier dabei und so ein faules schwein der noch nie gearbeitet hat in seinem scheissleben gibt mir zwei abmahnungen, da hat er sich im falschen verguckt diese drecksau naja sag mal bis bald. Auf Antworten eines Freundes äußerte sich der Arbeitnehmer noch ausführlicher. Diese Unterhaltung fand öffentlich auf der Pinnwand statt, so dass sämtliche Freunde sie mitverfolgen konnten. Darauf folgte die außerordentliche, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers. Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage gegen die fristlose Kündigung statt, entschied aber, dass die ordentliche Kündigung wirksam sei. Ein Arbeitnehmer dürfe zwar regelmäßig darauf vertrauen, dass diffamierende und ehrverletzende Äußerungen über Vorgesetzte und Kollegen in vertraulichen Gesprächen unter Arbeitskollegen nicht nach außen getragen werden. Er sei nicht gehalten von seinem Arbeitgeber und von seinen Kollegen nur positiv zu denken und sich in seiner Privatsphäre ausschließlich positiv über sie zu äußern. Diesen Schutz der Privatsphäre und auch der Meinungsfreiheit könne jedoch nicht der Arbeitnehmer für sich in Anspruch nehmen, der selbst die Vertraulichkeit aufhebe. Eine solche Aufhebung geschehe jedoch durch das Posten der ehrverletzenden Äußerungen auf die Pinnwand bei Facebook. Auf die Pinnwand hätten auch betriebsangehörige und betriebsfremde "Freunde" Zugriff, so dass sich der Arbeitnehmer mindestens betriebsöffentlich geäußert habe. Angesichts dessen sei dem Arbeitgeber eine Fortsetzung über die ordentliche Kündigungsfrist hinaus nicht zumutbar. Einer Abmahnung hätte es nicht bedurft, weil der Arbeitnehmer wissen musste, dass der Arbeitgeber ein solches Verhalten nicht hinnehmen werde. Seite 11 von 12

12 Arbeitsgerichte tun sich schwer mit Äußerungen auf Facebook-Profilen, wobei sich aus beiden Entscheidungen aus Hagen und Hamm ergibt, dass diese Äußerungen zu Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen können. Das ist für sich schon fragwürdig genug, weil Social Media weniger ein Ersatz für Printmedien als für das gesprochene Wort in einem abgegrenzten Benutzerkreis sind. Warum es in einem Fall zur außerordentlichen Kündigung reicht und im anderen Fall nicht, hat sicher auch mit den Sozialdaten der betroffenen Beschäftigten zu tun (einmal ein 26jähriger Auszubildender, dem unjugendliche Reife attestiert wird, das andere Mal ein 52jähriger Arbeitnehmer mit schwierigen Aussichten auf dem Arbeitsmarkt). Nicht begreiflich ist allerdings die durchgängige Ablehnung der vorherigen Notwendigkeit einer Abmahnung, wenn man schon einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten bejahen will, insbesondere bei 32 Jahren störungsfreier Beschäftigung. Zum Thema beider Entscheidungen, nämlich den individualarbeitsrechtlichen Aspekten von Social Media und, referiert Rechtsanwalt Dr. Frank Lorenz am 21. und 22. Oktober auf dem stag Rhein-Ruhr von Arbeit und Leben DGB/VHS NW in Essen (nähere Informationen unter Verantwortlich im Sinne des Presserechts V.i.S.d.P. Dr. Frank Lorenz, silberberger.lorenz, kanzlei für arbeitsrecht, grabenstraße 17, Düsseldorf unsere rechtsanwältinnen und rechtsanwälte dr. uwe silberberger dr. frank lorenz jörg towara anne quante michael schmidt-busse deike twelsiek jennifer witthoff magdalene dawid Seite 12 von 12

Aktuelle Rechtsprechung. Arbeitsrecht am Abend, 16.Juni 2010 Thomas Müller Fachanwalt für Arbeitsrecht

Aktuelle Rechtsprechung. Arbeitsrecht am Abend, 16.Juni 2010 Thomas Müller Fachanwalt für Arbeitsrecht Aktuelle Rechtsprechung Arbeitsrecht am Abend, 16.Juni 2010 Thomas Müller Fachanwalt für Arbeitsrecht Ermessen des Betriebsrats Bei Prüfung der Erforderlichkeit kommt es nicht auf die objektive Lage an,

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung

Mehr

Teilzeitbeschäftigte 209

Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete

Mehr

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)

Mehr

Ratgeber: Kündigung. Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer

Ratgeber: Kündigung. Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Ratgeber: Kündigung Haben Sie eine Kündigung erhalten und wissen nicht wie Sie sich verhalten sollen? Dieser Ratgeber gibt

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis

Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis 1. Konfliktvermeidung durch Vertragsgestaltung 2.Konfliktbearbeitung im laufenden Arbeitsverhältnis 3.Konfliktminimierung bei Beendigung 1. Konfliktvermeidung durch

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

Die Freistellung des Betriebsrats von A bis Z

Die Freistellung des Betriebsrats von A bis Z Die Freistellung des Betriebsrats von A bis Z Bearbeitet von Gisela Graz, Maria Lück 1 Auflage 2006 Buch 359 S ISBN 978 3 7663 3719 1 Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung

Mehr

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung Neue Rechtsprechung Verschwiegenheitserklärung Ein Arbeitgeber verlangt formularmäßig von allen Arbeitnehmern die Unterschrift unter eine Verschwiegenheitserklärung. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?

Mehr

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Anlage 1 Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Sehr geehrte(r) Frau/Herr, wir möchten Sie über Hintergrunde

Mehr

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin

Mehr

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden?

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden? 1. Was ist eigentlich Elternzeit? Elternzeit ist der Anspruch von Arbeitnehmern auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung ihres Kindes. 2. Wer hat Anspruch

Mehr

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen

Mehr

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten. Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August

Mehr

Alles Rechtens Befristete Arbeitsverträge (08.01.2015)

Alles Rechtens Befristete Arbeitsverträge (08.01.2015) Alles Rechtens Befristete Arbeitsverträge (08.01.2015) Inwieweit sind befristete Arbeitsverträge zulässig? Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist zulässig, wenn ein sachlicher Grund gegeben ist.

Mehr

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 19.05.2012 Gültig ab: 20.05.2012 Kündbar zum: 31.12.2015 Frist: 3 Monate

Mehr

Firma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte -

Firma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte - Muster: Kündigungsschutzklage (1) An das Arbeitsgericht Klage des, (Anschrift) -Kläger- Firma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte - wegen Kündigungsschutz. Es wird beantragt,

Mehr

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl.

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Unser Wegweiser zur Wahl eines Betriebsrates Inhalt: Warum sollten Sie einen Betriebsrat wählen? 1 Wann wird gewählt? 1 Was macht eigentlich ein Betriebsrat?

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit Zwischen dem und der wird folgender Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.v. - Südwestmetall - IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg vereinbart: 1. Geltungsbereich Tarifvertrag

Mehr

Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge

Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge - Arbeits- und Sozialrechtsinfo, Stand 4/2013 Teilzeitarbeit Wer ist teilzeitbeschäftigt? Teilzeitbeschäftigt sind Arbeitnehmer, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit

Mehr

Personalfragebogen Kündigung / Entlassung Zusatzangaben gem. Arbeitsbescheinigung 312 SGB III

Personalfragebogen Kündigung / Entlassung Zusatzangaben gem. Arbeitsbescheinigung 312 SGB III Seite 1 Pers.Nr. : Arbeitgeber: Name: Mandanten Nr.: Vorname: Beendigung Arbeitverhältnis I Kündigung/Beendigung des Arbeitsverhältnisses am oder Abschluss des Aufhebungsvertrages am: ( TT.MM.JJJJ) Kündigung/Beendigung

Mehr

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen? Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober

Mehr

ARBEITSRECHT I.DEFINITION. Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und

ARBEITSRECHT I.DEFINITION. Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und ARBEITSRECHT I.DEFINITION Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geltende Recht. Sein Grundtatbestand ist die abhängige Arbeit. PRIVATRECHT > grundsätzlich

Mehr

04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de

04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de FINANZKRISE DAS RECHT DES ARBEITSNEHMERS IN DER FINANZKRISE FRAUKE ZIDORN SABINE PLIKAT - RECHTSANWÄLTINNEN KLEINE BÄCKERSTRAßE 1-21335 LÜNEBURG 04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de

Mehr

Befristete Arbeitsverhältnisse

Befristete Arbeitsverhältnisse Wann ist ein Arbeitsvertrag befristet? Wenn die Dauer des Vertrages kalendermäßig bestimmt ist (z.b. bis zum 31.12.2007 oder für die Dauer eines Monats) oder wenn sich aus dem Zweck der Arbeitsleistung

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung

Mehr

KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M.

KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M. KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M. Gliederung der Vorlesung A. B. C. D. E. F. G. Einführung Koalitionsrecht Tarifvertragsrecht

Mehr

16.09.2013. Richtgrößenprüfung - Beratung vor Regress Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht. Gliederung

16.09.2013. Richtgrößenprüfung - Beratung vor Regress Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht. Gliederung Richtgrößenprüfung - Beratung vor Regress Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht Hyatt Regency Hotel, Köln, 20.09.2013 Babette Christophers Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht Fachanwältin

Mehr

Fragebogen für Arbeitnehmer

Fragebogen für Arbeitnehmer Fragebogen für Arbeitnehmer Wir bitten Sie, den Fragebogen soweit wie möglich auszufüllen und uns vorab per E-Mail oder Telefax zukommen zu lassen vielen Dank. Ihre persönlichen Daten Vor- und Zuname:

Mehr

INHOUSE-SEMINARE. BetrVG I - III ArbR I - III Kombi BetrVG und ArbR. Schulungen für Betriebsräte Betriebsverfassungsrecht Arbeitsrecht Spezialseminare

INHOUSE-SEMINARE. BetrVG I - III ArbR I - III Kombi BetrVG und ArbR. Schulungen für Betriebsräte Betriebsverfassungsrecht Arbeitsrecht Spezialseminare A f A INHOUSE-SEMINARE INDIVIDUELL - KOMPAKT - PROFESSIONELL BetrVG I - III ArbR I - III Kombi BetrVG und ArbR Schulungen für Betriebsräte Betriebsverfassungsrecht Spezialseminare AfA Die Inhouse-Seminare

Mehr

Der Ingenieur als Arbeitgeber Arbeitsrecht in Ingenieurbüros

Der Ingenieur als Arbeitgeber Arbeitsrecht in Ingenieurbüros RA Wilhelm-Staab-Str. 4 14467 Potsdam Wilhelm-Staab-Straße 4 14467 Potsdam Telefon: 0331 / 201 14 61 Telefax: 0331 / 201 16 28 Ra.Kruse@online.de Deutsche Bank AG BLZ 100 700 24 Kto-Nr: 835 54 22 01 Potsdam,

Mehr

Datei: teilzeitarbeit.ppt 20. September 2015. Kommentartext Seite 1

Datei: teilzeitarbeit.ppt 20. September 2015. Kommentartext Seite 1 EIN BEISPIEL: Kündigungsschutz im Kleinbetrieb (bisher) Betrieb www.sobi-goettingen.de Das Kündigungsschutzgesetz (Stand seit 1.1.2004) Kündigungsschutz im Kleinbetrieb Soziale Auswahl bei betriebsbedingten

Mehr

Fürsorgepflicht. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im

Fürsorgepflicht. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im Fürsorgepflicht Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im Falle einer Verletzung Anspruch auf Beseitigung der

Mehr

osborneclarke.de Social Media, Mobile Devices und BYOD arbeitsrechtlich ein Spagat zwischen Können Dürfen Wollen

osborneclarke.de Social Media, Mobile Devices und BYOD arbeitsrechtlich ein Spagat zwischen Können Dürfen Wollen Social Media, Mobile Devices und BYOD arbeitsrechtlich ein Spagat zwischen Können Dürfen Wollen Katharina Müller, LL.M. oec. KnowTech 9. Oktober 2013 1 Social Media, Mobile Devices and BYOD Die Nutzung

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Der Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht

Der Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Einführung: In der derzeitigen Krise denken viele Arbeitgeber darüber nach, wie sie

Mehr

Der Arbeitsvertrag Überblick

Der Arbeitsvertrag Überblick Folie 1 von 6 Der Arbeitsvertrag Überblick private Unternehmen öffentliche Unternehmen Arbeitgeber (AG) Arbeitnehmer (AN) Ziel: gegen Bezahlung eine Leistung erbringen Form: mündlicher, schriftlicher und

Mehr

Urlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage

Urlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage Alle Arbeitnehmer in Deutschland haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Ein immer noch weit verbreiteter Irrtum bei Arbeitgebern und auch bei Arbeitnehmern ist, dass geringfügig Beschäftigte (Minijobber)

Mehr

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

Schulungsanspruch und Kostenübernahme nach 37 Abs. 6 und 7 BetrVG. Erforderlichkeit von Schulungsmaßnahmen

Schulungsanspruch und Kostenübernahme nach 37 Abs. 6 und 7 BetrVG. Erforderlichkeit von Schulungsmaßnahmen 1 Schulungsanspruch und Kostenübernahme nach 37 Abs. 6 und 7 BetrVG Erforderlichkeit von Schulungsmaßnahmen Pflicht des Betriebsrats zur Teilnahme an Schulungen Gesetzliche Grundlage: 37 Abs. 6 BetrVG

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts

Mehr

Teil F: Prüfungsschemata

Teil F: Prüfungsschemata Teil F: Prüfungsschemata I. Prüfungsschema zur ordentlichen Kündigung 1. Ordnungsgemäße Kündigungserklärung 2. Ausschluss der ordentlichen Kündigung - Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Individualvereinbarung

Mehr

Arbeitsrecht. Hinweis gem. 33 BDSG: Ihre Daten werden in der EDV gespeichert und verwahrt. Dieses Formular gilt ergänzend zum Mandantenfragebogen.

Arbeitsrecht. Hinweis gem. 33 BDSG: Ihre Daten werden in der EDV gespeichert und verwahrt. Dieses Formular gilt ergänzend zum Mandantenfragebogen. Arbeitsrecht Hinweis gem. 33 BDSG: Ihre Daten werden in der EDV gespeichert und verwahrt. Dieses Formular gilt ergänzend zum Mandantenfragebogen. Für eine Beratung/ Vertretung ist die Vorlage des Arbeitsvertrages,

Mehr

Einmal und nicht wieder!

Einmal und nicht wieder! Einmal und nicht wieder! Arbeitnehmer rechtssicher abmahnen Rechtsanwältin Dr. Sandra Kreft Definition der Abmahnung Eine Abmahnung liegt vor, wenn der AG für den AN erkennbar (Dokumentationsfunktion)

Mehr

Die Post hat eine Umfrage gemacht

Die Post hat eine Umfrage gemacht Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

Teilzeitarbeit. Nr. 154/04

Teilzeitarbeit. Nr. 154/04 Teilzeitarbeit Nr. 154/04 Ansprechpartner: Frank Wildner Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg Tel.: 0911/13 35-428 Fax: 0911/13 35-463 E-Mail:

Mehr

21.07.2010. Mandantenrundschreiben Juli 2010. Sehr geehrte Damen und Herren, Inhalt: 1. Der Fall Emmely : Neue Spielregeln bei Bagatellkündigungen!

21.07.2010. Mandantenrundschreiben Juli 2010. Sehr geehrte Damen und Herren, Inhalt: 1. Der Fall Emmely : Neue Spielregeln bei Bagatellkündigungen! 21.07.2010 Mandantenrundschreiben Juli 2010 Sehr geehrte Damen und Herren, in unserem aktuellen Mandantenrundschreiben möchten wir Sie auf die folgenden für die Praxis wichtigen höchstrichterlichen Urteile

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Der Arbeitsrechtler. GHR Arbeitsrechtsteam. Vertrauen ist gut Kontrolle besser?

Der Arbeitsrechtler. GHR Arbeitsrechtsteam. Vertrauen ist gut Kontrolle besser? GHR Arbeitsrechtsteam Vertrauen ist gut Kontrolle besser? Die Verwendung von Social Media, insbesondere Internet und E-Mails, für private Zwecke am Arbeitsplatz ist für jeden Arbeitgeber und jeden Arbeitnehmer

Mehr

Befristeter Arbeitsvertrag

Befristeter Arbeitsvertrag Befristeter Arbeitsvertrag Stand: Mai 2004 Inhaltsverzeichnis I. Befristete Arbeitsverhältnisse nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz(TzBfG)... 2 a) Befristung ohne sachlichen Grund... 2 b) Befristung

Mehr

Newsletter zum Thema Abmahnung

Newsletter zum Thema Abmahnung Newsletter zum Thema Abmahnung Abmahnung Vorstufe zur Kündigung? Die Abmahnung ist ein Mittel, auf die Verletzung vertraglicher Pflichten hinzuweisen mit dem Ziel, weitere Vertragsverstöße zu vermeiden.

Mehr

3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses 3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses 3.1 Beendigungsarten Bürgerliches Gesetzbuch BGB 620 Beendigung des Dienstverhältnisses (1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen

Mehr

Der arbeitsrechtliche Problemkreis Sucht am Arbeitsplatz

Der arbeitsrechtliche Problemkreis Sucht am Arbeitsplatz Der arbeitsrechtliche Problemkreis 24. Februar 2015, Lüneburg Martin Schwickrath stellv. Hauptgeschäftsführer Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. Problemfeld des vertragswidrigen Verhaltens:

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Die Kündigungsschutzklage

Die Kündigungsschutzklage Die Kündigungsschutzklage Ist ein Arbeitnehmer der Ansicht, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist (man könnte auch einfacher sagen - rechtswidrig ist), kann er dagegen beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage

Mehr

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.

Mehr

Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 26. Mai 2006

Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 26. Mai 2006 Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 26. Mai 2006 2 Grundlagen der Änderungskündigung - 2 KSchG (1) Grundstruktur: AG kündigt das Arbeitsverhältnis

Mehr

Es begrüßt Sie. Beate Wachendorf. Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht Fachanwältin für Familienrecht Fachanwältin für Sozialrecht

Es begrüßt Sie. Beate Wachendorf. Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht Fachanwältin für Familienrecht Fachanwältin für Sozialrecht Es begrüßt Sie Beate Wachendorf Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht Fachanwältin für Familienrecht Fachanwältin für Sozialrecht Rizzastraße 49 56068 Koblenz Telefon: 0261 9124-700 Telefax: 0261

Mehr

Teilzeitbeschäftigung und befristete Arbeitsverträge

Teilzeitbeschäftigung und befristete Arbeitsverträge Teilzeitbeschäftigung und befristete Arbeitsverträge Die Teilzeitarbeit und die Voraussetzungen für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge sind mit Wirkung ab dem 01.01.2001 durch das Teilzeit- und

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

DIE IG METALL KENNENLERNEN. Die IG Metall auf einen Blick: wir.die-igmetall.de Das Über-Uns-Portal: Reinschauen lohnt sich!

DIE IG METALL KENNENLERNEN. Die IG Metall auf einen Blick: wir.die-igmetall.de Das Über-Uns-Portal: Reinschauen lohnt sich! FB Mitglieder und Erschließungsprojekte Frankfurt am Main SIND IG METALL IG Metall Vorstand Wenn möglich, bitte beim Betriebsrat oder bei der IG Metall vor Ort abgeben. DIE IG METALL KENNENLERNEN Die IG

Mehr

Arbeitsrecht Update Juli 2014

Arbeitsrecht Update Juli 2014 Arbeitsrecht Update Juli 2014 Gesetzliche Neuregelung der Altersbefristung zum 1. Juli 2014 Mit Wirkung zum 1. Juli 2014 ist eine gesetzliche Neuregelung in Kraft getreten, die es Arbeitgebern erlaubt,

Mehr

1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit...

1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit... 1. Allgemeine Bestimmungen... 2 1.1. Geltungsbereich...2 1.2. Sprachregelung...2 2. Arbeitszeit... 2 2.1. Vertrauensarbeitszeit...2 2.2. Wöchentliche Arbeitszeit...2 2.3. Service Zeit...2 2.4. Individuelle

Mehr

Vollzeitarbeitsvertrag

Vollzeitarbeitsvertrag Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

Powerschulungen Programm 2008. Seminar 1: Mitbestimmung bei Kündigungen (28.05.2008)

Powerschulungen Programm 2008. Seminar 1: Mitbestimmung bei Kündigungen (28.05.2008) Powerschulungen Programm 2008 Seminar 1: Mitbestimmung bei Kündigungen (28.05.2008) Der Kündigung widersprechen oder nicht widersprechen? Wenn ja, wie? Die gekonnte Formulierung des Widerspruches des BR

Mehr

Teilzeitarbeit bietet auch Vorteile - Elternzeit hält Chancen bereit

Teilzeitarbeit bietet auch Vorteile - Elternzeit hält Chancen bereit Teilzeitarbeit bietet auch Vorteile - Elternzeit hält Chancen bereit An der Elternzeit sind Väter bisher nur mit einem geringen Anteil von 1,5 Prozent gegenüber 98,5 Prozent Frauen beteiligt. Durch die

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,

Mehr

Arbeitsrecht: Neue Regelungen im Hinblick auf die Kündigung von Arbeitsverhältnissen ab dem 01.01.2012

Arbeitsrecht: Neue Regelungen im Hinblick auf die Kündigung von Arbeitsverhältnissen ab dem 01.01.2012 Arbeitsrecht: Neue Regelungen im Hinblick auf die Kündigung von Arbeitsverhältnissen ab dem 01.01.2012 RAin Uta Bröckerhoff uta.broeckerhoff@kockspartners-law.be RAin Cécile Wolfs, LL.M. cecile.wolfs@kockspartners-law.be

Mehr

(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von:

(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 2 (2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 1. Beschäftigten, deren Arbeitszeit dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzt ist und 2. Beschäftigten,

Mehr

Aktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung. Von. Jörn Schroeder-Printzen. Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht

Aktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung. Von. Jörn Schroeder-Printzen. Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Aktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung Von Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Themenübersicht Der aktuelle Fall Arbeitsrecht Zulassungsrechtliche Fragen Ärztliche Leitung Sonstiges

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:

Mehr

3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt

3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt Die Arbeitsmarktsituation behinderter Menschen 3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt 3.1 Die Arbeitsmarktsituation behinderter Menschen Arbeit ist ein zentraler Bestandteil des Lebens in einer

Mehr

Kirchliche Einrichtungen zwischen Drittem Weg und Tarifvertrag Angemessene Arbeitsbedingungen aber wie? Würzburg, den 10.3.2011 -

Kirchliche Einrichtungen zwischen Drittem Weg und Tarifvertrag Angemessene Arbeitsbedingungen aber wie? Würzburg, den 10.3.2011 - Kirchliche Einrichtungen zwischen Drittem Weg und Tarifvertrag Angemessene Arbeitsbedingungen aber wie? Würzburg, den 10.3.2011 - Prof. Dr. Gregor Thüsing LL.M. (Harvard) Direktor des Instituts für Arbeitsrecht

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der erziehungsbeauftragten Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen

Mehr

Übungen Öffentliches Recht II

Übungen Öffentliches Recht II Gruppen T-V und W-Z Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich HS 2009 Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Prof. Dr. Felix Uhlmann 2 Rechtsweg

Mehr

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben Inhalt I. Errichtung des Betriebsrats II. Grundlagen der Betriebsratsarbeit III. Rechte des Betriebsrats Überblick

Mehr

Merkblatt für Arbeitnehmer zum Thema Personalgespräch

Merkblatt für Arbeitnehmer zum Thema Personalgespräch Merkblatt für Arbeitnehmer zum Thema Personalgespräch Die Arbeitswelt hat sich in den letzten Jahren sehr verändert. Es ist schwieriger geworden, den Anforderungen gerecht zu werden und es wird mit teilweise

Mehr

Weihnachtsgeld nach Verkauf des Betriebs?

Weihnachtsgeld nach Verkauf des Betriebs? Weihnachtsgeld nach Verkauf des Betriebs? Anspruch auf Sonderzahlung aus nachwirkendem Tarifvertrag nach Betriebsübergang, Betriebsvereinbarung als ablösende Regelung vgl. BAG NZA 2002, 41 und BAG NZA

Mehr

Befristung von Arbeitsverhältnissen

Befristung von Arbeitsverhältnissen Befristung von Arbeitsverhältnissen Ihre Ansprechpartner: Ass. Eva-Maria Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 1. Allgemeines Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet abgeschlossen werden.

Mehr

DIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER

DIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER Die wichtigsten Informationen zum Thema Scheidung Wann ist eine Scheidung möglich? Die wichtigste Voraussetzung für eine Scheidung ist das sog. Trennungsjahr, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS 4 TaBV 11/12 5 BV 17/11 Arbeitsgericht Wesel Verkündet am 07. März 2012 gez.: Fägenstädt Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr