Finn Mengler Staatsorganisationsrecht Einheit 6

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Finn Mengler Staatsorganisationsrecht Einheit 6"

Transkript

1 Finn Mengler Staatsorganisationsrecht Einheit 6 1

2 Einheit 6 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Untersuchungsausschuss > Wiederholung: Staatsstrukturprinzipien > Reichweite der Staatsstrukturprinzipien: In Art. 20 GG enthaltene und wegen der Ewigkeitsgarantie in Art. 79 III GG jeder Verfassungsänderung entzogene Grundlagen der Staatsorganisation der Bundesrepublik Deutschland > Unmittelbar in Art. 20 I GG als Staatsstrukturprinzipien enthalten: Republikprinzip, Demokratieprinzip, Sozialstaatsprinzip und Bundesstaatsprinzip > Schließlich verankert in Art. 20 III GG: Rechtsstaatsprinzip (hm) > Von besonderer Examensrelevanz: Demokratieprinzip, Bundesstaatsprinzip und Rechtsstaatsprinzip 2

3 Einheit 6 Rechtsstaatsprinzip > Normiert in Art. 20 III GG: Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und der vollziehenden Gewalt sowie der Rechtsprechung an Gesetz und Recht > Somit in Art. 20 III GG verankert: Rechtsstaatsprinzip (hm) > Ferner in Art. 23 I 1 GG ( rechtsstaatlichen Grundsätzen ) und Art. 28 I 1 GG ( Rechtsstaates ) erwähnt: Rechtsstaatlichkeit > Zentrales Kennzeichen eines derartigen Rechtsstaats : Ordnung, welche beansprucht, staatliche Machtbefugnisse nach Maßgabe von Recht und Gerechtigkeit auszuüben > Demnach Ausdruck von Rechtsstaatlichkeit in Deutschland: Umfassende rechtliche Bindung staatlicher Institutionen und Amtswalter sowie Gewährleistung von Grundrechten > Dem Rechtsstaatsprinzip isv Art. 20 III GG zu entnehmen: Zahlreiche rechtsstaatliche Einzelprinzipien (hm) 3

4 Einheit 6 Rechtsstaatliche Einzelprinzipien > Zu den wichtigsten rechtsstaatlichen Einzelprinzipien zählend: Vorrang des Gesetzes gemäß Art. 20 III GG, wonach Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und vollziehende Gewalt sowie Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden sind ( kein Handeln gegen Gesetz ), und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit > Die Rechtsstaatlichkeit im Strafverfahren sicherstellend: Strafrechtlicher Bestimmheitsgrundsatz gemäß Art. 103 II GG ( nulla poena sine lege ), Prinzip schuldangemessenen Strafens ( nulla culpa sine lege ), Unschuldsvermutung gemäß Art. 6 II EMRK sowie Verbot der Doppelbestrafung gemäß Art. 103 III GG ( ne bis in idem ) 4

5 Einheit 6 Rechtsstaatliche Einzelprinzipien > Ebenso aus dem Rechtsstaatsprinzip folgend: Grundsatz der Gewaltenteilung, wie er auch in Art. 20 II 2 GG zum Ausdruck kommt, demzufolge Staatsgewalt durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt wird, Willkürverbot, Verbot des Einzelfallgesetzes gemäß Art. 19 I 1 GG sowie Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 IV 1 GG > Darüber hinaus durch Rechtsstaatsprinzip als Ausdruck von Rechtssicherheit gewährleistet: Bestimmtheitsgebot, Prinzip des Vertrauensschutzes sowie allgemeines Rückwirkungsverbot 5

6 Einheit 6 Allgemeines Rückwirkungsverbot > Notwendige Voraussetzung für von Rechtsstaatsprinzip umfasster Rechtssicherheit: Beständigkeit staatlicher Entscheidungen > Insoweit verfassungsrechtlich nicht geschützt: Allgemeine Erwartung des Bürgers, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen (BVerfG) > Gleichwohl rechtfertigungsbedürftig: Wenn der Gesetzgeber nachträglich an ein in der Vergangenheit liegendes Verhaltens nachteilige Rechtsfolgen knüpft > Insoweit im Strafrecht gemäß Art. 103 II GG Voraussetzung für Bestrafung einer Tat: Dass die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde > Im - materiellen - Strafrecht demnach geltend: Absolutes Rückwirkungsverbot 6

7 Einheit 6 Allgemeines Rückwirkungsverbot > Zugleich im Umkehrschluss ( argumentum e contrario ) zu Art. 103 II GG für alle Bereiche außerhalb rückwirkender Strafgesetze geltend: Bloß relatives Rückwirkungsverbot > Konsequenter Weise im Übrigen zwar rechtfertigungsbedürftig, aber keinesfalls ausgeschlossen: Erlass rückwirkender Regelung > In Fällen belastender Regelungen - nach dem Vorbild des Art. 103 II GG - stets maßgeblich: Ob bei Interessenabwägung das schutzwürdige Vertrauen des Bürgers durch vorrangige Änderungsinteressen überlagert wird > Für Ausmaß des dem Bürger drohenden Vertrauensschadens unterscheiden: Unechte Rückwirkung und echte Rückwirkung 7

8 Einheit 6 Allgemeines Rückwirkungsverbot > Kennzeichen für unechte Rückwirkung ( tatbestandliche Rückanknüpfung ): Wenn Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet > Demgegenüber Voraussetzung für echte Rückwirkung ( Rückbewirkung von Rechtsfolgen ): Wenn Norm nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift > Nach diesen Maßstäben erforderlich für Abgrenzung zwischen echter und unechter Rückwirkung: Vergleich von zeitlichem Rechtsfolgenbeginn und Verkündungstermin für Vorschrift 8

9 Einheit 6 Allgemeines Rückwirkungsverbot > Demnach Rückbewirkung von Rechtsfolgen : (+), wenn die Rechtsfolgen einer Norm schon für einen vor ihrer Verkündigung liegenden Zeitraum gelten ( echte Rückwirkung ) > Hingegen lediglich unechte Rückwirkung : Wenn die Rechtsfolgen einer Norm erst nach deren Verkündung eintreten, ihr Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor der Verkündung ins Werk gesetzt wurden > Ausgehend von einschlägiger Rückwirkungsfallgruppe für vorzunehmende Abwägung - zwischen dem Ausmaß des verursachten Vertrauensschadens und der Beeinträchtigung der geschützten Grundrechtspositionen des Einzelnen einerseits und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl andererseits (BVerfG) - zu bilden: Regel-Ausnahme- Verhältnis 9

10 Einheit 6 Allgemeines Rückwirkungsverbot > Grundsätzlich unzulässig, sofern nicht zwingende Gründe des allgemeinen Wohls dies erfordern: Echte Rückwirkung > Ausnahme: Fehlende Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Bürgers in Fortbestehen der bisherigen Rechtslage > Anwendungsbeispiele für derartigen unzureichenden Vertrauenstatbestand: Dass mit einer entsprechenden Regelung zu rechnen, die Rechtslage unklar und verworren war oder allenfalls ein geringer Schaden verursacht wird > Demgegenüber grundsätzlich zulässig: Unechte Rückwirkung > Ausnahmsweise zur Unzulässigkeit unechter Rückwirkung führend: Wenn sie zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (BVerfG) > Damit bei unechter Rückwirkung zu prüfen: Verhältnismäßigkeit 10

11 Einheit 6 Rechtsstaatsprinzip > Ferner aus Art. 20 III GG, der zwischen Gesetzgebung, vollziehender Gewalt und Rechtsprechung differenziert, und damit aus dem Rechtsstaatsprinzip zu folgern: Grundsatz der Gewaltenteilung > Zugleich nach Art. 20 II 2 GG geboten: Ausübung der Staatsgewalt durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung > Hintergrund dieser - horizontalen - Gewaltenteilung: Verhinderung von Machtkonzentration durch Begrenzung und Mäßigung staatlicher Macht > Daher vorgesehen: Funktionale Aufteilung der Staatsgewalt, wodurch ein System wechselseitiger Kontrolle und Rücksichtnahme entsteht ( checks and balances ) 11

12 Einheit 6 Rechtsstaatsprinzip > Überdies möglich in Folge der Gewaltenteilung: Spezialisierung bei staatlicher Aufgabenwahrnehmung zur Steigerung von Effizienz und Qualität > Gegenstand der Legislative ( Gesetzgebung ): Parlamentarischer Gesetzgeber, der zum Erlass, zur Änderung und zur Aufhebung von - formellen, weil im verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Gesetzgebungsverfahren zu erlassenden - Parlamentsgesetzen berufen ist > Hingegen zentrale Aufgabe der Exekutive ( vollziehende Gewalt ): Vollzug von Gesetzen durch staatsleitende Regierung und Verwaltung samt vorbereitender, planerischer, gestaltender und leistender Tätigkeit 12

13 Einheit 6 Rechtsstaatsprinzip > Schließlich Aufgabe der Judikative ( Rechtsprechung ): Gemäß Art. 92 GG den Richtern anvertraute und durch Gerichte ausgeübte Entscheidungsfindung in Fällen bestrittenen oder verletzten Rechts, die in einem gesondert geregelten, qualifiziert gerichtsförmigen Verfahren zu einer Klärung der Rechtslage und Streitlage beitragen soll > Vom Grundgesetz trotz der grundsätzlichen Gewaltenteilung indes nicht vorgesehen: Strikte Trennung der drei Gewalten > Stattdessen zu finden: Zahlreiche Gewaltenverschränkungen kraft wechselseitiger Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten, durch die ein wirkungsvolles System der checks und balances entsteht > Hauptanwendungsfall dieser Gewaltenverschränkung: Wechselseitige Initiativ- und Zustimmungsbefugnisse 13

14 Einheit 6 Rechtsstaatsprinzip > Gleichwohl wegen der von Art. 20 II 2 GG und Art. 20 III GG grundsätzlich geforderten Gewaltenteilung zwingend zu wahren: Verteilung der Gewichte zwischen den drei Gewalten (BVerfG) > Daher unzulässig: Dass eine Gewalt ein von der Verfassung nicht vorgesehenes Übergewicht über eine andere Gewalt erhält (BVerfG) > Vor diesem Hintergrund in jedem Fall Grenze der - im Regelfall zulässigen wie erwünschten - Gewaltenverschränkung: Unveränderbarer Kernbereich der von der Verfassung zugeschriebenen typischen Aufgaben einer Gewalt ( kein Übergriff in den Aufgabenkernbereich ) 14

15 Einheit 6 Gewaltenteilung im Grundgesetz Horizontale Gewaltenteilung Legislative Exekutive Judikative Vertikale Gewaltenteilung Bund Länder Art. 71 GG - Art. 74 GG Art. 30 GG / Art. 70 GG Art. 86 GG - Art. 91 GG Art. 30 GG / Art. 83 GG - Art. 85 GG Art. 92 GG / Art. 93 GG - Art. 96 GG Art. 30 GG / Art. 92 GG 15

16 Einheit 6 Rechtsstaatsprinzip > Grundsätzlich Aufgabe der Legislative ( Gesetzgebung ): Erlass, Änderung und Aufhebung von - formellen, weil im vorgeschriebenen Gesetzgebungsverfahren zu erlassenden - Parlamentsgesetzen > Wichtigstes Staatsorgan der Bundesrepublik Deutschland, was die Gesetzgebung angeht: Bundestag > Besonderes Kennzeichen der Volksvertretung wegen der in Art. 38 I 1 GG vorgesehen Wahl der Abgeordneten durch das Volk: Unmittelbare personelle demokratische Legitimation > Demnach Aufgabe des Bundestages in repräsentativer Demokratie: Verwirklichung der Willensbildung des Volkes > Dabei für Beschlusse des Bundestages grundsätzlich erforderlich: gemäß Art. 42 II 1 GG: Mehrheit der abgegebenen Stimmen > Indes zugleich in Art. 42 II 1 GG vorgesehen: Ausnahme, soweit dieses Grundgesetz anderes bestimmt 16

17 Einheit 6 Übersicht: Andere Bestimmungen isv Art. 42 II 1 GG > Erforderlich nach Art. 63 II 1 GG, Art. 63 IV 2 GG, Art. 67 I 1 GG, Art. 68 I 1 GG, Art. 77 IV 1 ae GG und Art. 87 III 2 ae GG: Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bundestages ( absolute Mehrheit oder Kanzlermehrheit ) > In Art. 80 a I 2 GG vorausgesetzt: Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ( qualifizierte relative Mehrheit ) > Notwendig gemäß Art. 61 I 3 GG und Art. 79 II aa GG: Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bundestages ( qualifizierte absolute Mehrheit ) > Nötig gemäß Art. 77 IV 2 GG und Art. 115 a I 2 GG: Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages ( doppelt qualifizierte Mehrheit ) > Schließlich vorgesehen in Art. 39 III 3 GG, Art. 42 I 2 GG, Art. 44 I 1 GG und Art. 61 I 2 aa GG: Minderheitenmehrheiten 17

18 Einheit 6 Untersuchungsausschuss > Gemäß Art. 44 I 1 GG Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder zugleich Pflicht des Bundestages: Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt > Damit als Ausdruck der Gewaltenverschränkung - und damit als Ausnahme vom in Art. 20 II 2 GG und Art. 20 III GG verankerten Grundsatz der Gewaltenteilung - Aufgabe des Bundestages: Parlamentarische Kontrolle der Exekutive ( Kontrollfunktion ) > Zentrales Aufklärungsinstrument in der politischen Kontroverse : Untersuchungsausschuss, der dem Parlament unmittelbar ein Recht auf Selbstinformation gewährt, so dass es selbst inquisitorisch tätig werden kann ( Enqueterecht ) > Lateinischer Wortstamm: Inquirere = untersuchen > Französischer Wortstamm: Enquête = Untersuchung 18

19 Einheit 6 Untersuchungsausschuss > Dazu BVerfG (NVwZ 2009, 1353): Das in Art. 44 GG gewährleistete Untersuchungsrecht gehört zu den ältesten und wichtigsten Rechten des Parlaments > Rechtsnatur der Untersuchungsausschüsse isv Art. 44 I 1 GG: Unterorgane des Parlaments, die mit spezifischen Befugnissen ausgestattet sind > Vor diesem Hintergrund Träger des Untersuchungsrechts ( Ob ) und damit Herr des Untersuchungsverfahrens : Plenum > Gleichwohl innerhalb der durch das Plenum - namentlich durch den beschlossenen Untersuchungsauftrag - gesteckten inhaltlichen Grenzen geltend: Dass Untersuchungsausschuss Herr im Verfahren ist und festlegt, wie er den Untersuchungsauftrag unter Einsatz seiner besonderen und eigenständigen Befugnisse erfüllt ( Wie ) 19

20 Einheit 6 Untersuchungsausschuss > In diesem Zusammenhang von besonderer Bedeutung: Untersuchungsausschussgesetz ( PUAG ) > Enthalten im PUAG als Ausführungsgesetz zu Art. 44 GG: Regelungen zur Einsetzung und zum Verfahren des Untersuchungsausschusses unter Konkretisierung der Vorgaben des Art. 44 GG > In diesen Fällen wegen des Anwendungsvorrangs der spezielleren Vorschrift ( lex specialis derogat legi generali ) grundsätzlich vorrangig heranzuziehen: Vorschriften des PUAG > Insoweit in öffentlich-rechtlichen Examensklausuren von besonderer Bedeutung: Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses 20

21 Einheit 6 Rechtmäßigkeit der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses > In diesen Fällen im ersten Schritt herauszuarbeiten: Welcher Rechtmäßigkeitsmaßstab für zu überprüfende Rechtmäßigkeit des der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses anzuwenden ist > Unmittelbar in Art. 20 III GG verankert: Bindung der Gesetzgebung - lediglich - an verfassungsmäßige Ordnung > Daher geltend für Maßnahmen des Bundestages: Vorrang des Gesetzes, so dass Einsetzen des Untersuchungsausschusses - alleinig - mit Vorgaben des - höherrangigen - Grundgesetzes vereinbar sein muss > Vor diesem Hintergrund Gegenstand der Prüfung: Formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Einsetzung des Untersuchungsauschusses 21

22 Einheit 6 Rechtmäßigkeit der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses > Gemäß Art. 44 I 1 GG Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder zugleich Pflicht des Bundestages: Einsetzung eines Untersuchungsausschusses > Insoweit wortgleich: 1 I PUAG > Funktion des PUAG als Ausführungsgesetz zu Art. 44 GG: Konkretisierung der Vorgaben des Art. 44 GG > Daher gemäß Art. 44 I 1 GG ivm 1 I PUAG grundsätzlich möglich: Einsetzung von Untersuchungsausschüssen 22

23 Einheit 6 Rechtmäßigkeit der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses > Für nunmehr zunächst zu begutachtende formelle Rechtmäßigkeit zu überprüfen: Ob Vorgaben (im Grundgesetz und im PUAG) zu Zuständigkeit, Verfahren und Form gewahrt sind > Gemäß Art. 44 I 1 GG ivm 1 I PUAG zuständig für die Einsetzung von Untersuchungsausschüssen: Bundestag > Dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht zunächst erforderlich: Antrag > In formeller Hinsicht gemäß 2 II PUAG verlangt: Dass Untersuchungsgegenstand in dem Einsetzungsantrag bezeichnet wird > Gemäß Art. 44 I 1 GG ivm 1 I PUAG auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder Pflicht des Bundestages: Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ( Minderheitenenquete ) 23

24 Einheit 6 Rechtmäßigkeit der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses > In diesem Zusammenhang vormals zu berücksichtigen: Zum 24. Oktober 2017 aufgehobener 126 a I Nr. 1 GO-BT, der Einzelheiten für Anwendung von Minderheitsrechten statuierte > Demnach bis zum 24. Oktober 2017 für die Dauer der 18. Wahlperiode grundsätzlich ausreichend: Antrag von 120 seiner Mitglieder > Auf den Antrag hin gemäß 1 II PUAG erforderlich: Beschluss des Bundestages > In den Fällen eines Minderheitenenquete gemäß 2 I PUAG verlangt: Unverzüglicher Beschluss des Bundestages, der die Einsetzung zu beschließen hat 24

25 Einheit 6 Rechtmäßigkeit der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses > Anschließend für materielle Rechtmäßigkeit der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zu überprüfen: Ob inhaltliche Vorgaben von Grundgesetz und PUAG gewahrt sind > Meist unproblematisch: In 4 PUAG geregelte und gemäß 4 S. 1 PUAG vom Bundestag zu bestimmende Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses > Ferner zu berücksichtigen: Dass Umfang und Grenzen des vom Bundestag bestimmten Untersuchungsthemas und damit des konkreten Untersuchungsauftrags gewahrt bleiben müssen > Hintergrund: 2 II PUAG, der eine Änderung des in dem Einsetzungsantrag bezeichneten Untersuchungsgegenstands grundsätzlich für unzulässig erklärt, sowie 3 S. 1 PUAG, der eine Bindung des Untersuchungsausschuss an den ihm erteilten Untersuchungsauftrag vorsieht 25

26 Einheit 6 Rechtmäßigkeit der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses > Für materielle Rechtmäßigkeit von besonderer Bedeutung: 1 III PUAG, demzufolge ein Untersuchungsverfahren ( ) im Rahmen der verfassungsmäßigen Zuständigkeit des Bundestages zulässig ist > Demnach für 1 III PUAG zunächst zu prüfen: Verbandskompetenz und Organkompetenz des Bundestages ( Korollartheorie ) > Dabei im Hinblick auf in Art. 20 II 2 GG und Art. 20 III GG normierte Gewaltenteilung ausgeschlossen: Eingriff in den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, der der Regierung einen nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Entscheidungsbereich zuweist, zu welchem insbesondere noch nicht abgeschlossene Vorgänge oder etwa die regierungsinterne Willensbildung und Entscheidungsvorbereitung gehören 26

27 Einheit 6 Rechtmäßigkeit der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses > Dazu BVerfG (KissRÜ 10/2017, S. 413): Begrenzt wird der Informationsanspruch des Bundestages, der einzelnen Abgeordneten und der Fraktionen auch durch den Grundsatz der Gewaltenteilung. In seiner grundgesetzlichen Ausformung als Gebot der Unterscheidung zwischen gesetzgebender, vollziehender und rechtsprechender Gewalt (Art. 20 II 2 GG) dient dieser Grundsatz zugleich einer funktionsgerechten Zuordnung hoheitlicher Befugnisse zu unterschiedlichen, jeweils aufgabenspezifisch ausgeformten Trägern öffentlicher Gewalt und sichert die rechtliche Bindung aller Staatsgewalt. Die Zweige der Staatsgewalt sind aufeinander bezogen und miteinander verschränkt, dürfen aber ihrer jeweiligen Eigenheit und ihrer spezifischen Aufgaben und Zuständigkeiten nicht beraubt werden. Das Gewaltenteilungsprinzip ist damit zugleich Grund und Grenze des 27

28 Einheit 6 Rechtmäßigkeit der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses > Ferner BVerfG (aao): Informationsanspruchs des Parlaments gegenüber der Regierung. Die Verantwortung der Regierung gegenüber Parlament und Volk setzt notwendigerweise einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung voraus, der einen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt. Dazu gehört die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht. Eine Pflicht der Regierung, parlamentarischen Informationswünschen zu entsprechen, besteht danach in der Regel nicht, wenn die Information zu einem Mitregieren Dritter bei Entscheidungen führen kann, die in der alleinigen Kompetenz 28

29 Einheit 6 Rechtmäßigkeit der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses > Ferner BVerfG (aao): der Regierung liegen. Die Kontrollkompetenz des Bundestages erstreckt sich grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge; sie enthält nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen. Der aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgende Schutz vor informatorischen Eingriffen in den Bereich exekutiver Entscheidungsvorbereitung erschöpft sich jedoch nicht in dieser Abschirmung gegen unmittelbare Eingriffe in die autonome Kompetenzausübung der Regierung, sondern wirkt über den Zeitpunkt einer Entscheidung hinaus. 29

30 Einheit 6 Rechtmäßigkeit der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses > Schließlich materiell zu bedenken, da Untersuchungsausschüsse öffentliche Gewalt ausüben: Dass sie gemäß Art. 1 III GG an Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden sind > Insoweit besonders bedeutsam: Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 1 I GG ivm Art. 2 I GG > Dazu BVerfG (BVerfGE 67, 100): Die genannten Grundrechte verbürgen ihren Trägern einen Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten. Diese Verbürgung darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutze öffentlicher Interessen unerläßlich ist. 30

31 Einheit 6 Rechtsschutz gegen Maßnahmen von Untersuchungsausschüssen > Gemäß Art. 44 IV 1 GG der richterlichen Erörterung entzogen : Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse > Damit als Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse isv Art. 44 IV 1 GG unanfechtbar: Abschließende Feststellungen und Bewertungen > Gleichwohl in Art. 44 IV 2 GG vorgesehen: Freiheit der Gerichte in der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes > Damit von Art. 44 IV 2 GG vorausgesetzt: Anfechtbarkeit aller anderen Maßnahmen, die nicht in Beschlüssen der Untersuchungsausschüsse isv Art. 44 IV 1 GG bestehen > Insoweit in 36 I PUAG grundsätzlich vorgesehen, soweit Art. 93 GG sowie 13 BVerfGG und die Vorschriften dieses 31 Gesetzes nichts Abweichendes bestimmen : Zuständigkeit des BGH

32 Einheit 6 Rechtsschutz gegen Maßnahmen von Untersuchungsausschüssen > Gleichwohl möglich gemäß 36 I PUAG: Abweichende Bestimmung > Denkbar bei Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten: Verfassungsbeschwerde isv Art. 93 I Nr. 4 a GG ivm 13 Nr. 8 a BVerfGG > Ferner zu erwägen bei Streitigkeiten zwischen obersten Bundesorganen oder Organteilen: Organstreitverfahren isv Art. 93 I Nr. 1 GG ivm 13 Nr. 5 BVerfGG > Überdies in 18 III PUAG - sowie in 19 PUAG und 23 II PUAG - normiert: Rechtsschutz gegen Entscheidungen zu Beweiserhebung > Schließlich möglich gemäß 36 II 1 PUAG ivm 13 Nr. 11 a BVerfGG, wenn der BGH den Einsetzungsbeschluss für verfassungswidrig hält : Entscheidung des BVerfG über Vereinbarkeit eines Beschlusses des Deutschen Bundestages zur 32 Einsetzung eines Untersuchungsausschusses mit dem Grundgesetz

33 Fall 6 33

34 Fall 6 > Nach Aufgabenstellung zu prüfen: Erfolgsaussichten des beim BVerfG angestrengten Antrags > Demnach Obersatz: Der Antrag hat Erfolg, soweit er zulässig und begründet ist > Demnach zu prüfen: Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags A) Zulässigkeit > Innerhalb der zunächst zu begutachtenden Zulässigkeit klärungsbedürftig: Ob allgemeine und besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind 34

35 Fall 6 I) Zuständigkeit des BVerfG > Zunächst Voraussetzung für eine Sachentscheidung des angerufenen BVerfG: Zuständigkeit > Anders als im Verwaltungsprozessrecht nicht vorhanden: Verfassungsprozessuale Generalklausel > Stattdessen mit Blick auf Art. 93 GG / 13 BVerfGG erforderlich: Ausdrückliche Zuweisung des Verfahrens zu Gunsten des BVerfG ( Enumerationsprinzip ) > Insoweit zunächst zu ermitteln: Statthafte Verfahrensart > Ausgangspunkt für statthafte Verfahrensart: Begehren des Antragstellers > Gegenstand des Antrags: Feststellung, dass der Untersuchungsausschuss entsprechend dem Antrag der Fraktion einzurichten sei 35

36 Fall 6 > Denkbare Verfahrensart: In Art. 93 I Nr. 1 GG ivm 13 Nr. 5 BVerfGG normiertes und dem BVerfG zugewiesenes Organstreitverfahren > Gegenstand des Organstreitverfahrens gemäß Art. 93 I Nr. 1 GG ivm 13 Nr. 5 BVerfGG: Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder der anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind > Demnach fraglich: Ob Antragsgegner die Stellung eines obersten Bundesorgans oder der anderer Beteiligter zukommt, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind 36

37 Fall 6 > Definition für oberstes Bundesorgan : Staatsorgan der Bundesrepublik Deutschland, dessen Rechte und Pflichten im Grundgesetz festgeschrieben sind > Insoweit jedenfalls - aber womöglich nicht abschließend - erfasst: Kreis der obersten Bundesorgane, die in 63 BVerfGG ausgeführt sind > Dazu nach 63 BVerfGG ausdrücklich zählend: Bundestag > Da streitgegenständliche Einrichtung von Untersuchungsausschüssen in Art. 44 I 1 GG als Recht bzw. Pflicht des Bundestages normiert ist, in diesem Fälle einschlägig: Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans isv Art. 93 I Nr. 1 GG > Demnach statthaft und dem BVerfG gemäß Art. 93 I Nr. 1 GG ivm 13 Nr. 5 BVerfGG zugewiesen: Organstreitverfahren > Zuständigkeit: (+) 37

38 Fall 6 II) Parteifähigkeit > Sodann Voraussetzung für Zulässigkeit des - gemäß 63 BVerfGG ( Antragsteller und Antragsgegner ) kontradiktorischen - Organstreitverfahrens: Parteifähigkeit von Antragsteller und Antragsgegner > Da Parteifähigkeit des Antragsgegners bereits für Zuständigkeit des BVerfG von Belang war, nunmehr herauszuarbeiten: Parteifähigkeit des Antragstellers > Insoweit nicht abschließend: Aufzählung in 63 BVerfGG, wonach lediglich der Bundespräsident, der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung und die im Grundgesetz oder in den Geschäftsordnungen des Bundestages und des Bundesrates mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe parteifähig sind (hm) 38

39 Fall 6 > Vielmehr wegen des Vorrangs höherrangigen Rechts isv Art. 20 III GG parteifähig gemäß Art. 93 I Nr. 1 GG: Oberstes Bundesorgan oder andere Beteiligte, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind > In Art. 93 I Nr. 1 GG, der - ohne Einschränkung - alle obersten Bundesorgane erfasst, nicht enthalten: (In 63 BVerfGG zu findende) Aufzählung der parteifähigen obersten Bundesorgane > Ferner von Art. 93 I Nr. 1 GG - anders als von 63 BVerfGG - nicht verlangt: Dass andere Beteiligte in Geschäftsordnungen des Bundestages und des Bundesrates mit eigenen Rechten ausgestattet sind 39

40 Fall 6 > Vielmehr in diesem Falle ausreichend: Dass Beteiligte in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind > Schließlich gemäß Art. 93 I Nr. 1 GG, der den Kreis der Parteifähigen anders als 63 BVerfGG nicht auf Teile oder Organe beschränkt, parteifähig: Andere Beteiligte > Definition für oberstes Bundesorgan : Staatsorgan des Bundesrepublik Deutschland, dessen Rechte und Pflichten im Grundgesetz festgeschrieben sind > Insoweit insbesondere erfasst: Bundestag (Art. 38 I 1 GG), Bundesrat (Art. 50 GG), Gemeinsamer Ausschuss (Art. 53 a I 1 GG), Bundespräsident (Art. 54 I 1 GG), Bundesversammlung (Art. 54 I 1 GG), Bundesregierung (Art. 62 GG), Bundeskanzler (Art. 62 GG) und Bundesminister 40 (Art. 62 GG)

41 Fall 6 > Ferner gemäß - dem insoweit maßgeblichen - Art. 93 I Nr. 1 GG parteifähig: Andere Beteiligte, die ( ) in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind > Daher parteifähig, weil gemäß Art. 44 I 1 GG auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder der Bundestag die Pflicht hat, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen : Einsetzungsminderheit isv Art. 44 I 1 GG > In diesem Zusammenhang vormals zu beachten: (Im Oktober 2017 aufgehobener) 126 a I Nr. 1 GO-BT af, der Einzelheiten für Anwendung von Minderheitsrechten regelte > Seinerzeit für die Dauer der 18. Wahlperiode grundsätzlich für Viertel der Mitglieder" des Bundestages isv Art. 44 I 1 GG ausreichend: Antrag von 120 seiner Mitglieder 41

42 Fall 6 > Somit in jedem Fall parteifähig: (Offenbar erreichte) Einsetzungsminderheit des Art. 44 I 1 GG > Insoweit in 10 I 1 GO-BT ausdrücklich erwähnt: Fraktionen, bei denen es sich demnach isv 63 BVerfGG um in den Geschäftsordnungen des Bundestages mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe handelt > Somit - ungeachtet der Widersprüche zwischen Wortlaut von Art. 93 I Nr. 1 GG und 63 BVerfGG - jedenfalls parteifähig: Fraktionen > Nach alledem gleichermaßen festzuhalten: Parteifähigkeit des Antragstellers > Parteifähigkeit: (+) 42

43 Fall 6 III) Antragsgegenstand > Anschließend darzustellen: Antragsgegenstand > Möglicher Antragsgegenstand gemäß 64 I BVerfGG: Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners > Ferner erforderlich gemäß 64 I BVerfGG: Geltendmachung einer Verletzung von Rechten und Pflichten des Antragstellers durch Antragsgegenstand > Vor diesem Hintergrund zwingend vorausgesetzt: Rechtserheblichkeit der Maßnahme oder Unterlassung (hm) > Indes mit ablehnender Entscheidung des Bundestages zwanglos vorhanden: Rechtserhebliche Maßnahme des Antragsgegners > Antragsgegenstand: (+) 43

44 Fall 6 IV) Antragsbefugnis > Sodann für Zulässigkeit des Organstreitverfahrens als subjektivem Beanstandungsverfahren notwendig: Antragsbefugnis > Ferner erforderlich gemäß 64 I BVerfGG: Dass der Antragsteller geltend macht, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist > Demnach für Antragsbefugnis notwendig: Dass ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in den Schutzbereich eines verfassungsrechtlichen Rechts (= durch das Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten verletzt ) zumindest 44 möglich erscheint (= geltend macht )

45 Fall 6 > Grundsätzlich erforderlich gemäß 64 I 1. Alt. BVerfGG ( er ): Geltendmachung einer Verletzung oder unmittelbaren Gefährdung eigener Rechte > Keinesfalls auszuschließen: Dass durch Antragsgegenstand das in Art. 44 I 1 GG verankerte Recht der Viertel der Mitglieder des Bundestages, die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zu verlangen ( Minderheitenenquete ), verletzte wurde > Gemäß 64 I 2. Alt. BVerfGG ferner ausreichend: Geltendmachung einer Verletzung oder unmittelbaren Gefährdung von Rechten des Organs, dem Antragsteller angehört > Somit vorgesehen in 64 I 2. Alt. BVerfGG: Gesetzliche Prozessstandschaft, kraft derer - ausnahmsweise - fremde Rechte in eigenem Namen geltend gemacht werden dürfen 45

46 Fall 6 > Für diese Prozessstandschaft gemäß 64 I 2. Alt. BVerfGG unerheblich: Ob das Organ selbst seine Rechte als verletzt ansieht (hm) > Vor diesem Hintergrund im Organstreitverfahren möglich: Prozessstandschaft einer Fraktion, die Rechte des Bundestages geltend macht > Dazu BVerfG (BVerfGE 1, 351): Nach 64 I BVerfGG kann die Fraktion als Teil des Parlaments dessen Rechte auch dann geltend machen, wenn das Parlament, wie im vorliegenden Falle, die Maßnahme oder Unterlassung der Bundesregierung gebilligt hat > Demgegenüber - nach durchaus bestrittener Auffassung - unzulässig: Prozessstandschaft eines einzelnen Abgeordneten, soweit dieser die Rechte des Bundestages 46 geltend macht (BVerfG)

47 Fall 6 > Dazu BVerfG (BVerfGE 117, 359): Die Prozessstandschaft ist eine Ausnahme von dem allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz, dass Verfahrensbeteiligte nur eigene Rechte geltend machen können, und bedarf daher einer ausdrücklichen gesetzlichen Zulassung. Eine solche gesetzliche Zulassung der Prozessstandschaft findet sich in den 63, 64 I BVerfGG, wonach Organteile Rechte des Organs geltend machen können. Die Regelung ist eng auszulegen. Nach überkommener Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bezieht sie sich lediglich auf ständig vorhandene Gliederungen des Bundestags. Das Bundesverfassungsgericht hat auf dieser Grundlage insbesondere die Befugnis der Fraktionen des Bundestags anerkannt, Rechte des Gesamtparlaments in 47 Prozessstandschaft geltend zu machen.

48 Fall 6 > Ferner BVerfG (aao): Daneben können etwa die in einen Untersuchungsausschuss entsandten Mitglieder einer Fraktion, sofern diese mindestens ein Viertel der Mitglieder des Bundestags umfasst, die Rechte der Einsetzungsminderheit im Sinne des Art. 44 I 1 GG geltend machen. Der einzelne Abgeordnete ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dagegen kein Organteil im genannten Sinne; er ist daher nicht befugt, im Organstreit Rechte des Bundestags als Prozessstandschafter geltend zu machen. 48

49 Fall 6 > Dazu BVerfG (BVerfGE 90, 286): Bereits im Urteil zum EVG- Vertrag hat der Senat entschieden, daß als Organteile nur die nach der Geschäftsordnung ständig vorhandenen Gliederungen des Bundestages, wie z.b. die Fraktionen, berufen sind, Rechte des Bundestages geltend zu machen. Der einzelne Abgeordnete ist keine solche Gliederung des Bundestages, wohl aber erfüllen die Fraktionen diese Voraussetzungen, weil der Bundestag als Gesamtheit durch sie und das in ihnen verkörperte politische Gliederungsprinzip allererst kontinuierlich arbeitsfähig wird. Der Minderheitenschutz zielte auf den Schutz der organisierten parlamentarischen Minderheit. Man wollte nicht ganz kleinen Gruppen, sondern dem parlamentarischen Gegenspieler der Regierungsmehrheit den Rechtsweg zum 49 Bundesverfassungsgericht eröffnen.

50 Fall 6 > Somit ferner möglich: Prozessstandschaft der Fraktion, die Rechte des Bundestages geltend zu machen > Gleichfalls nicht auszuschließen: Dass durch Antragsgegenstand das gleichfalls in Art. 44 I 1 GG verankerte Recht des Bundestages, als Herr des Untersuchungsverfahrens die Einrichtung eines Untersuchungsausschusses zu verlangen, verletzt wurde > In jedem Fall anzunehmen: Dass Antragsteller isv 64 I BVerfGG geltend macht, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist > Antragsbefugnis: (+) 50

51 Fall 6 V) Form / Frist > Zum Abschluss zu prüfen: Ob Vorgaben zu Form und Frist des Antrags beachtet worden sind > In diesem Zusammenhang zunächst zu beachten: 23 I BVerfGG, wonach gemäß 23 I 1 BVerfGG Schriftform und gemäß 23 I 2 BVerfGG Begründung sowie Angabe von Beweismitteln verlangt ist > Ferner notwendig gemäß 64 II BVerfGG: Bezeichnung der verletzten Bestimmung des Grundgesetzes > Schließlich zu wahren: Frist des 64 III BVerfGG, demzufolge der Antrag ( ) binnen sechs Monaten, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekannt geworden ist, gestellt werden" muss > Als gewahrt zu unterstellen: Form und Frist 51 > Zulässigkeit: (+)

52 Fall 6 B) Begründetheit > Den Maßstab für anschließend darzustellende Begründetheit des Organstreitverfahrens bildend: 67 S. 1 BVerfGG > Daraus - zunächst - folgender Obersatz: Der Antrag ist begründet, soweit die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt > Im Übrigen wegen des Wortlauts von 67 S. 1 BVerfGG streitig: Ob für Begründetheit des Organstreitverfahrens ferner Rechtsverletzung des Antragstellers erforderlich ist > Insoweit indes zu bedenken: Dass diese Frage auf sich beruhen kann, wenn Verfassungswidrigkeit des Antragsgegenstands jedenfalls auch zur Verletzung von - verfassungsrechtlichen - Rechten des Antragstellers führen würde 52

53 Fall 6 > Gemäß Art. 44 I 1 GG Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder zugleich Pflicht des Bundestages: Einsetzung eines Untersuchungsausschusses > Insoweit wortgleich: 1 I PUAG > Funktion des PUAG als Ausführungsgesetz zu Art. 44 GG: Konkretisierung der Vorgaben des Art. 44 GG > Daher gemäß Art. 44 I 1 GG ivm 1 I PUAG grundsätzlich möglich und als verfassungsrechtliches Recht des Antragstellers ausgestaltet: Einsetzung von Untersuchungsausschüssen > Soweit zum Zeitpunkt der Entscheidung des Antragsgegners die Voraussetzungen für die Einsetzung des beantragten Untersuchungsausschusses gegeben gewesen wären, so dass Antragstellers dies hätte verlangen können, somit jedenfalls (!) zu bejahen: Verfassungswidrigkeit des Antragsgegenstandes und Rechtsverletzung des Antragstellers 53

54 Fall 6 > Vor diesem Hintergrund zunächst zu begutachten: Formelle Rechtmäßigkeit des Antragsgegenstands, der Vorgaben (im Grundgesetz und im PUAG) zu Zuständigkeit, Verfahren und Form zu wahren hat > Gemäß Art. 44 I 1 GG ivm 1 I PUAG zuständig für die Einsetzung von Untersuchungsausschüssen: Bundestag > Dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht zunächst erforderlich: Antrag > In formeller Hinsicht gemäß 2 II PUAG verlangt: Dass Untersuchungsgegenstand in dem Einsetzungsantrag bezeichnet wird > Gemäß Art. 44 I 1 GG ivm 1 I PUAG auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder Pflicht des Bundestages: Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ( Minderheitenenquete ) 54

55 Fall 6 > In diesem Zusammenhang vormals zu berücksichtigen: Zum 24. Oktober 2017 aufgehobener 126 a I Nr. 1 GO-BT, der Einzelheiten für Anwendung von Minderheitsrechten statuierte > Demnach bis zum 24. Oktober 2017 für die Dauer der 18. Wahlperiode grundsätzlich ausreichend: Antrag von 120 seiner Mitglieder > Auf den Antrag hin gemäß 1 II PUAG erforderlich: Beschluss des Bundestages > In den Fällen eines Minderheitenenquete gemäß 2 I PUAG verlangt: Unverzüglicher Beschluss des Bundestages, der die Einsetzung zu beschließen hat > Zumindest zu unterstellen, soweit nicht ausdrücklich dargetan: Dass Vorgaben (im Grundgesetz und im PUAG) zu Zuständigkeit, Verfahren und Form gewahrt sind > Demnach formell rechtmäßig: Antragsgegenstand 55

56 Fall 6 > Anschließend für materielle Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu überprüfen: Ob inhaltliche Vorgaben von Grundgesetz und PUAG gewahrt sind > Nicht näher dargetan: In 4 PUAG geregelte Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses > Ferner zu berücksichtigen: Dass Umfang und Grenzen des vom Bundestag bestimmten Untersuchungsthemas und damit des konkreten Untersuchungsauftrags gewahrt bleiben müssen > Angesichts der abgelehnten Einsetzung eines Untersuchungsausschusses naturgemäß nicht gefährdet: 2 II PUAG, der eine Änderung des in dem Einsetzungsantrag bezeichneten Untersuchungsgegenstands grundsätzlich für unzulässig erklärt, sowie 3 S. 1 PUAG, der eine Bindung des Untersuchungsausschuss an den ihm erteilten Untersuchungsauftrag vorsieht 56

57 Fall 6 > Für materielle Rechtmäßigkeit von besonderer Bedeutung: 1 III PUAG, demzufolge ein Untersuchungsverfahren ( ) im Rahmen der verfassungsmäßigen Zuständigkeit des Bundestages zulässig ist > Demnach für 1 III PUAG zunächst zu prüfen: Verbandskompetenz und Organkompetenz des Bundestages ( Korollartheorie ) > Insoweit Grundregel für Zuweisung von Verbandskompetenzen: Art. 30 GG > Gemäß Art. 30 GG grundsätzlich - soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt - Sache der Länder : Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben > Somit Voraussetzung für Tätigwerden des Bundes: Ermächtigung durch grundgesetzlichen Kompetenztitel 57

58 Fall 6 > Gegenstand des Untersuchungsauftrags: Bau von Betriebsanlagen einer Eisenbahn isv 18 S. 1 AEG, der zulässig ist, wenn der Plan vorher festgestellt ist > Insoweit mögliche andere Regelungen des Grundgesetzes isv Art. 30 GG für - in Rede stehenden - Vollzug von Bundesgesetzen wie dem AEG: Art. 83 GG - Art. 91 GG > In diesen Fällen grundsätzlich - soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt - von Art. 83 GG vorgegeben: Länder führen Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus > Klausurrelevante Ausnahme vom Regelfall des Art. 83 GG: Bundesverwaltung gemäß Art. 86 GG, bei der Bundesgesetze nach Art. 86 S. 1 GG vom Bund ausgeführt werden 58

59 Fall 6 > Erscheinungsformen: Unmittelbare Bundesverwaltung als bundeseigene Verwaltung isv Art. 86 S Alt. GG und mittelbare Bundesverwaltung, bei der Ausführung der Bundesgesetze durch bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes isv Art. 86 S Alt. GG erfolgt > Weil Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes gemäß Art. 87 e I 1 GG in bundeseigener Verwaltung geführt wird, einschlägig: Obligatorische Bundesverwaltung > Insoweit in 5 I a Nr. 1 a) AEG vorgesehen: Zuständigkeit des Bundes für Eisenbahnaufsicht, soweit es sich um Eisenbahnen des Bundes mit Sitz im Inland handelt > Demnach einschlägig, weil Art. 87 e I 1 GG eine andere Bestimmung isv Art. 83 GG und zugleich Ausnahme von Art. 30 GG darstellt: Zuständigkeit des Bundes 59

60 Fall 6 > Sodann darzustellen: Organkompetenz > Gegenstand der Organkompetenz als horizontale Gewaltenteilung: Aufteilung der Staatsgewalt auf Legislative, Exekutive und Judikative > Zuständig für die Erteilung von Baufreigaben, Zulassungen und Genehmigungen im Hinblick auf Errichtung, Änderung, Unterhaltung und Betrieb der Betriebsanlagen gemäß 4 VI 1 Nr. 1 AEG: Eisenbahnbundesamt > Insoweit nicht von vornherein ausgeschlossen: Dass dem Bundestag Kontrollbefugnisse zustehen > Indes im Hinblick auf in Art. 20 II 2 GG und Art. 20 III GG normierte Gewaltenteilung in jedem Fall unzulässig: Eingriff in den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung 60

61 Fall 6 > Dazu BVerfG (KissRÜ 10/2017, S. 413): Begrenzt wird der Informationsanspruch des Bundestages, der einzelnen Abgeordneten und der Fraktionen auch durch den Grundsatz der Gewaltenteilung. In seiner grundgesetzlichen Ausformung als Gebot der Unterscheidung zwischen gesetzgebender, vollziehender und rechtsprechender Gewalt (Art. 20 II 2 GG) dient dieser Grundsatz zugleich einer funktionsgerechten Zuordnung hoheitlicher Befugnisse zu unterschiedlichen, jeweils aufgabenspezifisch ausgeformten Trägern öffentlicher Gewalt und sichert die rechtliche Bindung aller Staatsgewalt. Die Zweige der Staatsgewalt sind aufeinander bezogen und miteinander verschränkt, dürfen aber ihrer jeweiligen Eigenheit und ihrer spezifischen Aufgaben und Zuständigkeiten nicht beraubt werden. Das Gewaltenteilungsprinzip ist damit zugleich Grund und Grenze des Informationsanspruchs des Parlaments 61

62 Fall 6 > Ferner BVerfG (aao): gegenüber der Regierung. Die Verantwortung der Regierung gegenüber Parlament und Volk setzt notwendigerweise einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung voraus, der einen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt. Dazu gehört die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht. Eine Pflicht der Regierung, parlamentarischen Informationswünschen zu entsprechen, besteht danach in der Regel nicht, wenn die Information zu einem Mitregieren Dritter bei Entscheidungen führen kann, die in der alleinigen Kompetenz der Regierung liegen. Die Kontrollkompetenz des Bundestages erstreckt sich 62

63 Fall 6 > Ferner BVerfG (aao): grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge; sie enthält nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen. Der aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgende Schutz vor informatorischen Eingriffen in den Bereich exekutiver Entscheidungsvorbereitung erschöpft sich jedoch nicht in dieser Abschirmung gegen unmittelbare Eingriff ein die autonome Kompetenzausübung der Regierung, sondern wirkt über den Zeitpunkt einer Entscheidung hinaus. > Somit gewährleistet zu Gunsten der Exekutive: Ein nicht ausforschbarer Initiativ-, Beratungs- und Entscheidungsbereich, zu welchem insbesondere noch nicht abgeschlossene Vorgänge gehören (BVerfG) 63

64 Fall 6 > Insoweit für Parlament nicht erlaubt, weil andernfalls Untersuchung zur Mitbeteiligung" würde: Die einzelnen Verfahrensschritte der Exekutive vor Erlass einer bestimmten Entscheidung zu untersuchen > Gegenstand des Untersuchungsauftrags: Bau von Betriebsanlagen einer Eisenbahn isv 18 S. 1 AEG, der zulässig ist, wenn der Plan vorher festgestellt ist > Somit erforderlich: Planfeststellungsverfahren isv 18 S. 3 AEG, für das die 72 VwVfG - 78 VwVfG anzuwenden sind > Indes zu bedenken, da Planfeststellungsbeschluss isv 18 S. 3 AEG ivm 74 I 1 VwVfG noch nicht ergangen ist: Dass Planfeststellungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist > Daher durch beantragten Untersuchungsausschuss drohend: Eingriff in den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung 64

65 Fall 6 > Im Hinblick auf in Art. 20 II 2 GG und Art. 20 III GG normierte Gewaltenteilung demnach zu verneinen: Organkompetenz des Bundestages > Nach alledem zu verneinen mangels Organkompetenz: Dass sich Untersuchungsverfahren isv 1 III PUAG im Rahmen der verfassungsmäßigen Zuständigkeit des Bundestages bewegt > Folgerichtig festzuhalten: Dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Antragsgegners die Voraussetzungen für die Einsetzung des beantragten Untersuchungsausschusses nicht gegeben waren und - sofern für erforderlich gehalten - auch kein verfassungsrechtliches Recht des Antragsteller verletzt ist > Begründetheit: (-) C) Ergebnis > Antrag zulässig, aber unbegründet 65

66 Finn Mengler Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit! 66

A. Kontrolle der Exekutive durch den Bundestag

A. Kontrolle der Exekutive durch den Bundestag 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Kontrolle der Exekutive durch den Bundestag I. Zitierrecht, Art. 43 I GG damit korrespondierend: Pflicht der Mitglieder der Bundesregierung,

Mehr

I. Prozessgrundrechte

I. Prozessgrundrechte AG Öffentliches Recht IV (Prozessrecht: Prozessgrundrechte, verfassungskonforme Auslegung Verfassungsbeschwerde, Organstreitverfahren, Normenkontrolle)) I. Prozessgrundrechte Das Verfahrensgrundrecht aus

Mehr

Fall 8. Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG

Fall 8. Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG Fall 8 Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG A) Zulässigkeit I. Beteiligtenfähigkeit, Art. 93 I Nr.1 GG, 63 BVerfGG a) Tauglicher Antragssteller

Mehr

A. Mitwirkung des Bundesrats an der Gesetzgebung

A. Mitwirkung des Bundesrats an der Gesetzgebung 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Mitwirkung des Bundesrats an der Gesetzgebung I. Gesetzesvorlagen des Bundesrats - Initiativrecht des Bundesrats, Art. 76 I Var.

Mehr

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Hausarbeit aus dem WS 2014/15 Frage 1: Prüfung eines Organstreitverfahrens Vorüberlegung: Statthafte Verfahrensart Begehren des Antragstellers

Mehr

Fall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten. Lösungshinweise

Fall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten. Lösungshinweise Fall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten Lösungshinweise Präsidentenanklage gem. Art. 61 I GG, 13 Nr. 4, 49 ff. BVerfGG wegen Verletzung von Art. 82 I 1 GG? Antragsbegehren des Bundestags Organstreitverfahren

Mehr

Staatsorganisationsrecht Fall 8

Staatsorganisationsrecht Fall 8 FB Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 8 WS 2013/2014 Aktuelles Der NSU-Untersuchungsausschuss des Bundestages tagte im Paul-Löbe-Haus in Berlin. ( dpa) 2 1 Aktuelles Untersuchungsausschüsse

Mehr

Wiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 15 - Lösung

Wiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 15 - Lösung Fall 15 - Lösung In Betracht kommt hier ein Organstreitverfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG. In einem Organstreitverfahren entscheidet das BVerfG darüber, ob ein oberstes Bundesorgan oder Beteiligte,

Mehr

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Besprechung der Klausur vom 20.09.2012 SS 2012 Sachverhalt Frage: Hat der Antrag des Abgeordneten W Aussicht auf Erfolg? Folie 2 Vorüberlegungen

Mehr

Finn Mengler Staatsorganisationsrecht Einheit 2

Finn Mengler Staatsorganisationsrecht Einheit 2 Finn Mengler finn.mengler@jura-rep.de Staatsorganisationsrecht Einheit 2 1 Einheit 2 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Bundesstaatsprinzip > Wiederholung: Staatsstrukturprinzipien > Reichweite der

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht. Fall 5: Der ausgeschlossene Abgeordnete H

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht. Fall 5: Der ausgeschlossene Abgeordnete H Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 5: Der ausgeschlossene Abgeordnete H Frage 1: Ist H durch die Entscheidung des

Mehr

Gesetzgebungsverfahren II

Gesetzgebungsverfahren II 1 Gesetzgebungsverfahren II Harte Zeiten für Lottokönige Aufgrund der angespannten Finanzsituation beschließt der Bundestag im Dezember 2007 ein Gesetz zur Änderung der Einkommenssteuer. Der Gesetzentwurf

Mehr

Fall: Die zu verbietende Partei

Fall: Die zu verbietende Partei Fall: Die zu verbietende Partei Seit vielen Jahren agiert die rechte N-Partei in der Bundesrepublik. Sie hat mehrere tausend Mitglieder. Vereinzelt ist sie mit einigen Abgeordneten in dens Volksvertretungen

Mehr

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Besprechung der Klausur vom 22.09.2011 SS 2011 Sachverhalt Frage: Hat der Antrag Aussicht auf Erfolg? Folie 2 A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des

Mehr

Geheimnisvolle Nachrichtendienste Die Grenzen des Untersuchungsrechts des Bundestages

Geheimnisvolle Nachrichtendienste Die Grenzen des Untersuchungsrechts des Bundestages Geheimnisvolle Nachrichtendienste Die Grenzen des Untersuchungsrechts des Bundestages Geheimnisvolle Nachrichtendienste Die Grenzen des Untersuchungsrechts des Bundestages Aufgabe parlamentarischer Untersuchungsausschüsse

Mehr

Vorlesung Verfassungsrecht I. Übungsklausur Der janusköpfige Haushaltsbeschluss

Vorlesung Verfassungsrecht I. Übungsklausur Der janusköpfige Haushaltsbeschluss Vorlesung Verfassungsrecht I Übungsklausur Der janusköpfige Haushaltsbeschluss Klausurlösung 1. Schritt: Fallfrage lesen Was soll in der Lösung erarbeitet werden? Struktur finden 2. Schritt: Sachverhalt

Mehr

Fall 5 Bundestagsauflösung. Lösung

Fall 5 Bundestagsauflösung. Lösung Fall 5 Bundestagsauflösung Lösung A fühlt sich in seinen Abgeordnetenrechten aus Art. 38 I 2 GG verletzt, weshalb ein Organstreitverfahren gem. Art. 93 I Nr. 1 GG, 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG in Betracht

Mehr

Grundkurs Öffentliches Recht I: Staatsorganisationsrecht

Grundkurs Öffentliches Recht I: Staatsorganisationsrecht Prof. Dr. Horst Dreier Wintersemester 2014/15 Grundkurs Öffentliches Recht I: Staatsorganisationsrecht Erster Teil: Einführung I. Das Grundgesetz als Verfassung der Bundesrepublik Deutschland 1. Das Grundgesetz

Mehr

Der materielle Rechtsstaat beschränkt sich nicht auf ein formalisiertes System, sondern ist der Idee der Gerechtigkeit verpflichtet.

Der materielle Rechtsstaat beschränkt sich nicht auf ein formalisiertes System, sondern ist der Idee der Gerechtigkeit verpflichtet. DAS RECHTSSTAATSPRINZIP Fall: Im September 2008 erlässt der Bundesgesetzgeber formell ordnungsgemäß ein Gesetz, durch das mehrere steuerliche Sondertatbestände, die bestimmte Einkommen steuerfrei stellen,

Mehr

Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten

Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten Verfasser/in: Aktenzeichen: Abschluss der

Mehr

Lösungsskizze zur Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger bei Prof. Dr. von Bernstorff

Lösungsskizze zur Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger bei Prof. Dr. von Bernstorff Juristische Fakultät 12.10.2012 Lösungsskizze zur Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger bei Prof. Dr. von Bernstorff Diese Skizze gibt nur mögliche Elemente der Lösung an. Die

Mehr

Examensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 9 - Das Zuwanderungsgesetz -

Examensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 9 - Das Zuwanderungsgesetz - Prof. Dr. Werner Heun WS 2008/2009 Examensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 9 - Das Zuwanderungsgesetz - Mehrere Bundesländer bestreiten vorliegend die Verfassungsmäßigkeit des Zuwanderungsgesetzes.

Mehr

Probeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart

Probeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart Probeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart Der Sachverhalt ist den Klausuren beigeheftet. Die ursprüngliche Lösung stammt von Professor Dr. Christoph

Mehr

Übungsfall 2. Übung im Öffentlichen Recht Prof. Dr. Alexander Proelß

Übungsfall 2. Übung im Öffentlichen Recht Prof. Dr. Alexander Proelß Sachverhalt Der Bundestag verabschiedet gegen die Stimmen der Opposition ein Änderungsgesetz zum Bundeswahlgesetz, durch das 12 BWahlG um einen Absatz 2a erweitert wird, der wie folgt lautet: Wahlberechtigt

Mehr

Propädeutische Übung im Öffentlichen Recht. Universität Bonn Wintersemester 2010/

Propädeutische Übung im Öffentlichen Recht. Universität Bonn Wintersemester 2010/ Propädeutische Übung im Öffentlichen Recht Universität Bonn Wintersemester 2010/11 20.01.2011 Überblick über diese Doppelstunde I. Besonderheiten im Staatsorganisationsrecht II. Übungsfall I. Besonderheiten

Mehr

Lösung Fall 1 Die verlängerte Legislaturperiode. Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

Lösung Fall 1 Die verlängerte Legislaturperiode. Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes Lösung Fall 1 Die verlängerte Legislaturperiode Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes Das Gesetz ist verfassungsgemäß, wenn es formell und materiell verfassungsgemäß zustande gekommen ist. I. Verfassungsmäßigkeit

Mehr

Würzburger Woche an der Bahçeşehir ş Universität Istanbul Bundesrepublik Deutschland. Dipl. iur. Roland Zimmermann, Europajurist

Würzburger Woche an der Bahçeşehir ş Universität Istanbul Bundesrepublik Deutschland. Dipl. iur. Roland Zimmermann, Europajurist Würzburger Woche an der Bahçeşehir ş Universität Istanbul 26.04.2010 Einführung in das Staatsrecht t der Bundesrepublik Deutschland Dipl. iur. Roland Zimmermann, Europajurist Gliederung A. Allgemeines

Mehr

A. Überblick: Der Bundespräsident, Art. 54 ff. GG

A. Überblick: Der Bundespräsident, Art. 54 ff. GG 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Der Bundespräsident, Art. 54 ff. GG I. Stellung im Staatsgefüge Staatsoberhaupt der BRD Oberstes Verfassungsorgan II.

Mehr

Vorlesungsgliederung

Vorlesungsgliederung PD Dr. Emanuel V. Towfigh SoSe 2015 Staatsrecht II: STAATSORGANISATIONSRECHT Vorlesungsgliederung I. Einführung und Grundbegriffe 1. Veranstaltungsorganisation, Materialien, Literatur 2. Staatsorganisationsrecht

Mehr

Inhalt. 1 Die Grundlagen des Staatsorganisationsrechts 7. I. Der Staatsbegriff 7 II. Unterscheidung Bundesstaat, Staatenbund, Einheitsstaat 10

Inhalt. 1 Die Grundlagen des Staatsorganisationsrechts 7. I. Der Staatsbegriff 7 II. Unterscheidung Bundesstaat, Staatenbund, Einheitsstaat 10 Staatsorganisationsrecht Inhalt 1 Die Grundlagen des Staatsorganisationsrechts 7 I. Der Staatsbegriff 7 II. Unterscheidung Bundesstaat, Staatenbund, Einheitsstaat 10 2 Das Grundgesetz als Grundlage der

Mehr

Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode

Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode In Betracht kommt eine abstrakte Normenkontrolle,

Mehr

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Klausur aus dem SS 2013 Erfolgsaussicht des Antrags A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit II. Parteifähigkeit III. Antragsgegenstand IV. Antragsbefugnis

Mehr

Gliederung zur Vorlesung Staatsrecht I

Gliederung zur Vorlesung Staatsrecht I Gliederung zur Vorlesung Staatsrecht I 1. Teil: Einführung (Folie 1) 1 Recht und Rechtsquellen I. Recht und seine Funktionen (Folie 2) II. Rechtsquellen (Folie 3) III. Normenhierarchie (Folien 4 und 5)

Mehr

Lösungsskizze. A. Zulässigkeit

Lösungsskizze. A. Zulässigkeit Lösungsskizze A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs - 126 GO aufdrängend? (-) h.m nur Suspendierung von WS, weil hier eine Überprüfung einer weiteren staatlichen Stelle unnötig ist. -

Mehr

Übung im Öffentlichen Recht für Anfängerinnen und Anfänger. Lösung Besprechungsfall 1

Übung im Öffentlichen Recht für Anfängerinnen und Anfänger. Lösung Besprechungsfall 1 Prof. Dr. Alexander Proelß WS 2007/2008 Übung im Öffentlichen Recht für Anfängerinnen und Anfänger Lösung Besprechungsfall 1 Aufgabe 1: A kann sich mit Erfolg gegen den Beschluss des Bundestages wehren,

Mehr

Rechtsprechung und Bundesverfassungsgericht

Rechtsprechung und Bundesverfassungsgericht Rechtsprechung und Bundesverfassungsgericht Einführung in das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Diritto dei Paesi di Lingua Tedesca) Prof. Dr. Clemens Arzt / Berlin Prof. Clemens Arzt -

Mehr

I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. 1. Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 70 GG

I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. 1. Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 70 GG Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes 1. Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 70 GG 2. Gesetzgebungsverfahren a) Initiativrecht Art. 108 LV: Volksbegehren,

Mehr

Grundrechtsgleiche Rechte

Grundrechtsgleiche Rechte Grundrechtsgleiche Rechte Art. 20 IV GG Widerstandsrecht - Einfügung in GG im Zusammenhang mit der Notstandgesetzgebung - Absicht: o Schutz der Verfassungsorgane sollte nicht nur Aufgabe des Staates, sondern

Mehr

Prof. Dr. Werner Heun WS 2008/2009. Examensrepetitorium. Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 12 - Fluch der Karibik

Prof. Dr. Werner Heun WS 2008/2009. Examensrepetitorium. Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 12 - Fluch der Karibik Prof. Dr. Werner Heun WS 2008/2009 Examensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 12 - Fluch der Karibik 1. Frage: Bestehen gegen die Entsendung deutscher Kriegsschiffe zur Teilnahme an der

Mehr

Lösungshinweise Fall 8 (BVerfGE 112, 118 nachgebildet)

Lösungshinweise Fall 8 (BVerfGE 112, 118 nachgebildet) Lösungshinweise Fall 8 (BVerfGE 112, 118 nachgebildet) Der Antrag der CDU/CSU-Fraktion hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG II. Parteifähigkeit

Mehr

A. Übersicht: Gesetzesausführung durch Landes- und Bundesverwaltung

A. Übersicht: Gesetzesausführung durch Landes- und Bundesverwaltung 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Übersicht: Gesetzesausführung durch Landes- und Bundesverwaltung I. Ausführung der Landesgesetze immer durch dasjenige Land, das

Mehr

Inhalt. Basiswissen Staatsrecht I. I. Grundlagen & Rechtsgeschichte 7

Inhalt. Basiswissen Staatsrecht I. I. Grundlagen & Rechtsgeschichte 7 Inhalt Basiswissen Staatsrecht I I. Grundlagen & Rechtsgeschichte 7 II. Die Strukturprinzipien der Verfassung 11 Republik 12 Demokratie 12 Bundesstaat 13 Rechtsstaat 14 Sozialstaat 14 Ewigkeitsgarantie

Mehr

Fall: Die Qual der Wahl

Fall: Die Qual der Wahl Fall: Die Qual der Wahl Universität Leipzig Juristenfakultät AG Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht Sachverhalt Bei der anstehenden Bundestagswahl zeichnet sich ein enges Kopf-an-Kopf-Rennen der immer

Mehr

Staatsorganisationsrecht Fall 1

Staatsorganisationsrecht Fall 1 FB Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 1 WS 2013/2014 Organisatorisches AG Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht annika.schmidl@jura.uni-augsburg.de 0821/598

Mehr

Inhalt. 1. Teil: Verfassungsprozessrecht Teil: Fälle und Lösungen 33

Inhalt. 1. Teil: Verfassungsprozessrecht Teil: Fälle und Lösungen 33 Inhalt 1. Teil: Verfassungsprozessrecht 7 Die abstrakte Normenkontrolle 8 Das Organstreitverfahren 14 Der Bund-Länder-Streit 21 Die konkrete Normenkontrolle 26 2. Teil: Fälle und Lösungen 33 Fall 1: Länger

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe Frage 1: Konkrete Normenkontrolle durch die

Mehr

Staatsorganisationsrecht Inhalt

Staatsorganisationsrecht Inhalt Staatsorganisationsrecht Inhalt Karteikarten 1 bis 32 1: Grundlagen 4: Die Grundrechte Staatsbegriff.................. 1 Rechtscharakter/ Funktion/ Drittwirkung.. 16 Staatsmodelle............... 2 Grundrechtsadressaten/

Mehr

Die von der Bundesregierung erarbeitete Gesetzesvorlage des SafariG lautet:

Die von der Bundesregierung erarbeitete Gesetzesvorlage des SafariG lautet: Fall: Jagdfieber 1. Teil Im Jahr 2013 möchte die Bundesregierung das BJagdG dahingehend ändern, dass in bestimmten Jagdbezirken die Jagd aus Helikoptern, Kraftfahrzeugen oder Motorbooten zulässig ist,

Mehr

Übung bei Wiss.Ang. Mathis Bader Folien. Einheit Fall 9

Übung bei Wiss.Ang. Mathis Bader Folien. Einheit Fall 9 Übung bei Wiss.Ang. Mathis Bader Folien Einheit 8 20.12.2007 Fall 9 Organstreitverfahren der Koalitionsfraktionen gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG A) Zulässigkeit

Mehr

Sind Sie angesichts der bestialischen Morde an Kindern in diesem Jahr für die Wiedereinführung der Todesstrafe?

Sind Sie angesichts der bestialischen Morde an Kindern in diesem Jahr für die Wiedereinführung der Todesstrafe? Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 9: Wiedereinführung der Todesstrafe? Verfassungsrecht, Verfassungsprozeßrecht (091/SS 00/SS02) Sachverhalt Als sich in

Mehr

Das Politische System Deutschlands

Das Politische System Deutschlands Das Politische System Deutschlands Lehrstuhl für Vergleichende Politikwissenschaft Geschwister-Scholl-Institut Vierte Sitzung: Die Verfassungsprinzipien des Grundgesetzes Pflichtvorlesung im Wintersemester

Mehr

Kolloquium. Leitentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. BVerfGE 123, 267 Lissabon

Kolloquium. Leitentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. BVerfGE 123, 267 Lissabon PD Dr. Graf Kielmansegg SS 2012 Kolloquium Leitentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 123, 267 Lissabon Am 13. Juli 2007 unterzeichneten die 27 EU-Mitgliedstaaten in Lissabon den als Lissabon-

Mehr

Klausurfragestellungen im Öffentlichen Recht

Klausurfragestellungen im Öffentlichen Recht Klausurfragestellungen im Öffentlichen Recht A. Materiellrechtliche Fragestellung Frage: Ist das Gesetz, die Maßnahme oder das Unterlassen verfassungsmäßig/rechtmäßig? Aufgabe: Prüfen Sie die Verfassungsmäßigkeit/Rechtmäßigkeit

Mehr

Abschlussklausur 23. Februar Lösungsskizze. 1. Diese Klausur beruht im Wesentlichen auf BVerfG, Beschluss vom , 2 BvE 5/06.

Abschlussklausur 23. Februar Lösungsskizze. 1. Diese Klausur beruht im Wesentlichen auf BVerfG, Beschluss vom , 2 BvE 5/06. Professor Dr. Matthias Klatt Staatsrecht I Abschlussklausur 23. Februar 2011 Lösungsskizze HINWEISE 1. Diese Klausur beruht im Wesentlichen auf BVerfG, Beschluss vom 1.7.2009, 2 BvE 5/06. Zur Vertiefung

Mehr

Größte Reform des GG in seiner Geschichte Allerdings ohne Finanzverfassung. I. Abschaffung der Rahmengesetzgebung

Größte Reform des GG in seiner Geschichte Allerdings ohne Finanzverfassung. I. Abschaffung der Rahmengesetzgebung Föderalismusreform 1 Größte Reform des GG in seiner Geschichte Allerdings ohne Finanzverfassung I. Abschaffung der Rahmengesetzgebung Wegen schwieriger Trennung abgeschafft. Jetzt zwischen Bund und Ländern

Mehr

Staatsorganisationsrecht

Staatsorganisationsrecht KK Karteikarten Pieper Staatsorganisationsrecht 9. Auflage 2014 Alpmann Schmidt Inhaltsverzeichnis (1) 1. Teil: Staatsformmerkmale bzw. verfassungsrechtliche Grundentscheidungen n Verfassungsprinzipien,

Mehr

Rechtsstaat. Verfas s ungs prinzipien Rechtsstaatsprinzip

Rechtsstaat. Verfas s ungs prinzipien Rechtsstaatsprinzip Rechtsstaatsprinzip Rechtsstaat 131 Fragen Ist der Ausschluss gerichtlicher Kontrolle von Abhörmaßnahmen in Art. 10 II 2 GG verfassungsgemäß? Durfte die Rechtschreibreform durch Beschluss der Kultusminister

Mehr

Die Verfassungsbeschwerde hätte Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet wäre.

Die Verfassungsbeschwerde hätte Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet wäre. Staats- und Verfassungsrecht Klausur für den Angestelltenlehrgang II Lösungsskizze für die Klausur des Angestelltenlehrgangs II Dauer: 3 Zeitstunden Die Verfassungsbeschwerde hätte Aussicht auf Erfolg,

Mehr

Inhalt. fit-lernhilfen.de

Inhalt. fit-lernhilfen.de Inhalt Über das Buch... 9 Etappe 1: Das öffentliche Recht im Wirtschaftsleben... 11 Startschuss: Schlagwörter und Prüfungstipps... 12 Abgrenzung des öffentlichen Rechts zum Zivilrecht... 13 Definition

Mehr

Fall 7: Ministerienschwund

Fall 7: Ministerienschwund Fall 7: Ministerienschwund (vgl. VerfGH NW NJW 1999, 1243 = JuS 1999, 1122) vgl. VerfGH NW NJW 1999, 1243 = JuS 1999, 1122 Nach einem Machtwechsel bei den nächsten Wahlen wurden im Rahmen einer Neubildung

Mehr

Grundbegriffe der Staatsrechtslehre Republik, Monarchie, parlamentarische Demokratie. Fall 1: Kaiser Franz I. 14

Grundbegriffe der Staatsrechtslehre Republik, Monarchie, parlamentarische Demokratie. Fall 1: Kaiser Franz I. 14 8 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Grundbegriffe der Staatsrechtslehre Republik, Monarchie, parlamentarische Demokratie Fall 1: Kaiser Franz I. 14 Die Grundlagen des allgemeinen Staatsrechts;

Mehr

Gemeinsames Zentrum zur Datenüberwachung der Bundesländer Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Berlin und Brandenburg

Gemeinsames Zentrum zur Datenüberwachung der Bundesländer Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Berlin und Brandenburg Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/889 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 283 der Abgeordneten Ursula Nonnemacher Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 6/616 Gemeinsames

Mehr

Übersicht: Ausführung der Gesetze (=Verwaltung)

Übersicht: Ausführung der Gesetze (=Verwaltung) Übung bei Wiss.Ang. Mathis Bader Folien Einheit 10 17.1.2008 Übersicht: Ausführung der Gesetze (=Verwaltung) A) Die drei Ausführungstypen Grundsatz 1 : Ausführung als landeseigene Angelegenheit, Art. 30,

Mehr

Lösungshinweise zu Fall 10: Bundesauftragsverwaltung (BVerfGE 104, Biblis nachgebildet) 1. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts

Lösungshinweise zu Fall 10: Bundesauftragsverwaltung (BVerfGE 104, Biblis nachgebildet) 1. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts Lösungshinweise zu Fall 10: Bundesauftragsverwaltung (BVerfGE 104, 249 - Biblis nachgebildet) Der Antrag hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. I. Zulässigkeit des Antrags 1. Zuständigkeit

Mehr

8: Schutz durch und vor staatlichen Gerichten

8: Schutz durch und vor staatlichen Gerichten 8: Schutz durch und vor staatlichen Gerichten A. Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) I. Allgemeine Bedeutung: Verfahrensgrundrecht i.s.v. Leistung(sgrundrecht) gerichtlichen Rechtsschutzes II. Tatbestandliche

Mehr

Fallfragentyp 1: Rein materiellrechtliche Fragestellung, z.b.

Fallfragentyp 1: Rein materiellrechtliche Fragestellung, z.b. Welche Fragestellungen erwarten einen nun in der Klausur? Fallfragentyp 1: Rein materiellrechtliche Fragestellung, z.b. Ist ein Akt der Legislative/Exekutive/Judikative verfassungswidrig? Ist das Gesetz

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 2136/09 - des Herrn S..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Markus C. Kerber, Hackescher Markt 4, 10178 Berlin

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 8: Online-Durchsuchung

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 8: Online-Durchsuchung Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 8: Online-Durchsuchung Fall 8: Sachverhalt BVerfG ODG 1: Voraussetzungen für Maßnahmen nach dem ODG 4 Satz 1: Heimlicher Zugriff auf informationstechnische

Mehr

Rechtsquellen werden unterschieden. derivatives Recht (z.b. Verordnungen)

Rechtsquellen werden unterschieden. derivatives Recht (z.b. Verordnungen) Prof. Dr. Christine Langenfeld Folie 1 SS 2006 Rechtsquellen werden unterschieden - in geschriebenes und ungeschriebenes Recht - in originäres Recht (insbes. Gesetze) und derivatives Recht (z.b. Verordnungen)

Mehr

Öffentliches Recht. WS 2009/010 Bachelor- Studiengang Wirtschaft und Recht

Öffentliches Recht. WS 2009/010 Bachelor- Studiengang Wirtschaft und Recht Öffentliches Recht WS 2009/010 Bachelor- Studiengang Wirtschaft und Recht Wiederholung Grundlagen des öffentlichen Rechts 1. Abgrenzung Öffentliches Recht und Privatrecht 2. Abgrenzung Verfassungsrecht

Mehr

NORMATIVITÄT DER VERFASSUNG STAATSRECHT II STAATSORGANISATIONSRECHT VERFASSUNGGEBENDE GEWALT DES VOLKES DR. ULRICH PALM

NORMATIVITÄT DER VERFASSUNG STAATSRECHT II STAATSORGANISATIONSRECHT VERFASSUNGGEBENDE GEWALT DES VOLKES DR. ULRICH PALM STAATSRECHT II STAATSORGANISATIONSRECHT DR. ULRICH PALM NORMATIVITÄT DER VERFASSUNG Verfassung ist das erste Gesetz des Staates (nicht bloßer Programmsatz) Vorrang der Verfassung (Art. 20 III, Art. 1 III

Mehr

Dr. Angelika Günzel, wiss. Mitarbeiterin WS 2012/13. Fall 6 Lösung

Dr. Angelika Günzel, wiss. Mitarbeiterin WS 2012/13. Fall 6 Lösung Fall 6 Lösung Das Versammlungsverbot ist verhältnismäßig, wenn es einen legitimen Zweck verfolgt, das Verbot zur Erreichung des Mittels geeignet und erforderlich ist und schließlich das Verbot auch angemessen

Mehr

A. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der Generalklausel 40 I 1

A. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der Generalklausel 40 I 1 Vorbemerkungen Prüfungsreihenfolge Prüfungsaufbau Gefahrenabwehrverordnungen A. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der

Mehr

Universität Würzburg Wintersemester 2007/2008. Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Lösungsskizze der 1. Klausur vom 6.12.

Universität Würzburg Wintersemester 2007/2008. Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Lösungsskizze der 1. Klausur vom 6.12. Universität Würzburg Wintersemester 2007/2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Lösungsskizze der 1. Klausur vom 6.12.2007 Die abstrakte Normenkontrolle hat Aussicht auf Erfolg, falls sie

Mehr

Die Staatsaufsicht über die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten

Die Staatsaufsicht über die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Die Staatsaufsicht über die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten unter besonderer Berücksichtigung ihrer Organisation als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts von Claudia Gotzmann Verlag

Mehr

Vorlesung Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht II

Vorlesung Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht II Vorlesung Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht II Wiederholungs- und Vertiefungsfall Die Partei Deutscher Faschisten (PDF) hat sich im Jahr 1998 mit dem Ziel gegründet, in Großdeutschland eine

Mehr

AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T

AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L 1 1 - Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T Die Verfassungsbeschwerde des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist. A./ ZULÄSSIGKEIT

Mehr

Deutsches Staatsrecht

Deutsches Staatsrecht Ausgabe 2008-07 Deutsches Staatsrecht Grundrechte Grundrechte, Grundpflichten, Menschenrechte Als Grundrechte bezeichnet man ein System von Rechten, die der Einzelne kraft seiner Natur als freigeborener

Mehr

Fall 9: Solidarfonds Lösungshinweise. II. Beschwerdeberechtigung Jedermann i.s. des Art. 93 Nr. 4a GG und des 90 I BVerfGG A-GmbH Art.

Fall 9: Solidarfonds Lösungshinweise. II. Beschwerdeberechtigung Jedermann i.s. des Art. 93 Nr. 4a GG und des 90 I BVerfGG A-GmbH Art. Fall 9: Solidarfonds Lösungshinweise Die Verfassungsbeschwerde ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit: Art. 93 I Nr. 4a GG und 13 Nr. 8a BVerfGG II. Beschwerdeberechtigung

Mehr

Art.3 des Gesetzes regelt sodann die Abstimmungsmodalitäten, welche den Regelungen des BWahlG entsprechen.

Art.3 des Gesetzes regelt sodann die Abstimmungsmodalitäten, welche den Regelungen des BWahlG entsprechen. Sachverhalt Fall 9 Sachverhalt Der Bundestag berät einen in der Öffentlichkeit heiß diskutierten Gesetzentwurf zur Reform der sozialen Sicherungssysteme. Da die Struktur der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung

Mehr

Repetitorium Öffentliches Recht für Wiwis. WiSe 2016/17

Repetitorium Öffentliches Recht für Wiwis. WiSe 2016/17 Repetitorium Öffentliches Recht für Wiwis WiSe 2016/17 Inhaltsverzeichnis u Allgemeine Klausurtaktik u Effektive Prüfungsvorbereitung u Hilfestellung bei Aufgabenlösung u Staatsorgansiationsrecht u Grundrechte

Mehr

Dr. Thomas Schmitz WS 2002/03 GRUNDKURS ÖFFENTLICHES RECHT I. Gliederung

Dr. Thomas Schmitz WS 2002/03 GRUNDKURS ÖFFENTLICHES RECHT I. Gliederung Dr. Thomas Schmitz WS 2002/03 GRUNDKURS ÖFFENTLICHES RECHT I Gliederung Erster Teil: Einführung 1 Die Weltordnung der Staaten I. Die rudimentäre völkerrechtliche Welt-Rechtsordnung II. Die herausragende

Mehr

Wiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 10 - Lösung

Wiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 10 - Lösung Fall 10 - Lösung Vorbemerkung Hinter der Vertrauensfrage steckt folgende Idee: Die Bundesregierung bringt nach Art. 76 I GG Gesetzgebungsinitiativen (Gesetzesvorschläge) in den Bundestag ein Folge: Die

Mehr

Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger Organisatorisches

Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger Organisatorisches Organisatorisches Wichtig: bitte bis Ende dieser Woche in AG-Listen eintragen (JurSem, Eingangsbereich) bitte bis Ende nächster Woche zur Teilnahme an der Anfängerübung anmelden. Formulare sind an der

Mehr

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 7: Untersuchungsausschuss

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 7: Untersuchungsausschuss Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2011/2012 Universität Augsburg Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 7: Untersuchungsausschuss Frage 1: Verfassungsmäßigkeit

Mehr

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Klausur aus dem WS 2013/2014 Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde könnte Erfolg haben. Die Verfassungsbeschwerde

Mehr

Vorlesung Staatsrecht I - Staatsorganisationsrecht Gliederung

Vorlesung Staatsrecht I - Staatsorganisationsrecht Gliederung Vorlesung Staatsrecht I - Staatsorganisationsrecht Gliederung 1 Einführung Teil I: Grundlagen I. Überblick über die wesentlichen Inhalte der Vorlesung II. Der Staat und das Staatsrecht 1. Staatslehre und

Mehr

A. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht. Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG

A. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht. Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG I. Organstreitverfahren

Mehr

Urteil des BVerfG vom (NJW 2009, 2267 ff.; L&L 2009, 618) Wesentlicher Inhalt der Leitsätze des Urteils:

Urteil des BVerfG vom (NJW 2009, 2267 ff.; L&L 2009, 618) Wesentlicher Inhalt der Leitsätze des Urteils: Europarecht Übersicht Urteil Vertrag von Lissabon Seite 1 von 6 Urteil des BVerfG vom 30.06.2009 (NJW 2009, 2267 ff.; L&L 2009, 618) Wesentlicher Inhalt der Leitsätze des Urteils: ο Das Zustimmungsgesetz

Mehr

A. Überblick: Partei und Fraktion

A. Überblick: Partei und Fraktion 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Partei und Fraktion I. Partei - Regelungen in Art. 21 GG und einfachgesetzlich im PartG - Definition: Vereinigung von

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1946/10 - des Herrn M In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael Andrejewski, Pasewalker Straße 36, 17389 Hansestadt Anklam

Mehr

Gesetz Gesetzgebung Normenhierarchie

Gesetz Gesetzgebung Normenhierarchie Gesetz Gesetzgebung Normenhierarchie Einführung in das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Diritto dei Paesi di Lingua Tedesca) Prof. Dr. Clemens Arzt / Berlin Prof. Clemens Arzt - Gesetzgebung

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/719 19. Wahlperiode 08. Mai 2018 Gesetzentwurf der Abgeordneten des SSW Entwurf eines Gesetzes zur Zulassung von Verfassungsbeschwerden Drucksache 19/7919

Mehr

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Rechtsschutzgarantie, Art. 19 IV GG = justizielles/

Mehr

D. Das Rechtsstaatsprinzip

D. Das Rechtsstaatsprinzip D. Das Rechtsstaatsprinzip I. Grundlagen des Rechtsstaatsprinzips Der Gedanke, der hinter dem Rechtsstaatsprinzip steht, ist, dass die Ausübung aller staatlichen Gewalt umfassend an das Recht gebunden

Mehr

AUSARBEITUNG. Kommunales Wahlrecht für Ausländer (Drittstaater)

AUSARBEITUNG. Kommunales Wahlrecht für Ausländer (Drittstaater) AUSARBEITUNG Thema: Kommunales Wahlrecht für Ausländer (Drittstaater) Fachbereich III Verfassung und Verwaltung Bearbeiter: Abschluss der Arbeit: 23. März 2006 Reg.-Nr.: WF III G 097/06 Ausarbeitungen

Mehr

Propädeutische Übung Verfassungsrecht, Grundkurs II Sommersemester A. Allgemeines

Propädeutische Übung Verfassungsrecht, Grundkurs II Sommersemester A. Allgemeines Propädeutische Übung Verfassungsrecht, Grundkurs II Sommersemester 2005 A. Allgemeines I. Grundrechte im Grundgesetz Regelung der Grundrechte in den Art. 1 bis 19 GG Regelung grundrechtsgleicher Rechte

Mehr

ÖFFENTLICHES RECHT I. Kontrollfragen zu 1: System und Grundbegriffe der deutschen Rechtsordnung

ÖFFENTLICHES RECHT I. Kontrollfragen zu 1: System und Grundbegriffe der deutschen Rechtsordnung Kontrollfragen zu 1: System und Grundbegriffe der deutschen Rechtsordnung 1) Wodurch unterscheiden sich Rechtsnormen von sonstigen (sozialen) Verhaltensregeln? 2) Nennen Sie Beispiele dafür, dass sich

Mehr

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Die Macht des Volkes 1 - Lösungsskizze Der Antrag

Mehr

Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 6: Das Parteienbereinigungsgesetz

Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 6: Das Parteienbereinigungsgesetz 1 Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 6: Das Parteienbereinigungsgesetz Frage 1: Verletzung von Mitwirkungsrechten der G-Fraktion Eine Verletzung der Mitwirkungsrechte

Mehr