2. Nachfolgend einige Fotoaufnahmen, die in den letzten Monaten bei verschiedenen Bauobjekten entstanden sind.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "2. Nachfolgend einige Fotoaufnahmen, die in den letzten Monaten bei verschiedenen Bauobjekten entstanden sind."

Transkript

1 1. Der Fachbeitrag Rohrleitungen und Kabel ; Planung und Ausführung, Ausgabe Juli 1999, welcher für die Fachgruppe Estrich und Fußbodentechnik der Fachgemeinschaft Bau Berlin und Brandenburg e.v. veröffentlicht worden ist, zeigt die Problemstellung. Eine Verbesserung der Sachsituation ist seitdem nicht feststellbar. 2. Nachfolgend einige Fotoaufnahmen, die in den letzten Monaten bei verschiedenen Bauobjekten entstanden sind. Fotoaufnahme 1: Die geplante Aufbauhöhe war bereits mit 1,5 cm zu gering dimensioniert. Der Fachunternehmer, der die Estricharbeiten ausführen sollte, hat bei seinem Auftraggeber schriftlich Bedenken angemeldet. Blatt 1 von 17 Stand: Samstag, 17. Januar 2015

2 Fotoaufnahme 2: Das Anmelden von Bedenken ist zwingend notwendig, wenn es nicht im Vorfeld gelingt, eine tragfähige Lösung zwischen Architekt und Fachunternehmer herbeizuführen, damit der Erfolg eintreten kann. Blatt 2 von 17 Stand: Samstag, 17. Januar 2015

3 Fotoaufnahme 3: Es ist erstaunlich, wie sorglos geplant wird und wie man die beauftragte Leistung gemäß Leistungsverzeichnis ausführen lässt. Blatt 3 von 17 Stand: Samstag, 17. Januar 2015

4 Fotoaufnahme 4: Um Kreuzungspunkte zu vermeiden, wird dann kurzer Hand die obere Betonrandzone abgestemmt. Blatt 4 von 17 Stand: Samstag, 17. Januar 2015

5 Fotoaufnahme 5: Hat man bei der Planung nicht beachtet, dass auch noch Lüftungsrohre verlegt werden mussten? Anscheinend nicht. Für die geplanten Dämmstofflagen war nur eine Aufbauhöhe von gesamt 7 cm vorgesehen. Blatt 5 von 17 Stand: Samstag, 17. Januar 2015

6 Fotoaufnahme 6: Das Problem wäre technisch einwandfrei lösbar, wenn bereits von der Planung her in Höhe des höchsten Punktes der Kabel oder Rohrleitungen eine gebundene Ausgleichsschicht eingebaut werden könnte. Weshalb wird eine Geschosshöhe nicht mindestens um eine Steinreihe, beispielsweise 11,5 cm, höher gebaut? Blatt 6 von 17 Stand: Samstag, 17. Januar 2015

7 Fotoaufnahme 7: Der Bauherr als Auftraggeber bemerkte die mangelhafte Leistungsausführung. Er stoppte die weitere Ausführung und ließ erst einmal durch einen Sachverständigen die Sachlage begutachten. Blatt 7 von 17 Stand: Samstag, 17. Januar 2015

8 Fotoaufnahme 8: Bei diesem Objekt hatte die Heizungsfachfirma, die die Fußbodenheizung zu montieren hatte, den Auftrag, die Dämmstofflagen einzubauen. Der Pumpschlauch war bereits verlegt. Der Wohnungserwerber einer hochwertigen Eigentumswohnungsanlage schickte einen Sachverständigen, um die Vorleistung prüfen zu lassen. Blatt 8 von 17 Stand: Samstag, 17. Januar 2015

9 Fotoaufnahme 9: Das Einfüllen einer losen Schüttung zwischen Dämmplattenstreifen zum Ausfüllen der Höhendifferenzen zu Leerrohren oder Kabel stellt natürlich keine mangelfreie Leistungsausführung dar. Der Fachunternehmer, der diese Leistung ausführte, ist selbst als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger tätig. Blatt 9 von 17 Stand: Samstag, 17. Januar 2015

10 Fotoaufnahme 10: Auch das Einfüllen von Mehabit ist als nicht sachgerechte Leistungsausführung zu bewerten. Mehabit ist in dem Zusammenhang nicht als eine gebundene Schüttung zu bewerten. Blatt 10 von 17 Stand: Samstag, 17. Januar 2015

11 Fotoaufnahme 11: Auch diese Aufnahme belegt eine schlampige Leistungsausführung, wie sie leider immer wieder festzustellen ist. Blatt 11 von 17 Stand: Samstag, 17. Januar 2015

12 Fotoaufnahme 12: Bei diesem Objekt stimmte die Planung und Ausführung. In Höhe des höchsten Punktes der Kabel und Rohrleitungen wurde zunächst eine gebundene Estrichausgleichsschicht eingebaut. Erst dann begann der eigentliche schwimmend zu verlegende Estrichaufbau. Blatt 12 von 17 Stand: Samstag, 17. Januar 2015

13 Fotoaufnahme 13: Ist die notwendige Aufbauhöhe eingeplant, dann besteht die Notwendigkeit, dass zunächst in Höhe der Unregelmäßigkeiten des Verlegeuntergrundes eine gebundene Ausgleichsschicht einzubauen ist. Blatt 13 von 17 Stand: Samstag, 17. Januar 2015

14 Fotoaufnahme 14: Auf der gebundenen Estrichausgleichsschicht (Leichtestrichmörtel) könnte direkt mit den Trittschalldämmplatten weiter gearbeitet werden. Im konkreten Fall wurde zunächst in Höhe des Lüftungskanals mit einer Hartschaumdämmplatte ausgeglichen. Danach bekam die gesamte Fläche eine Trittschalldämmplatte mit Fußbodenheizung. Blatt 14 von 17 Stand: Samstag, 17. Januar 2015

15 3. In dem Buch Kompendium des Baurechts von Prof. Dr. Rolf Kniffka, Richter am Bundesgerichtshof, und Dr. Wolfgang Koeble, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Verlag C.H. Beck, München, 2008, heißt es im 6. Teil, Rand Nr. 33: Im Gesetz fehlt eine in 13, Nr. 1, VOB/B enthaltene Regelung derart, dass der Unternehmer verpflichtet ist, die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Diese Regelung hält der Gesetzgeber für entbehrlich, denn auch ohne diese Regelung sei es nicht zweifelhaft, dass der Unternehmer grundsätzlich verpflichtet ist, die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Rand Nr. 36: Anerkannte Regel der Technik als geschuldete Beschaffenheit Maßgeblich für die Beurteilung eines Mangels ist vorrangig die vereinbarte Beschaffenheit. Rand Nr. 37: Sachmangel trotz Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik Ein Sachmangel kann allerdings auch dann vorliegen, wenn das Werk den anerkannten Regeln der Technik entspricht, sich jedoch nicht für den nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendungszweck eignet. Hat der Unternehmer vereinbarungsgemäß nach den anerkannten Regeln der Technik gebaut und ist sein Werk gleichwohl mangelhaft, weil es die vereinbarte Funktionstauglichkeit nicht hat, so trifft ihn in der Regel allerdings kein Verschulden. Er haftet deshalb in diesen Fällen nicht auf Schadenersatz, ist aber zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Beachtet er schuldhaft anerkannte Regeln der Technik nicht, haftet der Unternehmer auch auf Schadenersatz. Blatt 15 von 17 Stand: Samstag, 17. Januar 2015

16 Rand Nr. 46: Der Unternehmer ist verpflichtet, die Leistungsbeschreibung und die Anordnungen des Auftraggebers, die vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile und die Vorleistungen anderer Unternehmer auf ihre Eignung für eine mangelfreie Herstellung zu prüfen. Die Prüfungspflicht ist eine wesentliche Pflicht, die nicht bagatellisiert werden darf, denn ohne geeignete Vorleistungen oder Vorgaben des Auftraggebers kann der Erfolg des vom Unternehmer hergestellten Werks ganz erheblich gefährdet sein. Ungeeignete Vorleistungen oder fehlerhafte Anordnungen des Auftraggebers können den Erfolg ganz in Frage stellen. Sie können dazu führen, dass das Werk insgesamt unbrauchbar ist. Rand Nr. 37: Bedenken Hinweispflicht Der Unternehmer ist vertraglich verpflichtet auf Bedenken hinzuweisen, wenn er die Ungeeignetheit der Vorleistung oder der Vorgaben des Auftraggebers erkannt hat. Der Bedenkenhinweis hat zu erfolgen zur rechten Zeit, in der gebotenen Form, in der gebotenen Klarheit, an den richtigen Adressaten. Im Regelfall hat es der Auftragnehmer mit dem Architekten zu tun, der geplant und auch die Bauleitung innehat. Es ist davon auszugehen, dass kein Auftraggeber eine Schlechtleistung akzeptiert. Der Auftraggeber muss vor Schaden bewahrt werden. Macht das der Unternehmer und kommt er seiner Hinweispflicht mit ggf. anzumeldenden schriftlichen Bedenken nach, dann schützt er auch seinen Betrieb vor Schaden. Blatt 16 von 17 Stand: Samstag, 17. Januar 2015

17 4. Dass sich praktisch seit 1962 nichts Positives verändert hat liegt unseres Erachtens auch daran, dass bei der Ausbildung der Architektinnen und Architekten versagt wurde. Das Problem wäre einfach lösbar, wenn man die Geschosshöhen mindestens um die Höhe anheben würde, die man braucht, um eine gebundene, tragfähige, ebene Ausgleichsschicht einbauen zu können. Wird der Estrichleger abgerufen, dann ist es in aller Regel bereits zu spät, um vernünftig gegenzusteuern. Die Grundlage für die mangelfreie Leistungsausführung eines schwimmend zu verlegenden Estrichs wird bereits in der Planung gesetzt. Hinterher wird mehr oder weniger mit allen möglichen Tricks versucht, die mangelhafte Planung und Vorleistung mehr oder weniger zu kaschieren. Das ist weder im Interesse eines Auftraggebers und auch nicht im Interesse eines verantwortungsbewussten Fachunternehmers. Gerhard Gasser Sachverständiger Norman Gasser Sachverständiger Rechtlicher Hinweis: Die Verwendung und Vervielfältigung der vorliegenden Fachinformation ist ohne Zustimmung des Herausgebers/Verfassers erlaubt, sofern die Fachinformation als Ganzes - in der Form wie sie veröffentlicht worden ist - unverändert verwendet wird. Eine auszugsweise Verwendung ist nur nach schriftlicher Zustimmung des Herausgebers gestattet. Der Verfasser (das Institut) behält an der Fachinformation das Urheberrecht. Für die Verwendung der Fachinformation haftet ausschließlich der Verwender. Blatt 17 von 17 Stand: Samstag, 17. Januar 2015

18

19

20

21

22

23

24

Ablösungen von Fliesen und Platten von calciumsulfatgebundenen Untergründen

Ablösungen von Fliesen und Platten von calciumsulfatgebundenen Untergründen 1. Calciumsulfatgebundene Spachtelmassen oder calciumsulfatgebundene Estriche CA/CAF sind als feuchtigkeitsempfindliche Untergründe zur Aufnahme von Fliesen oder Platten zu bewerten. Daher sind in der

Mehr

Fenster Türen Treff 2016

Fenster Türen Treff 2016 Holzforschung Austria Fenster Türen Treff 2016 3. - 4. März 2016, Saalfelden Rechtsanwalt Prof. Christian Niemöller SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Königsberger Straße 2 D - 60487 Frankfurt am Main

Mehr

Rüttelfußboden - Anerkannte Regel der Technik?

Rüttelfußboden - Anerkannte Regel der Technik? Norman Gasser Rüttelfußboden - Anerkannte Regel der Technik? Es steht außer Frage, dass Rüttelfußböden mangelfrei ausgeführt werden können. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass es in der Vergangenheit

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

VOB/B Basiswissen für Baufachleute

VOB/B Basiswissen für Baufachleute Dieser Text ist entnommen aus dem Fachbuch: Katrin Rohr-Suchalla VOB/B Basiswissen für Baufachleute 2., überarbeitete Aufl. 2012, 164 S., 32 Abb., Tab., Gebunden ISBN 978-3-8167-8675-7 ISBN 978-3-8167-8774-7

Mehr

Haftungsrisiken für Planer und Ausführende - ein Überblick für die Praxis -

Haftungsrisiken für Planer und Ausführende - ein Überblick für die Praxis - Haftungsrisiken für Planer und Ausführende - ein Überblick für die Praxis - Dr. Hendrik Hunold Fachanwalt für Bau- & Architektenrecht Mediator 04.11.2014, HM München Überblick: Die am Bau Beteiligten Auftraggeber

Mehr

Typische Praxis-Fehler bei Leistungsbeschreibungen

Typische Praxis-Fehler bei Leistungsbeschreibungen STLB-Bau Anwendertreffen 2012 Typische Praxis-Fehler bei Leistungsbeschreibungen STLB-Bau als Werkzeug zur Qualitätssicherung Dipl.-Ing. (FH) Architekt Albin Oswald 1 Inhalt Kontext Qualitätsmerkmale Beispiele

Mehr

- Bauen - Traum oder Albtraum? Prof. Dipl.-Ing. Michael Zingel Architekt BDB VDSI

- Bauen - Traum oder Albtraum? Prof. Dipl.-Ing. Michael Zingel Architekt BDB VDSI Justizzentrum Aachen - Bauen - Traum oder Albtraum? Prof. Dipl.-Ing. Michael Zingel Architekt BDB VDSI Von der IHK Aachen öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schäden an Gebäuden

Mehr

Bemerkung zum Heizprotokoll

Bemerkung zum Heizprotokoll Bemerkung zum Heizprotokoll Sollten Sie sich nicht an das mitgeschickte Aufheizprotokoll halten, daß heißt anders (schneller) aufheizen als angegeben, werden wir für diesen Bereich (Fußbodenheizung) keine

Mehr

Rundschreiben 07/2013. Thema: Die Bedenkenanzeige nach VOB/B / Baurecht

Rundschreiben 07/2013. Thema: Die Bedenkenanzeige nach VOB/B / Baurecht Kanzlei am Steinmarkt Rechtsanwälte Georg Kuchenreuter Dr. Andreas Stangl Konrad Alt Andreas Alt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE Kanzlei am Steinmarkt Steinmarkt 12 93413 Cham Telefon: 0 99 71 / 85 40 0 Telefax:

Mehr

Prof. Dipl.-Ing. Johann Fröhlich Hochschule Neubrandenburg. Zur rechtlichen Einordnung von Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV)

Prof. Dipl.-Ing. Johann Fröhlich Hochschule Neubrandenburg. Zur rechtlichen Einordnung von Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV) Prof. Dipl.-Ing. Johann Fröhlich Hochschule Neubrandenburg Zur rechtlichen Einordnung von Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV) Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) Zum Inhalt:

Mehr

Bauvertragsrecht nach VOB

Bauvertragsrecht nach VOB Bauvertragsrecht nach VOB Grundwissen Prof. Dr. jur. Klaus Vygen Vors. Richter am OLG Düsseldorf a. D. Honorarprofessor an der TU Darmstadt 5., überarbeitete und erweiterte Auflage 2007 v, s J Werner Verlag

Mehr

I. Art und Umfang der Leistung 1 VOB/B

I. Art und Umfang der Leistung 1 VOB/B I. Art und Umfang der Leistung 1 VOB/B Überblick Rn. 1. Vertragsunterlagen 1Abs.1... 37 41 2. AuslegungvonWidersprüchen 1Abs.2... 42 44 3. ÄnderungdesBauentwurfs 1Abs.3... 45 50 3.1. Bauentwurf... 46 3.2.

Mehr

Rechtliche Auswirkungen des BGH-Urteils zum Schallschutz Oder Wie geräuschempfindlich sind unsere Obersten Richter?

Rechtliche Auswirkungen des BGH-Urteils zum Schallschutz Oder Wie geräuschempfindlich sind unsere Obersten Richter? Herbstversammlung VBD 13.September 2008 Klink Rechtliche Auswirkungen des BGH-Urteils zum Schallschutz Oder Wie geräuschempfindlich sind unsere Obersten Richter? Referent: Jörg Borufka Rechtsanwalt 1 Anteil

Mehr

Übersicht Werkvertrag

Übersicht Werkvertrag Übersicht Werkvertrag Abnahme - Fälligkeit des Werklohns - Anwendbarkeit der Mängelrechte Mangel: funktionaler Mangelbegriff Mängelrechte - spezifisch: 637 BGB, insbesondere Vorschuss Kündigung Sicherheiten

Mehr

Rechtssichere Abnahme der Werkleistung

Rechtssichere Abnahme der Werkleistung www.galabau.expert Baubetrieb / Rechtliche Grundlagen des Werkvertrages Rechtssichere Abnahme der Werkleistung Rechtsanwälte Schilling Dr. Schmidt SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, Köln-Frankfurt Stand

Mehr

Anforderungen an den Schallschutz beim Austausch des Bodenbelags in rechtlicher Hinsicht

Anforderungen an den Schallschutz beim Austausch des Bodenbelags in rechtlicher Hinsicht Obj100 Anforderungen an den Schallschutz beim Austausch des Bodenbelags in rechtlicher Hinsicht Beispiele aus der Praxis: Verlegen eines Parkettbodens anstelle bisherigen Teppichbelags Änderung des Bodenaufbaus

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 300/04 URTEIL Verkündet am: 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: ja

Mehr

Rechts- und Haftungsfragen zur Energieberatung und Ausstellung von Energieausweisen

Rechts- und Haftungsfragen zur Energieberatung und Ausstellung von Energieausweisen Rechts- und Haftungsfragen zur Energieberatung und Ausstellung von Energieausweisen Rechtsanwältin Dr. Svenja Kahlke Krall, Kalkum & Partner GbR Übersicht Änderungen und rechtliche Relevanz DIN V 18599

Mehr

Verantwortlichkeiten beim Umgang mit Beton auf der Baustelle Alexander H. Böhme DÜSSELDORF I DRESDEN I WARSCHAU

Verantwortlichkeiten beim Umgang mit Beton auf der Baustelle Alexander H. Böhme DÜSSELDORF I DRESDEN I WARSCHAU Verantwortlichkeiten beim Umgang mit Beton auf der Baustelle Alexander H. Böhme Gliederung: 1. Vertragliche Einordnung 2. Rechte und Pflichten der Parteien 3. Haftung 4. Umgang mit Mischformen 5. Ausblick

Mehr

Kanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Der Nachtrag nach VOB/B. - Vergütung durchsetzen und absichern - Dr.

Kanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Der Nachtrag nach VOB/B. - Vergütung durchsetzen und absichern - Dr. Seminar Der Nachtrag nach VOB/B - Vergütung durchsetzen und absichern - Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. 2. Voraussetzung eines Nachtrags Ursuppe aller Nachträge 3. Checkliste Nachtragsvoraussetzungen 4. Nachtragsvoraussetzungen,

Mehr

Die Abnahme im Architektenrecht

Die Abnahme im Architektenrecht Die Abnahme im Architektenrecht Dr. Britta Weber Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Die Bedeutung der Abnahme für den Architektenvertrag Fälligkeit der Honorarrechnung ( 15 HOAI

Mehr

Prüf- und Hinweispflichten

Prüf- und Hinweispflichten Prüf- und Hinweispflichten Bauvertrag - Werkvertrag - Werklieferungsvertrag Bearbeitet von Dr. Peter Hammacher 1. Auflage 2013. Buch. 308 S. Kartoniert ISBN 978 3 00 043101 2 Recht > Zivilrecht > Privates

Mehr

Typische Praxis-Fehler bei Leistungsbeschreibungen

Typische Praxis-Fehler bei Leistungsbeschreibungen STLB-Bau Anwendertreffen 2012 Typische Praxis-Fehler bei Leistungsbeschreibungen STLB-Bau als Werkzeug zur Qualitätssicherung Dipl.-Ing. (FH) Architekt Albin Oswald 1 Inhalt Kontext Qualitätsmerkmale Beispiele

Mehr

Information für die Betriebsräte

Information für die Betriebsräte 1. Was ist ein Werkvertrag? Das klassische Bild eines Werkvertrags i.s.d. 631 ff. BGB ist ein Vertrag zwischen einem Werkunternehmer (Auftragnehmer) und einem Werkbesteller (Auftraggeber). Der Werkunternehmer

Mehr

Kaufvertrag und Kaufvertragsstörungen

Kaufvertrag und Kaufvertragsstörungen Kaufvertrag und Kaufvertragsstörungen Kaufvertrag: rechtliche Grundlage : 433 BGB Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an

Mehr

Wie schätze ich die Kosten realistisch ein?

Wie schätze ich die Kosten realistisch ein? 3 Vergütung und Abrechnung Wie schätze ich die Kosten realistisch ein? Notdienste Wichtig! Vor Auftragsvergabe mehrere Kostenvoranschläge einholen Nur bei ausdrücklicher Vereinbarung entstehen Kosten Ein

Mehr

Sapere aude - Anerkannte Regel der Technik oder Normengläubigkeit?

Sapere aude - Anerkannte Regel der Technik oder Normengläubigkeit? Norman Gasser Sapere aude - Anerkannte Regel der Technik oder Normengläubigkeit? Als mangelfrei gelten Werkleistungen in der Regel dann, wenn sie die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweisen und

Mehr

EnEV und Regeln der Technik? Wer schuldet was und wer haftet?

EnEV und Regeln der Technik? Wer schuldet was und wer haftet? EnEV und Regeln der Technik? Wer schuldet was und wer haftet? RA Frank Siegburg Lehrbeauftragter an der Rhein.-Westf. Technischen Hochschule Aachen Vertrauensanwalt des BDA Sympathiekurve Keine Konflikte

Mehr

Hardware-Kaufvertrag

Hardware-Kaufvertrag 1 Hardware-Kaufvertrag zwischen der Landesbank Baden-Württemberg 70144 Stuttgart - nachfolgend Auftraggeber/LBBW genannt - und Firma und Name PLZ und Ort - nachfolgend Auftragnehmer genannt - 2 1 VERTRAGSGEGENSTAND

Mehr

Mit VOB/B ist es besser, weil.

Mit VOB/B ist es besser, weil. Hochschule Osnabrück University of Applied Sciences Mit VOB/B ist es besser, weil. Osnabrücker Baubetriebstage 2013 15./16. Februar 2013 Rechtsanwalt Stephan Eichner Die Seminarunterlagen sind urheberrechtlich

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen

Allgemeine Vertragsbedingungen Allgemeine Vertragsbedingungen 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer hat seine Tätigkeit gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen,

Mehr

Seminar Kaufrecht. - Gewährleistung und Garantie + Workshop. Welche Rechte habe ich als Käufer beim Einkauf von Materialien für den Bau?

Seminar Kaufrecht. - Gewährleistung und Garantie + Workshop. Welche Rechte habe ich als Käufer beim Einkauf von Materialien für den Bau? Seminar Kaufrecht - Gewährleistung und Garantie + Workshop Welche Rechte habe ich als Käufer beim Einkauf von Materialien für den Bau? Dr. Andreas Stangl 1. Einleitung 2. Vertragsbeziehungen 3. Kaufvertragsrecht

Mehr

4/9.4 Haftung mehrerer Bau - beteiligter

4/9.4 Haftung mehrerer Bau - beteiligter Haftung mehrerer Baubeteiligter 4/9.4 Seite 1 4/9.4 Haftung mehrerer Bau - beteiligter An der Erstellung eines Bauwerks wirken meist mehrere Baubeteiligte mit. Zeigen sich Mängel an der ausgeführten Leistung,

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf neuer und gebrauchter Kraftfahrzeuge. Hollmann International GmbH & Co. KG. Stand Februar 2016

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf neuer und gebrauchter Kraftfahrzeuge. Hollmann International GmbH & Co. KG. Stand Februar 2016 Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf neuer und gebrauchter Kraftfahrzeuge Hollmann International GmbH & Co. KG Stand Februar 2016 I. Vertragsabschluss! Übertragung von Rechten und Pflichten

Mehr

Anspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr.

Anspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr. Anspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr. 2, 434, 433 BGB) B kann von A Rückzahlung des Kaufpreises gem. 437 Nr. 2, 346 I BGB

Mehr

Das Baustellenhandbuch der Abnahme

Das Baustellenhandbuch der Abnahme FORUM VERLAG HERKERT GMBH Mandichostraße 18 86504 Merching Telefon: 08233/381-123 E-Mail: service@forum-verlag.com www.forum-verlag.com Das Baustellenhandbuch der Abnahme Liebe Besucherinnen und Besucher

Mehr

Verantwortung des Auftraggebers beim Werkvertrag hinsichtlich des Arbeitsschutzes

Verantwortung des Auftraggebers beim Werkvertrag hinsichtlich des Arbeitsschutzes Verantwortung des Auftraggebers beim Werkvertrag hinsichtlich des Arbeitsschutzes 1) Stellung des Auftraggebers zum Arbeitsschutz Beim Werkvertrag verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Lieferung oder

Mehr

Was ist Gesamtschuld und warum ist sie so gefährlich?

Was ist Gesamtschuld und warum ist sie so gefährlich? Thema Was ist Gesamtschuld und warum ist sie so gefährlich? Referent : RA Prof. Dr. Dieter Kainz FA für Bau- und Architektenrecht Wirtschaftsmediator + Baurechtszirkel: 24.10.2013 RA Prof. Dr. Dieter Kainz

Mehr

FORUM VERLAG HERKERT GMBH Mandichostraße 18 86504 Merching Telefon: 08233/381-123.

FORUM VERLAG HERKERT GMBH Mandichostraße 18 86504 Merching Telefon: 08233/381-123. FORUM VERLAG HERKERT GMBH Mandichostraße 18 86504 Merching Telefon: 08233/381-123 E-Mail: service@forum-verlag.com www.forum-verlag.com VOB und BGB am Bau Herausgeber: Ulricke Gantert, Helmut Aschenbrenner,

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bird Like - Designagentur

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bird Like - Designagentur Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bird Like - Designagentur Bird Like - Designagentur / Schachtstr. 12b / 31180 Giesen info@bird-like.com / www.bird-like.com Stand April 2015 Seite 1 von 5 Allgemeine

Mehr

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II Übung Privatrecht II Lösung Fall 9: Gedankliche Vorüberlegungen: - Was möchte D hier? Schmerzensgeld für ihre Verbrennungen an Haaren und Kopfhaut Die Verbrennungen an ihren Haaren und ihrer Kopfhaut ist

Mehr

Produkthaftung des Handwerkers und Händlers

Produkthaftung des Handwerkers und Händlers Produkthaftung des Handwerkers und Händlers Besonderheiten für Aus- und Einbaukosten (Diese Information ersetzt nicht die persönliche Risikoanalyse.) Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen an: Roland

Mehr

Prof. Dr. Franz Dorn Januar Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands)

Prof. Dr. Franz Dorn Januar Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands) Prof. Dr. Franz Dorn Januar 2010 Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands) Die folgende Zusammenfassung zeigt sowohl die Struktur im Werkvertragsrecht

Mehr

Fall 14 - Ein kleiner Gefallen -

Fall 14 - Ein kleiner Gefallen - Fall 14 - Ein kleiner Gefallen - Die Studenten-WG von A, B und C muss vor dem langen Wochenende noch einkaufen. A, der krank im Bett liegt, bittet B, für ihn einige Lebensmittel auf eigene Rechnung mitzubringen.

Mehr

VOB-Musterbriefe für Auftragnehmer

VOB-Musterbriefe für Auftragnehmer VOB-Musterbriefe für Bauunternehmen und Ausbaubetriebe Bearbeitet von Prof. Wolfgang Heiermann, Liane Linke, Andrea Kullack 11., aktualisierte Auflage 2014. Buch mit CD/DVD. X, 276 S. Mit CD-ROM. Gebunden

Mehr

Baubegleitende Qualitätskontrolle

Baubegleitende Qualitätskontrolle Honorarangebot / Auftragsbestätigung Auftraggeber: Max Mustermann Musterstraße 1 12345 Musterstadt Auftragnehmer: Arbeitsgemeinschaft: Dipl. Ing. Freier Architekt Patrick Dorn Holzstraße 41 88512 Mengen

Mehr

Wienerberger Mauerwerkstage Neues zur VOB. - Wichtige Änderungen und aktuelle Rechtsprechung -

Wienerberger Mauerwerkstage Neues zur VOB. - Wichtige Änderungen und aktuelle Rechtsprechung - Wienerberger Mauerwerkstage 2007 Neues zur VOB - Wichtige Änderungen und aktuelle Rechtsprechung - - Dr. jur. Dipl.-Ing. Norbert Herig /Dr. Ines Gassner - SPITZWEG Partnerschaft, München 1 Neues zur VOB/B

Mehr

N E U E S zum Produkthaftpflicht- Modell

N E U E S zum Produkthaftpflicht- Modell Allianz Global Corporate & Specialty AG Fachforum 2013 Liability 09.09.2013 München 10.09.2013 Köln 11.09.2013 Hamburg 12.09.2013 Stuttgart 13.09.2013 Frankfurt N E U E S zum Produkthaftpflicht- Modell

Mehr

Hausmeister-Service-Vertrag mit Leistungsverzeichnis

Hausmeister-Service-Vertrag mit Leistungsverzeichnis - Seite 1/6 - Hausmeister-Service-Vertrag mit Leistungsverzeichnis für das Objekt zwischen nachfolgend Auftraggeber genannt und Facility Hausen 50829 Köln, Starenweg 28 Tel: 0163 / 67 22 026 WWW.FACILITY-HAUSEN.DE

Mehr

ÜMG-Mitgliederversammlung. Arnold Neuhaus Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

ÜMG-Mitgliederversammlung. Arnold Neuhaus Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht ÜMG-Mitgliederversammlung Arnold Neuhaus Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht 1 Thema 1 Mängelgewährleistung Thema 2 Verschulden bei Vertragsschluss Thema 3 Nebenvertragliche Pflichtverletzung

Mehr

Besonderheiten des Bauvertragsrecht nach BGB und VOB/B

Besonderheiten des Bauvertragsrecht nach BGB und VOB/B Fachtag Baurecht der Handwerkskammer Dresden im Rahmen der Messe HAUS 2012 01. März 2012 Besonderheiten des Bauvertragsrecht nach Rechtsanwalt Dr. Rico Kauerhof D.E.A. (Paris 1 - Sorbonne) Fachanwalt für

Mehr

Professionelles Projektmanagement in der Praxis

Professionelles Projektmanagement in der Praxis Professionelles Projektmanagement in der Praxis Veranstaltung 11 Teil 2 (30.06.2014): Vertragsmanagement (Contract Management) SS 2014 1 Vertragsmanagement Ziel des Vertragsmanagements (Contract Management):

Mehr

Die Abrechnung des frei gekündigten Bauvertrages

Die Abrechnung des frei gekündigten Bauvertrages Die Abrechnung des frei gekündigten Bauvertrages Diplom-Wirtschaftsingenieur Frank A. Bötzkes von der Ingenieurkammer Niedersachsen öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Bauablaufstörungen

Mehr

Prof. Dr. jur. Uwe H. Schneider Wiss. Mitarbeiter Ass. jur. Stefan Holzner, LL.M.

Prof. Dr. jur. Uwe H. Schneider Wiss. Mitarbeiter Ass. jur. Stefan Holzner, LL.M. Allgemeines zum Kaufvertrag, 433 BGB Der Verkäufer verpflichtet sich o dem Käufer die Kaufsache zu übergeben und ihm daran Eigentum zu verschaffen, 433 Abs. 1 S. 1 BGB o und ihm die Sache frei von Sach-

Mehr

Hätte ich geahnt, dass da kein richtiger Estrich rein kommt! - Praxiserfahrungen

Hätte ich geahnt, dass da kein richtiger Estrich rein kommt! - Praxiserfahrungen Hätte ich geahnt, dass da kein richtiger Estrich rein kommt! - Praxiserfahrungen Zur Person: 33 Jahre alt, verheiratet, 2 Kinder Estrichlegermeister Geschäftsführer der Rendler Estrichbau GmbH Sachverständiger

Mehr

Erfüllungstauglichkeit und Verwendungsrisiko des Bauwerks Vortrag bei den 12. Weimarer Baurechtstagen

Erfüllungstauglichkeit und Verwendungsrisiko des Bauwerks Vortrag bei den 12. Weimarer Baurechtstagen Erfüllungstauglichkeit und Verwendungsrisiko des Bauwerks Vortrag bei den 12. Weimarer Baurechtstagen Werkvertragsrecht: Mangelbegriff Gesetzeslage: 633 BGB (2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn

Mehr

Haftungsrisiken für Planer und Anlagenbauer

Haftungsrisiken für Planer und Anlagenbauer Haftungsrisiken für Planer und Anlagenbauer Schadensprävention in Rohrsystemen, Heiz-, Kühl- und Trinkwassersysteme Die Projektierung, die Planung, die Herstellung und der Bau von Heiz-, Kühl- und Trinkwassersystemen

Mehr

Präsentation Theorie, Kapitel 2

Präsentation Theorie, Kapitel 2 Präsentation Theorie, Kapitel 2 Obligationenrecht (OR) Normen, Ordnungen und Verträge Kostengarantien Was dieses Kapitel vermittelt Im Folgenden wird auf das Vertragswesen eingegangen, da hier rechtsverbindliche

Mehr

Nach einem Rechtsgutachten besteht nach wie vor die Möglichkeit der Einbeziehung der VOB/B in Verbraucherverträgen, wenn wie folgt verfahren wird:

Nach einem Rechtsgutachten besteht nach wie vor die Möglichkeit der Einbeziehung der VOB/B in Verbraucherverträgen, wenn wie folgt verfahren wird: Hinweise der Architektenkammer Baden-Württemberg und der Landesvereinigung Bauwirtschaft Baden-Württemberg Vertragsgestaltung und Anwendung der VOB/B in Verbraucherverträgen 1. Ausgangslage Stuttgart,

Mehr

1. Veranstalter und Vermittler

1. Veranstalter und Vermittler Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Pauschalangebote und sonstige touristische Leistungen der Fremdenverkehrsgemeinschaft Schwäbischer Wald e. V. Die nachfolgenden Bedingungen für Pauschalarrangements

Mehr

Test und Abnahme bei IT-Projekten

Test und Abnahme bei IT-Projekten Test und Abnahme bei IT-Projekten JURISTISCHES IT -PROJEKTMANAGEMANT WS 2015/2016 MAT THIAS HÖSCHEL DOZENT: DR. FRANK SARRE LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN Gliederung 1. Motivation 2. Einordnung

Mehr

3.2 ) Schadensersatzansprüche wegen Leistungsverzögerung sind ausgeschlossen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt.

3.2 ) Schadensersatzansprüche wegen Leistungsverzögerung sind ausgeschlossen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt. Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. Allgemeines 1.1 ) Leistungen der erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Auftraggeber erkennt die zum Zeitpunkt der

Mehr

Rundschreiben 10/2015. Thema: Verjährung, ein Haftungsrisiko des Architekten / Baurecht

Rundschreiben 10/2015. Thema: Verjährung, ein Haftungsrisiko des Architekten / Baurecht Kanzlei am Steinmarkt Rechtsanwälte Georg Kuchenreuter Dr. Andreas Stangl Konrad Alt Andreas Alt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE Kanzlei am Steinmarkt Steinmarkt 12 93413 Cham Telefon: 0 99 71 / 85 40 0 Telefax:

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den STILL-Online-Shop

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den STILL-Online-Shop Allgemeine Geschäftsbedingungen für den STILL-Online-Shop 1 GELTUNG/VERTRAGSABSCHLUSS Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Bestellungen über den STILL Hubwagen-Online-Shop.

Mehr

Nacherfüllung : durch Mängelbeseitigung oder Neuherstellung möglich

Nacherfüllung : durch Mängelbeseitigung oder Neuherstellung möglich Schuldrecht: Abwicklung von Werkverträgen Stand: Juli 2004 Was ist zu beachten? Wann liegt ein Mangel vor? Die Definition für einen Mangel im Werkvertrag ( 633 BGB neu) wurde inhaltlich und textlich genauso

Mehr

Neuwagen-Verkaufsbedingungen (Kraftfahrzeuge und Anhänger)

Neuwagen-Verkaufsbedingungen (Kraftfahrzeuge und Anhänger) 1 Neuwagen-Verkaufsbedingungen (Kraftfahrzeuge und Anhänger) Unverbindliche Empfehlung des Verbandes der Automobilindustrie e. V. (VDA), des Verbandes der Internationalen Kraftfahrzeughersteller e.v. (VDIK)

Mehr

Basiswissen Kaufrecht, Werkvertragsrecht

Basiswissen Kaufrecht, Werkvertragsrecht Basiswissen - Alpmann-Schmidt Basiswissen Kaufrecht, Werkvertragsrecht 2016 Bearbeitet von Josef A. Alpmann, Dr. Tobias Wirtz 2. Auflage 2016. Buch. V, 83 S. Kartoniert ISBN 978 3 86752 436 0 Format (B

Mehr

Qualitätssicherung auf der Baustelle

Qualitätssicherung auf der Baustelle Dr.-Ing. Paul Uwe Budau Qualitätssicherung auf der Baustelle Bei der Betoninstandsetzung Betonmarketing Ost Dr.-Ing. Paul Uwe Budau g Stellvertretender Bundesvorsitzender der Bundesgütegemeinschaft Instandsetzung

Mehr

Goethestraße 12 23564 Lübeck Telefon (04 51) 70 60 75-0 Telefax (04 51) 70 60 75 2 e-mail: info@ra-hintz.de www.ra-hintz.de HANDWERKSKAMMER LÜBECK

Goethestraße 12 23564 Lübeck Telefon (04 51) 70 60 75-0 Telefax (04 51) 70 60 75 2 e-mail: info@ra-hintz.de www.ra-hintz.de HANDWERKSKAMMER LÜBECK BERND H. HINTZ FACHANWALTSKANZLEI RECHTSANWALT FACHANWALT für ARBEITSRECHT FACHANWALT für BAU- und ARCHITEKTENRECHT FACHANWALT für VERWALTUNGSRECHT Goethestraße 12 23564 Lübeck Telefon (04 51) 70 60 75-0

Mehr

Literatur zum Kaufrecht

Literatur zum Kaufrecht Wirtschaftsprivatrecht I Kaufrecht RA Jens Goldschmidt Kanzlei Scheidle & Partner Grottenau 6 86150 www.scheidle.eu Tel.: 0821/34481-0 j.goldschmidt@scheidle.eu 1 Literatur zum Kaufrecht Rumpf-Rometsch,

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen der pjure isobar Werbeagentur GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der pjure isobar Werbeagentur GmbH Seite 1 Allgemeine Geschäftsbedingungen der pjure isobar Werbeagentur GmbH Entspricht den einheitlichen Geschäftsbedingungen der österreichischen Werbeagenturen, Ausgabe 1994 Seite 2 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Test und Abnahme im Rahmen des juristischen Projektmanagements

Test und Abnahme im Rahmen des juristischen Projektmanagements LMU Ludwig- Maximilians- Universität München Lehr- und Forschungseinheit für Programmierung und Softwaretechnik Vorlesung im Wintersemester 2014 / 2015 Test und Abnahme im Rahmen des juristischen Projektmanagements

Mehr

0. ALLGEMEINE TECHNISCHE BEDINGUNGEN FÜR BAUARBEITEN JEDER ART. Centre de Ressources des Technologies de l'information pour le Bâtiment

0. ALLGEMEINE TECHNISCHE BEDINGUNGEN FÜR BAUARBEITEN JEDER ART. Centre de Ressources des Technologies de l'information pour le Bâtiment 0. ALLGEMEINE TECHNISCHE BEDINGUNGEN FÜR BAUARBEITEN JEDER ART Centre de Ressources des Technologies de l'information pour le Bâtiment Version 4.0 / 28.03.2003 Wichtige Anmerkung: Diese Vertragsbedingungen

Mehr

- im Folgenden als SPOBU bezeichnet - - im Folgenden als Nutzer bezeichnet -

- im Folgenden als SPOBU bezeichnet - - im Folgenden als Nutzer bezeichnet - WERKZEUGLEIHVERTRAG zwischen der Firma Spohn & Burkhardt GmbH & Co. KG Mauergasse 5 D-89143 Blaubeuren - im Folgenden als SPOBU bezeichnet - und der Firma - im Folgenden als Nutzer bezeichnet - wird folgender

Mehr

Mangelbegriff und Mangelhaftung des Architekten bei Ausschreibung untauglicher Baustoffe am Beispiel der DIN 18531

Mangelbegriff und Mangelhaftung des Architekten bei Ausschreibung untauglicher Baustoffe am Beispiel der DIN 18531 Mangelbegriff und Mangelhaftung des Architekten bei Ausschreibung untauglicher Baustoffe am Beispiel der DIN 18531 Triflex-Symposienreihen 2010 Veranstaltung am 28.09.2010 in Berlin Bernd Kimmich, Rechtsanwalt,

Mehr

Vortrag. im Rahmen der Fachtagung IV VOB, BGB, HOAI - Verträge mit Verbrauchern. im Rahmen der Fachmesse GaLaBau 2010 in Nürnberg. am 17.09.

Vortrag. im Rahmen der Fachtagung IV VOB, BGB, HOAI - Verträge mit Verbrauchern. im Rahmen der Fachmesse GaLaBau 2010 in Nürnberg. am 17.09. Vortrag im Rahmen der Fachtagung IV VOB, BGB, HOAI - Verträge mit Verbrauchern im Rahmen der Fachmesse GaLaBau 2010 in Nürnberg am 17.09.2010 Verfasser: Dr. Herbert Franken Anwaltssozietät Dr. Franken,

Mehr

Zweithaar Mangel oder Kaufreue?

Zweithaar Mangel oder Kaufreue? Zweithaar Mangel oder Kaufreue? Der Sachverständige im Zivilprozess Ausgangsitutation Käufer/Verkäufer Situation des Käufers:- Chemopatient Personen mit lichtem Haar aus verschiedenen Gründen Krankheit

Mehr

Die Gesamtschuldnerische Haftung von Planern und Bauausführenden

Die Gesamtschuldnerische Haftung von Planern und Bauausführenden Die Gesamtschuldnerische Haftung von Planern und Bauausführenden aktuelle Rechtslage und Reformvorschläge Vortrag anlässlich des VHV Bauforum, 8. Februar 2012 in Mannheim Rechtsanwalt Michael Halstenberg,

Mehr

Schallschutz im Hochbau Trittschalldämmung von Fußbodenkonstruktionen

Schallschutz im Hochbau Trittschalldämmung von Fußbodenkonstruktionen Schallschutz im Hochbau Trittschalldämmung von Fußbodenkonstruktionen Teil 4: Trittschalldämmung bei der Altbausanierung von Egbert Müller veröffentlicht in Estrichtechnik (Heft VI/1991) Die ersten 3 Teile

Mehr

Impressum Zarenga GmbH, Bonn 2015 Zarenga GmbH, Pfaffenweg 15, Bonn Alle Rechte sind vorbehalten.

Impressum Zarenga GmbH, Bonn 2015 Zarenga GmbH, Pfaffenweg 15, Bonn Alle Rechte sind vorbehalten. Impressum Zarenga GmbH, Bonn 2015 Zarenga GmbH, Pfaffenweg 15, 53227 Bonn Alle Rechte sind vorbehalten. Dieses Buch, einschließlich seiner einzelnen Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwendung

Mehr

Mietvertrag für Arbeitsbühnen September 2007

Mietvertrag für Arbeitsbühnen September 2007 Mietvertrag für Arbeitsbühnen September 2007 Mietvertrag für Arbeitsbühnen / September 2007 / Seite 1 Mietvertrag für Arbeitsbühnen zur ausschließlichen Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern,

Mehr

Fragenkatalog Nr. 1 vom

Fragenkatalog Nr. 1 vom Öffentliche Ausschreibung 1213-15-45797 Betriebs- und vertrauensärztliche Versorgung für den IS Potsdam Fragenkatalog Nr. 1 vom 09.02.2015 Zu diesem Beschaffungsverfahren wird/werden folgende Bieter- bzw.

Mehr

Fall 2: Auslaufmodell

Fall 2: Auslaufmodell Variante 1 A. Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus 346 Abs. 1 BGB I. Rücktrittsrecht 1. Vertragliches Rücktrittsrecht 2. Gesetzliches Rücktrittsrecht, zb. aus 434, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB Zwischenergebnis

Mehr

Vertrag über den Transport von Sterilgut

Vertrag über den Transport von Sterilgut 1 Vertrag über den Transport von Sterilgut Zwischen der Krankenhaus GmbH Landkreis Weilheim-Schongau, Marie-Eberth-Straße 6, 86956 Schongau, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Thomas Lippmann -

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 9: Kaufvertrag, Verbrauchsgüterkauf (Fall 37) Werkvertrag (Fall 38) Kaufvertrag, Verbrauchsgüterkauf (Fall 37) - Sachverhalt Autohändler V erwirbt von einem

Mehr

Nutzungsvertrag. Katholische Kindertageseinrichtung, Zwischen. der Katholischen Kirchengemeinde St. in, vertreten durch den Kirchenvorstand, und

Nutzungsvertrag. Katholische Kindertageseinrichtung, Zwischen. der Katholischen Kirchengemeinde St. in, vertreten durch den Kirchenvorstand, und Nutzungsvertrag Katholische Kindertageseinrichtung, Zwischen der Katholischen Kirchengemeinde St. in, vertreten durch den Kirchenvorstand, (nachfolgend Kirchengemeinde genannt) und der Katholische Kindertageseinrichtungen

Mehr

Wie setze ich meine Honoraransprüche erfolgreich durch? Das Verhältnis der HOAI zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Wie setze ich meine Honoraransprüche erfolgreich durch? Das Verhältnis der HOAI zum Bürgerlichen Gesetzbuch Wie setze ich meine Honoraransprüche erfolgreich durch? Das Verhältnis der HOAI zum Bürgerlichen Gesetzbuch Rechtsanwalt Olaf Köppe Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Wer ist K3S-Rechtsanwälte? drei

Mehr

Stähler Rechtsanwälte

Stähler Rechtsanwälte Sachverständigenforum Risiken bei Kfw Effizienz Haus Krediten und Haftungsrisiken für die Sachverständigen Stephan Deckert Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht 29.02.2016 Übersicht

Mehr

Sachverständigenvertrag für Wertgutachten

Sachverständigenvertrag für Wertgutachten Sachverständigenvertrag für Wertgutachten zwischen dem Auftraggeber (AG): handelnd als alleiniger Eigentümer Miteigentümer und oder als dem Auftragnehmer (AN) Carsten Drewitz (Sachverständiger) - Freier

Mehr

WÜRZBURGER GRILLSCHULE

WÜRZBURGER GRILLSCHULE Allgemeine Geschäftsbedingungen mit Kundeninformation von Eschrichs Grillschulen UG haftungsbeschränkt (Frank Huhnkes ) Inhaltsverzeichnis: 1. Geltungsbereich 2. Vertragsschluss 3. Widerrufsrecht 4. Preise

Mehr

Mehrkosten beim Bauen und Umbauen

Mehrkosten beim Bauen und Umbauen Darf s ein bisschen mehr sein? Mehrkosten beim Bauen und Umbauen Lic. iur. Christian Bär, Rechtsanwalt, LL.M. Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht Seite 1 Inhalt 1. Ausgangslage: Werkvertrag a) Risikofaktor

Mehr

Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen (Kraftfahrzeuge und Anhänger) - Fernabsatz

Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen (Kraftfahrzeuge und Anhänger) - Fernabsatz Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen (Kraftfahrzeuge und Anhänger) - Fernabsatz AutomexX e.k. Alte Regensburgerstr. 17 84030 Ergolding Stand: 11/2015 I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten

Mehr

Der öffentlich bestellte Sachverständige

Der öffentlich bestellte Sachverständige Der öffentlich bestellte Sachverständige Wissenswertes in 10 Tipps Das bundesweite Sachverständigenverzeichnis finden Sie im auch im Internet unter http://svv.ihk.de 1. Wer ist öffentlich bestellter Sachverständiger?

Mehr

Rechtsprechungsübersicht privates Baurecht

Rechtsprechungsübersicht privates Baurecht Rechtsprechungsübersicht privates Baurecht 12. Pantaenius Immobilientagung 12.07.2012, München Inhaltsübersicht I. Untaugliche Mängelbeseitigung darf zurückgewiesen werden! II. III. IV. Abweichung von

Mehr

Datenschutzrechtliche Vereinbarung nach 11 BDSG zur Verarbeitung personenbezogener Daten

Datenschutzrechtliche Vereinbarung nach 11 BDSG zur Verarbeitung personenbezogener Daten Datenschutzrechtliche Vereinbarung nach 11 BDSG zur Verarbeitung personenbezogener Daten Auftraggeber: Auftragnehmer: 1. Gegenstand der Vereinbarung Der Auftragnehmer erhebt / verarbeitet / nutzt personenbezogene

Mehr

VOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Fassung 2002

VOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Fassung 2002 15.02.2003 01.11.2006 VOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Fassung 2002 VOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen DIN 1961

Mehr

Arbeitsrecht-Newsletter 01/07 Schwerpunkt Betrieblicher Datenschutzbeauftragter

Arbeitsrecht-Newsletter 01/07 Schwerpunkt Betrieblicher Datenschutzbeauftragter Arbeitsrecht-Newsletter 01/07 Schwerpunkt Betrieblicher Datenschutzbeauftragter Liebe Leserin, lieber Leser, der Schutz von persönlichen Daten wird immer wichtiger. Ohne großen Aufwand ist es möglich,

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand: 25.04.2016 / Version #01 1. Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 2 2. Leistungsumfang... 2 3. Angebote und Vertragsabschluss... 2 4. Gewährleistung und Haftung...

Mehr

AUSBILDUNGSVEREINBARUNG

AUSBILDUNGSVEREINBARUNG AUSBILDUNGSVEREINBARUNG zur Durchführung des Praxisforschungsprojekts zwischen Firma/Institution vertreten durch Anschrift Telefon ( ) Mail - nachfolgend Praxisstelle genannt und Frau/Herrn geboren am.

Mehr