Allgemeines Verwaltungsrecht

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Transkript:

Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns C. Das Verwaltungsverfahren D. Das Verwaltungsrechtsverhältnis E. Der Verwaltungsprozess I. Verfahrensgrundsätze des Verwaltungsprozesses II. Der Ablauf des Verwaltungsstreitverfahrens III. Die n IV. Vorläufiger und vorbeugender Rechtsschutz V. Urteil, Beschluss, Rechtsmittel F. Das Staatshaftungsrecht im Überblick 2

1. Die bereits behandelten im Überblick à Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, 42 Abs. 1 VwGO à Isolierte Anfechtung von Nebenbestimmungen à Allgemeine Leistungsklage und Unterlassungsklage à Feststellungsklage, 43 VwGO à Insbesondere: Nichtigkeitsfeststellungsklage 3

2. Die Fortsetzungsfeststellungsklage, 113 Abs. 1. S. 4 VwGO à Besondere Relevanz im Polizeirecht à Kommt dann in Betracht, wenn die Anfechtungsklage wegen Erledigung nicht (mehr) statthaft ist à Zu unterscheiden sind zwei Konstellationen: 1) Der VA erledigt sich nach Klageerhebung, aber vor der letzten mündlichen Verhandlung (also während des Gerichtsverfahrens) à direkte Anwendung ( echte Fortsetzungsfeststellungsklage ). 2) Der VA erledigt sich noch vor Klageerhebung (z.b. polizeiliche Maßnahme) à analoge Anwendung 4

2. Fortsetzungsfeststellungsklage, I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 Abs. 1. S. 1 VwGO II. Statthafte Klageart (Klagebegehren auslegen) 1) Situation: Erledigung nach Klageerhebung (vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung) a) Bei eigentlich einschlägiger Anfechtungsklage: direkte Anwendung b) Bei eigentlich einschlägiger Verpflichtungsklage: 113 Abs. 1. S. 4 VwGO analog 5

2. Fortsetzungsfeststellungsklage, 2) Situation: Erledigung vor Klageerhebung a) Eine Literaturauffassung hält gegenüber erledigten Verwaltungsakten die einfache Feststellungsklage nach 43 Abs. 1 VwGO für einschlägig b) Rspr. und h.l. bejahen hier eine unechte Fortsetzungsfeststellungsklage: à bei Anfechtungsklage: 113 Abs. 1. S. 4 VwGO analog à bei Verpflichtungsklage: 113 Abs. 1. S. 4 VwGO doppelt analog 6

2. Fortsetzungsfeststellungsklage, III. Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen 1) Klagebefugnis, 42 Abs. 2. VwGO analog 2) Berechtigtes Feststellungsinteresse Die Rechtsprechung bejaht nur vier (oder sozusagen dreieinhalb ) Fallgruppen : 7

2. Fortsetzungsfeststellungsklage, Fallgruppen für das Fortsetzungsfeststellungsinteresse: a) Wiederholungsgefahr: Es droht in absehbarer Zeit ein ähnlicher Sachverhalt b) Rehabilitationsinteresse: Der erledigte VA begründet eine andauernde Rufschädigung (Wohnungsdurchsuchung vor den Nachbarn). c) Schwerer Grundrechtseingriff ( Polizeirecht) d) Die Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses wird nur noch bei Erledigung nach Klageerhebung anerkannt. Die Früchte eines bereits begonnenen Prozess sollen nicht entzogen werden. 8

2. Fortsetzungsfeststellungsklage 3) Vorverfahren 68 ff. VwGO: Bei Erledigung nach Klageerhebung nach hm nicht notwendig, da der Zeck (Selbstkontrolle der Verwaltung) nicht mehr erfüllt werden kann. 4) Frist: Nach hm nur Verwirkung, keine analoge Anwendung von 58 Abs. 2, 74 Abs. 1 VwGO 5) Jedoch entfällt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Kläger den VA vor dessen Erledigung bestandskräftig werden ließ. Insofern bilden die Fristen doch eine Sachurteilsvoraussetzung. 9

2. Fortsetzungsfeststellungsklage, 5) Klagegegner: 78 VwGO analog Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet... àsituation der Anfechtungsklage:... sofern der VA vor seiner Erledigung rechtswidrig war und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wurde àsituation der Verpflichtungsklage:... sofern die Versagung des VAs rechtswidrig war und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wurde 10

3. Die verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle, 47 VwGO à Unmittelbare Überprüfung einer Rechtsnorm abstrakt, vom Einzelfall. Diese prinzipale Normenkontrolle ist zu unterscheiden von der inzidenten Überprüfung als Vorfrage z.b. der Prüfung eines Verwaltungsakts. à Vgl. zu den besonderen erga omnes-wirkungen 47 Abs. 5 VwGO à 47 VwGO beschränkt die Kontrolle auf untergesetzliche Normen. à In NRW erfasst diese Klageart allein Satzungen nach dem BauGB. 11

3. Die verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle, 47 VwGO I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 Abs. 1. S. 1 VwGO II. Statthaftigkeit des Antrags, 47 Abs. 1 VwGO (ggf. 47 Abs. 3 VwGO) III. Antragsbefugnis, 47 Abs. 2. VwGO IV. Form und Frist, 47 Abs. 2 S. 1, 81 ff. analog VwGO V. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, 47 Abs. 2, 61, 62 VwGO VI. Rechtsschutzbedürfnis 12

3. Die verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle, 47 VwGO à 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erfasst Satzungen, die nach den Vorschriften des BauGB erlassen wurden. Dies sind insbesondere Bebauungspläne ( 10 BauGB). à Nur sofern das Landesrecht dies bestimmt, erfasst 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO auch andere, im Rang unter dem Landesgesetz stehende Regelungen. Dies ist in NRW nicht der Fall, sodass insbesondere gegenüber Landesverordnungen regelmäßig nur die Möglichkeit der Inzidentkontrolle besteht. 13

3. Die verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle, 47 VwGO à 47 Abs. 2 VwGO normiert ein gegenüber 42 Abs. 2 VwGO spezielles Erfordernis der Klagebefugnis. à Natürliche oder juristische Person müssen geltend machen, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein. Behörden sind stets klagebefugt, wenn sie die Norm anzuwenden haben. à Die maßgebliche Schutznorm liefert im Baurecht regelmäßig das in 1 Abs. 7 BauGB normierte planerische Abwägungsgebot. 14

4. Die Normerlassklage à Ziel ist der Erlass einer Norm mit bestimmtem Inhalt à Der Begriff umschreibt keine eigene Klageart sondern eine bestimmte Klagesituation, deren Behandlung umstritten ist. à Feststellungsklage: Feststellung auf Verpflichtung zum Normenerlass (so die ältere Rechtsprechung) à Allgemeine Leistungsklage: Klage auf Verwaltungshandeln, in diesem Fall Erlass einer neuen Vorschrift (so die mittlerweile wohl herrschende Sicht) 15

5. Kommunalverfassungsstreitigkeiten I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 Abs. 1. S. 1 VwGO II. Statthafte Klageart III. Klagebefugnis IV. Klagegegner V. Beteiligten- und Prozessfähigkeit VI. Rechtsschutzbedürfnis 16

5. Kommunalverfassungsstreitigkeiten à Klageart: Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sind mangels Außenwirkung und damit mangels VA ausgeschlossen à Allgemeine Leistungsklage (Unterlassungsklage) und Feststellungsklage weiter möglich 17

5. Kommunalverfassungsstreitigkeiten à Klagebefugnis: Bloße Stellung als Organ verleiht kein Recht zur Popularklage! Es bedarf: 1. einer inhaltlichen Rechtsposition, 2. die dem Kläger in seiner Eigenschaft als Organ der Kommune wie ein Recht in wehrfähiger Weise zugeordnet ist 3. Möglichkeit der Rechtsverletzung 18