Deutscher Bundestag Drucksache 16/891 16. Wahlperiode 08. 03. 2006 Antrag der Abgeordneten Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Sibylle Laurischk, Jens Ackermann, Daniel Bahr (Münster), Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Dr. Werner Hoyer, Michael Kauch, Gudrun Kopp, Heinz Lanfermann, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Gisela Piltz, Marina Schuster, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Florian Toncar, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Martin Zeil, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP Unterhaltsrecht ohne weiteres Zögern sozial und verantwortungsbewusst den gesellschaftlichen Rahmenbedingungen anpassen Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: DasUnterhaltsrechtbetrifftvieleBürgerinDeutschland allealtersgruppen, unabhängigvonberufsgruppenundgeschlecht.betroffensindallebürger, diefamiliäreoderpartnerschaftlicheverpflichtungenübernommenhabenoder denenvonderrechtsordnungeineinstehenfürfamiliäresolidaritätauferlegt wird.nichtnurdiese,sondernauchdiejenigen,diebedürftigsindundaufpersonenzurückgreifenkönnen,diemitihneninfamiliäreroderpartnerschaftlicher Verantwortungverbundensind,sindaufklareunterhaltsrechtlicheRegelungen angewiesen. DurchdieKomplexitätseinerRegelungen,dieAuslegungdieserRegelungen durchdierechtsprechung,diegesellschaftlichenentwicklungensowiedieverknüpfungenmitkorrespondierendensozial-undsteuerrechtlichenregelungen istdasunterhaltsrechtfürvielebetroffenenichtmehrverständlichundnachvollziehbar.wertungswidersprücheinsbesonderehinsichtlichexistenzminima sinddenbürgernnichtmehrplausibelzumachen.fürkindesunterhaltexistierenunterschiedlicheleitlinienderoberlandesgerichte.dierechtsprechungist oftmalsuneinheitlich;entscheidungenergehenhäufiginfürdiebetroffenen nichtvorhersehbarerweiseundmiterheblicherzeitverzögerung.allebetroffenen,aberinsbesonderediekinder,leidenunterlangenverfahrensdauern, einer Vielzahl von Verhandlungen und Mangelverwaltung. EineReformdesUnterhaltsrechtsistdringendgeboten.DenBetroffenenmüssen verständlicheundsozialgerechteunterhaltsrechtlicheregelungenandiehand gegebenwerden,dieauchnichtmehrinwiderspruchmitdenkorrespondierendenregelungenimsozial-undsteuerrechtstehen.wennbürgereigenverant-
Drucksache 16/891 2 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode wortungzeigenundverantwortunggegenüberkindernoderbedürftigenangehörigenübernehmenwollenundsollen,kanndergesetzgebernichtdavon absehen,ihnenhierfürdieentsprechendenklarenundhandhabbarenregelungen zu schaffen. UnterhaltsverpflichtungenwirdhäufignichtodernuringeringemUmfang nachgekommen.38prozentallersozialhilfeempfängersindkinder,ende2003 warendiesca.1,08millionenkinder.inrepräsentativumfragengabenca.26 ProzentderkindesunterhaltsberechtigtenFrauenmitminderjährigenKindern an,keinenkindesunterhaltvondenväternzubekommen.nurca.54prozent dieserfrauenerhaltennacheigenenangabendenkindesunterhaltvollständig undregelmäßig.vondenkindesunterhaltsberechtigtenmännernerhaltensogar ca.84prozentdenkindesunterhaltnicht.nachangabenderbundesregierung (Bundestagsdrucksache16/279)wurdenzumStichtag31.Dezember2004in 488840FällenUnterhaltsleistungennachdemUnterhaltsvorschussgesetzgezahlt.DieGesamtkostenvom1.Oktober2004biszum30.September2005beliefensichnachdiesenAngabenauf836543142Euro.Diesewerdenvom Bundzu 1 / 3 undzu 2 / 3 vonländernundkommunengetragen.derbundesanteil beläuftsichfürdiesenzeitraumdemnachaufknapp279mio.euro.imjahr 2004wurdein32404FällendieUnterhaltsleistungaufGrundderVollendung des12.lebensjahresganzeingestellt. DieBezugsdauerbeträgtnachgeltendemRechtmaximal72Monate.DemBerichtüberdieLebenssituationjunger MenschenunddieLeistungenderKinder-undJugendhilfeinDeutschland ZwölfterKinder-undJugendbericht (Bundestagsdrucksache15/6014)zufolgesindfastalle Armutsepisoden kurzunddauernnichtlängeralsdrei Jahre. KindersinddieLeidtragendeninunterhaltsrechtlichenStreitigkeiten.Mitder GeburteinesKindesübernehmenbeideElternteileeineVerpflichtungfürihr Kind.SichdieserVerpflichtungzuentziehenunddieZahlungdesUnterhalts fürdaskindzuverweigern,stelltkeinkavaliersdeliktdar,sondernnachgeltendemrechteinenstraftatbestand.einekriminalisierungdernichtzahlenden Unterhaltsverpflichtetenführtabernichtweiter.EinsolchesVerhaltendarf nicht einfach hingenommen werden. FamilienrechtlicheBeziehungensindseitJahrenverstärkteinergesellschaftlichenEntwicklungausgesetzt.DieserforderteineAnpassungdesUnterhaltsrechtsandieErwartungenderGesellschaftandieSolidaritätinderEhe,derLebenspartnerschaftundderFamilie.EineNeuordnungdesUnterhaltsrechtsmuss AntwortenaufdieoffenenFragenzurVereinbarkeitvonFamilieundBerufund zudenfolgenderdrastischenabnahmedersogenannteneinverdienerehe,die nochheutealsleitbilddemehegattenunterhaltsrechtzugrundeliegt,geben. DieAuswirkungenderwachsendenZahlvonEhescheidungenundderoffenkundigenGrenzendersozialenSicherungssystemesowiedieSituationvon Kindern in wechselnden Familienverbindungen sind zu berücksichtigen. DieBundesregierunghatdurchparlamentarischeInitiativendervergangenen WahlperiodensowiedurchdieRechtsprechungzahlreicheAufforderungenund Vorschlägeerhalten,wiedasUnterhaltsrechtunddiemitihmverknüpften Regelungen im Sozial- und Steuerrecht zu modernisieren sind. VonSeitenderRechtsprechungwurdederGesetzgeberbereitsaufgefordert,die daskindergeldbetreffendenregelungenverständlicherzufassen (Beschluss desbundesverfassungsgerichtsvom9.april2003,az.1bvl1/01,1bvr 1749/01).DerBundesfinanzhofhatmitseinemBeschlussvom30.November 2004 (Az.VIIIR51/03)dasBundesverfassungsgerichtangerufen,weilnach seinerauffassungdiezivilrechtlicheregelungzurkindergeldanrechnungin vielenfällenzueinerverfassungswidrigenbesteuerungdesbarunterhaltsverpflichteterelternteileführt.70prozentderbarunterhaltspflichtigen (sogenanntezahlväter)sindnachansichtdesgerichtsvondieserzivilrechtlichen
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/891 Regelung ( 1612bAbs.5BGB)betroffen.DasGerichtfordertdamitdieHarmonisierungdesUnterhaltsrechtsmitdemSteuerrecht.DerBundesgerichtshof hatdenvorrangderkinderimunterhaltsrechtbereitsdeutlichgemacht (Entscheidung vom 23. Februar 2005, Az. XII ZR 114/03). Am6.Juli2000hatderDeutscheBundestagbeschlossen,dieBundesregierung zubitten, zügigundmitallemnachdruckdasgeltendeunterhaltsrecht,insbesonderehinsichtlichderabstimmungseinerinhaltemitsozial-undsteuerrechtlichenparellelregelungen ( ),gründlichzuüberprüfenundvorschlägezur Neuregelungeinzubringen. (Bundestagsdrucksache14/3781).DieserBittekam diebundesregierungbislangparlamentarischnichtnach.diefdp-fraktiongriff diethematikinder15.wahlperiodezunächstdurcheinegroßeanfragevom 5.Mai2004 (Bundestagsdrucksache15/3117)aufundverdeutlichtedieSchwerpunktederdringendnotwendigenReform.DieinderGroßenAnfrageabgehandeltenSchwerpunktezeigenwesentlicheKriterienfüreineumfassendeUnterhaltsreformauf.DieFDP-Fraktionhatam24.April2005demDeutschen BundestageinumfassendesKonzeptzurReformdesUnterhaltsrechtszurBeratungvorgelegt (Bundestagsdrucksache15/5369).DieserAntragverfielaufgrund dervorzeitigenneuwahlenderdiskontinuität.obwohldiebundesregierunginzwischenanerkennt (Bundestagsdrucksache15/6003),dassdiegesellschaftlichenVerhältnisseindenvergangenenJahreneinemWandelunterlagen,dersich ineinerreformdesunterhaltsrechtsniederschlagensollte,hatsiebishertrotzdemnochkeinenentsprechendenumfassendengesetzentwurfindendeutschen Bundestag zu parlamentarischen Beratungen eingebracht. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, zügigeinengesetzentwurfvorzulegen,derinsbesonderefolgendenvorgaben entspricht: 1.DasUnterhaltsrechtistgrundlegendzuvereinfachenundzuharmonisieren. DieUnstimmigkeitenzwischendemSozial-,Steuer-undUnterhaltsrecht sind zu beseitigen. 2.DieRangverhältnissesindneuzufassenunddengesellschaftlichenEntwicklungen anzupassen: a)demkindesunterhaltsanspruchgebührtderabsolutevorrangvorallen anderenansprüchen.elterntragendiebesondereverantwortungund Verpflichtung,ihrenKinderneineeigenständigeLebensführungzuermöglichenunddieVoraussetzungenhierfürzuschaffen.Insbesondere minderjährigekinderkönnennichtfürihreneigenenlebensunterhalt sorgen.daheristsowohlminderjährigenkindernalsauchvolljährigen Kindern,diedas21.Lebensjahrnochnichtvollendethaben,nochim HaushaltderElternlebenundsichinderallgemeinenSchulausbildung befinden, der erste Rang einzuräumen. b)kinderbetreuendeneltern,ehegatteninnochbestehendereheundehegatten,diesichnachmindestens15-jährigerehescheidenlassen,istder zweiterangeinzuräumen.dieunabhängigkeitdesrangsderkinderbetreuendenelternteilevondereheschließungverdeutlicht,dassdergesetzgeberderkinderversorgungundderunterstützungderkindererziehung hohen Rang beimisst. c)dendrittenrangteilensichdienichtkinderbetreuendenehegatten,die kürzerals15jahremiteinanderverheiratetwaren,volljährigekinder,denennichtderersterangeingeräumtwird,sowieminderjährigeverheiratetekinder.volljährigekindertragenmehreigenverantwortungalsminderjährigekinder.siesinddamitnichtindemselbenmaßeschutzwürdig wieminderjährigekinder.dieunterhaltsverpflichtungmussauchfürdie Elternverkraftbarsein.MinderjährigeverheirateteKinderhabensich
Drucksache 16/891 4 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode durchdieeheschließungausdemengerenfamilienverbandgelöst.für sie ist der Ehegatte vorrangig unterhaltspflichtig. d)dervierteranggebührtallenübrigenverwandten,d.h.denenkelkindernsowiedenverwandteninaufsteigenderlinie,wiez.b.elternund Großeltern. 3.NachehelicheUnterhaltsansprüchesindregelmäßigzubefristen.NachBeendigungderEhemussdieEigenverantwortungderehemaligenEhepartner gestärktwerden.diezunehmendepartnerschaftlicherollenverteilungin EheundLebenspartnerschaftistzuberücksichtigen.DiePrivilegierungder ersteneheunddielebensstandardgarantiewerdenbeendet,umdenunterhaltsverpflichteteninzukunfteinelebensgestaltungmiterneuterbindung undelternschaftzuermöglichenunddenunterhaltsberechtigtenzueigener ErwerbstätigkeitundselbstverantwortlicherLebensführunganzuhalten.Im InteressedesVertrauensschutzesmüssenalswesentlicheKriterienfürdie BefristungdieDauerderEheunddieinnerehelicheAufgabenverteilung, insbesonderediekindererziehungunddiezeitenderkinderbetreuungsowiedererwartungshorizontzubeginndereheandiegemeinsamelebensgestaltung und dessen tatsächlicher Verlauf Berücksichtigung finden. 4.FürEhen,dienochnachaltemRechtgeschlossenwurden,sindÜbergangsregelungennotwendig.DieseEhenwurdenimVertrauenaufdie bestehendenregelungengeschlossen.insbesonderediebetroffeneneiner jahrzehntelangbestehendensogenannteneinverdienerehebedürfeneines gesonderten gesetzlichen Schutzes. 5.UnterhaltsansprüchevongeschiedenenElternteilenundnichtmiteinander verheiratetenelternfürdiedauerderkinderbetreuungmüsseneinanderangenähertwerden.diedeutlicheungleichbehandlungdieserelternteileistim HinblickaufdenwahrzunehmendenErziehungsauftragnichtmehrzeit-und sachgemäß.demgedankeneinerfortwirkendennachehelichensolidarität istbeiderabmilderungderungleichbehandlungrechnungzutragen.die anstehendenvorgabendesbundesverfassungsgerichtsmüssenhierbeiberücksichtigt werden. 6.DiesogenannteSandwichgenerationistzuentlasten.Heute40-bis60-JährigesindhäufigvoneinermehrfachenZahlungsverpflichtungbetroffen,da siesowohlihrekinderfinanziellunterstützen,fürihreigenesaltervorsorgen müssenalsauchdanebennochverpflichtetsind,fürdenunterhaltihrer Elternaufzukommen.EinevollständigeStreichungdesElternunterhaltskann aufgrunddersolidaritätderfamilienichtvorgenommenwerden.dieunterhaltsansprüchederelterngegenihrekindermüssenjedochbegrenztwerden. EigeneAltervorsorgeleistungenmüssenbeiderFeststellungderLeistungsfähigkeitstärkerberücksichtigtwerden;dasEinkommenderSchwiegerkindermussaußerBetrachtbleiben.AucheinvollständigesAufbraucheneiner KapitalrücklagederBetroffenendersogenanntenSandwichgenerationistzu unterbinden,daeinsolchesaufbrauchenzueinemspäterenzeitpunkteine Anspruchsverlagerung in die nächsten Generationen auslösen kann. 7.UnterhaltsverfahrensindzuvereinfachenundfreiwilligeVereinbarungen zwischendenparteienanzustreben.moderierteverfahrenwiedassogenanntecochemermodellsindweiterzuentwickeln.diezahlungsmoralinsbesonderebeizahlungsverpflichtungengegenüberkindernmusserhöht werden.einergerichtlichausgesprochenenzahlungsverpflichtungwird häufiggarnichtodernurineinemteilumfangentsprochen.folgensindvor allemdiebestehendekinderarmut.beieinergütlicheneinigungüberden bestehendenunterhaltsanspruchbestehteineerhöhtechance,dassinsbesonderederunterhaltfürdiekindernichtverweigert,sondernkonstantund regelmäßig bezahlt wird.
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/891 8.DieverschiedenenExistenzminimasind vorallemauchimhinblickauf VerschränkungendeszivilrechtlichenUnterhaltsrechtsmitdemSozialrecht anzugleichenundzuharmonisieren.widersprücheindiesembereichförderndasunverständnisunddiemangelndezahlungsmoralder Unterhaltsverpflichteten. 9.DasUnterhaltsvorschussgesetzmussdahingeändertwerden,dassdieBezugsdauerauf36Monateverkürzt,dasAlterderberechtigtenKinderim GegenzugbiszumErreichenderVolljährigkeitverlängertwird.Damit wirddenzielsetzungendesunterhaltsvorschussesalsvorübergehende HilfeineinerPhasederNeuordnungdereigenenVerhältnisseundder DurchsetzungderUnterhaltsansprüchebzw.derSozialhilfeansprüchebesser Rechnung getragen. 10.ZurHarmonisierungdesSteuerrechtsmitdemzivilrechtlichenUnterhaltsrecht sind mehrere Änderungen des Steuerrechts vorzunehmen: a)dasexistenzminimumfürdensteuerbürger,seinenehegattenund seinekinderistvonderbesteuerungfreizustellen.diegrundfreibeträgefürerwachseneundkindersindgleichhochundbetragen7700 Euro. b)ehegattenerreichendiejeweilsnächstetarifstufeerstbeidoppeltem Einkommen.SowerdendiefinanziellenBelastungenvonFamilienadäquat berücksichtigt. c)daskindergeldwirdauf200europrokindundmonatangepasst.alternativisteinkinderfreibetragvon7700eurojährlichzugewähren, welchervomfinanzamtzuberücksichtigenist,wennseineentlastungswirkung höher ist. d)diesteuerklassev,diesichaufdieaufnahmeeinererwerbstätigkeit häufig negativ auswirkt, wird abgeschafft. e)diekostenfürdiebeschäftigungvonsteuer-undsozialversicherungspflichtigenpersonenodergeringfügigbeschäftigtenfürdiebetreuung vonkindernimprivatenhaushaltsowiediekostenfürbetreuungsleistungenaußerhaus (z.b.kindertagesstätten,kindergärtenundtagesmütter)könnenbiszumhöchstbetragvon12000euroohneabzug einer zumutbaren Eigenbelastung abgesetzt werden. f)unterhaltszahlungenaufgrundeinerrechtlichenverpflichtungsindbis zueinemjährlichenhöchstbetragvon12000eurojeunterhaltsberechtigtemalssonderausgabenabzugsfähig,wennderempfängeriminland unbeschränktsteuerpflichtigist.unterhaltszahlungenwerdenbeim Empfängernurbesteuert,soweitsiebeimLeistendenabzugsfähigsind. BeiUnterhaltszahlungen,aufdiekeinrechtlicherAnspruchbesteht, handeltessichsteuerlichumschenkungen,dievonderbesteuerungals Einkommen ausgenommen sind. Berlin, den 8. März 2006 Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, 12103 Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Telefax (02 21) 97 66 83 44 ISSN 0722-8333