Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes. Aktualisierung des Aufnahmeschlüssels entsprechend dem Königsteiner Schlüssel.



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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 14/7465 14. Wahlperiode 14. 11. 2001 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes A. Problem und Ziel Aktualisierung des Aufnahmeschlüssels entsprechend dem Königsteiner Schlüssel. B. Lösung Änderung des 45 des Asylverfahrensgesetzes. Durch Einfügen einer dynamischen Verweisung soll eine kontinuierliche Anpassung der Aufnahmequote an die demographische und wirtschaftliche Entwicklung in den Bundesländern erreicht werden. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Der Gesetzentwurf dient dem Ziel einer gleichmäßigeren Verteilung der finanziellen Lasten, die durch die Aufnahme entstehen. Das Finanzvolumen bleibt insgesamt unberührt. 2. Vollzugsaufwand Der Vollzugsaufwand bleibt insgesamt unberührt. Es wird jedoch zu Verschiebungen zwischen den Ländern kommen. E. Sonstige Kosten Keine

Deutscher Bundestag 14. Wahlperiode 3 Drucksache 14/7465

Deutscher Bundestag 14. Wahlperiode 5 Drucksache 14/7465 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes Anlage 1 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Asylverfahrensgesetzes 45 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), zuletzt geändert durch, wird wie folgt gefasst:, 45 Aufnahmequoten (1) Die Länder können durch Vereinbarung einen Schlüssel für die Aufnahme von Asylbegehrenden durch die einzelnen Länder (Aufnahmequote) festlegen. Bis zum Zustandekommen dieser Vereinbarung oder bei deren Wegfall richtet sich die Aufnahmequote nach dem aktuellen Schlüssel, der sich aus der Berechnung der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung ergibt ( Königsteiner Schlüssel ). Danach errechnet sich als Aufnahmequote folgender Schlüssel: Sollanteil v. H. Baden-Württemberg 12,49665 Bayern 14,55329 Berlin 4,97892 Brandenburg 3,14866 Bremen 0,96732 Hamburg 2,48358 Hessen 7,23580 Mecklenburg-Vorpommern 2,23200 Niedersachsen 9,10174 Nordrhein-Westfalen 21,65012 Rheinland-Pfalz 4,69352 Saarland 1,26886 Sachsen 5,53546 Sachsen-Anhalt 3,30759 Schleswig-Holstein 3,29707 Thüringen 3,04942 (2) Das Bundesministerium des Innern setzt alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Januar 2004 die Aufnahmequote nach Absatz 1 Satz 2 neu fest. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

Drucksache 14/7465 6 Deutscher Bundestag 14. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil Mit dem Asylverfahrensgesetz von 1982 wurde eine gesetzliche Regelung des Verteilungsverfahrens eingeführt, um einen angemessenen Lastenausgleich unter den Ländern zu ermöglichen. Die zurzeit gültigen Aufnahmequoten sind auf das Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrensgesetzes von 1992 zurückzuführen. Verschiedene Versuche, eine Änderung des Verteilungsschlüssels mit dem Ziel einer gerechteren Lastenverteilung herbeizuführen, scheiterten bisher. Zusammen mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des Ausländergesetzes BR-Drs. 706/00 (Beschluss) zur Einführung einer Regelung zur Verteilung unerlaubt einreisender Ausländer, die nicht am Asylverfahren teilnehmen ( 56a), fasste der Bundesrat am 21. Dezember 2000 BR-Drs. 706/ 00 (Beschluss) die Entschließung, eine an die aktuelle Bevölkerungssituation in den Ländern angepasste neue Quotenregelung einzuführen, um den sich auf Grund der demographischen Entwicklung in den Ländern ergebenden unterschiedlichen Auswirkungen gerecht zu werden. Ein weiteres unerlässliches Kriterium neben der Bevölkerungszahl stellt die Wirtschaftskraft eines jeden Landes dar. Diesen Umstand berücksichtigt der sog. Königsteiner Schlüssel, den die Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung jährlich errechnet. Er dient als Berechnungsgrundlage (Finanzierungsschlüssel) für den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage der Steuereinnahmen, bereinigt um Finanzausgleichsbeträge und -zuweisungen, und der Einwohnerzahl der Länder. Dieser im Sinne einer ländergerechten Lastenverteilung anerkannten Notwendigkeit trägt der vorliegende Gesetzentwurf Rechnung. Damit wird gleichzeitig ein dringender Handlungsbedarf begründet. Denn ein Verzicht auf eine Änderung des Quotenschlüssels würde die gegenwärtige ungerechte Lastenverteilung weiterhin verfestigen. Die Aufnahme von Ausländern als gesamtstaatliche Aufgabe bedarf zu deren Verwirklichung eines quotengerechten Länderausgleichs. Der gegenwärtige Quotenschlüssel ist nicht zuletzt aus finanziellen Gründen für die Länder unbefriedigend, deren Bevölkerungszahl stetig abnimmt. Dies trifft insbesondere für die neuen Länder zu. Diese Entwicklung muss sich daher bei der Forderung einer gleichmäßigen Verteilung auf die Länder, wie sie auch in der Begründung zum Gesetzentwurf betreffend die Verteilung unerlaubt einreisender Ausländer ( 56a neu) ausdrücklich erhoben wird, in einer Änderung des Quotenschlüssels niederschlagen. Zu Artikel 1 B. Besonderer Teil Die Festlegung des neuen Verteilungsschlüssels beruht auf der Berechnung des Finanzierungsschlüssels ( Königsteiner Schlüssel ) für das Haushaltsjahr 2000, der die Wirtschaftskraft und die Bevölkerungszahl berücksichtigt. Durch Einfügen einer dynamischen Verweisung soll eine kontinuierliche Anpassung der Aufnahmequoten an die wirtschaftliche und demographische Entwicklung in den Ländern erreicht werden. Dies erfordert eine Regelung, die keiner Disposition unterworfen ist. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie ist eine Anpassung der Aufnahmequoten alle zwei Jahre ausreichend. Insofern sieht der Gesetzentwurf im Absatz 2 eine Verpflichtung des Bundesministeriums des Innern zur Neufestsetzung der Quoten alle zwei Jahre vor. Um nach Inkrafttreten die Stetigkeit des zweijährigen Rhythmus der Quotenfestsetzung von vornherein zu gewährleisten, ist im Absatz 2, 2. Halbsatz der Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung durch das Bundesministerium des Innern konkret genannt. Hierdurch ist auch nach Einarbeitung des Textes des Änderungsgesetzes in das Asylverfahrensgesetz gewährleistet, dass der Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung und damit der Ausgangspunkt für die anschließenden Festsetzungen für die Anwender deutlich ist. Bei den künftigen (neuen) Festsetzungen der Aufnahmequoten kann auf eine Beteiligungs- und Zustimmungsregelung der Länder verzichtet werden, weil sich die Festsetzung der neuen Quoten maßgeblich auf die Berechnung des jeweils aktuellen Finanzierungsschlüssels stützt. Zu Artikel 2 Artikel 2 enthält die Inkrafttretensregelung.

Deutscher Bundestag 14. Wahlperiode 7 Drucksache 14/7465 Stellungnahme der Bundesregierung Anlage 2 Die Bundesregierung ist mit dem Bundesrat der Auffassung, dass die Aufnahme von Asylbewerbern als gesamtstaatliche Aufgabe zu ihrer Verwirklichung einer fairen Lastenverteilung auf die Länder bedarf. Durch die bislang für die Aufnahme von Asylbewerbern geltenden Quoten wird die inzwischen eingetretene demografische und wirtschaftliche Entwicklung in den Ländern nicht mehr angemessen berücksichtigt. Die angestrebte Verteilung nach dem sog. Königsteiner Schlüssel, der neben der Bevölkerungszahl auch die Wirtschaftskraft der Länder berücksichtigt, ist grundsätzlich geeignet, künftig eine gleichmäßige und gerechte Verteilung der Asylbewerber zu gewährleisten. Die Verweisung auf den aktuellen Schlüssel im Regelungsvorschlag zu 45 Abs. 1 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) erscheint allerdings problematisch, da sie zu einer Veränderung der Aufnahmequoten im Verlaufe eines Kalenderjahres führen könnte. So liegt nun der Schlüssel für das Jahr 2001 vor, während dem Beschluss des Bundesrates noch der Königsteiner Schlüssel für das Jahr 2000 zugrunde lag. Die Verweisung sollte daher dergestalt präzisiert werden, dass jeweils ab dem 1. Januar eines Jahres, erstmals zum 1. Januar 2003, der Königsteiner Schlüssel des Vorjahres anzuwenden ist. Die vorgeschlagene Regelung zu 45 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG, die den vorangehenden Satz konkretisieren soll, wäre daneben entbehrlich. Die als 45 Abs 2 AsylVfG vorgeschlagene Festsetzung der Aufnahmequote durch das Bundesministerium des Innern ist ebenfalls entbehrlich, da der Königsteiner Schlüssel jährlich von der Geschäftsstelle der Bund-Länder- Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung bekannt gegeben wird.

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