Sitzung des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt der Gemeinde Grömitz

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Transkript:

Protokoll VBU 32/2013-2018 Sitzung des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt der Gemeinde Grömitz Sitzungstag: 05.04.2017 Sitzungslokal: Sitzungsbeginn: Sitzungssaal, Rathaus 19.30 Uhr Gesetzliche Mitgliederzahl: 11 Bei Beginn der Sitzung sind anwesend: Der Vorsitzende Die Ausschussmitglieder Bäker, Heinz Aichele, Rainer Ansohn, Wolf-Gerhard Dammer, Matthias Faasel, Henning Hansen, Olaf Horst, Karl-Peter Kühner, Dr. Albrecht C. Lindner, Marion Sachau, Jochen Sachau, Karsten Außerdem anwesend: Bürgermeister Mark Burmeister Gemeindevertreter Heiko Lenz Gemeindevertreter Peter Sager Wählbare Bürgerin Manuela Petersen Wählbarer Bürger Hendrik Wozniak Rainer Figgen Seniorenbeirat Dipl. Ing. Andreas Nagel Planungsbüro Ostholstein Margit Schlaeger Technik/Hochbau Tourismus-Service Dipl. Ing. Manfred Ermert - Gemeindeverwaltung Verwaltungsangestellter Hendrik Heldt - als Protokollführer

2 Der Ausschussvorsitzende Heinz Bäker eröffnet um 19.30 Uhr die Sitzung des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt, zu der mit Schreiben vom 24.03.2017 frist- und formgerecht eingeladen wurde und stellt die Beschlussfähigkeit fest. Zu Punkt 1: Genehmigung der Tagesordnung Der Ausschussvorsitzende Heinz Bäker teilt mit, dass ein schriftlicher Antrag der CDU-Fraktion vom 04.04.2017 vorliegt, die Tagesordnung um den Punkt Aufstellung eines Sanitärcontainers im nördlichen Strandbereich zu erweitern -Anlage 1 zum Originalprotokoll-. Auf sein Bitten erläutert Ausschussmitglied Henning Faasel die Dringlichkeit der Angelegenheit. Die Tagesordnung wird antragsgemäß um den Punkt Aufstellung eines Sanitärcontainers im nördlichen Strandbereich erweitert. Eine Beratung und ggf. Beschlussfassung erfolgt unter Punkt 9 der Tagesordnung. Die Bezifferungen der darauf folgenden Tagesordnungspunkte verändern sich entsprechend. Darüber hinaus beantragt der Ausschussvorsitzende Heinz Bäker, die Tagesordnungspunkte 10 bis 13 nichtöffentlich zu behandeln. Weitere Einwendungen bzw. Anträge liegen zur übersandten Tagesordnung nicht vor, sie gilt damit als genehmigt. Es liegt somit folgende Tagesordnung vor: 1. Genehmigung der Tagesordnung 2. Feststellung zur Niederschrift über die Sitzung am 02.03.2017 3. Bekanntgabe der in der Sitzung des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt am 02.03.2017 in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse 4. Einwohnerfragestunde 5. Mitteilungen und Anfragen 6. 32. Änderung zum Flächennutzungsplan der Gemeinde Grömitz für ein Gebiet in Lensterstrand zwischen dem Mittelweg im Nordwesten, dem Blankwasserweg südöstlich und dem Lensterweg im Südwesten 6.1 Beschluss über Stellungnahmen und Anregungen 6.2 Entwurfs- und Auslegungsbeschluss 7. Bebauungsplan Nr. 104 der Gemeinde Grömitz für ein Gebiet in Lensterstrand zwischen dem Mittelweg im Nordwesten, dem Blankwasserweg südöstlich und dem Lensterweg im Südwesten 7.1 Beschluss über Stellungnahmen und Anregungen 7.2 Entwurfs- und Auslegungsbeschluss 8. Fortführung der Ortsbildgestaltung 9. Aufstellung eines Sanitärcontainers im nördlichen Strandbereich 10. Mitteilungen 11. Grundstücksangelegenheiten 10.1 Antrag auf Ablösung von Stellplatzflächen 10.2 Antrag auf Erwerb von Stellplatzflächen 12. Bauangelegenheiten Bauliche Entwicklung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 40 13. Bauanträge 13.1 Antrag auf Errichtung einer landwirtschaftlich genutzten Halle innerhalb eines nach 35 BauGB zu beurteilenden Bereichs in Rüting

3 13.2 Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen hinsichtlich der GFZ im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 50 13.3 Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen hinsichtlich der Dachneigung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 35 14. Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse Zu Punkt 2: Feststellung zur Niederschrift über die Sitzung am 02.03.2017 Einwendungen gegen die Niederschrift über die Sitzung am 02.03.2017 werden nicht erhoben; sie gilt damit in der vorliegenden Form als festgestellt. Zu Punkt 3: Bekanntgabe der in der Sitzung des Ausschusses für Verkehr, Bauwesen und Umwelt am 02.03.2017 in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse Einem Antrag auf Umbau einer Pension in vier Wohnungen innerhalb des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 37.5 wurde unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Außenfassade erhalten bleibt oder mit einem rotbraunen Klinker versehen wird. Einem Antrag auf Befreiung von den gestalterischen Festsetzungen hinsichtlich der Fassadengliederung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 33.4 wurde zugestimmt. Einem Antrag auf Überschreitung der Baugrenzen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 36 wurde zugestimmt. Einem Antrag auf Anbau an ein Freizeithaus innerhalb eines nach 34 BauGB zu beurteilenden Bereichs in Lenste wurde zugestimmt. Einem Antrag auf Neubau eines Wohnhauses mit fünf Wohneinheiten innerhalb des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 37.5 wurde nicht zugestimmt. Einem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen hinsichtlich der Geschossigkeit im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 34 wurde nicht zugestimmt. Einem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen hinsichtlich der Baugrenze im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 46.2 wurde zugestimmt. Zu Punkt 4: Einwohnerfragestunde Herr Splett aus der Rosenstraße erfragt, zu welchem Zeitpunkt die Anlieger der Rosenstraße in die Entwürfe des Bebauungsplanes Nr. 37.5 Einsicht nehmen können. Bürgermeister Mark Burmeister erläutert, dass im Rahmen des Bauleitplanverfahrens bisher lediglich durch den Ausschuss für Verkehr, Bauwesen und Umwelt der Beschluss zur Aufstellung des Planes gefasst wurde. Konkrete Planinhalte sind bisher nicht festgelegt worden. Er verweist auf das weitere Verfahren und die sich dann eröffnenden Möglichkeiten der Beteiligung. Zu Punkt 5: Mitteilungen und Anfragen 5.1 Mitteilungen 5.1.1 Baudichtekonzept Bürgermeister Mark Burmeister teilt mit, dass der Plan zur Darstellung der möglichen baulichen Ausnutzung in der Ortslage Grömitz zwischenzeitlich fertig gestellt wurde. Im

4 Anschluss an die Sitzung wird den Fraktionen jeweils ein Exemplar in Papierform übergeben. Ferner wird der Plan den Fraktionen ergänzend in digitaler Form zur Verfügung gestellt. 5.1.2 Förderprogramm Städtebau des Landes Schleswig-Holstein Der Ausschuss wird durch Bürgermeister Mark Burmeister darüber informiert, dass die Gemeinde ihr Interesse zur Teilnahme an einem Förderprogramm Städtebau des Landes Schleswig-Holstein erklärt hat. Es erfolgte in Zusammenarbeit mit der Big Städtebau GmbH eine Interessenbekundung, die allgemeine ortsbezogene Informationen und denkbare Förderprojekte beinhaltete. Es wird darauf hingewiesen, dass auf Wunsch weitere Planungsabsichten eingebracht werden können. 5.1.3 Stellenbesetzung Hochbau/Technik Tourismus-Service Grömitz Frau Architektin Margit Schlaeger stellt sich dem Ausschuss als neue Mitarbeiterin des Tourismus-Service Grömitz im Bereich Hochbau/Technik vor. 5.2 Anfragen 5.2.1 Bankettbereiche in der Straße Langenkamp Ausschussmitglied Karl-Peter Horst führt unter Verweis auf seine Anfrage in der Ausschusssitzung am 24.11.2016 an, dass der betroffene Bankettbereich in der Straße Langenkamp nur teilweise aufgefüllt wurde. Dipl.-Ing. Manfred Ermert sagt eine Überprüfung und ggf. weitere Veranlassungen zu. 5.2.2 Beschilderung Hundeverbot Klosterseestrand Ausschussmitglied Karl-Peter Horst hinterfragt, ob am Klosterseestrand eine Beschilderung möglich ist, welche auf ein Hundeverbot aufmerksam macht. Derartige Schilder befinden sich bereits auf den Strandabschnitten des Lensterstrandes. Bürgermeister Mark Burmeister wird das Anliegen zuständigkeitshalber an den Tourismus- Service Grömitz weiterleiten. 5.2.3 Aufstellung Riesenrad Ausschussmitglied Marion Lindner hinterfragt, aus welchem Grund es in Grömitz zu keiner Aufstellung eines Riesenrades gekommen ist. Der Ausschussvorsitzende Heinz Bäker erläutert, dass baurechtlich leider keine geeignete Fläche gefunden werden konnte. 5.2.4 Werbeplakatierung an Gartenzäunen Ausschussmitglied Marion Lindner macht darauf aufmerksam, dass vermehrt Werbeplakate an privaten Zäunen festzustellen sind und erfragt hierzu Handlungsmöglichkeiten. Bürgermeister Mark Burmeister sagt eine rechtliche Überprüfung zu. 5.2.5 Gelände des ehemaligen Kinderspielcenters Ausschussmitglied Karsten Sachau führt an, dass nach Stilllegung des Kinderspielcenters im hinteren Bereich des Geländes alte Spiel- und Turngeräte abgelagert wurden. Er sieht in dieser Sache Handlungsbedarf. Bürgermeister Mark Burmeister leitet das Anliegen zuständigkeitshalber an den Tourismus- Service Grömitz weiter. Zu Punkt 6: 32. Änderung zum Flächennutzungsplan der Gemeinde Grömitz für ein Gebiet in Lensterstrand zwischen dem Mittelweg im Nordwesten, dem Blankwasserweg südöstlich und dem Lensterweg im Südwesten Der Ausschuss für Verkehr, Bauwesen und Umwelt hat in der Sitzung am 24.11.2016 die Aufstellung der 32. Änderung zum Flächennutzungsplan der Gemeinde Grömitz für ein Gebiet zwischen dem Mittelweg im Nordwesten, dem Blankwasserweg südöstlich und dem Lensterweg im Südwesten beschlossen.

5 6.1 Beschluss über Stellungnahmen und Anregungen Nach 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind. Es ist festzustellen, dass die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 1 BauGB bereits auf Grundlage des Parallelverfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 104 der Gemeinde Grömitz für ein Gebiet in Lensterstrand zwischen dem Mittelweg im Nordwesten, dem Blankwasserweg südöstlich und dem Lensterweg im Südwesten erfolgte. Es wurden in dem Verfahren keinerlei Stellungnahmen und Anregungen vorgebracht. Im Zuge der Aufstellung der 32. Änderung zum Flächennutzungsplan der Gemeinde Grömitz für selbiges Gebiet kann daher formell auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 1 BauGB verzichtet werden. Beschlüsse über Stellungnahmen und Anregungen erübrigen sich damit. Im Rahmen der Aufstellung der 32. Änderung zum Flächennutzungsplan der Gemeinde Grömitz für ein Gebiet in Lensterstrand zwischen dem Mittelweg im Nordwesten, dem Blankwasserweg südöstlich und dem Lensterweg im Südwesten wird auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB verzichtet, da diese bereits auf Grundlage des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 104 der Gemeinde Grömitz für ein Gebiet in Lensterstrand zwischen dem Mittelweg im Nordwesten, dem Blankwasserweg südöstlich und dem Lensterweg im Südwesten in der Zeit vom 20.06.2016 bis zum 01.07.2016 erfolgte. 6.2 Entwurfs- und Auslegungsbeschluss 1. Die Entwürfe der 32. Änderung zum Flächennutzungsplan der Gemeinde Grömitz für ein Gebiet in Lensterstrand zwischen dem Mittelweg im Nordwesten, dem Blankwasserweg südöstlich und dem Lensterweg im Südwesten und der Begründung werden in der vorliegenden Fassung gebilligt. 2. Der Entwurf des Planes und die Begründung sind nach 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu benachrichtigen. Zu Punkt 7: Bebauungsplan Nr. 104 der Gemeinde Grömitz für ein Gebiet in Lensterstrand zwischen dem Mittelweg im Nordwesten, dem Blankwasserweg südöstlich und dem Lensterweg im Südwesten Der Ausschuss für Verkehr, Bauwesen und Umwelt hat in der Sitzung am 26.04.2016 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 104 der Gemeinde Grömitz für ein Gebiet in Lensterstrand zwischen dem Mittelweg im Nordwesten, dem Blankwasserweg südöstlich und dem Lensterweg im Südwesten beschlossen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach 3 Abs. 1 BauGB wurde in der Zeit vom 20.06.2016 bis zum 01.07.2016 durchgeführt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden nach 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 14.09.2016 um Abgabe einer Stellungnahme bis zum 19.10.2016 gebeten.

6 7.1 Beschluss über Stellungnahmen und Anregungen Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach 3 Abs. 1 BauGB sind keinerlei Stellungnahmen, Hinweise oder Anregungen eingegangen. Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach 4 Abs. 1 BauGB zu dem Bebauungsplan Nr. 104 der Gemeinde Grömitz sind folgende Stellungnahmen eingegangen: I. TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE 1 Der Ministerpräsident Schleswig-Holstein, Staatskanzlei, Abt. Landesplanung vom 31.10.2016/ 31.10.2016 Die Gemeinde Grömitz beabsichtigt, in dem ca. 5,5 ha großen Gebiet in Lensterstrand zwischen dem Mittelweg im Nordwesten, dem Blankwasserweg südöstlich und dem Lensterweg im Südwesten ca. 2,1 ha SO für Camping/Reisemobile und ca. 1,3 ha SO für ein Jugend- und Freizeitheim festzusetzen Daneben ist die Ausweisung von ca. 2 ha Wald- bzw. Grünflächen vorgesehen. Aus Sicht der Landesplanung nehme ich zu der o. g. Bauleitplanung zunächst wie folgt Stellung: Die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung ergeben sich aus dem am 04.10.2010 in Kraft getretenen Landesentwicklungsplan Schleswig- Holstein vom 13.07.2010 (LEP 2010; Amtsbl. Schl.-H., S. 719) und dem Regionalplan 2004 für den Planungsraum II (alt). Das Plangebiet liegt gemäß Darstellung der Karte zum LEP 2010 in einem Schwerpunktraum für Tourismus und Erholung (Ziff. 3.7.1 LEP 2010). Insoweit soll in diesem Gebiet dem Tourismus und der Erholung besonderes Gewicht beigemessen werden, das bei der Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Planungen, Maßnahmen und Vorhaben zu berücksichtigen ist. Gemäß der Darstellung in der Karte zum Regionalplan II liegt das Plangebiet aber auch in einem Gebiet mit besonderer Bedeutung für Natur und Landschaft (Vorbehaltsgebiet) (Ziff. 5.2 Regionalplan II). In den Gebieten mit besonderer Bedeutung für Natur und Landschaft ist bei der Abwägung mit anderen Nutzungsansprüchen dem Naturschutz und der Landschaftspflege ein besonderes Gewicht beizumessen. In diesen Gebieten sollen Planungen und Maßnahmen nur durchgeführt werden, wenn sie Naturhaushalt und Landschaftsbild nicht grundlegend belasten. Insoweit weise ich zunächst auf die Stellungnahme des Kreises Ostholstein vom 19.10.2016 (Ziff. 3) hin und bitte, sie im weiteren Planverfahren zu berücksichtigen. Im Übrigen teile ich die Auffassung des Kreises, dass ein Entwicklungskonzept Grundlage für die Planungen im Bereich Lensterstrand sein sollte. Eine abschließende Stellungnahme stelle ich zunächst zurück. Diese Stellungnahme bezieht sich nur auf die Erfordernisse der Raumordnung und greift damit einer planungsrechtlichen Prüfung des Bauleitplanes nicht vor. Eine Aussage über die Förderungswürdigkeit einzelner Maßnahmen ist mit dieser landesplanerischen Stellungnahme nicht verbunden. Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen und die Stellungnahme des Kreises beachtet. Der Tourismusausschuss der Gemeinde Grömitz hat in seiner Sitzung vom 09.02.2017 bereits den Aufstellungsbeschluss für das Entwicklungskonzept für den

7 Lensterstrand gefasst. Daraufhin hat sich die Arbeitsgruppe Lensterstrand gegründet, die aus je einem Mitglied der Fraktionen, dem Bürgermeister, dem/der Betriebsleiter/in des Tourismus-Service Grömitz besteht. Das 1. Arbeitstreffen hat am 15.03.2017 stattgefunden und es wurde ein grober Ablaufplan sowie die abzuarbeitenden Handlungsfelder skizziert. Demnach soll ein Masterplan für den Lensterstrand entwickelt werden, der die zukünftige Entwicklung für die nächsten 15 Jahre abbildet. Im nächsten Schritt findet eine Bürgerbeteiligung mit allen Anwohnern und Betroffenen Mitte April statt, bei dem in einem Workshop Ideen und Wünsche gesammelt werden. Im Anschluss werden die Ergebnisse ausgewertet und zusammengefasst und das derzeitige Entwicklungskonzept entsprechend überarbeitet. Es ist geplant, im Herbst 2017 somit einen endgültig abgestimmten Masterplan für den Lensterstrand als weitere Planungsgrundlage zur Verfügung stehen zu haben. Vor diesem Hintergrund möchte die Gemeinde Grömitz das vorliegende Planvorhaben des Bebauungsplanes Nr. 104 parallel fortführen, da bereits jetzt schon absehbar ist, dass die Planungsziele des Bauleitplanes vollumfänglich im Entwicklungskonzept berücksichtigt werden. Eine Rückstellung der Bauleitpläne bis zur Fertigstellung des Entwicklungskonzeptes hält die Gemeinde für nachteilig für die touristische Entwicklung des Lensterstrandes. Für einen zeitgemäßen Reisemobilplatz besteht ein großes öffentliches Interesse. Vorentwurf Entwicklungskonzept Lensterstrand, Stand März 2017

8 2 Kreis Ostholstein vom 19.10.2016/ 20.10.2016 Zu der Planung wurden nachstehende Fachbehörden des Kreises beteiligt: Bauleitplanung Boden- und Gewässerschutz Soziale Dienste der Jugendhilfe Naturschutz Gesundheit Bauordnung einschließlich Brandschutz 2.1 Äußerung nach 4 Abs. 1 BauGB (Frühzeitige Behördenbeteiligung) Der Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts, der einen besonderen Teil der Begründung bildet, ist entsprechend der Anlage zu 2 Abs. 4 und 2 a BauGB vorzunehmen. Dabei sind die Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter in Form einer Checkliste abzuarbeiten. Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Nachfolgend aufgeführte Fachbereiche bitten um Berücksichtigung ihrer Belange: 2.2 Bauleitplanung Aus ortsplanerischer und planungsrechtlicher Sicht wird wie folgt Stellung genommen: 2.2.1 Der vorliegende Bebauungsplan soll im beschleunigten Verfahren nach 13 a BauGB aufgestellt werden. Dieses Verfahren empfiehlt sich im Sinne des anhängenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes nicht: Nach 13 a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Überplant werden dürfen dabei Flächen, die von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen werden. Die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs dürfen durch den Bebauungsplan nicht in den Außenbereich hinein erweitert werden. Dies folgt aus der Gesetzes-systematik, dem Sinn und Zweck des 13 a BauGB sowie aus der Gesetzesbegrün-dung. Der vorliegende B-Plan erfüllt jedoch nicht den Tatbestand der Innenentwicklung, da Lensterstrand ein Tourismusstandort ohne Ortsteilsqualität ist. Die Unterlassung einer Umweltprüfung und der Erstellung eines Umweltberichts in Folge der rechtswidrigen Durchführung eines beschleunigten Verfahrens stellt einen beachtlichen Fehler dar (s. 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB: Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften u.a. beachtlich, wenn die Vorschriften über die Begründung der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach 2a, 3 Abs. 2 und 9 Abs. 8 BauGB verletzt worden sind). Als Konsequenz ist die Unwirksamkeit der Bauleitplanung zu befürchten. Insbesondere die Interpretation durch die Gemeinde, ob es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt, unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Nach alledem empfehle ich, für diesen B-Plan das Regelverfahren zu wählen.

9 Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Das Verfahren wird umgestellt. Es wird auch eine Flächennutzungsplanänderung vorgenommen. 2.2.2 Textziffer 4 ist bezüglich der festgesetzten Mindestgröße des Baugrundstücks zu prüfen, da das Sondergebiet kleiner als die festgesetzte Größe sein könnte. Die Stellungnahme wird berücksichtigt. 2.2.3 Da die beabsichtigte Planung nicht mit den Darstellungen des Flächennutzungsplanes übereinstimmt, sollte auch der Flächennutzungsplan geändert werden. Wie beim Planungsgespräch am 11. Juli 2016 angeregt, sollte diese Änderung des Flächennutzungsplanes auf der Grundlage eines Entwicklungskonzeptes für den Bereich Lensterstrand erfolgen. Die Stellungnahme wird berücksichtigt und es wird eine Flächennutzungsplanänderung vorgenommen sowie ein Entwicklungskonzept für den Lensterstrand erstellt. Der Tourismusausschuss der Gemeinde Grömitz hat in seiner Sitzung vom 09.02.2017 bereits den Aufstellungsbeschluss für das Entwicklungskonzept für den Lensterstrand gefasst. Daraufhin hat sich die Arbeitsgruppe Lensterstrand gegründet, die aus je einem Mitglied der Fraktionen, dem Bürgermeister, dem/der Betriebsleiter/in des Tourismus-Service Grömitz besteht. Das 1. Arbeitstreffen hat am 15.03.2017 stattgefunden und es wurde ein grober Ablaufplan sowie die Handlungsfelder skizziert. Demnach soll ein Masterplan für den Lensterstrand entwickelt werden, der die zukünftige Entwicklung für die nächsten 15 Jahren abbildet. Im nächsten Schritt findet eine Bürgerbeteiligung mit allen Anwohnern und Betroffenen Mitte April statt, bei dem in einer Art Workshop Ideen und Wünsche gesammelt werden. Im Anschluss werden die Ergebnisse ausgewertet und zusammengefasst und das derzeitige Entwicklungskonzept entsprechend überarbeitet. Es ist geplant, im Herbst 2017 somit einen endgültig abgestimmten Masterplan für den Lensterstrand als weitere Planungsgrundlage zur Verfügung stehen zu haben. Vor diesem Hintergrund möchte die Gemeinde Grömitz das vorliegende Planvorhaben des Bebauungsplanes Nr. 104 parallel fortführen, da bereits jetzt schon absehbar ist, dass die Planungsziele des Bauleitplanes vollumfänglich im Entwicklungskonzept berücksichtigt werden. Eine Rückstellung der Bauleitpläne bis zur Fertigstellung des Entwicklungskonzeptes hält die Gemeinde für nachteilig für die touristische Entwicklung des Lensterstrandes. Für einen zeitgemäßen Reisemobilplatz besteht ein großes öffentliches Interesse.

10 Vorentwurf Entwicklungskonzept Lensterstrand, Stand März 2017 2.2.4 Die Überplanung der im südlichen Bereich des wirksamen Flächennutzungsplanes dargestellten Maßnahmenfläche -Ausgleichsfond- ist ebenfalls in die Abwägung mit einzubeziehen. Die Stellungnahme wird berücksichtigt, indem die Begründung um folgende Ausführungen ergänzt wird: Der Flächennutzungsplan stellt im südlichen Bereich eine Maßnahmenfläche Ausgleichsfond dar. Der Erläuterungsbericht des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Grömitz aus dem Jahr 1999 führt dazu aus, dass es sich dabei um Ausgleichsflächen handelt, die für alle im Gemeindegebiet zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zur Verfügung stehen sollen. In den vergangenen Jahren war es der Gemeinde Grömitz nicht möglich, die entsprechenden Flächen zu erwerben, um dort ein Ökokonto einzurichten. Allerdings war es der Gemeinde möglich, alternative Ausgleichsflächen im Bereich der Klosterseeniederung zu erwerben und in Form eines Ökokontos anerkennen zu lassen. Hier stehen auch Erweiterungsmöglichkeiten im Bereich angrenzender Flächen zur Verfügung. Die im Flächennutzungsplan vorgesehene Ausgleichsfondfläche hingegen hätte keine Erweiterungsmöglichkeiten und wäre allseitig dem touristischen Nutzungsdruck ausgesetzt. Somit hat die Gemeinde Grömitz mittlerweile Abstand von diesem Planungsziel genommen und strebt nun eine touristische Entwicklung dieser Fläche an.

11 2.3 Gewässerschutz Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen grundsätzliche Bedenken zu der vorgelegten Planung, soweit die nachstehenden Hinweise beachtet werden. Lt. Erläuterungsbericht ist vorgesehen, ein Jugendfreizeitheim und eine Sonderfläche für Reisemobile auszuweisen. Niederschlagswasserbeseitigung Im Zuge der Baumaßnahme kommt es zu einer erheblichen zusätzlichen Versiegelung, die nicht genau beziffert wird. Insgesamt betreffen die Baumaßnahmen eine Fläche von mehr als 3 ha. Das zusätzlich anfallende Niederschlagswasser ist schadlos zu entsorgen. Das Oberflächenwasser von den versiegelten Flächen liegt im Einzugsgebiet des Schöpfwerkes Klostersee. Seit geraumer Zeit mahnt die Untere Wasserbehörde des Kreises in regelmäßigen Abständen, die Gemeinde Grömitz sowie die Nachbargemeinden Kellenhusen und Dahme an, ein sog. Hochwasserschutzkonzept aufzustellen. In dem Erläuterungsbericht ist wieder einmal erwähnt, dass die Gemeinde und der Zweckverband in diesem Zusammenhang eine Rückhaltung und eine Retentionsfläche planen. Ein konkretes Konzept oder Maßnahmen stehen jedoch im Bereich der Gemeinde Grömitz bislang immer noch aus. Aus Sicht der Wasserbehörde sollte zunächst zwingend eine Rückhaltung o.ä. geschaffen oder zumindest gleichzeitig zu einer weiteren Bebauung in diesen Bereichen festgeschrieben werden, bevor durch die Ausweisung von weiteren Bebauungsflächen, weitere Niederschlagswassermengen abzuführen sind. Die Frage der Retention sollte auch mit dem zuständigen Wasser- und Bodenverband Cismar im Vorwege einvernehmlich geregelt werden. Für die versiegelten Verkehrsflächen (Fahrgassen, Stellplätze) ist eine Regenwasserklärung vorzusehen. Eine Aufbereitung des auf den Verkehrsflächen anfallenden Niederschlagswassers ist gem. den sog. Technischen Bestimmungen zum Bau und Betrieb von Anlagen zur Regenwasserbehandlung bei Trennkanalisation (s. Amtsblatt Sch.-H. 1992 Nr. 50, S. 829 ff) erforderlich. Für die Errichtung einer Schmutzwasserabgabestation für Reisemobile sind besondere Bedingungen zu erfüllen. Zum einen sind hier Auflagen für den Grundwasser-schutz einzuhalten (abgedichtete Fläche mit Aufkantungen), zum anderen muss dieses Abwasser vor Einleitung in den Schmutzwasserkanal aufbereitet werden (Stichwort - Chemietoiletten) oder gesondert abgefahren werden. Diese Regenwasserklärung kann mit der möglicherweise notwendigen Anlage eines Regenrückhaltebeckens kombiniert werden. Hierfür wäre dann im Zuge der B- und F- Planung ebenfalls eine entsprechende Fläche vorzusehen. Die Anregung wurde berücksichtigt, indem zwischenzeitlich ein Ingenieurbüro ein Entwässerungskonzept erstellt hat. Demnach ist es vorgesehen, das anfallende Niederschlagswasser vollständig über Flächen- und Muldenversickerungen über die belebte Oberbodenzone zu versickern. Es erfolgt keine Ableitung des Oberflächenwassers über öffentliche RW-Kanäle. Die Wasserdurchlässigkeit für eine Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers nutzend, ist für die Planung, den Bau und Betrieb die zu erschließende Gesamtfläche in fünf Teilflächen unterteilt, siehe Anhang. Die Versickerung jeder Teilfläche ist gesondert nach dem Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 138 nachgewiesen.

12 2.4 Naturschutz 2.4.1 Äußerung nach 4 Abs. 1 BauGB (Frühzeitige Behördenbeteiligung) Mit der Planung werden Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. V. mit 8 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vorbereitet. Gemäß 1a BauGB ist die Vermeidbarkeit des Eingriffes zu prüfen. Der Verursacher eines Eingriffes ist gemäß 15 Abs. 1 BNatSchG verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen der Natur zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermeidbar sind, ist dies zu begründen. Zudem sind Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen festzusetzen ( 15 Abs. 2 BNatSchG). Sofern die Planung als Bauleitplanung der Innenentwicklung gemäß 13a BauGB einzustufen ist, entfällt die Ausgleichsverpflichtung. Belange des Artenschutzes sind bei der Umsetzung der Planung zu beachten. Das Plangebiet befindet sich innerhalb eines Vorranggebietes für den Naturschutz gemäß Regionalplan. Gemäß Landschaftsrahmenplan handelt es sich um ein Gebiet mit besonderer Erholungseignung sowie ein Gebiet, das die Voraussetzung für eine Unterschutzstellung als Landschaftsschutzgebiet erfüllt. Eine Teilfläche des Plangebietes ist als Wald einzustufen. Dieser Wald soll gemäß Festsetzung im Planentwurf erhalten bleiben. Naturschutzrechtlich wurden auf einer Teilfläche des Plangebietes seinerzeit ungenehmigte Aufschüttungen aufgegriffen und ein ordnungsrechtliches Verfahren zur Beseitigung der Aufschüttungen eingeleitet. Diese Fläche ist zurzeit als Wiese genutzt. Naturschutzrechtliche Verbotstatbestände sind von der Planung nicht berührt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Es wird ein Umweltbericht erstellt und es werden entsprechende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nachgewiesen. 2.4.2 FFH-Gebiet DE 1832-329 Ostseeküste zwischen Grömitz und Kellenhusen In der Begründung ist auf die Auswirkungen der Planung auf das FFH-Gebiet seeseitig des Blankwasserweges im Rahmen einer FFH-Vorprüfung einzugehen, da zusätzliche Touristenströme in Richtung FFH-Gebiet und Strand zu erwarten sind. Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Es wurde eine FFH-Vorprüfung angefertigt und als Anlage zur Begründung genommen. Darin wurde auch auf die zu erwartenden Trittschäden an der Vegetation durch zusätzliche Strandbesucher eingegangen. Aufgrund der bereits bestehenden Besucherlenkung am Lensterstrand sind hier allerdings keine Auswirkungen zu erwarten.

13 2.5 Bauordnung einschließlich Brandschutz Belange des Brandschutzes Für den Sonderbau des zweigeschossigen Jugendfreizeitheimes ist eine Mindestlöschwasserkapazität von 96 m³/h für zwei Stunden im Umkreis von 300 m nachzuweisen. Ggf. könnten die überbaubaren Flächen zur Erreichbarkeit rückwärtiger Gebäudebereiche durch die Feuerwehr eingeschränkt werden. Die feuerwehrtechnische Erschließung des bestehenden Wohnhauses muss erhalten bleiben. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und die Begründung um diese teilweise ergänzt. Es wird auf die Stellungnahme des Zweckverbandes Karkbrook verwiesen: Für die Löschwasserversorgung steht im Bereich des Bebauungsplanes jeweils ein Hydrant im Bereich des Blankwasserweges und ein Hydrant im Bereich des Lenster Weges zur Verfügung. Im Bereich des Lenster Weges wurde am 22. September 2016 eine Mengenmessung durchgeführt. Bei dieser Messung konnte eine Wassermenge entnommen werden, die größer als die geforderte Menge von 96 m³/h war. Änderungen an der Erschließung des Wohnhauses sind aufgrund der Planung nicht vorgesehen, es gilt weiterhin der Bestandsschutz. 2.6 Allgemeines Nach Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 104 wird um ein gesiegeltes und unterschriebenes Übersichtsblatt gebeten, auf dem der überplante Teil des Bebauungsplanes Nr. 51 erkennbar ist. Dieses Blatt möchte ich in die Verfahrensakte des Bebauungsplanes Nr. 51 heften und in das GIS einstellen. Es wird darauf hingewiesen, dass je eine Durchschrift dieses Schreibens an den Ministerpräsidenten Staatskanzlei, Abteilung Landesplanung sowie an das Referat Städtebau und Ortsplanung, Städtebaurecht des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten gelangt. Ich bitte um die Übersendung des Abwägungsergebnisses, wenn möglich per Mail an bauleitplanung@kreis-oh.de Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. 3 Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Untere Forstbehörde vom 27.10.2016/ 27.10.2016 Die vorhandene Waldfläche ist richtig auf dem Plan wiedergegeben. Wegen des hohen Nadelbaumanteiles auf der Waldfläche ist eine Unterschreitung des nach 24 LWaldG geforderten Waldabstandes von 30 Metern nicht möglich. Die Stellungnahme wird beachtet und der Waldabstand von 30 m wird berücksichtigt.

14 4 Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein vom 13.10.2016/ 13.10.2016 4.1 Zu den mir vorliegenden Planunterlagen nehme ich hinsichtlich der Belange des Küsten- und Hochwasserschutzes wie folgt Stellung: Für den Planbereich bestehen Bauverbote gemäß 80 Landeswassergesetz (LWG). Das Landeswassergesetz verbietet in der aktuellen Fassung den Bau von Anlagen bis zu 50 m landwärts vom Fußpunkt der Innenböschung von Landesschutzdeichen und im Deichvorland ( 80 Abs.1). Diese Bauverbote gemäß 80 Abs. 2, Nummer 6 gelten nicht für Risikogebiete gemäß 73 Absatz 1 WHG, die durch Landeschutzdeiche im Sinne von 64 Abs. 2 Nummer 1 oder durch Schutzanlagen mit einem den Landeschutzdeichen vergleichbaren ausreichenden Schutzstandard geschützt werden oder wenn die zur ausreichenden Minderung der Hochwasserrisiken erforderlichen Maßnahmen mit Herstellung der baulichen Anlage durchgeführt werden. Das Planungsgebiet liegt landseitig des vorhandenen Landesschutzdeiches in der Gemeinde Grömitz teilweise in der vorgenannten Bauverbotszone. Eine potentielle Überflutungsgefährdung in Folge von Ostseehochwasser für das Planungsgebiet kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Sie besteht jedoch nur, sofern es bei einem extremen Ostseehochwasser zum Bruch des Landesschutzdeiches kommt bzw. durch eine Überflutung der Oldenburger-Graben-Niederung. Entsprechend dem Sachstand zur Umsetzung der Richtlinie über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken Hochwasserrichtlinie 2007/60/EG werden alle Bereiche unter NHN + 3,00 m entsprechend Art. 5 der Richtlinie als potentiell signifikantes Hochwasserrisikogebiet ausgewiesen. Die Niederungsbereiche unter NHN + 3,00 m im SO Jugendfreizeitheim sind, soweit dies aus den mir vorliegenden Karten ersichtlich ist, als potentiell signifikantes Hochwasserrisikogebiet ausgewiesen. Entsprechende Darstellungen bitte ich in den Bebauungsplan mit aufzunehmen. Die Stellungnahme wird beachtet und die potentiellen Hochwasserrisikogebiete entsprechend gekennzeichnet. 4.2 Empfehlungen Ich empfehle der Hochwassergefährdung Rechnung zu tragen und gegebenenfalls erforderliche Gründungen erosionssicher gegen Unterspülung zu errichten sowie die Fußbodenhöhen im Erdgeschoss für Räume zum dauernden Aufenthalt von Menschen auf NHN + 3,50 m zu legen. In dem Sinne sollte auch die Nutzung eines Kellers, soweit unterhalb von NHN +3,50 m liegend, minimiert oder ganz ausgeschlossen werden. Darüber hinaus sollte jederzeit die rechtzeitige zentrale Alarmierung und Evakuierung von gefährdeten Personen durch organisatorische und technische Vorsorgemaßnahmen seitens der Gemeinde und Dritter sichergestellt werden. Die Verfügbarkeit und der Einsatz von Geräten zur Räumung von Gefahrenzonen und gefährlichen oder gefährdeten Gütern sollte entsprechende Berücksichtigung finden. Bei Unterschreitung einer Höhe von NHN + 3,50 m schlage ich im Weiteren beispielhaft folgende Festsetzungen vor: entsprechende Vorgaben für Sockel-, Brüstungs- oder Schwellenhöhen,

15 Lüftungseinrichtungen, Lichtschächte, etc. besondere Sicherungsmaßnahmen oder ein Verbot der Lagerung wassergefährdender Stoffe (Brennstoffe, Chemikalien, Fäkalien, etc.) Vorkehrungen zur Sicherung gegen Auftrieb bei Lagerbehältern, Bauwerken, etc. oder Möglichkeiten zur Flutung besondere Sicherungsmaßnahmen oder Ausschluss von Haustechnikanlagen und Hausanschlüssen Einrichtungen gegen Rückstau in Ver- und Entsorgungsanlagen Anordnung von Massivbauweisen und Ringankern Vorkehrungen für Abwehrmaßnahmen (Abschotten von Tiefgaragen, Eingängen, Kellern oder anderen tiefer liegenden Bereichen durch mobile Hochwasserschutzwände, Dammbalken, Sandsäcke, etc.) Vorkehrungen gegen Wellenschlag, Eisgang und Unterspülung insbesondere bei Glasfassaden, etc. Ausweisung von Fluchtwegen, Fluchträumen oder höher gelegenen Sammelplätzen auf mindestens NHN + 3,00 m Anhebung von Erschließungsstraßen nach ihrem Niveau auf mindestens NHN + 3,00 m Räume mit gewerblicher Nutzung auf mindestens NHN + 3,00 m Auf der Grundlage des Landeswassergesetzes und des jeweils geltenden Generalplanen Küstenschutzes müssen auch zukünftig anstehende Küstenschutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Verbesserung des Hochwasser- und Küstenschutzes uneingeschränkt durchführbar sein. Daher weise ich darauf hin, dass der innere Deichschutzstreifen von 10 m unbedingt von jeglicher Bebauung frei zu halten ist. In diesem Fall ist die Straße, die parallel zum LSD verläuft, als Deichverteidigungsweg anzusehen. Diese Straße würde damit funktionell und rechtlich zum Deich gehören und der Deichschutzstreifen sollte mit 13 m ab Fußpunkt der Innenböschung des Deiches angesetzt werden. In diesem Streifen werde ich auf keinen Fall eine Bebauung zulassen. Ich bitte dies entsprechend in der Planzeichnung zu berücksichtigen. Hinweise: Eine rechtskräftige Bauleitplanung, die unter Beteiligung der zuständigen Küstenschutzbehörde aufgestellt wurde, ersetzt nicht für den Einzelfall erforderliche küstenschutzrechtliche Genehmigungen nach dem Landeswassergesetz. Auf Grund dieser Stellungnahme können Schadensersatzansprüche gegen das Land Schleswig- Holstein nicht geltend gemacht werden. Eine gesetzliche Verpflichtung des Landes zum Schutz der Küste vor Abbruch und Hochwasserschutz besteht nicht und kann aus dieser Stellungnahme nicht abgeleitet werden. Bei Ausweisung von Baugebieten in gefährdeten Bereichen bestehen gegenüber dem Land Schleswig-Holstein keine Ansprüche auf Finanzierung oder Übernahme notwendiger Schutzmaßnahmen. Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Die Begründung wird ergänzt. 5 Deich- und Entwässerungsverband Klosterseeniederung vom 17.10.2016/ 18.10.2016 Im Plangebiet befinden sich keine Verbandsanlagen des DEV Klosterseeniederung. Hinsichtlich ggfs. vorgesehener Einleitungen von Niederschlagwasser in vorhandene Gewässer beachten Sie bitte die Stellungnahme des Wasser- und Bodenverbandes

16 (WBV) Cismar. Hinsichtlich der geplanten Drosselung der Einleitungsmengen kann der DEV Klosterseeniederung dann seine Zustimmung in Aussicht stellen, wenn alle Einleitungen auf die Abflussspende von 1,2 l / (s x ha) gedrosselt werden. Dezentrale Rückhaltemaßnahmen im B-Plan-Gebiet werden seitens des Verbandes begrüßt. Zusätzliche Entlastungen der schöpfwerkentwässerten Verbandsgewässer werden ebenfalls begrüßt. Dies ist zum einen zur Gewährleistung einer geregelten Entwässerung erforderlich, zum anderen umso bedeutender hinsichtlich einer gemeinsamen Strategie alle Beteiligten hinsichtlich der beobachteten Entwicklung der Häufigkeit und der Intensität von Starkregenereignissen. Die Anregung wurde berücksichtigt, indem zwischenzeitlich ein Ingenieurbüro ein Entwässerungskonzept erstellt hat. Demnach ist es vorgesehen, das anfallende Niederschlagswasser vollständig über Flächen- und Muldenversickerungen über die belebte Oberbodenzone zu versickern. Es erfolgt keine Ableitung des Oberflächenwassers über öffentliche RW-Kanäle. Die Wasserdurchlässigkeit für eine Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers nutzend, ist für die Planung, den Bau und Betrieb die zu erschließende Gesamtfläche in fünf Teilflächen unterteilt, siehe Anhang. Die Versickerung jeder Teilfläche ist gesondert nach dem Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 138 nachgewiesen. 6 Wasser- und Bodenverband Cismar vom 13.10.2016/ 19.10.2016 Entsprechend unserem Anlagenverzeichnis befinden sich im Plangebiet keine Verbandsanlagen des WBV Cismar. Nördlich des Mittelweges befindet sich die Rohrleitung ohne Gewässereigenschaft Nr. 2.1.2.1. Sofern hier im Rahmen der Niederschlagwasserentwässerung zukünftig eine Einleitung in die Verbandsanlage vorgesehen sein sollte, ist dies beim WBV Cismar zu beantragen. Da die Rohrleitung ohne Gewässereigenschaft Nr. 2.1.2.1 unterhalb in das Gewässer Nr. 2.1.2 mündet, ist hier auch die zuständige Wasserbehörde zu beteiligen. Sofern hier eine Einleiterlaubnis besteht, ist zu prüfen, ob diese aufgrund geplanter Flächenversiegelungen bzw. Änderungen in der Menge und/oder Beschaffenheit des einzuleitenden Niederschlagwassers angepasst werden muss. Der WBV Cismar begrüßt, dass hier der Rückhalt von Niederschlagwasser auf der Fläche realisiert werden soll (vgl. Kapitel 4.3 der Begründung). Soweit hier geplante Einleitungen auf den landwirtschaftlichen Abfluss von 1,2 l / (s x ha) gedrosselt werden und hinsichtlich der Erfordernisse der ggfs. erforderlichen Niederschlagwasserklärung bzw. -behandlung die a. a. R. d. T. sowie die einschlägigen Regelwerke angewandt bzw. eingehalten werden, kann der Verband hier seine Zustimmung in Aussicht stellen. Bei der Beantragung bzw. Anpassung einer Einleiterlaubnis für Einleitungen in Verbandsanlagen ist der WBV Cismar erneut zu beteiligen. Spätestens dann ist eine prüfbare Entwässerungsplanung vorzulegen. Hinsichtlich der seitens des Zweckverbandes Karkbrook geplanten Retentionsmaßnahmen stehen die betroffenen Verbinde in Kontakt zum Zweckverband. Für Rückfragen stehen wir zur Verfügung. Die Anregung wurde berücksichtigt, indem zwischenzeitlich ein Ingenieurbüro ein Entwässerungskonzept erstellt hat. Demnach ist es vorgesehen, das anfallende Niederschlagswasser vollständig über Flächen- und Muldenversickerungen über die belebte Oberbodenzone zu versickern. Es erfolgt keine Ableitung des Oberflächenwassers über öffentliche RW-Kanäle. Die Wasserdurchlässigkeit für eine Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers

17 nutzend, ist für die Planung, den Bau und Betrieb die zu erschließende Gesamtfläche in fünf Teilflächen unterteilt, siehe Anhang. Die Versickerung jeder Teilfläche ist gesondert nach dem Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 138 nachgewiesen. 7 Zweckverband Karkbrook vom 18.10.2016/ 19.10.2016 7.1 Niederschlagswasserbeseitigung: Aufgrund der Ausführungen nehmen wir zur Kenntnis, dass die Einleitung von Niederschlagswasser in die öffentliche Niederschlagswasseranlage des Zweckverbandes für den Bebauungsplan nicht vorgesehen ist. Aufgrund der Begründung erlauben wir uns den Hinweis, dass die Entsorgung des anfallenden Niederschlagswassers in diesem Fall nicht durch eine Rückhaltung, sondern vielmehr durch eine geeignete und noch nachzuweisende versickerungsfähige Fläche auf dem Grundstück zu erfolgen hat. Sollte im weiteren Planungsverlauf die Ableitung des anfallenden Niederschlagswassers in die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage in Erwägung gezogen werden, so weisen wir bereits jetzt darauf hin, dass eine Einleitung der zusätzlich anfallenden Niederschlagswassermenge nur durch eine entsprechende Vergrößerung der Kanalleitungen erfolgen kann. In diesem Fall ist der Anschluss an die öffentliche Kanalisation mit vorgeschalteter Rückhaltung im Bereich der Straßenkreuzung Hummeleck des Bebauungsplanes aus vorzunehmen. Die Kosten für die Erweiterung und den Anschluss wären in diesem Fall durch den Erschließungsträger zu tragen. Die Anregung wurde berücksichtigt, indem zwischenzeitlich ein Ingenieurbüro ein Entwässerungskonzept erstellt hat. Demnach ist es vorgesehen, das anfallende Niederschlagswasser vollständig über Flächen- und Muldenversickerungen über die belebte Oberbodenzone zu versickern. Es erfolgt keine Ableitung des Oberflächenwassers über öffentliche RW-Kanäle. Die Wasserdurchlässigkeit für eine Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers nutzend, ist für die Planung, den Bau und Betrieb die zu erschließende Gesamtfläche in fünf Teilflächen unterteilt, siehe Anhang. Die Versickerung jeder Teilfläche ist gesondert nach dem Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 138 nachgewiesen. 7.2 Löschwasserversorgung: Für die Löschwasserversorgung steht im Bereich des Bebauungsplanes jeweils ein Hydrant im Bereich des Blankwasserweges und ein Hydrant im Bereich des Lenster Weges zur Verfügung. Im Bereich des Lenster Weges wurde am 22. September 2016 eine Mengenmessung durchgeführt. Bei dieser Messung konnte eine Wassermenge entnommen werden. die größer als die geforderte Menge von 96 m 3 /h war. Sollte im Übrigen durch die Erschließung im Bereich der Verkehrsführung beispielsweise durch den Bau eines Kreisverkehrs eine Umverlegung bzw. eine Niveauanpassung der Verund Entsorgungseinrichtungen erforderlich sein, so ist der Zweckverband von diesen Kosten freizuhalten.

18 Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und die Begründung um diese teilweise ergänzt. 8 Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein vom 30.09.2016/ 06.10.2016 Wir können zurzeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale gem. 2 (2) DSchG in der Neufassung vom 30.12.2014 durch die Umsetzung der vorliegenden Planung feststellen. Daher haben wir keine Bedenken und stimmen den vorliegenden Planunterlagen zu. Darüber hinaus verweisen wir auf 15 DSchG: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. 9 Deutsche Telekom Technik GmbH vom 22.09.2016/ 26.09.2016 Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Gegen die o.a. Planung haben wir keine Bedenken, folgende Hinweise bitten wir aber zu beachten: Es besteht keine Verpflichtung seitens der Telekom Campingplätze, Ferien-/Wochenendhäuser/-wohnungen, Wohnmobilplätze und dergleichen an das öffentliche Telekommunikationsnetz der Telekom anzuschließen. Gegebenenfalls ist dennoch die Anbindung an das Netz der Telekom auf freiwilliger Basis und unter der Voraussetzung der Kostenerstattung durch den Vorhabenträger möglich. Hierzu ist jedoch eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung des Vorhabenträgers mit der der Deutschen Telekom Technik GmbH erforderlich. Zudem bitten wir zu berücksichtigen, dass in Ihrem Plangebiet Telekommunikationskabel verlegt sind. Um Beschädigungen zu vermeiden, haben wir als Anlage den entsprechenden Bestandsplan für Ihre weiteren Planungen beigefügt. Wir bitten Sie, die Ihnen überlassene Planunterlage nur für interne Zwecke zu benutzen und nicht an Dritte weiterzugeben. Die Zusendung der anliegenden Bestandspläne entbindet Sie/Ihre beauftragte Tiefbaufirma nicht davon, sich vor Beginn der Baumaßnahme bei unserer offiziellen Planauskunft die aktuellen Bestandspläne anzufordern und sich bei Arbeiten in der Nähe von Telekommunikationsanlagen an die einschlägigen Bestimmungen zu halten. Nur so

19 kann vermieden werden, dass Ihre Tiefbaufirma bei einer Beschädigung unserer Anlagen zum Schadensersatz herangezogen wird. Die aktuellen Pläne können über die nachfolgend aufgeführte Adresse Zentrale Planauskunft: E-Mail: planauskunft.nord@telekom.de, Tel.: 0431 /145 8888 angefordert werden. Eigene Maßnahmen der Deutsche Telekom GmbH sind aus heutiger Sicht nicht geplant. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und die Begründung um diese teilweise ergänzt. 10 Schleswig-Holstein Netz AG vom 14.09.2016/ 15.09.2016 Unsererseits sind keine Baumaßnahmen geplant. Die im angrenzenden Bereich befindlichen Versorgungsanlagen müssen berücksichtigt werden. Um Schäden an diesen Anlagen auszuschließen, ist bei der Durchführung der beabsichtigten Arbeiten unser Merkblatt Schutz von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten zu beachten. Das Merkblatt erhalten Sie nach einer Anfrage zu einer Leitungsauskunft oder über unsere Website www.sh-netz.com. Für Ihre Planung notwendige Bestandspläne der Schleswig-Holstein Netz AG erhalten Sie unter: leitungsauskunft@sh-netz.com Bitte beachten Sie, dass im Planungsbereich Leitungen anderer regionaler bzw. überregionaler Versorger vorhanden sein können. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und die Begründung um diese teilweise ergänzt. 11 Vodafone Kabel Deutschland GmbH vom 07.10.2016/ 07.10.2016 Eine Ausbauentscheidung trifft Vodafone nach internen Wirtschaftlichkeitskriterien. Dazu erfolgt eine Bewertung entsprechend Ihrer Anfrage zu einem Neubaugebiet. Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit dem Team Neubaugebiete in Verbindung: Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Neubaugebiete KMU, Südwestpark 15, 90449 Nürnberg, Neubaugebiete@Kabeldeutschland.de. Bitte legen Sie einen Erschließungsplan des Gebietes Ihrer Kostenanfrage bei. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 12 NABU Schleswig-Holstein vom 12.10.2016/ 12.10.2016 Hinweis: Ausschussmitglied Karl-Peter Horst ist während Beratung und Beschlussfassung zur Stellungnahme des NABU Schleswig-Holstein unter Verweis auf die

20 Ausschließungsgründe nach der Gemeindeordnung nicht im Sitzungsraum anwesend. Der NABU gibt zu dem o.a. Vorhaben - nach Rücksprache mit seinem örtlichen Bearbeiter die nachfolgende Stellungnahme ab. Diese gilt zugleich für den NABU Lensterstrand. Der ausgehend von der Grünfläche ( Circus-Wiese ) in südlicher Richtung zum Blankwasserweg sich anschließende Kiefern- und Birkenwald sollte aus naturschutzfachlicher Sicht erhalten bleiben. Der vorhandene Wall sollte in südwestlicher Richtung ergänzt werden. Die Birke und die Eiche an der westlichen Grenze zum Fußweg am Langenredder und die Eiche an der östlichen Grenze zum Jugendlager Wetzlar sollten ebenfalls erhalten bleiben. Ggf. ist die Planung dahingehend abzustimmen. Darüber hinaus sind gegenwärtig keine weiteren Anregungen und/oder Bedenken ersichtlich. Der NABU behält sich Ergänzungen seiner Stellungnahme vor und bittet um weitere Beteiligung am Verfahren. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Alle markanten, prägenden Bäume bleiben erhalten. Abstimmung: 10 Ja-Stimmen (einstimmig) 13 Keine Anregungen haben vorgebracht 1. Amt Ostholstein-Mitte - vom 16.09.2016/ 16.09.2016 2. Gemeinden Dahme, Grube und Kellenhusen - vom 16.09.2016/ 16.09.2016 7.2 Entwurfs- und Auslegungsbeschluss 1. Die Entwürfe des Bebauungsplanes Nr. 104 der Gemeinde Grömitz für ein Gebiet in Lensterstrand zwischen dem Mittelweg im Nordwesten, dem Blankwasserweg südöstlich und dem Lensterweg im Südwesten und der Begründung werden in der vorliegenden Fassung gebilligt. 2. Der Entwurf des Planes und die Begründung sind nach 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu benachrichtigen. Zu Punkt 8: Fortführung der Ortsbildgestaltung Mit baldigem Abschluss der Baumaßnahmen in der Seestraße wird ein weiterer Bestandteil des Konzeptes zur Ortsbildgestaltung umgesetzt sein. Bislang wurde nicht festgelegt, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form die Ortsbildgestaltung fortgeführt werden soll. Nach erfolgter Beratung wird einvernehmlich eine Neugestaltung/Aufwertung des Auf- bzw. Abganges zwischen dem Großraumparkplatz an der Gildestraße und der Wicheldorfstraße bzw. Christian-Westphal-Straße favorisiert. Ausschussmitglied Marion Lindner stellt schließlich den Antrag, diese Maßnahme durchzuführen.