NIEDERSCHRIFT über die öffentlichen Verhandlungen des Technischen Ausschusses vom 8. April 2014
7 Antrag auf Befreiung der Dachziegelfarbe vom Bebauungsplan Halde, Am Raischachwald 2, Flst. Nr. 705 der Gemarkung Unterhaugstett Der Vorsitzende begrüßt Zuhörerinnen und Zuhörer und die Mitglieder des Technischen Ausschusses. Er verweist auf die Vorlage Nr. 5/2014-TA und bittet Stadtbaumeister Campillo um Sachvortrag. Stadtbaumeister Campillo führt aus, dass die Bauherren die Befreiung der Dachziegelfarbe vom Bebauungsplan Halde in Anthrazit, Am Raischachwald 2, Flst. Nr. 705 der Gemarkung Unterhaugstett beantragen. Bauplanungsrechtliche Beurteilung: Laut dem Lageplan liegt das Bauvorhaben innerhalb des qualifizierten Bebauungsplans Halde. Hieraus ergibt sich eine bauplanungsrechtliche Beurteilung gemäß 30 BauGB (Geltungsbereich eines Bebauungsplans) i. V. m. 31 BauGB (Ausnahmen und Befreiungen). Nach 31 BauGB kann eine Ausnahme zur Befreiung der Dachziegelfarbe unter anderem nach 31 (2) Nr. 2 BauGB zugestimmt werden, wenn dies städtebaulich vertretbar ist. Der im Bebauungsplan festgesetzte Farbton für Dachziegel ist gedeckte Rot- und Brauntöne, hier wird die Befreiung für den Farbton Anthrazit beantragt. Im Bebauungsplan Halde wurden bisher keine Befreiungen bezüglich der Dachziegel eingereicht. In der näheren Umgebung wurden bereits Befreiungen erteilt, jedoch sind diese zum Bereich des angrenzenden Bebauungsplangebietes Erweiterung Halde zugehörig. In diesem angrenzenden Bereich befinden sich bereits drei Gebäude mit der beantragten Ziegelfarbe. Da es sich für das Gebiet Halde um den sogenannten Erstfall handelt, soll für diesen Teil der Technische Ausschuss entscheiden. Stadtrat Gengenbach ist der Meinung, dass die Farbe grundsätzlich egal ist. Er spricht sich jedoch dafür aus, dass es sich hierbei nicht um Hochglanz-Ziegel handeln sollte. Stadtbaumeister Campillo verneint dies und sagt, dass es sich hierbei um matte Ziegel handelt.
Es wird folgender zu 7 gefasst: einstimmiger Beschluss Dem Antrag auf Befreiung der Dacheindeckung wird das gemeindliche Einvernehmen gemäß 36 BauGB erteilt.
8 Antrag auf Baugenehmigung für den Anbau eines Holzlagers am Bühlweg auf dem Flst. Nr. 1774 (Außenbereich) der Gemarkung Möttlingen Der Vorsitzende verweist auf die Vorlage Nr. 06/2014-TA und bittet Stadtbaumeister Campillo um Sachvortrag. Stadtbaumeister Campillo führt aus, dass der Bauherr den Anbau eines Holzlagers an das bestehende Gebäude im Bühlweg, Flst. Nr. 1774 der Gemarkung Möttlingen beantragt. Das betroffene Grundstück befindet sich im Außenbereich. Bauplanungsrechtliche Beurteilung: Laut dem Lageplan liegt das Bauvorhaben im Außenbereich. Hieraus ergibt sich eine bauplanungsrechtliche Beurteilung gemäß 35 BauGB (Bauen im Außenbereich). Nach 35 (1) Nr. 1 BauGB sind im Außenbereich ausschließlich solche Vorhaben zulässig, die in einem direkten Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb stehen und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen. Auf dem Grundstück ist bereits im Jahre 1995 eine Halle genehmigt worden. Hierbei handelt es sich um ein landwirtschaftliche Mehrzweckhalle. An diese bereits genehmigte Halle soll das Holzlager angebaut werden. Ohne Aussprache wird folgender gefasst: einstimmiger Beschluss Dem Bauvorhaben wird das gemeindliche Einvernehmen gemäß 36 BauGB unter der Voraussetzung der Zustimmung der Fachbehörden, insbesondere des Naturschutzes sowie des Landwirtschaftsamtes erteilt.
9 Antrag auf Baugenehmigung für den Abbruch sowie Neubau einer landwirtschaftlichen Gerätehalle in der Münklinger Straße, Flst. Nr. 1043 der Gemarkung Möttlingen (Außenbereich) Der Vorsitzende verweist auf die Vorlage Nr. 07/2014-TA und bittet Stadtbaumeister Campillo um Sachvortrag. Stadtbaumeister Campillo führt aus, dass der Bauherr den Antrag für den Abbruch sowie Neubau einer landwirtschaftlichen Gerätehalle in der Münklinger Straße, Flst. Nr. 1043 der Gemarkung Möttlingen beantragt. Das betroffene Grundstück befindet sich im Außenbereich. Bauplanungsrechtliche Beurteilung: Laut dem Lageplan liegt das Bauvorhaben im Außenbereich. Hieraus ergibt sich eine bauplanungsrechtliche Beurteilung gemäß 35 BauGB (Bauen im Außenbereich). Nach 35 (1) Nr. 1 BauGB sind im Außenbereich ausschließlich solche Vorhaben zulässig, die in einem direkten Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb stehen und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen. Auf dem Baugrundstück soll das bestehende landwirtschaftliche Gebäude abgebrochen und durch den Neubau einer größeren landwirtschaftlichen Gerätehalle ersetzt werden. Falls das Vorhaben nach 35 (1) Nr. 1 BauGB vom Landwirtschaftsamt als privilegiertes Vorhaben eingeordnet wird, steht der Erteilung einer Baugenehmigung formal kein Hindernisgrund entgegen. Sollte dies nicht der Fall sein, besteht nach 35 (2) BauGB die Möglichkeit einer ausnahmsweisen Zulassung, sofern keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften dem entgegenstehen. Dies setzt eine positive Beurteilung des Vorhabens vom Amt für Landwirtschaft und Naturschutz voraus. Durch den Ersatzbau können mittelfristig wertvolle Innerortsflächen im Bereich der Münklinger Straße/Weil der Städter Straße am bisherigen Betriebssitz für andere Nutzungen frei gemacht werden. Unter diesem Hintergrund und dem Vorbehalt der Zustimmung der sonstigen Fachbehörden wird aus städtebaulicher Sicht das Vorhaben unterstützt.
Ohne Aussprache wird folgender gefasst: zu 9 einstimmiger Beschluss Dem Bauvorhaben wird das gemeindliche Einvernehmen gemäß 36 BauGB unter der Voraussetzung der Zustimmung der Fachbehörden, insbesondere des Naturschutzes sowie des Landwirtschaftsamtes erteilt.
1. Krautgärten 10 Verschiedenes Der Vorsitzende führt aus, dass er vergangenen Samstag einen Vorort-Termin in den Krautgärten hatte. Hierbei hat er sich die Gebäude und anderen Bauten angeschaut. Es wurde nun besprochen, dass die Krautgärtenordnung hinsichtlich der Wassernutzung, Pachtzins, Düngung, Bauten usw., überarbeitet wird und zum 01.11.2014 neue Pachtverhältnisse abgeschlossen werden. Der Vorsitzende schließt die Sitzung um 17:41 Uhr