TVöD - Eine fall- und problemorientierte Darstellung

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TVöD - Eine fall- und problemorientierte Darstellung ver.di Landesbezirk Bayern Stand: 13.02.2005 Hartmut Veitengruber, Ulrich Gammel, Norbert Flach 1

Grundsätze und Rahmenbedingungen I Tarifreform ist überfällig BAT, MTArb und BMT-G sind reformbedürftig (Tätigkeitsmerkmale, Lesbarkeit, Transparenz, Orientierung am Beamtenrecht) Die tarifvertragliche Trennung von Arbeiter/innen und Angestellten hat sich überholt Vermehrte Tarifflucht in den letzten Jahren (Erhalt des Flächentarifvertrages) Finanz- und Wirtschaftspolitik in Bund, Ländern und Kommunen führt zu erheblichen Druck auf die öffentlichen Haushalte 2

Grundsätze und Rahmenbedingungen II Umfassende Angriffe auf die Rechte der Arbeitnehmer/innen und auf die Tarifverträge Immer größere Teile des ö.d. unterliegen dem Wettbewerb (Nahverkehr, Stadtwerke, Krankenhäuser u.a.) Politischer Wille zur Regionalisierung von Entscheidungskompetenzen (Föderalismuskommission) Die Tarifreform wurde im Rahmen der Schlichtung der letzten Tarifrunde ö.d. (Januar 2003) mit den Arbeitgebern vereinbart 3

Grundsätze und Rahmenbedingungen III An der Tarifreform wurde seit 2003 in Arbeitsgruppen intensiv gearbeitet Es wird ein einheitliches Tarifrecht für ArbeiterInnen und Angestellte geben - d.h. dass mehrere Tarifverträge mit unzähligen Sonderregelungen vereinheitlicht werden müssen Der neue TVöD wird BAT, MTArb und BMT-G bei Bund und VKA ablösen (TdL -?) Der neue TVöD hat deshalb umfassende Überleitungsregelungen 4

Grundsätze und Rahmenbedingungen IV Der neue TVöD wird mehr Regelungsfreiheit für betriebliche Regelungen (Mitbestimmung der Personal- und Betriebsräte) haben Der neue TVöD wird aufgrund der Zusammenführung des bisherigen Tarifrechts unterschiedliche (positive wie negative) Auswirkungen haben Deshalb: Umfassende Regelungen zu Besitzständen Deshalb: Auf die Gesamtbetrachtung und Bewertung kommt es an 5

Was ändert sich nicht/geringfügig? I Arbeitsvertrag Schriftform Arbeitspflichten / Schweigepflicht Gesetzliche Vorschriften. Keine Regelung zum Gelöbnis Ärztliche Untersuchungen Belohnungen und Geschenke Nein. Nur mit Zustimmung des Arbeitgebers Personalakten Recht auf Einsichtnahme Regelungen für Teilzeitbeschäftigte 6

Was ändert sich nicht/geringfügig? II Zeugnis auf Anforderung des Arbeitnehmers Urlaubsanspruch für BAT I und Ia zwischen 30. und 40. Lebensjahr ein Tag weniger - ansonsten unverändert Nebentätigkeit Anzeige beim Arbeitgeber. Kein Verweis auf Beamtenrecht Unkündbarkeit/Kündigungsfristen Bleiben erhalten Altersteilzeit bisheriger Tarifvertrag gilt weiter Dienstbefreiung 7

Was ändert sich nicht/geringfügig? III Probezeit 6 Monate. Für ArbeiterInnen Verlängerung von bisher 3 Monaten Arbeitsunfähigkeitsmeldung bleibt wie bisher Betriebliche Altersversorgung bleibt unverändert erhalten - ZVK und VBL Ausschlussfrist bleibt unverändert - 6 Monate. Rationalisierungsschutz/TV Soziale Absicherung Tarifverträge gelten weiter 8

Was ändert sich? I Arbeitszeit siehe gesonderte Folien Eingruppierung siehe gesonderte Folien Vergütung / Lohn siehe gesonderte Folien Familienbezogene Bestandteile künftig keine Kinder- und Sozialzuschläge und Verheiratetenzuschlag (letzterer wird übergeleitet) Bestandsregelung muß noch vereinbart werden 9

Was ändert sich? II Sozialleistungen u.a. Beihilfen, Sterbegeld, Reisekosten sollen betrieblich geregelt werden. Jubiläumszuwendung Tarifvertragliche Mindestregelung (bei 25 und 40 Jahren Beschäftigungszeit besser, bei 50 Jahren Beschäftigungszeit schlechter als bisher) Urlaubs- und Weihnachtsgeld Neuregelung für jährliche Sonderzahlungen (siehe gesonderte Folien) Erschwerniszuschläge (siehe gesonderte Folie) 10

Was ändert sich? III Tarifierung flexiblerer Arbeitszeitformen Arbeitszeitkorridore Rahmenarbeitszeit nicht bei Schicht- und Wechselschicht Arbeitszeitkonten für mehr Souveränität positive Regelung bei Erkrankung während Entnahme Überstunden: Ende folgende Woche Ausnahme Schicht und Wechselschicht Möglichkeit: Freizeit statt Bezahlung von Zuschlägen (Faktorisierung) 11

Was ändert sich? IV Entgeltfortzahlung/Krankengeldzuschuss einheitliche Regelung für Angestellte und ArbeiterInnen (siehe gesonderte Folien) Führung auf Probe/Zeit Möglichkeit der befristeten Übertragung von Führungsfunktionen Einführung der Leistungskomponente Einführung von Leistungsbestandteilen (siehe gesonderte Folie) 12

Arbeitszeit I Arbeitszeitverlängerung beim Bund West (von 38,5 auf 39 Stunden/Woche), Arbeitszeitverkürzung beim Bund Ost (von 40 auf 39 Stunden/Woche) Keine Änderung des Volumens der Arbeitszeit bei VKA - Öffnungsklausel West für landesbezirkliche Regelungen auf bis zu 40 Stunden - wird ver.di mit allen Mitteln zu verhindern versuchen - aber Druck der Länder auf Kommunen Ausgleichszeitraum bis zu 1 Jahr Flexibilisierung der Arbeitszeit Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr 13

Arbeitszeit II Ausgestaltung: einvernehmliche Dienstvereinbarung oder Betriebsvereinbarung Sonderregelung z.b. Hausmeister Pausen bei Wechselschicht = Arbeitszeit Ausnahme Krankenhäuser Feiertage: Verminderung der Wochenarbeitszeit um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt. 14

Erläuterungen zur Arbeitszeit I Der Arbeitszeitkorridor hat keinen Einfluss auf den Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (38,5/39 Stunden). Er kann bis zu 45 Stunden betragen. Arbeitszeit innerhalb des Korridors sind keine zuschlagspflichtigen Überstunden einjähriger Ausgleichszeitraum 15

Erläuterungen zur Arbeitszeit II Bei der Rahmenzeit wird ein tägliches Arbeitszeitvolumen, das in der Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr und bis zu zwölf Stunden betragen kann festgelegt. Damit wird bei der Rahmenarbeitszeit ein überstundenzuschlagsfreies Volumen festgelegt Arbeitszeitkorridor oder Rahmenzeit können nur mit einer einvernehmlichen Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung eingeführt werden. 16

Erläuterungen zur Arbeitszeit III Arbeitszeitkonten sind bei Arbeitszeitkorridoren bzw. Rahmenzeit notwendig. Auf das Arbeitszeitkonto können Zeiten, die innerhalb eines (bis zu einem Jahr) festgelegten Zeitraumes als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen bleiben und nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten gebucht werden Das gilt auch für faktorisierte Zuschläge. 17

Erläuterungen zur Arbeitszeit IV Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßige Wochenarbeitszeit (38,5/39 Stunden) dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht in der nächsten Kalenderwoche abgebaut werden. Bei Arbeitszeitkorridor über die vereinbarte Obergrenze oder 45 Stunden hinaus, Bei Rahmenzeit für die Arbeitszeit außerhalb der Rahmenzeit 18

Ergebnisse der Eingruppierung I Es bleibt der Grundsatz des Tätigkeitsbezugs im Eingruppierungsrecht Voraussetzung ist die zugewiesene und ausgeübte Tätigkeit Es gilt das Prinzip des diskriminierungsfreien Eingruppierungsrechtes Bedeutet: EU-Konformität (z.b. Antidiskriminierungsrichtlinie) 19

Ergebnisse der Eingruppierung II Anforderungen Qualifikation, Verantwortung, soziale Kompetenz müssen vorab definiert werden Transparenz (Heraushebungen von einer Entgeltgruppe zur nächsten müssen logisch und nachvollziehbar sein) Alle Fertigkeiten und Belastungen einer Tätigkeit sind zu erfassen und bewerten 20

Ergebnisse der Eingruppierung III Schaffung einer bundesweiten Rahmenregelung, welche unmittelbar eingruppierend wirkt Tätigkeitsmerkmale müssen noch abschließend vereinbart werden Wegfall von Bewährungs- und Zeitaufstiegen Höhergruppierung nur bei höherwertiger Tätigkeit Innerhalb der Entgeltgruppen 6 Erfahrungsstufen (können leistungsabhängig verkürzt oder verlängert werden) Schaffung von 15 Entgeltgruppen + eine Zwischengruppe für ArbeiterInnnen (2a) Einigung über Eckeingruppierung 21

Ergebnisse der Eingruppierung IV E 1 E 4: un-/ angelernte Tätigkeiten und Ausbildungen unter 3jährig ab E 5: 3jährige Ausbildung Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Ausbildung in einem nach dem BBiG anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren voraussetzen. 22

Ergebnisse der Eingruppierung V weiter mit E 5: sowie Beschäftigte, die ohne diese Ausbildung aufgrund entsprechender Fähigkeiten diese oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben ab E 9: Fachhochschulabschluss/Bachelor ab E 13: wissenschaft. Hochschulabschluss/Master 23

Ergebnisse der Eingruppierung VI Inkrafttreten des neuen Eingruppierungsrechts des TVöD ab 1.10.2005 Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die Eingruppierungsmerkmale des BAT/ MTArb und BMT-G weiter. 24

Tabellenstruktur Werte gelten nicht für alle Eingruppierungen z.t. Differenzierungen zwischen Bund und VKA Berufsanfänger Berufserfahrung Tätigkeiten mit wissenschaftlicher Ausbildung Tätigkeiten mit Fachhochausbildung Tätigkeiten mit abgeschlos -sener Ausbildung Entgelt- Grundentgelt Entwicklungsstufen gruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 nach 1 Jahr* nach 3 Jahren nach6 Jahren nach10 Jahren nach15 Jahren 15 3.384,00 3.760,00 3.900,00 4.400,00 4.780,00 5.030,00 14 3.060,00 3.400,00 3.600,00 3.900,00 4.360,00 4.610,00 13 2.817,00 3.130,00 3.300,00 3.630,00 4.090,00 4.280,00 12 2.520,00 2.800,00 3.200,00 3.550,00 4.000,00 4.200,00 11 2.430,00 2.700,00 2.900,00 3.200,00 3.635,00 3.835,00 10 2.340,00 2.600,00 2.800,00 3.000,00 3.380,00 3.470,00 9 2.061,00 2.290,00 2.410,00 2.730,00 2.980,00 3.180,00 8 1.926,00 2.140,00 2.240,00 2.330,00 2.430,00 2.493,00 7 1.800,00 2.000,00 2.130,00 2.230,00 2.305,00 2.375,00 6 1.764,00 1.960,00 2.060,00 2.155,00 2.220,00 2.285,00 5 1.688,00 1.875,00 1.970,00 2.065,00 2.135,00 2.185,00 4 1.602,00 1.780,00 1.900,00 1.970,00 2.040,00 2.081,00 3 1.575,00 1.750,00 1.800,00 1.880,00 1.940,00 1.995,00 2a 1.503,00 1.670,00 1.730,00 1.810,00 1.865,00 1.906,00 2 1.449,00 1.610,00 1.660,00 1.710,00 1.820,00 1.935,00 1 1.286,00 1.286,00 1.310,00 1.340,00 1.368,00 1.440,00 EG 1 durchn 1394 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre Neu: für an- und ungelernte Tätigkeiten 25

Ergebnisse Entgelt 6 Erfahrungs-(Entwicklungs-)stufen E2 - E15 Stufe 1: ohne Erfahrung, längstens für ein Jahr Stufe 2: nach einem Jahr Stufe 3: nach weiteren 2 Jahren Stufe 4: nach weiteren 3 Jahren Stufe 5: nach weiteren 4 Jahren Stufe 6: nach weiteren 5 Jahren (= Endstufe nach 15 Jahren) Verheiratenzuschläge durch Überleitung in der Tabelle Vergleich zum jetzigen Einkommen über Lebenserwerbseinkommen z.t. durch Strukturausgleichszahlung 26

Überleitung I Die Überleitung muss aufgrund der bisher unterschiedlichen Tabellen ArbeiterInnen und Angestellte und Arbeitgebern (VKA oder Bund) unterschiedlich geregelt werden (auch wegen neuer Tabellenspreizung = Differenz zwischen niedrigster und höchster Bezahlung sowie der Zwischenschritte) Um Einkommensverluste in der direkten Überleitung zu vermeiden und Exspektanzen (z.b. zukünftige Aufstiege nach altem Recht) zu sichern, gibt es die Instrumente der individuellen Zwischenstufe, des Nachzeichnens und des Strukturausgleiches 27

Überleitung II Es gilt deshalb grundsätzlich: Jeder Einzelfall ist konkret zu prüfen Bewährungs- und Zeitaufstiege (Angestellte) werden noch vollzogen, wenn zum Stichtag mehr als die Hälfte der erforderlichen Zeit erreicht worden ist Bewährungs- und Zeitaufstiege (ArbeiterInnen) werden in die Überleitung integriert 28

Überleitung III Grundsätzlich wird bei der Überleitung (Angestellte) die Ortszuschlagsstufe 1 genommen, wenn im alten Recht am Stichtag Anspruch auf diese Stufe bestand; ist der/die Angestellte verheiratet und hat Anspruch auf die Ortszuschlagsstufe 2 am Stichtag, wird dieser Betrag für die Überleitung relevant Ausnahme: Bei der Überleitung in die EG 8 VKA wird die Ortszuschlagsstufe 2 gerechnet, beim Bund Ortszuschlagsstufe 1 Bei ArbeiterInnen erfolgt die Überleitung dergestalt, dass die Geltung des TVöD seit Beschäftigung im Geltungsbereich des Tarifvertrages rechnerisch nachgezeichnet wird - deshalb kein Strukturausgleich 29

Überblick über die Zuordnung (Differenzierung zwischen Bund und VKA im einzelnen möglich) TV öd BAT ArbeiterInnen EG VG LG 15 Ib-I und I 14 IIa-Ib und Ib 13 II, IIa 12 III-II und 11 IVa-III und III 10 IVb und IVa 9 Vb-IVb und IVb 9 8 Vc-Vb und Vc 7-8a und 8-8a 7 6-7a und 7-7a 6 VII-Vib und Vib 6-6a 5 VIII/VII u.vii -VIb 4-5a und 5-5a 4 3-4a und 4-4a 3 VIII 2-3a und 3-3a 2a 1-2a und 2-2a 2 X-IXb-IXa-IX 1-1a 1 30

Überleitungsbeispiel I, Angestellte/r Bund Überleitungsbeispiel: Jetzt BAT VG Vb, Stufe 5 (Sätze 2004), Bund 22 Abs. 1, 4. Satz: BAT VG Vb, Stufe 5, ledig 2264,70 TVöD BAT Einstufung nach Überleitung sofort: EG 9, Stufe 2 2290,00 2264,70 Vb Stufe 5 Zuwachs* = 1,12% Einstufung nach weiteren 2 Jahren: EG 9, Stufe 3 2410,00 2325,66 Vb Stufe 6 Zuwachs* = 3,63% Einstufung nach weiteren 2 Jahren: EG 9, Stufe 3 2410,00 2386,62 Vb Stufe 7 Zuwachs* = 0,98% Einstufung nach weiteren 2 Jahren: EG 9, Stufe 4 2730,00 2447,57 Vb Stufe 8 Zuwachs* = 11,54% Einstufung nach weiteren Jahren: EG 7, Stufe 6 2730,00 2695,61 Vb Stufe 13 Zuwachs* = 1,28% Überleitung mind. In die Stufe 2 Anmerkung: Sollte ein Bewährungsaufstieg durch die Überleitung vereitelt werden, so tritt langfristig ein Verlust auf - der durch einen Strukturausgleich aufgefangen werden soll! 31

Überleitungsbeispiel II, Angestellte/r Bund Überleitungsbeispiel: Jetzt BAT VG IVa, Stufe 3 (Sätze 2004), Bund 22 Abs. 1, 4. Satz: BAT VG IVa, Stufe 3, ledig 2554,07 TVöD BAT Einstufung nach Überleitung sofort: EG 10, Stufe 2 2600,00 2554,07 IVa Stufe 3 Zuwachs* = 1,80% Einstufung nach weiteren 2 Jahren: EG 10, Stufe 3 2800,00 2641,44 IVa Stufe 4 Zuwachs* = 6,00% Einstufung nach weiteren 2 Jahren: EG 10, Stufe 3 2800,00 2728,85 IVa Stufe 5 Zuwachs* = 2,61% Einstufung nach weiteren 2 Jahren: EG 10, Stufe 4 3000,00 2816,24 IVa Stufe 6 Zuwachs* = 6,53% Einstufung nach weiteren Jahren: EG 10, Stufe 6 3470,00 3426,81 Va Stufe 13 Zuwachs* = 1,26% 32

Überleitungsbeispiel III, Angestellte/r Bund Überleitungsbeispiel: Jetzt BAT VG VII, Stufe 7 (Sätze 2004), Bund 22 Abs. 1, 4. Satz: BAT VG VII, Stufe 7, ledig 1948,62 TVöD BAT Einstufung nach Überleitung sofort: EG 5, Stufe 3 1970,00 1948,62 VII Stufe 7 Zuwachs* = 1,10% Einstufung nach weiteren 2 Jahren: EG 5, Stufe 3 1970,00 1979,72 VII Stufe 8 Zuwachs* = -0,49% Einstufung nach weiteren 3 Jahren: EG 5, Stufe 4 2065,00 2010,77 VII Stufe 9 Zuwachs* = 2,70% Einstufung nach weiteren 4 Jahren: EG 5, Stufe 5 2135,00 2042,68 VII Stufe 10 Zuwachs* = 4,52% Einstufung nach weiteren Jahren: EG 5, Stufe 6 2185,00 2098,85 VII Stufe 12 Zuwachs* = 4,10% 33

Strukturausgleich Angestellte Bund I 34

Strukturausgleich Angestellte Bund II 35

Strukturausgleich Angestellte Bund III 36

Strukturausgleich Angestellte Bund IV 37

Strukturausgleich Angestellte Bund V 38

Strukturausgleich Angestellte Bund VI 39

Strukturausgleich Angestellte VKA I 40

Strukturausgleich Angestellte VKA II 41

Strukturausgleich Angestellte VKA III 42

Strukturausgleich Angestellte VKA IV 43

Strukturausgleich Angestellte VKA V 44

Strukturausgleich Angestellte VKA VI 45

Überleitungsbeispiel IV, ArbeiterIn Überleitungsbeispiel: Jetzt LG 3a, Stufe 3 LG 3a, Stufe 3, ledig 1839,17 TVöD BMT-G/MtArb Einstufung nach Überleitung sofort: EG 3, Stufe 4 1880,00 1839,17 Zuwachs* = 2,22% Einstufung nach weiteren 2 Jahren: EG 3, Stufe 4 1880,00 1868,58 Zuwachs* = 0,61% Einstufung nach weiteren 2 Jahren: EG 3, Stufe 5 1940,00 1928,86 Zuwachs* = 0,58% Einstufung nach weiteren 5 Jahren: EG 3, Stufe 6 1995,00 1991,07 Zuwachs* = 0,20% Einstufung nach weiteren 4 Jahren: EG 3, Stufe 6 1995,00 1991,07 Zuwachs* = 0,20% 46

Überleitungsbeispiel V, ArbeiterIn Überleitungsbeispiel: Jetzt LG 5, Stufe 4 (Sätze 2004) LG 5, Stufe 4, ledig 1995,64 TVöD BMT-G/MtArb Einstufung nach Überleitung sofort: EG 5, Stufe 4 2065,00 1995,64 LG 5, Stufe 4 Zuwachs* = 3,48% Einstufung nach weiteren 2 Jahren: EG 5, Stufe 4 2065,00 2027,56 LG 5, Stufe 5 Zuwachs* = 1,85% Einstufung nach weiteren 2 Jahren: EG 5, Stufe 5 2135,00 2152,70 LG 6, Stufe 6 Zuwachs* = -0,82% Einstufung nach weiteren 2 Jahren: EG 5, Stufe 5 2135,00 2187,14 LG 6, Stufe 7 Zuwachs* = -2,38% Einstufung nach weiteren 4 Jahren: EG 5, Stufe 6 2185,00 2272,14 LG 6a, Stufe 8 Zuwachs* = -3,84% 47

Überleitungsbeispiel VI, ArbeiterIn Überleitungsbeispiel: Jetzt LG 8, Stufe 4 (Sätze 2004) LG 8, Stufe 4, ledig 2277,34 TVöD BMT-G/MtArb Einstufung nach Überleitung sofort: EG 8, Stufe 4 2330,00 2277,34 LG 8, Stufe 4 Zuwachs* = 2,31% Einstufung nach weiteren 2 Jahren: EG 8, Stufe 4 2330,00 2313,79 LG 8, Stufe 5 Zuwachs* = 0,70% Einstufung nach weiteren 4 Jahren: EG 8, Stufe 5 2430,00 2403,71 LG 8a, Stufe 6 Zuwachs* = 1,09% Einstufung nach weiteren 5 Jahren: EG 8, Stufe 6 2493,00 2442,17 LG 8a, Stufe 7 Zuwachs* = 2,08% Weitere Einstufung: EG 8, Stufe 6 2493,00 2481,25 LG 8a, Stufe 8 Zuwachs* = 0,47% 48

Entgeltfortzahlung Für Beschäftigte, die unter die Regelung der Entgeltfortzahlung des 71 BAT fallen, wird als Krankengeldzuschuss die Differenz zwischen Nettourlaubsentgelt und Nettokrankengeld gezahlt. Das bedeutet, dass die Entgeltfortzahlung in Zukunft nur noch bis zur vollendeten sechsten Woche gezahlt wird - der speziell definierte Krankengeldzuschuss gleicht die ansonsten auftretenden Verluste wieder aus. Für alle übrigen Beschäftigten bleibt es bei der bisherigen Regelung (Differenz zwischen Nettourlaubsentgelt und Bruttokrankengeld). In beiden Fällen wird der Krankengeldzuschuss statt längstens bis zum Ende der 26. Woche bisher zukünftig längstens bis zum Ende der 39. Woche gewährt. 49

Sonderzuwendung In den Jahren 2005 und 2006 wird eine Jahressonderzahlung auf der bisherigen Grundlage bestehend aus Zuwendung und Urlaubsgeld gezahlt. Beginnend mit dem Jahr 2007 bemisst sich die von diesem Jahr an dynamische Jahressonderzahlung nach folgenden Prozentsätzen auf der Basis der noch im TVöD festzulegenden Bemessungsgrundlage: 90 % für die Entgeltgruppen 1 bis 8 80 % für die Entgeltgruppen 9 bis 12 60 % für die Entgeltgruppen 13 bis 15 Es ist davon auszugehen, dass als Bemessungsgrundlage das jetzige Volumen herangezogen wird - bedeutet gegenüber den bisherigen tariflichen Regelungen eine Verschlechterung, die durch die Sicherung der Dynamisierung (in der Vergangenheit einfrieren der Sonderzuwendung) mittelfristig wieder kompensiert wird Im Tarifgebiet Ost beträgt die Jahressonderzahlung 75 % der jeweiligen Jahressonderzahlung im Tarifgebiet West. 50

Erschwerniszuschläge Die Rahmenregelung sieht weniger zuschlagspflichtige Arbeiten vor - alle Tätigkeiten, die dem der Eingruppierung zugrundeliegenden Berufsbild - dafür höhere Zuschläge Bis zur endgültigen Tarifierung bleiben die alten Regelungen bestehen. Mit dieser Tarifierung sind auch Besitzstandsregelungen zu vereinbaren Mit Inkrafttreten der neuen Tarifverträge haben grundsätzlich erstmalig auch alle Angestellten im ö.d. einen Anspruch auf Erschwerniszuschläge 51

Zuschläge für Sonderformen der Arbeit I Überstunden E 1 - E 9 = 30 %, E 10 - E 15 = 15 % Verbesserung gegenüber MTArb, BAT besser oder gleich, BMT- G gleich - siehe Vorbehalt Nachtarbeit 21.00-6.00 Uhr 20 % Verbesserung gegenüber BAT und MTArb, BMT-G gleich - siehe Vorbehalt Sonntagsarbeit = 25 % Verschlechterung gegenüber MTArb, BMT-G, BAT gleich - siehe Vorbehalt Feiertagsarbeit = 35 % Teilweise Verschlechterung BAT, BMT-G und MTArb - siehe Vorbehalt 52

Zuschläge für Sonderformen der Arbeit II 24./31.12. Ab 6.00 Uhr = 35 % Verbesserung des Anspruchszeitraums gegenüber BAT, BMT-G und MTArb (statt ab 12.00 Uhr jetzt ab 6.00 Uhr, statt 100 % dafür nur noch 35 % - siehe Vorbehalt Keine Regelungen mehr für: für Arbeiten an Oster- und Pfingstsamstag (ab 12.00 Uhr) für Arbeiten an Samstagnachmittagen Abgeltung Einzelvertraglich können zusätzliche Entgeltbestandteile (Zeit- und Erschwerniszuschläge) pauschaliert abgegolten werden 53

Zuschläge für Sonderformen der Arbeit III Vorbehalt Ob die Zuschläge von der individuellen Eingruppierung, von der Eckeingruppierung oder einer bestimmten Stufe aus berechnet werden, wird bis 1.10.2005 in Redaktionsverhandlungen geklärt 54

Rufbereitschaft Neue Berechnungsmethode: tägl. Pauschale je Entgeltgruppe. Mo.-Fr. das zweifache, Sa., So. und Feiertags das vierfache des tariflichen Stundenentgelts Je nach betrieblichen Anforderungen und Praxis bedeutet das geringe Veränderungen nach unten bzw. nach oben 55

Schicht- und Wechselschichtzuschläge Vereinfachung der Regelungen Für ständige Wechselschichtarbeit gibt es in Zukunft eine Pauschale von 105 monatlich, für nichtständige Wechselschichtarbeit einen Stundenzuschlag von 63 Cent gegenüber den bisherigen Regelungen im BAT, MTArb und BMT-G minimale Verbesserung Für ständige Schichtarbeit gibt es in Zukunft eine Pauschale von 40 monatlich, für nichtständige Schichtarbeit einen Stundenzuschlag von 24 Cent gegenüber den bisherigen Regelungen im BAT, MTArb und BMT-G eine Angleichung der Stufen - je nach Ausgang der Redaktionsverhandlungen sind die Wirkungen zu bewerten 56

VorhandwerkerInnen/ VorarbeiterInnen Bei Übertragung der Tätigkeit als VorarbeiterIn oder TeamleiterIn wird der/die Beschäftigte für die Dauer der Tätigkeit jeweils eine Entgeltgruppe höher eingruppiert die Übertragung der Tätigkeit ist jederzeit widerrufbar Definition Vorhandwerker/in und VorarbeiterIn ist bis zum 1.10.2005 in der alten Fassung gültig Überprüfung dieser Definition für die neue Entgeltordnung möglich, d.h. Änderung ist möglich 57

Besondere Berufsgruppen Für besondere Berufsgruppen (z.b. Kraftfahrer Bund, Wachdienste, Feuerwehr) werden noch notwendige Regelungen bis zum 1.10.2005 vereinbart 58

Leistungsorientierte Bezahlung Es besteht Einigkeit über die Einführung einer variablen, leistungsorientierten Bezahlung im öffentlichen Dienst, die neben das Monatsentgelt tritt. Zielgröße ist ein Volumen von 8 % der Entgeltsumme der Tarifbeschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers. Im Jahr 2007 wird mit einem Volumen von 1 % der Summe der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres gestartet. Das Volumen wird aus den Einsparungen bei denjahressonderzahlungen gespeist. 59

Sozialzuschlag Der bisherige Zuschlag wird künftig nicht mehr ausdrücklich bezahlt. Die Ortszuschlagsstufen I und II (ledig und verheiratet) werden durch die Überleitung in Beträgen mitgenommen Die kinderbezogenen Zuschlagsanteile werden für bis zum 31.12.2005 geborene Kinder als individuelle Besitzstandsregelung noch bis zum 1.10.2005 ausgehandelt 60

Lohn- und Gehaltsrunde 2005 I Bund und VKA-West Mindestlaufzeit bis zum 31. Dezember 2007 a) Bund (insgesamt) und VKA im Tarifbereich West Die Beschäftigten erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 300 für die Jahre 2005, 2006 und 2007, die wie folgt ausgezahlt werden: jeweils 100 zum 1. April, 1. Juli und 1. Oktober 2005 jeweils 150 zum 1. April und 1. Juli der Jahre 2006 und 2007 Die vorstehenden Regelungen zur Einmalzahlung gelten entsprechend auch für Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz, Schülerinnen / Schüler in der Krankenpflege und für Praktikantinnen / Praktikanten mit der Maßgabe, dass die Einmalzahlung jeweils100 beträgt und zum 1. Juli 2005, 2006 und 2007 ausgezahlt wird. 61

Lohn- und Gehaltsrunde II VKA Ost b) Vereinigung der VKA Tarifgebiet Ost Im Tarifgebiet Ost wird anstelle der Einmalzahlungen der Bemessungssatz jeweils zum 1. Juli 2005, 1. Juli 2006 und 1. Juli 2007 um jeweils 1,5 Prozentpunkte erhöht. 62

Was ist noch offen? Zusammenfassung Zulagen und Zuschläge, Funktionszulagen (Besitzstandsregelung - soweit nicht fortgeführt) - auch im Hinblick auf landesbezirkliche Regelungen Sozialzuschlag indiv. Besitzstand Lohnstandssicherung bei Leistungsminderung Regelungen für Auszubildende Später: Entgeltordnung Sonderregelungen i.v.m. Spartenregelungen 63

Meistbegünstigungsklausel Aufgrund des indirekten politischen Drucks der Länder wurde eine sogenannte Meistbegünstigungsklausel aufgenommen. Sie bedeutet, dass bei einem Abschluss von ver.di mit einem Bundesland (oder der TdL gesamt), der für die Arbeitgeber bei der Arbeitszeit, bei der Sonderzahlung oder beim Entgelt (insb. Einmalzahlung und Übergangskosten) günstigere Regelungen enthält, praktisch dieses Ergebnis für den Bereich der VKA bzw. des Bundes übernommen wird 64

Bewertung I Die Neuregelungen sind ein großer Schritt zur Vereinfachung des Tarifrechts im ö.d. Dies gilt auch für die Zusammenfassung von ArbeiterInnen und Angestellten bei Bund und Kommunen in ein einheitliches Vergütungssystem Die Arbeitszeitverlängerung Bund - West ist arbeitsmarktpolitisch der falsche Weg - aber der Preis für einen Tarifabschluss überhaupt Die Öffnungsklausel für längere Arbeitszeiten im Bereich der VKA birgt für die Zukunft Konfliktpotential 65

Bewertung II Verbesserungen gehen bei Vereinheitlichungen immer einher mit Verschlechterungen (Beispiele: Erschwerniszuschläge, Überstundenzuschläge u.a.) Die Überleitung sichert Einkommen und Einkommenserwartungen weitgehend - Neueingestellte sind jedoch das Einsparpotential für die Arbeitgeber Problematisch ist die von den Arbeitgebern erzwungene neue Entgeltgruppe 1, einer ausgesprochenen Niedriglohngruppe. Ob damit Outsourcing verhindert oder rückgängig gemacht wird, bleibt abzuwarten 66

Bewertung III Leistungsprämien und -zulagen wurden von AG- Vertretern, aber auch aus unseren Reihen, z.t. vehement gefordert. Leistungsträger dürfen aber nicht zu Lasten Schwächerer gefördert werden. In diesem Zusammenhang ist die Speisung des Leistungsfonds aus Einsparen bei der Sonderzuwendung kritisch zu sehen - unser Ziel haben wir nur zum Teil erreicht Bund/VKA bekommen zukunftsfähiges Tarifrecht - TdL? 67

Bewertung IV Eine von allen Arbeitgebern (Bund, Länder und Gemeinden) geforderte Nullrunde wurde verhindert. Die Einmalzahlungen stellen etwa im Durchschnitt 1prozentige Einkommenssteigerungen dar Immer sind die möglichen Konsequenzen und Alternativen bei der Diskussion des Ergebnisses zu berücksichtigen (weitere Tarifflucht, Ausgründungen und Tarifvertragskündigungen u.a.) 68

Wie weiter mit der TdL? I Die TdL hat den Reformprozess mit der Kündigung der Tarifverträge zum Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie der AZ-Bestimmungen verlassen Sie wollen kurzfristige Haushaltssanierung auf dem Rücken der Beschäftigten Sie wollen die Übernahme des TVöD nur, wenn er ihnen billig genug ist - laut bayer. Finanzminister würde die Übernahme des TVöD zu Personalkostensteigerungen von 2 % in Bayern führen Für vorbehaltlose Prüfung und Verhandlungen hat sich der Finanzminister von Schleswig-Holstein und stlv. Vorsitzender der TdL ausgesprochen 69

Wie weiter mit der TdL? II Keine Anwendung des TVöD kann bedeuten: Tarifverträge sind mit einzelnen Bundesländern oder mit Gruppen von Bundesländern zu erstreit(k)en und abzuschließen Gekündigte Tarifregelungen (AZ und Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld) - nur noch mit Nachwirkung Keine Anwendung TVöD bedeutet: Keine Einmalzahlungen, keine (reduzierte) Sicherung von Weihnachts- und Urlaubsgeld, keine (tarifliche) Arbeitszeitverlängerung (?) 70