2015 Sozialversicherung Alle Änderungen zum Jahreswechsel Jahresarbeits ent - gelt grenze Meldungen GKV-FQWG Pflege, Familie und Beruf Beschäftigung Steuerrecht Referentenleitfaden
Folie Thema Seite Folie Thema Seite Vorbereitung Alle Änderungen zum Jahreswechsel 6 bis 26 1 Voraussichtliche Rechengrößen 2015 6 2 Beitragssätze zur KV 8 GKV-FQWG 50 bis 61 29 Zielsetzung des Gesetzgebers 50 30 Beitragssatz ab 1.1.2015 52 Sehr geehrte Referentin, sehr geehrter Referent, 3 Beitragszuschuss zur gesetzlichen/privaten KV 10 4 Beitragszuschuss zur gesetzlichen/privaten PV 13 5 für eine Direktversicherung 15 6 Weitere Beitragssätze 2015 16 7 Umlage- und Erstattungssätze 2015 17 8 Fälligkeit der GSV- 2015 18 9 Abgabetermin Beitragsnachweis 2015 19 31-32 Zusatzbeiträge 53 33 Sonderkündigungsrecht bei Zusatzbeitrag 57 34 Kein Zahlungsaufschub bei Sonderkündigung 58 35 Weitere Änderungen 60 Pflege, Familie und Beruf 62 bis 69 36 Reform der Pflegeversicherung 62 wir überreichen Ihnen hiermit das Seminar-Paket Sozialversicherung 2015 mit den aktuellen Änderungen im Versicherungs- und Beitragsrecht. Wie in den Vorjahren können sich durch die politischen Abläufe bedingt möglicherweise noch Änderungen ergeben, die bei Redaktionsschluss noch nicht vorlagen. Grundsätzliche gesetzliche Änderungen werden wir allen Bestellern der Seminarunterlagen im Internet aufbereitet zur Verfügung stellen. Wir werden Sie ggf. per E-Mail informieren. 10-13 Künstlersozialabgabe: Jetzt Thema bei jeder Arbeitgeberprüfung 20 Jahresarbeitsentgeltgrenze 27 bis 37 14 Grundsatz 27 15 Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 29 16 Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt (JAE) 31 17 Überschreiten der JAE-Grenze 33 18 Erhöhung des Arbeitsentgelts 34 19 Über-/Unterschreiten der JAE-Grenze 35 20-21 Veränderung des Arbeitsentgelts 36 37 1. Pflegestärkungsgesetz 64 38 2. Pflegestärkungsgesetz 67 39 Zusammenführung von Pflegezeitund Familienpflegezeitgesetz geplant 68 Beschäftigung 70 bis 82 40-43 Mini- und Midijobs: Bestandsschutzregelungen enden zum 31.12.2014 70 44 Mindestlohn: 8,50 Euro ab 2015 75 45-46 Befristete Ausweitung der Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte 77 47-48 ElterngeldPlus ab 1.7.2015: Schnellere Rückkehr in das Berufsleben 80 Kernstück des Ordners ist der Referentenleitfaden. In diesem Leitfaden werden die im Seminar zu erläuternden Präsentationsfolien mit weiteren Informationen und einigen Regieanweisungen verbunden. Das erleichtert nicht nur die Vorbereitung, sondern auch die Durchführung des Seminars. Bei der Auswahl der Teilnehmer zum Seminar sollten Sie berücksichtigen, dass zum Verständnis der Seminarinhalte Grundkenntnisse der Sozialversicherung erforderlich sind. Bei der Erarbeitung der Unterlagen haben wir uns im Übrigen von dem Gedanken leiten lassen, dass es in den Seminaren nicht darauf ankommt, jede versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Feinheit bis ins Detail darzulegen. Impressum inside partner Verlag und Agentur GmbH Am Bahndamm 9 48739 Legden Telefon 02566 93399-0 Telefax 02566 93399-99 Stand: 31. Oktober 2014 inside partner Meldungen 38 bis 49 22 Jahresmeldung 2014 38 23-26 GKV-FQWG: Veränderung des Meldedialogs 40 27 Kein Wegfall von Personengruppenschlüssel 45 28 Projekt OMS: Optimierung des Meldeverfahrens 47 Steuerrecht 83 bis 92 49-51 Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015 83 52-54 Jahressteuergesetz 2015 87 Jede Folie beschäftigt sich mit einem Sachverhalt. Bei den Erläuterungen lässt es der Seminaraufbau zu, auf Einzelheiten und Fragen der Teilnehmer einzugehen. Es ist sogar ratsam, die Teilnehmer in den Seminarablauf einzubinden, weil das Seminar dadurch lebhafter wird und sich die Inhalte besser einprägen. Zu jeder Folie finden Sie im Referentenleitfaden zusätzliche Informationen und Hinweise, die Sie in Ihre Erläuterungen einbauen können. Wenn Sie so vorgehen, haben Sie Ihr Seminar jederzeit im Griff. Alle Rechte am Seminarpaket Sozialversicherung 2015 (Referenten leitfaden, Folien, Teil nehmerunterlage) vorbehalten. Weder Inhalte noch Datenträger dürfen kopiert oder vervielfältigt werden. Verwendungen außerhalb des Seminars oder Individualisierungen von Inhalt und Ge staltung sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verlages erlaubt. Inhalt 2 3
Folie 1 Voraussichtliche Rechengrößen 2015* (monatlich: 6.050,00 Euro) angehoben werden. In den neuen Bundesländern ist eine Anhebung von 60.000,00 Euro (monatlich: 5.000,00 Euro) auf 62.400,00 Euro (monatlich: 5.200,00 Euro) geplant. Entgeltgrenzen (in Euro) jährlich monatlich West 72.600,00 6.050,00 BBG RV/ALV Ost 62.400,00 5.200,00 BBG KV/PV West/Ost 49.500,00 4.125,00 In der Kranken- und Pflegeversicherung soll die Beitragsbemessungsgrenze für 2015 auf 49.500,00 Euro (monatlich: 4.125,00 Euro) erhöht werden. 6 Abs. 7 SGB V Jahresarbeitsentgeltgrenze (allg.) West/Ost 54.900,00 Folie 1 Jahresarbeitsentgeltgrenze (bes.) West/Ost 49.500,00 Geringverdienergrenze West/Ost 325,00 Geringfügigkeitsgrenze West/Ost 450,00 Bezugsgröße in der SV * Bei Redaktionsschluss noch nicht verabschiedet West 34.020,00 2.835,00 Ost KV/PV 34.020,00 2.835,00 Ost RV/ALV 28.980,00 2.415,00 In den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung sind die beitragspflichtigen Einnahmen nur bis zu der für diese Versicherungszweige maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Entwurf Sozial ver sicherungs-rechengrößenverordnung 2015 223 SGB V 159 SGB VI 341 SGB III Für das Jahr 2015 soll in der gesetzlichen Renten ver siche rung und in der Arbeitslosenversicherung die Beitrags bemessungsgrenze in den alten Bundesländern von 71.400,00 Euro (monatlich: 5.950,00 Euro) auf 72.600,00 Euro Geringverdienergrenze für Auszubildende und Praktikanten Die Geringverdienergrenze von 325,00 Euro gilt für Auszubildende und Praktikanten, die ein vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum absolvieren. 20 Abs. 3 SGB IV Grds. zahlt der Arbeitgeber die zur KV, PV, RV und ALV allein. Das gilt auch für den Kinderlosenzuschlag von 0,25 %. Wird die Grenze durch eine Einmalzahlung überschritten, tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Beitrag aus dem überschreitenden Betrag (zwischen 325,00 Euro und der Gesamtsumme) anteilig *. Lediglich der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, ist in diesen Fällen von dem 325,00 Euro übersteigenden Betrag allein vom Versicherten zu tragen. Gemeinsames Rundschreiben betr. Auswirkungen des Gesetzes zur Berücksichtigung von Kindererziehung im Bei tragsrecht der sozialen Pflegeversicherung vom 3.12.2004 Tit. C Punkt 3.1 Abs. 1 * Es gilt der für alle gesetzlichen Krankenkassen einheitliche Beitrags satz in Höhe von 14,6 %. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen die hieraus je zur Hälfte. Erhebt die Krankenkasse darüber hinaus einen Zusatzbeitrag, trägt der Arbeitnehmer die hierauf entfallenden (allerdings auf Basis eines so genannten durchschnittlichen Zusatzbeitrags s. a. Abschnitt GKV-FQWG ) allein. 6 7
Folie 2 Beitragssätze zur KV Allgemeiner Beitragssatz: 14,6 % * Ermäßigter Beitragssatz: 14,0 % * * Beitragstragung je zur Hälfte durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Erhebt die Krankenkasse darüber hinaus einen Zusatzbeitrag, ist dieser vom Versicherten allein zu tragen. Einkommensabhängiger Zusatzbeitrag Bislang erheben alle Krankenkassen einen gesetzlich vorgeschriebenen Sonderbeitrag von 0,9 %, der von den Versicherten allein getragen wird. Zudem konnten die Krankenkassen bei entsprechendem Finanzbedarf einen pauschalen Zusatzbeitrag erheben. Beides wird nun abgeschafft. Stattdessen kann künftig jede Krankenkasse einen kassenindividuellen, einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben, wenn ihr Finanzbedarf durch die Zuweisungen des Gesundheitsfonds nicht gedeckt wird. Dieser Zusatzbeitrag ist vom Versicherten allein zu tragen (s. a. Abschnitt GKV-FQWG ). 242, 249 SGB V Folie 2 Allgemeiner Beitragssatz Der allgemeine Beitragssatz gilt für alle Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts für mindestens sechs Wochen haben. 241 SGB V Zum 1.1.2015 wird der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung von bislang 15,5 % auf 14,6 % abgesenkt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen jeweils die Hälfte der hieraus zu berechnenden (s. a. Abschnitt GKV-FQWG ). Ermäßigter Beitragssatz Eine Ermäßigung des allgemeinen Beitragssatzes um 0,6 Prozentpunkte ist für solche Mitglieder vorgesehen, für die der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen ist (z. B. für die Bezieher von Vorruhestandsgeld, Arbeitnehmer, die eine Vollrente wegen Alters beziehen). Beitragssatz aus der Rente/aus Versorgungsbezügen Der einheitliche allgemeine Beitragssatz findet auch Anwendung für die versicherungspflichtigen Rentner bzw. Versorgungsempfänger. 247, 248 SGB V 8 9
Folie 3 Folie 3 Beitragszuschuss zur gesetzlichen/privaten KV Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss in Höhe der halben Aufwendungen für eine gesetzliche oder private KV begrenzt auf einen Höchstzuschuss. Mitglieder mit Anspruch auf Krankengeld: Bundeseinheitlicher Höchstzuschuss 2015 = Berechnung: BBG KV 2015 = 4.125,00 Euro x 7,3 % Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld: Bundeseinheitlicher Höchstzuschuss 2015 = Berechnung: BBG KV 2015 = 4.125,00 Euro x 7,0 % BSG-Urteil vom 20.3.2013 PKV-versicherte Arbeitnehmer können vom Arbeitgeber für ihre freiwillig GKV-versicherten Angehörigen keinen Beitragszuschuss mehr verlangen. 301,13 Euro 288,75 Euro Sofern das Arbeitsentgelt des versicherungsfreien Arbeitnehmers die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht, fällt der zu zahlende Beitragszuschuss geringer als der Höchstzuschuss aus. 223 SGB V Da sich der Beitragszuschuss am Arbeitsentgelt orientiert, besteht für Zeiten, für die der Arbeitnehmer kein Arbeitsentgelt erhält, auch kein Anspruch auf den Beitragszuschuss. Dies bedeutet, dass z. B. für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ohne Fortzahlung von Arbeitsentgelt sowie bei Beginn und Ende der Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats das Arbeitsentgelt nur unter Zugrundelegung einer entsprechend gekürzten Beitragsbemessungsgrenze herangezogen werden kann. Etwas anderes gilt lediglich für Zeiten des unbezahlten Urlaubs oder des unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit, sowie für Zeiten des Arbeitskampfes. In diesen Fällen ist der Beitragszuschuss aus dem Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung der (ungekürzten) monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zu berechnen. Resultieren die Leistungsansprüche für den Beschäftigten und seine Familienangehörigen aus mehreren privaten Versicherungsverträgen, ist die Begrenzung auf die Hälfte der Summe der von dem Arbeitnehmer insgesamt zu zahlenden zu beachten. Mit Urteil vom 21.1.2003 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer keinen Beitragszuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung seines Kindes schuldet, sofern dieses Kind beim anderen Ehegatten familienversichert ist. In dem vorliegenden Fall war die Tochter des Angestellten kraft gesetzlicher Vorschrift familienversichert. Der Vater versicherte sich selbst und die Tochter bei einer privaten Krankenversicherung gegen Krankheit und Pflegebedürftigkeit. Nach Ansicht des BAG würde ein Anspruch auf Beitragszuschuss gegen den Arbeitgeber in den Fällen, in denen das Kind beim anderen Ehegatten familienversichert ist, zu unerwünschten Doppelansprüchen führen. Urteil des BAG vom 21.1.2003, 9 AZR 695/01 Arbeitnehmer Für die zuschussberechtigten freiwillig gesetzlich versicherten bzw. privat krankenversicherten Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber als Beitragszuschuss die Hälfte des Betrags zu zahlen, der sich aus dem allgemeinen Beitragssatz errechnet. 257 Abs. 1, 2 SGB V Der maßgebliche Beitragssatz beträgt künftig 14,6 %. Bei einer monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 4.125,00 Euro ergibt sich daraus ab 1.1.2015 ein Höchstzuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 301,13 Euro (4.125,00 Euro x 7,3 %). Bei krankenversicherten, zuschussberechtigten Arbeitnehmern, die im Falle des Bestehens einer Mitgliedschaft bei einer gesetz- lichen Krankenkasse keinen Anspruch auf Krankengeld hätten (z. B. Personen, die sich in der Frei stellungsphase der Altersteilzeit befinden), ist bei der Berechnung des Beitragszuschusses der ermäßigte Beitragssatz anzuwenden. Er beträgt ab 2015 14,0 %. 257 Abs. 2 Satz 3 SGB V Maßgebliche Beitragsbemessungsgrundlage Als Beitragsbemessungsgrundlage für den Beitragszuschuss für freiwillig/privat kranken versicherte Arbeitnehmer ist das Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. PKV-versicherte Arbeitnehmer Der Arbeitnehmer erhält als Beitragszuschuss höchstens die Hälfte des Betrags, den er für seine private Krankenversicherung aufwendet. Zuschussfähig sind dabei nur die Aufwendungen für die Leistungen, die der Art nach zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gehören., die für eine Sterbegeldversicherung gezahlt werden, zählen nicht zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für seine Krankenversicherung. Die für einen Angehörigen bleiben bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses immer dann unberücksichtigt, wenn diesem bei (unterstellter) Versicherungspflicht des Arbeitnehmers in der gesetzlichen Krankenversicherung keine Leistungen der Familienversicherung zuständen. 257 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB V Für die Ermittlung der Höhe des Beitragszuschusses für privat krankenversicherte Arbeitnehmer sind auch die Aufwendungen für seine privat krankenversicherten Angehörigen zu berücksichtigen, wenn diese im Falle der Krankenversicherungspflicht des Arbeitnehmers familienversichert wären. Dabei gehören zu den zuschussfähigen Aufwendungen sämtliche Leistungen, die mit den in 11 SGB V bezeichneten Leistungsarten im Kern vergleichbar sind. Nicht erforderlich ist, dass die private Versicherung des Arbeitnehmers und die seiner Angehörigen bei demselben Versicherungsunternehmen bestehen. Am 20.3.2013 hat das BSG entschieden, dass PKV-ver sicherte Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber für ihre in der GKV freiwillig versicherten Angehörigen keinen Beitragszuschuss mehr verlangen können. Urteil des BSG vom 20.3.2013, B 12 KR 4/11 R: 10 11
Dem BSG-Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein höherverdienender Arbeitnehmer war in der PKV versichert und erhielt von seinem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss nach 257 SGB V zu seiner Krankenversicherung. Da der Höchstzuschuss noch nicht ausgeschöpft war, beantragte er für seine freiwillig in der GKV versicherte Ehefrau ebenfalls einen Beitragszuschuss. Diesen Zuschuss für die Ehefrau hat der Arbeitgeber abgelehnt. Das BSG hat in seinem Urteil dem Arbeitgeber recht gegeben und ausgeführt, dass der Zuschuss nur dann hätte beansprucht werden können, wenn die Ehefrau ebenfalls PKV-versichert gewesen wäre. Diese Rechtslage gilt auch für Kinder. Folie 4 Beitragszuschuss zur gesetzlichen/privaten PV Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss in Höhe der halben Aufwendungen für eine gesetzliche oder private PV begrenzt auf einen Höchstzuschuss. Bundeseinheitlicher Höchstzuschuss 2015: 48,47 Euro Berechnung: BBG KV 2015 = 4.125,00 Euro x 1,175 % 1 Ausnahme Sachsen; Höchstzuschuss 2015: 27,84 Euro Berechnung: BBG KV 2015 = 4.125,00 Euro x 0,675 % 2 ¹ Hälfte des Beitrages zur gesetzlichen PV der vom Versicherten allein zu tragende Beitragszuschlag für Kinderlose ist nicht zuschussfähig. ² Hier trägt der Arbeitgeber nur 0,675 %; 1 % sowie weitere 0,675 % (+ ggf. den Beitragszuschlag für Kinderlose) trägt der Arbeitnehmer. Folie 4 Voraussetzungen für den Beitragszuschuss in der Pflegeversicherung Arbeitnehmer, die verpflichtet sind, bei einem privaten Versicherungsunternehmen zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit einen Versicherungsvertrag abzuschließen und aufrechtzuerhalten, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zu ihrem Pflegeversicherungsbeitrag. Der Zuschuss wird auch den Arbeitnehmern gewährt, die sich von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung haben befreien lassen. 23 SGB XI 61 Abs. 2 Satz 1 SGB XI 22 SGB XI Voraussetzung für den Beitragszuschuss ist, dass der Beschäftigte für sich und seine Angehörigen Vertrags leistungen beanspruchen kann, die nach Art und Umfang den Leistungen des SGB XI gleichwertig sind. Voraus gesetzt, sie wären alle bei Versicherungspflicht des Beschäftigten in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Arbeitnehmer, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben und bei einem privaten Versicherungsunternehmen pflegeversichert sind, erhalten keinen Beitragszuschuss. Für diese Personen tritt an die Stelle des Beitragszuschusses die Beihilfe oder Heilfürsorge des Dienstherrn zu den Aufwendungen aus Anlass der Pflege. 61 Abs. 8 Satz 1 SGB XI 12 13