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Transkript:

Sozialversicherung 2011 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze und Gleitzone... 3 III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer... 4 IV. Sachbezugswerte... 5 V. Prüfung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts... 6 VI. Neuer DEÜV-Meldeschlüssel... 7 VII. Erstattungsanträge nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz... 8 VIII. Neuregelung Zusatzbeitrag... 9

I. Entgeltgrenzen Im Rechtskreis West Beitragsbemessungsgrenze Renten- u. Arbeitslosenversicherung monatlich: 5.500,00 EUR jährlich: 66.000,00 EUR Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) monatlich: 4.125,00 EUR jährlich: 49.500,00 EUR Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 privat krankenversichert waren monatlich: 3.712,50 EUR jährlich: 44.550,00 EUR Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung monatlich: 3.712,50 EUR jährlich: 44.550,00 EUR Bezugsgröße für die Sozialversicherung monatlich: 2.555,00 EUR jährlich: 30.660,00 EUR Geringverdienergrenze monatlich: 325,00 EUR Untergrenze für die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen monatlich: 127,75 EUR Einkommensgrenze für kostenfreie Familienversicherung monatlich: 365,00 EUR kostenfreie Familienversicherung mit Minijob monatlich: 400,00 EUR Im Rechtskreis Ost Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung monatlich: 4.800,00 EUR jährlich: 57.600,00 EUR Bezugsgröße für die Sozialversicherung monatlich: 2.240,00 EUR (in der Kranken- und Pflegeversicherung gilt die Bezugsgröße West) jährlich: 26.880,00 EUR

II. Beitragssätze Beitragssätze Krankenversicherung Allgemeiner Beitragssatz* 15,5 % Ermäßigter Beitragssatz* 14,9 % Ruhensbeitrag 39,60 EUR Höchstbeitrag freiwillig versicherte Arbeitnehmer 575,44 EUR Beitragssatz für Beiträge aus Versorgungsbezügen* 15,5 % * inklusive 0,9 % vom Versicherten allein zu tragender Beitragsanteil Beitragssätze Pflegeversicherung Beitragssatz 1,95 % Zuschlag für Kinderlose 0,25 % Ruhensbeitrag 8,30 EUR Ruhensbeitrag für Kinderlose 9,37 EUR Höchstbeitrag 72,39 EUR Höchstbeitrag für kinderlose Arbeitnehmer 81,68 EUR Beitragssatz Rentenversicherung 19,9 % Beitragssatz Arbeitslosenversicherung 3,0 % Beitragssatz Insolvenzgeldumlage 0,0 % Beitragssätze Umlageversicherung Allgemeiner Beitragssatz U1 (60 % Erstattung) 1,7 % Erhöhter Beitragssatz U1 (80 % Erstattung) 2,9 % Ermäßigter Beitragssatz U1 (40 % Erstattung) 1,2 % Beitragssatz U2 (100 % Erstattung) 0,29 % (120 % bei Beschäftigungsverbot) Gleitzone 2011 Arbeitnehmer zahlen 2011 aus einem über den Faktor F reduzierten Entgelt ihren Beitragsanteil. Der Faktor F beträgt für das Kalenderjahr 2011= 0,7435. Die vereinfachte Formel für 2011 lautet: 1,2565 x AE - 205,20

III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer Für die Berechnung des Beitragszuschusses wird der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz herangezogen, den der Bundesminister für Gesundheit jeweils zum 01.01. eines Kalenderjahres feststellt. Dabei wird ab 01.01.2011 auf den allgemeinen Beitragssatz aus dem Gesundheitsfonds (15,5 %) zurückgegriffen. Abzüglich des vom Versicherten allein zu tragenden Beitragsanteils in Höhe von 0,9 % beträgt der maßgebende Satz demnach 14,6 %. Beitragsbemessungsgrundlage für den Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer bildet das monatliche Arbeitsentgelt. Dabei ist das Arbeitsentgelt bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze heranzuziehen. Veränderungen der Beitragsbemessungsgrenze zum 01.01. eines Kalenderjahres werden also bereits von vornherein berücksichtigt. Bei einer monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 3.712,50 EUR ergibt sich vom 01.01.2011 an ein bundeseinheitlicher Höchstzuschuss zum privaten Krankenversicherungsbeitrag von: (7,3 % von 3.712,50 EUR) = 271,01 EUR Höchstens erhält der Arbeitnehmer als Beitragszuschuss jedoch die Hälfte des Betrags, den er für seine private Krankenversicherung aufwendet. Für Zeiten ohne Entgeltzahlung (z. B. Krankentagegeldbezug) besteht kein Anspruch auf Beitragszuschuss. Bei unbezahltem Urlaub, unentschuldigtem Fehlen, Arbeitskampf sollte der Beitragszuschuss ungekürzt gezahlt werden. Darüber hinaus gibt es auch noch den Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer ohne Krankengeldanspruch (z. B. während der Freistellungsphase in der Altersteilzeit). Hier die Berechnung: 14,9 % abzüglich 0,9 % = 14,0 % / 2 = 7,0 % Höchstbeitragszuschuss ab 01.01.2011: 3.712,50 EUR x 7,0 % = 259,88 EUR In der Pflegeversicherung beträgt der Beitragszuschuss 36,20 EUR. Ausnahme bildet Sachsen. Hier beträgt der Beitragszuschuss aufgrund einer Sonderregelung lediglich 17,63 EUR.

IV. Sachbezugswerte Erhalten Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt Sachbezüge in Form von Unterkunft und Verpflegung, richtet sich deren Wert nach der Sachbezugsverordnung. Der Sachbezugswert beträgt im Jahr 2011 monatlich: für Verpflegung davon für Frühstück für Mittagessen für Abendessen für freie Unterkunft Gesamtsachbezugswert 217,00 EUR 47,00 EUR 85,00 EUR 85,00 EUR 206,00 EUR 423,00 EUR

V. Prüfung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts Der Wechsel in die private Krankenversicherung wird erleichtert. Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze in einem laufenden Beschäftigungsverhältnis durch eine Erhöhung des Entgelts überschritten (z. B. 2010), tritt Versicherungsfreiheit vom Beginn des folgenden Jahres (01.01.2011) ein, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die von Beginn des nächsten Jahres an geltende Versicherungspflichtgrenze überschreitet. Es ist also nicht maßgeblich, dass der Arbeitnehmer in dem Jahr, in welchem er aus der Versicherungspflicht ausscheidet, ein Gehalt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze bezogen hat. Darüber hinaus besteht auch Versicherungsfreiheit bei Berufsanfängern mit einem Entgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze und bei einem Arbeitgeberwechsel mit einem Entgelt oberhalb dieser Versicherungspflichtgrenze.

VI. Neuer DEÜV-Meldeschlüssel Der bisherige fünfstellige Tätigkeitsschlüssel wird zum 01.12.2011 durch einen neuen, neunstelligen Tätigkeitsschlüssel ersetzt. Zum Hintergrund: Insbesondere bedingt durch den Wandel von Beschäftigung und Arbeitsmarkt war es erforderlich, den Tätigkeitsschlüssel anzupassen. Es gibt neue Berufe, Berufsbezeichnungen haben sich verändert, neue Bildungs- und Ausbildungsabschlüsse sind entstanden. In der Rentenversicherung wird nicht mehr zwischen Arbeitern und Angestellten unterschieden, der alte Tätigkeitsschlüssel bildet die rentenrechtliche Trennung jedoch noch ab. Umsetzung (Meldezeiträume vor/nach dem 01.12.2011) Entgeltmeldungen, die ein Zeitraumende 01.12.2011 und später enthalten, sowie Anmeldungen, die einen Zeitraum-Beginn ab 01.12.2011 enthalten, sind mit dem neuen Tätigkeitsschlüssel zu übermitteln. Stornierungsmeldungen, die nach dem 01.12.2011 erstellt werden, aber ein Zeitraum-Ende (bei Anmeldungen Zeitraum-Beginn) vor dem 1.12.2011 enthalten, sind mit dem alten Tätigkeitsschlüssel zu erstellen. Verspätete Jahresmeldungen für das Jahr 2010 werden nach dem 01.12.2011 nicht zurückgewiesen, weil sie den alten Schlüssel enthalten.

VII. Erstattungsanträge nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz Ab dem 01.01.2011 sind Anträge auf Erstattung der Aufwendungen im Krankheitsfall (U1) bzw. in Mutterschaftsfällen oder bei Beschäftigungsverboten (U2) nur noch auf elektronischem Wege zu übermitteln. Übertragungsweg: Systemuntersuchte Programme oder Ausfüllhilfen (z. B. sv.net). Ein gesonderter Antrag zur Teilnahme am maschinellen Übermittlungsverfahren ist nicht erforderlich.

VIII. Neuregelung Zusatzbeitrag Der Zusatzbeitrag wird künftig als einkommensunabhängiger Betrag in Euro und Cent erhoben und ist vom Mitglied direkt an die Krankenkasse zu zahlen. Die bisherige Begrenzung auf maximal 8 EUR bzw. maximal 1 % des Einkommens entfällt. Darüber hinaus wird ein Sozialausgleich eingeführt. In diesem Zusammenhang heißt es: Damit niemand durch den Zusatzbeitrag finanziell überfordert wird, wird ein steuerfinanzierter Sozialausgleich eingeführt. Für Arbeitnehmer wird ab 2012 die Prüfung des Anspruchs auf einen Sozialausgleich vom Arbeitgeber übernommen. Berechnung: Vergleich des durchschnittlichen GKV-Zusatzbeitrags mit zwei Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten. Der Betrag, um den der durchschnittliche GKV-Zusatzbeitrag die zwei Prozent übersteigt, wird vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ausgezahlt. Der von der Krankenkasse tatsächlich erhobene Zusatzbeitrag spielt für die Höhe des Sozialausgleichs keine Rolle. Beispiel 1: Durchschnittlicher Zusatzbeitrag: Tatsächlicher Zusatzbeitrag der Krankenkasse: Beitragspflichtiges Einkommen: Davon zwei Prozent: Sozialausgleich: 16 EUR 0 EUR 800 EUR 16 EUR entfällt Beispiel 2: Durchschnittlicher Zusatzbeitrag: Tatsächlicher Zusatzbeitrag der Krankenkasse: Beitragspflichtiges Einkommen: Davon zwei Prozent: Sozialausgleich: 20 EUR 0 EUR 800 EUR 16 EUR 4 EUR Beispiel 3: Durchschnittlicher Zusatzbeitrag: Tatsächlicher Zusatzbeitrag der Krankenkasse: Beitragspflichtiges Einkommen: Davon zwei Prozent: Sozialausgleich: 20 EUR 22 EUR 800 EUR 16 EUR 4 EUR