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Transkript:

Lösungsskizze Südafrika-Demonstration 1 A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde richtet sich nach Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 ff. BverfGG. I. Beteiligtenfähigkeit Beteiligtenfähig ist gemäß Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I BverfGG jedermann. Für juristische Personen ist Art. 19 III GG zu beachten. Entscheidend ist die Fähigkeit, Träger von Grundrechten zu sein (Grundrechtsfähigkeit), nicht die Rechtsfähigkeit im Sinne des Zivilrechts. Auch nur locker zusammenhängende Personengemeinschaften können eigene Grundrechte geltend machen, wenn sie nur über eine gewisse binnenorganisatorische Struktur verfügen. Dies ist bei der Bürgerinitiative Frieden für die eine Welt der Fall. Sie verfügt über eine hinreichende solche Struktur mit einem Vorsitzenden und regelmäßigen Zusammenkünften. Die Bürgerinitiative ist somit eine juristische Person im Sinne des Art. 19 III GG, die Träger der hier in Betracht kommenden Grundrechte (Art. 8 I, 5 I 1 GG) sein kann. Folglich ist sie beteiligtenfähig. II. Prozessfähigkeit Die Prozessfähigkeit, die im BverfGG nicht geregelt ist, meint allgemein im Gerichtsverfahren die Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder auch durch selbst gewählte Bevollmächtigte vornehmen zu können. Maßgeblich hierfür ist die Grundrechtsmündigkeit. Die Bürgerinitiative ist zwar selbst nicht prozessfähig, sie kann jedoch durch ihren Vorsitzenden B wirksam vertreten werden. III. Beschwerdegegenstand Nach 90 BVerfGG kann jeder Akt öffentlicher Gewalt Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sein, was im Hinblick auf Art. 1 III GG alle drei Gewalten erfasst. Die Auflösungsverfügung der zuständigen Polizeibehörde fällt als Akt der Exekutive ebenso hierunter wie Urteile der Verwaltungsgerichte. Da der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde nicht eingeschränkt hat, ist davon auszugehen, dass er alle genannten Akte der öffentlichen Gewalt angreifen möchte. Dies geschieht mit einer Verfassungsbeschwerde (objektive Beschwerdehäufung) IV. Beschwerdebefugnis Die Beschwerdebefugnis gemäß Art. 90 I BverfGG ist gegeben, wenn es nach dem Vortrag des Beschwerdeführers möglich erscheint, dass der Beschwerdeführer durch den Beschwerdegegenstand in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte selbst, unmittelbar und gegenwärtig verletzt ist. Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist vorliegend zu bejahen, da eine Verletzung der Bürgerinitiative in Art. 8 I, 5 I 1, 103 II GG nicht völlig ausgeschlossen ist. Ebenfalls das Kriterium der Selbstbetroffenheit ist erfüllt, da B die Verfassungsbeschwerde im Namen der Bürgerinitiative eingelegt hat und somit die Verletzung derer eigener Grundrechte geltend macht. Die Bürgerinitiative ist auch unmittelbar beschwert. Die gegenwärtige Beschwer erscheint zwar auf den ersten Blick fraglich, da mit der Auflösung der Versammlung eine Erledigung durch Zeitablauf eingetreten sein könnte. Das BVerfG ist jedoch in diesem Punkt großzügig (in erster Linie geht es ihm um den Ausschluss rein zukünftiger Grundrechtsverletzungen. Das BVerfG lässt daher ein noch Betroffensein im Sinne der Fortwirkung an sich abgeschlossener staatlicher Maßnahmen genügen. Hier ist zudem eine konkrete Wiederholungsgefahr anzunehmen, da bereits weitere Versammlungen geplant scheinen und somit ein hinreichendes Interesse an der Feststellung der Grundrechtsverletzung bejaht werden kann. Damit ist die Bürgerinitiative auch gegenwärtig beschwert 1 BVerfGE 85, 69 Seite 1

V. Form und Frist Gemäß 23 I, 92 BVerfGG ist die Verfassungsbeschwerde in schriftlicher und begründeter Form einzureichen. Die Frist beträgt dabei einen Monat ab der Verkündung bzw. der Bekanntgabe der Entscheidung an den Beschwerdeführer, 93 I 1, 3 BverfGG. VI. Rechtswegerschöpfung, Subsidiarität Dem grundsätzlichen Erfordernis der Rechtswegerschöpfung, 90 II BverfGG, ist laut Sachverhalt Genüge getan. Auch der, über das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung hinausgehende Grundsatz der Subsidiarität steht der Zulässigkeit nicht entgegen. B. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde des B Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn die Bürgerinitiative in einem ihrer Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt ist, Art. 93 I Nr. 4a GG). B könnte in seinen Grundrechten aus Art. 8 (I.) und aus Art. 5 I 1 Alt. 1 GG (II.) verletzt sein. I. Verletzung von Art. 8 GG 1. Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8 I GG Zunächst müsste der Schutzbereich des Art. 8 I GG eröffnet sein. a. personeller Schutzbereich: Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit steht allen Deutschen und damit B zu (Art. 116 Abs. 1 GG). b. sachlicher Schutzbereich: Art. 8 I GG schützt Versammlungen. Unter einer Versammlung im Sinne des Art. 8 I GG ist jede aus mehreren Personen bestehende Gruppe, die durch das Zusammentreffen einen sie verbindenden Zweck verfolgt, zu verstehen. Verlangt wird also zunächst eine gewisse innere Verbindung der zusammenkommenden Personen zu einem gemeinsamen Handeln. Vorliegend fanden sich der B und etwa 20 weitere Personen mit Trommeln, Trillerpfeifen und Transparenten vor dem Hauptbahnhof ein um ihrem Protest gegen eine am Abend des 30. Januar 1986 beginnende Reise deutscher Polizeibeamter nach Südafrika friedlich, aber lautstark Ausdruck zu verleihen. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Versammlung im Sinne des Art. 8 I GG bei zwei, drei oder sieben Teilnehmern beginnt, da an der Versammlung etwa 21 Personen beteiligt waren und somit jeder der drei Ansichten genüge getan ist. Auch der Meinungsstreit, ob die Versammlung dem Zweck der gemeinsamen Meinungsbildung- und äußerung (zum Teil noch weiter verengt auf öffentliche Angelegenheiten) zu dienen hat, braucht hier nicht entschieden zu werden, da es den Versammlungsteilnehmern um eine politische Zusammenkunft zu Fragen der Menschenrechtspolitik, mithin um eine meinungsbildende und äußernde Versammlung in einer öffentlichen Angelegenheit ging. Schließlich steht außer Streit, dass auch und gerade Demonstrationen der Grundrechtsgewährleistung des Art. 8 I GG unterfallen. Die Demonstration, deren Veranstalter und Leiter B war, fällt somit in den sachlichen Schutzbereich des Art. 8 I GG. c. Friedlichkeit und Waffenlosigkeit Ein Problem könnte jedoch darin liegen, dass die Versammlung nach dem Wortlaut des Art. 8 I GG friedlich und ohne Waffen erfolgen muss. Waffen sind Waffen im Sinne des 1 WaffG und gefährliche Werkzeuge, die zum Zwecke des Einsatzes mitgeführt werden. Reine Schutzgegenstände, wie etwa Schutzhelme, Gasmasken oder auch Schutzbrillen sind hingegen keine Waffen. Transparente, genauer Transparentstangen, können zwar gefährliche Werkzeuge in diesem Sinn sein, sie wurden vorliegend jedoch nicht zum Zwecke des Einsatzes als Beschädigungs- oder Verletzungsinstrumente mitgeführt. Seite 2

Wann eine Versammlung friedlich ist, wird von der überwiegenden Mehrheit negativ formuliert. Die Versammlung darf danach keinen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nehmen (vgl. 5 Nr. 3, 13 I Nr. 2 VersG). Eine Mindermeinung lässt demgegenüber für die Unfriedlichkeit bereits jede oder zumindest jede straf- und ordnungwidrigkeitenrechtliche Rechtsverletzung genügen. Demnach wäre die Versammlung hier unfriedlich, weil die Veranstalter gegen 14 VersG verstoßen haben, indem sie die öffentliche Versammlung im Sinne von 1 VersG nicht angemeldet haben. Dies erfüllt einen Straftatbestand ( 26 Nr. 2 VersG). Diese Ansicht vermag jedoch nicht zu überzeugen, da sie in systemwidriger Weise in Art. 8 I GG den einfachen Gesetzesvorbehalt hineininterpretiert, den erst Art. 8 II GG enthält. Letzterer wäre andernfalls funktionslos. Daher ist zu fragen, ob ein gegen Personen oder Sachen gerichteter gewalttätiger Verlauf vorliegt. Ein solcher könnte hier in der Sitzblockade liegen. Die überwiegende Ansicht verlangt aber für die Gewalttätigkeit eine körperliche Einwirkung, die aggressiv und von einiger Erheblichkeit ist. Der Begriff der Gewalttätigkeit ist enger als der Begriff der Gewalt(anwendung) im Sinne von 240 StGB, der jede körperliche Zwangswirkung -auch mittelbarer Art- genügen lässt. Selbst wenn man jedoch für die Gewalttätigkeit im Sinne des Art. 8 I GG auf den Gewaltbegriff des 240 I StGB abhebt, gelangt man zu keinem anderen Ergebnis. Das BVerfG hat nämlich in seiner 3.Sitzblockaden-Entscheidung vom 10.01.1995 die Anforderungen an den Gewaltbegriff des 240 I StGB verschärft. Der bislang vertretene vergeistigte Gewaltbegriff, der bereits psychischen Zwang genügen ließ, wurde wegen Verstoßes gegen das Analogieverbot (Art. 103 II GG) für verfassungswidrig erklärt. Damit ist im Ergebnis festzuhalten, dass sofern und solange sich Teilnehmer einer Sitzblockade auf passive Resistenz beschränken, der Schutzbereich des Art. 8 I GG eröffnet bleibt. Erst recht ist kein aufrührerisches Verhalten festzustellen, verlangt dieses doch gleichfalls eine aktive körperliche Einwirkung auf rechtmäßig handelnde Vollstreckungsbeamte. An einer solchen fehlt es hier. 2. Eingriff Die Auflösung der Versammlung und die fachgerichtlichen Verurteilungen aller Instanzen machen ein Verhalten unmöglich, das in den Schutzbereich des Art. 8 I GG fällt und stellen mithin Eingriffe dar. 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung a. Einschränkbarkeit/Grundrechtsschrankenregelung für Art. 8 GG Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit kann für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden, Art. 8 II GG. Unter freiem Himmel bezieht sich dabei nach dem Normzweck des Gesetzesvorbehaltes auf die räumliche Abgeschlossenheit zur Seite hin. Denn wenn dies nicht der Fall ist, dann besteht eine besonders große Störungs- und Konfliktträchtigkeit mit der Umwelt. Diese Konflikte sollen durch den Gesetzesvorbehalt gelöst werden. Auch ist dieser Gesetzesvorbehalt m.e. ein einfacher und kein qualifizierter, da er nicht an das einschränkende Gesetz besondere Anforderungen stellt, sondern überhaupt nur einen Ausschnitt des grundrechtlich geschützten Verhaltens als durch Gesetz einschränkbar erklärt. Dieses einschränkende Gesetz braucht dann aber seinerseits keine weiteren besonderen Anforderungen jenseits der allgemeinen Schranken- Schranken zu erfüllen. b. Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage 14, 15 VersG aa. Formelle Verfassungsmäßigkeit des VersG Seite 3

Bis zum 1.9.2006 hatte der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 I Nr. 3 a.f. i. V. m. Art. 72 II a.f. GG für das Versammlungsrecht. Diese Kompetenz wurde durch die Föderalismusreform I auf die Länder rückübertragen (durch Streichung des Kompetenztitels Versammlungsrecht in Nr. 3, vgl. Art. 70 I GG). Das Bundesrecht gilt jedoch fort, solange es nicht durch Landesrecht ersetzt worden ist, Art. 125 a GG, was bislang nur in Bayern geschehen ist. Dem Zitiergebot aus Art. 19 I 2 GG, welches eine Art Warn- und Besinnungsfunktion für den Gesetzgeber, der sich zur Einschränkung von Grundrechten entschließt darstellt, ist mittels 20 VersG Genüge getan. (2) Materielle Verfassungsmäßigkeit von 14, 15 VersG Die 14, 14 VersG müssten vor allem verhältnismäßig im weiteren Sinne sein. Benannte Paragraphen dienen dem Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, die von Versammlungen ausgehen und dem Schutz der Versammlungen und ihrer Teilnehmer selbst. Dies sind legitime Ziele. Die 14, 15 VersG sind nicht schlechterdings untauglich, die Erreichung der genannten Ziele zumindest auch zu fördern. Damit sind sie also auch geeignet. Die Erforderlichkeit setzt voraus, dass es kein milderes und gleichermaßen geeignetes Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks gibt. An der Erforderlichkeit von 15 II VersG könnte man zweifeln, wenn die Auflösung die einzige den Behörden zur Verfügung gestellte Handlungsweise ist, um auf bestimmte Rechtsverstöße zu reagieren. In diesem Fall wären mildere und gleichermaßen wirksame Mittel (z.b. Auflagen) denkbar. Nach der verfassungskonformen Auslegung des BVerfG ist aber das Verbot bzw. die Auflösung nur Ultima ratio einer Skala von (auch ungeschriebenen) gestuften Reaktionsmöglichkeiten. Unter Berücksichtigung dieser verfassungskonformen Auslegung sind die 14, 15 VersG erforderlich. Fraglich ist, ob die gesetzliche Grundlage verhältnismäßig im engeren Sinne (angemessen, zumutbar) ist. Maßgeblich hierfür ist, ob der Eingriff hinsichtlich Schwere und Intensität erkennbar außer Verhältnis zu der Bedeutung des damit verbundenen Ziels steht. Dies erfordert eine Abwägung der kollidierenden Rechtsgüter mit dem Ziel der Herstellung praktischer Konkordanz. Nach der st. Rspr. des BVerfG und BVerwG verstößt das Anmeldeerfordernis als solches nicht gegen Art. 8 I GG. Die Vorschrift hat den Sinn, den Behörden die Informationen zu vermitteln, die sie benötigen um Vorkehrungen zum störungsfreien Verlauf der Veranstaltung und zum Schutz von Interessen Dritter oder der Gesamtheit treffen zu können. Die Angemessenheit des 14 I VersG könnte aber problematisch sein, wenn die Anmeldepflicht und frist in jedem Fall uneingeschränkt und pauschal zur Anwendung gelangte. Dann bestünde die Gefahr einer Entwertung bzw. Aushöhlung von Art. 8 I GG, weil es Fälle gibt, in denen es a priori praktisch unmöglich ist, den Anforderungen des 14 I VersG zu entsprechen. Das BVerfG hat dies erkannt und deshalb im Brokdorf- Beschluss sog. Spontanversammlungen vom Anmeldungserfordernis des 14 VersG vollständig ausgenommen. Eine Spontanversammlung liegt vor, wenn die Versammlung nicht geplant ist und keinen Veranstalter hat, sondern sich aus dem Augenblick heraus entwickelt, also Entschluss und Durchführung unmittelbar zusammenfallen. Hier liegt jedoch keine Spontanversammlung, sondern eine bloße Eilversammlung (auch Blitzversammlung genannt) vor. Darunter werden Versammlungen verstanden, die im Unterschied zu Spontanversammlungen zwar geplant sind und einen Veranstalter haben, jedoch ohne Gefährdung des Demonstrationszweckes nicht unter Einhaltung der Frist des 14 VersG (48 Stunden) angemeldet werden können. Würde in diesem Fall gleichwohl auf der in 14 VersG vorgeschriebenen Frist beharrt, so hätte das zur Folge, dass auch Eilversammlungen von vornherein unzulässig wären. Dieses Ergebnis wäre mit Art. 8 I GG unvereinbar. Anders als bei Spontanversammlungen ist bei Eilversammlungen allerdings Seite 4

nicht die Anmeldung überhaupt, sondern lediglich die Fristwahrung unmöglich. Daher bedarf es hier keines Verzichts auf das Anmeldeerfordernis, sondern nur einer der Eigenart der Versammlung Rechnung tragenden Verkürzung der Anmeldefrist im Wege verfassungskonformer Auslegung. Eilversammlungen sind danach anzumelden, sobald dies möglich ist. Regelmäßig wird das etwa zeitgleich mit dem Entschluss, eine Versammlung zu veranstalten, spätestens mit dessen Bekanntgabe, der Fall sein. 14, 15 VersG wären auch dann unverhältnismäßig, wenn nach 15 II VersG jede Nichtanmeldung ohne weiteres und gleichsam schematisch zu einem Verbot bzw. Einer Auflösung der Versammlung berechtigen würde. Dies ist aber nach der Rspr. (erneute verfassungskonforme Auslegung!) nicht der Fall. Die Auflösung ist nicht als Mittel zur Durchsetzung der Anmeldepflicht gedacht. Auch bei der Fallgruppe der Nichtanmeldung in 15 II VersG muss vielmehr 15 II Alt. 4 i.v. mit 15 I VersG hinzu gelesen werden, das heißt es muss stets eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vorliegen. Unter Betrachtung der genannten Einschränkungen sind die 14, 15 VersG nicht unangemessen und nicht unverhältnismäßig i.w.s. c) Verfassungsmäßigkeit der Anwendung der gesetzlichen Grundlage aa. Grundrechtskonforme Anwendung des Gesetzes Nach dem BVerfG ist das grundrechtslimitierende Gesetz seinerseits im Lichte der grundlegenden Bedeutung des eingeschränkten Grundrechts, hier also Art. 8 I GG für eine freiheitlich- demokratische Grundordnung auszulegen (sog. Wechselwirkungslehre). Fraglich ist, ob die Anwendung der 14, 15 VersG hier in der Weise versammlungsfreundlich erfolgt ist, wie dies das BVerfG verlangt. Ein Verstoß gegen die Anmeldepflicht allein kann, wie erwähnt, grundsätzlich keine Auflösung rechtfertigen. Hinzutreten muss, dass von der Versammlung zusätzlich unmittelbare Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit dieser den Charakter der Unfriedlichkeit verleihen. Hier könnten die Gefahren für die Unversehrtheit der Rechtsordnung als Teil der öffentlichen Sicherheit vorliegen. Verstoßen wurde gegen das Verbot des Mitführens von Schutzwaffen ( 17 a VersG). Die Sitzblockade verstößt zudem gegen 25 I StVO. Laut BVerfG können Sitzblockaden, die über eine völlig geringfügige Behinderung hinausgehen, aufgrund des 15 II VersG aufgelöst werden. In der Literatur wird z.t. sogar eine Auflösungsmöglichkeit bei jeder Sitzblockade bejaht. Vorliegend ist die Sitzblockade nicht völlig geringfügig, sie richtet sich gegen Polizeikräfte, also gegen Vertreter des Staates, in Ausübung ihrer Amtstätigkeit, nicht gegen Privatpersonen. Hinzukommt, dass mit der Verletzung der Anmeldepflicht durch B, der in der Organisation von Demonstrationen erfahren ist, ein weiterer Rechtsverstoß erfolgt ist. Wendet man unter Berücksichtigung dieser Umstände im vorliegenden Fall 15 II VersG an, so kann darin keine prinzipielle Verkennung der Bedeutung von Art. 8 I GG gesehen werden. bb. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne Die mit dem Eingriff verbundenen Einschränkungen der Versammlungsfreiheit dürften nicht außer Verhältnis stehen zur Bedeutung der Rechtsgüter (hier: öffentliche Sicherheit), denen der Eingriff dienen soll. Hierfür ist eine Abwägung anhand abstrakter Kriterien sowie der Umstände des Einzelfalles durchzuführen. Nach dem Brokdorf- Beschluss des BVerfG ist die Auflösung nur bei einer unmittelbaren, aus erkennbaren Umständen herleitbaren Gefährdung gleichwertiger Rechtsgüter möglich. Art. 8 I GG dient der Einflussnahme auf den politischen Willensbildungsprozess durch die Entfaltung pluralistischer Initiativen und Alternativen sowie durch die Artikulierung von Kritik und Protest. Es ist ein Stück unmittelbare Demokratie, die vom GG ansonsten kaum vorgesehen wird. Art. 8 I GG besitzt von daher einen bereits einen besonderen Rang. Außerdem geht es im vorliegenden Fall um Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage. Art. 8 I GG wird, mit anderen Worten, Seite 5

zusätzlich durch den Schutzgehalt des Art. 5 I 1 GG und vor allem des Art. 20 III GG (Demokratieprinzip) verstärkt. Desweiteren ist ein Eingriff im konkreten Fall von einigem Gewicht, denn die Auflösung ist, abgesehen vom präventiven Verbot, das härteste Mittel. Sie betrifft alle Teilnehmer und beendet die Versammlung definitiv. Es ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass die Beeinträchtigung nur von einigen wenigen Teilnehmern ausging und es ferner nicht zu sonstigen Rechtsverletzungen, z.b. in Form von Sachbeschädigung, gekommen ist. Die Beeinträchtigung Dritter bildet ferner nicht den Hauptzweck der Veranstaltung und beschränkt sich auf einen eher kurzen Zeitraum. Schließlich verlangt auch der Schutzzweck Effektivierung des Art. 8 I GG. Der hinter 14 VersG steht, hier keine Auflösung, da der reibungslose Ablauf der Versammlung offensichtlich nicht, etwa durch Gegendemonstrationen o.ä. beeinträchtigt war. Dem Aspekt der Nichtbeachtung der Anmeldepflicht kann ggf. durch die Verhängung einer Strafe im Sinne des 26 Nr. 2 VersG gezielter und hinreichender Rechnung getragen werden. Unter Abwägung all dieser Faktoren sprechen die besseren Gründe für ein Überwiegen der Versammlungsfreiheit und damit die Unverhältnismäßigkeit der Auflösung. 4. Zwischenergebnis Die Anwendung der 14, 15 VersG im konkreten Fall ist (materiell) verfassungswidrig. Art. 8 I GG ist somit verletzt. II. Verletzung von Art. 5 I 1 Alt. 1 GG? 1. Anwendbarkeit Art. 5 I 1 Hs. 1 GG kommt grundsätzlich selbstständig neben Art. 8 I GG zur Anwendung und wird von diesem nicht im Wege der Spezialität verdrängt, da die versammlungsspezifischen Tätigkeiten des Art. 8 I GG zwar praktisch häufig, nicht aber zwingend auf den Zweck der Meinungsbildung und- kundgabe gerichtet sind. Sie gehen vielmehr darüber hinaus und erfassen auch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens oder des Umgangs miteinander.(komplementärfunktion von Art. 5 I 1 und Art. 8 I GG im Kampf der Meinungen mit geistigen Mitteln im Interesse demokratischer Willensbildung). Trotzdem bleibt es juristisch bei zwei separaten Grundrechten. 2. Schutzbereich Art. 5 I 1 Hs. 1 GG schützt das Äußern und Verbreiten von Meinungen, wobei Meinungen durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt der Aussage geprägt sind und ihr Kennzeichen ist, dass ein Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens vorhanden ist. Nicht geschützt sind jedoch Äußerungsformen, die durch zusätzliche Zwangsmittel der eigenen Meinung Nachdruck verleihen und die innere Willensbildung- oder Willensentschließungsfreiheit anderer nicht nur unwesentlich beeinträchtigen können. Solche Mittel, die der Druckausübung dienen, fallen- strenger als im Rahmen des Art. 8 I GGbereits aus dem Schutzbereich heraus. 3. Zwischenergebnis Die Meinungsfreiheit ist bereits mangels Eröffnung des Schutzbereichs nicht erfüllt. III. Verletzung von Art. 103 II GG Das Risiko der Strafbarkeit bei Nichtanmeldung ( 26 Nr. 2 VersG) muss für den Normadressaten mit hinreichender Klarheit erkennbar sein. Gegen dieses grundrechtsgleiche Recht könnte vorliegend verstoßen worden sein, weil das Gesetz mit mehreren unbestimmten und für den Laien eher unklaren Begriffen arbeitet. Dennoch ist die Wortlautgrenze (konkret des 14 VersG) nach h.m. hier nicht überschritten. Damit ist dem Bestimmtheitsgrundsatz Genüge getan und der Schutzbereich des Art. 103 II GG ist nicht eröffnet. IV. Verletzung von Art. 2 I GG Seite 6

Eine solche scheidet aus, da Art. 2 I GG als subsidiäres Auffanggrundrecht durch Art. 8 I GG verdrängt wird. C. Gesamtergebnis Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie wird Erfolg haben. Zur Vor- und Nachbereitung: Zum Fall: BVerfGE 85, 69 (insb. S. 72 ff. und diss. op., S. 77 ff.); hierzu Geis, NVwZ 1992, 1025 ff. Zur Vertiefung: BVerfGE 69, 315 (Brokdorf); BVerfG, NJW 2001, 2459 ff. (Loveparade), hierzu Wiefelspütz, NJW 2002, 274 ff.; BVerfGE 104, 92 (Wackersdorf u.a.); Bumke/Voßkuhle, Casebook Verfassungsrecht, 5. Aufl. 2008, S. 172 ff. (Art. 8 GG Versammlungsfreiheit); Pieroth/Schlink, Grundrechte, 17 (Versammlungsfreiheit, Art. 8 GG) und 34 (Allgemeines zur Verfassungsbeschwerde); Seite 7