B. Einkommensteuer. Fall 1: Fall 2: Fall 3: Fall 4: Zu 2.3 (Steuerpflicht)

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B. Einkommensteuer Lösungen B. Einkommensteuer Zu 2.3 (Steuerpflicht) Fall 1: a) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, 1 Abs. 1 EStG b) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, 1 Abs. 1 EStG c) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, 1 Abs. 1 EStG d) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, 1 Abs. 1 EStG e) beschränkt einkommensteuerpflichtig, 1 Abs. 4 EStG f) nicht steuerpflichtig g) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, 1 Abs. 2 EStG h) beschränkt einkommensteuerpflichtig, 1 Abs. 4 EStG i) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, 1 Abs. 2 EStG j) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, 1 Abs. 3 EStG Fall 2: Uwe Brenner ist im VZ 2013 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, da er als natürli che Person seinen Wohnsitz i. S. des 8 AO in Leverkusen (Inland) inne hat ( 1 Abs. 1 Satz 1 EStG). Unerheblich ist, dass Uwe erst 4 Jahre und damit geschäftsunfähig ist, denn das Alter spielt für die Frage der unbe schränkten Steuerpflicht keine Rolle. Als Folge der unbeschränkten Steuerpflicht werden sämtliche in- und ausländischen Einkünfte der Be steuerung unterworfen, denn besteuert wird das sog. Welteinkommen. Uwe unterliegt daher mit seinen ausländischen Einkünften aus Kapitalvermögen der deutschen Einkom mensteuer. Aus dem vermieteten Mehr famili enhaus erzielt Uwe Einkünfte aus Vermietung und Ver pachtung. Fall 3: Die Eheleute Ungenau sind im VZ 2013 nicht unbeschränkt steuerpflichtig, da sie als natürliche Perso nen weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im In land hatten ( 1 Abs. 1 Satz 1 EStG). Sie sind auch nicht beschränkt steuerpflichtig i. S. des 1 Abs. 4 EStG, da sie keine inländischen Einkünfte beziehen. Die Eheleute Ungenau sind deshalb im VZ 2013 nicht einkommensteuerpflichtig. Fall 4: Vom 01. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 war M. nicht unbeschränkt steuerpflichtig, da er als natürli che Person weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im In land hatte ( 1 Abs. 1 Satz 1 EStG). Er war in diesem Zeitraum auch nicht beschränkt steuer pflichtig i. S. des 1 Abs. 4 EStG, da er keine inländischen Einkünfte bezogen hatte. Ab dem 01. April 2013 war er unbeschränkt steuer pflichtig, da er einen 29

B. Einkommensteuer Lösungen Fall 2: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Fischzucht) Wj. 2012/13: 6 12 v. - 42.000-21.000,00 Wj. 2013/14: 6 12 v. 44.600 22.300,00 1.300,00 1.300,00 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Fischimbiss) Wj. 2012/13 2.000,00 + Einkünfte aus selbstständiger Arbeit 31.000,00 + Einkünfte aus Kapitalvermögen 4.000,00 + Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 20.000,00 = Summe der Einkünfte 58.300,00 - Freibetrag für Land- und Forstwirte, max 1.300,00 - Altersentlastungsbetrag 1.292,00 = Gesamtbetrag der Einkünfte 55.708,00 - Sonderausgaben 8.000,00 - außergewöhnliche Belastungen 1.550,00 = Einkommen 46.158,00 = zu versteuerndes Einkommen 46.158,00 Fall 3: Die Summe der Einkünfte errechnet sich für den VZ 2013 wie folgt: Ehemann: Imkerei: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ( 13 Abs. 1 Nr. 2 BewG, 62 Abs. 1 Nr. 4 BewG) Wirtschaftsjahr: 01. Juli bis zum 30. Juni ( 4a Abs. 1 Nr. 1 EStG) VZ 2013: 1.000 ( 6 12 v. 5.000 = 2.500 + 6 12 v. - 3.000 = - 1.500 ) KG-Beteiligung: Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch die Einkünfte aus einer Mitunterneh merschaft ( 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Der Ehemann hat den Gewinn in dem VZ zu versteuern, in dem er erzielt wird, hier also im VZ 2013. Auf den Auszahlungszeitpunkt in 2014 kommt es insoweit nicht an. Die Einkünfte von 220.000 setzen sich wie folgt zu sammen: 50 % des Handelsbilanzgewinns 125.000,00 + Mietzahlungen 45.000,00 + Tätigkeitsvergütung 50.000,00 = 220.000,00 Die Summe der Einkünfte des Ehemannes beträgt für den VZ 2013 also 221.000. 39

C. Körperschaftsteuer Lösungen Fall 7: Die vereinnahmten Mitgliedsbeiträge in Höhe von 15.000 sind nach 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG von der Körperschaftsteuer befreit. Die aus der Vereinsgaststätte erzielten Bruttoeinnahmen von (29.700 1,19 =) 35.343 sind nicht steuerfrei ( 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG). Sie unterliegen in vollem Umfange der Besteuerung, weil sie den maßgebenden Bruttobetrag von 35.000 übersteigen ( 64 Abs. 3 AO). Auf die Höhe der entstandenen Betriebsausgaben kommt es insoweit nicht an. Fall 8: a) Das zu versteuernde Einkommen errechnet sich für den VZ 2013 wie folgt: vorläufiger Jahresüberschuss 59.796,00 + vga Zinsen (7 % v. 30.000 =) 2.100,00 + vga Gehalt (3.500 12 =) 42.000,00 + KSt-Vorauszahlungen, 10 Nr. 2 KStG 10.000,00 + SolZ-Vorauszahlungen, 10 Nr. 2 KStG 550,00 + 50 % Aufsichtsrat, 10 Nr. 4 KStG 3.075,00 - Investitionszulage 21.500,00 + 30 % Bewirtungskosten, 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG 900,00 + Verspätungszuschlag: Die Lohnsteuer ist eine als BA abzugsfähige Steuer. Daher sind die Verspätungszuschläge ebenfalls abzugsfähig. 0,00 + sämtliche Spenden 17.500,00 = Summe der Einkünfte 114.421,00 - Parteispenden: mangels Erwähnung in 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG nicht abzugsfähig - wissenschaftliche Spenden, 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG max. 20 % von 114.421, max. 10.000,00 = Gesamtbetrag der Einkünfte 104.421,00 = zu versteuerndes Einkommen 104.421,00 15 % Tarifbelastung, 23 Abs. 1 KStG 15.663,15 5,5 % SolZ, 4 Satz 1 SolZG 861,47 b) Die Steuerrückstellungen ermitteln sich wie folgt: Körperschaftsteuer 15.663,15 - Vorauszahlungen 10.000,00 = KSt-Rückstellung 5.663,15 Solidaritätszuschlag 861,47 - SolZ-Vorauszahlungen 550,00 = SolZ-Rückstellung 311,47 99

E. Umsatzsteuer Lösungen Fall 4: 1. Karlsruhe, 3 Abs. 8 UStG 2. Zürich, 3 Abs. 6 Satz 1 UStG 3. Aachen, 3c Abs. 1 UStG (Prognose ist unerheblich!) 4. Rom, 3 Abs. 6 Satz 1 UStG 5. Brüssel, 3 Abs. 6 Satz 1 UStG 6. München, 3 Abs. 6 Satz 1 UStG 7. Bünde, 3 Abs. 6 Satz 1 UStG 8. Nancy, 3 Abs. 6 Satz 1 UStG Fall 5: 1. Es liegt eine Versendungslieferung i. S. des 3 Abs. 6 Satz 3 UStG vor, da die Warenbewegung durch einen selbstständigen Beauftragten ausgeführt wird. Da der Abnehmer Schuldner der EUSt ist, liegen die Voraussetzungen des 3 Abs. 8 UStG nicht vor. Lieferort daher Zürich ( 3 Abs. 6 Satz 1 UStG). Die Lieferung ist nicht steuerbar gem. 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. 2. Weil der Gegenstand der Lieferung bei der Versendung durch den Unternehmer vom Drittlandsgebiet in das Inland gelangt und Schuldner der EUSt der Lieferer ist, ist Lieferort Aachen ( 3 Abs. 8 UStG). Die Lieferung ist steuerbar ( 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). 3. Der Gegenstand der Lieferung wird durch den Lieferer fortbewegt, somit liegt eine Beförderungsleistung nach 3 Abs. 6 Satz 2 UStG vor. Lieferort ist gem. 3 Abs. 6 Satz 1 UStG Essen. Die Lieferung ist steuerbar gem. 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. 4. Es liegt eine Versendungslieferung gem. 3 Abs. 6 Satz 3 UStG vor. Lieferort ist Bochum ( 3 Abs. 6 Satz 1). Die Lieferung ist steuerbar ( 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). 5. Es liegt eine Beförderungslieferung i. S. des 3 Abs. 6 Satz 2 UStG vor, durch den Unternehmer in das Drittlandsgebiet. Somit ist 3 Abs. 8 UStG nicht anwendbar. Lieferort ist gem. 3 Abs. 6 Satz 1 UStG Minden. Die Lieferung ist steuerbar ( 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). 6. Die Lieferung erfolgt hier durch schlichte Einigung gem. 929 Satz 2 BGB. Da der Gegenstand bei der Verschaffung der Verfügungsmacht nicht bewegt wird, ist der Lieferort gem. 3 Abs. 7 Satz 1 UStG Paris. Die Lieferung ist nicht steuerbar ( 1 Abs. 1 Satz 1 UStG). 7. Weil der Kommittent an den Kommissionär erst in dem Zeitpunkt liefert, in dem dieser seinem Abnehmer Verfügungsmacht verschafft, liegt am 10. Oktober noch keine Lieferung vor, somit ist auch kein Ort der Lieferung zu bestimmen. Bei der Lieferung am 11. November wird der Gegenstand der Lieferung P an H nicht bewegt, der Ort der Lieferung ist gem. 3 Abs. 7 Satz 1 UStG Zürich, da dort Verfügungsmacht verschafft wurde. Die Lieferung ist nicht steuerbar ( 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). 114

E. Umsatzsteuer Lösungen Zu 6.2.4 (Abzugsumsätze) Sachverhalt 1: Fall 1: 1. Es liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung nach 6a Abs. 1 UStG vor. Die Eisenteile gelangen im Rahmen einer bewegten Lieferung aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der liefernde Unternehmer oder der Abnehmer die Ware befördert ( 6a Abs. 1 Nr. 1 UStG). Sowohl der Lieferer als auch der Abnehmer sind Unternehmer. Der Lieferer liefert die Ware im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt und der Abnehmer erwirbt die Gegenstände für sein Unternehmen ( 6a Abs. 1 Nr. 2 a UStG). Der Abnehmer unterliegt mit dem Erwerb der Eisenteile in Belgien der Erwerbsbesteuerung nach den 1a Abs. 1, 3d entsprechenden Vorschriften des belgischen UStG ( 6a Abs. 1 Nr. 3 UStG). 2. Die Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung nach 6a Abs. 1 UStG liegen nicht vor. Das Gemälde gelangt im Rahmen einer bewegten Lieferung zwar aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat ( 6a Abs. 1 Nr. 1 UStG). N gehört jedoch als Privatmann nicht zum Abnehmerkreis im Sinne des 6a Abs. 1 Nr. 2 UStG. Da die Lieferung des in Köln ansässigen Unternehmers D keine innergemeinschaftliche Lieferung und daher auch nicht von der Umsatzsteuer befreit ist, bleibt die Lieferung für den niederländischen Abnehmer mit der deutschen Umsatzsteuer belastet (Ursprungslandprinzip im innergemeinschaftlichen Reiseverkehr). 3. Es liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des 6a Abs. 2 UStG vor. Der Unternehmer D befördert die Waren, die zum Verkauf auf dem Wochenmarkt bestimmt sind, aus dem im Inland belegenen Unternehmensteil in seinen in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Unternehmensteil. Diese unternehmensinterne Warenbewegung erfüllt den Tatbestand des Verbringens, weil das Obst in dem anderen Mitgliedstaat belegenen Unternehmensteil verbraucht wird, indem es an Privatkunden verkauft wird. 4. Die Melkmaschine gelangt bei einer Lieferung aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat. Der L ist ebenso wie der Abnehmer Unternehmer. Der Liefergegenstand ist für das Unternehmen des B angeschafft worden ( 6a Abs. 1 Nr. 12 UStG). Fraglich ist, ob auch die dritte Voraussetzung des 6a Abs. 1 Nr. 3 UStG erfüllt ist und der Erwerb der Melkmaschine bei B (in Belgien) der Erwerbsbesteuerung unterliegt. Dadurch, dass B gegenüber D seine belgische USt.-Id.-Nr. verwendet, gibt er zu erkennen, dass er steuerfrei einkaufen will und der Erwerb der Ware in Belgien der Erwerbsbesteuerung unterliegt. Mithin ist auch die dritte Voraussetzung des 6a Abs. 1 Nr. 3 UStG gegeben, dass der Erwerb beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung unterliegt. Die Lieferung ist steuerfrei. 5. Eine innergemeinschaftliche Lieferung i. S. des 6a UStG liegt nicht vor, da der Liefergegenstand nicht in einen anderen Mitgliedstaat gelangt. Die Warenbewegung erfolgt vielmehr in ein Drittland. Die Lieferung ist daher als Ausfuhrlieferung gem. 4 Nr. 1a i. V. mit 6 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 UStG steuerfrei. (Der belgische Unternehmer ist ausländischer Abnehmer, 6 Abs. 2 Nr. 1 UStG.) 124

E. Umsatzsteuer Lösungen Zu 12.4 (Entstehung der Steuer) Fall 1: 1. Im April 2013 entsteht keine Umsatzsteuer, da keine Leistung ausgeführt wurde. Der Vertragsabschluss als solcher lässt noch keine USt entstehen, da Anknüpfungspunkt für die Umsatzsteuer nicht das Ver pflichtungs-, sondern das Erfüllungsgeschäft ist. 2. Im Mai 2013 entsteht aufgrund der Anzahlungsbesteuerung Umsatzsteuer in Höhe von (18.000 : 1,19 0,19 =) 2.873,95 3. Im Juni 2013 entsteht aufgrund der Anzahlungsbesteuerung Umsatzsteuer in Höhe von (11.000 : 1,19 0,19 =) 1.756,30. 4. Im Juli 2013 entsteht die Umsatzsteuer für den noch nicht versteuerten Restbetrag, da in diesem Voran meldungszeitraum die Leistung ausgeführt worden ist. Der Restbetrag beträgt: 180.000 : 1,19 0,19 = 28.739,50-2.873,95 (Mai) - 1.756,30 (Juni) = 24.109,25. 5. Im August 2013 entsteht keine Umsatzsteuer, da die Leistung bereits versteuert worden ist. Auf den Zahlungseingang kommt es bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten insoweit nicht an. Fall 2: 1. Anzahlungsbesteuerung; Mai 2013; USt = 22.800 (142.800 : 1,19 0,19) 2. Anzahlungsbesteuerung; Juni 2013; USt = 3.800 (23.800 : 1,19 0,19) 3. Anzahlungsbesteuerung; Juli 2013; USt = 1.756,30 (11.000 : 1,19 0,19) 4. Sollbesteuerung der Schlussabrechnung; USt = 47.500-22.800-3.800-1.756,30 = 19.143,70. Fall 3: 1. Besteuerung nach vereinbarten Entgelten Voranmeldungszeitraum Bemessungsgrundlage Umsatzsteuer Mai 2013 16.806,72 3.193,28 November 2013 33.613,45 6.386,55 Dezember 2013 25.210,08 4.789,92 Januar 2014 11.176,47 2.123,53 August 2014 313.193,28 59.506,72 400.000,00 76.000,00 137

F. Erbschaft- und Schenkungsteuer Lösungen 142 Unerheblich ist, dass der Makler im Mietrückstand ist, weil die vertraglich vereinbarte Sollmiete maßgebend ist, auch wenn diese über der ortsüblichen Miete liegt, da die Abweichung nicht mehr als 20 % ( 186 Abs. 2 Nr. 2 BewG) beträgt. Bei der Wohnung im 1. Obergeschoss ist die übliche Miete anzusetzen, weil die vereinbarte Miete um mehr als 20 % von der üblichen Miete abweicht ( 186 Abs. 2 Nr. 2 BewG). Für die selbst genutzte Einliegerwohnung ist gem. 186 Abs. 2 Nr. 1 BewG die übliche Miete anzusetzen. Erdgeschoss: 2.300 12 Monate = 27.600,00 + 1. OG: 100 qm 17 /qm 12 Monate = 20.400,00 + Einliegerwohnung: 70 qm 17 /qm 12 Monate = 14.280,00 = Rohertrag nach 186 BewG 62.280,00 - Bewirtschaftungskosten gem. 187 Abs. 2 BewG Die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer bei gemischt genutzten Grundstücken beträgt gem. 185 Abs. 3 Satz 3 BewG i. V. mit Anlage 22 beträgt 70 Jahre. Das Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag beträgt 4 Jahre, sodass sich eine Restnutzungsdauer von 66 Jahren ergibt. Die Bewirtschaftungskosten sind deshalb nach 187 Abs. 2 Satz 2 BewG i. V. mit Anlage 23 mit 21 % anzusetzen: 21 % von 62.280 = 13.078,80 = Reinertrag nach 185 Abs. 1 BewG 49.201,20 - Bodenwertverzinsung, 185 Abs. 2 BewG Liegenschaftszins gem. 188 Abs. 2 Nr. 2 BewG: 5,5 % 5,5 % von 819.000 = 45.045,00 = Gebäudereinertrag nach 185 Abs. 2 BewG 4.156,20 Vervielfältiger, 185 Abs. 3 Satz 1 BewG Bei einem Liegenschaftszins von 5,5 % und einer Rest- Nutzungsdauer von 66 Jahren ergibt sich gem. Anlage 21 ein Vervielfältiger von 17,65. 4.156,20 17,65 = Gebäudeertragswert 73.356,93 c) Grundbesitzwert Bodenwert 819.000,00 + Gebäudeertragswert 73.356,93 = Grundbesitzwert 892.356,93 Abrundung auf volle 500 gem. 139 BewG 892.000,00 Der Mindestwert von 819.000 ist überschritten ( 184 Abs. 3 Satz 3 BewG) und der nach 198 BewG mögliche Nachweis eines niedrigeren Wertes liegt nicht vor (hier: 900.000 ). Für die zu Wohnzwecken vermietete Wohnung 1. OG (100 qm) ist die Steuerbefreiung nach 13c Abs. 3 ErbStG zu gewähren. Maßgebend für die Aufteilung des Grundbesitzwertes ist das Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen der einzelnen Wohnungen.

F. Erbschaft- und Schenkungsteuer Lösungen Die Anteile an der Fan-GmbH sind gem. 12 Abs. 2 ErbStG i. V. mit 11 Abs. 2 BewG mit dem gemeinen Wert der Anteile von 600.000 anzusetzen. Weil der Erblasser nach den maßgebenden Verhältnissen am Todestag nur noch zu 20 % und damit nicht zu mehr als 25 % am Stammkapital der GmbH beteiligt war, handelt es sich nicht um ein begünstigtes Betriebsvermögen. Das Bankguthaben einschließlich Zinsen ist gem. 12 Abs. 1 ErbStG i. V. mit 12 Abs. 1 BewG mit dem gemeinen Wert von 350.000 anzusetzen. Zusammenstellung Anteile Trikot GmbH 112.500,00 + Anteile Fan GmbH 600.000,00 + Bankguthaben 350.000,00 = Zwischensumme 1.062.500,00 - Verbindlichkeit Vermächtnis 600.000,00 - Kosten der Bestattung 12.000,00 = Wert der Bereicherung 450.500,00 - Freibetrag, 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 400.000,00 = Steuerpflichtiger Erwerb 50.500,00 7 % = Erbschaftsteuer, 19 ErbStG 3.535,00 2. Sven Krämer Die Anteile an der Fan-GmbH sind gem. 12 Abs. 2 ErbStG i. V. mit 11 Abs. 2 BewG mit dem gemeinen Wert der Anteile von 600.000 anzusetzen. Die Ansprüche aus der Lebensversicherung sind gem. 12 Abs. 1 ErbStG i. V. mit 14, 15 BewG mit dem Kapitalwert anzusetzen. Dieser berechnet sich wie folgt: Jahreswert der Rente, 15 Abs. 1 BewG (1.500 12 =) 18.000,00 Vervielfältiger (Alter des Berechtigten am Todestag: 18 Jahre) 17,938 = Kapitalwert 322.884,00 Zusammenstellung Anteile Fan GmbH 600.000,00 + Ansprüche Lebensversicherung 322.884,00 = Wert der Bereicherung 922.884,00 - Freibetrag, 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 400.000,00 - Freibetrag, 17 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG (18 Jahre) 20.500,00 = steuerpflichtiger Erwerb 502.384,00 abrunden auf volle 100 502.300,00 15 % = Erbschaftsteuer, 19 ErbStG 75.345,00 148