1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage

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Transkript:

Obersatz: Die Klage des H hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs Keine aufdrängende Sonderzuweisung Eröffnung gem. 40 I 1 VwGO: o Öffentlich rechtliche Streitigkeit: modifizierte Subjektstheorie o Nichtverfassungsrechtlicher Art: keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit o Keine abdrängende Sonderzuweisung II. Zuständiges Gericht Sachlich: 45 VwGO Örtlich: 52 Nr. 3 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 6 AGVwGO B. Zulässigkeit der Klage I. Statthafte Klageart Rechtsschutzbegehren ( 88, 86 III VwGO) 42 I Alt. 1 VwGO: Vorliegen eines VA? o Hoheitliche Maßnahme o Behörde o Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts o Regelung o Einzelfall o Unmittelbare Außenwirkung Noch rechtlich existent? ( Abgrenzung zur Fortsetzungsfeststellungsklage gem. 113 I 4 VwGO) o Bekanntgabe gem. Art. 41 BayVwVfG

o Keine Erledigung gem. Art. 43 II BayVwVfG: Rücknahme gem. Art. 48 BayVwVfG Widerruf gem. Art. 49 BayVwVfG Anderweitige Aufhebung: Wiederaufgreifen des Verfahrens gem. Art. 51 BayVwVfG, Abhilfe bzw. Aufhebung ird. Widerspruchsverfahrens gem. 72, 73 VwGO, Aufhebung durch Gerichtsurteil gem. 113 I 1 oder V VwGO Erledigung durch Zeitablauf Erledigung auf andere Weise Erledigung = Wegfall der Regelungswirkung des VA, d.h. dieser ist nicht mehr vollziehbar und auch eine Rücknahme ist mangels Gegenstands aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen sinnlos z.b. Tod des Adressaten bei höchstpersönlichen Verwaltungsakten; Freilassung einer Person in Gewahrsam vor Klageerhebung; Durchführung einer Durchsuchung vor Klageerhebung; Nicht: Dauerverwaltungsakte (z.b. Genehmigungen) II. III. Klagebefugnis gem. 42 II VwGO Möglichkeitstheorie Adressatentheorie Kein Vorverfahren gem. 68 ff. VwGO Grundsatz: 68 I 1 VwGO

Ausnahme: 68 I 2 Alt. 1 VwGO In Bayern: Art. 15 AGVwGO Widerspruchsverfahren nur in Ausnahmefällen (siehe Abs. 1) statthaft IV. Ordnungsgemäße Klageerhebung gem. 81, 82 VwGO V. Klagefrist gem. 74 I VwGO 1. Berechnung 74 I 2 VwGO Bekanntgabe Bekanntgabe gem. Art. 41 II 1 BayVwVfG: am dritten Tage nach Aufgabe zur Post 15.11.2011 Beginn der Frist gem. 57 II VwGO, 222 I ZPO, 187 I BGB: Tag nach der Bekanntgabe 16.11.2011 Ende der Frist gem. 74 I, 57 II VwGO, 222 I ZPO, 188 II Alt. 1 BGB: Tag, der dem Bekanntgabetag entspricht, nach Ablauf eines Monats 15.12.2011, 24 Uhr 2. Rettungsmöglichkeiten Jahresfrist nach 58 II 1 VwGO mangels ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung Sonntag oder Feiertag gem. 222 II ZPO (i.v.m. Art. 1 FTG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. 60 VwGO VI. VII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis Einfachere, ebenso effektive Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung? Rechtsmissbrauch?/Verwirkung? Beteiligungs und Prozessfähigkeit gem. 61 ff. VwGO 1. Beteiligungsfähigkeit 63 VwGO 61 VwGO 2. Prozessfähigkeit 62 VwGO 3. Postulationsfähigkeit 67 VwGO

VIII. Zwischenergebnis Die Anfechtungsklage des H wurde vor dem zuständigen Gericht erhoben und ist auch zulässig. 2. Teil: Begründetheit einer Anfechtungsklage C. Begründetheit der Klage (Obersatz für Anfechtungsklage Passivlegitimation + 113 I S. 1 VwGO) Die Anfechtungsklage des H ist begründet, soweit sie sich gegen den richtigen Beklagten wendet ( 78 VwGO), der angefochtene VA rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen (subjektiv öffentlichen) Rechten verletzt ist ( 113 I 1 VwGO). I. Passivlegitimation gem. 78 VwGO Frage nach dem richtigen Beklagten 78 VwGO als Ausprägung des Rechtsträgerprinzips Hier: Gemeinde als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 11 II 1 BV, Art. 1 S. 1 BayGO) Merkregeln: Handelt eine Gemeinde/Große Kreisstadt/Kreisfreie Stadt ist stets diese auch selbst passivlegitimiert. Handelt das Landratsamt ist stets zu unterscheiden, ob es staatliche Aufgaben oder Aufgaben des Landkreises wahrnimmt. Im ersten Fall ist der Freistaat Bayern richtiger Beklagter im letzten Fall der Landkreis hingegen selbst. II. Rechtswidrigkeit des angefochtenen VA Obersatz: Die Gewerbeuntersagung (VA) ist rechtswidrig, wenn sie ohne Rechtsgrundlage erlassen wurde oder wenn sie formelle oder materielle Voraussetzungen nicht erfüllt.

1. Rechtsgrundlage Grund: Vorbehalt des Gesetzes gem. Art. 20 III GG Hier: 35 I 1 GewO 2. Formelle Rechtswidrigkeit a) Zuständigkeit Hier: laut Sachverhalt + b) Verfahren Stets zu beachten: Anhörung gem. Art. 28 BayVwVfG c) Form Art. 37 BayVwVfG: grundsätzliche Formfreiheit Art. 39 BayVwVfG: Erfordernis einer Begründung 3. Materielle Rechtswidrigkeit a) Voraussetzungen der Rechtsgrundlage Hier: 35 I 1 GewO aa) Ausüben eines Gewerbes bb) Tatsachen, welche die Unzuverlässigkeit begründen Unbestimmter Rechtsbegriff, dennoch gerichtlich überprüfbar (Art. 19 IV GG) Definition: unzuverlässig ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird b) Verstoß gegen höherrangiges Recht III. Verletzung eines subjektiv öffentlichen Rechts Hier: Gewerbefreiheit gem. 1 I GewO bzw. Berufsfreiheit gem. Art. 12 I GG

D. Ergebnis Die Klage des H wird Erfolg haben, da sie vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde, sowie zulässig und begründet ist. 3. Teil: Wiederholung Statthaftigkeit einer Anfechtungsklage Lösungsschritte: A. Vorliegen eines VA B. Merkmale eines VA hier: Problem Einzelfall C. Sonderfall des VA: Die Allgemeinverfügung gem. Art. 35 S. 2 BayVwVfG (generell konkrete Regelung) 1. Die adressatenbezogene Allgemeinverfügung gem. Art. 35 S. 2 Alt. 1 BayVwVfG Personenkreis kann nach allgemeinen Merkmalen (sozusagen gattungsmäßig) bestimmt werden 2. Die dingliche Allgemeinverfügung gem. Art. 35 S. 2 Alt. 2 und 3 BayVwVfG Richtet sich nicht unmittelbar an Personen, sondern regelt öffentlichrechtliche Eigenschaften einer Sache. Der Rechtszustand dieser Sache begründet jedoch mittelbar Rechte und Pflichten für die Personen, die diese Sache benutzen und dadurch von der dinglichen Allgemeinverfügung betroffen sind. D. Ergebnis: Ausschlaggebend für die Verwaltungsaktqualität ist das Merkmal der Konkretheit des geregelten Falls. Verkehrszeichen = benutzungsregelnde Allgemeinverfügung gem. Art. 35 S. 2 Alt. 3 BayVwVfG