Deutscher Bundestag Drucksache 17/11701 17. Wahlperiode 28. 11. 2012 Gesetzentwurf der Abgeordneten Jens Petermann, Jan Korte, Agnes Alpers, Herbert Behrens, Matthias W. Birkwald, Nicole Gohlke, Dr. Rosemarie Hein, Ulla Jelpke, Dr. Lukrezia Jochimsen, Ralph Lenkert, Petra Pau, Kathrin Senger-Schäfer, Raju Sharma, Dr. Petra Sitte, Frank Tempel, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes Herstellung der institutionellen Unabhängigkeit der Justiz A. Problem AlseinzigederdreiStaatsgewaltenistdieJustiznichtorganisatorischunabhängig,sondernwirdvonderExekutivealseinederanderenbeidenGewaltenverwaltet.DieEinflussnahmemöglichkeitenderExekutivehabenerheblicheBedeutung für die Justiz. Dies gilt besonders für die Auswahl einzustellender Bewerberinnen und Bewerber, diesteuerungderkarrierenvonrichterinnenundrichtern,namentlich durchentscheidungenüberdiebeurteilung,beförderungundanderepersonalmaßnahmen der Richterinnen und Richter, BerichtspflichtenvonundWeisungsmöglichkeitengegenüberdenStaatsanwaltschaften sowie dieentscheidungüberdieausstattungdergerichteundstaatsanwaltschaften. DiebestehendenKarrierestrukturenimRichterdienstbegünstigeninformelle Abhängigkeitsstrukturen.DerhierarchischeAufbauderJustizsowiewesentlicheGrundzügedesAmtsrechtsderRichterinnenundRichterentstammendem historischenbeamtenrecht.dasbeamtenrechtistaufdiebedürfnissederexekutive zugeschnitten und mit einer unabhängigen Justiz nicht vereinbar. DiegroßeMehrheitderandereneuropäischenDemokratienhatihreJustizbereitsimSinnederGewaltenteilungzurStärkungderUnabhängigkeitderRechtsprechungalswesentlichesElementderRechtsstaatlichkeitinstitutionellverselbständigt.DeutschlandmusswiederdenAnschlussandeneuropäischen StandardderRechtsstaatlichkeitfindenunddieJustizinBundundLänderninstitutionell unabhängig ausgestalten. B. Lösung EsisteineumfassendeReformderJustizstrukturenvorzunehmen.DazusindsowohlÄnderungendesGrundgesetzeserforderlichwieaucheinerVielzahlvon einzelgesetzlichenregelungensowohlaufbundes-wieaufländerebene.der vorliegendeentwurfbeziehtsichzunächstaufdienotwendigenänderungendes Grundgesetzes.IneinemweiterenGesetzentwurf (vgl.fraktiondielinke.,
Drucksache 17/11701 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode C. Alternativen Keine. EntwurfeinesGesetzeszurHerstellungderinstitutionellenUnabhängigkeitder Justiz vom28.november2012,bundestagsdrucksache17/11703)werdenänderungenu.a.desgerichtsverfassungsgesetzesunddesdeutschenrichtergesetzes vorgenommen. KernelementederReformsindzwingendeVorgabenfürundderAusbauderBefugnissevonRichterwahlausschüssenimBundundindenLändernzurStärkung derdemokratischenlegitimation,dieüberführungderstaatsanwaltschaftenaus derexekutiveindiejustiz,dieabschaffungämterbasierenderjustizinterner HierarchiensowiedieRegelungbinnendemokratischerStrukturenderSelbstverwaltung. DervorliegendeEntwurfgehtaufdieArbeitderNeuenRichtervereinigung ZusammenschlussvonRichterinnenundRichtern,Staatsanwältinnenund Staatsanwälten e. V. aus dem Jahr 2010 zurück. D. Kosten DienotwendigenFolgeänderungenaufderEbeneeinfachenGesetzesrechtshabenaufBundes-undaufLandesebenefinanzielleFolgen.ImBundsinddurch diebisherhöherebesoldungvonbundesrichterinnenundbundesrichternjedenfallskeinemehrausgabenzuerwarten.jenachdemniveauderbesoldung,das einfachgesetzlichauflandesebenefestgelegtwird,könnenauflandesebene Mehrkosten entstehen, deren Höhe nicht absehbar ist.
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/11701 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes Herstellung der institutionellen Unabhängigkeit der Justiz Vom DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgendegesetzbeschlossen;artikel79absatz2des Grundgesetzes ist eingehalten: Artikel 1 Änderung des Grundgesetzes DasGrundgesetzfürdieBundesrepublikDeutschland inderimbundesgesetzblattteiliii,gliederungsnummer100-1,veröffentlichtenbereinigtenfassung,daszuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Artikel 74 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)innummer27werdennachdemwort Richter die Wörter und Staatsanwälte eingefügt. bb)nachnummer27wirdfolgendenummer27a eingefügt: 27a.dieorganisatorischeUnabhängigkeitder rechtsprechendengewaltindenländern;. b)inabsatz2wirddieangabe Nr.25und27 durch die Angabe Nummer 25, 27 und 27a ersetzt. 2. Artikel 92 wird wie folgt gefasst: Artikel 92 (1)DierechtsprechendeGewaltliegtindenHänden derrichterundstaatsanwälte.dierechtsprechungist denrichternanvertraut.imbereichderstrafrechtspflege sinddiegestaltungdesermittlungsverfahrensunddie MitwirkunganderRechtsprechungundanderStrafvollstreckungdenStaatsanwältenanvertraut.MitAusnahme derämterderrichterdesbundesverfassungsgerichts sinddieämterderrichterundstaatsanwälteeinheitlich. DieRichterundStaatsanwältehabenAnspruchaufeine angemessene,ihreunabhängigkeitsicherndeentschädigung. Das Nähere regelt ein Gesetz. (2)DierechtsprechendeGewaltwirddurchdasBundesverfassungsgericht,durchdieindiesemGrundgesetz vorgesehenenbundesgerichte,durchdiebundesanwaltschaftsowiedurchdiegerichteundstaatsanwaltschaften derländerausgeübtunddurchdierichterundstaatsanwälte verwaltet. Das Nähere regelt ein Gesetz. 3. Artikel 95 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)ÜberdieBerufungderRichterdieserGerichtesowiederStaatsanwältedesBundesentscheideteinRichterwahlausschuss.JeeinDrittelseinerMitgliederwerden vomdeutschenbundestagundbundesratentsandt,ein DrittelseinerMitgliederwerdenvondenRichternund StaatsanwältendesBundessowievonderRechtsanwaltschaftjeweilsausihremKreisgewählt.DasNähereregelt ein Bundesgesetz. 4. Artikel 96 wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ObersterGerichtshoffürdiesesGerichtistderBundesgerichtshof. b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. c) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 2 und 3. 5. Artikel 97 wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdennachdemwort Richter die Wörter und Staatsanwälte eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)DiehauptamtlichangestelltenRichterund StaatsanwältekönnenwiderihrenWillennurkraft richterlicherentscheidungundnurausgründenund unterdenformen,welchediegesetzebestimmen, vorablaufihreramtszeitentlassen,dauerndoder zeitweiseihresamtesenthoben,aneineanderestelle oderindenruhestandversetztwerden.diegesetzgebungkannaltersgrenzenfestsetzen,beiderenerreichungauflebenszeitangestellterichterundstaatsanwälteindenruhestandtreten.beiveränderungder EinrichtungderGerichteoderStaatsanwaltschaften oderihrerbezirkekönnenrichteraneinanderesgericht,staatsanwälteaneineanderestaatsanwaltschaft versetzt werden. 6. Artikel 98 wird wie folgt gefasst: Artikel 98 (1)DieRechtsstellungderRichterundStaatsanwälte desbundesistdurchbesonderesbundesgesetzzuregeln. (2)WenneinRichteroderStaatsanwaltdesBundesim AmteoderaußerhalbdesAmtesgegendieGrundsätze desgrundgesetzesodergegendieverfassungsmäßige OrdnungeinesLandesverstößt,sokanndasBundesverfassungsgerichtmitZweidrittelmehrheitaufAntragdes Bundestagesanordnen,dassderRichteroderStaatsanwaltineinanderesAmtoderindenRuhestandzuversetzenist.ImFalleeinesvorsätzlichenVerstoßeskannauf Entlassung erkannt werden. (3)DieRechtsstellungderRichterundStaatsanwälte indenländernistdurchbesonderelandesgesetzezuregeln,soweitartikel74absatz1nummer27nichtsanderes bestimmt. (4)ÜberdieEinstellungderRichterundStaatsanwälte indenländernentscheideteinrichterwahlausschuss. ZweiDrittelseinerMitgliederwerdenvondergesetzgebendenKörperschaftdesLandesentsandt,einDrittelseinerMitgliederwerdenvondenRichternundStaatsanwältendesLandessowievonderRechtsanwaltschaftdes LandesjeweilsausihremKreisgewählt.DasNähereregelt ein Gesetz.
Drucksache 17/11701 4 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode (5)DieLänderkönnenfürRichterundStaatsanwälte deslandeseineabsatz2entsprechenderegelungtreffen.geltendeslandesverfassungsrechtbleibtunberührt. DieEntscheidungübereineRichteranklagestehtdem Bundesverfassungsgericht zu. Artikel 2 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft. Berlin, den 29. November 2012 Dr. Gregor Gysi und Fraktion
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/11701 Begründung A. Allgemeines I. Derzeitige Sach- und Rechtslage AlseinzigederdreiStaatsgewaltenistdieJustiznichtorganisatorischunabhängig.NurdieJudikativeverwaltetsich bislangnichtselbst.dieorganisatorischeunabhängigkeit derlegislative,dieüberihreeigeneparlamentsverwaltung verfügt,wirdalsselbstverständlichangesehen.sohabender DeutscheBundestagundderBundesratihreigenesPersonal, eigenständigewissenschaftlichediensteundübeninihren Liegenschaften die Polizeigewalt aus. DagegenwirddieJudikativevonderExekutiveverwaltet. JedesGericht mitausnahmedesbundesverfassungsgerichts gehörtzumgeschäftsbereicheinesministeriums undhatinsoweitinadministrativenangelegenheitendie Stellung einer nachgeordneten Behörde. DieEinflussnahmemöglichkeitenderExekutivehabenerheblicheBedeutungfürdieJustiz,siereicheninsbesondere überreinfiskalischevorgabenundz.b.liegenschaftsangelegenheitenhinaus.dennvoralleminpersonalangelegenheitenhatdiejustizministerialverwaltungentscheidende Funktionen. BewerbungenumdieAufnahmeindenRichterdienstsind regelmäßigandieexekutivezurichten,dieauchtatsächlich diewesentlicheauswahlentscheidungtrifft.selbstinden Ländern,indeneneinRichterwahlausschussbestehtunddiesernichtnurüberdieVerleihungdesStatusalsRichterin oderrichterauflebenszeitentscheidet,sondernschonvor dereinstellungzubeteiligenist,liegtdieauswahlentscheidungpraktischinderhandderministerialverwaltung.denn esentsprichtüblicherpraxis,dassdierichteramtsbewerberinnenundrichteramtsbewerbersichregelmäßignurder Ministerialbürokratiepersönlichvorstellen.DieEntscheidungsgrundlagefürdenRichterwahlausschussistdanndie PapierformderBewerber,diesichlediglichausdennuraus NotenbestehendenExamina (allenfallsnocheinerkaum aussagekräftigenpersonalakteausderreferendarausbildung)sowiedemministeriellenbesetzungsberichtzusammensetzt.wenndannauchdiezahlderdemrichterwahlausschusspräsentiertenkandidatinnenundkandidatender ZahlderzubesetzendenStellenentspricht,verkürztsichdie EntscheidungsmachtdesRichterwahlausschussesdefacto aufeinebestätigungdesvorschlagesderverwaltung.beförderungsentscheidungentrifftdieministerialverwaltungin denmeistenländernallein,schoneinemitwirkunghieran durcheinenggf.bestehendenrichterwahlausschussistdie Ausnahme. DasbundesrechtlichgeregelteVerfahrenderAuswahlvon BundesrichterinnenundBundesrichternunterscheidetsich vondenverwaltungslastigenverfahrenderländernichtim entscheidendenpunkt,auchwennesvölligandersstrukturiertist.diewahlzurbundesrichterinoderzumbundesrichtersetztregelmäßigeinenvorschlagunddieunterstützung durchdieexekutiveeineslandesvoraus.dazu,wiedieser VorschlagzuStandekommt,gibteskeineVorgaben.Die VorschlägesindalsPersonalangelegenheitenvertraulich, werden aber auch als vertrauliches Politikum behandelt. DiebisherigeMöglichkeitderExekutive,durchVorschläge zurbzw.entscheidungüberbeförderungvonrichterinnen undrichtern,staatsanwältinnenundstaatsanwälteneinflusszunehmen,mussentfallen.auchwenndieeinflussnahmesichmeistdarinerschöpft,subtilzuvorauseilendem Gehorsamzustimulieren,genügteinsolcherMechanismus, umdieunabhängigkeitzubeeinträchtigen (vgl.eugh,urteilvom9.märz2010,rs.c-518/07,rn.36zurunabhängigkeitvondatenschutzbeauftragten),undesliegthierinein zentralesmachtmittelderexekutivegegenüberrichterinnenundrichtern,diebeförderungsämterunddiedamitverbundenehöherebesoldungsowiedenggf.alshöherangesehenenstatusanstreben.soentscheidetdieexekutivebislang weitgehendrechtsschutzfrei,obundwanneinerichterin odereinrichteraneineoberinstanzzur Erprobung abgeordnetwird,wasfaktischevoraussetzungfüreine Beförderungist.SielegtauchdieEignungsprofilefürdiezu besetzendenstellenfestundhatdamitzentralesteuerungsmöglichkeitenfürrichterinnenkarrierenundrichterkarriereninderhand.vondiesenmittelnmachtsieauchgebrauch. Hinzukommt,dassdieBeurteilungderRichterinnenund Richter,diedienotwendigeformaleGrundlagefürBeförderungsentscheidungenist,ausschließlichinderHandder Exekutiveliegt.DieformaldieBeurteilungausstellenden GerichtspräsidentinnenundGerichtspräsidentenhandelninsoweitinexekutiverFunktion,sindderMinisterialverwaltunginsoweitnachgeordnet,diezwarregelmäßignichtindie einzelnenbeurteilungeneingreift,aberbeurteilungsrichtlinien vorgibt. Abordnungen,dieeinerRichterinodereinemRichtereine besonderegelegenheitzumaufbauvonspezialkenntnissen unddamitfaktischdenzugangzubesonderenfunktionenin derjustizeröffnen,werdenebenfallsvonderjustizministerialverwaltungvergeben.zunennensindhierbesondersseltene Funktionen, etwa internationale Verwendungen bei den InstitutionenderEuropäischenGemeinschaftoderMitgliedschaftenininternationalbesetztenGremienaufvölkerrechtlicherEbenedesEuroparatesoderderVereintenNationen und deren Unterorganisationen. GegenständeundUmfangrichterlicherundstaatsanwaltschaftlicherFortbildungliegenvollständiginderHandder Ministerialverwaltung.Diesebestimmtalsomaßgeblich,mit welcherthematikundwelchemumfangrichterinnenund Richter,StaatsanwältinnenundStaatsanwälteihreRechtskenntnissedienstlichvertiefenkönnenundhatdamitnicht unerheblicheninhaltlicheneinflussaufdietätigkeitder Justiz. DerMinisterialverwaltungkommendiemaßgeblichen DienstaufsichtsbefugnisseüberRichterinnenundRichter, StaatsanwältinnenundStaatsanwältezu.SoweitdieseFunktionenbishergesetzlichdenPräsidentinnenoderPräsidenten dergerichtezufallen,handelnsieinsoweitinverwaltungsfunktion und damit eingebunden in die Exekutive. NebendiesenBefugnissenbestehenzusätzlichespezielle EinwirkungsmöglichkeitengegenüberStaatsanwältinnenund Staatsanwälten,dadiesebislanginjederHinsichtindieExe-
Drucksache 17/11701 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode kutiveeingeordnetsind.staatsanwältinnenundstaatsanwälte unterliegendeminternenundexternenweisungsrechtsowie ggf.berichtspflichten.vondenweisungsrechtenwirdsowohlinallgemeinerform,alsauchineinzelfällengebrauch gemacht.dieberichtspflichtendienennichtnurdazu, StaatsanwältinnenundStaatsanwältedavonabzuhalten,in eigenerverantwortungbestimmtemaßnahmenzuergreifen. InderSummeliegendiefürdaspersönlicheFortkommenin positiverwieauchinnegativerweiseentscheidendenhandlungs-undentscheidungsmöglichkeitenbisherinderhand derexekutive.diebestehendenkarrierestrukturenimrichterinnendienstundrichterdienstbegünstigeninformelleabhängigkeitsstrukturen.derhierarchischeaufbauderjustiz entstammtdemhistorischenbeamtenrecht,istaufdiebedürfnissederexekutivezugeschnittenundmiteinerunabhängigenjustiznichtvereinbar.zwarhatsichdiejustizaufgrundverfassungsgerichtlichervorgabenformalvonden RichterinnenbeamtenundRichterbeamtenverabschiedet, dieamtsbezeichnungengeändertundfürdierichterinnen undrichtereineeigenebesoldungsordnunggeschaffen. GleichwohlfunktionierendasLaufbahndenken,dieinnere HierarchiesowiedasSystemvonBelohnungenundBelastungen,dievonderExekutivegewährtwerdenkönnen,im Kern unvermindert. WirklichunabhängigwirdeineRichterinodereinRichter nursein,wennsieodererauchinnerhalbderjustizkeinen Abhängigkeitenausgesetztist,durchihroderseinWohlverhaltennichtsgewinnenundnichtsverlierenkann.Dassetzt eineegalitärundbinnendemokratischorganisiertesowie selbstverwaltetejustizvoraus,inderallerichterinnenämter und Richterämter einheitlich sind. DiedemokratischeLegitimationderRichterinnenundRichter,diedurchdiebisherigenStruktureninihrAmtgekommensind,wirdallgemeinanerkannt.Esistjedochfestzustellen,dassschondieEntscheidungsträgerderExekutive,die maßgeblichüberdieberufungvonrichterinnenundrichternentscheiden,nurübereinemittelbaredemokratische Legitimationverfügen.DasvorliegendeGesetzstärktdiedemokratischeLegitimationderJustizdadurch,dassdieParlamenteeinenüberwiegendenEinflussaufdieAuswahlvon RichterinnenundRichternerhaltenunddiebisherzentrale Funktiondernurmittelbarlegitimiertenundselbstnichtbetroffenen Exekutive entfällt. NichtzuletztdientdievorliegendeStrukturreformderJustiz derstabilisierungderstaatlichenstrukturenundfunktionen insgesamt.denndurchsiewerdendiezweiteunddiedritte Staatsgewaltweitgehendentflochten,wasderEffektivierung beider Staatsgewalten dient. Derbisherige,ständigesteuerndeEingriffinlaufendeAngelegenheitenderJudikativedurchdieExekutivewiderspricht dem Leitgedanken der Gewaltenteilung. SachlicheGründefürdenEingriffderExekutiveindieVerwaltungsstrukturenderJudikativebestehennicht.Eristinsbesondereunnötig,dadieJustizbeientsprechendengesetzlichvorzusehendeninternenStrukturenohneweiteresinder Lageist,ihreAngelegenheiteneffizientunderfolgreich selbstzuregeln.insbesondereverfügtsieüberdashierfür bestensqualifiziertepersonal,dessensichdieexekutive schonbishergernebedient:vielfachwerdenrichterinnen undrichter statusbedingtnuraufzeit vonrechtsprechungsaufgabenbefreitundinderverwaltungeingesetzt, wosieausschließlichverwaltungsaufgabenwahrnehmen. AlleineindenJustizministeriendesBundesundderLänder sindzusammengenommenständigmehrerehundertrichterinnenundrichtertätig.auchandereressortsgreifenauf AbordnungenausderJustizzurück.Nichtseltenwerden abgeordneterichterinnenoderrichteralsbaldnachdieser TätigkeitalsRichterinnenundRichterbefördert,obwohlsie dort gerade keine richterliche Erfahrung gewinnen konnten. DiefürdenRechtsstaatkonstitutiverichterlicheUnabhängigkeit,dieinArtikel97Absatz1GGausdrücklichgarantiertist,istnichtalsGrundrechtderRichterinnenundRichter ausgestaltet.dasunterscheidetsiezwarqualitativeindeutig vonderwissenschaftsfreiheitdesartikels5absatz3satz1 GG.GleichwohlbestehengewichtigeParalleleninsoweit, alsbeides,dierichterlicheunabhängigkeitwieauchdie WissenschaftsfreiheitkeinSelbstzweckimInteressederen Trägersind,sondernwesentlichdaraufzielen,eingesamtgesellschaftlichesInteressedadurchzuverfolgen,dassdie TrägerdieserRechteindieLageversetztwerdensollen,frei undunbeeinflusstihrertätigkeitnachzugehen.welchhohe BedeutungPartizipationanwissenschaftsrelevantenVerwaltungsentscheidungenfürdieTrägerdesGrundrechtsaus Artikel5Absatz3Satz1GGhat,haterstjüngstdasBundesverfassungsgerichthervorgehoben (BVerfG,Beschlussvom 20.Juli2010,1BvR748/06,Absatznummer88ff.),alses diestrukturelleaushöhlungdereinflussnahmemöglichkeit vonprofessorinnenundprofessorenaufwissenschaftsrelevanteverwaltungsfragen,diederenforschendeundlehrende Tätigkeitformalunberührtließ,alsmitdemGrundgesetz unvereinbarerkannte.ingleichemsinnebedarfauchdie Rechtsprechungderstrukturell-organisatorischenSicherung vorexterneneingriffen,dierechtsprechungsrelevantsind, selbstwennsienichtdiespruchtätigkeitineinzelnenverfahrenunmittelbarbetrifft.äußereordnungundinhaltwissenschaftlichertätigkeitsindletztlichuntrennbarverbunden dasgiltentgegenderbisherigenrechtsprechungzurrichterlichenunabhängigkeitauchfürdierichterlichetätigkeit. AusdiesemGrundeumfasstdierichterlicheUnabhängigkeit nachdeminternationalenstandard,wieeraufderebenedes EuroparatesvondemCCJE (ConsultativeCounselofEuropeanJudges)inder MagnaChartaderRichter niedergelegt ist,auchverwaltungsfragenwiez.b.dieeinstellung,beförderungundfortbildungderrichterinnenundrichtersowie diefinanzierungderjudikativeundführtzumorganisatorischenerfordernisderselbstverwaltung (MagnaChartaof Judges,Straßburg,17.November2010,CCJE (2010)3final, Absatznummer4ff.).IndiesemSinnekannmitgutenGründenvertretenwerden,dassdasgroßeÜbergewichtderExekutivebeiderVerwaltungderJudikativeinDeutschlandbereitsmitArtikel97Absatz1GGunvereinbarist.Selbst wennaberderbisherigestatusquoderverwaltungderjudikativedurchdieexekutiveimergebnisverfassungsrechtlich tragfähigseinsollte,isteineänderungdesgrundgesetzes ausdendargestelltenpraktischenwieauchdemokratietheoretischen Gründen vorzuziehen. DiegroßeMehrheitderandereneuropäischenDemokratien hatihrejustizbereitszurstärkungderunabhängigkeitder RechtsprechungalswesentlichesElementderRechtsstaatlichkeitinstitutionellverselbständigt.Deutschlandmuss wiederdenanschlussandenaktuelleneuropäischenstandardderrechtsstaatlichkeitfindenunddiejustizinbund und Ländern institutionell unabhängig ausgestalten.
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/11701 II. Erforderliche Änderungen des Grundgesetzes UmdiewesentlichenMerkmalederneuenJustizstruktur bundeseinheitlichdurchzusetzenbedarfeseineränderung desgrundgesetzes.imgrundgesetzmüssenzentralegrundentscheidungengetroffenwerden,dieauchfürdieländer verbindlichevorgabenenthalten,auchwennsieeinfachgesetzlicher Ausgestaltung bedürfen. UmdasDemokratieprinzipbesserzuerfüllen,bedarfderZugangvonRichterinnenundRichtern,Staatsanwältinnenund StaatsanwältenzurJustizeinermöglichsthohendemokratischenLegitimation,sodassRichterwahlausschüsseverbindlichvorzugebensind,diemehrheitlichvomParlament auf BundesebenevonBundestagundBundesratgleichmäßig besetztwerdenunddenenauchvonderjustizundder Rechtsanwaltschaft entsandte Mitglieder angehören. DieUnabhängigkeitderJustizistzurbesserenDurchsetzung desgewaltenteilungsprinzipsherzustellen.dieserfordert dieselbstverwaltungderjustiz.alstragendesstrukturprinzipdieserstaatsgewaltsolldiesunmittelbaraufderebene desgrundgesetzesverankertwerden.damitsindbinnendemokratischestrukturenvorgegeben,diedieeinheitlichkeit derämterunddievergabevonfunktionennurdurchwahlen und nur auf Zeit erfordern. DieStaatsanwaltschaftensindaufderEbenederVerfassung ausderexekutiveauszugliedernundindiejudikativezu überführen.dasentsprichtweitgehenddemeuropäischen StandardderRechtsstaatlichkeit.Nureineunabhängige StaatsanwaltschaftvermagwegenihrerzentralenFunktion fürdiestrafrechtspflegeeineinsgesamtunabhängigeund funktionierendestrafjustizvorbehaltloszugewährleisten. DahersindauchdieStaatsanwältinnenundStaatsanwälte mitderpersönlichenundsachlichenunabhängigkeitauszustatten.wiebeirichterinnenundrichternschonbisherist esnotwendig,aberauchhinreichend,dierechtmäßigkeit staatsanwaltschaftlichenhandelnsdurcheinfachgesetzliche Mechanismen zu unterstützen. InderJustizkanndashierarchischgeprägteLaufbahnprinzip unddievergabevonbeförderungsämternauflebenszeit nichtmehreingreifen.daheristverfassungsrechtlichdie EinheitlichkeitderRichterinnenämterundRichterämtervorzugeben,damitderWegfreiwirdfüreinedemokratischfundierte, moderne und unabhängige Justiz. DiegrundlegendenStatusangelegenheitenderRichterinnen undrichter,beamtinnenundbeamtengehörenauchnach derföderalismusreformizurgesetzgebungskompetenzdes Bundes (vgl.bundestagsdrucksache17/813,s.14).sieauf derebenederverfassungzuverankernberührtdahernicht diekompetenzenderländersonderndientnurderadäquaten Verankerung auf normhierarchisch oberster Ebene. ZurErreichungderZieledesGesetzes,dieJudikativealseigenständigeStaatsgewaltaufzuwerten,istesnichterforderlich,etwadurchÄnderungdesArtikels76GG,derJudikativeeineigenesGesetzgebungsinitiativrechteinzuräumen. DerEntwurfverfolgtinsoweiteineklareGewaltentrennung undlehnteineweitergehendeausweitungderkompetenzen der Judikative ab. ZahlreicheEinzelfragensindderRegelungimeinfachgesetzlichenGerichtsverfassungsrecht,Besoldungsrechtund anderengesetzen,zumteilauchauflandesebenezuüberantworten. B. Einzelbegründung Zu Artikel 1 (Änderung des Grundgesetzes) Zu Nummer 1 (Artikel 74 GG) DieinstitutionelleUnabhängigkeitderJustizerzwingtals demokratischesstrukturprinzipfürdiejudikativeeinebundeseinheitlichelösung.dieneuenummer27abegründet daherfürdieausgestaltungderorganisatorischenunabhängigkeitderrechtsprechendengewaltindenländerndie konkurrierendegesetzgebungskompetenz.dassichert,dass derbundfürdieregelungenderjustizstrukturenindenländerneinebundeskompetenzauchinsoweithat,alsbisherdie LandesrichtergesetzedielandesinternenJustizstrukturenregeln.DieRegelungisterforderlich,dennesistwichtig,im BundesrechtwesentlicheEinzelheitenüberdieJustizstrukturenzuregeln,damitbundesweiteinvergleichbaresMaß organisatorischerunabhängigkeitderjudikativehergestellt wird. Zu Nummer 2 (Artikel 92 GG) AmbisherigenInhaltvonArtikel92GG,derdenRichterinnenundRichterndieRechtsprechunganvertraut,wirdfestgehalten, die Regelung wird lediglich erweitert. Absatz1Satz1regeltdieZugehörigkeitsowohlderRichterinnenundRichter,alsauchderStaatsanwältinnenund StaatsanwältezurJudikative.DurchHinzunahmederStaatsanwältinnenundStaatsanwälteüberführtersieausder ExekutiveindieJudikative.DamitwerdensieausihrembisherigenBeamtinnen-undBeamtenstatusunddendarausfolgendenhierarchischenEingliederungenherausgelöst.Dieser grundlegendesystemwechselisterforderlich,umderrolle derstaatsanwaltschaftenfürdasfunktionierenderstrafrechtspflegeangemessenrechnungzutragen.diestaatsanwaltschaftenwarenderjustizbishernurzugeordnet,ohne dassjedochdienotwendigenstrukturellenkonsequenzen gezogenwurden.diehinsichtlichderbesoldungschonbestehendegleichstellungderstaatsanwältinnenundstaatsanwältemitrichterinnenundrichternwarbereitseinerster SchrittindieseRichtung.AuchdaseinfachgesetzlicheProzessrechtberücksichtigtbereitsinvielfacherHinsicht,dass einestaatsanwaltschaftlichehandlungmiteinerrichterlichenvergleichbarenranghabenkann.diezentralebedeutungderstaatsanwaltschaftenfürdieahndungvonstraftatenwirdbesondersindenfällendeutlich,indenendefizite zutagetreten.daszeigendiebesorgtenstellungnahmendes Europarates,diezwarimSchwerpunktandereStaatenbetrachten,abereinerseitsauchdieBundesrepublikDeutschlandindenBlicknehmenundandererseitserkennenlassen, welcheproblemeauseinerfehlendeninstitutionalisierten UnabhängigkeitauchderStaatsanwältinnenundStaatsanwälteentstehenkönnen.Esisterforderlich,dieseSignale aufzunehmenunddiestrukturellenvorgabendurchkonsequenteeinbeziehungderstaatsanwaltschaftenindiejudikativeundgewährungsachlicherundpersönlicherunabhängigkeitzuändern,umdengefahrenvorzubeugen,aufdieder Europarathinweist.DaStaatsanwältinnenundStaatsanwälte unmittelbarstaatlichegewaltausüben,hateinezuweisung
Drucksache 17/11701 8 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode aneinederdreistaatlichengewaltenzuerfolgen;eineden Rechnungshöfenvergleichbare,mitsachlicherUnabhängigkeitausgestatteteSonderstellungkommtbereitsdeshalb nichtinfrage.dierechnungshöfehabenkeinerleifürdritte zwingenden Entscheidungsbefugnisse. Die Änderung beseitigt nicht den Unterschied zwischen den FunktionenderRichterinunddesRichterseinerseitsundder StaatsanwältinunddesStaatsanwaltandererseits.Bereitsdie Tatsache,dassbeideFunktionennebeneinanderaufgeführt werdenzeigtundfestigt,dasssievoneinanderunterschieden sind.durchgreifendebedenkendagegen,diestaatsanwaltschaftderjudikativezuzuordnenbestehenindesnicht.denn schonnachbisherigemverständnisvonbegriffundaufgabe derjudikativewaresnichtwesensfremd,ihretätigkeiten derrechtsprechendengewaltzuzuordnen.dasgesetzzieht diegrenzezwischendendreistaatsgewaltenindiesemsinneneu.dassnachdemnunmehrverfolgtenkonzept,unterschiedlichefunktioneninnerhalbderjudikativedurchihre Mitgliederausübenzulassen,dennochschonsprachlicheine DifferenzierungnachRichterinnenundRichtern,StaatsanwältinnenundStaatsanwältenerfolgt,betontzumeinen dieunterschiedederbeidentätigkeitsbereiche.zumanderenwirdverdeutlicht,dassderweitereaufgabenbereich, nämlichderjenigederselbstverwaltungstätigkeit,künftig selbstverständlicherbestandteilrichterlicherwiestaatsanwaltlicher Tätigkeit ist. DieFormulierung,dassdierechtsprechendeGewaltinden HändenderRichterinnenundRichter,Staatsanwältinnen undstaatsanwältenliegt,gehtüberdieschlichteregelung einerzuständigkeithinausundunterstreichtdamitdiebesondereverantwortung,diedenangehörigenbeiderberufsgruppen für die Judikative zugewiesen wird. Artikel92Absatz1Satz2vertrautdieRechtsprechungexklusivdenRichterinnenundRichternan.DamitistdiedirekterechtsprechendeTätigkeitimSinnevonVorbereitung, Verhandlungundggf.EntscheidungförmlicherGerichtsverfahrengemeint,alsonichtdiezurrechtsprechendenGewalt insgesamtauchzugehörigeselbstverwaltungstätigkeit.diese FormulierungbetontdamitzumeinendiebesondereVerantwortungnurderRichterinnenundRichterfürRechtsprechungi.e.S.undimKontextmitdenweiterenFormulierungendiegemeinsameVerantwortungderRichterinnenund Richter,StaatsanwältinnenundStaatsanwältefürdieVerwaltungderdrittenGewaltinsgesamt.Nachentsprechender ZuweisungdurcheinenJustizratkannallerdingsauchjederzeiteinFunktionswechseleinerStaatsanwältinodereines StaatsanwaltesindieFunktioneinerRichterinbzw.eines Richterserfolgen.Artikel97Absatz1GGstehteinemsolchen Funktionswechsel in jedem Fall nicht entgegen. DieRegelunghältdaranfest,dassdenRichterinnenund RichterndieRechtsprechung anvertraut wird.diese,über einenüchterneaufgabenzuweisunghinausgehendeformulierungwarschonbisheralszeichenbesonderenvertrauens indierichterinnenundrichterzuverstehen.zugleichordnetdieregelungdiebegrifflichkeitneu:rechtsprechungist derdenrichterinnenundrichternobliegendeteilderrechtsprechendengewalt,fürdierichterinnenundrichter, StaatsanwältinnenundStaatsanwältegemeinsamVerantwortungtragen.Darausfolgtauch,dassdieSelbstverwaltungsstrukturen,mitdenenAngelegenheitenderJudikative geordnetwerden,konzeptionellgemeinsamesind.satz3 enthältdenverfassungsrechtlichenkerngehaltderrolleder StaatsanwältinnenundStaatsanwälte.DerSachenachweist erihnendiegestaltungdesermittlungsverfahrens,diemitwirkunganderrechtsprechungunddiemitwirkungander Strafvollstreckungzu.EineunmittelbareÄnderungdesAufgabenbereichsderStaatsanwaltschaftenistdamitnichtverbunden,dieRegelungintendiertvielmehreineverfassungsrechtlicheVerfestigung.DieRegelungstellteinerseitssicher, dassdiestaatsanwältinnenundstaatsanwälteimbereichder StrafrechtspflegedieVerantwortungfürdasErmittlungsverfahrenhabenundEingriffenderexekutivenGewalt,insbesonderederPolizei,eineverfassungsrechtlicheGrenze gesetztist.siegewährleistetgleichermaßen,dasssieim BereichderStrafrechtspflegeanderdenRichterinnenund RichternvorbehaltenenRechtsprechungundanderStrafvollstreckungverfassungsrechtlichgarantierteBeteiligungsrechtehaben.DamitbegrenztsiegleichzeitigdiedenRichterinnenundRichternanvertrauteBefugnisimBereichder StrafrechtspflegeundträgtzueinerwechselseitigenKontrolle undmäßigunginnerhalbderrechtsprechendengewaltbei. DieRegelungschließtnichtaus,dassdenStaatsanwältinnen undstaatsanwältenüberdieverfassungsrechtlichgarantiertenrechtebefugnissehinausweitereaufgabendurcheinfachesgesetzübertragenwerdenkönnen.andererseitsstellt Satz3mitderFormulierung,dassdiesdenStaatsanwältinnenundStaatsanwältenanvertrautwird,eineParallelezum bisherigenartikel92undzuabsatz1satz2neuerfassung her.diesdrücktaus,dassdenstaatsanwältinnenundstaatsanwälteninnerhalbderjudikativezwarspezifischandere AufgabenzukommenalsdenRichterinnenundRichtern, dassbeidenberufsgruppenjedochimergebnisgleichhohe WertschätzungentgegengebrachtwirdunddasssieinvergleichbarerWeiseindividuellindieVerantwortunggenommen werden. Satz4schreibtdieEinheitlichkeitderRichterinnenämterund Richterämtervor.DieRegelungentwickeltdievomBundesverfassungsgerichtschonbisheranerkannteGleichwertigkeitderbisherbestehendenRichterinnenämterundRichterämterfort.DieEinheitlichkeitderRichterinnenämterund Richterämterbewirkt,dassesimBundundindenLändern jeweilsnurnocheineinheitlichesamtalsrichterinoder Richter,StaatsanwältinoderStaatsanwaltgibtundUnterschiedenichtmehrdasinnegehabteAmt,sondernlediglich dieinnegehabtefunktionbetreffen.damitwirddiejustiz hierarchiefrei,wasbereitsinderimbisherigenverfassungsrechtvorgesehenenpersönlichenundsachlichenunabhängigkeitangelegtwar,auchwenndiesbisherausschließlich aufrechtsprechungsaufgabenimengerensinnebeschränkt warundetwafürrichterinnenoderrichteraufprobenur eingeschränktgalt (vgl.bverfge14,156).diesschließtdie Entwicklungab,fürdiediebereitsJahrzehntezurückliegendenAmtsrechtsreformen (mitderverabschiedungvon Amtsbezeichnungenwie Gerichtsrat und Obergerichtsrat )deranfangwarenunddiedurchdiesukzessiveaufhebungvonvorrechtenhöherbeförderterrichterinnenund RichterimGVGundimProzessrechtvorsichtigfortgeführt wurde.dieneuregelungerzwingt,dassjeglichegesetzliche AufgabenzuweisunganRichterinnenundRichter,StaatsanwältinnenundStaatsanwältenurnochanbestimmtefunktionaleZuständigkeiten,nichtaneinenStatus seieseinen Beförderungsstatus,seiesz.B.denStatusalsRichterinoder RichteraufProbe anknüpfenkannundziehtentsprechen-
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/11701 denänderungsbedarfimeinfachgesetzlichenrechtnach sich.dieregelungschließtjedochinsbesonderenichtaus, dassinnerhalbeinesspruchkörpersdiefunktiondervorsitzendenoderdesvorsitzendenfortbesteht nurkannessich dabeinichtmehrumeinandiepersongebundenesamthandeln.wodieseränderungnichtdurcheineentsprechende Auslegungentsprochenwerdenkann,istdurchÄnderungen deseinfachgesetzlichenrechtssicherzustellen,dass Vorsitzender, Präsident etc.nurfunktionensind,dieimübrigennachsachgerechtenkriterienvergebenwerdenmüssen.esbietetsichetwaan,innerhalbeinesspruchkörpers dievorsitzendeoderdenvorsitzendenzuwählen,wasder binnendemokratischenstrukturderjustizinbesonderem Maßeentsprechenwürde,oderderoderdemlebensältesten, berufserfahrenstenoderberichterstattendenrichterinoder RichterdieFunktionder/desVorsitzendenzuzuweisen.Die Einzelheitenhierzubedürfenjedochkeinerverfassungsrechtlichen Festlegung. DasAmtderRichterinnenundderRichterdesBundesverfassungsgerichtswirdnichtindieEinheitlichkeitderRichterinnenämterundRichterämtereinbezogen.Daswäremit demstatusdesbundesverfassungsgerichtsalsverfassungsorganaufbundesebene,daszwargerichtist,aberaußerhalb desinstanzenzugessteht,nichtvereinbar.zudemistdas BundesverfassungsgerichtschonbisherderBindungenan dieexekutiveledig,diedurchdasvorliegendegesetzfürdie übrige Justiz erst noch gelöst werden. DieangemesseneEntschädigungfürdieRichterinnenund Richter,StaatsanwältinnenundStaatsanwältebedarfeiner besonderenverfassungsrechtlichenverankerung,damithier bestehendedefiziteausgeglichenwerden.nachbisherigem Rechtwarlediglichausgeschlossen,dassdieRichterinnenbesoldungundRichterbesoldungsofestgesetztwird,dass RichterinnenundRichternureinärmlichesAuskommenhabenundeineKümmerexistenzamRandederGesellschaft fristenmüssen (BVerfGE26,141,158).AuchfürdieEntscheidungsträgerderLegislativebestehteineverfassungsrechtlicheGarantieangemessenerEntschädigung.IngleichemSinneistesangemessen,eineinhaltlichentsprechende GarantieauchfürdieEntscheidungsträgerderDrittenGewaltvorzusehen,wasdurchdieÜbernahmedesWortlautes vonartikel48absatz3satz1ggsichergestelltwird.die RegelungbeinhaltetjedochwedereineFestlegungderHöhe derentschädigungnochdievorgabeeinerstrukturellanalogenzusammensetzungderentschädigung.dieentschädigungkannwegendereinheitlichkeitderämterfüralle RichterinnenundRichter,StaatsanwältinnenundStaatsanwältenureinheitlichsein.Damitwirdausgeschlossen,dass bestimmterichterlichefunktionen,wiebisherbeförderungsämter,wegendesdamitverbundenenpekuniärenanreizes angestrebt werden. DerGesetzesvorbehaltdesletztenSatzesvonAbsatz1dient dazu,diebereitsangesprocheneweiteregesetzlicheausgestaltung zu ermöglichen. Absatz2nimmtimWesentlichenInhaltevonArtikel92GG alterfassungaufundfügthierdennebendemfortbestehendenhinweisaufdiebundesgerichteerforderlichenhinweis aufdiebundesanwaltschaftsowiebeidererwähnungder GerichtederLänderdengleichrangigenBezugaufdie Staatsanwaltschaften ein. GrundlegendeBedeutunghatdieinhaltlichneueGarantie derselbstverwaltung.siestehtiminnerenzusammenhang mitartikel92absatz1satz1undistdaskernstückderneuenjustizstruktur,mitderdiedrittegewaltdenauftragund diebefugniserhält,ihreangelegenheitenselbstzuregeln. Diesstelltsicher,dassalleadministrativenEntscheidungen inderjustizvondenentscheidungsträgernderjustizgetroffenwerden.dieseumfasseninsbesonderealleentscheidungenüberdeneinsatzvonpersonal RichterinnenundRichtern,StaatsanwältinnenundStaatsanwältensowiesonstige Beschäftigte undsonstigenressourcenderjustiz.dieentscheidungsstrukturenbedürfeneinfachgesetzlichergrundlage und Ausgestaltung. DieSelbstverwaltungskompetenzbeinhaltetdagegennicht auchdiehaushaltshoheit,sodassderhaushaltsgesetzgeber künftigderdrittengewalt,wiebisherschonderexekutive, diefinanziellenressourcenfürdieerfüllungihreraufgaben zuweist.eswirdallerdingsaufgabederjudikativesein,ihrenhaushaltsbedarfbeimhaushaltsgesetzgebergeltendzu machenundzuverteidigen.dieexekutivesteuertbislang diedrittegewaltdurchdieanmeldungunddiezuweisung derhaushaltsmittel.dieausstattungdergerichteunddie ZuweisungvonStellenhabeneinenentscheidendenundverfassungsrechtlichbedenklichenEinflussaufdieRechtsprechunggenommen.SolcheBedenkenbestehenetwagegen dieschonvorgekommenepraxis,dassstellenzuweisungen vondererfüllungvonzielvereinbarungenabhängiggemachtwerden,dievorgeben,welcheverfahreninwelcher Zeitentschiedenwerden.ZukünftigsolldieDritteGewalt selbstständigihrehaushaltsmittelanmeldenundimrahmen desparlamentarischenbudgetrechtsselbstständigverteilen, wiediesbereitsbeimbundesverfassungsgericht,beirechnungshöfenoderbeieinigendatenschutzbeauftragtenmit Erfolg praktiziert wird. DerGesetzgeberhatbeiWahrungderFunktionsfähigkeitder RechtsprechungundderSelbstverwaltungeinenbreitenEntscheidungsspielraumdabei,diejustizinternenSelbstverwaltungsstrukturenzuregeln.Erentscheidetdarüber,welche justizinternengremiengebildetwerden,mitwievielenpersonensiebesetztsindundwiesieuntereinanderundmitden durchjustizinternewahlenbestelltenfunktionsträgerinnen undfunktionsträgernzusammenarbeiten.dergesetzgeber kannauchvorsehen,dassinjustizinternegremienausgründendertransparenzoderderstärkungderdemokratischen LegitimationauchnichtderJustizangehörigePersonen, namentlichparlamentarierinnenoderparlamentarieroder vonparlamentenentsandtepersonenzuberufensind,seies mitberatenderfunktion,seiesmitvollemstimmrecht. DamitetwazubildendeGremienjustizinternebleibenund derenentscheidungenimkernalsselbstverwaltunganzusehensind,mussallerdingsderenweitüberwiegendemehrheit nichtwenigeralszweidrittel derstimmberechtigten GremienmitgliederBerufsrichterinoderBerufsrichter, StaatsanwältinoderStaatsanwaltsein.EsliegtinderHand desgesetzgeberszuentscheiden,inwieweit unterwahrungderberechtigtenpersonenbezogenenbelange die EntscheidungenundBeratungenindenSelbstverwaltungsstrukturenalssolcheöffentlichseinsollenundderInformationsfreiheitunterliegen.GesetzlicherRegelungbedarfauch dieverteilungderzuständigkeitenzwischendengremien undfunktionen,insoweitsindspezifischestrukturvorgaben aufderebenederverfassungnichterforderlich.dergesetz-
Drucksache 17/11701 10 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode geberwirdderbedeutungderjustizalsdrittestaatsgewalt dadurchrechnungtragen,dasserdievorschlägeundwünschederjustizangemessenbeigesetzlichenstrukturentscheidungenberücksichtigt,ggf.auchgewähltengremien oderfunktionsträgerinnenundfunktionsträgern,lokalen wieübergreifendzuständigen,satzungsautonomiegewährt. Absatz2stehtaufderGrundlage,dassdieSelbstverwaltungsorgane soweitdiesdersachenach,alsoauflandesoderbundesebenemöglichist gemeinsameorganederjudikativesind,justizrätesichalsozugleichausrichterinnen, Richtern,StaatsanwältinnenundStaatsanwältenzusammen setzenundfunktionenübergreifendeverwaltungsaufgaben wahrnehmen.diegesetzgebungszuständigkeitdesbundes bzw. der Länder folgt den allgemeinen Regeln. AdressatinundAdressatderBefugniszurSelbstverwaltung sinddierichterinnenundrichter,staatsanwältinnenund Staatsanwälteunmittelbar.Damitwirdsichergestellt,dass keineinstitutionalisiertenhierarchienetabliertwerden,sondernjedeamtsinhaberinoderjederamtsinhabereinbezogen wirdundinnerhalbderjustizbinnendemokratischestruktureneinzuführensind,ohnedieselbstverwaltungnichtverwirklichtwerdenkann.umzuvermeiden,dasskonflikte zwischengerichtenentstehen,diedasfunktionierender Selbstverwaltungnachhaltiggefährdenkönnten,wirddavon abgesehen,diegerichtezuträgernderselbstverwaltungzu machen.außerdementsprichtesdemdemokratischengedankeneher,jedemmitgliedderjustiz Richterinoder Richter,StaatsanwältinoderStaatsanwalt inbinnendemokratischenstruktureneinestimmezugeben.binnendemokratischestrukturenerfordernmindestens,dassalleselbstverwaltungsfunktionenbishinaufzurspitzederjudikative durchwahlenundnuraufüberschaubarezeitvergebenwerden.wahlberechtigtmüssenallerichterinnenundrichter, StaatsanwältinnenundStaatsanwältedesjenigenTeilsder Justizsein,aufdensichdiezuvergebendeFunktionbezieht. DieEinzelheiten,auchzumWahlverfahren,sindgesetzgeberischer Ausgestaltung überlassen. Zu Nummer 3 (Artikel 95 Absatz 2 GG) Artikel95Absatz2wirdneugefasst,umdieVorgabenüber denrichterwahlausschussdesbundeszuerweiternundder neuenjustizstrukturanzupassen.auchinsoweitwäreeine völligeabkoppelungdesverfahrensvonderexekutivezwar wünschenswert.esentsprichtallerdingseinerdieverfassungprägendenentscheidung,dieländerinteressenauf BundesebenedurchdenBundesratvertretenzulassen.Das kannauchfürdiemitwirkunganderrichterwahlhingenommenwerden,obwohlderbundesratvonderexekutiveder LänderbesetztwirdundinsoweiteineGewaltenverschränkungvorliegt.JedenfallskanndiebisherigeEinbindungdes fürdasjeweiligesachgebietzuständigenbundesministers schadlos aufgegeben werden. DiedemokratischeLegitimierungderMitgliederderJustiz erfolgtwiebisherdurchdenvorgangihrerauswahlals einemeinzigenakt,derdiegrundlagefüreinenauflebenszeitzuverleihendenstatuslegt.wiebisherschonfürbundesrichterinnenundbundesrichter,liegtdieentscheidung auchkünftigbeieinemrichterwahlausschuss.imunterschiedzurbisherigenregelungisteinebeteiligungderexekutiveandemverfahrennichtmehrprägend.dieauswahlentscheidungimrichterwahlausschussmusszueinem erheblichenanteil dieregelungschreibteindrittelfest vomparlamentbestimmtenpersonenzufallen.obdasmitgliederdesparlamentessindodernicht,bedarfkeinerverfassungsrechtlichenvorgabeundwirdindieentscheidungdes Parlamentsgestellt.DaBundesrichterinnenundBundesrichterausgewähltwerden,sindauchLandesinteressenbetroffen undistauchderbundesratmiteinemdritteldermitglieder desrichterwahlausschusseszubeteiligen.dasverbleibende Drittel fürdiestatusbegründendeentscheidungmitbedachteineminderheit derstimmenimrichterwahlausschussfälltbundesrichterinnenundbundesrichtern,bundesanwältinnenundbundesanwältensowiemitgliedernder Rechtsanwaltschaftzu.LetzteresollenalswichtigesOrgan derrechtspflege,mithinalswichtigerteilderjustizimweiterensinne,aucheinbezogenwerden;eineentscheidung, diebereitsineinigenlandesgesetzlichenregelungenüber diebildungvonrichterwahlausschüsseninvergleichbarer Weisegetroffenwurde.EsobliegtallerdingsdemdieseVorschriftausgestaltendenGesetzgeber,darüberzuentscheiden, wiegroßderstimmanteilunddamitdereinflussderrechtsanwaltschaftseinsoll.mitdieserzusammensetzungdes AusschusseswirdKooptationausgeschlossen,zugleichaber dersachverstandderbetroffenenfürdieentscheidungsfindungimrichterwahlausschussnutzbargemachtundmit zwarnichtentscheidendem,aberdochvernehmbaremgewichtausgestattet.dassderrichterwahlausschussmindestensmitmehrheitentscheidet,bedarfkeinererwähnung.es wirdvertreten,dassesausgründendemokratischerlegitimationerforderlichwäre,einedoppeltemehrheitindem Sinnevorzusehen,dassnichtnurdieZusammensetzungdes RichterwahlausschussesallgemeindierichterlichenMitgliederindieMinderheitsetzenmuss,sonderndassauchjede einzelneentscheidungmehrheitlichvondenpersonengetragenwird,dievondengesetzgebendenkörperschaftenentsandtbzw.gewähltwurden.einerderartigeneinfachgesetzlichenausgestaltungstehtartikel95absatz2ggnicht entgegen. Zu Nummer 4 (Artikel 96 GG) AlsKernänderungwirdAbsatz2aufgehoben.Diesersieht vor,dassderbundspeziellegerichteimverteidigungsfall aufdemgebietdesstrafrechtsfürangehörigederstreitkräfteschaffenkann.diesesollendenbesonderenanforderungen,dieandiestrafgerichtsbarkeitimverteidigungsfall gestelltwürden,rechnungtragen (Jachmann,in:Maunz/ Dürig,Grundgesetz-Kommentar,Artikel96Rn.24).Die AufgrundderErfahrungenausdemZweitenWeltkriegeingeschränkteErrichtungsbefugnisinArtikel96Absatz2GG (vgl.jachmann,a.a.o.)willsicherstellen,dasswehrstrafgerichtealsunabhängigegerichteundindistanzzu SachzwängeneinerArmeeinAusnahmesituationen handeln können;siesiehtdaherspeziellekriterienvor,umdieentstehungeinerunrechtsstaatlichenmilitärgerichtsbarkeitzu verhindern (Schulze-Fielitz,in:Dreier,Grundgesetzkommentar, Artikel 96 Rn. 25). DerEntstehungeinerunrechtsstaatlichenMilitärgerichtsbarkeitwirdameffizientestendadurchvorgebeugt,dassschon dieerrichtungeinermilitärgerichtsbarkeitalssondergerichtsbarkeitvonvornhereinunterkeinenumständenoder Einschränkungen zugelassen wird. DieübrigenÄnderungensindlediglichredaktionelleFolgeänderungen,dieausderAufhebungvonAbsatz2herrühren.
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/11701 Zu Nummer 5 (Artikel 97 GG) Zu Buchstabe a (Absatz 1 GG) DieaufdieStaatsanwältinnenundStaatsanwälteerstreckte UnabhängigkeitentsprichtderrichterlichenUnabhängigkeit. Dasgiltinsbesondereinsoweit,alssienurindenGrenzen dergesetzebesteht.dasbedeutetkonkret,dassdasverfahrenderstaatsanwaltschaftundihreentscheidungsmöglichkeitengesetzlichvorgegebenwerden,wasnotwendig,aber auchhinreichendist,umdieamgesetzorientierteeffektive Strafverfolgungsicherzustellen.DieSchlüsselrolle,dieden StaatsanwältinnenundStaatsanwältenfürdieStrafverfolgungzukommt,gebietetes,siemitUnabhängigkeitauszustatten.DenndiebisherweisungsbefugteSpitzeder ExekutivekannselbstZielderErmittlungenseinoderaus politischengründen geneigtsein,wirtschaftlicheninteressendenvorrangzugeben,wennesum [ ]bestimmteunternehmengeht,diefürdaslandoderdieregionwirtschaftlichvonbedeutungsind. (EuGH,Urteilvom9.März2010, Rs.C-518/07,Rn.35,imKontextderUnabhängigkeitvon Datenschutzbeauftragten). DerverfassungsrechtlicheGehaltderstaatsanwaltschaftlichenUnabhängigkeitisttrotzderBesonderheitenderstaatsanwaltschaftlichenAufgabekeinanderer,alsderderrichterlichenUnabhängigkeit.ZwarbedingendieNotwendigkeit teaminternersowieggf.teamübergreifenderkoordination wieauchdieeilbedürftigkeitvielerstaatsanwaltschaftlicher Entscheidungen,dassTeammitgliederzuverlässigzusammenwirken.DasistjedochfürdieZusammenarbeitimKollegialgerichtnichtanders.Esbestehtschongrundsätzlich keinanlasszubezweifeln,dasswiebisherschondierichterinnenundrichterkünftigauchdiestaatsanwältinnenund StaatsanwältedemVertrauenindiesachgerechteAusfüllung derihnenmitderunabhängigkeitübertragenengroßenverantwortung gerecht werden. SelbstverwaltungohnesachlicheUnabhängigkeitvonder ExekutivewürdedieEingriffsmöglichkeitenderExekutive indiestrafverfolgungnichtbeendenundistdaheralslösungsansatzungeeignet.dieaufhebunglediglichdesexternenweisungsrechtsuntervollumfänglicherbeibehaltung desinternenweisungsrechts wasmitdersachlichenunabhängigkeitunvereinbarwäre istfürdiestaatsanwaltschaft ebenfallskeineakzeptablealternativezureinbeziehungin dieunabhängigkeitsgewährleistungdesartikels97absatz1 GG.DenndadurchwürdeinBezugaufSachentscheidungen lediglicheineverwaltungsinternegegeneinestrukturellunverändertejustizinternehierarchieausgetauscht.immerhin würdendieaufsichtsfunktionennichtmehrinderexekutive unddurchpolitischeingebundenefunktionsträgerinnenund Funktionsträgerausgeführt.DiestrukturelleAngreifbarkeit derstaatsanwaltschaftendurchsachfremdeeinflüsse,namentlichpolitischeeinflussnahmevonaußenoderdieverlockung,mithierarchischermachtversehenefunktionenanzustreben,könntedamitzwarwomöglichvermindert,nicht aberbeseitigtwerden.dasistabererforderlich,umsogutals möglichsicherzustellen,dassdiestrafverfolgungmöglichst ohne Ansehen der Person nur am Recht orientiert wird. Zu Buchstabe b (Absatz 2 GG) DieRegelungerstrecktdenbisherigenGehaltdesAbsatz2 (Unversetzbarkeit,GesetzesvorbehaltfürAltersgrenzen, MöglichkeitderVersetzungbeiÄnderungderGerichtsorganisation)aufStaatsanwältinnenundStaatsanwälte.Dasführt dieinartikel92absatz1angelegtestatusänderungder StaatsanwältinnenundStaatsanwältekonsequentfort.Die Begrenzungauf planmäßigundendgültig angestellte RichterinnenundRichterentfällt,weilderStatusalsBerufsrichterinundBerufsrichteroderStaatsanwältinundStaatsanwaltohnehinnurnocheineinheitlicherist,deraufLebenszeit verliehen wird. Zu Nummer 6 (Artikel 98 GG) DieÄnderungenindenAbsätzen1,2,3und5beschränken sichdarauf,diestatusangleichungvonrichterinnenund Richter,StaatsanwältinnenundStaatsanwältedurchErweiterungdesAnwendungsbereichsauchdieserRegelungenzu vervollständigen. DieNeufassungvonArtikel98Absatz4GGbetrifftdie RichterwahlausschüssederLänder.DiebisherfürdieLänder fakultativeeinrichtungvonrichterwahlausschüssenwird nunmehrverbindlich.zudemwirddiezusammensetzung derrichterwahlausschüsseauflandesebeneinsoweitfest vorgegeben,alsdieüberwiegende zweidrittel Besetzung mitpersonenobligatorischist,dievondemlandesparlamententsandtwerden.daskönnen,müssenabernichtparlamentarierinnenoderparlamentariersein.dazurerreichungeinerbreitendemokratischenlegitimationmöglichst allepolitischenparteieninrichterwahlausschüssenvertretenseinsollen,sprichtdasgesetzvon Entsendung und nicht wiebeidenrichterlichenmitgliedernderrichterwahlausschüsse von Wahl.ImRahmendesMöglichen wirddaherjedeparlamentsfraktionzubeteiligensein.wie imrichterwahlausschussaufbundesebenewirddenangehörigenderjustizeinebeteiligungandemrichterwahlausschussvoneinemdrittelzugewiesen.dadurchwirdauch hierderstimmederjustizangehörigeneinzwarerhebliches, aberkeinübergewichtverliehen,damitdieauswahlderjenigen,dieindiejustizeintreten,übereinestarkedemokratischelegitimationverfügt.diesewirdkünftigwesentlich stärkersein,alsindenmeistenbundesländernbisher,in denendieaufbeamtenebenesehrmittelbardemokratisch legitimierteexekutiveeinenwesentlicheneinflussaufdie AuswahlderRichteramtskandidatinnenundRichteramtskandidatenhat.DieRegelungbedarfgesetzlicherAusgestaltung,weildiezahlenmäßigeGrößedesRichterwahlausschussesundweitereEinzelheitenfestgelegtwerden müssen.dieeinzelheitenkönnenjedocheinfachgesetzlicher Landesregelung überlassen bleiben. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.
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