Niederschrift. über die öffentliche Sitzung des Technischen Ausschusses der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen. am um 17.

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MARKT WERTACH MARKTGEMEINDERATSSITZUNG SITZUNGSNIEDERSCHRIFT ÖFFENTLICH VOM 04. AUGUST 2011

Transkript:

Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Technischen Ausschusses der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen am 23.07.2012 um 17.30 Uhr 1. Vorsitzender: Bürgermeister Martin Büchner 2. Gemeinderäte: Frank Baumann, Norbert Horn (ab 17.32 Uhr), Tatjana Lindemann, Werner Most, Heinz Nagel, Karl Riegel, Thomas Zieger 3. Beamte, Beschäftigte usw.: Melanie Horn, Josef Maier, Sylvia Sander, Ute Zeller Dominic Sievert als Protokollführer Nach Eröffnung der Verhandlung stellt der Vorsitzende fest, dass zu der Verhandlung durch Ladung vom 13.07.2012 ordnungsgemäß eingeladen worden ist; Zeit, Ort und Tagesordnung für den öffentlichen Teil der Verhandlung am 20.07.2012 ortsüblich bekannt gegeben worden sind; Das Kollegium beschlussfähig ist, weil 8 Mitglieder anwesend sind. Es fehlten als beurlaubt: -- nicht beurlaubt oder aus anderen Gründen: -- als Urkundspersonen wurden ernannt: Werner Most, Heinz Nagel Hierauf wurde in die Beratung der auf der Tagesordnung stehenden Punkte eingetreten und folgendes beschlossen: -1-

Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen Gremium: Technischer Ausschuss Sitzungstag: 23.07.2012 TOP Nr.: 1 öffentlich DS-Nr. TA12/2012 Fachamt: Rechnungsamt Beschaffung eines Kommunaltraktors zur Beschlussfassung Beratung: Bürgermeister Büchner geht auf den Sachverhalt der Sitzungsvorlage ein und merkt an, dass der Technische Ausschuss der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen in seiner Sitzung am 23.04.2012, Top Nr. 1, DS-Nr. TA04/2012 der Neubeschaffung eines Kommunaltraktors zugestimmt hat. Die Notwendigkeit der Beschaffung dieses Kommunaltraktors wurde dem Technischen Ausschuss in gleicher Sitzung erläutert. Unter der Haushaltsstelle 5800-935300.010 sind Haushaltsmittel im Gesamtbetrag in Höhe von 41.000,00 eingestellt. Die Beschaffung wurde beschränkt ausgeschrieben. Drei Firmen (Horn GmbH in Oberhausen-Rheinhausen, Süß GmbH in Speyer und Fischer GmbH in Niederkirchen) wurden zur Abgabe aufgefordert. Von allen aufgeforderten Firmen wurden entsprechende Angebote eingereicht. Das wirtschaftlichste Angebot wurde von der Firma Horn GmbH aus Oberhausen- Rheinhausen zum Angebotspreis von 39.500,00 brutto abgegeben. Aufgrund der Geheimhaltungspflicht bei VOL-Ausschreibungen ist die Gemeindeverwaltung nicht berechtigt die übrigen Angebotssummen zu nennen. Nach seinen Ausführungen lässt Bürgermeister Büchner die Fraktionen ohne Stellungnahmen über den Beschlussvorschlag abstimmen. Beschluss: Der Gemeinderat stimmt einstimmig dem Kauf eines Kommunaltraktors der Firma Horn GmbH aus Oberhausen-Rheinhausen zum Angebotspreis von 39.500,00 zu. -2-

Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen Gremium: Technischer Ausschuss Sitzungstag: 23.07.2012 TOP Nr.: 2 öffentlich DS-Nr. TA13/2012 Fachamt: Rechnungsamt zur Beschlussfassung Beschaffung eines Frontsichelmähwerks Beratung: Bürgermeister Büchner geht auf den Sachverhalt ein und merkt an, dass der Technische Ausschuss der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen in seiner Sitzung am 23.04.2012, Top Nr. 1, DS-Nr. TA 04/2012 der Neubeschaffung eines Frontsichelmähwerks zugestimmt hat. Die Notwendigkeit der Beschaffung dieses Mähwerks wurde dem Technischen Ausschuss in gleicher Sitzung erläutert. Unter der Haushaltsstelle 5800-935000.014 sind Haushaltsmittel im Gesamtbetrag in Höhe von 29.500,00 eingestellt; davon 20.000,00 für das Fronsichelmähwerk. Die Beschaffung wurde beschränkt ausgeschrieben. Drei Firmen (Schell GmbH in Aachen, L. u. H. Hochstein GmbH & Co KG in Heidelberg und Kurt Walz GmbH in Heilbronn) wurden zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert. Von allen aufgeforderten Firmen wurden entsprechende Angebote vorgelegt. Das wirtschaftlichste Angebot wurde von der Firma L. u. H. Hochstein GmbH & Co KG aus Heidelberg zum Angebotspreis von 26.418,00 brutto abgegeben. Aufgrund der Geheimhaltungspflicht bei VOL-Ausschreibungen ist die Gemeindeverwaltung nicht berechtigt die übrigen Angebotssummen zu nennen. Nach seinen Ausführungen lässt Bürgermeister Büchner die Fraktionen ohne Stellungnahmen über den Beschlussvorschlag abstimmen. Beschluss: Der Gemeinderat stimmt einstimmig dem Kauf eines Frontsichelmähwerks der Firma L. u. H. Hochstein GmbH aus Heidelberg zum Angebotspreis von 26.418,00 zu. -3-

Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen Gremium: Technischer Ausschuss Sitzungstag: 23.07.2012 TOP Nr.: 3 öffentlich DS-Nr. TA14/2012 Fachamt: Bauamt zur Beschlussfassung Gemeinschaftsschule Oberhausen Sanierung Schulgebäude 4. Bauabschnitt - Vergabe Metallbauarbeiten Beratung: Bürgermeister Büchner erläutert die Sitzungsvorlage und stellt fest, dass der Gemeinderat in seiner Sitzung am 23.04.2012, DS-Nr. GR36/2012, TOP 6, den Baubeschluss für den 4. Bauabschnitt Sanierung des Schulgebäudes mit geschätzten Gesamtkosten in Höhe von 470.000,00 fasste. Für die Erneuerung des Geländers beim Lichthof im 2.OG sind Kosten in Höhe von 39.000,00 beinhaltet. Gemäß den Bestimmungen der VOB wurde der Leistungsbereich Metallbauarbeiten (Erneuerung des Geländers beim Lichthof) beschränkt ausgeschrieben. 7 Firmen wurden zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert. Zum Submissionstermin am 19.07.2012 haben 3 Firmen ein Angebot abgegeben. Vergabe der Metallbauarbeiten Gemäß den Bestimmungen der VOB wurde der Leistungsbereich Metallbauarbeiten (Erneuerung des Geländers beim Lichthof) beschränkt ausgeschrieben. 7 Firmen wurden zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert. Zum Submissionstermin am 19.07.2012 haben 3 Firmen ein Angebot abgegeben. Die Angebote ergaben die rechnerisch und fachtechnisch geprüften Endergebnisse: Nr. Firma Geprüfte Endsumme Bemerkungen 1 Reiff GmbH, 68794 Oberhausen-Rheinhausen 8.454,95 100,0% 2 Maas GmbH, 68782 Brühl 12.268,90 145,1% 3 Eckert GmbH, 74909 Meckesheim 25.686,15 303,8% Nach seinen Ausführungen bittet Bürgermeister Büchner die Fraktionen um deren Stellungnahmen. Gemeinderätin Lindemann (CDU) erteilt die Zustimmung der CDU-Fraktion zum Beschlussvorschlag. Gemeinderat Zieger (FÖDL) stimt ebenfalls zu. Gemeinderat Horn (SPD) stimmt zu. Gemeinderat Nagel (FW) erteilt abschließend die Zustimmung der FW-Fraktion zum Beschlussvorschlag. -4-

Beschluss: Der Technische Ausschuss stimmt einstimmig der Vergabe der Metallbauarbeiten an die Firma Reiff GmbH, 68794 Oberhausen-Rheinhausen zum Angebotspreis in Höhe von 8.454,95 zu. -5-

Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen Gremium: Technischer Ausschuss Sitzungstag: 23.07.2012 TOP Nr.: 4 öffentlich DS-Nr. TA15/2012 Fachamt: Bauamt zur Beschlussfassung Antrag des MSV Oberhausen e.v. auf Erweiterung und Umbau des Geräteschuppens auf dem Modellflugplatz des Modellsportvereins Oberhausen im Gewann Kühbrunnen, Flst.-Nr. 3793, OT Oberhausen Beratung: Bürgermeister Büchner geht ausführlich auf den Sachverhalt dieses Tagesordnungspunktes ein und merkt an, dass sich auf dem Modellflugplatzgelände Oberhausen derzeit das Vereinsheim des MSV Oberhausen e.v. sowie eine Schutzhalle und ein Geräteschuppen befinden. Geräteschuppen Der ca. 10,50 m x 9,00 m große Geräteschuppen, der zur Lagerung von Vereinsbedarf genutzt wird, soll auf 13,70 m x 9,00 m vergrößert werden. In diesem Zuge soll auch das baufällige Dach des Geräteschuppens insgesamt erneuert werden. Vorgesehen ist die Errichtung eines Satteldaches mit einer Trapezblecheindeckung. -6-

Das Bauvorhaben liegt im Außenbereich und beurteilt sich planungsrechtlich nach 35 Abs. 2 BauGB. Demnach können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Der Geräteschuppen wurde mit der Baugenehmigung vom 25.11.1986 vom Baurechtsamt genehmigt und ist somit zulässigerweise errichtet worden. Wie den Darstellungen das Lageplans entnommen werden kann, handelt es sich bei der beantragten Erweiterung um einen untergeordneten Teil im Verhältnis zum vorhandenen Geräteschuppen. Öffentliche Belange sind durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt. Die Erschließung des Bauvorhabens ist gesichert. Eine Angrenzeranhörung wurde im vorliegenden Fall nicht durchgeführt. Die benachbarten Flächen befinden sich im Eigentum der Gemeinde. Nach seinen Ausführungen bittet Bürgermeister Büchner die Fraktionen um deren Stellungnahmen. Gemeinderat Most (CDU) kann die Zutimmung der CDU-Fraktion zum Beschlussvorschlag erteilen. Gemeinderat Zieger (FÖDL) stimmt zu. Gemeinderat Horn (SPD) erteilt seine Zustimmung. Gemeinderat Nagel (FW) kann dem Beschlussvorschlag abschließend ebenfalls folgen und stimmt daher zu. Beschluss: Der Technische Ausschuss erteilt dem Antrag des MSV Oberhausen e.v. auf Erweiterung und Umbau des Geräteschuppens auf dem Modellflugplatz des Modellsportvereins Oberhausen im Gewann Kühbrunnen, Flst.-Nr. 3793, OT Oberhausen gem. 35 Abs. 2, 36 BauGB einstimmig sein Einvernehmen. -7-

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Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen Gremium: Technischer Ausschuss Sitzungstag: 23.07.2012 TOP Nr.: 5 öffentlich DS-Nr. TA16/2012 Fachamt: Bauamt zur Beschlussfassung Antrag der Bauherrin Friederike Hartmann auf Befreiung von den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans 'Nord II' für das Bauvorhaben Ritterspornweg 8, Flst.-Nr. 4941, OT Oberhausen Beratung: Bürgermeister Büchner erläutert dem Technischen Ausschuss, dass die Antragstellerin auf dem 375 qm großen Grundstück den Neubau eines Zweifamilienwohnhauses mit einer Garage beabsichtigt. Das Wohnhaus ist 10,80 m x 11,25 m groß, verfügt über zwei Vollgeschosse sowie einen Balkon und eine Terrasse. Das Wohnhaus soll mit einer Dacheindeckung mit 6 Neigung versehen werden. Außerdem werden auf dem Grundstück zwei nicht überdachte Stellplätze und eine 7,50 m lange und 3,15 m breite Garage hergestellt. Im Hinblick auf die geplante Dachform bedarf das Bauvorhaben einer Befreiung von den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nord II. Ein entsprechender Antrag auf Befreiung gemäß 31 Abs. 2 BauGB liegt sowohl der Gemeinde als auch dem Baurechtsamt vor. Die geplante Abweichung wird vom Bauherren mit den optischen Gesichtspunkten begründet. Gemäß Ziffer 3 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan Nord II sind als Dachformen der Hauptgebäude Sattel-, Walm- und Tonnendächer zulässig sowie versetzte Pultdächer, wenn der Versatz der Firstlinien der sich gegenüberliegenden Dachflächen nicht mehr als eine halbe Geschosshöhe (maximal 1,50) beträgt. Bei Garagen sind auch Flachdächer zugelassen. Außerdem schreibt der Bebauungsplan eine Dachneigung von mindestens 20 Grad vor. Diese Festsetzung wird durch die geplante Dachneigung von 6 Grad ebenfalls nicht eingehalten. Die beantragte Befreiung von der Dachform und neigung richtet sich in diesem Fall, da es sich um einen alten Bebauungsplan handelt, nach 31 Abs. 2 BauGB. Demnach kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar oder 3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interesse mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Im Baugebiet Nord II hat der Gemeinderat bereits im Bereich des WR1 einer Befreiung in Bezug auf die Dachform zugestimmt. Insoweit ist eine Bindungswirkung für gleich gelagerte Fälle eingetreten. Die Abweichung ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interesse mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Die Gemeindeverwaltung ist der Auffassung, dass einer Befreiung zugestimmt werden muss. -12-

Nach seinen Ausführungen bittet Bürgermeister Büchner die Fraktionen um deren Stellungnahmen. Gemeinderat Most (CDU) kann seine Zustimmung zum Beschlussvorschlag erteilen. Gemeinderat Zieger (FÖDL) lehnt den Antrag der Bauherrin Friederike Hartmann auf Befreiung von den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nord II hinsichtlich der Abweichung von der im Bebauungsplan vorgesehenen Dachform und -neigung gem. 31 Abs. 2, 36 BauGB ab. Gemeinderat Horn (SPD) erteilt die Zustimmung der SPD-Fraktion zum Beschlussvorschlag. Gemeinderat Nagel (FW) stimmt abschließend zu. Beschluss: Der Technische Ausschuss erteilt dem Antrag der Bauherrin Friederike Hartmann auf Befreiung von den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nord II hinsichtlich der Abweichung von der im Bebauungsplan vorgesehenen Dachform und -neigung gem. 31 Abs. 2, 36 BauGB mit 6 Ja-Stimmen und 2 Gegenstimmen sein Einvernehmen. -13-

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Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen Gremium: Technischer Ausschuss Sitzungstag: 23.07.2012 TOP Nr.: 6 öffentlich DS-Nr. TA17/2012 Fachamt: Bauamt zur Beschlussfassung Antrag des Bauherrn Michael Weser auf Befreiung von den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans 'West I, 2. Änderung' für das Bauvorhaben Wilhelmstraße 39, Flst.-Nr. 219/1, OT Rheinhausen Beratung: Bürgermeister Büchner geht auf den Sachverhalt der Sitzungsvorlage ein und stellt fest, dass sich auf dem Grundstück Wilhelmstraße 39 mit einer Größe von 411 qm derzeit ein Wohngebäude und ein Schuppen befinden. Mit seinem Antrag vom 02.07.2012 hat der Bauherr bei der Gemeinde den Abbruch aller baulichen Anlagen auf diesem Grundstück angezeigt (Abbruchantrag im Kenntnisgabeverfahren). Laut den nun vorgelegten Bauvorlagen soll das Anwesen Wilhelmstraße 39 mit einem Einfamilienwohnhaus neu bebaut werden. Das Wohnhaus wird entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplans Schanzengraben errichtet. Vorgesehen ist sowohl zur Straße als auch zum Garten hin jeweils eine Dachgaube. Das Haus soll in geschlossener Bauweise errichtet und die Garage ins Haus integriert werden. Die geplante Traufwandhöhe des Wohngebäudes beträgt 6,70 m. Gemäß Ziff. 6 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan Schanzengraben ist die traufseitige Außenwandhöhe bei der zweigeschossigen Wohnbebauung auf maximal 6,00 m, gemessen über Oberkante Rohfußboden im Erdgeschoss bis Oberkante Sparren, festgelegt. Die Oberkante Rohfußboden Erdgeschoss darf maximal 1,00 m über Oberkante angrenzender Straße liegen. Der Antragsteller benötigt also im Hinblick auf die Überschreitung der im Bebauungsplan vorgegebenen Traufhöhe um 0,70 m eine Befreiung. Ein entsprechender Antrag auf Befreiung gem. 31 Abs. 2 BauGB liegt sowohl der Gemeinde als auch dem Baurechtsamt vor. Die Zulässigkeit einer Befreiung beurteilt sich nach 31 Abs. 2 BauGB. Eine solche kann erteilt werden, wenn durch die Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interesse mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Der Bebauungsplan Schanzengraben sieht eine maximale Traufhöhe von 6 m vor. Höhenbezugspunkt ist dabei die Oberkante Rohfußboden im Erdgeschoss. Diese wiederum darf nach Vorgabe des Bebauungsplans maximal 1 m über angrenzender Straße liegen. Die Festsetzung der Traufhöhe ist also nur indirekt abhängig von der tatsächlichen Höhenlage des Hauses. So kann zum Beispiel der Sockel bis zu 1 m über die Straßenoberkante gezogen werden, was auch die reale Traufhöhe ab Geländeoberkante optisch entsprechend erhöht. Im vorliegenden Fall wird die Traufwandhöhe um 0,70 m überschritten, was aber immer noch unter der maximalen Sockel- und Traufwandhöhe von 7 m (Traufhöhe von 6 m + Sockel bis zu 1 m) liegt. Durch die Überschreitung der Traufhöhe geht der grundsätzliche Charakter des Bebauungsplangebiets nicht verloren. Auch die Grundzüge der Planung werden hier nicht verletzt, da die optische Wirkung des Gebäudes diese Traufwandüberschreitung nicht erkennen lässt. Die Abweichung ist daher auch städtebaulich vertretbar. Auch das Baurechtsamt hat seine Zustimmungsbereitschaft zur beantragten Traufwandüberschreitung signalisiert. -18-

Nach seinen Ausführungen bittet Bürgermeister Büchner die Fraktionen um deren Stellungnahmen. Gemeinderat Baumann (CDU) erteilt die Zustimmung der CDU-Fraktion zum Beschlussvorschlag. Gemeinderat Riegel (FÖDL) stimmt zu. Gemeinderat Horn (SPD) kann die Zustimmung der SPD-Fraktion zum Beschlussvorschlag erteilen. Gemeinderat Nagel (FW) stimmt abschließend ebenfalls zu. Beschluss: Der Technische Ausschuss erteilt dem Antrag des Bauherrn Michael Weser auf Befreiung von den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans West I, 2. Änderung hinsichtlich der Überschreitung der im Bebauungsplan vorgesehenen Traufhöhe gem. 31 Abs. 2, 36 BauGB einstimmig sein Einvernehmen. -19-

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Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen Gremium: Technischer Ausschuss Sitzungstag: 23.07.2012 TOP Nr.: 7 öffentlich DS-Nr. TA18/2012 Fachamt: Bauamt zur Beschlussfassung Antrag der Bauherrengemeinschaft Gruber und Heuberger auf Befreiung von den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans 'Steinekreuzgrund - Hammelsgrund' für das Bauvorhaben Marienstraße 115, Flst.-Nr. 2975/2 OT Oberhausen Beratung: Bürgermeister Büchner erläutert den Sachverhalt. Er merkt an, dass sich auf dem Grundstück Marienstraße 115 mit einer Größe von 577 qm derzeit ein 10,15 m x 12,90 m großes Wohngebäude und eine ca. 9,00 m x 3,00 m große Garage, die an der Grenze zum Nachbargrundstück Marienstraße 117 steht, befinden. Die Bauherrengemeinschaft beabsichtigt nun das bestehende eingeschossige Wohngebäude aufzustocken. Im Obergeschossbereich soll außerdem zum Garten hin ein 5,00 m x 2,00 m großer Balkon entstehen. Zur Körnerstraße hin ist außerdem ein 4,00 x 5,00 m großer Carport geplant, der in einem 2,00 m-versatz im Vergleich zu der Hausfassade errichtet werden soll, um so die Sichtbeziehungen für den Straßenverkehr an der Ecke Marienstraße/Körnerstraße nicht zusätzlich zu beeinträchtigen. Der Bebauungsplan Steinekreuzgrund-Hammelsgrund sieht für das Baugebiet MI3, in dem das Grundstück Marienstraße 115 liegt, besondere Bauweise im Sinne einer einseitigen Grenzbebauung vor. Das bestehende Wohngebäude wurde noch vor der Überplanung des Baugebiets im Jahre 1992 errichtet, weshalb auch die offene Bauweise des Hauptgebäudes bis zum heutigen Tage den Bestandschutz genoss. Mit dem geplanten Umbau fällt der Bestandschutz weg, weshalb auch eine Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten einseitigen Grenzbebauung im vorliegenden Fall notwendig wird. Die beantragte Befreiung von der im Bebauungsplan Steinekreuzgrund Hammelsgrund festgesetzten Bauweise wird vom Architekten damit begründet, dass das bestehende Gebäude freistehend ist. Nach Rücksprache mit dem Baurechtsamt, könnte auch dieses der beantragten Befreiung zustimmen. Die beantragte Befreiung von der Bauweise richtet sich nach 31 Abs. 2 BauGB. Demnach kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 4. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder 5. die Abweichung städtebaulich vertretbar oder 6. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interesse mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Grundzüge der Planung wären dann berührt, wenn das Leitbild verändert würde, der planerische Grundgedanke oder die planerische Grundkonzeption in ihrem grundsätzlichen Charakter verloren gingen. Da sich jedoch das Wohngebäude -24-

bereits seit 1957 in der offenen Bauweise befindet, ist die Abweichung von der im Bebauungsplan festgesetzten einseitigen Bebauung sowohl unter den planerischen als auch städtebaulichen Gesichtspunkten vertretbar. Die Gemeindeverwaltung ist der Auffassung, dass einer Befreiung stattgegeben werden kann. Nach seinen Ausführungen bittet Bürgermeister Büchner die Fraktionen um deren Stellungnahmen. Gemeinderätin Lindemann (CDU) erteilt die Zustimmung der CDU-Fraktion zum Beschlussvorschlag. Gemeinderat Riegel (FÖDL) kann ebenfalls zustimmen. Gemeinderat Horn (SPD) stimmt zu. Gemeinderat Nagel (FW) kann dem Beschlussvorschlag abschließend folgen und stimmt daher zu. Beschluss: Der Technische Ausschuss erteilt dem Antrag der Bauherrengemeinschaft Gruber und Heuberger auf Befreiung von den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Steinekreuzgrund Hammelsgrund hinsichtlich der Abweichung von der im Bebauungsplan vorgesehenen Bauweise gem. 31 Abs. 2, 36 BauGB einstimmig sein Einvernehmen. -25-

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-28- Nr. 07/2012

-29- Nr. 07/2012

-30- Nr. 07/2012

-31- Nr. 07/2012

Nr. 07/2012 Hinweis: Die Audio-Aufnahmen der Sitzung sind Bestandteil des Protokolls. Der Protokollführer: Der Bürgermeister: Der Technische Ausschuss: -32-