Kreisverwaltungsreferat Hauptabteilung I Sicherheit und Ordnung.Gewerbe Veranstaltungs- und Versammlungsbüro (VVB) KVR-I/251

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Transkript:

Telefon: 0 233-45038 Telefax: 0 233-45124 Kreisverwaltungsreferat Hauptabteilung I Sicherheit und Ordnung.Gewerbe Veranstaltungs- und Versammlungsbüro (VVB) KVR-I/251 Änderung der Verordnung der Landeshauptstadt München über das Oktoberfest (Oktoberfestverordnung) Sitzungsvorlage Nr. 14-20 / V 08843 Beschluss des Kreisverwaltungsausschusses vom 25.07.2017 (VB) Öffentliche Sitzung Anlage: Verordnung zur Änderung der Verordnung der Landeshauptstadt München über das Oktoberfest (Oktoberfestverordnung) Inhaltsverzeichnis Seite I. Vortrag des Referenten 2 1. Anlass 2 2. Änderungen 2 II. Antrag des Referenten 6 III. Beschluss 6

Seite 2 von 7 I. Vortrag des Referenten 1. Anlass Die Erfahrungen des letzten Oktoberfestes sowie die aktuellen Sicherheitsanforderungen zum Schutz von größeren Menschenansammlungen erfordern eine Anpassung der Oktoberfestverordnung. Das Kreisverwaltungsreferat (KVR) hat zur Abstimmung der geplanten Maßnahmen seitens des Veranstalters und der Sicherheitsbehörden das Polizeipräsidium München und das Referat für Arbeit und Wirtschaft um Stellungnahme gebeten. 2. Änderungen 2.1 Räumlicher Geltungsbereich der Oktoberfestverordnung Es sind kleinere Anpassungen des räumlichen Geltungsbereichs notwendig: Soweit erforderlich, werden die Eingangskontrollen an den Zugängen P 2, P 5 und P 8 vorverlagert. An diesen Stellen wird der Geltungsbereich entsprechend den Plänen aus dem Sicherheitskonzept angepasst. Die Zugänge zum U-Bahnhof Theresienwiese werden aus dem Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen, da diese öffentlich zugängliche Bereiche bleiben. Damit wird sichergestellt, dass Passanten sowie Anwohnerinnen und Anwohner entgegen dem auf dem Festgelände geltenden Verbot des Mitführens von Rucksäcken und Taschen mit einem Fassungsvermögen von mehr als drei Litern den U-Bahnhof mit entsprechenden Gepäckstücken erreichen können. Die Zaunanlage wurde im Jahr 2016 in Abstimmung mit der Bayerischen Schlösserund Seenverwaltung auf den Bereich rund um die Bavaria erweitert. Dementsprechend wird auch hier der Geltungsbereich der Oktoberfestverordnung angepasst. Der neue Plan mit den eingearbeiteten Änderungen befindet sich als Anlage im Anhang des Beschlusses. Da der U-Bahnausgang aus dem Geltungsbereich der Verordnung herausgenommen wird, wird 1 Abs. 2 der Verordnung wie folgt gefasst: 1 Gegenstand der Verordnung (1)... (2) Die im Plan schraffierten Flächen sind von den Verboten des Befahrens mit Kinderwägen sowie des Schiebens von Fahrrädern ( 3 Abs. 1) ausgenommen. (3)... 2.2 Ausdehnung des Aufenthaltsverbots auf der Festwiese Bisher war es den Besucherinnen und Besuchern untersagt, von 01:30 Uhr bis 08:00 Uhr das Festgelände zu betreten. Insbesondere an den Wochenenden sind ab 08:00 Uhr

Seite 3 von 7 zahlreiche Menschen auf das Festgelände geströmt. Die Lieferanten für verderbliche Lebensmittel mussten das Festgelände bisher bis spätestens 10:00 Uhr verlassen. Es kam daher zwischen 08:00 Uhr und 10:00 Uhr zu einer Überschneidung von Besucherund Lieferverkehr. Um potentielle Gefahren auszuschließen, soll diese Überschneidung zukünftig verhindert werden. Der Lieferverkehr muss das Festgelände bis spätestens 09:00 Uhr verlassen und die Besucherinnen und Besucher dürfen das Festgelände erst ab 09:00 Uhr betreten. Die Einfahrtszeiten für den Lieferverkehr werden entsprechend den Neuregelungen im Einfahrtsschein angepasst. Zur Ausdehnung des Aufenthaltsverbots für Besucherinnen und Besucher wird 2 Abs. 2 der Oktoberfestverordnung wie folgt gefasst: (1) (2) Von 1.30 Uhr bis 9.00 Uhr ist Unberechtigten der Aufenthalt auf der Festwiese untersagt. 2.3 Kinderwagenverbot am Sonntag, den 2. Oktober Im Jahr 2016 fiel der Tag der Deutschen Einheit auf einen Montag. Es wurde festgestellt, dass bei dieser Konstellation am Sonntag ähnlich viele Gäste das Oktoberfest besuchen wie an einem regulären Samstag, der bereits einem ganztägigen Kinderwagenverbot unterliegt. Es ist daher erforderlich, das Kinderwagenverbot zum Schutz der Kinder dementsprechend auszuweiten, falls der Tag der Deutschen Einheit auf einen Montag fällt. In 3 Abs. 1 der Oktoberfestverordnung wird hinter Satz 3 ein neuer Satz 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Fällt der Tag der Deutschen Einheit auf einen Montag, gilt das Kinderwagenverbot zusätzlich ganztägig am 2. Oktober. Der bisherige Satz 4 wird Satz 5. Der bisherige Satz 5 wird Satz 6. Der bisherige Satz 6 wird Satz 7. 2.4 Änderung Zufahrtskontrollbelege Im Jahr 2016 wurde das Festgelände mit der Errichtung des Secu-Fence an der Westseite der Theresienwiese erstmals vollständig umzäunt. Damit wird u. a. sichergestellt, dass in der Zeit zwischen 01:30 Uhr und 09:00 Uhr nur berechtigte Personen das Festgelände betreten. Bisher wurde nur eine sicherheitsrechtliche Prüfung der Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer vorgenommen. Bei vorliegender Zuverlässigkeit wurde ein sogenannter Zufahrtskontrollbeleg ausgestellt. Die sonstigen Insassen wurden bisher nicht überprüft. Zur Verbesserung der Sicherheit der Festbesucherinnen und Festbesucher werden zukünftig alle Insassen, die mit einem Kraftfahrzeug auf das Festgelände fahren wollen, sicherheitsrechtlich überprüft.

Seite 4 von 7 3 Abs. 6 der Oktoberfestverordnung wie folgt gefasst: (1) (2) (3) (4) (5) (6) Kraftfahrzeuge dürfen die Festwiese nur befahren, wenn sowohl die Fahrzeugführerin bzw. der Fahrzeugführer als auch die weiteren Insassen sicherheitsrechtlich überprüft und für zuverlässig befunden wurden. Das Kreisverwaltungsreferat holt hierfür - auch im Vorfeld des Oktoberfestes - insbesondere eine Stellungnahme der Polizei ein, ob Tatsachen bekannt sind, die die Annahme rechtfertigen, dass Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen. Für die Überprüfung ist ein Antrag beim Kreisverwaltungsreferat zu stellen. Die sicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit wird durch einen Zufahrtskontrollbeleg bescheinigt. 2.5 Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention Zur vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Gesellschaft wird das Tierverbot in 4 Abs. 2 Buchstabe b der Oktoberfestverordnung wie folgt gefasst: 4 Verhalten auf der Festwiese (1)... (2) Den Besucherinnen und Besuchern der Festwiese sowie den Beschickerinnen und Beschickern der Festwiese und dem von den Beschickerinnen und Beschickern angestellten Personal ist nicht erlaubt: a)... b) Tiere mitzuführen; Ausnahmen hiervon können für Führerinnen und Führer von Assistenzhunden von der Hausrechtsinhaberin bzw. von dem Hausrechtsinhaber gewährt werden. 2.6 Redaktionelle Änderung und Klarstellung 2.6.1 In 1 Abs. 1 S. 2 wird das Wort blauen ersatzlos gestrichen, da der Plan bzgl. des räumlichen Geltungsbereichs der Verordnung im Amtsblatt nur in schwarz weiß gedruckt wird.

Seite 5 von 7 2.6.2 In 4 Abs. 2 Buchstabe a wird auf Anregung der Polizei der Begriff Gassprühdose konkreter gefasst, indem in Klammern insbesondere Reizgasspray und Pfefferspray eingefügt wird. 4 Abs. 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: (1)... (2) Den Besucherinnen und Besuchern der Festwiese sowie den Beschickerinnen und Beschickern der Festwiese und dem von den Beschickerinnen und Beschickern angestellten Personal ist nicht erlaubt: 2.6.3 a) Gassprühdosen (insbesondere Reizgasspray, Pfefferspray) mit schädlichem Inhalt, ätzende oder färbende Substanzen oder Gegenstände auf die Festwiese einzubringen und/oder mitzuführen, die als Hieb-, Stoß- oder Stichwaffen verwendet werden können; In 8 Abs. 5 der Oktoberfestverordnung wird bei der Befugnis zur Personenkontrolle durch den Ordnungsdienst das Wort untersuchen verwendet. Nach einem Hinweis des Polizeipräsidiums München sollte das Wort untersuchen durch durchsuchen ersetzt werden, da der Begriff Untersuchung zu weitgehende körperliche Eingriffe umfasst. 8 Abs. 5 S. 2 der Oktoberfestverordnung wird deshalb wie folgt gefasst: Die Bewachungsdienstmitarbeiterinnen und Bewachungsdienstmitarbeiter sind ferner befugt, Personen daraufhin zu durchsuchen, ob sie wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen Gegenständen (im Sinne von 4 dieser Verordnung) ein Sicherheitsrisiko darstellen. Anhörungsrechte der Bezirksausschüsse sind von dieser Beschlussvorlage nicht tangiert. Die Verordnung zur Änderung der Verordnung der Landeshauptstadt München über das Oktoberfest (Oktoberfestverordnung) ist mit der Rechtsabteilung des Direktoriums hinsichtlich der von dort zu vertretenden formellen Belange abgestimmt. Dem Korreferenten, Herrn Stadtrat Kuffer, und dem zuständigen Verwaltungsbeirat, Herrn Stadtrat Krause, ist ein Abdruck der Sitzungsvorlage zugeleitet worden.

Seite 6 von 7 II. Antrag des Referenten 1. Die Verordnung zur Änderung der Verordnung der Landeshauptstadt München über das Oktoberfest (Oktoberfestverordnung) wird gemäß Anlage 1 beschlossen. 2. Der Beschluss unterliegt nicht der Beschlussvollzugskontrolle. III. Beschluss nach Antrag. Die endgültige Beschlussfassung obliegt der Vollversammlung des Stadtrates. Der Stadtrat der Landeshauptstadt München Der / Die Vorsitzende Der Referent Ober/Bürgermeister/-in Dr. Böhle Berufsmäßiger Stadtrat

Seite 7 von 7 IV. Abdruck von I. mit III. über das Direktorium D II-V/SP an das Direktorium-Rechtsabteilung (3-fach) an das Direktorium Dokumentationsstelle an das Revisionsamt an die Stadtkämmerei zur Kenntnisnahme. V. Wv. bei Kreisverwaltungsreferat - GL 24 Zu V.: Die Übereinstimmung vorstehenden Abdrucks mit der beglaubigten Zweitschrift wird bestätigt. 1. An das Baureferat HA Gartenbau 2. An das Referat für Arbeit und Wirtschaft Fachbereich 6, Veranstaltungen 3. An das Referat für Gesundheit und Umwelt - Immissionsschutz 4. An die Stadtwerke München GmbH 5. An das Referat für Stadtplanung und Bauordnung 6. An das Polizeipräsidium München E2 7. An das Kreisverwaltungsreferat Branddirektion 8. An die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen Herrn Köster zur Kenntnis. 9. Mit Vorgang zurück zum Kreisverwaltungsreferat HA I/25 zur weiteren Veranlassung. Am........... Kreisverwaltungsreferat - GL 24