Pflege-Neuausrichtungsgesetz PNG Diana Eggers
Zeitplan zum Pflegeneuausrichtungsgesetz (PNG) Politik erklärt 2011 zum Jahr der Pflege 15.12.2011 Veröffentlichung der Eckpunkte zur Pflegereform 20.01.2012 Veröffentlichung des Referentenentwurfs zum Pflegeneuausrichtungsgesetz (PNG) 10.02.2012 Abgabe der Stellungnahmen der Verbände zum Referentenentwurf an das BMG 13.02.2012 Anhörung vor dem BMG (Verbände) 15.02.2012 Anhörung vor dem BMG (Länder) 21.03.2012 Kabinettsbeschluss 11.05.2012 1. Lesung im Bundesrat 28./29.06. 2. und 3. Lesung im Bundestag 21.09.2012 2. Durchgang Bundesrat Inkrafttreten der Gesetzesänderungen außer Geldleistungen vor dem 01.01.2013? 01.01.2013 Beitragssatzerhöhung und Geldleistungen 01.06.2013 Möglichkeit zur Einschaltung externer Gutachter 2
Problem, Ziel, Lösung Demografische Entwicklung - Anstieg der Anzahl der pflegebedürftigen Menschen insbesondere an Demenz erkrankter Fortentwicklung der Leistungsangebote und Anpassung der Finanzierungsgrundlage Übergangszeit bis ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt ist 3
Problemstellung dieser Reform 4
Problemstellung für diese Reform Demographische Entwicklung in Deutschland bis 2050 33,2 23,2 20 19,3 16,9 15,1 unter 20 Jahre über 65 Jahre 2005 2020 2050 5
Ziel der Pflegereform Herausforderungen der Zukunft gerecht werden Neues Verständnis für die Anerkennung von Pflegebedürftigkeit sowie den Hilfebedarf von Demenzkranken Neue Definition des Pflegebedürftigkeitsbegriffes erforderlich Überarbeitung der Begutachtungsrichtlinien erforderlich Mehrstufige Umsetzung 6
Lösungsansätze Mehr Leistungen für Menschen mit Demenz Flexiblere Gestaltung der Pflegeleistungen Stärkung des Grundsatzes ambulant vor stationär durch verbesserte Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Rehabilitationsmöglichkeiten durch Pflegebedürftige Förderung ambulanter Wohngruppen Entlastung der Pflegepersonen Erleichterung von Auszeiten Erleichterter Zugang zu Reha-Maßnahmen Rentenrechtliche Berücksichtigung bei Pflege von mehreren Pflegebedürftigen Servicefreundliche Gestaltung der Begutachtung durch den MDK Verbesserung der Beratung der Pflegebedürftigen 7
Finanzierung Höherer Beitragssatz finanziert die Leistungsverbesserungen Beitragssatz steigt ab 01.01.2013 um 0,1 % von derzeit 1.95 % auf 2,05 % Kinderlose von 2.2 % auf 2.3 % Mit der Anhebung des Beitragssatzes können die Leistungsverbesserungen bis Ende 2015 finanziert werden. 8
7 SGB XI Aufklärung, Beratung (gültig ab: Tag nach Inkrafttreten) Pflicht zur Aufklärung des Anspruchs auf Übermittlung des Gutachtens Anspruch nicht neu, da nach 25 SGB X schon immer das Recht auf Akteneinsicht bestand. Versicherter muss aber jetzt darauf aufmerksam gemacht werden, dies soll der Erhöhung der Transparenz hinsichtlich seiner Rechte dienen. Pflicht zur Aufklärung des Anspruchs auf Übermittlung der gesonderten Rehabilitationsempfehlung 9
7b SGB XI Beratungsgutscheine gültig: am Tag nach der Verkündigung Die Pflegekasse hat den Antragsteller unmittelbar nach Eingang eines Erstantrages auf Leistungen entweder unter Angabe einer Kontaktperson einen konkreten Beratungstermin anzubieten, der spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Antragseingang durchzuführen ist, oder einen Beratungsgutschein auszustellen, in dem Beratungsstellen benannt sind. Gutschein kann innerhalb von 2 Wochen zu Lasten der Pflegekasse eingelöst werden auf Wunsch des Versicherten kann die Beratung in der Häuslichkeit auch nach Ablauf der 2 Wochen Frist durchgeführt werden 10
18 SGB XI Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gültig: am Tag nach Verkündung Dem Antragsteller ist spätestens 5 Wochen nach Antragseingang die Entscheidung der Pflegekasse schriftlich mitzuteilen In bestimmten Fällen innerhalb von 1 bzw.2 Wochen NEU: Erteilt die Pflegekasse den Bescheid nicht innerhalb von 5 Wochen nach Eingang des Antrages oder wird die verkürzte Begutachtungsfrist nicht eingehalten, hat die Pflegekasse nach Fristablauf für jede angefangene Woche 70 an den Antragsteller zu zahlen. Dies gilt nicht, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat oder wenn sich der Antragsteller in stationärer Pflege befindet und bereits mindestens Pflegestufe I anerkannt ist 5 Wochen teilen sich auf in 4 Wo = MDK ; 1 Wo = Pflegekasse) Die Kosten belasten den Krankenversicherungshaushalt Ziel muss es sein, diese Strafzahlung zu vermeiden 11
18 SGB XI Einsatz externer Gutachter gültig ab : 01.06.2013 Pflegekasse muss einen externen Gutachter beauftragen, wenn der MDK die Begutachtung nicht innerhalb von 4 Wochen durchgeführt hat Spitzenverband Bund erlässt bis Ende März 2013 entsprechende Richtlinien, mit dem Ziel einer einheitlichen Rechtsanwendung Es ist zur Zeit noch nicht eindeutig geklärt, ob jede Kasse einzeln oder die Verbände der Pflegekassen federführend für die Anerkennung von geeigneten Gutachtern zuständig sind. Von den Pflegekassen wird angestrebt, dieses Zulassungsverfahren auf Landesebene anzusiedeln. Finanzierung noch nicht klar Keine Umsetzung vor 01.06.2013 12
18a SGB XI Weiterleitung der Rehabilitationsempfehlung gültig ab: Tag nach Verkündung Spätestens mit der Bescheiderteilung leitet die Pflegekasse dem Antragsteller die gesonderte Rehaempfehlung weiter (gilt nicht für Fälle, bei denen die verkürzten Begutachtungsfristen anzuwenden sind!) 13
18b SGB XI Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren gültig ab: Tag nach Verkündung Pflicht zur individuellen und umfassenden Information des Versicherten über das Begutachtungsverfahren durch den MDK Für alle Gutachter, die unter der Verantwortung des MDK stehen und Begutachtungen durchführen, ist ein Verhaltenskodex aufzustellen, der sie zu einem respektvollen Verhalten gegenüber den Versicherten und deren Angehörigen verpflichtet Aufbau eines Beschwerdemanagements beim MDK 14
18 SGB XI Wesentliche Vorteile für unsere Versicherten: Bessere Planung des Hausbesuches da Besuchsankündigung eine Zeitvorgabe innerhalb eines Zeitfensters von max. 2 Stunden am Tag des Termins enthalten muss MDK weist auf die wünschenswerte Anwesenheit der Pflegeperson, bzw. Pflegedienstes oder des Betreuers hin Name des Gutachters wird im Vorfeld mitgeteilt Mitteilungsschreiben über den Termin der Begutachtung enthält eine Informationsbroschüre 15
44 SGB XI Stärkung der Situation pflegender Angehöriger ab 01.01.2013 Leistungen zur sozialen Sicherung nach 44 erhält eine Pflegeperson nur dann, wenn sie eine pflegebedürftige Person oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegt Bis dato Mindestumfang der Pflege regelmäßig mind. 14Std/wö. bei einem Pflegebedürftigen, eine Addition war nicht möglich Die Änderung erlaubt nun ein Zusammenrechnen der Pflegezeiten von zwei oder mehreren Pflegebedürftigen, wenn sie alle einen Hilfebedarf von unter 14 Std./wö. haben Dadurch können mehr Pflegepersonen in den Genuss einer Rentenversicherungspflicht kommen Umsetzung schwierig, wenn z.b. unterschiedliche Pflegebedürftige bei verschiedenen Pflegekassen versichert sind Es soll ein Meldeverfahren eingeführt werden 16
36 SGB XI Erweiterung des Sachleistungsbegriffes 01.01.2013 Sachleistungsbegriff wird geöffnet häusliche Betreuung (nach 124 SGB XI) neben Grundpflege und Hauswirtschaftlicher Versorgung Weitere Ausführungen zu 124 SGB XI folgen 17
37 Abs.2 SGB XI Halbes Pflegegeld bei Ersatzpflege gültig ab: Tag nach Verkündung Zur Stärkung des Grundsatzes ambulant vor stationär Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege und einer Verhinderungspflege jeweils für bis zu 4 Wochen je Kalenderjahr fortgewährt Bemessungsgrundlage für die Weiterzahlung des hälftigen Pflegegeldes ist die Höhe des Pflegegeldes in der jeweiligen Pflegestufe am Tag vor Antritt der Verhinderung- oder Kurzzeitpflege Dies bedeutet, dass für jeden Tag (bis auf den ersten und letzen Tag) 50% von 1/30 des vollen Pflegegeldes zu zahlen ist Für den ersten und letzten Tag der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege wird volles Pflegegeld gezahlt Auch im Rahmen von Hospizaufenthalten möglich 18
38a SGB XI Wohngruppenzuschlag gültig ab: Tag nach Verkündung Pflegebedürftige in Pflegestufe I bis III haben Anspruch auf 200 Euro monatlich, wenn sie in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben, sie Leistungen nach 36, 37 oder 38 beziehen in der Wohngruppe eine Präsenzkraft tätig ist (Organisation und Verwaltung) In der gemeinschaftlichen Wohnung regelmäßig mindestens drei Pflegebedürftige zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung zusammen leben Leben zusätzlich noch weitere Personen in der Wohngruppe, die nicht pflegebedürftig sind (z.b. Pflegestufe 0), besteht der Anspruch nur für die Personen, die in Pflegestufe I bis III zugeordnet sind. Der Zuschlag ist eine Geldleistung und nicht zweckgebunden 19
38a SGB XI Wohngruppenzuschlag Gesetzgeber sieht ein schlankes und versichertenfreundliches Verfahren vor Es sollen keine Hürden bei der Inanspruchnahme dieser Leistung entstehen Es braucht kein Mietvertrag und kein Vertrag mit der Präsentkraft vorgelegt werden Die Pflegebedürftigen müssen ihre Pflegekasse unverzüglich informieren, wenn die Zahl von drei Pflegebedürftigen unterschritten wird. Die Zahlung endet dann zum Ende des Monats, indem die Pflegekasse Kenntnis erlangt. Anspruch besteht für jeden Teilmonat ungekürzt Wir haben zum jetzigen Zeitpunkt lediglich die Positionierung des Vdek, es gibt zum Teil abweichende Meinungen zwischen den Verbänden, das Rundschreiben zum Leistungsrecht muss deshalb abgewartet werden, dann kann der Prozess erst abschließend beschrieben werden. Zahlung erfolgt wie Pflegegeld monatlich im Voraus 20
40 SGB XI Wegfall Eigenanteil gültig: Tag nach der Verkündung Eigenanteil entfällt und somit Prüfung der Einkommenssituation Abbau von Bürokratie für den Versicherten und die Pflegekasse Bisher wurden Maßnahme nur einmal gefördert, auch wenn diese mehreren Pflegebedürftigen zugute kamen Künftig kann jeder Pflegebedürftige im gemeinsamen Haushalt den Zuschuss beantragen (Ehepartner, Geschwisterkinder ) 21
42 Abs.4 SGB XI Kurzzeitpflege gültig: am Tag nach der Verkündung Um pflegenden Angehörigen die Inanspruchnahme von Rehamaßnahmen zu erleichtern, können künftig in diesen Einrichtungen auch Leistungen im Rahmen der Kurzzeitpflege erbracht werden So kann während der Inanspruchnahme einer Rehamaßnahme der Pflegeperson die gleichzeitige Unterbringung des Pflegebedürftigen im Rahmen seines Anspruches auf Kurzzeitpflege möglicht werden Die Einrichtung muss nicht über eine Zulassung zur Kurzzeitpflege verfügen 22
45e SGB XI Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulanten Wohngruppen gültig am: Tag nach Verkündung zeitlich befristetes Initiativprogramm zur Gründung ambulanter Wohngruppen (bis max. 12/2015) Zur Förderung der Gründung wird Pflegebedürftigen, die Anspruch nach 38a haben und die an der gemeinsamen Gründung beteiligt sind, für die altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung zusätzlich zu dem Betrag nach 40 Abs.4 SGB XI einmalig ein Betrag von bis zu 2.500 gewährt Der Gesamtbetrag ist je Wohngruppe auf 10.000 begrenzt Bei mehr als 4 an der Neugründung Beteiligten = anteilige Zahlung Antrag ist innerhalb eines Jahres zu stellen Notwendigkeit der Umbaumaßnahme muss zum Zeitpunkt der Gründung noch nicht vorliegen (vorausschauende Betrachtung) 23
87b SGB XI Teilstationäre Vergütungszuschläge am Tag der Verkündung Künftig können auch in teilstationären Pflegeeinrichtungen der Tages- und Nachtpflege zusätzliche Betreuungsleistungen nach 87b SGB XI erbracht werden, wenn die Einrichtung über einen entsprechenden Versorgungsvertrag verfügt Die Umsetzung der Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsaufwand in der teilstationären Pflege soll analog der vollstationären Pflege durchgeführt werden. 24
123 SGB XI Übergangsregelung bis zur Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes -- Verbesserte Pflegeleistungen ab 01.01.2013 Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (Pflegestufe Null )erhalten ab 01.01.2013 erstmals neben den Betreuungsleistungen von 100 bzw. 200 Euro im Monat auch Pflegeleistungen In Höhe des halben Leistungsanspruch der Pflegestufe I dabei können Sie wählen zwischen: Pflegegeld 120 EURO Pflegesachleistung 225 EURO Kombinationsleistung Weiterhin besteht Anspruch auf Verhinderungspflege sowie Pflegehilfsmittel und Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen in vollem Umfang Somit besteht auch Anspruch auf Weiterzahlung des hälftigen Pflegegeldes während einer Verhinderungspflege 25
123 SGB XI Übergangsreglung: Verbesserte Leistungen Für Demenzkranke in den Pflegestufen I und II wird der bisherige Betrag für Pflegeleistungen ab 01.01.2013 aufgestockt. Pflegestufe I Pflegegeld von 235 Euro auf 305 Euro Pflegesachleistung von 450 Euro auf 665 Euro Pflegestufe II Pflegegeld von 440 Euro auf 525 Euro Pflegesachleistung von 1.100 Euro auf 1.250 Euro Pflegestufe III Keine Änderungen 26
124 SGB XI Übergangsregelung: Mehr Wahlmöglichkeit im Rahmen des Sachleistungsanspruches ab 01.01.2013 Bisher beschränkten sich die Pflegesachleistungen auf Tätigkeiten in den Bereichen Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung Ab 01.01.2013 kommen die Leistungen mit der Bezeichnung häusliche Betreuung dazu. Diese können von Pflegebedürftigen im Rahmen ihres Sachleistungsanspruches neben Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung in Anspruch genommen werden. Inanspruchnahme setzt voraus, dass die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung sichergestellt ist. Durch diese Neuregelung wird der Leistungsbetrag der Sachleistungen nicht erhöht. 27
124 SGB XI Übergangsregelung: Mehr Wahlmöglichkeit im Rahmen des Sachleistungsanspruches Häusliche Betreuung neben Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung, als reine Betreuungsmaßnahme Noch in Klärung, ob nur auf die Häuslichkeit beschränkt, oder auch außerhalb des eigenen Haushaltes möglich (z.b. Haushalt der Tochter, des Sohnes oder anderer Familienangehöriger) Anspruch haben alle Pflegebedürftigen (Pflegestufe 0, Pflegestufe I-III mit und ohne Demenz) 28
124 SGB XI Übergangsregelung: Mehr Wahlmöglichkeit im Rahmen des Sachleistungsanspruches Unterstützung und Aktivitäten im häuslichen Umfeld die dem Zweck der Kommunikation und der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte dienen: Spaziergänge in der näheren Umgebung Ermöglichung des Besuches von Verwandten und Bekannten Begleitung zum Friedhof Unterstützung bei der Gestaltung des häuslichen Alltags kann sein: Hilfen zur Entwicklung und Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur Hilfen zur Durchführung bedürfnisgerechter Beschäftigungen Hilfen zu Einhaltung eines bedürfnisgerechten Tages-/Nacht-Rhythmus Unterstützung bei Hobbys Unterstützung bei der Regelung von finanziellen und administrativen Angelegenheiten 29
123 und 124 SGB XI Übergangsregelungen ab 01.01.2013 Der Hilfe- und Betreuungsbedarf kann bei den jetzigen Begutachtungsrichtlinien oftmals nicht ausreichend erfasst werden. Deshalb wurden die verbessernden Leistungen als Übergangsregelung auf den Weg zu einem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff mit neuen Begutachtungsrichtlinien eingeführt. 30
Vielen DAnK für Ihre Aufmerksamkeit 31