Gemeinde Rellingen K r e i s P i n n e be r g Begründung (ohne Umweltbericht) zur Satzung der Gemeinde Rellingen über die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 (vereinfachtes Änderungsverfahren) für das Gebiet nördlich Adlerstraße, nördlich und südlich Siemensstraße, westlich Süntelstraße Gemeinde Rellingen - Der Bürgermeister
Auftraggeber: Gemeinde Rellingen - Der Bürgermeister - Hauptstraße 60 25462 RELLINGEN Planverfasser: BIS S Büro für integrierte Stadtplanung - Scharlibbe Hauptstraße 2 b, 24613 Aukrug Tel.: 04873 / 97 246 Fax: 04873 / 97 100 BIS-Scharlibbe@web.de Bearbeiter: Dipl.- Ing. Peter Scharlibbe (Stadtplaner) Planungsstand vom 26.02.2009 (Plan Nr. 1.0)
Inhaltsverzeichnis 1. Planungserfordernis 2. Allgemeine Rechtsgrundlagen 2.1 Planverfahren 3. Räumlicher Geltungsbereich und Plangebietsabgrenzung 4. Planungsrechtliche Voraussetzungen und Planungsvorgaben 4.1 Entwicklungsgebot 4.2 Ziele der Raumordnung und Landesplanung 5. Planänderung Quellenverzeichnis: o 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 der Gemeinde Rellingen (mit Rechtskraft vom 08.08.1996) o 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 der Gemeinde Rellingen (mit Rechtskraft vom 21.02.1984) o Bebauungsplan Nr. 26 der Gemeinde Rellingen (mit Rechtskraft vom 18.04.1980) o Wasserschutzgebietsverordnung Rellingen (16.12.1998) Verfahrensübersicht x Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit 3 Abs. 1 BauGB`07 Unterrichtung der Landesplanung 19 LaplaG Frühzeitige Beteiligung der Behörden / TÖB 4 Abs. 1 BauGB`07 Behörden- und TÖB - Beteiligung 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB`07 i. V. m. 4 Abs. 2 BauGB`07 Öffentliche Auslegung 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB`07 i. V. m. 3 Abs. 2 BauGB`07 Gesamtabwägung / Satzungsbeschluss Bekanntmachung 10 BauGB`07 3
1. Planungserfordernis Der Ausschuss für Bauwesen und Umwelt hat nach intensiver Vorberatung die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 66 für das Gebiet des Grundstückes Adlerstraße Nr. 48-56 beschlossen, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung und für den Betrieb einer kerngebietstypischen Spielhalle im nördlichen Teilbereich des Gewerbegrundstückes zu schaffen. Der Vorhabenträger (Fa. Crown-Tech) beabsichtigt, die eigenen Spielgeräte und Kassesysteme, die auf dem Betriebsgrundstück hergestellt werden sollen, in einer Spielhalle im nördlichen Bereich des Grundstückes zu präsentieren und die Annahme der Spielgeräte und die Funktionstüchtigkeit der Kassensysteme vom Kunden im Echtbetrieb testen. Um einer weitere Ansiedlung von Spielhallen und anderen Formen von Vergnügungsstätten innerhalb des Gewerbestandortes Adlerstraße / Siemensstraße entgegen wirken zu können, hat die Gemeinde Rellingen zugleich beschlossen, in dem vorgenannten Gewerbegebiete Adlerstraße / Siemensstraße Vergnügungsstätten jedweder Art ausdrücklich auszuschließen. Somit werden parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 66 die Bebauungspläne Nr. 19, Nr. 20 und Nr. 26 (vgl. Abb. 1 auf Seite 5) jeweils im vereinfachten Verfahren nach 13 BauGB in einem gesonderten Planverfahren geändert. Die vom Ausschuss für Bauwesen und Umwelt am 17.03.2009 für das zusammengefasste Beteiligungsverfahren (Behörden- und TÖB - Beteiligung und öffentliche Auslegung i. V. m. 13a BauGB`07) im Entwurf beschlossene 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 beinhaltet die Anregungen der Öffentlichkeit im Rahmen der Beteiligung nach 3 Abs. 1 BauGB`07 entsprechend der gemeindlichen Abwägung zum Entwurfsund Auslegungsbeschluss. 2. Allgemeine Rechtsgrundlagen Das Baugesetzbuch (BauGB`07) verpflichtet die Gemeinden, Bebauungspläne aufzustellen bzw. zu ändern, um eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten. Sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist, sind für begrenzte Gebiete innerhalb der Gemeinden aus den Vorgaben des Flächennutzungsplanes Bebauungspläne zu entwickeln. Die Bebauungspläne treffen als Ortsatzungen die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke und bilden die Grundlage für weitere zum Vollzug des Baugesetzbuches erforderliche Maßnahmen. Ggf. können auf Landesrecht beruhende Regelungen als nachrichtliche Übernahmen nach 9 Abs. 6 Bau- GB`07 und örtliche Bauvorschriften nach LBO in den Bebauungsplan übernommen werden. 4
Abb. 1 Ausschnitt aus der Planzeichnung der rechtskräftigen 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 2.1 Planverfahren Die Voraussetzungen zur Durchführung eines vereinfachten Verfahrens nach 13 Bau- GB`07 wurde vor Durchführung der Beteiligungsverfahren durch die gemeindlichen Gremien mit dem Ergebnis geprüft, dass durch die beabsichtigte Änderung die Grundzüge der städtebaulichen Planung nicht berührt werden, eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung mit den Planänderungen nicht besteht und EU-Vogelschutzgebiete nach 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB nicht betroffen sind. Der Ausschuss für Bauwesen und Umwelt hat daher beschlossen, von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach 4 Abs. 1 BauGB`07 ( Scoping ) gemäß 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB`07 abzusehen. 5
Aufgrund der Planung im Bestand wurde von der Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach 3 Abs. 1 BauGB`07 im vereinfachten Verfahren nicht abgesehen. Die Öffentlichkeit wurde im Rahmen einer Informationsveranstaltung frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie über die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichtet. Anregungen, die bereits in den öffentlichen Sitzungen zuvor zu dem geplanten Vorhaben im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 66 geäußert wurden, hat die Gemeinde Rellingen in die Entwurfsplanung eingestellt. Die Erstellung eines Umweltberichtes und die Durchführung einer Umweltprüfung ist aufgrund der eingehaltenen o. g. Voraussetzungen im Rahmen des vereinfachten Verfahrens nach 13 BauGB`07 nicht erforderlich. 3. Räumlicher Geltungsbereich und Plangebietsabgrenzung ( 9 Abs. 7 BauGB`07) Der räumliche Plangeltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19 (vgl. Abb. 1 auf Seite 5) umfasst das Plangebiet der 1. Änderung des Ursprungs - Bebauungsplanes. 4. Planungsrechtliche Voraussetzungen und Planungsvorgaben Der Ausschuss für Bauwesen und Umwelt hat auf Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 19 und der zur Genehmigung vorgelegten Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 66 beschlossen, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb einer kerngebietstypischen Spielhalle in Verbindung mit der Produktionsstätte zu schaffen und zugleich beschlossen, die Bebauungspläne Nr. 19, 20 und 26 für den Gewerbestandort Adlerstraße / Siemensstraße zu ändern, um der Ansiedlung weiterer Vergnügungsstätten entgegen wirken zu können. 4.1 Entwicklungsgebot ( 8 Abs. 2 BauGB) Mit Aufstellung der 3. (vereinfachten) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 kann das Entwicklungsgebot nach 8 Abs. 2 BauGB, nach dem Bebauungspläne aus Flächennutzungsplänen zu entwickeln sind, eingehalten werden, da bodenrechtlich relevante Änderungen mit diesem Änderungsverfahren nicht verbunden sind. 4.2 Ziele der Raumordnung und Landesplanung ( 1 Abs. 4 BauGB) Gemäß 1 Abs. 4 BauGB`07 besteht für die Gemeinden eine Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung, d.h. Bedenken aus Sicht der Landesplanung unterliegen nicht der gemeindlichen Abwägung nach 1 Abs. 7 BauGB`07. 6
Die Gemeinde Rellingen geht in ihren Planungsüberlegungen und den städtebaulichen Zielsetzungen davon aus, dass die beabsichtigte Zulassung einer kerngebietstypischen Spielhalle innerhalb eines gewachsenen Gewerbestandortes den Zielen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegenstehen sollten, zumal mit den drei Änderungsverfahren Vergnügungsstätten im übrigen Gewerbegebiet Adlerstraße / Siemensstraße ausgeschlossen werden sollen und die geplante Spielhalle in direkter betriebstechnischer Verknüpfung mit der Produktionsstätte steht. 5. Planänderung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB`07) Ziel der Gemeinde Rellingen ist es, mit Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 66 innerhalb des Gewerbestandortes Adlerstraße / Siemensstraße eine kerngebietstypische Spielhallennutzung planungsrechtlich für allgemein zulässig zu erklären, wobei diese nur in Verbindung mit der Stätte der Produktion ihre planerische und planungsrechtliche Zulässigkeit erfährt. Zur Sicherung einer städtebaulich geordneten Entwicklung und Fortbestand des Gewerbestandortes werden im Plangeltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 26 einschließlich der rechtskräftigen Änderungen die nach 8 Abs. 3 Nr. ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten mit diesem Änderungsverfahren ausgeschlossen. Rellingen, den ------------------------------------ - Der Bürgermeister - Planverfasser: Büro für integrierte Stadtplanung - Scharlibbe Hauptstraße 2 b, 24613 Aukrug Bearbeiter: ---------------------------------------------- gez. Dipl.- Ing. (FH) Peter Scharlibbe 7