Seminar BKK Seminar Neues in der Sozialversicherung 2012 Referentenleitfaden n Sozialausgleich n Neuer Tätigkeitsschlüssel n Praxisintegrierte Duale Studiengänge n Familienpflegezeit n Steuerrechtliche Änderungen n Rechengrößen und Beitragssätze
Seminar Neues in der Sozialversicherung Inhalt Vorwort 3 1. Sozialausgleich neue Aufgaben fürs Personalbüro 5 1.1 Funktionsweise 5 1.2 Berechnungsverfahren 9 1.3 Besonderheiten: Mehrfachbeschäftigung, Einmalzahlungen, Gleitzone 9 1.3.1 Mehrfachbeschäftigung 9 1.3.2 Einmalzahlungen 11 1.3.3 Gleitzone 13 1.4 GKV-Monatsmeldung und neuer Beitragsnachweis 13 1.4.1 Monatsmeldung des Arbeitgebers 13 1.4.2 Meldungen der Krankenkasse 15 1.4.3 Beitragsnachweis 17 2 Neunstelliger Tätigkeitsschlüssel ab 1.12.2011 19 2.1 Änderung des Tätigkeitsschlüssels 19 2.2 Stellen 1 5: Ausgeübte Tätigkeit 21 2.3 Stelle 6: Höchster allgemein bildender Schulabschluss 21 2.4 Stelle 7: Höchster beruflicher Ausbildungsabschluss 21 2.5 Stelle 8: Arbeitnehmerüberlassung 23 2.6 Stelle 9: Vertragsform 23 2.7 Praktische Umstellungsfragen 23 3. Elektronische Betriebsprüfung 27 3.1 Digitale Dokumentationspflichten 27 3.2 Vorab-Prüfungen 29 3.3 Rechtliche Rahmenbedingungen 29 4. Praxisintegrierte duale Studiengänge 31 4.1 Gleichstellung der Studierenden mit Auszubildenden 31 4.2 Auswirkungen in der Praxis 31 5. Weitere Änderungen im Sozialversicherungsrecht 33 5.1 Wegfall des ELENA-Verfahrens 33 5.2 Option Weiterleitungsstellen 33 5.3 Änderungen im Melderecht der gesetzlichen Unfallversicherung 35 5.3.1 Textform 35 5.3.2 Meldegrund Unfallversicherung 35 5.4 Beschäftigungsfiktion bei illegaler Beschäftigung 35 5.5 Versicherungspflicht im Bundesfreiwilligendienst 37 5.5.1 Der neue Bundesfreiwilligendienst (BFrwD) 37 5.5.2 Dauer und Dienstzeiten 37 5.5.3 Arbeitsschutz, Soziale Absicherung 37 5.6 Neuregelungen bei Kassenschließungen 39 5.6.1 Verhinderung von Rechtsverletzungen 41 5.6.2 Leistungsansprüche 41 5.7 Tarifunfähigkeit der CGZP und SV-rechtliche Auswirkungen 41 5.7.1 Gleicher Lohn für gleiche Arbeit 41 5.7.2 Nachzahlungen und Korrekturen 43 5.7.3 Säumniszuschläge 43 5.7.4 Stundung von Beitragsforderungen 43 Exkurs: Steuerliche Änderungen zum Jahreswechsel 45 1. Elektronische Lohnsteuerkarte (Start ELSTAM-Datenbank) 45 1.1 Verfahren bis einschließlich 2011 45 1.2 Neues ELStAM-Verfahren ab 2012 45 1.3 Neue Pflichten des Arbeitgebers 47 1.4 Pflichten und Rechte des Arbeitnehmers 47 2. Änderung der Umzugskostenpauschalen 49 3. Firmenwagenbesteuerung 51 3.1 Unterschiedliche Ermittlungsmethoden des geldwerten Vorteils 51 3.2 Lohnsteuerabzugsverfahren 2012 53 3.3 Veranlagungsverfahren 53 6. Familienpflegezeit 55 6.1 Arbeitsrechtliche Regelungen 55 6.2 Familienpflegezeitversicherung 57 6.3 Sozialversicherungsrechtliche Regelungen 57 7. Beiträge 59 7.1 Allgemeiner Beitragssatz 59 7.2 Ermäßigter Beitragssatz 59 7.3 Kassenindividueller Zusatzbeitrag 61 7.4 Durchschnittlicher Zusatzbeitrag für 2012 61 7.5 Umlagesätze Arbeitgeberausgleich 63 7.6 Beitragssätze in der Pflege, Renten und Arbeitslosenversicherung 63 7.7 Termine Beitragszahlung und Beitragsnachweis 2012 65 7.8 Künstlersozialabgabe 67 7.9 Insolvenzgeldumlage 67 7.10 Beitragszuschüsse 69 7.10.1 Freiwillige Krankenversicherung 69 7.10.2 Private Krankenversicherung 69 7.10.3 Private Pflegeversicherung 71 8. Rechengrößen 2012 73 8.1 Versicherungspflichtgrenzen 73 8.2 Beitragsbemessungsgrenzen 73 8.3 Geringverdienergrenze für Auszubildende und Praktikanten 75 8.4 Bezugsgrößen 75 8.5 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 75 8.6 Gleitzone 77 8.7 Sachbezugswerte 81 9. Hinzuverdienstgrenzen bei Renten 83 9.1 Altersrente 83 9.2 Vollrente wegen Erwerbsminderung 83 9.3 Teilrente wegen Erwerbsminderung 85 9.4 Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrente 85 Werte der Sozialversicherung 2012 (Überblick) 86
Seminar Neues in der Sozialversicherung 3 Vorwort Herzlich willkommen zum Arbeitgeber-Seminar Neues in der Sozialversicherung. Auch in Verlag diesem Jahr möchten wir Sie umfassend über die anstehenden Änderungen in der Sozialversicherung und den angrenzenden Rechtsgebieten informieren. Damit geben wir Ihnen wichtige Informationen für die Lohnbuchhaltung und die Abrechnung mit den Krankenkassen in Ihrem Unternehmen. Der bereits 2011 grundsätzlich eingeführte Sozialausgleich führt ab 2012 zu neuen Aufgaben in der Entgeltabrechnung. Auswirkungen auf Ihre Arbeit im Personalbüro werden auch der neue neunstellige Tätigkeitsschlüssel und die Regelungen zur Familienpflegezeit haben. Wir gehen neben den obligatorischen Werten und Rechengrößen in diesem Seminar daher auch auf diese Änderungen ein. Die erneut geänderte versicherungsrechtliche Beurteilung von Teilnehmern an dualen Studiengängen, die Beschäftigungsfiktion bei illegaler Beschäftigung und eine Reihe steuerlicher Änderungen werden ebenfalls anschaulich dargestellt. Durch Ihre Anregungen und den direkten Kontakt zu Ihnen verbessern wir unsere Produkte ständig und passen sie so genau Ihren Bedürfnissen an. Wir danken Ihnen für die erfolgreiche Zusammenarbeit im vergangenen Jahr und möchten weiterhin Ihr Ansprechpartner in allen sozialversicherungsrechtlichen Bereichen sein. Im Rahmen eines Seminars ist es nicht möglich, alle denkbaren Einzelfälle darzustellen. Wenn sich aus der täglichen Praxis weitergehende Fragen ergeben, wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an die Arbeitgeberbetreuung Ihrer BKK. Wir helfen Ihnen gerne weiter. Ihre BKK Hinweise für die Referentinnen und Referenten Der Ihnen vorliegende Referentenleitfaden unterscheidet sich in seinem Inhalt von den Unterlagen für die Seminarteilnehmer. Bei den Teilnehmerunterlagen wurde auf die Aufnahme von Themen, welche bereits geltendes Recht sind, verzichtet. Stattdessen werden darin grundsätzlich nur die Neuerungen dargestellt. Um Ihnen die Zuordnung der Texte und Folien zu den Inhalten der Teilnehmerunterlage zu erleichtern, haben wir die Textbestandteile, die nicht in den Teilnehmerunterlagen enthalten sind, in blauer Schrift dargestellt. Folien, die ausschließlich im Referentenleitfaden enthalten sind, wurden durchgängig mit einer eigenen Nummerierung versehen (RL 1 RL 21) und haben zusätzlich blaue Designmerkmale. Auf der Referenten-CD finden Sie alle in diesem Leitfaden enthaltenen Folien. Bitte beachten Sie, dass die Folien der Teilnehmerunterlage und des Referentenleitfadens jeweils in eigenen Powerpointpräsentationen zusammengefasst wurden. Die einzelnen Folien lassen sich jedoch problemlos zu einer eigenen Präsentation kombinieren. So können Sie sich Ihr individuelles Arbeitgeberseminar nach Ihren Bedürfnissen mit wenigen Klicks selbst zusammenstellen. RedaktionMBO Die
4 Seminar Neues in der Sozialversicherung Seminar Neues in der Sozialversicherung Folie 1 Funktion des Sozialausgleichs Sozialausgleich pers. Belastungsgrenze (2 %) durchschn. Zusatzbeitrag aller Krankenkassen tatsächlicher Zusatzbeitrag der jeweiligen Kasse
Seminar Neues in der Sozialversicherung 5 1. Sozialausgleich neue Aufgaben fürs Personalbüro Mit dem GKV-Beitragsentlastungsgesetz wurde ab 2011 grundsätzlich ein Sozialausgleich eingeführt. Dieser wurde und wird im laufenden Jahr aufgrund der guten Finanzsituation im Gesundheitsfonds nicht durchgeführt. Ab 2013 sind die Arbeitgeber für die Umsetzung verantwortlich; die Betriebskrankenkassen unterstützen sie dabei mit Informationen und Koordinationshilfen. 1.1 Funktionsweise Die gesetzlichen Krankenkassen können seit 2011 nur noch einen festen, einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag erheben, soweit die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht kostendeckend sind. Um die Mitglieder nicht finanziell zu überfordern, besteht ein Anspruch auf einen Sozialausgleich. Ein Zahlungsanspruch ist gegeben, wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag aller Krankenkassen die Grenze von zwei Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des jeweiligen Mitglieds überschreitet. Dabei richtet sich der Sozialausgleich nicht nach dem tatsächlich erhobenen Zusatzbeitrag der Krankenkassen, sondern nach dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag aller Kassen. Ein Antrag des Mitglieds auf Sozialausgleich ist nicht erforderlich, da der einkommensabhängige Krankenversicherungsbeitrag automatisch um den entsprechenden Betrag gekürzt wird, den das Mitglied mit dem Zusatzbeitrag mehr bezahlt. Auch für 2012 wurde ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag von 0,00 EUR festgelegt. Damit hat kein Mitglied Anspruch auf Sozialausgleich in 2012. Die Arbeitgeber und die übrigen beitragsabführenden Stellen werden erst ab 2013 den Sozialausgleich durchführen. Wenn ein Arbeitnehmer mehrere Einnahmen bezieht (z.b. Rente, weitere Beschäftigung), werden die Krankenkassen den Sozialausgleich koordinieren und den Arbeitgebern damit einen Teil der Arbeit abnehmen. Die Serviceleistungen umfassen das Zusammenführen der beitragsrechtlich wichtigen Daten, die Weiterleitung von Informationen sowie die Prüfung des Sozialausgleichs. Der Sozialausgleich ist grundsätzlich nicht durchzuführen für Personengruppen, die keinen Zusatzbeitrag zu zahlen haben und keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen erzielen. Dies sind z.b. n Mitglieder, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst absolvieren, n Mitglieder, die als Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung tätig sind, n Mitglieder während der Zeit, in der sie Krankengeld, Mutterschafts- oder Elterngeld beziehen oder hierauf einen Anspruch haben, sowie für die Dauer der Elternzeit, n zur Berufsausbildung Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt bis zu 325 EUR pro Monat. Dies gilt auch für Monate, in denen die Einkommensgrenze von 325 EUR wegen einer Einmalzahlung überschritten wird. Folie 1 Hinweis: Viele wichtige Informationen zur praktischen Umsetzung können Sie dem gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands, der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie der Bundesagentur für Arbeit vom 7.4.2011 entnehmen. Dort finden Sie die relevanten Informationen über die beitrags- und melderechtlichen Folgen des Sozialausgleichs (www.bkk.de im Arbeitgeberbereich).
6 Seminar Neues in der Sozialversicherung Seminar Neues in der Sozialversicherung Folie 2 Der Sozialausgleich in der Entgeltabrechnung Beispiel Sachverhalt: Monatliche beitragspflichtige Einnahme Belastungsgrenze (700,00 EUR x 2 %) Durchschnittlicher Zusatzbeitrag (fiktiv) Seminar Neues in der Sozialversicherung Folie 3 Der Sozialausgleich in der Entgeltabrechnung Beispiel Sachverhalt: Monatliche beitragspflichtige Einnahme Belastungsgrenze (500,00 EUR x 2 %) Durchschnittlicher Zusatzbeitrag (fiktiv) 700,00 EUR 14,00 EUR 9,00 EUR Beurteilung: Es besteht kein Anspruch auf Sozialausgleich, da der durchschnittliche Zusatzbeitrag die Belastungsgrenze nicht übersteigt. 500,00 EUR 10,00 EUR 11,00 EUR Beurteilung: Überforderungsbetrag: 11,00 EUR 10,00 EUR = 1,00 EUR Es besteht ein Anspruch auf Sozialausgleich, da der durchschnittliche Zusatzbeitrag die Belastungsgrenze übersteigt.
Seminar Neues in der Sozialversicherung 7 Der Sozialausgleich ist grundsätzlich für alle Zeiträume durchzuführen, in denen Krankenversicherungsbeiträge zu berechnen sind (also grds. monatlich). Dabei wird der Ausgleichsbetrag in der Entgeltabrechnung wie ein Beitragsanteil behandelt, der in das Beitragsverfahren der Krankenversicherung integriert ist. Beim Sozialausgleich werden die gleichen Regelungen wie für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern angewandt. Um festzustellen, ob der Sozialausgleich durchzuführen ist, benötigen Sie n den durchschnittlichen Zusatzbeitrag aller Krankenkassen, der jährlich zum 1.11. vom Bundesgesundheitsministerium bekanntgegeben wird, sowie n die Belastungsgrenze des Arbeitnehmers. Die Berechnung des Sozialausgleichs erfolgt grundsätzlich auf Basis der individuellen Belastungsgrenze des Mitglieds, das sind 2 % der beitragspflichtigen Einnahmen, und des durchschnittlichen Zusatzbeitrages. Die individuelle Höhe des Zusatzbeitrages der betreffenden Krankenkasse ist irrelevant. Das Mitglied kann auch einen Anspruch auf den Sozialausgleich besitzen, wenn kein oder ein lediglich geringer Zusatzbeitrag von seiner Krankenkasse erhoben wird. Folie 2 Folie 3
8 Seminar Neues in der Sozialversicherung Seminar Neues in der Sozialversicherung Folie 4 Berechnungsverfahren I bei Bezug nur einer beitragspflichtigen Einnahme Beispiel Monatliche beitragspflichtige Einnahme 600,00 EUR Überforderungsbetrag (600 EUR x 2 % = 12,00 EUR; Durchschnittlicher fiktiver Zusatzbeitrag = 14 EUR; 14 EUR./. 12 EUR =) 2,00 EUR Beitragsanteil Arbeitnehmer (600,00 EUR x 8,2 %) 49,20 EUR./. Überforderungsbetrag 2,00 EUR Verringerter Beitragsanteil Arbeitnehmer 47,20 EUR + Beitragsanteil Arbeitgeber (600,00 EUR x 7,3 %) 43,80 EUR Krankenversicherungsbeitrag 91,00 EUR Vom Arbeitgeber ist der reduzierte Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 91,00 EUR an die Krankenkasse des Arbeitnehmers abzuführen. Seminar Neues in der Sozialversicherung Folie 5 Berechnungsverfahren II bei Bezug mehrerer beitragspflichtiger Einnahmen Beispiel Monatliches Arbeitsentgelt Arbeitgeber A 600,00 EUR Monatliches Arbeitsentgelt Arbeitgeber B + 550,00 EUR Beitragspflichtige Einnahmen 1.150,00 EUR Durchschnittlicher Zusatzbeitrag (fiktiv) 24,00 EUR Belastungsgrenze (1.150,00 EUR x 2 %) 23,00 EUR Überforderungsbetrag 1,00 EUR Berechnungsverfahren I wird durch Arbeitgeber A angewendet: Belastungsgrenze (600,00 EUR x 2 %) 12,00 EUR Beitragsanteil Arbeitnehmer (600,00 EUR x 8,2 %) 49,20 EUR./. Überforderungsbetrag (24,00 EUR 12,00 EUR) 12,00 EUR Verringerter Beitragsanteil Arbeitnehmer 37,20 EUR + Beitragsanteil Arbeitgeber (600,00 EUR x 7,3 %) 43,80 EUR Krankenversicherungsbeitrag 81,00 EUR
Seminar Neues in der Sozialversicherung 9 1.2 Berechnungsverfahren Erzielt der Arbeitnehmer nur eine beitragspflichtige Einnahme aus einer Beschäftigung, prüfen Sie als Arbeitgeber den Anspruch auf Sozialausgleich und führen ihn bei Vorliegen der anspruchsbegründenden Merkmale durch. In diesem Fall ist das Berechnungsverfahren I anzuwenden. Bei diesem Berechnungsverfahren ist die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag und der individuellen Belastungsgrenze (Überforderungsbetrag) von dem Beitragsanteil des Mitglieds abzuziehen. An die Krankenversicherung ist dann der verminderte Beitragsanteil des Arbeitnehmers zu entrichten. Der von Ihnen als Arbeitgeber abzuführende Beitragsanteil verändert sich nicht. Hinweis: Sollte der Überforderungsbetrag größer sein als der sich aus dem Arbeitsentgelt ergebende Beitragsanteil des Arbeitnehmers, erhält der Arbeitnehmer den Betrag von der Krankenkasse erstattet. Als Arbeitgeber haben Sie den Arbeitnehmer einmalig in geeigneter schriftlicher Form auf sein Antragsrecht gegenüber der Krankenkasse hinzuweisen und die Krankenkasse hierüber in Kenntnis zu setzen. Ausreichend ist als Information an den Arbeitnehmer ein Hinweis auf der Arbeitsentgeltbzw. Verdienstbescheinigung. Ein einmaliger Hinweis des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer ist ausreichend, soweit der Arbeitnehmer aufgrund schwankender Höhe des Arbeitsentgelts nur unregelmäßig vom Erstattungsverfahren durch die Krankenkasse Gebrauch macht. Dennoch hat der Arbeitgeber der Krankenkasse jeden einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum, in dem ein Sozialausgleich nicht vollständig durchgeführt werden kann, mit der GKV-Monatsmeldung (s. Ziff. 1.4) anzuzeigen. 1.3 Besonderheiten: Mehrfachbeschäftigung, Einmalzahlungen, Gleitzone 1.3.1 Mehrfachbeschäftigung Bezieht ein Arbeitnehmer mehrere beitragspflichtige Einnahmen z.b. als Mehrfachbeschäftigter oder durch Bezug einer gesetzlichen Rente, wird von der Krankenkasse geprüft, ob ein Sozialausgleich durchzuführen ist. Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Sozialausgleich dies ist der Fall, wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag höher ist als die individuelle Belastungsgrenze des Mitglieds, informiert Sie die Krankenkasse, ab welchem Zeitpunkt und nach welchem Berechnungsverfahren Sie jeweils den Sozialausgleich durchzuführen und die Beiträge zu berechnen haben. berücksichtigen. Das Berechnungsverfahren I wird von dem Arbeitgeber angewandt, der das höchste Bruttoentgelt zahlt. Dieser hat dabei ausschließlich die von ihm geleisteten Einnahmen zu Folie 4 Folie 5
10 Seminar Neues in der Sozialversicherung Seminar Neues in der Sozialversicherung Folie 6 Berechnungsverfahren II bei Bezug mehrerer beitragspflichtiger Einnahmen Fortsetzung des Beispiels Berechnungsverfahren II wird durch Arbeitgeber B angewendet: 550,00 EUR x 8,2 % 45,10 EUR 550,00 EUR x 2,0 % 11,00 EUR Erhöhter Beitragsanteil Arbeitnehmer 56,10 EUR + Beitragsanteil Arbeitgeber (550,00 EUR x 7,3 %) 40,15 EUR Krankenversicherungsbeitrag 96,25 EUR Gesamtbetrachtung Arbeitgeber A führt den um 12,00 EUR verringerten Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 81,00 EUR an die Krankenkasse ab. Arbeitgeber B führt den um 11,00 EUR erhöhten Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 96,25 EUR an die Krankenkasse ab. Die Differenz aus dem bei Arbeitgeber A verringerten und dem bei Arbeitgeber B erhöhten Krankenversicherungsbeitragsanteil des Arbeitnehmers ergibt den Sozialausgleich in Höhe von 1,00 EUR. Seminar Neues in der Sozialversicherung Folie 7 Einmalzahlungen Beispiel Laufendes monatliches Arbeitsentgelt Belastungsgrenze ( x 2 %) 9,00 EUR Durchschnittlicher Zusatzbeitrag (fiktiver Wert) 11,00 EUR Überforderungsbetrag (11,00 EUR 9,00 EUR) 2,00 EUR Monatliche Belastungsgrenze (11,00 EUR x 100 : 2) 550,00 EUR Urlaubsgeld im April 400,00 EUR Monat lfd. Arbeitsentgelt anzurechnen Sozialausgleich Januar Februar März April Summe 600,00 EUR 1.950,00 EUR 550,00 EUR 1.900,00 EUR 2,00 EUR 0,00 EUR 2,00 EUR 2,00 EUR 6,00 EUR * monatliche Belastungsgrenze Belastungsgrenze Januar bis April (4 x 550,00 EUR) 2.200,00 EUR./. anrechenbares Arbeitsentgelt 1.900,00 EUR Anteil des Urlaubsgeldes, der in den Sozialausgleich einzubeziehen ist 300,00 EUR 300,00 EUR x 2,0 % 6,00 EUR + 400,00 EUR (= gesamtes Urlaubsgeld) x 8,2 % 32,80 EUR Beitragsanteil Arbeitnehmer 38,80 EUR + Beitragsanteil Arbeitgeber (400,00 EUR x 7,3 %) 29,20 EUR Krankenversicherungsbeitrag aus dem Urlaubsgeld 68,00 EUR
Seminar Neues in der Sozialversicherung 11 Für die weiteren beitragsabführenden Stellen gilt das Berechnungsverfahren II. Dabei wird der allgemeine Arbeitnehmer-Beitragsanteil um 2 % der beitragspflichtigen Einnahmen von dieser Stelle erhöht. Die Beitragserhöhung erfolgt, indem der zusätzliche Beitragsanteil des Arbeitnehmers in Höhe von 2 % getrennt von dem Beitragsanteil des Arbeitnehmers, der unter Maßgabe des allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatzes ermittelt wird, berechnet wird. Die Ergebnisse werden anschließend gerundet und addiert. Alternativ kann der unter Maßgabe des allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatzes anzuwendende Beitragssatzanteil des Arbeitnehmers um zwei Prozentpunkte erhöht und anschließend mit den beitragspflichtigen Einnahmen multipliziert werden. Aufgrund der Anwendung der unterschiedlichen Berechnungsverfahren wird gewährleistet, dass die Gesamtsumme der Beitragsanteile des Arbeitnehmers aus allen beitragspflichtigen Einnahmen um den Überforderungsbetrag gekürzt wird. Hinweis: In gleicher Weise wird vorgegangen, wenn neben einer Beschäftigung andere beitragspflichtige Einnahmen z.b. eine Rente bezogen werden. Bei Renten mit einem Zahlbetrag von mehr als 260 EUR gilt die Besonderheit, dass immer der Rentenversicherungsträger das Berechnungsverfahren I durchführt. 1.3.2 Einmalzahlungen Erhalten Arbeitnehmer einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, so gehört dies zu den beitragspflichtigen Einnahmen und ist daher in den Sozialausgleich einzubeziehen. Es ist dabei nicht nur bis zur monatlichen Belastungsgrenze, sondern in einem erweiterten Rahmen zu berücksichtigen. Der auf die Einmalzahlung entfallende Sozialausgleich ist unabhängig vom Ausgleich bei den laufenden Zahlungen zu berechnen. Dazu ist für das laufende Kalenderjahr eine anteilige Belastungsgrenze zu bilden. Dies ist der Betrag, der höchstens in den Sozialausgleich einbezogen wird. Für volle Kalendermonate ergibt sich der Betrag durch Division des durchschnittlichen Zusatzbeitrags durch zwei Prozent. Wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag z.b. 11 EUR beträgt, sind nur (11 EUR : 2 x 100 =) 550 EUR zu berücksichtigen. Dieser Wert ist mit der Zahl der Beschäftigungsmonate bei dem Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr zu multiplizieren, einschließlich des Monats, dem die Einmalzahlung zuzuordnen ist. Der Belastungsgrenze ist das bisher beitragspflichtige Arbeitsentgelt gegenüberzustellen, soweit es für den Sozialausgleich herangezogen wurde. Von der Differenz zwischen Belastungsgrenze und bislang beitragspflichtigem Arbeitsentgelt ist ein um zwei Prozentpunkte erhöhter Beitragssatzanteil des Mitglieds zugrunde zu legen. Folie 6 Folie 7 Belastungsgrenze bisher ausgleichspflichtiges Arbeitsentgelt = sozialausgleichspflichtiger Teil der Einmalzahlung
12 Seminar Neues in der Sozialversicherung Seminar Neues in der Sozialversicherung Folie 8 Beschäftigung innerhalb der Gleitzone Beispiel Durchschnittlicher Zusatzbeitrag (fiktiv) monatliches Arbeitsentgelt Beitragspflichtige Einnahme (angenommen) Belastungsgrenze (427,50 EUR x 2 %) Überforderungsbetrag (10,00 EUR 8,55 EUR) Krankenversicherungsbeitrag (427,50 EUR x 7,3 % + 427,50 EUR x 8,2 %)./. Arbeitgeberbeitragsanteil (500,00 EUR x 7,3 %) Differenz (Arbeitnehmerbeitragsanteil)./. Überforderungsbetrag Verringerter Arbeitnehmerbeitragsanteil Seminar Neues in der Sozialversicherung Folie 9 GKV-Monatsmeldung Personenkreis Der Arbeitgeber erstattet eine GKV-Monatsmeldung wenn ein Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, für unständig Beschäftigte, in den Fällen, in denen der Beschäftigte weitere in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtige Einnahmen erzielt, die dem Arbeitgeber bekannt sind, und wenn der Sozialausgleich durch den Arbeitgeber nicht vollständig durch Verringerung des Beitragsanteils des Arbeitnehmers beglichen werden kann. Hinweis: Die Abgabe der GKV-Monatsmeldung entfällt, soweit der Arbeitnehmer bei Ihnen als Arbeitgeber eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung ausübt, da dieses Arbeitsentgelt keine in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtige Einnahme darstellt. 10,00 EUR 500,00 EUR 427,50 EUR 8,55 EUR 1,45 EUR 66,27 EUR 36,50 EUR 29,77 EUR 1,45 EUR 28,32 EUR