Ein Ziel, zwei verschiedene Wege. Die virtuellen Bauämter in den Ländern Brandenburg und Berlin. projektberatung egovernment.

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1 Ein Ziel, zwei verschiedene Wege. Die virtuellen Bauämter in den Ländern Brandenburg und Berlin.

2 Nur wer sein Ziel kennt, findet den Weg (Laozi, chinesischer Philosoph 518 v. Chr.) Der Weg ist das Ziel (Konfuzius 551 v.chr.)

3 Die Zahlen Berlin Brandenburg Einwohner Anzahl Baugesuche Wohngebäude 2007* Anzahl Baugesuche Nicht Wohngebäude 2007* Die Summen: Baukosten Wohngebäude 2007 * Baukosten Nichtwohngebäude 2007* Summe Baukosten * ca. 10% Planungskosten (HOAI) % Grundlagenermittlung Mögliche Nutzungsgebühr 1% *nach Statstischen Landesamt Berlin-Brandenburg

4 Das Virtuelle Bauamt Technische Komponenten Organisatorische Bedingungen Rechtlicher Rahmen

5 Foliensatz aus Projekt MediaKomm Esslingen aus dem Jahr 2000

6 Virtuelles Bauamt Planung/ Vorabinformation Antragstellung Einwendungen/ Stellung-nahmen Entscheidungsfindung Bauphase Architekt holt Planungsgrundlagen wie Kataster, Leitungen, Baurechtliche Festlegungen etc. ein Planungsbegleitend erfolgt bilaterale Abstimmungen mit beteiligten Stellen (informell) 3-8 involvierte Ämter/Stellen 1-2 Wochen zur Einholung der Planungsgrundlagen Abgabe Baugesuch Antragssteller reicht Baugesuch ein Baurechtsamt legt Bauakte an (Papier und elektronisch) Vollständigkeit wird geprüft 70% der Anträge sind unvollständig Kommunikation mit Antragsteller Antragsteller reicht Unterlagen nach Bis zu 4 Wochen (Kommunikation/Na chreichen der Unterlagen) Vollständiger Antrag Gemeinde bzw. Baurechtsamt benachrichtigt Angrenzer (-> Einwendungen) Baurechtsamt hört interne/ externe Stellen an (-> Stellungnahmen) Stellungnahmen, Einwendungen gehen schriftlich ein 5-10 Angrenzer 2 Wochen Frist 5-8 interne Stellen ca. 2 Wochen 5-8 externe Stellen bis zu 2 Monate Alle haben reagiert Konsolidierung der Ergebnisse Moderation bei widersprüchlichen Einwendungen Erstellung Baubescheid 1-2 Wochen Bau- Bescheid Bauabnahme

7 Technische Komponenten

8 Organisatorische Bedingungen Projektstrukturen schaffen Zustimmung der Gremien (Personalrat, Kreistag, Landtag, etc.) einholen Finanzierung sichern, auch die Kosten des nachhaltigen Betriebs Zwingende Einbindung beteiligter Stellen Erstellung eines Sicherheitskonzeptes Erstellung des Betriebshandbuchs Ausgabe von elektronischen Signaturen/Zertifikaten etc. geregelt Konzeption und Umsetzung des Fortbildungs- und Schulungsplans Ausführungsverordnungen an elektronische Aktenführung angepasst

9 Rechtlicher Rahmen Rahmendefinitionen SigG BGB egov Gesetz des Bundes Reflektion auf die Bauordnung

10 Signaturgesetz Regelung der elektronischen Signatur Einfache elektronische Signatur Gescannte Unterschrift in digitalen Dokument Eingescanntes Dokument mit eigenhändiger Unterschrift Fortgeschrittene elektronische Signatur Qualifizierte elektronische Signatur Ersetzt die Schriftform nach BGB 126

11 BGB Schriftform (1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. (2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. (3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. (4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt 126a Elektronische Form (1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. (2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren

12 egovernment-gesetz des Bundes Die Kernpunkte des Gesetzes stellen sich folgendermaßen dar: Artikel 1 ist das E-Government-Gesetz. Die wesentlichen Regelungen sind: Verpflichtung der Verwaltung zur Eröffnung eines elektronischen Kanals und zusätzlich der Bundesverwaltung zur Eröffnung eines D - Zugangs, Grundsätze der elektronischen Aktenführung und des ersetzenden Scannens, Erleichterung bei der Erbringung von elektronischen Nachweisen und der elektronischen Bezahlung in Verwaltungsverfahren, Erfüllung von Publikationspflichten durch elektronische Amts- und Verkündungsblätter, Verpflichtung zur Dokumentation und Analyse von Prozessen, Regelung zur Bereitstellung von maschinenlesbaren Datenbeständen durch die Verwaltung ("open data")

13 Wirkung auf Bauaufsicht? Es können Anträge in elektronischer Form per den Behörden zugestellt werden. Der Anhang (Antrag in pdf) muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterschrieben sein. Der Antrag muss von der Behörde, welche Bundesrecht ausübt ab dem angenommen werden. BImschG ist Bundesrecht!!

14 Reflektion auf BauO Bln Dokumente/Schriftgut/Urkunde, welche der Schriftform unterliegen beinhalten die Unterschrift. Welche Dokumente haben welche Formerfordernis? Passt die Definition zu den Anforderungen der elektronischen Bearbeitung? Welche Anpassungen sind möglich/notwendig? Welche Regelungen können in der Bauvorlagenverordnung jetzt getroffen werden?

15 Formerfordernis BauO Bln LEGENDE Schriftform Ist zu unterschreiben Formfrei Bescheid besteht aus Antragsdaten Anzeige der Inbetriebnahme Nicht beschrieben Unterzeichnende nicht definiert

16 Der Berliner Weg Projektvorbereitung ab Neue Bauordnung für Berlin in Kraft am Auftragsvergabe nach EU-Ausschreibung im April 2007 Pilotierungsbeginn September 2007 Zustimmung Rat der Bürgermeister für einheitlichen Prozesskatalog Beginn elektronische Behördenbeteiligung ab Beginn Sachstandsauskunft ab Beginn zwingende elektronische Bauvorlagen

17 Der Berliner Weg Stufenkonzept zur Einführung in allen Bezirken Stufe 1 Test und Schulung Stufe 2 Umstieg Elektronische Begleitung Stufe 3 Elektronische Beteiligung der Behörden und Dienststellen Stufe 4 Elektronische Bearbeitung mit elektronischer Originalakte Zwischenstufe 3+1 Zwingende Abgabe elektronischer Bauvorlagen Antrag in Papier mit eigenhändiger Unterschrift

18 Der Brandenburger Weg Technische Realisierung stand bis 2009 im Vordergrund Einbindung der unteren Bauaufsichtsbehörden in Projektgruppe Ab 2009 Konzentration auf die rechtlichen und organisatorischen Bedingungen Einführungskonzept, Finanzierung der externen Unterstützung aus Landeshaushalt Mustervereinbarungen zu qsig und elektronischer Aktenführung Aufbau technischer Anbindung an zentrale Komponenten Pilotkreis Potsdam-Mittelmark realisiert Virtuelles Bauamt Weitere Städte und Kreise haben die notwendigen Voraussetzungen erfüllt

19 Die elektronischen Bauvorlagen Bauvorlagen sind die Anlagen, welche einem Bauantrag beizulegen sind. Diese sind: Lagepläne, Beschreibungen, Grundrisse, Schnitte, etc. Bis zu 100 Bauvorlagen in einem Bauantrag möglich In Berlin sind seit alle Bauvorlagen nur noch zwingend elektronisch einzureichen. In Brandenburg ist die Einreichung aller elektronischen Bauvorlagen möglich

20 Elektronische Bauvorlagen in Berlin Änderung Bauverfahrensverordnung Auftrag aus Sitzung PLA vom Neue Bauverfahrensverordnung ist seit in Kraft Elektronische Bauvorlagen werden zur Pflicht Papierexemplare können seitens der Bauaufsicht nachgefordert werden Übergangsfrist bis Benutzung ebg wird zur Pflicht Antrag wird in Papier eingereicht und Bescheid in Papier zugestellt eingereichte Bauvorlagen werden elektronisch genehmigt und elektronisch zugestellt Nachreichungen sind elektronisch möglich. Übergangslösung bis

21 Elektronische Bauvorlagen in Berlin Seit Oktober 2010 akzeptiert Seit April 2013 zwingend Übergangslösung bis zum elektronischen Antrag Datenträger oder (Formular Bauaufsicht118 Übereinstimmungserklärung) Vermeidung von aufwendigem, nachträglichem Scannen bei Bauaufsicht Kampagne mit Flyern und Fachpresse 21

22 Bitte beachten: Elektronische Bauvorlagen in Berlin Dateiformat PDF oder PDF/A (ISO ) Dateiname soll selbsterklärend sein Unterschriften der Entwurfsverfasser auf Bauvorlagen entbehrlich Unterschrift auf den Bauvorlagen sind sichtbar Je Bauzeichnung, Formular oder Beschreibung eine Einzeldatei Maßstabsleiste auf jeder Bauzeichnung 22

23 Elektronische Bauvorlagen im Land Brandenburg

24 Zielerreichung 24

25 Ablauf in ebg: Berlin Stufe Stufe Sollzustand Ablauf Ablauf Land Virtuelles Brandenburg Bauamt MIT qsig Schriftverkehr: Eingangsbestätigungen Nachforderungen Anhörungen Zugangsdaten ebg Antragsteller ebg Assistent für Genehmigungsverfahren / Nachreichungen Antrag/Nachreichung: Ausdruck mit eigenhändiger Unterschrift Antragsteller Antrag und Bauvorlagen elektronisch qualifiziert signiert Gesamter Dialog mit Antragsteller findet im Projektraum elektronisch statt Bauvorlagen und Antragsdaten Antragstellung Antragstellung Posteingang /Sachbearbeitung Bauaufsicht Posteingang Bauaufsicht zu beteiligende Stelle ebg Antragsteller ProBauG zu beteiligende Stellen zu beteiligende Stellen zu beteiligende Stelle zu beteiligende Stelle Antragsbearbeitung Antragsbearbeitung Bescheiderstellung Bauaufsicht Bescheiderstellung Bauaufsicht Papierbescheid mit Unterschrift und Stempel ebg epostfach Elektronisch genehmigter Antrag und Bauvorlagen Antragsteller elektronische Bauvorlagen als Bestandteil des Papierbescheides Antragsteller Bescheiderstellung und Zustellung Bescheiderstellung und Zustellung

26 Zusammenfassung Die virtuellen Bauämter sind nach 13 Jahren Realität Die Aufgabenstellungen zur Zielerreichung in den unteren Bauaufsichtsbehörden sind sehr komplex. In Berlin und Brandenburg werden die definierten Ziele erreicht. Das Ziel der virtuellen Bauämter kann nur gemeinsam erreicht werden. Die einzelnen Bauaufsichtsbehörden sind zwar autonom in ihrer Zieldefinition, jedoch wird dadurch ein Hauptziel nicht erreicht, die Interoperabilität zu den Kunden (Antragsteller) und zu den jeweils beteiligten Stellen.(auch Landesbehörden)

27 Nur wer sein Ziel kennt, findet den Weg

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