Verfassungsrecht. Dr. in Sigrid Lebitsch-Buchsteiner LL.M. Aktualisiert von Mag. a Dr. in Astrid Perner

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1 Verfassungsrecht Grundausbildung Niveau 2 (Gehobener Dienst) 8. Auflage Dr. in Sigrid Lebitsch-Buchsteiner LL.M. Aktualisiert von Mag. a Dr. in Astrid Perner STAND: 12. MÄRZ 2018

2 Vorwort zur jüngsten (8.) Auflage (März 2018) Seit der letzten Auflage (Dezember) 2016 haben sich mehrere Änderungen ergeben: Die größte Neuerung bringt die seit Jahren diskutierte Reform der österreichischen Schulverwaltung. Durch das Bildungsreformgesetz 2017 (BGBl I Nr 138/2017) werden mit die Landesschulräte durch Bildungsdirektionen ersetzt. Die Bildungsdirektionen sind gemeinsame Behörden von Bund und Ländern, an deren Spitze jeweils ein Bildungsdirektor steht. Diese Behörde sui generis ist die erste Behörde, die gleichzeitig sowohl Bundes- als auch Landesbehörde ist. Im Zusammenhang mit dem Bildungsreformgesetz 2017 kommt es auch zur Abschaffung der Weisungsbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 4 B-VG an die Verwaltungsgerichte. Eine weitere Änderung betrifft die seit in Kraft stehende Gleichstellung der Mitglieder der Volksanwaltschaft betreffend ihre rechtliche Verantwortlichkeit an die Mitglieder der Bundesregierung (BGBl I Nr 41/2016). Auf Landesebene hatten die Gemeinden (mit Ausnahme der Stadt Salzburg) bis die Möglichkeit, durch einen Gemeindevertretungsbeschluss sich für die Aufrechterhaltung des gemeindeinternen Instanzenzuges in landesgesetzlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs zu entscheiden. Davon wurde auch in den Gemeinden Wald im Pinzgau und Oberalm Gebrauch gemacht, jedoch revidierten deren Gemeindevertretung zwischenzeitlich ihre damaligen Beschlüsse. Seit dem übt daher die Gemeindevertretung (bzw die Gemeindevorstehung) der Gemeinde Wald im Pinzgau ihre Funktion als Berufungsbehörde nicht mehr aus, ab dem wird die Gemeinde Oberalm dies nicht mehr tun, sodass der Rechtszug ohne Ausschöpfung des gemeindeinternen Instanzenzuges direkt an das Landesverwaltungsgericht geht.

3 Zum Skriptum selbst sei wiederum darauf verwiesen, dass es eben die geeignete Unterlage zur Vorbereitung auf die Dienstprüfung im Verfassungsrecht des Niveaus 2 (bisher: Gehobenen Verwaltungsdienstes) ist für andere Verwendungsgruppen und Dienstzweige kann es einerseits zu umfangreich, andererseits aber auch zu wenig sein (so für das Niveau 3 (bisher: den Höheren Verwaltungsdienst)); in solchen Fällen sind die Vortragenden (so sie das Skriptum verwenden) gefordert, entsprechende Hinweise zu geben. Die Amtsbezeichnungen werden so wie im B-VG und im L-VG formuliert und im Sinn der beiden Verfassungsurkunden gilt, dass sie Frauen und Männer in gleicher Weise erfassen und die Verwendung der geschlechtsspezifischen Form im konkreten Fall selbstverständlich geboten ist. Kopier- und Vervielfältigungsverbot: Da die Darstellung über die Wiedergabe von Gesetzestexten und Standardlehrsätzen wesentlich hinaus geht, darf kein Teil des Skriptums in irgendeiner Form ohne meine ausdrückliche Zustimmung reproduziert, elektronisch gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Salzburg, im März 2018 Mag. Dr. Astrid Perner 3

4 Vorwort zur ersten Auflage (2003) Das vorliegende Skriptum ist Grundlage zur Vorbereitung für die Dienstprüfung im Rahmen der Grundausbildung der Bediensteten des gehobenen Verwaltungsdienstes ("B-Skriptum"). Es soll auch für die Grundausbildung des höheren Dienstes, insbesondere Nicht-Juristen verwendet werden. Soweit es auch für den höheren Verwaltungsdienst (Juristen) als Kursunterlage verwendet wird, wird es zur Vorbereitung auf die Dienstprüfung neben des Einbeziehens der Mitschrift des Vortrages auch notwendig sein, den Stoff unter Zuhilfenahme von Lehrbüchern zu vertiefen. Die Umarbeitung des bisher im Landesdienst für die Grundausbildung der genannten Verwendungsgruppen herangezogenen Skriptums hat im Ergebnis zu einer Neubearbeitung des Lehrinhaltes geführt. Ziel war dabei, eine vollständige Darstellung des bereits bisher in der Prüfungspraxis relevanten Stoffes zu liefern, so dass im Kurs grundsätzlich keine Ergänzungen zum Inhalt des Skriptums mehr erforderlich sind. Das heißt: Der Vortrag soll der Vermittlung und dem Verständnis des im Skriptum bereits festgehaltenen Lehrinhaltes dienen, das Skriptum selbst in erster Linie Lernunterlage sein. Zur weiteren Verbesserung des Skriptums in einer zweiten Auflage darf ich bitten, mir Ihre Anregungen mitzuteilen. Als Hilfsmittel zur Neubearbeitung wurde die jeweils aktuellste Auflage folgender Lehrbücher verwendet: Funk, Einführung in das österreichische Verfassungsrecht Öhlinger, Verfassungsrecht Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechtes Abschließend wünsche ich den Teilnehmerinnen und Teilnehmern einen spannenden Kursverlauf und vor allem viel Erfolg bei der Dienstprüfung! Salzburg, im September 2003 Dr. Sigrid Lebitsch-Buchsteiner LL.M. 4

5 INHALTSVERZEICHNIS I. Einführung - Grundbegriffe Vorbemerkung - der Staat Die Staatselemente Staats- und Regierungsformen Zu den Begriffen Verfassung und Verfassungsrecht Verfassungsrecht und der Stufenbau der Rechtsordnung Bundesverfassungsrecht und Landesverfassungsrecht Rechtsquellen des Verfassungsrechtes II. Kurze geschichtliche Entwicklung des österreichischen Verfassungsrechtes Vom Zerfall der Monarchie bis zur 2. Republik Entwicklung des Bundesverfassungsrechtes in der 2. Republik III. Die verfassungsrechtliche Grundordnung: Die Grundprinzipien der Bundesverfassung Begriff und Bedeutung der Grundprinzipien Abgrenzung der Grundprinzipien von den Staatszielbestimmungen Die einzelnen Grundprinzipien Das demokratische Prinzip Das republikanische Prinzip Das bundesstaatliche Prinzip Das rechtsstaatliche Prinzip Das gewaltentrennende Prinzip IV. Die Kompetenzverteilung im Bundesstaat Die allgemeine Kompetenzverteilung - die vier Haupttypen Allgemeines Die vier Haupttypen Die besondere Kompetenzverteilung Sonderfälle Die Kompetenzverteilung auf dem Gebiet des Abgabenwesens Die Kompetenzverteilung auf dem Gebiet des Schulwesens Die Kompetenzverteilung auf dem Gebiet des Vergaberechtes Die Kompetenzverteilung auf dem Gebiet der Privatwirtschaftsverwaltung Exkurs: Art 15a B-VG V. Die Gesetzgebung Die Gesetzgebungsorgane Die Gesetzgebungsorgane des Bundes Das Gesetzgebungsorgan des Landes - Der Landtag

6 1.3. Die Rechtsstellung der Parlamentarier Der Weg der Gesetzgebung Bundesgesetzgebung Landesgesetzgebung Die unmittelbare Teilnahme des Volkes an der Gesetzgebung Exkurs: Weitere generelle Normen (Gesetze im materiellen Sinn) Staatsverträge Die Wiederverlautbarung Die Verordnungen Sonstige Aufgaben der Gesetzgebungsorgane Mitwirkung an der Vollziehung Kontrolle der Vollziehung VI. Die Vollziehung Allgemeines und Abgrenzungen Gerichtsbarkeit und Verwaltung Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung Allgemeine staatliche Verwaltung, Sonderverwaltung und Selbstverwaltung Unmittelbare und mittelbare Verwaltung Bundesverwaltung und Landesverwaltung Die obersten Organe der Vollziehung Die Stellung der obersten Organe: Ihre Befugnisse und ihre Verantwortlichkeit Die obersten Organe der Bundesvollziehung Das oberste Organ der Landesverwaltung - die Landesregierung Behördenorganisation auf dem Gebiet der Bundes- und Landesverwaltung Bundesbehörden Landesbehörden Die Selbstverwaltung Allgemeines Die Gemeinden VII. Rechtsschutz und Kontrolle Die Verantwortlichkeit der Vollziehungsorgane und der Gebietskörperschaften Die strafrechtliche Verantwortlichkeit Die disziplinäre Verantwortlichkeit Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit Die Verantwortlichkeit der obersten Organe Die Rechtsschutz- und Kontrolleinrichtungen Die Verwaltungsgerichte Der Verwaltungsgerichtshof

7 2.3. Der Verfassungsgerichtshof Die Rechnungshöfe Die Volksanwaltschaft VIII. Exkurs: Bundesverfassung und Europäische Union Regelungen betreffend die Bestellung von Organen der EU Die Mitwirkung des NR und des BR an der Tätigkeit Österreichs in der EU Die Mitwirkung der Länder an der Tätigkeit Österreichs in der EU

8 I. Einführung - Grundbegriffe 1. Vorbemerkung der Staat 1.1. Die Staatselemente Der Staat ist ein mit Herrschaftsgewalt ausgestatteter Zusammenschluss sesshafter Menschen. In diesem Sinn fordert das Völkerrecht drei Voraussetzungen für die Existenz eines Staates (Staatselemente). Staatsgebiet Staatsvolk Staatsgewalt. Staatsgebiet ist jener Territorialbereich, in dem der Staat seine Herrschaft (Staatsgewalt) ausübt. Staatsvolk ist die Gesamtheit aller Personen mit zugehöriger Staatsbürgerschaft. Staatsgewalt äußert sich in einer bestimmten Ordnung des Staates. Diese wirkt sich positiv aus, in dem alles, was sich im Staat befindet, der staatlichen Hoheit unterworfen ist; negativ wirkt sie sich aus, weil kein fremder Staat auf dem Staatsgebiet Herrschaftsrecht ausüben darf; diese positiven und negativen Auswirkungen ergeben die staatliche Souveränität 1. 1 Man kann hier die Frage stellen, inwieweit der Beitritt Österreichs zur Europäischen Union eine Abgabe von Souveränitätsrechten bewirkt hat bzw ob die Union selbst ein Staat ist. Nach herrschender Staatsrechtslehre ist sie kein Staat, sondern ein Rechtsgebilde sui generis ; somit ein Rechtsgebilde ganz eigener Art. 8

9 Die Staatsgewalt besteht aus Gesetzgebung und Vollziehung. Die Vollziehung ihrerseits wird unterteilt in die Verwaltung und Gerichtsbarkeit Staats- und Regierungsformen Die Staatsform gibt Auskunft darüber, wer an der Spitze des Staates steht, also dessen Repräsentation nach außen innehat, und wie dieser in das Amt gekommen ist. Wir unterscheiden diesbezüglich die Monarchie und die Republik. Im ersten Fall kommt der Monarch durch Erbfolge in das Amt, dies auf Lebenszeit und ist dem Volk nicht verantwortlich. Im zweiten Fall wird ein Präsident einer Republik vom Volk gewählt, dies nur für eine bestimmte Zeitdauer und ist dem Volk verantwortlich und absetzbar. Die Regierungsform gibt Auskunft darüber, auf welche Weise und durch wen ein Staat regiert wird (die Staatsgewalt ausgeübt wird) und wie die regierenden Organe in diese Position gelangen. Zwei Regierungsformen sollen gegenübergestellt werden: Die Demokratie und die Diktatur. Im ersten Fall haben die Rechtsunterworfenen einen beträchtlichen Anteil an der Ausübung der Staatsgewalt. Sei es nun, dass sie Vertreter wählen, die das Recht erzeugen (mittelbare Demokratie) oder sei es, dass sie selbst unmittelbar an der Rechtserzeugung mitwirken (unmittelbare Demokratie). Im zweiten Fall ist die Ausübung der Staatsgewalt nicht durch das Volk legitimiert. Der Diktator regiert als einzelner Machthaber aufgrund selbst geschaffener, nicht überprüfbarer und nicht nachvollziehbarer Regeln, er ist ohne Wahl in das Amt gekommen (zb aufgrund eines Putsches). Innerhalb der Staats- und Regierungsformen gibt es weitere Unterscheidungen und zahlreiche Mischformen, je nach der konkreten Ausgestaltung der einzel- 9

10 nen Regelungen und Kompetenzen der Repräsentanten und regierenden Machthaber und ihrem Verhältnis zueinander. Von einer parlamentarischen Republik spricht man, wenn die Vollziehung von der Gesetzgebung abhängig ist. Österreich ist eine solche parlamentarische, mittelbar demokratische Republik. Die Abhängigkeit der Vollziehung von der Gesetzgebung ergibt sich aus den Kontrollmöglichkeiten (einschließlich der Absetzungsmöglichkeit durch Misstrauensvotum) der Parlamente. Mittelbar demokratisch ist Österreich, weil die Entscheidungen grundsätzlich durch gewählte Vertreter und nicht durch das Volk selbst getroffen werden. Österreich hat aber auch Züge einer Präsidentschaftsrepublik, weil zum Teil sehr einschneidende Befugnisse des Bundespräsidenten bestehen (insbesondere die Ernennung und Entlassung der Bundesregierung). 2. Zu den Begriffen Verfassung und Verfassungsrecht Spricht man juristisch von Verfassung so meint man damit in der Regel Verfassungsrecht. Verfassungsrecht ist ein Teil der staatlichen Rechtsordnung, und zwar ein besonderer Teil, der sich durch inhaltliche und vor allem verfahrensrechtliche Eigenheiten gegenüber sonstigem Recht auszeichnet. Zum typischen Inhalt des Verfassungsrechtes eines Staates gehören Bestimmungen über die Staatsform (zb Republik oder Monarchie), die Regierungsform (zb Demokratie oder Diktatur), die Struktur des Staatsverbandes (zb Bundesstaat oder zentralistischer Einheitsstaat), die Einrichtung und Aufgaben der staatlichen Organe, 10

11 das gegenseitige Verhältnis zwischen den Staatsfunktionen Gesetzgebung und Vollziehung, die Rechte des Einzelnen gegenüber dem Staat (Grundrechte). Das Verfassungsrecht hat also insgesamt die Aufgabe, grundlegende Regeln für den Staat und das Zusammenleben der Menschen im Staatsverband festzulegen. In diesem Sinn ist Verfassungsrecht die rechtliche Grundordnung des Staates. Was Verfassungsrecht gegenüber sonstigem Recht in besonderer Weise auszeichnet, ist das Zustandekommen von Verfassungsrecht: Verfassungsgesetze und Verfassungsbestimmungen können vom Nationalrat (wie auch vom Landtag) nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Sie sind weiters ausdrücklich als Verfassungsgesetz bzw Verfassungsbestimmung zu bezeichnen. Nur wenn diese Regeln (einschließlich der Bezeichnungspflicht) eingehalten werden, handelt es sich um Verfassungsrecht. 3. Verfassungsrecht und der Stufenbau der Rechtsordnung Die Verfassungsgesetze, Verfassungsbestimmungen, einfachen Gesetze, Verordnungen, Bescheide, Urteile und Beschlüsse sind Normen (Rechtsakte) und bilden zusammen die Rechtsordnung 2. Nun kann Verfassungsrecht auch an Hand seiner Stellung im System dieser Rechtsordnung charakterisiert werden. Um dieses System zu beschreiben, be- 2 Hier wird zunächst der Einfachheit halber die innerstaatliche Rechtsordnung definiert. Freilich sind auch die Rechtsquellen der Europäischen Union, die ebenso zu beachten sind, Teil einer weiter gedachten europäischen Rechtsordnung. 11

12 dient sich die Rechtswissenschaft dabei eines Modells einer Hierarchie von Normen, und zwar des sog Stufenbaues der Rechtsordnung. Dieser Stufenbau besagt dabei im Wesentlichen so viel, dass es eine Hierarchie von Normen, also höhere und niedrigere Normen gibt. Dabei enthalten die höheren Normen immer die Erzeugungsbedingungen (Grundlagen) für die niedrigeren Normen und die niedrigeren Normen dürfen den höheren Normen nicht widersprechen. Auch können die höheren Normen durch die niedrigeren Normen nie aufgehoben werden. In diesem Stufenbau der Rechtsordnung steht das Verfassungsrecht an höchster Stelle. Denn letzten Endes ist die Verfassung als oberste Norm Geltungsgrund für alle anderen Normen und lassen sich alle Rechtsakte auf sie zurückführen. Im Besonderen sind auch die einfachen Gesetze an die Verfassung gebunden. Ein der Verfassung widersprechendes Gesetz ist verfassungswidrig und kann vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben werden. Ebenso kann eine Verordnung vor allem gesetzwidrig sein und vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben werden. Ein Bescheid kann von den Verwaltungsgerichten aufgehoben werden, deren Erkenntnisse wiederum unter bestimmten Voraussetzungen einer nachprüfenden Kontrolle des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofs unterliegen. 3 GESETZGEBUNG Verfassung einfache GESETZE VOLLZIEHUNG VERORDNUNGEN BESCHEIDE / URTEILE / ER- KENNTNISSE / BESCHLÜSSE 3 Ausführlich dazu im Kapitel VII. 12

13 Bei all dem ist noch zu bemerken, dass auch das Verfassungsrecht selbst mehrschichtig ist, es also auch innerhalb des Balkens Verfassung noch eine Abstufung gibt: Die sogenannten Grundprinzipien stehen innerhalb dieses Balkens an höchster Stelle, da diese aufgrund ihrer erschwerten Abänderbarkeit 4 höchsten Bestandsschutz genießen und daher auch sonstiges Verfassungsrecht an diesen Grundprinzipien gemessen wird. Dies dahin, ob nicht Grundprinzipienwidrigkeit, somit verfassungswidriges Verfassungsrecht vorliegt. Der Einfachheit halber bezieht sich der hier beschriebene Stufenbau auf die innerstaatliche Rechtsordnung. Zum Verhältnis zwischen EU-Recht und innerstaatlichem Recht: Es haben sowohl Gesetzgebung als auch Vollziehung darauf zu achten, dass innerstaatliche Maßnahmen nicht dem EU-Recht widersprechen. Vorschriften des EU-Rechtes haben, soweit sie unmittelbar anwendbar sind, Anwendungsvorrang und gehen innerstaatlichem Recht im Konfliktfall vor. Das heißt: Das widersprechende innerstaatliche Recht bleibt für diesen einen unionsrechtlichen Konfliktfall unangewendet. 4. Bundesverfassungsrecht und Landesverfassungsrecht Da Österreich als Bundesstaat eingerichtet ist, wie später noch genauer zu besprechen sein wird, besteht Österreich aus mehreren Staaten: dem Bund als Gesamtstaat und den neun Ländern als Teilstaaten. Bund und Länder haben daher ihre eigenen staatlichen Grundordnungen, Verfassungen. Das österreichische Verfassungsrecht besteht somit aus Bundesverfassungsrecht und Landesverfassungsrecht. 4 Für die wesentliche Veränderung der Grundprinzipien sind nicht nur die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Nationalrates und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, sondern zusätzlich ist der Gesetzesbeschluss auch noch einer Volksabstimmung zu unterziehen. 13

14 Wie bereits oben zum Ausdruck kommt, sollte man sich auch immer bewusst machen, dass es jeweils nicht nur ein Verfassungsgesetz, also nicht nur eine Stammurkunde gibt, sondern sowohl Bundes- als auch Landesverfassungsrecht jeweils aus einem Stammverfassungsgesetz, weiteren Neben Verfassungsgesetzen und einzelnen Verfassungsbestimmungen in einfachen Gesetzen besteht. Das Stammverfassungsgesetz auf der Ebene des Bundes ist das Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG). Das Stammverfassungsgesetz auf der Ebene des Landes Salzburg ist das Landes-Verfassungsgesetz 1999 L-VG. Landesverfassungsrecht darf Bundesverfassungsrecht nicht berühren, dh die Landesverfassung darf der Bundesverfassung nicht widersprechen. Die Landesverfassung ist damit der Bundesverfassung zwar insoweit untergeordnet, auch wenn den Ländern in bestimmten Bereichen Freiheit zur Regelung ihrer staatlichen Ordnung eingeräumt wird. Diese Freiheit wird als Verfassungsautonomie der Länder bezeichnet. 5. Rechtsquellen des Verfassungsrechtes Bundesverfassungsrecht Neben dem Stammgesetz B-VG sind folgende Nebenverfassungsgesetze als die wichtigsten hervorzuheben: Staatsgrundgesetz vom Jahre 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger. Gesetz vom Jahre 1862 zum Schutze des Hausrechtes. 14

15 Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988, BGBl Nr 684, über den Schutz der persönlichen Freiheit. Gesetz vom Jahre 1919 betreffend die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen. Gesetz vom Jahre 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden. Abschnitt V des III. Teiles des Staatsvertrages von St. Germain von 1919 über die Menschenrechte. Übergangsgesetz vom Jahre Verfassungs-Überleitungsgesetz vom Jahre Rechts-Überleitungsgesetz vom Jahre Behörden-Überleitungsgesetz vom Jahre Finanz-Verfassungsgesetz Staatsvertrag von Wien vom 15. Mai Bundesverfassungsgesetz vom 26. Oktober 1955 (heute gleichzeitig Nationalfeiertag) über die Neutralität Österreichs. Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, EMRK. Landesverfassungsrecht Neben dem Stammgesetz L-VG ist vor allem das Salzburger Stadtrecht 1966 als Nebenverfassungsgesetz anzuführen. 15

16 II. Kurze geschichtliche Entwicklung des österreichischen Verfassungsrechtes Die folgende Darstellung beschränkt sich auf die wichtigsten Schritte. 1. Vom Zerfall der Monarchie bis zur 2. Republik Republik Deutsch-Österreich Der letzte Rettungsversuch von Kaiser Karl durch ein Manifest, die österreichische Reichshälfte in einen Bundesstaat umzuwandeln, blieb erfolglos, da die nichtdeutschen Völker bereits begonnen hatten, selbstständige Staaten zu bilden. Dies veranlasste auch die politischen Kräfte der deutschsprachigen Länder zum Handeln: Am traten die Reichsratsabgeordneten der deutschen Gebiete zusammen und konstituierten sich als provisorische Nationalversammlung des selbstständigen deutschösterreichischen Staates. Der Beschluss der provisorischen Nationalversammlung vom übertrug ihr selbst und einem Staatsrat die oberste Gewalt, womit ohne ausdrückliche Abschaffung der Monarchie eine neue republikanische Verfassung erlassen wurde. Der Staat Deutsch-Österreich war gebildet und nach der Erklärung von Kaiser Karl am , auf jeden Anteil an den Staatsgeschäften zu verzichten, wurde am ein Gesetz über die Staats- und Regierungsform erlassen und die Republik Deutsch-Österreich feierlich proklamiert. Die provisorische Nationalversammlung wurde nach Wahl durch die konstituierende Nationalversammlung abgelöst. 5 Bei der erstmals auch Frauen wahlberechtigt waren. Die Mandatsverteilung beruhte auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. 16

17 Auf die konstituierende Nationalversammlung geht etwa die Aufhebung des Adels sowie die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen zurück. Ihre eigentliche Aufgabe, nämlich die Schaffung einer endgültigen Verfassung, konnte sie freilich erst nach dem Abschluss des Staatsvertrages von St. Germain 6 zügig in Angriff nehmen. Die wesentliche Verfassungsfrage dabei war das Verhältnis zwischen Gesamtstaat und Ländern 7. Schließlich wurde am das Bundes-Verfassungsgesetz beschlossen und unter Nr 1 im Bundesgesetzblatt aus 1920 kundgemacht. Den Übergang in das neue Verfassungssystem regelt das Übergangsgesetz aus dem Jahr Republik In der ersten Republik wurde das B-VG durch zwei wesentliche Novellen abgeändert. Die Novelle 1925 diente dazu, die zunächst 8 noch nicht in Kraft getretene Kompetenzverteilung in Kraft zu setzen. Ferner wurde ein einheitliches Amt der Landesregierung geschaffen 9 und das System der mittelbaren Bundesverwaltung eingeführt. Die Novelle 1929 brachte vor allem die Stärkung der Stellung des Bundespräsidenten (Volkswahl des Bundespräsidenten, Ernennung der Bundesregierung, Befugnis zur Auflösung des Nationalrates, Notverordnungsrecht). Zwar ge Die Vorstellungen und Divergenzen waren dabei über Parteigrenzen hinweg so unterschiedlich, dass der Bundesstaat gar nicht so gewiss war, wie er heute scheint. 8 Mangels Einigung über die finanziellen Beziehungen zwischen Bund und Ländern. 9 Und damit die Doppelgleisigkeit der Verwaltung in den Ländern abgeschafft. 17

18 plant, aber nicht verwirklicht wurde die Umwandlung des Bundesrates in einen Länder- und Ständerat. Verfassung 1934 Ständestaat Im Zuge einer parlamentarischen Auseinandersetzung kam es, nachdem sich die politischen Fronten in den letzten Jahren verhärtet hatten, am zum Rücktritt der drei Präsidenten des Nationalrates. Seitens der Bundesregierung (Bundeskanzler Dollfuß) wurde dies als Selbstausschaltung des Nationalrates gedeutet. In der Folge wurde auf das kriegswirtschaftliche Ermächtigungsgesetz zurückgegriffen, das bedeutete, dass die Gesetzgebung der Bundesregierung zufiel. Den Schlussakt bildete die Regierungsverordnung über die Verfassung des Bundesstaates Österreich im Jahr 1934, die sogenannte Verfassung In den Jahren 1934 bis 1938 war Österreich wohl eine Republik geblieben, jedoch keine parlamentarische Präsidentschaftsrepublik. An deren Stelle traten vielmehr das autokratische und das berufsständische Prinzip als die Verfassungskonstruktion beherrschenden Elemente bis 1945 Der sogenannte Anschluss am wurde rechtlich durch zwei übereinstimmende Gesetze durchgeführt, nämlich das Bundesverfassungsgesetz vom und das Reichsgesetz über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich vom selben Tag. Österreich war in dieser Zeit als selbstständiger Staat untergegangen. 2. Republik Am verabschiedeten die Alliierten bei einer Konferenz im Kreml das erste offizielle Dokument, das die Wiederherstellung der österreichischen Sou- 18

19 veränität als ihr einvernehmliches Kriegsziel festlegte. Die Moskauer Deklaration kann somit als eine der Grundlagen der staatlichen Existenz der am errichteten 2. Republik gelten. Die Unabhängigkeitserklärung vom ist die Geburtsstunde der 2. Republik. Mit ihr wurde eine provisorische Staatsregierung eingesetzt, welche eine Vorläufige Verfassung erlassen, das B-VG sowie alle Verfassungsgesetze und Verfassungsbestimmungen nach dem Stande vom wieder in Kraft gesetzt hat. Diese Wiederinkraftsetzung erfolgte durch das Verfassungs- Überleitungsgesetz vom Das Verfassungssystem der 1. Republik wurde somit übernommen. 2. Entwicklung des Bundesverfassungsrechtes in der 2. Republik Finanz-Verfassungsgesetz 1948 Die wesentliche Grundlage der finanziellen Beziehungen zwischen Bund, Länder und Gemeinden gilt auch heute noch. Sie enthält das Fundament für den Finanzausgleich und für die Steuerhoheiten der Gebietskörperschaften. Moskauer Memorandum, Staatsvertrag von Wien vom und Neutralitätsgesetz vom Das Ergebnis der Verhandlungen mit den Alliierten und insbesondere der sowjetischen Regierung wurde im Moskauer Memorandum vom festgehalten. Darin wird die Bereitschaft der Sowjetregierung zum Abschluss des Staatsvertrages ausgesprochen und von österreichischer Seite die Selbstver- 10 Wieder in Kraft gesetzt wurde das Verfassungssystem, wie es bis zur sog Selbstausschaltung des Nationalrates am gegolten hat. 19

20 pflichtung zur immerwährenden Neutralität wie sie von der Schweiz gehandhabt wird, in Aussicht gestellt. Der Staatsvertrag trat am in Kraft. Der Staatsvertrag brachte die Wiederherstellung der österreichischen Unabhängigkeit. Er enthält insbesondere ein Verbot der wirtschaftlichen oder politischen Wiedervereinigung mit Deutschland ( Anschlussverbot ), die Verpflichtung zur Wahrung der demokratischen Regierungsform, Bestimmungen über die Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten, über die Verhinderung des Wiederauflebens von Nationalsozialismus sowie Beschränkungen der Wehrhoheit. Einige Bestimmungen haben Verfassungsrang, auf die Neutralität wird nicht ausdrücklich Bezug genommen. Das Bundesverfassungsgesetz über die Neutralität 11 Österreichs wird am beschlossen Inkrafttreten der EMRK Österreich tritt der Europäischen Menschenrechtskonvention 1958 bei, in den Verfassungsrang wird sie 1962 gehoben. 11 Zur heutigen Bedeutung der immerwährenden Neutralität nach herrschender Lehre: Der politische Stellenwert und die rechtliche Bedeutung haben sich wesentlich verändert. Die immerwährende Neutralität war eine Voraussetzung für die Zustimmung der Sowjetunion zum Abschluss des Staatsvertrages. Der Status Österreichs als immerwährend neutraler Staat war ein Produkt des Ost-Westkonflikts der Nachkriegsära. Mit dem Zusammenbruch der kommunistischen Herrschaftssysteme in Osteuropa ist die sicherheitspolitische Funktion in Frage gestellt. Was die EU-Mitgliedschaft Österreichs betrifft, gehen sowohl Österreich als auch die EU davon aus, dass Österreich als immerwährend neutraler Staat der Union beigetreten ist. Als Mitglied der Union nimmt Österreich an der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) teil. Neutralitätskonform sind jedenfalls UNO-Einsätze. Der Beitritt Österreichs zur NATO- Partnerschaft für den Frieden seit 1995 ist ein Kooperationsverhältnis und keine Mitgliedschaft oder mitgliedschaftsähnliches Verhältnis in diesem Militärbündnis. Aufgrund der geänderten Verhältnisse gibt es in der Lehre die Forderung nach einer Neudefinition der Neutralität durch Österreich selbst, einer Mitgliedschaft in einem Militärbündnis müsste die Aufhebung des Neutralitätsgesetzes vorangehen. Da die immerwährende Neutralität nach herrschender Auffassung kein Grundprinzip der Bundesverfassung ist, wäre dafür keine Volksabstimmung erforderlich. 20

21 1962 Schulverfassung Erst nach langen Verhandlungen konnte im Schulbereich ein politischer Kompromiss gefunden werden. Die Kompetenzverteilung auf dem Gebiet des Schul-, Erziehungs- und Volksbildungswesens wird ihrem heutigen wesentlichen Inhalt nach 1962 eingeführt. Die heutige Kompetenzverteilung im Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens wird erst 1975 geschaffen Gemeinderechtsnovelle Die heutigen verfassungsrechtlichen Grundlagen des Gemeinderechtes wurden ebenso 1962 gestaltet. Föderalismus-Novellen 1974, 1983 und 1988 Forderungsprogrammen der Länder zur Stärkung ihrer Stellung im Bundesstaat wurde durch diese Novellen zum Teil Rechnung getragen. Freilich standen Gegenforderungen des Bundes gegenüber. Preis war etwa die Erweiterung der Umweltschutzkompetenzen des Bundes. Novellen zur Verstärkung des Rechtsschutzes 1975, 1981 und 1988 Die B-VG-Novelle 1975 erweiterte die Kompetenzen von Verfassungsgerichtshof/ Verwaltungsgerichtshof auf die Überprüfung von Akten unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, der Individualantrag beim Verfassungsgerichtshof wurde vorgesehen. Die Bestimmungen über die Volksanwaltschaft wurden 1981 unbefristet 12 in das B-VG eingeführt. Die B-VG-Novelle 1988 führte die Unabhängigen Verwaltungssenate ein. 12 Die Volksanwaltschaft wurde 1977 zunächst probeweise eingeführt, dies durch ein Bundesgesetz mit zahlreichen Verfassungsbestimmungen. 21

22 Beitritt Österreichs zur Europäischen Union 1995 Am wurde eine Volksabstimmung darüber durchgeführt, ob das Beitritts-BVG kundgemacht werden soll. Es war eine zwingend durchzuführende Volksabstimmung, da der EU-Beitritt tiefgreifende Veränderungen des österreichischen Verfassungsrechtes mit sich brachte. Es erfolgte eine derartige Veränderung der Grundprinzipien, dass von einer Gesamtänderung der Bundesverfassung gesprochen werden kann 13. Entwicklungen und Reformtendenzen nach dem Beitritt zur Europäischen Union Bemühungen um eine sog Strukturreform des Bundesstaates auch im Zusammenhang mit dem EU-Beitritt scheiterten. Bestrebungen, im Rahmen eines Verfassungs-Konventes den Bundesstaat vor allem in die Richtung einer einfacheren Struktur mit abgerundeten Kompetenzen und möglichst wenig Doppelgleisigkeiten konnten nicht beschlossen werden. Einer Reform bedürfte auch der Bundesrat, der in seiner derzeitigen Form nur bedingt die Länderinteressen bei der Bundesgesetzgebung wahren kann. Beschlossen wurde schließlich eine Rechtsbereinigung 14, vor allem im Hinblick auf die vielen außerhalb des B-VG stehenden Verfassungsbestimmungen. Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 Durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle wurde die Grundlage für eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit geschaffen, sodass mit eine umfassende Neugestaltung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Kraft treten konnte. Sogleich mit der Erlassung eines verfahrensbeendenden Bescheids ist 13 Insbesondere das demokratische, aber auch das rechtsstaatliche und bundesstaatliche Prinzip sind verändert worden Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz 1. BVRBG, Art 2 BGBl I Nr 2/ BGBl I Nr 51/

23 die Anrufung eines Verwaltungsgerichts möglich, der administrative Instanzenzug wurde abgeschafft 16. Die Folgen sind insofern gravierend, weil jetzt nur mehr eine einzige administrative Verwaltungsbehörde entscheidet. Eingerichtet wurden je ein Verwaltungsgericht in den Ländern (daher in Summe neun Landesverwaltungsgerichte), ein Bundesverwaltungsgericht sowie ein Bundesfinanzgericht mit gleichzeitiger Abschaffung der Unabhängigen Verwaltungssenate sowie rund 120 mit Rechtsprechungsaufgaben betrauten unabhängigen Verwaltungsbehörden 17. Abgesehen vom EU Beitritt ist dies die ambitionierteste Rechtsreform im demokratischen Österreich (bis zu 800 Gesetze waren zu erlassen bzw abzuändern). Reform der Schulbehörden durch das Bildungsreformgesetz 2017 Seit der letzten großen Novelle des B-VG, BGBl I Nr 138/2017, steht die österreichische Schulverwaltung vor gravierenden Veränderungen. Mit dem kommt es zur Abschaffung der Landesschulräte in den einzelnen Bundesländern, die von Bildungsdirektionen, die in jedem Bundesland am Sitz der jeweiligen Landesregierung einzurichten sind, ersetzt werden. Besonderheit der Bildungsdirektionen ist, dass sie gleichzeitig sowohl Bundes- als auch Landesbehörden sind. Es handelt sich daher bei der Behörde Bildungsdirektion um eine Behörde sui generis. 18 Ziel der Reform ist, dass die Bildungsdirektionen im Sinn einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung alle Aufgaben wahrnehmen sollen, die bisher von mehreren Behörden (Landesschulräte, Schulabteilungen in den Landesregierungen) vollzogen wurden. Vorhandene 16 Bis zum gab es die Möglichkeit, Bescheide von Verwaltungsbehörden im Wege einer Berufung zu bekämpfen. Der Instanzenzug konnte bis zum obersten Verwaltungsorgan gehen. 17 So ging bspw der Asylgerichtshof im Bundesverwaltungsgericht auf, die Landesagrarsenate wurden ersatzlos gestrichen. Die bisher im Bundesland Salzburg eingerichteten Sonderbehörden wurden im Anhang F der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51/2012 aufgelöst (bspw Vergabekontrollsenat, Disziplinarkommission nach dem L-BG und Leistungsfeststellungskommission nach dem L- BG). 18 Vgl ausführlicher dazu Kapitel VI b). 23

24 Ressourcen und Kompetenzen sollen gebündelt werden, um die Verwaltung zu verschlanken und zu vereinheitlichen. 24

25 III. Die verfassungsrechtliche Grundordnung: Die Grundprinzipien der Bundesverfassung 1. Begriff und Bedeutung der Grundprinzipien Bei der Gestaltung der österreichischen Bundesverfassung hatten die Verfasser und seinerzeitigen politischen Verantwortlichen einen ganz bestimmten Staat vor Augen. In der Verfassung musste dieser Staat festgeschrieben, ja geschaffen werden. Es konnte dabei nicht genügen, einzelne Grundprinzipien bloß zu nennen, vielmehr musste als systematische Einheit durch ein Fülle von Einzelregelungen ein Werk geschaffen werden, in dem diese Ideen und Leitgedanken als Grundprinzipien zum Ausdruck kommen. Einfach ausgedrückt handelt es sich bei den Grundprinzipien um jene Leitideen, aus denen sich die Verfassung zusammensetzt und die den Staat als Ganzes ausmachen. Zum Begriff Grundprinzipien kann der Begriff Baugesetze synonym verwendet werden. Die Unterscheidung zwischen Grundprinzip und Einzelregelung ist nicht nur theoretisch, sondern hat auch eine verfassungsrechtliche Bedeutung: Eine wesentliche Veränderung eines Grundprinzips ist als Gesamtänderung der Bundesverfassung zu verstehen. Eine solche Gesamtänderung darf nur mit Volksabstimmung vorgenommen werden. Im Stufenbau der Rechtsordnung nehmen die Grundprinzipien auch innerhalb des Verfassungsrechtes daher die höchste Stufe ein. Damit kann auch Verfassungsrecht verfassungswidrig sein, dann nämlich, wenn keine Volksabstimmung durchgeführt worden ist (obwohl dies wegen einer Gesamtänderung der Bundesverfassung der Fall hätte sein müssen). Ob dies vorliegt, kann endgültig nur der Verfassungsgerichtshof entscheiden. 25

26 2. Abgrenzung der Grundprinzipien von den Staatszielbestimmungen Zu unterscheiden sind die Grundprinzipien von den bloßen Staatszielbestimmungen (kurz auch: Staatszielen). Dabei handelt es sich um Verfassungsaufträge, aus denen allerdings nicht viel mehr 19 zu gewinnen ist, als eine Absichtserklärung des Staates, da es ihrer Durchsetzbarkeit durch den Einzelnen mangelt. Sie haben in erster Linie politische Bedeutung. Mangels Durchsetzbarkeit unterscheiden sie sich auch von den Grund- und Freiheitsrechten. Beispiele für solche Staatszielbestimmungen auf Bundesebene sind die dauernde Neutralität, die umfassende Landesverteidigung oder das Bekenntnis zum umfassenden Umweltschutz. Das Landes-Verfassungsgesetz 1999 L-VG enthält einen ganzen Katalog von Staatszielbestimmungen Die einzelnen Grundprinzipien 3.1. Das demokratische Prinzip a) Bedeutung Das Wort Demokratie bedeutet Volksherrschaft. Die Idee der Demokratie liegt darin, dass jede Form von politischer Macht in der Gesellschaft vom Willen jener gedeckt sein soll, die dieser Macht unterworfen sind. 19 Allenfalls können sie noch zur Interpretation anderer Regelungen herangezogen werden. 20 Von Schaffung und Erhaltung der Grundlagen für eine leistungsfähige Wirtschaft, über Tierschutz, Gleichberechtigung bis hin zur grundsätzlichen Anerkennung der Sonntage als Tage der Arbeitsruhe zum Beispiel. 26

27 Man kann zwischen unmittelbarer (= direkter) Demokratie und mittelbarer (= indirekter) Demokratie unterscheiden. Unmittelbare Demokratie liegt vor, wenn die Willensbildung durch Abstimmung oder Wahl des Volkes selbst erfolgt. Elemente der unmittelbaren (direkten) Demokratie sind in der österreichischen Bundesverfassung die Volksabstimmung, das Volksbegehren und die Volksbefragung. Mittelbare Demokratie liegt vor, wenn die Willensbildung durch vom Volk gewählte Vertreter erfolgt. So wird in Österreich die Gesetzgebung von gewählten Organen (Nationalrat, Landtag) ausgeübt und nicht etwa vom Volk selbst. Dies nennt man Repräsentativsystem. Art 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) lautet: Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus. Durch diese Bestimmung wird Österreich allerdings nicht zur Demokratie. Österreich wird erst durch die im B-VG enthaltenen Bestimmungen über die Wahlen zu den Gesetzgebungsorganen, über die Wahlen zum Bundespräsidenten, über die Wahlen zur Gemeindevertretung, über die Bürgermeister-Wahlen und weiters durch die Bestimmungen über die Volksabstimmung, Volksbefragung und das Volksbegehren zu einer Demokratie. b) Übersicht: Die Wahlen aufgrund des B-VG Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern Nach dem B-VG werden folgende allgemeine Vertretungskörper sowie jene Abgeordneten, die Österreich in das Europäische Parlament entsendet, nach dem allgemeinen, gleichen, unmittelbaren, geheimen, freien und persönlichen Verhältniswahlrecht gewählt: 27

28 Nationalrat, Landtag, Gemeinderat (Gemeindevertretungen) Bundespräsident Wird nach dem B-VG nach dem allgemeinen, gleichen, unmittelbaren, geheimen, freien und persönlichen Wahlrecht gewählt. Wenn nur ein Bewerber vorhanden ist, dann ist eine Abstimmung durchzuführen. Erforderlich ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen (50% und 1 Stimme). Wenn sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit ergibt, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Bürgermeister Das B-VG stellt es der Landesverfassung frei, ob eine Direktwahl durchgeführt wird oder nicht. In Salzburg ist eine solche Direktwahl vorgesehen. Exkurs: Wahlen durch Organe Die Landesregierungen werden durch die Landtage gewählt. Das B-VG stellt es den Landesverfassungen frei, ob nach dem Verhältniswahlrecht o- der nach dem Mehrheitswahlrecht gewählt wird. Salzburg: Mehrheitswahlrecht. Die Mitglieder des Bundesrates werden durch die einzelnen Landtage gewählt, und zwar nach jeder Landtagswahl nach dem Verhältniswahlrecht die einzelnen jedem Land zukommenden Mitglieder. 28

29 c) Die allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze Allgemeines Wahlrecht: Alle männlichen und weiblichen Staatsbürger sind wahl- und stimmberechtigt; neben der Staatsbürgerschaft und dem Wahlalter sind keine weiteren persönlichen Voraussetzungen erforderlich. Gleiches Wahlrecht: Die einzelnen Stimmen werden im Ermittlungsverfahren vollkommen gleich bewertet, ohne Rücksicht auf persönliche Verhältnisse des Wählers (gleicher Zählwert der Stimmen). Unmittelbares (direktes) Wahlrecht: Die Wähler wählen unmittelbar die entsprechenden Parteilisten (Abgeordnete), dh nicht mittelbar über Wahlmänner. Das unmittelbare oder direkte Wahlrecht darf nicht mit der unmittelbaren Demokratie verwechselt werden (siehe zur Erklärung derselben oben). Geheimes Wahlrecht: Das Wahlgeheimnis ist gesetzlich geschützt, was in verschiedener Hinsicht zum Ausdruck kommt: Es kann zum Beispiel ein Wähler nicht gezwungen werden, über sein Abstimmungsverhalten auszusagen. Weiters ist im Wahllokal dafür Sorge zu tragen, dass unter Abschirmung (Wahlkabine) gewählt werden kann. Darüber hinaus sind Wahlsprengel in einer solchen Größe einzurichten, dass die einzelnen abgegebenen Stimmen nicht bestimmten Wählern zugeordnet werden können. Freies Wahlrecht: Die Stimmabgabe kann nach eigenem Gutdünken und eigener politischer Überzeugung erfolgen, ohne dass irgendjemand berechtigt wäre, darauf Einfluss zu nehmen bzw ohne dass mit einer Stimmabgabe in die eine oder andere Richtung bestimmte Konsequenzen verbunden wären. 29

30 Persönliches Wahlrecht: Das Wahlrecht kann nicht durch Vertreter ausgeübt werden (nur Sehschwache oder körperlich gebrechliche Personen dürfen jemanden mitnehmen). Verhältniswahl: Die Aufteilung der Mandate auf die einzelnen Parteien erfolgt im Verhältnis der abgegebenen Stimmen. Durch eine Änderung im B-VG im Jahr 2007 ist vor allem der Grundsatz des geheimen Wahlrechtes durch die Möglichkeit der Briefwahl modifiziert worden. Die Briefwahl ist jedoch nur zulässig, wenn der Wahlberechtigte am Wahltag voraussichtlich verhindert ist (etwa wegen einer Reise oder Krankheit) seine Stimme vor der Wahlbehörde abzugeben. Er muss dabei durch Unterschrift bestätigen, dass die Stimmabgabe persönlich und geheim erfolgte. d) Verhältniswahlrecht und Mehrheitswahlrecht Diese beiden Begriffe sind bereits hier kurz zu erörtern. Beim Verhältniswahlrecht sind die einzelnen Mandate nach dem jeweiligen auf die einzelnen Parteien entfallenen Stimmenanteil aufzuteilen, wobei das Grundproblem eines Verhältniswahlsystems in der gleichmäßigen Aufteilung der abgegebenen Stimmen bei einer feststehenden Anzahl von Mandaten liegt 21. Beim Mehrheitswahlrecht hingegen gilt jener als gewählt, der entweder die meisten (einfache Mehrheit) oder mehr als 50% (unbedingte Mehrheit) der abgegebenen Stimmen erhalten hat. 21 Dafür wurden international über 200 verschiedene mathematische Verfahren entwickelt, von denen in Österreich drei allgemeine Anerkennung gefunden haben: Hare sches Verfahren, Hagenbach- Bischoff sches Verfahren und d Hondt sches Verfahren ; zu Letzterem vgl das Kapitel zur Darstellung der Wahlen zum Nationalrat. 30

31 3.2. Das republikanische Prinzip Im Art 1 B-VG ( Österreich ist eine demokratische Republik... ) ist auch das republikanische Grundprinzip genannt. Eine Republik ist eine Staatsform, die keine Monarchie ist. Mit der Gegenüberstellung von Monarchie und Republik ist die rechtliche Stellung des Staatsoberhauptes angesprochen. Bei beiden Staatsformen gibt es unterschiedliche Spielarten. In der österreichisch ungarischen Monarchie war der Kaiser als Staatsoberhaupt aufgrund einer dynastischen Erbfolgeregelung auf Lebenszeit bestellt, er war unabsetzbar und sonst für seine Amtsführung niemandem verantwortlich. Die Entscheidung der Bundesverfassung für die republikanische Staatsform bringt historisch gesehen die Abkehr von der Habsburgermonarchie und außerdem die Ablehnung des monarchischen Prinzips in sämtlichen anderen Varianten zum Ausdruck. Das republikanische Prinzip ergibt sich im B-VG aus der Stellung des Bundespräsidenten, der die Funktion des Staatsoberhauptes ausübt. Er wird vom Volk (direkt) gewählt, hat eine zeitlich begrenzte Amtsdauer, ist dem Parlament verantwortlich und absetzbar. Bitte Demokratie (= Regierungsform) und Republik (= Staatsform) unterscheiden: Bei der Demokratie (bzw beim demokratischen Baugesetz) geht es um die Mitwirkung des Volkes an der staatlichen Willensbildung und Ausübung politischer Herrschaft. Das Gegenstück zur Demokratie ist die Diktatur. 31

32 Bei der Republik (bzw beim republikanischen Baugesetz) geht es um die Stellung des Staatsoberhauptes. Das Gegenstück zur Republik ist die Monarchie. Es gibt einerseits Monarchien mit demokratischen Regierungen (zb England), andererseits aber auch Republiken mit diktatorischer Herrschaftsform (zb die vormalige Sowjetunion unter Stalin) Das bundesstaatliche Prinzip Ein Bundesstaat ist eine Verbindung von mehreren Teilstaaten (Ländern, Gliedstaaten, Kantone) zu einem Gesamtstaat (Bund, Oberstaat). Zunächst charakteristisch für einen Bundesstaat ist, dass die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenzen (= Staatsfunktionen) zwischen Gesamtstaat (Bund) und Teilstaaten (Länder) aufgeteilt sind. Weiters nehmen die Teilstaaten an der Gesetzgebung und Vollziehung des Gesamtstaates teil. a) Österreich als Bundesstaat Auch das bundesstaatliche Prinzip findet seine ausdrückliche Grundlage im B- VG. So heißt es in dessen Art 2: (1) Österreich ist ein Bundesstaat. (2) Der Bundesstaat wird gebildet aus den selbstständigen Ländern: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien. Wiederum wird allerdings nicht durch diese Erklärung Österreich zum Bundesstaat, sondern durch eine Reihe anderer Regelungen. Der Bundesstaat Österreich ist durch folgende Merkmale charakterisiert: relative Verfassungsautonomie der Länder 32

33 Aufteilung der Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenzen (Kompetenzverteilung) relativ autonome Landesgesetzgebung autonome Landesverwaltung Mitwirkung der Länder an der Bundesgesetzgebung durch den Bundesrat Mitwirkung der Länder an der Bundesvollziehung über die mittelbare Bundesverwaltung Aufteilung der Finanzmittel auf Bund und Länder durch den Finanzausgleich Österreich ist allerdings ein schwacher Bundesstaat, weil das deutliche Übergewicht an Kompetenzen beim Bund liegt. Vor allem die ordentliche Gerichtsbarkeit liegt ausschließlich beim Bund, was im Vergleich zu anderen Bundesstaaten atypisch ist. Weiters ist die Ländermitwirkung an der Bundesgesetzgebung über den Bundesrat nicht besonders effizient. Und schließlich: Die Finanzverfassung ist äußerst zentralistisch geprägt 22, ein Ausfluss daraus: Die Länder haben kaum eine Steuerhoheit, sondern sind im Wesentlichen auf das angewiesen, was sie im Rahmen des periodisch neu aus zu verhandelnden Finanzausgleiches bekommen. b) Der Föderalismus und der kooperative Bundesstaat Im Zusammenhang mit dem bundesstaatlichen Prinzip ist der Begriff Föderalismus von Bedeutung. Als Föderalismus kann jedes Bestreben der kleineren Einheiten (sprich Länder und Gemeinden) nach mehr Aufgaben, wie auch sons- 22 Es gibt darin nur zwei kleine bundesstaatliche Ansätze, nämlich die Bestimmung, dass die Kosten jeweils jene Gebietskörperschaft zu tragen hat, welche die Aufgabe erfüllt, es sei denn, dass die zuständige Gesetzgebung etwas anderes bestimmt; und jene Bestimmung über die sog Finanzausgleichsgerechtigkeit, aus der im Wesentlichen abgeleitet wird, dass dem jeweiligen Finanzausgleich ein Paktum zu Grunde liegen muss und somit Verhandlungen zwischen den Gebietskörperschaften Voraussetzung sind. 33

34 tiger Stärkung ihrer Stellung, insbesondere durch mehr Mitspracherechte im Bundesstaat, umschrieben werden. Das Land Salzburg hat sich seit jeher in besonderer Weise für den Föderalismus engagiert. Bereits seit den 1970er Jahren war es Mitglied im Trägerverein des Institutes für Föderalismus, das sich mit Föderalismusforschung und Öffentlichkeitsarbeit für den Föderalismus beschäftigt sowie die jährlichen Berichte über die Lage des Föderalismus in Österreich herausgibt 23. Auch hat das Land Salzburg immer wieder Initiativen für den Föderalismus gesetzt; ein Beispiel dafür ist ein erkämpftes Erkenntnis beim Verfassungsgerichtshof zum Thema Vermögensaufteilung zwischen Bund und Ländern : Der Verfassungsgerichtshof hat anerkannt, dass 1920 dem Bund das gesamte staatliche Vermögen nur vorläufig übertragen worden ist und eine endgültige Auseinandersetzung über dieses staatliche Vermögen, somit eine Aufteilung auf Bund und Länder, immer noch aussteht. Im Zusammenhang mit Föderalismus fällt immer wieder auch der Begriff kooperativer Bundesstaat. Gemeint ist damit die Zusammenarbeit zwischen den Gebietskörperschaften, sei es nun in institutionalisierter, auch verbindlicher Art und Weise oder im Rahmen von nur politischen Kooperationen, die sehr vielfältig seit jeher existieren. Zu nennen sind hier: Art 15a B-VG-Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern bzw den Ländern untereinander oder auch nur einzelnen Ländern Konsultationsmechanismus Landeshauptleutekonferenz 23 Die Mitgliedschaft im Institut für Föderalismus ist vom Land Salzburg allerdings 2004 aufgegeben worden. 34

35 Landesamtsdirektorenkonferenz Landesfinanzreferentenkonferenz diverse Länderexpertenkonferenzen auf Fachbeamtenebene Koordiniert werden derartige Kooperationen im Wege der sog Verbindungsstelle der Bundesländer Das rechtsstaatliche Prinzip Zum rechtsstaatlichen Prinzip findet sich keine programmatische Erklärung im B-VG. Zur Frage, was einen Rechtsstaat ausmacht, werden gemeinhin zwei Aspekte unterschieden. Der eine Aspekt fragt danach, ob die Ausübung der Staatsfunktionen (Gesetzgebung und Vollziehung) an allgemein kundgemachte Vorschriften des positiven Rechts gebunden ist und die Einhaltung dieser Regeln wirksam durchgesetzt werden kann. Da es bei diesem Aspekt nicht auf den Inhalt der Vorschriften ankommt, wird damit eine rein formelle Seite des Rechtsstaats angesprochen. Es kann jedoch für einen Rechtsstaat nicht genügen, die Ausübung der Staatsfunktionen für den Rechtsunterworfenen nur vorhersehbar und entsprechend den Vorschriften durchsetzbar zu machen, ohne dabei bestimmte inhaltliche Garantien, die sich an Wertvorstellungen wie Menschenwürde, Humanität, Gerechtigkeit, Freiheit, Ordnung, Friede etc orientieren, zu bieten. Damit ist eine inhaltliche (materielle) Seite des Rechtsstaats angesprochen. Österreich ist formell und materiell ein Rechtsstaat. 35

36 a) Formelle Seite: Verfassungsstaat, Gesetzesstaat und Rechtsschutzstaat Die formelle Seite des Rechtsstaats Österreich kommt zunächst dadurch zum Ausdruck, dass eine Verfassung besteht, welche die Gesetzgebung regelt ( Verfassungsstaat ) Normen bestehen, die das Verhalten des Einzelnen und der Organe der Vollziehung regeln ( Gesetzesstaat ), sowie Einrichtungen bestehen, welche die Einhaltung von Verfassung und Gesetzen sichern ( Rechtsschutzstaat ). Im Besonderen wird der Rechtsstaat garantiert durch: Art 18 Abs 1 B-VG Legalitätsgebot Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Daraus ergibt sich: Bindung des Verwaltungshandelns 24 an das Gesetz, hinreichende Bestimmtheit der Gesetze und damit Vorhersehbarkeit für den Rechtsunterworfenen sowie Durchsetzbarkeit. Bestehen eines effektiven Rechtsschutzsystems, insbesondere durch die Möglichkeit des Erhebens von Rechtsmitteln Jeder Rechtsakt ist zumindest durch die Möglichkeit der Erhebung eines außerordentlichen Rechtsmittels überprüfbar (dies auf Gesetzes- und Verfassungsmäßigkeit). Überprüfung von Verwaltungsakten durch Rechtsschutzeinrichtungen Bescheide und Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt werden von den Verwaltungsgerichten überprüft. Die Er- 24 Aber auch der Gerichtsbarkeit, wovon die Verfassung selbstverständlich ausgegangen ist. 36

37 kenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte können ihrerseits wiederum bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen vom Verwaltungsgerichtshof und Verfassungs-gerichtshof einer Überprüfung unterzogen werden. Verordnungen werden primär vom Verfassungsgerichtshof überprüft. Überprüfung von Gesetzen durch den Verfassungsgerichtshof Es wird überprüft, ob die Gesetze verfassungsmäßig sind. Kontrollfunktion der ordentlichen Gerichte Eine Rechtsstaatsgarantie stellen freilich auch die ordentlichen Gerichte dar, indem auch hier Möglichkeiten bestehen, Rechtsmittel zu erheben. Weitere Kontrolleinrichtungen: Rechnungshöfe, Volksanwaltschaft Der Rechtsstaatlichkeit dienlich ist auch die Überprüfung der Gebarung der Gebietskörperschaften und öffentlicher Unternehmen wie auch das Abstellen von Missständen in der Verwaltung. Verantwortlichkeit der Staatsorgane für die Rechtmäßigkeit ihres Handelns Vor allem die Möglichkeit, oberste Organe beim Verfassungsgerichtshof zur Verantwortung zu ziehen, ist eine Rechtsstaatsgarantie. Freilich können auch sonstige Verwaltungsorgane, insbesondere strafrechtlich und disziplinär zur Verantwortung gezogen werden. Ferner dient auch die Amtshaftung dem Rechtsstaat. 37

38 b) Inhaltliche Seite: Die Grundrechte Ein Grundrecht stellt ein Recht dar, das dem Einzelnen verfassungsgesetzlich gewährleistet ist. Dh er kann es beim Verfassungsgerichtshof durchsetzen. Die Grundrechte gewährleisten gerade jene von moralischen Wertvorstellungen ausgehenden Rechte des Einzelnen. Sie zielen primär auf die Schaffung eines Freiheitsbereiches des Einzelnen vom Staat ( Freiheitsrechte, Schutz der persönlichen Freiheit, Meinungsäußerungsfreiheit) ab. Rechtsquellen, in denen diese Grund- und Freiheitsrechte garantiert werden, sind das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger aus dem Jahr 1867, die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), das Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit aus dem Jahr 1988 und weitere Verfassungsgesetze. Je nach der Art des Grundrechtes bezieht sich dieses entweder auf alle Menschen, die durch die österreichische Gesetzgebung oder Vollziehung hinsichtlich dieses Grundrechtes betroffen sind, dann handelt es sich um ein Menschenrecht (wie etwa das Recht auf persönliche Freiheit), oder es gilt nur für Staatsbürger (wie etwa der Gleichheitsgrundsatz), dann handelt es sich um ein Staatsbürgerrecht. Alle Grundrechte haben Verfassungsrang; deren Verletzung durch die Gesetzgebung etwa wegen Erlassung eines verfassungswidrigen Gesetzes oder durch die Vollziehung etwa durch rechtswidrigen Freiheitsentzug beim Verfassungsgerichtshof anfechtbar ist. Die wichtigsten Grundrechte sind: Die Gleichheit vor dem Gesetz 38

39 Art 2 Staatsgrundgesetz (StGG) bestimmt: Vor dem Gesetz sind alle Staatsbürger gleich. Art 7 B-VG bestimmt weiter dazu, dass alle Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses ausgeschlossen sind. Außerdem bekennen sich Bund, Länder und Gemeinden zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau. Der Gleichheitsgrundsatz bedeutet aber nicht, dass für alle Staatsbürger genau die gleichen rechtlichen Bestimmungen gelten. Er bedeutet, dass eine unterschiedliche Behandlung nur zulässig ist, wenn es dafür eine sachliche Rechtfertigung gibt. ZB können für Personengruppen, die bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllen, bestimmte finanzielle Unterstützungen gewährt werden (Arbeitslosenunterstützung, Mindestsicherung,...). Es liegt auf der Hand, dass Personen, die über ein geregeltes Einkommen verfügen, derartige Unterstützungen nicht bekommen, also, dass der Gleichheitsgrundsatz nicht in diesem Sinne ausgelegt werden könnte. Die Unverletzlichkeit des Eigentums Art 5 StGG bestimmt, dass das Eigentum unverletzlich ist. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigentümers kann nur in den gesetzlich geregelten Fällen eintreten. Dieses Recht kommt auch Ausländern zu. Gesetzliche Eingriffe in das Eigentumsrecht sehen etwa das Eisenbahn- Enteignungsentschädigungsgesetz, aber auch solche Gesetze vor, die den freien Umgang mit Eigentum erschweren oder womöglich sogar verunmöglichen (zb die Grundverkehrsgesetze, die den Verkehr mit Liegenschaften einer gesetzlichen Prüfung unterwerfen). 39

40 Es wäre aber grundrechtswidrig, gesetzliche Bestimmungen zu schaffen, die den Wesensgehalt des Grundrechtes völlig aushöhlen (zb der Eigentumserwerb an Liegenschaften wird zur Gänze verboten). Der Schutz der persönlichen Freiheit Dieses Grundrecht ist durch Art 7 StGG über die Aufhebung jedes Untertänigkeits- und Hörigkeitsverbandes garantiert und in weiterer Folge durch das Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit aus 1988 näher ausgeführt worden. Dieses Bundesverfassungsgesetz räumt jedermann das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ein. Damit ist der Mensch vor gesetzwidrigem Entzug seiner körperlichen Bewegungsfreiheit (Festnahme, Anhaltung, Strafhaft) verfassungsgesetzlich geschützt. Der Gesetzgeber darf Eingriffe in dieses Recht nur vorsehen, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Die Gründe hierfür sind gesetzlich festgelegt (solche gesetzlichen Bestimmungen sind etwa im Zusammenhang mit gerichtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Delikten vorgesehen). Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter Nach dem B-VG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Unter dem gesetzlichen Richter sind jede Behörde bzw jedes Gericht zu verstehen, die im konkreten Fall für die Entscheidung der Angelegenheit zuständig sind. Dies bedeutet, wenn gegen einfachgesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen verstoßen wurde (zb: Es hat statt der BH Salzburg-Umgebung die BH Braunau/OÖ entschieden), liegt auch ein Verstoß gegen dieses Grundrecht, also eine Verfassungswidrigkeit, vor. 40

41 Der gesetzliche Richter dient somit vor allem dem Schutz der gesetzlichen Zuständigkeit. Weiters verlangt er, dass sich die Zuständigkeit aus dem Gesetz ergibt. Die Unverletzlichkeit des Hausrechtes Art 9 StGG bestimmt, dass das Hausrecht unverletzlich ist. Durch die EMRK ist dieser Schutz auch auf Ausländer ausgedehnt worden. Dieses Grundrecht garantiert, dass eine Hausdurchsuchung nur aufgrund eines begründeten richterlichen Befehls bzw ein sonstiges Betreten einer Wohnung (zb nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005) nur, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist, unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen darf. Der Schutz des Brief- und Fernmeldegeheimnisses Nach Art 10 und 10a StGG darf das Briefgeheimnis nicht verletzt und die Beschlagnahme von Briefen in der Regel nur aufgrund eines richterlichen Befehls bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vorgenommen werden. Das Fernmeldegeheimnis darf auch nur aufgrund eines richterlichen Befehls, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist, verletzt werden. Das Recht auf Datenschutz Nach dem Datenschutzgesetz hat jedermann einen Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit daran ein schutzwürdiges Interesse im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens besteht. Dieses Grundrecht gilt für elektronische und konventionelle (Karteien etc) Daten. 41

42 Die Vereins- und Versammlungsfreiheit Im Art 12 StGG ist festgelegt, dass österreichische Staatsbürger das Recht haben, sich zu versammeln und Vereine zu bilden und, dass die Ausübung dieser Rechte durch besondere Gesetze geregelt wird. Diese Einschränkung auf österreichische Staatsbürger wurde durch die EMRK (Art 11) ausgeweitet, und gilt dieses Recht sohin für jedermann. Die Meinungsfreiheit, Pressefreiheit und Zensurfreiheit Art 13 StGG bestimmt, dass jedermann das Recht hat, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern; die Presse darf nicht unter Zensur gestellt werden. Weiters hat nach Art 10 EMRK jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung; Einschränkungen können im Interesse der nationalen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung, des Schutzes der Gesundheit, der Moral, des guten Rufes oder der Rechte anderer erfolgen. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit Art 14 StGG bestimmt, dass die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit für jedermann gewährleistet ist. Im Art 15 StGG wird schließlich festgelegt, dass jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgemeinschaft das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsausübung hat. Für Anhänger gesetzlich nicht anerkannter Religionsbekenntnisse wird im Art 16 StGG die häusliche Religionsausübung, soweit sie nicht rechtswidrig oder sittenverletzend ist, gewährleistet. Die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit wird auch durch Art 9 EMRK garantiert. Weitere nennenswerte Grundrechte sind die Erwerbsfreiheit, die Unterrichtsfreiheit, die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre sowie die Kunstfreiheit. 42

43 3.5. Das gewaltentrennende Prinzip Dieser Grundsatz, der nicht derart deklaratorisch im B-VG normiert ist, beruht auf der Überlegung, dass die Staatsmacht (politische Macht) geteilt werden muss, um Missbrauch zu verhindern. Diesem Ziel dient in der österreichischen Bundesverfassung die Trennung von Gesetzgebung und Vollziehung, wobei die Vollziehung unterteilt ist in die Rechtsprechung (Gerichtsbarkeit) und in die Verwaltung. Diese Gewaltentrennung ist aber in der österreichischen Bundesverfassung nicht uneingeschränkt verwirklicht, die Gesetzgebung hat durchaus Einfluss auf die Vollziehung, indem sie etwa durch Misstrauensvotum Regierungsmitglieder ihres Amtes entheben kann. Die Gesetzgebung wird durch Nationalrat, Bundesrat und Landtage (gesetzgebende Körperschaften) wahrgenommen. Die Gerichtsbarkeit ist die Vollziehung durch unabhängige, unabsetzbare und unversetzbare Organe (richterliche Organe). Die Verwaltung ist die Vollziehung der Gesetze durch weisungsgebundene und weisungsberechtigte Organe. Staatsgewalt Gesetzgebung Vollziehung 43 Gerichtsbarkeit Verwaltung

44 IV. Die Kompetenzverteilung im Bundesstaat Der Begriff Kompetenzverteilung bezeichnet im Verfassungsrecht die Verteilung der Staatsfunktionen Gesetzgebung und Vollziehung auf Bund und Länder. Eine solche Verteilung bildet den Kern jeder Bundesstaatsverfassung. Im Bundesstaat Österreich ist die Kompetenzverteilung sehr stark zersplittert und teilweise unsystematisch. Sie ist auch nicht klar und eindeutig, sondern auslegungsbedürftig. Unterscheiden kann man die sogenannte allgemeine Kompetenzverteilung mit vier Hauptgruppen von Zuständigkeiten, einzelne Sonderfälle zu dieser allgemeinen Kompetenzverteilung und verschiedene Sonderregelungen für einzelne Sachbereiche, etwa im Bereich des Schulwesens oder des Abgabenwesens. 1. Die allgemeine Kompetenzverteilung die vier Haupttypen 1.1. Allgemeines Von den Artikeln 10, 11, 12 und 15 ist eine Fülle von Sachmaterien erfasst, die nach einem bestimmten Schema dem Bund bzw dem Land zugeordnet werden. Den ersten drei Artikeln ist gemeinsam, dass sie die einzelnen Sachbereiche ausdrücklich nennen, sie taxativ (abschließend) aufzählen. Diese Vorgangsweise der Zuordnung wird als Enumerationsprinzip bezeichnet. Diese drei Artikel betreffen im Wesentlichen die Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und einzelne Vollzugskompetenzen des Landes. 44

45 Der vierte Artikel (Art 15) enthält keine Aufzählung von Sachmaterien, sondern legt fest, dass all jene Materien, die nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung (sei es in den vorangeführten Artikeln oder auch in anderen Verfassungsbestimmungen) dem Bund in der Gesetzgebung und Vollziehung übertragen sind, im selbstständigen Wirkungsbereich der Länder verbleiben. Diese Festlegung wird gemeinhin als Generalklausel zugunsten der Länder bezeichnet Die vier Haupttypen Der beschriebenen allgemeinen Kompetenzverteilung lassen sich folgende vier Haupttypen entnehmen: Die vier Haupttypen der Kompetenzverteilung Art 10 Art 11 Art 12 Art 15 Gesetzgebung Gesetzgebung Vollziehung Grundsatzgesetz Ausführungsgesetz u. Vollziehung u. Vollziehung Gesetzgebung u. Vollziehung BUND BUND LAND BUND LAND LAND a) Art 10 B-VG: Die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung In insgesamt 17 Ziffern werden die verschiedensten Sachbereiche dem Bund zur Gesetzgebung und Vollziehung zugewiesen. Nur beispielsweise seien erwähnt: Bundesverfassung äußere Angelegenheiten Ein- und Auswanderungswesen, Passwesen Zivilrechtswesen 45

46 Strafrechtswesen allgemeine Sicherheitspolizei Fremdenpolizei und Meldewesen Angelegenheiten des Gewerbes Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen, der Luftfahrt sowie der Schifffahrt Kraftfahrwesen Bundesstraßen Bergwesen, Forstwesen, Wasserrecht Arbeitsrecht, Sozialversicherung Abfallwirtschaft jedenfalls hinsichtlich gefährlicher Abfälle militärische Angelegenheiten Diese Zuweisung bedeutet, dass in diesen Angelegenheiten Bundesgesetze erlassen werden, die nach dieser Zuweisung auch vom Bund vollzogen werden 25. b) Art 11 B-VG: Die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung und des Landes zur Vollziehung Zum Beispiel in folgenden Angelegenheiten erlässt der Bund die Gesetze und das Land vollzieht sie: Staatsbürgerschaft Straßenpolizei Tierschutz 25 Abgesehen vom Prinzip der mittelbaren Bundesverwaltung, das an anderer Stelle im B-VG verankert und auch hier zu einem späteren Zeitpunkt erörtert wird. 46

47 Das heißt, es existiert ein Bundesgesetz (Staatsbürgerschaftsgesetz, Straßenverkehrsordnung), das unter der Verantwortung der einzelnen Landesregierungen ohne Möglichkeit der Einflussnahme des Bundes vollzogen wird. Durchführungsverordnungen 26 zu diesen Gesetzen werden allerdings kraft Verfassungsbestimmung dennoch vom Bund erlassen 27 ; es sei denn, das jeweilige Gesetz bestimmt etwas anderes. c) Art 12 B-VG: Die Zuständigkeit des Bundes zur Grundsatzgesetzgebung, des Landes zur Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung Etwa in folgenden Angelegenheiten soll der Bund nur die Grundsätze festlegen und den Ländern die nähere Ausführung dieser Grundsätze überlassen; die Vollziehung steht den Ländern zu: Armenwesen Jugendfürsorge Heil- und Pflegeanstalten; vom gesundheitlichen Standpunkt aus die Kurorte sowie Kuranstalten Bodenreform Pflanzenschutz Das Grundsatzgesetz des Bundes ist nicht vollziehbar, vollzogen wird das Ausführungsgesetz des Landes. Das Grundsatzgesetz des Bundes enthält somit nur Anordnungen für den Landesgesetzgeber, wie er seine (ausführungs)gesetzliche Regelung zu gestalten hat. Grundsatzgesetze bzw Grundsatzbestimmungen sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen. 26 Der Begriff und Inhalt wird zu einem späteren Zeitpunkt erörtert. 27 Bundesminister. 47

48 Für gewöhnlich enthält das Grundsatzgesetz des Bundes eine bestimmte Frist, innerhalb derer der Landesgesetzgeber die Ausführungsregelungen zu erlassen hat. Wird für eine Materie kein Grundsatzgesetz erlassen, dürfen die Länder diese Angelegenheit frei regeln. d) Art 15 B-VG: Selbstständiger Wirkungsbereich der Länder Zuständigkeit der Länder zur Gesetzgebung und Vollziehung Der Begriff selbstständiger Wirkungsbereich bezeichnet den Bereich, in dem die Länder die Gesetzgebung und Vollziehung grundsätzlich ohne Einflussnahme durch den Bund ausüben. Jede Angelegenheit, die nicht durch irgendeine bundesverfassungsrechtliche Bestimmung dem Bund zugewiesen ist, fällt in die Kompetenz der Länder (Generalklausel). Den Ländern verblieben, besser gesagt für die Länder übrig geblieben, ist dabei zum Beispiel die Gesetzgebung und Vollziehung in folgenden Angelegenheiten: Raumordnungs- und Baurecht Ortsbildschutz Feuerpolizeirecht Naturschutz Jagd- und Fischereirecht Tourismus Veranstaltungswesen Schischul- und Bergführerwesen 48

49 Ferner die etwa durch Art 10 B-VG von der jeweiligen Bundeskompetenz ausdrücklich ausgenommenen Angelegenheiten: Grundverkehr Leichen- und Bestattungswesen, Gemeindesanitätsdienst und Rettungswesen Abfallwirtschaft hinsichtlich nicht gefährlicher Abfälle 28 Luftreinhaltung für Heizungsanlagen Wohnbauförderung 28 Soweit der Bund hier im Rahmen einer ihm zustehenden Bedarfskompetenz (vgl Sonderfälle) von dieser nicht Gebrauch gemacht hat. 49

50 2. Die besondere Kompetenzverteilung 2.1. Sonderfälle Auch im Zusammenhang mit den Art 10, 11, 12 und 15 B-VG sind einige Regelungen getroffen worden, die sich unter die besprochenen Haupttypen nicht einordnen lassen. Nur die wichtigsten seien hier aufgezählt. a) Die Bedarfsgesetzgebung An verschiedenen Stellen der Kompetenzartikel wird dem Bund dann eine Kompetenz zugewiesen, wenn ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist bzw als vorhanden erachtet wird. Eine solche Bedarfskompetenz stellt zum Beispiel der schon angeschnittene Fall der Abfallwirtschaft hinsichtlich nicht gefährlicher Abfälle dar, wo es für die Kompetenz des Bundes maßgeblich ist, ob ein Bedarf nach einer einheitlichen Regelung besteht ( vorhanden ist ). Ein weiteres praktisch sehr bedeutsames Beispiel für eine Bedarfskompetenz ist jene auf dem Gebiet des Verwaltungsverfahrens, der allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungs-strafrechtes, des Verwaltungsstrafverfahrens und der Verwaltungsvollstreckung. Sie ist im Art 11 Abs 2 B-VG verankert. Hier allerdings genügt es, dass der Bund einen Bedarf nach einheitlichen Regelungen sieht ( vorhanden erachtet wird ), er also die betreffende Regelung erlässt und schon steht den Ländern keine bzw nur mehr eine sehr eingeschränk- 50

51 te Kompetenz zur Erlassung von Regelungen in diesem Bereich zu. Konkret dürfen die Länder von diesen einheitlichen Regelungen abweichende Regelungen nur mehr erlassen, wenn diese zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind. Im Übrigen gilt auch für den Bundesgesetzgeber selbst, dass er im jeweiligen Materiengesetz nur derart zur Regelung des Gegenstandes erforderliche abweichende Regelungen erlassen darf. Von dieser Bedarfskompetenz hat der Bund Gebrauch gemacht und die Verwaltungsverfahrensgesetze erlassen. Gäbe es die Verwaltungsverfahrensgesetze nicht, müsste mit den jeweiligen Materien auch das Verfahren und das Verwaltungsstrafrecht zur Gänze dazu geregelt werden 29. Eine starke Zersplitterung, Kompliziertheit und Rechtsunsicherheit könnten die Folge sein. b) Die sog paktierte Gesetzgebung gemeinsame Zuständigkeit Bund und Länder sind beide zuständig und müssen gleichlautende Gesetze erlassen. Beispiele hiefür sind die Änderung eines Bundes/Landesgebietes bzw nur Landesgebietes (Grenzänderungen) oder Vollziehung des Straßenverkehrs und Schifffahrtspolizeirechtes durch die Landespolizeidirektionen Für den angesprochenen Fall der Grenzänderungen bestimmt Art 3 Abs 2 B- VG: 29 Dies da die Kompetenz zur Regelung des Verfahrens und des Verwaltungsstrafrechtes stets von der Kompetenz zur Regelung des Sachbereichs ( Materienkompetenz ) mit umfasst ist. 51

52 Es sind übereinstimmende Gesetze des Bundes und der betroffenen Länder erforderlich. Nach Art 15 Abs 4 B-VG, der die Grundlage für die genannte Übertragung jener Landesvollzugsaufgaben auf die Landespolizeidirektionen enthält, sind übereinstimmende Gesetze des Bundes und des betreffenden Landes erforderlich. Als eine Art von paktierter Gesetzgebung kann auch die Gesetzgebung aufgrund von Art 15a B-VG-Vereinbarungen bezeichnet werden, wo sich Bund und Länder oder auch Länder untereinander allerdings auf freiwilliger Basis verpflichten, eine bestimmte Angelegenheit oder einen bestimmten Fall dieser Angelegenheit in einer bestimmten Art und Weise im jeweiligen Kompetenzbereich zu regeln. Bei Art 15a B-VG handelt es sich allerdings um keine Kompetenzbestimmung, sondern nur um eine Möglichkeit, Angelegenheiten einheitlich zu regeln und/oder zu vollziehen. Aufgrund seiner praktischen Bedeutung wurde Art 15a B-VG bereits im Zusammenhang mit dem bundesstaatlichen Prinzip erwähnt, auf ihn wird im Anschluss an die Darstellung der Kompetenzverteilung in einem Exkurs noch eingegangen werden. c) Die Zuständigkeit des Landes zur Gesetzgebung und des Bundes zur Vollziehung Somit der umgekehrte Fall zu Art 11 B-VG, der nur äußerst vereinzelt vorgesehen ist. Der Landesgesetzgeber kann im Rahmen seiner kompetenzrechtlichen Zuständigkeit auch im Annex dazu erforderliche zivil- und strafrechtliche Regelungen treffen (Art 15 Abs 9 B-VG, lex Starzynski ). In diesem Fall erfolgt deren Vollziehung regelmäßig durch die ordentlichen Gerichte, dh Bundesorgane. 52

53 d) Delegierte Gesetzgebung Nach Art 10 Abs 2 B-VG darf der Bundesgesetzgeber in einzelnen Materien des Art 10 Abs 1 B-VG die Landesgesetzgebung ermächtigen, zu genau zu bezeichneten Bestimmungen Ausführungsregelungen zu erlassen. Dabei können (bei Ersterlassung: müssen) dem Landesgesetzgeber Fristen wie in Grundsatzgesetzen erlassen werden. Die Vollziehung solcher Bestimmungen bleibt Bundessache, dh: Der zuständige BM ist dem LH (als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung) gegenüber weisungsberechtigt Die Kompetenzverteilung auf dem Gebiet des Abgabenwesens Zu den Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Abgabenwesens enthält das B-VG nichts, außer der Verweisung auf ein eigenes Bundesverfassungsgesetz. So besagt Art 13 B-VG, dass die Zuständigkeiten des Bundes und der Länder auf dem Gebiet des Abgabenwesens durch ein eigenes Bundesverfassungsgesetz, im B-VG bereits tituliert als Finanz-Verfassungsgesetz, geregelt werden. Wer sodann in jenes Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG) blickt, wird wiederum enttäuscht, da dieses keine Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Abgaben (Steuern) enthält, sondern diesbezüglich nur die einzelnen Abgabentypen abstrakt umschreibt, ohne eine Aussage darüber zu treffen, wer welche erheben darf: Bundesabgaben, gemeinschaftliche Bundesabgaben, ausschließliche Landesabgaben, ausschließliche Gemeindeabgaben. Diese Umschreibung richtet sich prinzipiell danach, wem der Ertrag zufließt. Welche Abgaben nun welche sind, wer welche erheben darf und wem sie zufließen oder Ertragsanteile davon zustehen, somit die Zuständigkeiten werden 53

54 vielmehr durch ein auf der Grundlage des F-VG erlassenes einfaches Bundesgesetz und zwar das Finanzausgleichsgesetz (FAG) geregelt Die Kompetenzverteilung auf dem Gebiet des Schulwesens Erst spät (1962 bzw 1975) eingeführte Kompetenzartikel regeln die Kompetenzen auf dem Gebiet des Schulwesens, Art 14 B-VG für das allgemeine Schulwesen, Art 14a B-VG für das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen. Gemeinsam ist beiden Artikeln, dass sich die oben genannten vier Haupttypen der allgemeinen Kompetenzverteilung in einer besonders komplizierten Verschachtelung wiederfinden. Mit dem Bildungsreformgesetz 2017, BGBl I Nr 138/2017, wird im neu eingeführten Art 113 B-VG, der mit in Kraft treten wird, die Vollziehung auf dem Gebiet des Schul- und Erziehungswesens geregelt. a) Allgemeines Schulwesen Zu Art 14 B-VG ist bemerkenswert, dass er eine Generalklausel zugunsten des Bundes enthält. Zur Kompetenzverteilung nach Art 14 B-VG soll nur Grundsätzliches festgehalten werden: Schulunterrichtswesen: zur Gänze Bundessache Dienstrecht der öffentlichen Pflichtschullehrer: Bundessache in Gesetzgebung, Vollziehung Land Schulorganisation: Grundsatzgesetzgebung Bund, Ausführungsgesetzgebung Land, Vollziehung Land Bildungsdirektionen als Schulbehörden des Bundes und der Länder (Schulaufsicht): 30 Das FAG wird periodisch wiederkehrend neu erlassen, ihm liegen stets Verhandlungen zwischen den Finanzausgleichspartnern zu Grunde, deren Ergebnis ein Paktum ist. Neben den Abgabenbestimmungen enthält das FAG zb auch Kostentragungsregelungen. 54

55 Organisation und Einrichtung Gesetzgebung Bund, Vollziehung Bund und Land Kindergärten und Horte: Gesetzgebung und Vollziehung Land b) Land- und forstwirtschaftliches Schulwesen Hier besteht hingegen wiederum eine Generalklausel zugunsten des Landes, weiters sind sämtliche Haupttypen vertreten. Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten und Lehranstalten für die Ausbildung der Landwirtschaftslehrer: zur Gänze Bundessache Land- und forstwirtschaftliche Berufs- sowie Fachschulen in bestimmten Ausmaß: Grundsatzgesetzgebung Bund, Ausführungsgesetzgebung Land, Vollziehung Land Tendenziell im land- und forstwirtschaftlichen Bereich eher Landeskompetenzen als im allgemeinen Schulbereich Die Kompetenzverteilung auf dem Gebiet des Vergaberechts Im Jahr 2002 wurde die Kompetenzverteilung auf dem Gebiet des Vergaberechts ausdrücklich und neu geregelt. Art 14b B-VG regelt die Verteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge. Die Gesetzgebung kommt grundsätzlich dem Bund zu. Die Vollziehung ist zwischen dem Bund und den Ländern geteilt, je nachdem ob Auftraggeber der Bund oder von ihm beherrschte Einrichtungen sind oder aber die Länder oder Gemeinden bzw von diesen beherrschte Einrichtungen. 55

56 Die Länder haben die Kompetenz, die Nachprüfung der in ihren Vollzugsbereich fallenden Aufträge (also ihrer Auftragsvergaben sowie jener der Gemeinden) gesetzlich zu regeln Die Kompetenzverteilung auf dem Gebiet der Privatwirtschaftsverwaltung Die Kompetenzartikel des B-VG sprechen stets von Vollziehung, womit die Hoheitsverwaltung angesprochen ist. Bund und Länder können aber nicht nur mit Befehls- und Zwangsgewalt auftreten, sondern auch als Träger von Privatrechten; nämlich so wie jeder Private auch, indem etwa Verträge abgeschlossen werden oder zb ein Unternehmen betrieben wird. Dass dies überhaupt möglich ist, setzt Art 17 B-VG voraus, wenn er regelt, dass die Kompetenzverteilung keine Anwendung findet, wenn Bund und Länder als Träger von Privatrechten auftreten, die Privatwirtschaftsverwaltung also kompetenzneutral ist. Kompetenzneutral heißt: Bund und Länder dürfen als Träger von Privatrechten auch in jenen Sachbereichen tätig werden, die der jeweils anderen Gebietskörperschaft zur Vollziehung zugewiesen sind. Zum Beispiel: Gewerbeangelegenheiten sind Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Dennoch dürfen Gewerbebetriebe auch vom Land gefördert werden. Oder: Krankenanstalten dürfen durch den Bund subventioniert werden, obwohl sie unter die Vollziehung des Landes fallen. Oder auch: Sowohl Bund und Land dürfen selbst Gewerbeunternehmen betreiben. 31 Die Länder haben ferner ein Mitwirkungsrecht an der Vorbereitung der einschlägigen Bundesgesetze. Außerdem dürfen jene Bundesgesetze, welche die Auftragsvergaben der Länder, von jenen beherrschter Unternehmen bzw der Gemeinden regeln, nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. 56

57 2.6. Exkurs: Art 15a B-VG Zwar keine Kompetenzbestimmung stellt Art 15a B-VG dar. Die Bestimmung ist jedoch für die Ausübung der Gesetzgebung und Vollziehung relevant und auch von praktischer Bedeutung. Die Regelung ermächtigt dazu, dass Bund und Länder untereinander Vereinbarungen über Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereichs schließen. Auch die Länder untereinander oder auch nur einzelne Länder können über Angelegenheiten ihres selbstständigen Wirkungsbereichs Vereinbarungen schließen. Konkret geht es darum, dass bestimmte Sachverhalte abgestimmt geregelt oder vollzogen werden. Es handelt sich dabei selbstredend um Sachverhalte, die in die Kompetenz beider Vertragspartner fallen. Anhand zweier 32 konkreter Beispiele soll dies näher erläutert werden. Energiespar-Vereinbarung Bund und alle Länder haben eine Vereinbarung über die Einsparung von Energie geschlossen. Dies zum Zweck, die CO2-Emissionen zu reduzieren, die Effizienz des Energiesystems zu steigern und alle möglichen Energiesparpotenziale auszuschöpfen. Für so ein weites Anliegen sind die verschiedensten Maßnahmen erforderlich, die nicht einem Kompetenztatbestand zugeordnet und daher nicht vom Bund oder von den Ländern allein bewerkstelligt werden können. Des Weiteren soll auch eine gegenseitige Bindung erfolgen, um hier effizient tätig werden zu können. Die einzelnen Maßnahmen werden in einer Vereinbarung festgeschrieben. Umzusetzen sind sie, je nachdem in welchen Kompetenzbereich sie fallen, vom 32 Es existieren jede Menge Art 15a B-VG-Vereinbarungen (bspw auch zur Finanzierung der Krankenanstalten). 57

58 Bund oder von den Ländern. Ob dies durch Gesetze oder Verordnungen oder bloß im Weg des Vollzugs der Gesetze geschieht, bleibt grundsätzlich offen und hängt davon ab, welche Maßnahme hier jeweils aufgrund der schon vorhandenen Gesetze erforderlich ist. So zum Beispiel haben die Länder die Mindestanforderungen über den Wärmeschutz bei der Errichtung von Gebäuden in ihrem jeweiligen Baurecht sicherzustellen, der Bund zum Beispiel hat Vorschriften für die Kennzeichnung und Beschreibung des Energieverbrauchs bei bestimmten Haushaltsgeräten zu erlassen. Raumordnungs-Vereinbarung Oberösterreich und Salzburg Auch örtliche Gegebenheiten und Grenzbereiche können zur Sinnhaftigkeit eines gemeinsamen/koordinierenden Vorgehens führen. Ein solches haben Oberösterreich und Salzburg für ihr gemeinsames Grenzgebiet für erforderlich erachtet. In einer Art 15a B-VG-Vereinbarung werden zumindest eine gegenseitige Informationspflicht sowie eine Pflicht zur Zusammenarbeit festgeschrieben. Dies betrifft ausschließlich die Vollziehung und nicht etwa die Gesetzgebung. Für den Abschluss solcher Art 15a B-VG-Vereinbarungen bestehen im B-VG und im L-VG auch Verfahrensregelungen. Vereinbarungen des Bundes Sie werden namens des Bundes je nach Gegenstand von der Bundesregierung oder den Bundesministern abgeschlossen. Sollen sie auch die Gesetzgebung binden (weil Gesetze erlassen werden müssen), dürfen sie nur von der Bundesregierung mit Genehmigung des Nationalrates und entsprechender Mitwirkung des Bundesrates abgeschlossen werden. 58

59 Vereinbarungen des Landes Sie werden nach dem L-VG namens des Landes vom Landeshauptmann abgeschlossen. Sollen sie auch die Landesgesetzgebung binden (weil Gesetze erlassen werden müssen), dürfen sie nur mit Genehmigung des Landtages abgeschlossen werden. Grundsätzlich sind sie mit Staatsverträgen vergleichbar, dies mit dem Unterschied, dass sie immer in Gesetze oder Verordnungen umgegossen werden müssen, wenn sie nicht nur Verpflichtungen für Bund und Länder selbst, sondern auch Wirkungen für Dritte (Rechtsunterworfene) haben sollen. 59

60 V. Die Gesetzgebung Die Bundesgesetzgebung wird vom Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat ausgeübt. Nationalrat und Bundesrat sind Gesetzgebungsorgane des Bundes. Die Landesgesetzgebung wird vom Landtag ausgeübt. Das Gesetzgebungsorgan des Landes ist damit der Landtag. Diese Organe werden zunächst hinsichtlich ihrer Bestellung, Organisation und Geschäftsführung sowie Rechtsstellung ihrer Mitglieder (Punkt 1.) und erst dann hinsichtlich ihrer Aufgaben (siehe Punkte 2. und 4.) besprochen. 1. Die Gesetzgebungsorgane 1.1. Die Gesetzgebungsorgane des Bundes a) Der Nationalrat Bestellung Wahl Das B-VG enthält im Art 26 über die Wahl zum Nationalrat nur einige im Folgenden darzustellende Grundsätze, das Weitere wird durch einfaches Bundesgesetz (Nationalrats-Wahlordnung 1992) geregelt. 60

61 Grundsätze des Art 26 B-VG: Wahlmodus Das Bundesvolk (alle Staatsbürger) wählt die Abgeordneten zum Nationalrat nach den Grundsätzen des allgemeinen gleichen persönlichen freien unmittelbaren Verhältniswahlrechtes geheimen Diese allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze wie auch der Begriff Verhältniswahlrecht wurden bereits beim demokratischen Prinzip 33 erklärt. Wahlberechtigung Aktiv wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die spätestens mit dem Ablauf des Tages der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind (nur möglich als Folge einer richterlichen Verurteilung). Passiv wahlberechtigt (wählbar) sind alle Männer und Frauen mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die spätestens mit dem Ablauf des Tages der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wahlverfahren Zur Wahl wird das Bundesgebiet in neun räumlich geschlossene Landeswahlkreise (je Bundesland ein Wahlkreis) eingeteilt. Jeder Landeswahlkreis setzt sich aus Regionalwahlkreisen zusammen Vgl Kapitel III c). 61

62 Die Gesamtzahl der 183 zu vergebenden Mandate wird auf die Landes- Wahlkreise nach dem Hare schen System aufgeteilt, bei dem die Bürgerzahl eine entscheidende Rolle spielt 35. Analog wird die Zahl der Abgeordneten im Wahlkreis auf die Regionalwahlkreise verteilt. Die Zahl der auf einen Wahlkreis entfallenden Mandate ist vom Bundesminister für Inneres nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung zu ermitteln und im BGBl kundzumachen 36. Für die Durchführung der Wahl sind eigene Wahlbehörden zu bestellen 37. Organisation und Geschäftsführung Grundsätzliche Bestimmungen sind wiederum im B-VG verankert, die näheren Bestimmungen zur Geschäftsführung werden in einem einfachen Bundesgesetz, dem Geschäftsordnungsgesetz 1975 geregelt. Hier werden nur wesentliche Bestimmungen aus dem B-VG (Art 25, 27 bis 33) dargestellt. Die Gesetzgebungsperiode des Nationalrates dauert fünf Jahre ab dem Tage seines ersten Zusammentrittes. Der neu gewählte Nationalrat wird vom Bundespräsidenten längstens innerhalb von 30 Tagen nach der Wahl einberufen. Die Bundesregierung hat daher den Wahltag so festzusetzen, dass der neu gewählte Nationalrat spätestens am Tag nach Ablauf des 5. Jahres der Gesetzgebungsperiode zusammentreten kann. 34 Salzburg ist der Landeswahlkreis 5 mit den Regionalwahlkreisen Salzburg Stadt (5A), Flachgau/Tennengau (5B) und Lungau/Pinzgau/Pongau (5C). 35 Bürgerzahl des Landeswahlkreises + Auslandsösterreicher, die am Stichtag in der Wählerevidenz im Bereich des Landeswahlkreises eingetragen waren, geteilt durch die Verhältniszahl (= Bürgerzahl + Auslandsösterreicher, die am Stichtag in die Wählerevidenz eingetragen waren, geteilt durch 183) = Mandate des Landeswahlkreises. 36 Dem Landeswahlkreis Salzburg sind derzeit 11 Mandate zugewiesen (letzte Kundmachung BGBl II Nr 53/2017). 37 Bundeswahlbehörde, Landeswahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Sprengelwahl-behörden, besondere Wahlbehörden. 62

63 Sitz des Nationalrates ist Wien. Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung den Nationalrat an einen anderen Ort des Bundesgebietes einberufen. Der Bundespräsident beruft den Nationalrat in jedem Jahr zu einer ordentlichen Tagung ein, die nicht vor dem 15. September beginnen und nicht nach dem 15. Juli des folgenden Jahres enden soll. Dazwischen kann der Bundespräsident auch zu außerordentlichen Tagungen (Antrag der Bundesregierung, des Nationalrates oder des Bundesrates) einberufen. Außerhalb der Tagungszeiten arbeiten nur der Hauptausschuss des Nationalrates und sein ständiger Unterausschuss. Die Organe des Nationalrates sind der Präsident der zweite und dritte Präsident der Hauptausschuss die übrigen Ausschüsse Der Präsident führt den Vorsitz in den Sitzungen bestimmt die Tagesordnung eröffnet und schließt die Sitzungen leitet die Verhandlungen und Abstimmungen handhabt die Geschäftsordnung Für einen gültigen Beschluss des Nationalrates bedarf es abgesehen von gesetzlich besonders geregelten Fällen 38 der Anwesenheit von mindestens ei- 38 Von denen bereits an dieser Stelle Art 44 B-VG hervorzuheben ist, wonach Verfassungsgesetze nur in Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stim- 63

64 nem Drittel der Abgeordneten und der unbedingten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Sitzungen des Nationalrates sind öffentlich, es sei denn, die Öffentlichkeit wird auf Verlangen des Vorsitzenden oder einer bestimmten Anzahl von Abgeordneten über Beschluss des Nationalrates ausgeschlossen. Die Mitglieder der Bundesregierung sowie ihre Vertreter sind berechtigt, an den Sitzungen des Nationalrates und der Ausschüsse teilzunehmen und das Wort zu ergreifen (ausgenommen geheime Beratungen des Hauptausschusses). Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Nationalrates und seiner Ausschüsse (zb Presseberichte) bleiben von jeder Verantwortung frei (sachliche Immunität). Das heißt im Wesentlichen: Wegen der Verbreitung solcher Berichte zb in den Medien kann es keine strafrechtliche oder disziplinarrechtliche Verfolgung geben auch zivilrechtliche Ansprüche sind ausgeschlossen. b) Der Bundesrat Im Bundesrat sind die Länder im Verhältnis zur Bürgerzahl im Land vertreten. Wie viele Mitglieder der Bundesrat insgesamt hat, wird durch Entschließung des Bundespräsidenten festgesetzt. 39 Der Bundesrat hat danach 61 Mitglieder (Ersatzmitglieder). Art 34 B-VG regelt, dass das Land mit der größten Bürgerzahl 12 Mitglieder (Ersatzmitglieder) entsendet, jedoch jedem Land zumindest drei Bundesratsmitglieder zustehen. Nach der Entschließung des Bundespräsidenten hat Salzburg 4, Vorarlberg und das Burgenland haben je 3 Mitglieder, men beschlossen werden. Für einfache Gesetze gilt jedoch die Grundregel, außer im Fall eines Beharrungsbeschlusses, wo die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder erforderlich ist. 39 Siehe die letzte Entschließung aus dem Jahr 2013, BGBl II Nr 237/

65 Kärnten hat 4, Tirol 5, die Steiermark 9, Oberösterreich 10, Wien 11 und Niederösterreich hat 12 Mitglieder. Bestellung Wahl Entsendet werden die einzelnen jedem Land zustehenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) durch die Landtage. Dies durch Wahl nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (je nach politischer Zusammensetzung im jeweiligen Landtag) jeweils für die Dauer ihrer eigenen Gesetzgebungsperiode. Da die Landtagswahlen in den einzelnen Ländern durchwegs zu unterschiedlichen Zeitpunkten stattfinden, folgt daraus, dass sich der Bundesrat laufend teilerneuert. Organisation und Geschäftsführung Zur Organisation legt das B-VG fest, dass der Vorsitz im Bundesrat halbjährlich unter den Ländern in alphabetischer Reihenfolge wechselt. Als Vorsitzender fungiert jeweils der an erster Stelle entsendete Vertreter der mandatsstärksten Landtagspartei des so zum Vorsitz berufenen Landes, die Bestellung der Stellvertreter regelt die Geschäftsordnung. Dem Landtag ist allerdings vorbehalten, an Stelle des erstgereihten der stärksten Landtagspartei einen anderen Vertreter dieser Partei zum Vorsitz zu berufen. Der Vorsitzende trägt den Titel Präsident des Bundesrates, seine Stellvertreter den Titel Vizepräsident des Bundesrates. Hinsichtlich der Geschäftsführung gilt auch hier, dass das B-VG (hier insbesondere Art 36) nur ganz wenige Bestimmungen enthält, sondern der Geschäftsgang im Bundesrat durch eine eigene Geschäftsordnung des Bundesrates geregelt wird, die sich dieser selbst durch Beschluss gibt. 65

66 Zum Nationalrat vergleichbar ist auch hier festgelegt, dass zu einem gültigen Beschluss grundsätzlich 40 die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Auch die Sitzungen des Bundesrates sind öffentlich, wobei auch hier die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann. Diese sachliche Immunität gilt gleich wie beim Nationalrat. Die Mitglieder des Bundesrates genießen die gleiche Rechtsstellung wie Abgeordnete zum Nationalrat, insbesondere sind sie an keine Weisungen des Landtages oder der Landesregierung gebunden. c) Exkurs: Die Bundesversammlung ein Vollzugsorgan Sie ist keine gesetzgebende Körperschaft, sondern ein Vollzugsorgan das durch gemeinsamen Zusammentritt des Nationalrates und des Bundesrates gebildet wird. Die Aufgaben der Bundesversammlung sind in der Verfassung erschöpfend aufgezählt und stehen in erster Linie im Zusammenhang mit dem Bundespräsidenten: Angelobung des neu gewählten Bundespräsidenten Beschlussfassung über die Abhaltung einer Volksabstimmung zwecks Absetzung des Bundespräsidenten Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Bundespräsidenten Anklageerhebung beim Verfassungsgerichtshof, wenn der Bundespräsident die Verfassung verletzt 40 Von im B-VG anders geregelten Fällen abgesehen. 66

67 Beschlussfassung über eine Kriegserklärung. Die Einberufung erfolgt durch den Bundespräsidenten (zb im Fall der Kriegserklärung und zur Angelobung des neu gewählten Bundespräsidenten) oder durch den Bundeskanzler (zb bei Abstimmung über die Durchführung einer Volksabstimmung zur Absetzung des Präsidenten). Den Vorsitz führen abwechselnd die Präsidenten des Nationalrates und des Bundesrates Das Gesetzgebungsorgan des Landes Der Landtag Von den Art 95 bis 100 B-VG abgesehen, sind die verfassungsrechtlichen Grundlagen über den Landtag (in Salzburg) in Wahrnehmung der sogenannten Verfassungsautonomie der Länder 41 im Landes-Verfassungsgesetz 1999 L- VG enthalten. Bestellung Wahl Ähnlich wie beim Nationalrat enthält das B-VG (hier Art 95) nur Grundsätze für die Wahl und verweist im Detail auf die Landtagswahlordnungen. Das L- VG legt im Wesentlichen nur fest, dass der Landtag aus 36 Mitgliedern besteht und jeder politische Bezirk des Landes Salzburg einen Wahlbezirk bzw Wahlkreis darstellt sowie die einzelnen (36) Mandate im Verhältnis der Bürgerzahlen der Wahlbezirke zu verteilen sind. Des Weiteren verweist auch das L-VG auf die Landtagswahlordnung. Die Wahl zum Landtag erfolgt nach denselben allgemeinen Wahlrechtsgrundsätzen wie die Wahl zum Nationalrat (allgemein, gleich, geheim, persönlich, frei, unmittelbar; Verhältniswahlrecht). Ebenso ist das Wahlalter geregelt. Auch 41 Wir hatten sie bereits beim bundesstaatlichen Prinzip besprochen. 67

68 die Briefwahl ist bei der Landtagswahl zulässig. In Salzburg besteht keine Wahlpflicht. Als Wahlbehörden fungieren die Landeswahlbehörde, Bezirkswahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Sprengelwahlbehörden und besondere Wahlbehörden. Landtage je je Mitglieder B,K,S,T,V ST NÖ,OÖ W 6 Jahre OÖ 5 Jahre B,K,NÖ,ST, S,V,T,W Gesetzgebungsperiode 68

69 Organisation und Geschäftsführung Grundsätzliche Bestimmungen sind wiederum im B-VG sowie L-VG verankert, das nähere regelt das Landtags-Geschäftsordnungsgesetz GO-LT. Sitz des Landtages ist die Landeshauptstadt Salzburg. Auf Antrag der Landesregierung kann aber für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse der Landtag vom Präsidenten an einen anderen Ort des Landesgebietes einberufen werden. Die Gesetzgebungsperiode zerfällt in jährliche Tagungen (Sessionen, Sitzungsperioden). Der neu gewählte Landtag ist von dem an Jahren ältesten Mitglied des Landtages binnen acht Wochen nach der Wahl einzuberufen (vgl NR: hier beruft der Bundespräsident ein). In der Folgezeit beruft der Präsident des Landtages den Landtag ein. Vor Ablauf der fünfjährigen Gesetzgebungsperiode kann der Landtag aufgelöst werden durch Beschluss des Landtages (Selbstauflösung) den Bundespräsidenten über Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates (nur einmal aus demselben Anlass). Der Präsident des Landtages, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter (2. Präsident), vertritt den Landtag nach außen, eröffnet und schließt die Sitzungen des Landtages, leitet die Verhandlungen und erteilt das Wort. Weiters beurkundet er das verfassungsmäßige Zustandekommen der Gesetze. Der Präsident besorgt seine Aufgaben mit Hilfe der Landtagsdirektion. 69

70 Der Landtag ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte 42 der Mitglieder anwesend ist, er beschließt mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zweidrittelmehrheit ist bei Verfassungsgesetzen sowie für die Geschäftsordnung des Landtages erforderlich. Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich zu den Landtagssitzungen zugelassen, doch kann sie auch hier ausgeschlossen werden. Die sachliche Immunität besteht gleich wie beim Nationalrat und beim Bundesrat Die Rechtsstellung der Parlamentarier Sämtlichen Parlamentariern, also Mitgliedern des Nationalrates, Bundesrates und der Landtage, ist in mehrerlei Hinsicht eine besondere Rechtsstellung gemeinsam. Dies betrifft das sogenannte freie Mandat, die berufliche und außerberufliche Immunität sowie die Unvereinbarkeit mit bestimmten Funktionen. a) Das freie Mandat Die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates sind nach dem B-VG, die Mitglieder des Landtages nach dem L-VG, bei Ausübung dieses Berufes an keinen Auftrag gebunden ( freies Mandat ). Das bedeutet zunächst: Die Abgeordneten haben keinen Auftrag vom Wähler, sie sollen ihre Entscheidungen in freier Diskussion und unter Bedachtnahme auf die Interessen des Gesamtvolkes ermitteln. Es gibt auch keine Bindung an 42 Hier besteht ein Unterschied zum Nationalrat. 70

71 die Meinung der jeweiligen Partei, wenn auch in der Praxis eine Klubdisziplin herrscht; rechtlich existiert der Klubzwang nicht. Weiters folgt aus dem freien Mandat: Scheidet der Abgeordnete aus der Partei aus, über deren Liste er in das Parlament kam, dann verliert er sein Mandat nicht, sondern bleibt sogenannter wilder Abgeordneter (ohne Zuordnung zu einer Partei). b) Immunität Sie besteht in zwei unterschiedlichen Ausformungen. Einerseits als berufliche Immunität andererseits als außerberufliche Immunität. Berufliche Immunität (Rede- und Abstimmungsfreiheit) Abgeordnete dürfen wegen Abstimmungen im Parlament niemals und wegen Äußerungen im Parlament nur vom Parlament selbst zur Verantwortung gezogen werden. Zur Verantwortung gezogen werden sie dabei durch sitzungspolizeiliche Maßnahmen wie den Ruf zur Sache (bei Abschweifungen), den Ruf zur Ordnung (bei Anstandsverletzungen oder Beleidigungen) bzw in gravierenden Fällen durch Wortentzug. Wegen Abstimmungen oder Äußerungen im jeweiligen Parlament besteht somit weder eine strafrechtliche noch eine zivilrechtliche noch eine verwaltungsbehördliche Verantwortlichkeit. 71

72 Die außerberufliche Immunität (Verfolgungsfreiheit) Die außerberufliche Immunität besteht darin, dass ein Abgeordneter wegen einer strafbaren Handlung ohne Zustimmung des Vertretungskörpers nur dann gerichtlich oder verwaltungsbehördlich verfolgt werden darf, wenn die Handlung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten steht. Die Verhaftung eines Abgeordneten wegen einer strafbaren Handlung darf, außer bei Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens, nur mit Zustimmung des Vertretungskörpers erfolgen. Hausdurchsuchungen bei Abgeordneten sind nur mit Zustimmung des Vertretungskörpers zulässig. NR / LT / BR Rechte der Abgeordneten freies Mandat Immunität beruflich außerberuflich c) Die Unvereinbarkeit Die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und der Landtage unterliegen politischen und wirtschaftlichen Unvereinbarkeitsbestimmungen. Kein Abgeordneter kann zugleich 72

73 dem Nationalrat und dem Bundesrat angehören, das Amt des Bundespräsidenten bekleiden, Präsident des Rechnungshofes sein bzw Mitglied des Obersten Gerichtshofs, der Verwaltungsgerichte, des Verwaltungsgerichtshofs oder des Verfassungsgerichtshofs sein. Überdies ist nach dem Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz mit einem Mandat im Nationalrat, Bundesrat oder Landtag die Betätigung in bestimmten Wirtschaftsunternehmungen unvereinbar bzw an die Bewilligung des Vertretungskörpers geknüpft. 73

74 2. Der Weg der Gesetzgebung 2.1. Bundesgesetzgebung Der Bund übt die Gesetzgebung durch den Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat aus. Ausgangspunkt für die gesetzgeberische Tätigkeit des Nationalrates ist ein Gesetzesvorschlag, der auf folgende Art zu Stande kommen kann: Initiativantrag von mindestens fünf Nationalratsmitgliedern Antrag eines Ausschusses Vorlage der Bundesregierung (Regierungsvorlage) Gesetzesanträge des Bundesrates oder von mindestens einem Drittel der Bundesratsmitglieder Volksbegehren von mindestens Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder. Durch (einfache) Gesetze werden verschiedenen Körperschaften (zb Kammern) oder Institutionen (Bundesministerien, Ländern) Begutachtungsrechte in Bezug auf beabsichtigte Regierungsvorlagen eingeräumt. Aber auch wenn solche Begutachtungsrechte nicht bestehen, findet regelmäßig ein Begutachtungsverfahren statt, in welchem die verschiedensten von der Materie betroffenen Institutionen eingeladen werden, zu einem Gesetzesentwurf Stellung zu nehmen. Vor allem für die Länder ist das Begutachtungsverfahren ein wesentliches Instrument zur Mitsprache an der Bundesgesetzgebung. In Bezug auf allfällige Kostenauswirkungen für die Länder und die Gemeinden sind Regierungsvorlagen einem durch Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Interessenvertretungen der Gemeinden (Österreichischer 74

75 Städtebund, Österreichischer Gemeindebund) verbindlichen Konsultationsverfahren unterworfen 43. Für die Behandlung der Gesetzesvorschläge im Plenum sind drei Lesungen möglich. Die erste Lesung beschränkt sich auf die Besprechung der allgemeinen Grundsätze der Vorlage und endet mit der Abstimmung, ob die Vorlage an einen Ausschuss zur Vorberatung überwiesen werden soll. Bei Ablehnung ist die Vorlage verworfen. Eine erste Lesung ist nicht in allen Fällen zwingend und entfällt oftmals. Die Ausschüsse haben die Beschlussfassung des Plenums vorzubereiten. Aufgrund des Berichtes der Ausschüsse erfolgt die zweite Lesung mit General- und Spezialdebatte (einzelne Teile der Vorlage). In der dritten Lesung stimmt der Nationalrat über die Vorlage als Ganzes ab. Damit liegt ein Gesetzesbeschluss des Nationalrates vor. Ein Gesetzesbeschluss des Nationalrates ist unverzüglich durch den Nationalratspräsidenten dem Bundesrat zu übermitteln. Der Bundesrat hat folgende Möglichkeiten: er kann beschließen, keinen Einspruch zu erheben; er kann die Erhebung des Einspruches durch Fristverstreichung unterlassen; er kann einen begründeten Einspruch erheben (innerhalb von acht Wochen). 43 Bei bestimmten Kostenauswirkungen kann dabei verlangt werden, dass in einem Konsultationsgremium Verhandlungen über die Kosten geführt werden, deren Ergebnis eine Empfehlung an den Gesetzgeber ist. Trägt der Gesetzgeber dieser Empfehlung nicht Rechnung, so hat das zur Folge, dass jene Gebietskörperschaft die durch die gesetzgeberische Maßnahme entstehenden Kosten tragen muss. Dieser Konsultationsmechanismus gilt im Übrigen auch für Maßnahmen der Länder gegenüber Bund und Gemeinden sowie im Weiteren für Verordnungen. 75

76 In bestimmten Fällen unterliegen gewisse Gesetzesbeschlüsse nur der Kenntnisnahme des Bundesrates (zb Bundesfinanzgesetz). Erhebt der Bundesrat einen begründeten Einspruch, der dem Nationalrat vom Bundesratsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt und dem Bundeskanzler zur Kenntnis gebracht wird, kann der Nationalrat entweder die Vorlage fallen lassen oder einen Beharrungsbeschluss fassen (bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Nationalratsmitglieder). In diesem Fall ist der Beschluss zu beurkunden und kundzumachen. Nimmt der Nationalrat Änderungen vor, ist der Bundesrat erneut zu befassen. Im Falle eines Beharrungsbeschlusses oder, wenn vom Bundesrat kein Einspruch erhoben wird, ist der Gesetzesbeschluss vom Bundeskanzler dem Bundespräsidenten zur Beurkundung (des verfassungsmäßigen Zustandekommens) vorzulegen und vom Bundeskanzler gegenzuzeichnen. Anschließend erfolgt die Kundmachung im Bundesgesetzblatt. Einfache Gesetze können bei Anwesenheit von einem Drittel der Mitglieder mit unbedingter Mehrheit (= 50%+1) der abgegebenen Stimmen, Verfassungsgesetze nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Gesetze bedürfen darüber hinaus der ausdrücklichen Zustimmung des Bundesrates, wenn dadurch die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung oder Vollziehung eingeschränkt werden soll. Ein Gesetz (eine Verordnung) tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem das betreffende Bundesgesetzblatt versendet wird; ausgenommen, es wird im Gesetz bzw in der Verordnung etwas anderes bestimmt. 76

77 Der Weg der Bundesgesetzgebung Der Weg der Bundesgesetzgebung Gesetzesvorschlag Initiativantrag (mind 5 Abgeordnete) Regierungsvorlage Gesetzesantrag des Bundesrates (mind 1/3 Mitgl) Volksbegehren Bundesrat (8 Wo Einspruchsfrist) Über Präsident des NR Nationalrat (1. Lesung) Ausschuss Nein Ja / kein Einspruch 2. Lesung - Generaldebatte - Spezialdebatte 3. Lesung (Abstimmung über den Vorschlag im Ganzen) Bundespräsident Beurkundet + Bundeskanzler zeichnet gegen Gesetzesbeschluss des NR Kundmachung im Bundesgesetzblatt Beharrungsbeschluss Bundesgesetz 77

78 2.2. Landesgesetzgebung In den Landtag gelangen Gesetzesvorschläge als Initiativanträge von Abgeordneten als Vorlagen der Landesregierung und als Volksbegehren. Auch im Landtag können bis zu drei Lesungen der Gesetzesvorschläge erfolgen, wobei der Ablauf prinzipiell gleich zum Verfahren im Nationalrat gestaltet ist. Die Beschlussfähigkeit ist in allen Fällen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gewählten Mandatare gegeben. Die Beschlussfassung erfolgt bei einfachen Gesetzen mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Verfassungsbestimmungen mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Sieht ein Landesgesetz bei der Vollziehung die Mitwirkung von Bundesorganen vor, muss dazu die Zustimmung der Bundesregierung (zb in Angelegenheiten des Salzburger Landessicherheitsgesetzes) eingeholt werden. Auch bei Gesetzen betreffend Landes- und Gemeindeabgaben ist die Mitwirkung der Bundesregierung vorgesehen. 44 Die Beurkundung des verfassungsmäßigen Zustandekommens der Gesetze erfolgt durch den Präsidenten des Landtages unter Gegenzeichnung durch den 44 Die Bundesregierung kann binnen acht Wochen Einspruch erheben. Sollte der Landtag sodann einen Beharrungsbeschluss fassen und die Bundesregierung zieht ihren Einspruch daraufhin innerhalb von drei Wochen nicht zurück, dann entscheidet über die Frage, ob der Einspruch aufrecht erhalten bleiben soll, ein sich aus 26 Mitgliedern (bestellt je zur Hälfte von Nationalrat und Bundesrat) zusammensetzender Ausschuss. 78

79 Landeshauptmann. Die Kundmachung erfolgt im Landesgesetzblatt. Für das Inkrafttreten der Gesetze gelten die gleichen Regeln wie bei Bundesgesetzen Die unmittelbare Teilnahme des Volkes an der Gesetzgebung Die hierzu vorgesehenen Instrumente sind die Volksabstimmung, das Volksbegehren und die Volksbefragung. a) Die Volksabstimmung Im Bereich der Bundesgesetzgebung kann nur ein Gesetzesbeschluss des Nationalrates (vor Beurkundung) einer Volksabstimmung unterzogen werden; auf Landesebene ist es ähnlich (zur Ausnahme siehe unten). Jede Gesamtänderung der Verfassung (zb EU-Beitritt) muss einer Volksabstimmung unterzogen werden ( obligatorische Volksabstimmung ), eine Teiländerung der Verfassung nur, wenn es ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder Bundesrates verlangt, ein einfaches Gesetz dann, wenn es der Nationalrat beschließt oder die Mehrheit der Mitglieder verlangt ( fakultative Volksabstimmung ). Im Bereich der Landesgesetzgebung in Salzburg bestehen ähnliche Regelungen. Darüber hinaus kennt Salzburg die Volksabstimmung aufgrund eines Volksbegehrens. Wird eine Gesetzesanregung (also kein Gesetzesbeschluss) von mindestens Antragsberechtigten unterstützt, so muss hierüber von der Lan- 79

80 desregierung eine Volksabstimmung abgehalten werden (so geschehen bei der sogenannten EWR-Volksabstimmung 1993). Das Ergebnis einer Volksabstimmung über einen Gesetzesbeschluss ist auf Bundes- und Landesebene bindend. Im Fall der Ablehnung darf der Gesetzesbeschluss nicht kundgemacht werden und wird daher nicht als Gesetz wirksam (zb Volksabstimmung über ein Bundesgesetz betreffend die Inbetriebnahme des Atomkraftwerks Zwentendorf). Unabhängig von der Gesetzgebung ist die Volksabstimmung zur Absetzung des Bundespräsidenten vorgesehen. b) Das Volksbegehren Beim Volksbegehren handelt es sich um einen Gesetzesantrag oder eine Gesetzesanregung. Der Antrag muss von mindestens Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder gestellt werden (zb bundesweites Don t smoke Volksbegehren). Das Volksbegehren wird vom Innenminister dem Nationalrat vorgelegt, dieser entscheidet, ob eine weitere parlamentarische Behandlung durchgeführt wird. Das heißt, diesfalls besteht nur eine eingeschränkte Bindung, nämlich dahingehend, dass sich der Nationalrat mit der Problematik auseinander zu setzen hat; er hat aber keine Verpflichtung, das Gesetz in der vorgeschlagenen Form zu beschließen. In Salzburg ist die Regelung ähnlich, allerdings mit der oben bereits angeführten Modifikation, dass jede von wenigstens Stimmberechtigten im Land gestellte Gesetzesanregung zunächst einer Volksabstimmung zu unterziehen ist. Erst wenn die Gesetzesanregung in der Volksabstimmung angenommen wurde, ist sie von der Landesregierung dem Landtag in Form einer Gesetzesvorlage zur Behandlung zuzuleiten. Es besteht aber auch diesfalls keine Bin- 80

81 dung des Landtages dahin, das Gesetz in der vorgeschlagenen Form zu beschließen; er muss es lediglich behandeln. c) Die Volksbefragung Gegenstand einer Volksbefragung auf Bundesebene ist eine Angelegenheit grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung, zu deren Regelung der Bundesgesetzgeber zuständig ist. Die Durchführung der Volksbefragung ist vom Nationalrat auf Antrag seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung zu beschließen. Bislang gab es in Österreich auf Bundesebene erst eine Volksbefragung (Beibehaltung oder Abschaffung der Wehrpflicht). In Salzburg dient die Volksbefragung auf Landesebene dazu, die Meinung der Stimmberechtigten zu einer oder mehreren Fragen aus dem Bereich der Landesvollziehung festzustellen. Es handelt sich sohin auf Landesebene um keine Mitwirkung des Volkes an der Gesetzgebung, sondern um Mitwirkung an der Vollziehung. Die Bestimmungen werden aber dennoch um einen Vergleich zu ermöglichen an dieser Stelle abgehandelt. Gegenstand einer Volksbefragung kann aber niemals ein einzelner konkreter Vollziehungsakt sein; es muss sich vielmehr immer um eine allgemeine Angelegenheit der Vollziehung handeln (zb Rettet den Wald, Tempolimit 80/100km/h, Olympiabewerbung). Die Volksbefragung erfolgt über Beschluss der Landesregierung oder auf Antrag von einem Drittel der Landtagsmitglieder, von wenigstens Antragsberechtigten oder von wenigstens 10% der Einwohner jener Gemeinde(n), in der (denen) die Volksbefragung stattfinden soll. 81

82 3. Exkurs: Weitere generelle Normen (Gesetze im materiellen Sinn) Wir besprechen in diesem großen Kapitel die Staatsfunktion Gesetzgebung. Gesetze im formellen Sinn sind nur jene, die von den genannten Gesetzgebungsorganen erlassen werden, sohin in Gesetzesform ergehen. Diese Gesetze sind im Allgemeinen (weil sie generelle Verbindlichkeit für einen unbestimmten Personenkreis haben) Gesetze im formellen und materiellen Sinn. Des Weiteren gibt es aber auch Rechtsquellen, welche die gleiche generelle Wirksamkeit und Verbindlichkeit wie formelle Gesetze haben, jedoch nicht in Gesetzesform ergehen und nicht von den Gesetzgebungsorganen beschlossen werden. Sie sind so gesehen Gesetze im nur materiellen Sinn. Sie sind hier darzustellen, wenn auch in einem Exkurs (was damit in Zusammenhang steht, dass sie nicht von den Gesetzgebungsorganen erlassen werden) Staatsverträge Staatsverträge sind Verträge mit anderen Völkerrechtssubjekten (Staaten). Der Bund hat die Kompetenz, solche auf allen Sachgebieten abzuschließen, also ohne dabei durch die bundesstaatliche Kompetenzverteilung beschränkt zu sein. Für den Bund werden sie grundsätzlich vom Bundespräsidenten abgeschlossen, nur bei Verwaltungsabkommen kann er dazu die Bundesregierung oder die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung ermächtigen. Grundsätzlich bedürfen Staatsverträge 45 vor der Ratifikation durch den Bundespräsidenten der Genehmigung des Nationalrates. Der Bundesrat wirkt im Sinn der allgemeinen Regeln über den Gesetzgebungsprozess entsprechend mit, nur bei 45 Politische Staatsverträge, Staatsverträge mit gesetzesänderndem oder gesetzesergänzendem Inhalt, Staatsverträge, bei welchen die vertraglichen Grundlagen der EU geändert werden. 82

83 Staatsverträgen zur Änderung der Grundlagen der EU hat der Bundesrat ein ausdrückliches Zustimmungsrecht und solche Staatsverträge bedürfen zudem der Genehmigung mit qualifizierter Mehrheit 46. Für die Länder gibt es eine vor allem im Verfahrensgang komplizierte und eingeschränkte (und in der Praxis kaum relevante) Kompetenz in Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereichs mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten Staatsverträge abzuschließen. Staatsverträge haben grundsätzlich generelle Wirkung und Verbindlichkeit. Sie wirken für sich alleine (generelle Transformation), außer es wird ausdrücklich beschlossen (vom Nationalrat bei von ihm zu genehmigenden Verträgen, vom Bundespräsidenten bzw Mitgliedern der Bundesregierung bei von diesen abzuschließenden Verträgen), dass sie durch Gesetze umzusetzen sind (Erfüllungsvorbehalt, spezielle Transformation). Bei Verträgen zur Änderung der Grundlagen der EU ist ein Erfüllungsvorbehalt nicht zulässig; die unmittelbare Anwendung solcher Verträge bestimmt sich nach Unionsrecht. Staatsverträge, die vom Nationalrat genehmigt wurden, haben den Rang von einfachen Bundesgesetzen und dieselbe Wirkung wie diese (einschließlich dessen, dass sie einen verfassungsgerichtlichen Prüfmaßstab für Verordnungen bilden und die Vollziehung auch an sie gebunden ist); sie sind damit auch "Gesetze" im Sinn des Art 18 Abs 1 und 2 B-VG. Alle anderen Staatsverträge haben den Rang von Verordnungen und dieselbe Wirkung wie diese (einschließlich dessen, dass die Vollziehung an sie gebunden ist); sie können daher auch nur abgeschlossen werden, wenn im Sinn des Art 18 B-VG eine hinreichend determinierte gesetzliche Grundlage besteht. Verfassungsändernde Staatsverträge sind seit der B-VG Novelle BGBl I Nr 2/2008 nicht mehr möglich Verfassungsmehrheit im NR und BR. 83

84 3.2. Die Wiederverlautbarung Nach dem B-VG ist der Bundeskanzler gemeinsam mit dem jeweils zuständigen Bundesminister ermächtigt, Bundesgesetze (mit Ausnahme des B-VG) und Staatsverträge durch Kundmachung wiederzuverlautbaren. Konkret geht es darum, dass solche Gesetze durch spätere Novellen unübersichtlich geworden sind und daher mit verbindlicher Wirkung neu verlautbart werden sollen. Dies dient der Rechtssicherheit und dem verbesserten Zugang der Bürger zum Gesetz. Nach dem L-VG besteht eine vergleichbare Ermächtigung für die Landesregierung in Bezug auf Landesgesetze. Beiden ist gemeinsam, dass im Zuge der Wiederverlautbarung keine inhaltlichen, sondern nur ganz bestimmte, taxativ aufgeführte, formelle Änderungen vorgenommen werden dürfen. Würde diese Ermächtigung überschritten werden, so führte dies zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof. Auch stünden inhaltliche Änderungen mit der Gewaltentrennung im diametralen Widerspruch, weil formelle Gesetze nur von den Gesetzgebungsorganen erlassen werden dürfen und hier die Vollziehung faktisch gesetzgebend tätig geworden wäre. Im Fall einer Wiederverlautbarung ist das Gesetz in der wiederverlautbarten Fassung verbindlich. 47 Bestehende Staatsverträge bleiben als solche in Geltung, außer sie wurden durch die Novelle ausdrücklich ihres Verfassungsranges entkleidet. Verfassungsrang besitzen aber insbesondere nach wie vor die EMRK und alle Zusatzprotokolle zur EMRK. 84

85 3.3. Die Verordnungen Auch Verordnungen sind generell verbindliche Anordnungen, sohin Gesetze im materiellen Sinn. Sie sind von allen zu beachten, an die sie sich vom Adressatenkreis her grundsätzlich in unbestimmter Weise richten. Verordnungen werden von Vollziehungsorganen erlassen und zwar immer nur mit gesetzlicher Grundlage. Dabei sind zwei Arten zu unterscheiden: Die verfassungsunmittelbare Verordnung: Bereits die Verfassung enthält eine Grundlage zur Erlassung einer Verordnung, ohne dass hiefür ein einfaches Gesetz dazwischen treten müsste. Die Verordnung kann daher unmittelbar aufgrund der Verfassung erlassen werden, sie kann daher auch gesetzesändernd, - ergänzend oder -vertretend sein. Sie wird oft auch selbstständige Verordnung genannt, weil es zu ihrer Erlassung eben keines einfachen Gesetzes bedarf, das hinreichende Determinanten für die Verordnungserlassung beinhalten müsste. Die Durchführungsverordnung: Das B-VG enthält im Art 18 eine Pauschalermächtigung für die Vollziehung. Danach kann jede Verwaltungsbehörde aufgrund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereichs Verordnungen erlassen. Voraussetzung hiefür ist allerdings, dass der wesentliche Inhalt zumindest im Grundsätzlichen bereits dem Gesetz entnommen werden kann. Die Durchführungsverordnung dient nämlich nur der näheren Konkretisierung/Präzisierung bzw Durchführung des Gesetzes. Es geht um die Regelung von Details, die vom Gesetz her allerdings schon insofern vorhersehbar sein müssen, dass der Rechtsunterworfene weiß, was ihn erwarten kann. Eine spezielle einfachgesetzliche Ermächtigung für die Erlassung der Verordnung ist nicht unbedingt erforderlich, denn hiefür kann die genannte Pauschalermächtigung herangezogen werden. Vielfach gibt es jedoch konkrete spezialgesetzliche Verordnungsermächtigungen für ganz bestimmte Sachbereiche, die 85

86 ganz bestimmte Regelungsinhalte festlegen. Es ist auch möglich, dass eine Durchführungsverordnung verpflichtend zu erlassen ist. a) Die verfassungsunmittelbare (selbstständige) Verordnung Beispiele Das B-VG enthält zum Beispiel folgende Grundlagen für verfassungsunmittelbare Verordnungen: Das Notverordnungsrecht des Bundespräsidenten Ein im B-VG (Art 18 Abs 3 bis 5) festgelegtes Verordnungsrecht steht dem Bundespräsidenten zu, der in Fällen eines außerordentlichen Notstandes durch Notverordnung der Beschlussfassung des Nationalrates vorgreifen kann. Eine solche Notverordnung kann unter folgenden Voraussetzungen erlassen werden: Um einen offenkundigen, nicht wieder gut zu machenden Schaden für die Allgemeinheit abzuwehren, und wenn der Nationalrat nicht rechtzeitig versammelt ist oder wenn er nicht rechtzeitig zusammentreten kann oder wenn der Nationalrat in seiner Tätigkeit durch höhere Gewalt verhindert ist. Eine solche Notverordnung kann auch gesetzesändernd, darf aber nicht verfassungsändernd sein und keine dauernden finanziellen Belastungen der Gebietskörperschaften zum Gegenstand haben. Bei der Erlassung der Notverordnung ist auch der Hauptausschuss des Nationalrates einzubinden; die Bundesregierung hat ihren Vorschlag für die Verordnung im Einvernehmen mit diesem Ausschuss zu erstatten. 86

87 Die Notverordnung ist sodann in näher bestimmter Weise dem Nationalrat vorzulegen, der schließlich die Verordnung durch Bundesgesetz zu bestätigen hat bzw die Verordnung außer Kraft setzen kann. Ein ähnlich gestaltetes Notverordnungsrecht steht auch der Landesregierung im Einvernehmen mit dem dafür eingerichteten Landtagsausschuss zu. Das ortspolizeiliche Verordnungsrecht Ortspolizeiliche Verordnungen (Art 118 Abs 6 B-VG) der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zur Abwehr oder Beseitigung von bestimmten Missständen sind ebenso verfassungsunmittelbare Verordnungen. Auf sie wird bei der Besprechung der Gemeinden zurückzukommen sein. Geschäftsordnung der Landesregierung, Geschäftsordnung und Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung Die Geschäftsordnung der Landesregierung hat ihre Grundlage im Art 103 Abs 2 B-VG bzw im L-VG (Art 36). Auf die genauere spätere Darstellung bei den Landesbehörden wird verwiesen. Geschäftsordnung und Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung haben ihre Grundlage im BVG über die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien aus dem Jahr 1925; auf die genauere spätere Darstellung bei den Landesbehörden wird verwiesen. b) Die Durchführungsverordnung Es gibt unzählige Durchführungsverordnungen zu einfachen Gesetzen. 87

88 Hervorgehoben sei, dass sie in sehr unterschiedlicher Gestaltungsform auftreten können bzw auch sehr unterschiedliche Kundmachungsarten möglich sind. So sind etwa Flächenwidmungspläne Durchführungsverordnungen zum Raumordnungsgesetz. Derartige Verordnungen mit Planinhalt werden oft durch ortsübliche Kundmachung verlautbart, wobei für die Pläne selbst die Auflage in einem Amt sowie die allgemeine Einsichtsmöglichkeit während der Parteienverkehrszeiten angeordnet wird. Oder: Durchführungsverordnungen zur Straßenverkehrsordnung werden oft durch die Aufstellung von Verkehrszeichen kundgemacht. Wo und wie Verordnungen stets kundzumachen sind, ergibt sich aus dem einfachen Gesetz. Die Möglichkeiten reichen freilich je nach Behörde und Verordnungsinhalt von der ortsüblichen Kundmachung, über die Einschaltung in Medien (zb Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder Salzburger Landes-Zeitung 48 ), Kundmachung im Rundfunk 49 bis hin freilich zum Landesgesetzblatt. Verordnungen der Landesregierung und des Landeshauptmannes sind grundsätzlich im Landesgesetzblatt kundzumachen. 4. Sonstige Aufgaben der Gesetzgebungsorgane Neben der zentralen Funktion der Gesetzgebung kommen den Parlamenten noch weitere wesentliche Aufgaben zu. Diese lassen sich in zwei Gruppen systematisieren, nämlich die Mitwirkung an der Vollziehung und die Kontrolle der Vollziehung. 48 Seit dem erscheint die Salzburger Landes-Zeitung nicht mehr in gedruckter (Papier-) Form, sondern nur noch elektronisch im Internet auf der Homepage des Landes Salzburg ( 49 Siehe etwa den Fall des Veranstaltungsverbotes aus Anlass einer Landestrauer aufgrund des Salzburger Veranstaltungsgesetzes

89 4.1. Mitwirkung an der Vollziehung Unter dieser Gruppe sind verschiedene und zum Teil sehr heterogene Funktionen zusammengefasst. Nur die jeweils wichtigsten sollen hier genannt werden. a) Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates an der Vollziehung des Bundes Mitwirkung am Zustandekommen von Staatsverträgen Politische Staatsverträge und Staatsverträge mit gesetzesänderndem oder gesetzesergänzendem Inhalt bedürfen der Genehmigung des Nationalrates. Wenn auch Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt sind, zudem der Zustimmung des Bundesrates. Festlegung des Budgets des Bundes (Budgethoheit des Nationalrates) Der Bundesvoranschlag (Haushalt, Budget) ist die vorausschauende Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben des Bundes für einen gewissen Zeitraum (Finanzjahr). Er wird durch den Nationalrat in Form eines Bundesgesetzes (Bundesfinanzgesetz) festgelegt. Der Bundesrat wirkt daran nicht mit. b) Mitwirkung des Landtages an der Vollziehung des Landes Mitwirkung am Zustandekommen von Länder-Staatsverträgen Das Land kann Staatsverträge mit in Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten über Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereichs schließen. Sie bedürfen der Genehmigung des Landtages, wenn sie gesetzesändernd oder -ergänzend sind bzw den Landtag binden sollen. 89

90 Festlegung des Landeshaushaltes Nachdem die Landesregierung alle Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen für das folgende Haushaltsjahr vor dessen Beginn in einem Haushaltsplan (Landesvoranschlag) einzustellen hat (Art 44 L-VG), stellt der Landtag den Haushaltsplan durch Gesetzesbeschluss fest. So wird stets ein Landeshaushaltsgesetz erlassen Kontrolle der Vollziehung In der Praxis sehr bedeutend ist die Kontrollfunktion der Parlamente gegenüber der Vollziehung. Sie ist neben der Gesetzgebung die zweite klassische Funktion der Parlamente. Sie besteht in politischer, finanzieller, aber in bestimmter Weise auch in (staats)rechtlicher Hinsicht. Auch hier bestehen auf Bundes- und Landesebene sehr ähnliche Regelungen. a) Kontrolle der Vollziehung auf Bundesebene Politische Kontrolle Gegenstand der Kontrolle ist die Geschäftsführung der Bundesregierung und darüber hinaus die Vollziehung, soweit sie im Einflussbereich der Bundesregierung und ihrer einzelnen Mitglieder steht (somit im Verantwortungsbereich der obersten Organe steht, den jene mittels Weisungsbefugnis und Aufsichtsrecht beeinflussen können). Es gibt Kontrollmittel, die teils sowohl dem Nationalrat als auch dem Bundesrat, teils nur dem Nationalrat zustehen. 90

91 Das Fragerecht ( Interpellationsrecht ) Es besteht darin, eine schriftliche Anfrage an die Bundesregierung oder eines ihrer Mitglieder (die innerhalb von zwei Monaten zu beantworten ist) zu stellen bzw eine dringliche Anfrage, über die noch in derselben Sitzung eine Debatte stattfindet. Es ist ein Minderheitsrecht und kann bereits von fünf Abgeordneten ausgeübt werden. Es steht auch den Mitgliedern des Bundesrates zu. Die Fragestunde Jedes Mitglied des Nationalrates und des Bundesrates hat das Recht, in einer Sitzung des Parlaments kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder der Bundesregierung zu stellen (Fragestunde), sofern nicht eine sogenannte aktuelle Stunde stattfindet, die der Aussprache über Themen von allgemeinem aktuellen Interesse aus der Vollziehung des Bundes dienen. Das Resolutionsrecht Nationalrat und Bundesrat sind befugt, mittels Mehrheitsbeschluss ihren Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu verleihen. Diese Entschließungen sind für die Bundesregierung nicht rechtlich verbindlich, der Nationalrat hätte als Sanktionsmöglichkeit lediglich das Misstrauensvotum. Untersuchungsausschüsse (Enqueterecht) Der Nationalrat kann durch Beschluss Untersuchungsausschüsse einsetzen, die bestehende Missstände innerhalb der Vollziehung des Bundes feststellen und dem Nationalrat berichten. Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflich- 91

92 tet, dem Ersuchen eines Untersuchungsausschusses um Beweiserhebungen Folge zu leisten und ihre Akten vorzulegen. Der Beschluss zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist auf Verlangen eines Viertels der Abgeordneten (es reichen daher 46 Abgeordnete) möglich, sodass es sich bei dem Recht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen, um ein Recht der Opposition handelt. Von diesem Enqueterecht zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist die sogenannte parlamentarische Enquete zu unterscheiden, bei der es sich um eine Veranstaltung zur Beratung einer in die Gesetzgebung fallende Angelegenheit unter Beiziehung von Experten handelt, die Referate abhalten; quasi ein Symposion oder eine Informationsveranstaltung für das Parlament selbst. Das Misstrauensvotum Es ist das schärfste Kontrollrecht und besteht in der Geltendmachung der politischen Verantwortlichkeit der obersten Organe. - Der Nationalrat kann der Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder das Vertrauen versagen, was die Amtsenthebung dieser zur Folge hat. Für ein derartiges Misstrauensvotum ist in Abweichung zur Grundregel die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Nationalrates erforderlich. - Der Nationalrat kann beschließen, durch einen entsprechenden Beschluss der Bundesversammlung eine Volksabstimmung über die Absetzung des Bundespräsidenten zu verlangen. Ein solcher Beschluss bedarf der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Nationalrates und der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Wird in der Volksabstimmung die Absetzung des Bundespräsidenten abgelehnt, hat dies die 92

93 Auflösung des Nationalrates zur Folge und der Bundespräsident gilt als wiedergewählt. Finanzielle Kontrolle Die finanzielle Kontrolle durch den Nationalrat wird in mehrerlei Hinsicht ausgeübt. Einerseits durch die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und andererseits durch den Rechnungshof des Bundes, der als Hilfsorgan des Nationalrates agiert. Genehmigung des Rechnungsabschlusses Der Bundesrechnungsabschluss wird vom Rechnungshof verfasst und ist vom Nationalrat in Form eines Bundesgesetzes (ohne Mitwirkung des Bundesrates) zu genehmigen. Die Genehmigung bewirkt gewissermaßen die Entlastung der Bundesregierung. Die eigentliche Bedeutung liegt auch darin, die Einhaltung des Bundesfinanzgesetzes in öffentlicher Weise zu kontrollieren. Der Rechnungshof Der Rechnungshof untersteht unmittelbar dem Nationalrat und ist von der Bundesregierung und den Landesregierungen unabhängig. In Angelegenheiten der Länder-, Gemeindeverbände- und Gemeindegebarung ist er als Organ des betreffenden Landtages tätig. Im Detail wird der Rechnungshof zu einem späteren Zeitpunkt bei den Kontrolleinrichtungen 50 besprochen. 50 Vgl Kapitel VII a). 93

94 Rechtliche Kontrolle Eine rechtliche Kontrolle des Nationalrates gegenüber den obersten Organen der Vollziehung besteht in der Geltendmachung der staatsrechtlichen Verantwortung dieser Organe beim Verfassungsgerichtshof. Der Nationalrat kann beschließen, die Bundesregierung bzw einzelner ihrer Mitglieder wegen Gesetzesverletzung beim Verfassungsgerichtshof anzuklagen. Der Nationalrat oder der Bundesrat kann beschließen, dass die Bundesversammlung zu dem Zweck einberufen werden soll, um den Bundespräsidenten wegen Verletzung der Bundesverfassung beim Verfassungsgerichtshof anzuklagen. b) Die Kontrolle der Vollziehung auf Landesebene Politische Kontrolle Das Fragerecht ( Interpellationsrecht ) Es besteht in vergleichbarer Weise zur Bundesebene. Es können an die Landesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder schriftliche oder mündliche Anfragen in einer Fragestunde gestellt werden. Es ist auch hier ein Minderheitsrecht und steht bereits jedem einzelnen Mitglied des Landtages zu. Darüber hinaus kann von jedem Landtagsklub die dringliche Beantwortung einer Anfrage je Sitzung des Landtages begehrt werden. Schließlich ist jede Landtagspartei berechtigt, an die Landesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder ein Auskunftsbegehren zu richten. 94

95 Recht auf Akteneinsicht In Bezug auf Verhandlungsgegenstände des Landtages kann jede Landtagspartei die Gewährung der zur Einholung von Auskünften von den Mitgliedern der Landesregierung erforderlichen Akteneinsicht begehren. Das Resolutionsrecht Es geht auch hier darum, dass der Landtag gegenüber der Landesregierung seinen Wünschen durch Entschließungen Ausdruck verleihen kann. Wiederum keine rechtliche Verbindlichkeit, aber politisch gerade im Hinblick auf das Misstrauensvotum bedeutsam. Untersuchungsausschüsse (Enqueterecht) Zur Untersuchung bestimmter Gegenstände des selbstständigen Wirkungsbereichs des Landes kann ein Viertel der Mitglieder des Landtages fallweise die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses verlangen. Auch kann jede Landtagspartei, die nicht ein Viertel der Abgeordneten stellt, einmal pro Gesetzgebungsperiode die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses verlangen. Auf Ersuchen des Untersuchungsausschusses haben die Gerichte und alle Behörden Amtshilfe zu leisten. Auch auf der Ebene des Landes ist von diesem Enqueterecht die parlamentarische Enquete zu unterscheiden. Das Misstrauensvotum Es ist das schärfste Kontrollrecht und besteht in der Geltendmachung der politischen Verantwortlichkeit des obersten Organs Landesregierung bzw deren Mitglieder. 95

96 Der Landtag kann der Landesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder das Vertrauen versagen, was die Amtsenthebung zur Folge hat. Für ein derartiges Misstrauensvotum ist der Grundregel folgend die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Finanzielle Kontrolle Die finanzielle Kontrolle durch den Landtag wird in mehrerlei Hinsicht ausgeübt. Einerseits durch die Genehmigung des Rechnungsabschlusses, andererseits durch den Rechnungshof des Bundes und den Landesrechnungshof. Genehmigung des Rechnungsabschlusses Der Rechnungsabschluss wird von der Landesregierung verfasst und wird vom Landtag genehmigt. Anders als auf Bundesebene ergeht die Genehmigung hier nicht in Gesetzesform. Der Rechnungshof Der Rechnungshof ist in Angelegenheiten der Länder-, Gemeindeverbände- und Gemeindegebarung als Organ des betreffenden Landtages tätig. Der Landesrechnungshof Der Landesrechnungshof wird im Regelfall als Organ des Landtages tätig. Im Detail wird der Landesrechnungshof zu einem späteren Zeitpunkt bei den Kontrolleinrichtungen 51 besprochen. 51 Vgl Kapitel VII b). 96

97 Rechtliche Kontrolle Eine rechtliche Kontrolle des Landtages gegenüber den Mitgliedern der Landesregierung besteht in der Geltendmachung der staatsrechtlichen Verantwortung dieser beim Verfassungsgerichtshof. Der Landtag kann beschließen, die Mitglieder der Landesregierung wegen Gesetzesverletzung beim Verfassungsgerichtshof anzuklagen. 97

98 VI. Die Vollziehung 1. Allgemeines und Abgrenzungen Die Staatsfunktion Vollziehung besteht aus Gerichtsbarkeit und Verwaltung. Dabei werden wiederum sowohl innerhalb der Gerichtsbarkeit als auch innerhalb der Verwaltung verschiedene Arten unterschieden. Innerhalb der Gerichtsbarkeit insbesondere die ordentliche Gerichtsbarkeit und die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechtes (Verwaltungsgerichte, Verwaltungsgerichtshof, Verfassungsgerichtshof). Die Verwaltung tritt außerdem in den unterschiedlichsten Formen auf: Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung Allgemeine staatliche Verwaltung, Sonderverwaltung und Selbstverwaltung Bundesverwaltung und Landesverwaltung Mittelbare und Unmittelbare Verwaltung 1.1. Gerichtsbarkeit und Verwaltung Die Gerichtsbarkeit ist nach dem B-VG (Art 94 Abs 1) von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt. Dies bringt einen Teil des bereits besprochenen Grundsatzes der Gewaltentrennung zum Ausdruck, nach dem insbesondere für diesen Teil ein und dieselbe Behörde nicht gleichzeitig Gerichts- und Verwaltungsbehörde sein darf, zwischen Verwaltungsbehörde und Gericht kein Instanzenzug und 98

99 zwischen Verwaltungsbehörde und Gericht kein Weisungsverhältnis sein darf sowie grundsätzlich die Aufgaben der Verwaltung Verwaltungsbehörden und die Aufgaben der Gerichtsbarkeit Gerichten zu übertragen sind. Seit dem kann der (einfache) Gesetzgeber in einzelnen Angelegenheiten einen Instanzenzug von einer Verwaltungsbehörde zu einem ordentlichen Gericht vorsehen (Art 94 Abs 2 B-VG). In einem solchen Fall wird anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht der Rechtszug von einer Verwaltungsbehörde an ein ordentliches Gericht ermöglicht. 52 a) Zur Gerichtsbarkeit Einem Gericht sind bestimmte Merkmale eigen. Richter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig (dh weisungsfrei), unabsetzbar und unversetzbar. Des Weiteren formuliert das B-VG für Gerichte den Grundsatz der festen Geschäftsverteilung. Innerhalb eines Gerichtes soll von vornherein festgelegt sein, wer je nach Sachgebiet oder einer bestimmten Buchstabenzuordnung für die einzelnen Fälle zuständig ist. 52 Von dieser Möglichkeit hat der Bundesgesetzgeber bereits Gebrauch gemacht. Nach den Bestimmungen des Übernahmegesetzes dieses beinhaltet Regelungen für öffentliche Angebote zum Erwerb von Beteiligungspapieren, die von einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland ausgegeben werden können Bescheide der Übernahmekommission nur mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof angefochten werden. Eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist unzulässig ( 30a ÜbG). 99

100 Die genannten Merkmale dienen der Garantie der Unabhängigkeit der Gerichte. Diese Unabhängigkeit ist zugleich ein wesentliches Element des rechtsstaatlichen Prinzips der Bundesverfassung. Die ordentlichen Gerichte sind folgendermaßen organisiert: Bezirksgerichte (BG) Landesgerichte (Gerichtshöfe 1. Instanz, LG) in den Landeshauptstädten (mit Ausnahme von Bregenz) sowie in weiteren größeren Städten (zb Wels, Krems, Leoben, Feldkirch) Oberlandesgericht (OLG) in Wien (für Wien, Niederösterreich, Burgenland), Linz (für Oberösterreich und Salzburg), Graz (für Steiermark und Kärnten), Innsbruck (für Tirol und Vorarlberg) Oberster Gerichtshof (OGH) in Wien. Jedem Gericht ist eine Anklagebehörde (Staatsanwaltschaft) zugeordnet: BG: Bezirksanwalt LG: Staatsanwalt OLG: Oberstaatsanwalt OGH: Generalprokurator Neben den ordentlichen gibt es die außerordentlichen Gerichte (Arbeits- und Sozialgerichte, Kartellgerichte). Zu unterscheiden von der oben genannten allgemeinen Gerichtsbarkeit ist die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechtes durch die Verwaltungsgerichte, den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof. 100

101 Ordentliche Gerichte - Bezirksgerichte - Landesgerichte - Oberlandesgerichte - OGH Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechtes - Verwaltungsgerichte - Verwaltungsgerichtshof - Verfassungsgerichtshof b) Zur Verwaltung Dem gegenüber wird die Verwaltung unter der Leitung der obersten Organe des Bundes und der Länder durch auf Zeit gewählte, ernannte berufsmäßige Organe oder vertraglich bestellte Organe geführt (Art 20 Abs 1 B-VG). Damit sind neben den politischen Organen die Beamten und die Vertragsbediensteten gemeint. Sie sind weisungsgebunden und weisungsbefugt. Eine Weisung muss jedoch abgelehnt werden, wenn die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. 101

102 Die Organe der Verwaltung sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Außerdem besteht soweit eine Verschwiegenheitspflicht (nämlich die Amtsverschwiegenheit, aber auch der Datenschutz) dem nicht entgegensteht im Rahmen des jeweiligen Wirkungsbereichs eine Auskunftspflicht. Letztere wird durch besondere Gesetze des Bundes wie auch des Landes geregelt. Dabei gilt das Auskunftspflichtgesetz des Bundes für die Organe des Bundes, das Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur des Landes 53 für die Organe des Landes und der Gemeinden 54. Die Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet. Verwaltungsbehörden Mit Befehls- u. Zwangsgewalt ausgestattet Weisungsbefugte u. weisungsgebundene Organe Auf Zeit gewählte oder ernannte berufsmäßige Organe 1.2. Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung Die Verwaltung wiederum lässt sich unterteilen in 53 Betreffend die Auskunftspflicht sind die Regelungen aufgrund eines diesbezüglichen Grundsatzgesetzes des Bundes ergangen. Zur Kompetenzlage: Hinsichtlich der Organe des Landes und der Gemeinden gilt hier die Type des Art 12 B-VG Grundsatzgesetzgebung Ausführungsgesetzgebung ; allerdings nicht im Art 12 B-VG verankert, sondern gesondert im Art 20 Abs 4 B-VG. 54 Maßgeblich ist hier das Verständnis der Organe im organisatorischen Sinn: Das heißt, das Auskunftspflichtgesetz des Bundes gilt etwa nicht für den Landeshauptmann, auch wenn dieser in mittelbarer Bundesverwaltung (somit funktionell als Bundesorgan) tätig wird. 102

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