Repetitorium Verfassungsrecht und Verfassungsprozessrecht Versammlungsfreiheit. Fall 6

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Repetitorium Verfassungsrecht und Verfassungsprozessrecht Versammlungsfreiheit. Fall 6"

Transkript

1 Prof. Dr. Gerhard Robbers Sommersemester 1998 Repetitorium Verfassungsrecht und Verfassungsprozessrecht Versammlungsfreiheit Fall 6 Sachverhalt Am Abend des 25. März 1998 wird bekannt, daß in den frühen Morgenstunden des nächsten Tages mehrere Kriegsflüchtlinge aus dem ehemaligen Jugoslawien abgeschoben werden sollen. Da es sich unter anderen um ein älteres Ehepaar handelt, das über keine Unterkunftsmöglichkeit im ehemaligen Jugoslawien verfügt, beschließen mehrere deutsche Nachbarn des Ehepaars, eine Demonstration gegen die geplante Abschiebung zu veranstalten. Innerhalb einer halben Stunde versammeln sich etwa 50 Einwohner der Gemeinde T auf dem Marktplatz und protestieren mit Plakaten und Sprechchören gegen die geplante Abschiebung. Die Protestaktion wird jedoch bereits kurze Zeit später von der Polizei aufgelöst, da sie nicht angemeldet wurde (vgl. 14 Abs. 1, 15 Abs.1 VersG). 1. Werden die Teilnehmer dadurch in ihrem Grundrecht aus Artikel 8 GG verletzt? 2. Wäre das Ergebnis ein anderes, wenn es sich bei den Teilnehmern der Protestaktion um Bosnier handelte? 3. Könnte die Bürgerinitiative für eine humane Abschiebepolitik, die zu der Protestaktion aufgerufen hat, in ihrem Grundrecht aus Art. 8 GG verletzt sein? 4. A, ein deutscher Teilnehmer der Protestaktion, weigerte sich, den Marktplatz zu verlassen, obwohl er durch die Polizei mit Hinweis auf die Auflösung der Versammlung dazu aufgefordert worden war. A mußte schließlich weggetragen werden. Wenig später erhielt er aufgrund seiner Weigerung, der Aufforderung der Polizeibeamten nachzukommen, einen Bußgeldbescheid. A ist der Ansicht, der Bescheid verletze ihn in seinem Grundrecht aus Art. 8 GG, da die Auflösung der Versammlung rechtswidrig gewesen sei. Ist dies zutreffend? Rechtsprechung: Eildemonstration BVerfGE 85,69, Beschl. v. 23. Oktober 1991 Spontandemonstration BVerfGE 69, 315 (Brokdorf), Beschl. v. 14. Mai 1985

2 Lösungshinweise Wichtiger Hinweis Die hier veröffentlichten Fälle werden im Wochenrhythmus für das Repetitorium konzipiert. Die Lösungshinweise können daher nur einige wichtige Probleme - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - zusammenfassen. Sie beinhalten in keiner Weise ein klausurmäßiges Aufbauschema und geben nur Beispiele, wie in einer Examensklausr argumentiert werden könnte. Dieses Argumentationsmuster entspricht nicht in jedem Fall der vom Dozenten zu diesem Thema vertretenen Meinung. Zu Frage 1: I. Schutzbereich 1. Personaler Geltungsbereich Grundrechtsträger sind Deutsche i.s.d. Art. 116 Abs. 1 GG. Ob juristische Personen i.s.d. Art. 19 Abs. 3 GG Grundrechtsträger sein können, ist umstritten. Nach herrschender Meinung erfaßt der Schutzbereich des Art. 8 GG auch inländische juristische Personen und Personenvereinigungen des Privatrechts, soweit sie geschützte Handlungen vornehmen können (zurückhaltend Kloepfer HbStR VI 755). 2. Sachlicher Geltungsbereich - Versammlung Geschützt sind Versammlungen und Aufzüge als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung (BVerfGE 69, 315 [343] - Brokdorf -). Erforderlich ist daher eine gewisse innere Verbindung der zusammenkommenden Personen. Bloße Ansammlungen (z.b. zuhörende Passanten vor einem politischen Informationsstand, BVerwGE 56, 63 [69]) fallen daher nicht in den Schutzbereich des Art. 8 GG. Ob neben der inneren Verbindung auch ein besonderer Versammlungszweck erforderlich ist, ist streitig. Nach der Rechtsprechung des BVerfG muß Zweck der Versammlung Meinungsbildung oder -kundgabe sein, wobei jedoch nicht nur Veranstaltungen geschützt werden, "auf denen argumentiert und gestritten wird", (sondern)..."vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen" umfaßt werden. (BVerfGE 69, 315 [343]. Nach anderer Ansicht ist entscheidend, ob öffentliche Angelegenheiten erörtert werden (Herzog M/D Art. 8, Rn. 51).

3 Die herrschende Meinung geht davon aus, daß bereits bei einer Teilnehmerzahl von 2 Personen Art. 8 GG eingreift (Herzog M/D Art. 8, Rn. 48, Kloepfer HbStR VI 747). Planung und Organisation sind nicht begriffsnotwendig für eine Versammlung i.s.d. Art. 8 GG, erfaßt sind daher auch Spontanversammlungen (davon geht auch das BVerfG aus, vgl. BVerfGE 69, 315 [350] - Brokdorf -). Geschützt ist nicht nur die Veranstaltung der Versammlung, auch vorbereitende Maßnahmen genießen den Schutz des Art. 8 GG (für die Anreise zu einer Versammlung und Kontrollen, BVerfGE 69, 315 [349]). Die Versammlung muß friedlich und ohne Waffen stattfinden. Nicht jeder Rechtsverstoß macht jedoch eine Versammlung unfriedlich, erforderlich sind vielmehr "Handlungen von einiger Gefährlichkeit", wie etwa "Gewalttätigkeiten oder aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen" (BVerfGE 73, 206 [248] - Mutlangen -). Geschützt ist auch die kritische Teilnahme, nicht jedoch die Verhinderung einer Demonstration (BVerfGE 84, 203 [209]). Verhalten sich einzelne Teilnehmer oder eine Minderheit einer Versammlung unfriedlich, so kommt den friedlichen Teilnehmern trotzdem der Schutz des Art. 8 GG zugute (BVerfGE 69, 315 [361]). Im vorliegenden Fall sind deutsche Nachbarn eines Ehepaars aus dem ehemaligen Jugoslawien auf dem Marktplatz der Gemeinde T zusammengekommen, um ihren Unmut über die geplante Abschiebung kundzutun. Dabei handelt es sich unzweifelhaft um eine Versammlung. Da auch Spontanversammlungen in den Schutzbereich des Art. 8 GG fallen, ändert die Tatsache, daß es hier keinen Organisator oder Veranstalter gibt, hieran nichts. Die Versammlung ist auch friedlich. Soweit es sich bei den Versammlungsteilnehmern um deutsche Staatsbürger handelt, fällt die Tätigkeit also in den Schutzbereich des Art. 8 GG. II. Eingriff in den Schutzbereich Das Anmeldeerfordernis des 14 VersG bzw. die Auflösung der Versammlung greifen in den Schutzbereich des Art. 8 GG ein. III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs/Schranke - einfacher Gesetzesvorbehalt in Art. 8 Abs. 2 GG Versammlungen unter freiem Himmel können gemäß Art. 8 Abs. 2 GG durch oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden. Entgegen dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 2 GG kommt es nach Sinn und Zweck der Regelung aber nicht auf die Überdachung, sondern wegen des erhöhten Regelungsbedarfs auf die Abgrenzung des Raumes zur Seite hin an (BVerfGE 69, 315 [348]). Das Versammlungsgesetz beschränkt Art. 8 GG bei Versammlungen unter freiem Himmel durch das Anmeldeerfordernis ( 14 VersG). Weiterhin wird im vorliegenden Fall das Grundrecht des Art. 8 GG durch die Auflösung der Versammlung aufgrund 14 Abs. 1, 15 Abs.1 VersG beschränkt IV. Schranken-Schranken

4 Das in das Grundrecht eingreifende Gesetz muß seinerseits formell und materiell verfassungsgemäß sein (so für Art. 2 Abs. 1 GG BVerfGE 6, 32 [37, 38] - Elfes -). Nach Ansicht des BVerfG muß 14 VersG seinerseits "im Lichte des Grundrechts der Versammlungsfreiheit angewendet werden und gegebenenfalls hinter ihm zurücktreten" (BVerfGE 69, 315 [351]). Versammlungsrechtliche Vorschriften seien auf Spontandemonstrationen daher nicht anwendbar, soweit der mit der Spontandemonstration verfolgte Zweck bei Einhaltung dieser Vorschriften nicht erreicht werden könne (BVerfGE 69, 315 [350]). Da Spontanversammlungen begriffsnotwendig vorher nicht angemeldet werden können, sei 14 VersG verfassungskonform so auszulegen, daß das Anmeldeerfordernis nicht für Spontandemonstrationen gilt. Andernfalls wären Spontanversammlungen grundsätzlich unzulässig und nicht durch Art. 8 GG geschützt. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Spontanversammlung, denn der Entschluß, eine Versammlung durchzuführen, wurde sofort gefaßt, als die bevorstehende Abschiebung bekannt wurde. Da bereits 14 VersG verfassungskonform so auszulegen ist, daß er Spontanversammlungen nicht erfaßt und damit in diesem Fall das Anmeldeerfordernis gänzlich entfällt, werden die deutschen Versammlungsteilnehmer durch die mit der Nichtanmeldung begründete Auflösung der Versammlung in ihrem Grundrecht aus Art. 8 GG verletzt. Exkurs: Im Gegensatz zu Spontanversammlungen, die aus der konkreten Situation entstehen, und schon deshalb nicht angemeldet werden können, müssen Eilversammlungen angemeldet werden. Eine Eilversammlung liegt dann vor, wenn die Anmeldefrist des 14 Abs. 1 VersG (48 Stunden vor der Bekanntgabe) nicht eingehalten werden kann, weil die Versammlung kurzfristig geplant wird. In diesem Fall sind die Veranstalter jedoch nicht von der Anmeldepflicht befreit, sie sind lediglich in verfassungskonformer Auslegung des 14 Abs. 1 VersG von der Einhaltung der Anmeldefrist befreit und müssen die Versammlung innerhalb einer angemessenen Frist anmelden. Zu Frage 2 Da die bosnischen Versammlungsteilnehmer nicht in den personalen Schutzbereich des Art. 8 GG fallen, der als Deutschen-Grundrecht ausgestaltet ist, liegt hinsichtlich dieser Personengruppe keine Verletzung des Art. 8 GG vor. Die bosnischen Versammlungsteilnehmer können sich allerdings hier auf Art. 2 Abs. 1 GG und auf 1 Abs. 1 VersG berufen,. Zu Frage 3 Die Bürgerinitiative für humane Abschiebepolitik könnte dann in ihrem Grundrecht aus Art. 8 GG verletzt sein, wenn sie ebenfalls in den Schutzbereich des Art. 8 GG fallen würde. Grundrechtsträger hinsichtlich des Art. 8 GG sind nicht nur natürliche

5 Personen sondern auch juristische Personen und Personenvereinigungen des Privatrechts soweit sie geschützte Handlungen vornehmen können (Art. 19 Abs. 3 GG); auf die Rechtsfähigkeit im Sinne des Zivilrechts kommt es aber nicht an (vgl. dazu auch Robbers, Verfassungsprozessuale Probleme in der öffentlich-rechtlichen Arbeit S. 12); geschützt sind daher auch nichtrechtsfähige Vereinigungen, wenn sie über eine gewisse binnenorganisatorische Struktur verfügen (BVerfGE 4, 7 [12]; 6, 273 [277]; 51, 77 [87]; 53, 1 [13]), also ihrer Struktur nach festgefügt und auf eine gewisse Dauer angelegt sind (BayVGH, NJW 84, 2116 hinsichtlich einer "Aktionseinheit gegen den Nato-Nachrüstungsbeschluß"; Jarass/Pieroth Art. 8 Rn. 8; Schulze-Fielitz in Dreier [Hrsg.], GG-Kommentar Art. 8 Rn. 31). Entscheidend ist daher im vorliegenden Fall, ob die Bürgerinitiative über eine feste Struktur verfügt und auf Dauer angelegt ist. Dies ist Sache des konkreten Einzelfalles und bedarf hier weiterer Sachverhaltsaufklärung. Zu Frage 4 (vgl. BVerfGE 87, 399) A hat sich geweigert den Marktplatz zu verlassen, nachdem die Polizei die Auflösung der Versammlung gefordert hatte. Gegen ihn wurde daher ein Bußgeld verhängt. Diese Sanktion stellt einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 GG dar. Dieser könnte jedoch durch die Bußgeldvorschrift des 29 Abs. 1 Nr. 2 VersG i.v.m. 15 Abs. 2 VersG gerechtfertigt sein. Gesetze, die die Versammlungsfreiheit beschränken, müssen aber ihrerseits verfassungsmäßig sein und auch in verfassungsrechtlich einwandfreier Weise angewandt werden. Die staatlichen Organe haben die grundrechtsbeschränkenden Gesetze im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen und sich bei Maßnahmen auf das zu beschränken, was zum Schutz gleichwertiger anderer Rechtsgüter notwendig ist (BVerfGE 87, 399 [407]). Fraglich ist also, ob im vorliegenden Fall die Strafgerichte bei der Verhängung des Bußgeldes die genannten Vorschriften im Sinne des Art. 8 GG ausgelegt haben. Wie oben bereits geprüft, verstieß die Auflösung der Versammlung im konkreten Fall gegen Art. 8 GG (siehe oben Frage 1). 29 Abs. 1 Nr. 2 VersG unterscheidet nicht zwischen rechtmäßigen und rechtswidrigen Versammlungsauflösungen. Grundsätzlich müssen Versammlungsteilnehmer auch dann der Aufforderung, den Versammlungsort zu verlassen, nachkommen, wenn die Auflösung der Versammlung rechtswidrig ist. Dies ist aber darin begründet, daß die Pflicht, sich von einer aufgelösten Versammlung zu entfernen, nicht von der Rechtmäßigkeit der Auflösungsverfügung abhängig gemacht werden kann, denn die Rechtmäßigkeit kann erst im Nachhinein rechtsverbindlich festgestellt werden, Versammlungsauflösungen könnten nicht durchgesetzt werden. Dies bedeutet, daß die Versammlungsteilnehmer der Verfügung zunächst nachkommen müssen. Diese Grundrechtsbeeinträchtigung ist hinzunehmen (vgl. BVerfGE 87, 399 [409]). Davon zu unterscheiden ist aber die Frage, ob die Weigerung, sich zu entfernen, bei einer rechtswidrigen Auflösung mit einer Geldbuße geahndet werden darf, denn auf die tatsächliche Durchsetzbarkeit von Versammlungsauflösungen hat diese Frage keinen Einfluß mehr. Außerdem besteht innerhalb des Bußgeldverfahrens die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Versammlungsauflösung nachzuprüfen (so auch BVerfGE 87, 399 [410]). Die Schranke des 29 Abs. 1 Nr. 2 VersG ist daher im vorliegenden Fall verfassungskonform so auszulegen, daß sie nur solche Fälle erfaßt, in denen die Versammlung rechtmäßig aufgelöst worden ist. In allen anderen Fällen verstößt die Verhängung eines Bußgeldes gegen Art. 8 GG. Da die Auflösung der

6 Versammlung im vorliegenden Fall rechtswidrig war (s.o. Frage 1), ist die Verhängung des Bußgeldes gegen A folglich nicht von der Schranke des 29 Abs.1 Nr. 2 VersG gedeckt und verletzt den A in seinem Grundrecht aus Art. 8 GG. Rechtsprechungsübersicht zu Art. 8 GG: BVerfG NJW 1987, 43 (Sitzstreik als Nötigung) BVerfG NJW 1987, 3245 (Verbot der Mahnwache für Erich Honecker) mit Anm. Schneider VBlBW 1988, 56 BVerfG NJW 1988, 328 (Verfassungsmäßigkeit von Versammlungsauflagen) OVG Lüneburg NVwZ 1985, 925 (Verbot nichtöffentlicher Versammlung bei angekündigter Gegendemonstration) OVG Koblenz NJW 1986, 2659 (Verbot der Kundgebung gegenüber dem Wohnhaus hochgestellter Persönlichkeiten) BVerfG NJW 1985, 2395 (Verfassungskonforme Auslegung der 14, 15 VersG) mit Anmerkung Schenke JZ 1986, 27 ff., 35 ff. BVerfG NJW 1985, 2359 (zur Gewaltausübung durch Minderheiten der Versammlungsteilnehmer) VG Bremen NVwZ 1989, 895; OVG Bremen NVwZ 1990, 1188 (beide: optische Dokumentation und einschließende Begleitung) BVerfG NJW 1989, 53 (Heranziehung des Veranstalters zur Straßenreinigung) VG Berlin NVwZ RR 1990, 188 (Verhältnis PolG zu VersG) BVerfG NJW 1991, 2694 (kein Schutz von Versammlungsgegnern) VGH München NVwZ 1992, 76 (Verbot der Kundgebung für R. Heß) BVerfG NJW 1992, 890; BVerfGE 85, 69 (beide Unterschied zw. Spontan- und Eilversammlung) BVerfGE 92, 191 (kritische kommunikative Teilnahme an einer Versammlung) kleine Literaturauswahl: Gusy, Einführung in das Versammlungsrecht, JA 1993, 321 Gusy, Aktuelle Fragen des Versammlungsrechts, JuS 1993, 555 Hollein, Das Verbot rechtsextremistischer Veranstaltungen, NVwZ 1994, 635 Deger, Sind Chaos-Tage und Techno-Paraden Versammlungen?, NJW 1997, 923

Dr. Angelika Günzel, Wiss. Mitarbeiterin Sommersemester Lösung Fall 4

Dr. Angelika Günzel, Wiss. Mitarbeiterin Sommersemester Lösung Fall 4 Lösung Fall 4 Zur ersten Frage A könnte in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs.1 GG) verletzt sein. I. Schutzbereich des Art. 8 Abs.1 GG 1. Persönlich: Deutschengrundrecht --> Deutschengrundrecht,

Mehr

Dr. Angelika Günzel, Wiss. Mitarbeiterin Sommersemester Lösung Fall 4

Dr. Angelika Günzel, Wiss. Mitarbeiterin Sommersemester Lösung Fall 4 Lösung Fall 4 Zur ersten Frage A könnte in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) verletzt sein. I. Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG 1. Persönlich: Deutschengrundrecht Deutschengrundrecht,

Mehr

Vorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner

Vorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren B. Einzelne Grundrechte V. Grundrechte zur Gewährleistung geistiger Freiheit und Kommunikation 1. Glaubens-, Gewissens-

Mehr

O. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG

O. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG O. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG I. Schutzbereich Schutz von Versammlungen Schutz einer Zusammenkunft von Deutschen zu einem bestimmten gemeinsamen Zweck. Eine bloße Ansammlung von Menschen (z.b.

Mehr

Art. 8. Versammlungsfreiheit von besonderer Bedeutung für Demokratie:

Art. 8. Versammlungsfreiheit von besonderer Bedeutung für Demokratie: Art. 8 Versammlungsfreiheit von besonderer Bedeutung für Demokratie: Subj. Recht Schutzpflicht des Staates: versammlungsfreundliches Verhalten BverfGE 69, 315). Meinungsfreiheit mit kollektivem Element

Mehr

Art. 8. Versammlungsfreiheit von besonderer Bedeutung für Demokratie:

Art. 8. Versammlungsfreiheit von besonderer Bedeutung für Demokratie: Art. 8 Versammlungsfreiheit von besonderer Bedeutung für Demokratie: Subj. Recht Schutzpflicht des Staates: versammlungsfreundliches Verhalten BverfGE 69, 315). Meinungsfreiheit mit kollektivem Element

Mehr

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Lehrstuhl für Staats-und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Lehrstuhl für Staats-und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats-und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Repetitorium im öffentl. Recht, 15.5.2017: Versammlungsrecht Versammlungsfreiheit Art.

Mehr

Ferner ist Art. 8 GG spezieller als die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 I GG und geht dieser somit vor. 3

Ferner ist Art. 8 GG spezieller als die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 I GG und geht dieser somit vor. 3 Vorab: Eine Konkurrenzsituation beteht v.a. ggü. der aus Art. 5 I GG geschützten Meinungsfreiheit. Art. 8 GG schützt hierbei die versammlungsspezifischen Tätigkeiten und Art. 5 I GG demgegenüber den Inhalt

Mehr

Die VB wird Erfolg haben, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit

Die VB wird Erfolg haben, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit Lösungshinweise zur Probeklausur Die VB wird Erfolg haben, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90, 92 ff. BVerfGG II. Beschwerdefähigkeit

Mehr

Übung im öffentlichen Recht für Anfänger WS 2001/2002

Übung im öffentlichen Recht für Anfänger WS 2001/2002 Prof. Dr. Gerhard Robbers Wintersemester 2001/2002 Übung im öffentlichen Recht für Anfänger WS 2001/2002 Fall 3 Sachverhalt Der Bund plant, eine neue Autobahnstrecke zu bauen, die ganz in der Nähe der

Mehr

Atomkraft nein danke! Lösungsskizze. Vorab: Festlegung der zu prüfenden hoheitlichen Maßnahme: Verbotsverfügung

Atomkraft nein danke! Lösungsskizze. Vorab: Festlegung der zu prüfenden hoheitlichen Maßnahme: Verbotsverfügung AG GRUNDRECHTE SS 2015 2. Termin, 29.4.2015 Art. 8 GG Atomkraft nein danke! Lösungsskizze Vorab: Festlegung der zu prüfenden hoheitlichen Maßnahme: Verbotsverfügung = Einzelakt. A. Verletzung von Art.

Mehr

Propädeutische Übung Verfassungsrecht, Grundkurs II Sommersemester A. Allgemeines

Propädeutische Übung Verfassungsrecht, Grundkurs II Sommersemester A. Allgemeines Propädeutische Übung Verfassungsrecht, Grundkurs II Sommersemester 2005 A. Allgemeines I. Grundrechte im Grundgesetz Regelung der Grundrechte in den Art. 1 bis 19 GG Regelung grundrechtsgleicher Rechte

Mehr

I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG. II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 90 I 1 BVerfGG

I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG. II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 90 I 1 BVerfGG Gutachten Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde Zunächst müsste die Verfassungsbeschwerde zulässig sein. I. Zuständigkeit

Mehr

Versammlung. Def.: Zusammenkunft mehrerer Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks.

Versammlung. Def.: Zusammenkunft mehrerer Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. Versammlung Def.: Zusammenkunft mehrerer Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. enger Begriff: gemeinsamer Zweck als politischer Zweck notwendig, dieser wird aber weit ausgelegt mittlerer Begriff:

Mehr

AG Staatsrecht II - Grundrechte. Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011,

AG Staatsrecht II - Grundrechte. Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011, AG Staatsrecht II - Grundrechte Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011, 1201-1211 Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist. A./ Zulässigkeit I./

Mehr

Versammlungs- und Demonstrationsrecht in der kommunalen Praxis

Versammlungs- und Demonstrationsrecht in der kommunalen Praxis Versammlungs- und Demonstrationsrecht in der kommunalen Praxis Versammlungs- und Demonstrationsrecht und die dabei geltenden gesetzlichen Grundlagen im Land Brandenburg 29.02.2016 Kalthoff: Versammlungs-

Mehr

I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG. II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 90 I 1 BVerfGG

I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG. II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 90 I 1 BVerfGG Gutachten Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde Zunächst müsste die Verfassungsbeschwerde zulässig sein. I. Zuständigkeit

Mehr

Fall 3 Die spontane Demo

Fall 3 Die spontane Demo Fall 3 Die spontane Demo 1 Wiederholungsfragen: 1. Was ist unter dem Begriff der Meinung / der Tatsachenbehauptung zu verstehen? 2. Wann sind auch Tatsachenbehauptungen von Art. 5 I 1 GG geschützt? 3.

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Fragen zum deutschen Versammlungsrecht Deutscher Bundestag WD /16

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Fragen zum deutschen Versammlungsrecht Deutscher Bundestag WD /16 Fragen zum deutschen Versammlungsrecht 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Fragen zum deutschen Versammlungsrecht Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 22. Juli 2016 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung

Mehr

2. Kapitel: Versammlungsrecht

2. Kapitel: Versammlungsrecht 1 2. Kapitel: Versammlungsrecht 6 GRUNDSTRUKTUREN UND BEGRIFFE DES GELTENDEN VERSAMMLUNGSRECHTS Zur Vertiefung: Brenneisen / Wilksen, Versammlungsrecht, 4. Auflage 2011; Dietel / Gintzel / Kniesel, Versammlungsgesetz,

Mehr

Verbot einer NPD-Versammlung in geschlossenen Räumen

Verbot einer NPD-Versammlung in geschlossenen Räumen Verbot einer NPD-Versammlung in geschlossenen Räumen - Ausarbeitung - 2006 Deutscher Bundestag WF III G - 177/06 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Verbot einer NPD-Versammlung

Mehr

Fall 3 Die spontane Demo

Fall 3 Die spontane Demo Fall 3 Die spontane Demo 1 en zu Art. 8 I GG 1. Sachlich Die Versammlungsfreiheit, Art. 8 I GG 1. Sachlicher Schutzbereich a) Versammlung Zusammenkunft mehrerer Personen an einem Ort (h.m. mindestens drei

Mehr

Fall 3: Demonstrationsverbot

Fall 3: Demonstrationsverbot Fall 3: Demonstrationsverbot Die politische Partei Rechtsaußen (R-Partei), gegen die ein Parteiverbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig ist, möchte am 13. Februar, dem Jahrestag des alliierten

Mehr

1. Zulassung von privaten Volksschulen (Art. 7 Abs. 5 GG)

1. Zulassung von privaten Volksschulen (Art. 7 Abs. 5 GG) 20. Schulwesen (Art. 7 GG) 139 1. Zulassung von privaten Volksschulen (Art. 7 Abs. 5 GG) a) Begriff der Volksschule Unter einer Volksschule versteht man die Grund- und Hauptschule im herkömmlichen Sinn.

Mehr

Prof. Dr. Meinhard Schröder Wintersemester 2009/2010 Universität Trier. Lösung Probeklausur

Prof. Dr. Meinhard Schröder Wintersemester 2009/2010 Universität Trier. Lösung Probeklausur Lösung Probeklausur A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I 1 BVerfGG = jedermann

Mehr

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht III (Grundrechte) Fall 3: Die spontane Demo (Lösungshinweise)

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht III (Grundrechte) Fall 3: Die spontane Demo (Lösungshinweise) Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht III (Grundrechte) Fall 3: Die spontane Demo (Lösungshinweise) Frage 1: Begründetheit der Verfassungsbeschwerde Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde gegen

Mehr

Grundlagen im Versammlungsrecht

Grundlagen im Versammlungsrecht Lernmaterial im Verwaltungsrecht BT Grundlagen im Versammlungsrecht Von Philipp Guttmann Vom 13.09.2017, zuletzt aktualisiert: 25.10.2017 14:16 Uhr Inhaltsverzeichnis A. Vorwort... 1 I. Versammlungsrecht...

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 9: Wolf im Schafspelz

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 9: Wolf im Schafspelz Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 9: Wolf im Schafspelz Fall 8: Sachverhalt BVerfG Auflagen (1) Verbot der Kostüme, Pfeifen und Trommeln (2) Veranstaltungsort nur 800m entfernt

Mehr

Die Verfassungsbeschwerde

Die Verfassungsbeschwerde Die Verfassungsbeschwerde Workshop Demokratische Beteiligung Moritz Klammler (Junge Liberale) moritzklammler@julisde 2732 DA32 C8D0 EEEC A081 BE9D CF6C 5166 F393 A9C0 Karlsruher Schülertage 2017 Das Grundgesetz

Mehr

Versammlungsrecht in der Praxis

Versammlungsrecht in der Praxis Versammlungsrecht in der Praxis von Matthias Hettich Richter am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Mannheim 2., völlig neu bearbeitete und wesentlich erweiterte Auflage ERICH SCHMIDT VERLAG Bibliografische

Mehr

Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Ist der Ausschluss einzelner politischer Gruppierungen vom Christopher Street Day rechtlich zulässig?

Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Ist der Ausschluss einzelner politischer Gruppierungen vom Christopher Street Day rechtlich zulässig? Deutscher Bundestag Ist der Ausschluss einzelner politischer Gruppierungen vom Christopher Street Day rechtlich zulässig? Seite 2 Ist der Ausschluss einzelner politischer Gruppierungen vom Christopher

Mehr

Art. 8 GG Versammlungsfreiheit ROLAND HOHEISEL-GRULER

Art. 8 GG Versammlungsfreiheit ROLAND HOHEISEL-GRULER Art. 8 GG Versammlungsfreiheit wo stehen wir? Dieses Grundrecht ist nicht auf das Politische beschränkt, sondern umfasst jeden von den Bürgern gesetzten Zweck ihres Zusammenkommens. Denn es ist das unverrückbare

Mehr

Die Funktionen der Grundrechte

Die Funktionen der Grundrechte Die Funktionen der Grundrechte Status negativus Abwehrrechte gegen den Staat Subjektive Rechte Einrichtungsgarantien Objektive Wertentscheidung Status positivus Status activus Institutsgarantien Institutionelle

Mehr

Prof. Dr. Gerhard Robbers Wintersemester 2001/2002

Prof. Dr. Gerhard Robbers Wintersemester 2001/2002 Prof. Dr. Gerhard Robbers Wintersemester 2001/2002 Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger Fall 2 Sachverhalt Angesichts der Milzbrandfälle in den USA hat X in aller Eile ein Desinfektionsspray entwickelt,

Mehr

V E R S A M M L U N G E N

V E R S A M M L U N G E N Rechtsinformation des Landratsamtes Weilheim-Schongau Kreisordnungsamt über V E R S A M M L U N G E N Rechtsgrundlage zur ordnungsgemäßen Durchführung von Versammlungen oder Aufzügen ist das Bayerische

Mehr

Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 4: Einführung in das Staatsrecht II

Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 4: Einführung in das Staatsrecht II Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 4: Staatsrecht II Grundrechte Was gilt es in diesem Zusammenhang zu beherrschen? 1. Allgemeine Grundrechtslehren Prüfung Freiheits- und Gleichheitsrechte Drittwirkung

Mehr

Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger

Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger Prof. Dr. Gerhard Robbers Wintersemester 2004/2005 Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger Fallbesprechung am 04.11.2004 Sachverhalt Variante 1 Nach dem Ende der Landesgartenschau in Trier wird das dafür

Mehr

AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T

AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L 1 1 - Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T Die Verfassungsbeschwerde des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist. A./ ZULÄSSIGKEIT

Mehr

Polizei- und Ordnungsrecht Übungsfall 13

Polizei- und Ordnungsrecht Übungsfall 13 Prof. Dr. Christoph Gusy Polizei- und Ordnungsrecht Übungsfall 13 Vor einer Woche wurde bekannt, dass die B-Bank, welche ihren Hauptsitz in der Stadt S in NRW hat, sich in erheblichem Umfang an Spekulationsgeschäften

Mehr

Protest, Blockade und Verhinderung von Versammlungen

Protest, Blockade und Verhinderung von Versammlungen Protest, Blockade und Verhinderung von Versammlungen Fachtagung der Gewerkschaft der Polizei (GdP) Versammlungsrecht oder Brandenburger Landrecht Die Belastungen der Brandenburger Polizei 1. Juli 2015

Mehr

4. Rechtswidrigkeit: Die Verwerflichkeitsklausel ( 240 Abs. 2)

4. Rechtswidrigkeit: Die Verwerflichkeitsklausel ( 240 Abs. 2) 4. Rechtswidrigkeit: Die Verwerflichkeitsklausel ( 240 Abs. 2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

Mehr

Verwaltungsprozessrecht, Versammlungsrecht, Verfassungsrecht (UNI-075/SS05)

Verwaltungsprozessrecht, Versammlungsrecht, Verfassungsrecht (UNI-075/SS05) Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 6: Unfriedlicher Ausgang eines Friedenstages Verwaltungsprozessrecht, Versammlungsrecht, Verfassungsrecht (UNI-075/SS05)

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe I. Materielle Prüfung Verletzung von Art. 4 I, II GG? 1. Schutzbereich betroffen? sachlich:

Mehr

Prof. Dr. Gerhard Robbers Sommersemester 2000

Prof. Dr. Gerhard Robbers Sommersemester 2000 Prof. Dr. Gerhard Robbers Sommersemester 2000 Repetitorium für Verfassungsrecht und Verfassungsprozeßrecht Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG); Einstweilige Anordnung ( 32 BVerfGG) Fall 5 Sachverhalt Die

Mehr

Polizeirecht und Zitiergebot

Polizeirecht und Zitiergebot Alexander Wuttke Polizeirecht und Zitiergebot Eine Untersuchung polizeirechtlicher Grundrechtsbeschränkungen im Lichte der Zitierklauseln der Landespolizeigesetze Verlag Dr. Kovac IX INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

Verfassungsbeschwerde. BVerfGE 6, 32.

Verfassungsbeschwerde. BVerfGE 6, 32. Verfassungsbeschwerde. BVerfGE 6, 32. Sachverhalt Verfassungsbeschwerde A. Zulässigkeit I. Statthaftigkeit II. Beschwerdefähigkeit III. Prozessfähigkeit IV. Beschwerdegegenstand V. Beschwerdebefugnis VI.

Mehr

Vorlesung im Öffentlichen Recht: Grundrechte und Verfassungsprozessrecht Wiss. Mitarbeiterin Christina Schmidt-Holtmann Universität Trier

Vorlesung im Öffentlichen Recht: Grundrechte und Verfassungsprozessrecht Wiss. Mitarbeiterin Christina Schmidt-Holtmann Universität Trier Vorlesung im Öffentlichen Recht: Grundrechte und Verfassungsprozessrecht Wiss. Mitarbeiterin Christina Schmidt-Holtmann Universität Trier Lösung Übungsfälle Frage 1: Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG

Mehr

I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG. II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 90 I 1 BVerfGG

I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG. II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 90 I 1 BVerfGG Lösung Fall 5 Die aufgelöste Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde I. Zuständigkeit des BVerfG, Art.

Mehr

Grundfälle zu Art. 8 GG *

Grundfälle zu Art. 8 GG * 1 von 8 17.01.2011 09:23 Lembke: Grundfälle zu Art. 8 GG JuS 2005, 984 Grundfälle zu Art. 8 GG * Wiss. Mitarbeiterin UlrikeLembke, Greifswald Auch die Versammlungsfreiheit ist eines der die freiheitlich-demokratische

Mehr

Deutsches Staatsrecht

Deutsches Staatsrecht Ausgabe 2008-07 Deutsches Staatsrecht Grundrechte Grundrechte, Grundpflichten, Menschenrechte Als Grundrechte bezeichnet man ein System von Rechten, die der Einzelne kraft seiner Natur als freigeborener

Mehr

Vorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner LL. M.

Vorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner LL. M. Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner LL. M. Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren B. Einzelne Grundrechte V. Grundrechte zur Gewährleistung geistiger Freiheit und Kommunikation 1. Glaubens-,

Mehr

Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger

Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger Prof. Dr. Gerhard Robbers Wintersemester 2004/2005 Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger Fallbesprechung am 28.10.2004 Sachverhalt Die Glaubensgemeinschaft Gemeinschaft Gottes (G) ist eine seit kurzem

Mehr

Aufbau Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Aufbau Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Aufbau Verfassungsbeschwerde Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde ergeben sich

Mehr

Grundkurs Öffentliches Recht II. Staatsrecht II - Grundrechte. Prof. Dr. Kyrill-A. Schwarz Vertreten von Wiss. Mit. Mario Winzek

Grundkurs Öffentliches Recht II. Staatsrecht II - Grundrechte. Prof. Dr. Kyrill-A. Schwarz Vertreten von Wiss. Mit. Mario Winzek Grundkurs Öffentliches Recht II Staatsrecht II - Grundrechte Prof. Dr. Kyrill-A. Schwarz Vertreten von Wiss. Mit. Mario Winzek 1 Überblick A. Dogmatische Grundlagen der Glaubensfreiheit I. Allgemeines

Mehr

Die Entwicklung des Rechts für Polizeieinsätze bei Demonstrationen

Die Entwicklung des Rechts für Polizeieinsätze bei Demonstrationen Die Entwicklung des Rechts für Polizeieinsätze bei Demonstrationen Prof. Dr. Clemens Arzt Fachbereich Polizei und Sicherheitsmanagement und Direktor des Forschungsinstituts für öffentliche und private

Mehr

Meinungsfreiheit für alle? Lösungsskizze

Meinungsfreiheit für alle? Lösungsskizze AG GRUNDRECHTE SS 2015 4. Termin, 13.5.2015 Art. 5 I 1 1. Fall GG Meinungsfreiheit für alle? Lösungsskizze 130 IV StGB (= Gesetzesprüfung) könnte Art. 5 I 1 Alt. 1 GG (Meinungsfreiheit) und Art. 8 I GG

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte. Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder!

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte. Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder! Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder! Die Verfassungsbeschwerde der P hat vorbehaltlich einer Annahme gem. Art. 94

Mehr

Übung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte und Verfassungsprozessrecht - Lösung zu Fall 4

Übung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte und Verfassungsprozessrecht - Lösung zu Fall 4 Wiss. Mitarbeiter Julian Nusser Wintersemester 2007/2008 Übung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte und Verfassungsprozessrecht - Lösung zu Fall 4 Das Bundesverfassungsgericht wird der Verfassungsbeschwerde

Mehr

Rechtlicher Input zum Workshop Ideen zu Protestformen & juristische Informationen zu Aktionen gegen Rechts

Rechtlicher Input zum Workshop Ideen zu Protestformen & juristische Informationen zu Aktionen gegen Rechts Jugendtagung Ich bin ja kein Nazi, aber... am 12./13. Mai 2017 Rechtlicher Input zum Workshop Ideen zu Protestformen & juristische Informationen zu Aktionen gegen Rechts RA Elmar Herding Fachanwalt für

Mehr

Allgemeines Verwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht Dr. Sebastian Unger Allgemeines Verwaltungsrecht Sommersemester 2014 16. April 2014 Kontaktdaten: Dr. Sebastian Unger Büro: Raum 216 Telefon: 06221/54 74 52 Mail: unger@jura.uni-muenchen.de Sprechstunde:

Mehr

Prof. Dr. Gerhard Robbers Sommersemester Repetitorium für Verfassungsrecht und Verfassungsprozessrecht. Versammlungsfreiheit (Art.

Prof. Dr. Gerhard Robbers Sommersemester Repetitorium für Verfassungsrecht und Verfassungsprozessrecht. Versammlungsfreiheit (Art. Prof. Dr. Gerhard Robbers Sommersemester 2003 Repetitorium für Verfassungsrecht und Verfassungsprozessrecht Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) Fall 3 Sachverhalt I. X ist Vorstandsmitglied der straff organisierten

Mehr

Übung zur Vorlesung im Öffentlichen Recht: Grundrechte und Verfassungsprozessrecht Wiss. Mitarbeiterin Andrea Löher Universität Trier

Übung zur Vorlesung im Öffentlichen Recht: Grundrechte und Verfassungsprozessrecht Wiss. Mitarbeiterin Andrea Löher Universität Trier Lösung Fall 2 Blutprobe B könnte durch die Blutentnahme in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 GG ( Recht auf körperliche Unversehrtheit ) verletzt worden sein. Hinweis: Laut Fragestellung

Mehr

Rechtliche Maßnahmen gegen rechtsextremistische Versammlungen

Rechtliche Maßnahmen gegen rechtsextremistische Versammlungen LEIF RAUER Rechtliche Maßnahmen gegen rechtsextremistische Versammlungen PETER LANG Frankfurt am Main Berlin Bern Bruxelles New York Oxford Wien Inhaltsverzeichnis Einleitung und Problemstellung 11 Kapitel

Mehr

AG Grundrechte WS 2009/2010 Anna Alexandra Seuser. Lösungsskizze Südafrika-Demonstration 1

AG Grundrechte WS 2009/2010 Anna Alexandra Seuser. Lösungsskizze Südafrika-Demonstration 1 Lösungsskizze Südafrika-Demonstration 1 A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde richtet sich nach Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 ff. BverfGG. I. Beteiligtenfähigkeit

Mehr

GRUNDRECHTE Funktion Gewährleistungen Beschränkungen

GRUNDRECHTE Funktion Gewährleistungen Beschränkungen GRUNDRECHTE Funktion Gewährleistungen Beschränkungen Einführung in das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Diritto dei Paesi di Lingua Tedesca) Prof. Dr. Clemens Arzt / Berlin Überblick Grundrechtekatalog

Mehr

20. Schulwesen (Art. 7 GG)

20. Schulwesen (Art. 7 GG) 20. Schulwesen (Art. 7 GG) 139 gibt sich vor allem aus dem umfassenden schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG. Hiernach hat der Staat das Recht, neue und zusätzliche Unterrichtsfächer,

Mehr

Grundfragen des Rechts der Versammlungsfreiheit Von Caspar David Hermanns, Osnabrück Einleitung Schutzbereich Eingriff Rechtfertigung

Grundfragen des Rechts der Versammlungsfreiheit Von Caspar David Hermanns, Osnabrück Einleitung Schutzbereich Eingriff Rechtfertigung Grundfragen des Rechts der Versammlungsfreiheit Von Caspar David Hermanns, Osnabrück A. Einleitung In Zeiten des besonderen gesellschaftlichen Wandels steigt das Maß der Auseinandersetzungen über die Art

Mehr

ÖR Webinar Artikel 4 Grundgesetz

ÖR Webinar Artikel 4 Grundgesetz ÖR Webinar Artikel 4 Grundgesetz Thomas Weiler juracademy.de 1 Grdsl. Schema für alle Freiheitsgrundrechte Drei Unterpunkte Schwerpunkt meist Punkt 3 1. Schutzbereich a) Persönlich und b) sachlich WER

Mehr

Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Frage zur Auflösung einer Versammlung. Wissenschaftliche Dienste WD /11

Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Frage zur Auflösung einer Versammlung. Wissenschaftliche Dienste WD /11 Deutscher Bundestag Frage zur Auflösung einer Versammlung Seite 2 Frage zur Auflösung einer Versammlung Verfasser/in: Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 01. März 2011 Fachbereich: WD 3: Verfassung und

Mehr

Fall 7: Fucking Police Movie

Fall 7: Fucking Police Movie Fall 7: Fucking Police Movie Auch 2012 findet in der sächsischen Stadt L die weltberühmte Techno-Veranstaltung F-P mit tausenden Teilnehmern statt. Veranstalter ist der T e. V. mit satzungsmäßigem Sitz

Mehr

Grundrechte. von Rechtsanwalt Frank Schildheuer *

Grundrechte. von Rechtsanwalt Frank Schildheuer * Grundrechte von Rechtsanwalt Frank Schildheuer * JURA INTENSIV VERLAGS GmbH & Co KG Münster 2014 * Der Autor war über 15 Jahre Dozent des bundesweiten Repetitoriums JURA INTENSIV und ist als Rechtsanwalt

Mehr

Fall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten. Lösungshinweise

Fall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten. Lösungshinweise Fall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten Lösungshinweise Präsidentenanklage gem. Art. 61 I GG, 13 Nr. 4, 49 ff. BVerfGG wegen Verletzung von Art. 82 I 1 GG? Antragsbegehren des Bundestags Organstreitverfahren

Mehr

Wiederholung. A. Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde. I. Zuständigkeit des BVerfG (Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG)

Wiederholung. A. Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde. I. Zuständigkeit des BVerfG (Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG) Wiederholung 1 A. Zulässigkeit A. Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde I. Zuständigkeit des BVerfG (Art. 93 I Nr. 4a, 13 Nr. 8a BVerf) II. Beteiligtenfähigkeit (Art. 93 I Nr. 4a, 90 I BVerf) III. Beschwerdegegenstand

Mehr

Lösungsskizze: Auflage, München 2005, S. 106. 2. 1 Vgl. Gerhard Robbers, Verfassungsprozessuale Probleme in der öffentlich-rechtlichen Arbeit, 2.

Lösungsskizze: Auflage, München 2005, S. 106. 2. 1 Vgl. Gerhard Robbers, Verfassungsprozessuale Probleme in der öffentlich-rechtlichen Arbeit, 2. Lösungsskizze: Anmerkung: 1. Der Sachverhalt ist (mit beachtlichen Änderungen!) angelehnt an eine Entscheidung des BVerfG anlässlich des G8-Gipfels 2007 in Heiligendamm, vgl. 1 BvR 1423/07 (Beschluss des

Mehr

Zum räumlichen Schutzbereich der Versammlungsfreiheit

Zum räumlichen Schutzbereich der Versammlungsfreiheit Zum räumlichen Schutzbereich der Versammlungsfreiheit 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Zum räumlichen Schutzbereich der Versammlungsfreiheit Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 06.06.2017 Fachbereich:

Mehr

AG im Staatsrecht II - Grundrechte. Fall 3 Elfes-Urteil (nach BVerfGE 6, 32 ff.)

AG im Staatsrecht II - Grundrechte. Fall 3 Elfes-Urteil (nach BVerfGE 6, 32 ff.) AG im Staatsrecht II - Grundrechte Fall 3 Elfes-Urteil (nach BVerfGE 6, 32 ff.) Sachverhalt Wilhelm Elfes, Zentrumspolitiker und bis 1933 Polizeipräsident in Krefeld, war nach dem Krieg unter anderem Oberstadtdirektor

Mehr

Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Allgemeines Persönlichkeitsrecht Jura Heike Schaffrin Allgemeines Persönlichkeitsrecht Haftung für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Kunst Skript Haftung für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Kunst Inhaltsverzeichnis

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 7: Kassenarztzulassung. Sommersemester 2016

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 7: Kassenarztzulassung. Sommersemester 2016 Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 7: Kassenarztzulassung Sommersemester 2016 Das P2P-Mentoring (Peer-to-Peer-Mentoring) Programm möchte indem ihnen erfahrene Studierende zur

Mehr

Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht

Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Freizügigkeit, Art. 11 GG 1. Schutzbereich

Mehr

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 9 - Folien Wintersemester 2012/13

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 9 - Folien Wintersemester 2012/13 Teil I: Obersatz: M ist in seiner Eigentumsfreiheit verletzt, wenn ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 GG vorliegt, der verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. I. Eröffnung des Schutzbereichs

Mehr

Grundrechtsgewährleistungen und Grundrechtsbeschränkungen

Grundrechtsgewährleistungen und Grundrechtsbeschränkungen 3 Grundrechtsgewährleistungen und Grundrechtsbeschränkungen Der Schutzbereich der Grundrechte Die Grundrechte beschreiben die grundsätzlichen Pflichten, die Träger hoheitlicher Gewalt gegenüber den ihnen

Mehr

A.) Einführung 1. Bibliografische Informationen digitalisiert durch

A.) Einführung 1. Bibliografische Informationen   digitalisiert durch A.) Einführung 1 B.) Der Sonn- und Feiertagsschutz nach dem Grundgesetz 2 I.) Der Sonntag sowie die einzelnen Feiertagsarten (Typisierung) 3 II.) Verfassungsrechtliche Grundlage der Feiertage 7 1.) Verhältnis

Mehr

Klausurenkurs Verfassungsrecht

Klausurenkurs Verfassungsrecht Klausurenkurs Verfassungsrecht Gerald Zabukovec SS 2010 Auflösung 2. Klausur An den V E R F A S S U N G S G E R I C H T S H O F Judenplatz 11 1010 Wien Beschwerdeführer: vertreten durch: belangte Behörde:

Mehr

Das Verhältnis zwischen den basisdemokratischen Kommunikationsgrundrechten aus Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 S Var. GG

Das Verhältnis zwischen den basisdemokratischen Kommunikationsgrundrechten aus Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 S Var. GG Boris Duru Justus-Liebig-Universität Gießen Das Verhältnis zwischen den basisdemokratischen Kommunikationsgrundrechten aus Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 S. 1 1. Var. GG I. Art. 8 GG Art. 8 Abs. 1

Mehr

I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG. II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 90 I 1 BVerfGG

I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG. II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 90 I 1 BVerfGG Lösung Fall 5 Die aufgelöste Versammlung Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde I. Zuständigkeit des

Mehr

Übung zur Vorlesung im Öffentlichen Recht: Grundrechte und Verfassungsprozessrecht Dr. Andreas Schumacher. Beispielsfälle

Übung zur Vorlesung im Öffentlichen Recht: Grundrechte und Verfassungsprozessrecht Dr. Andreas Schumacher. Beispielsfälle 1. Fall Beispielsfälle Asterix und Obelix treffen sich auf dem Dorfplatz, um gegen das Verbot der Wildschweinjagd zu demonstrieren. Ist ihr Verhalten von Art. 8 GG geschützt? Obersatz: Das Treffen von

Mehr

Universitätsrepetitorium Öffentliches Recht Simulierte mündliche Prüfungen Vortrag am 18. Januar 2012

Universitätsrepetitorium Öffentliches Recht Simulierte mündliche Prüfungen Vortrag am 18. Januar 2012 Prof. Dr. Sabrina Schönrock Prof. Dr. Herbert Bültmann Vortrag 10 Universitätsrepetitorium Öffentliches Recht Simulierte mündliche Prüfungen Vortrag am 18. Januar 2012 Teil 1 A meldet für die Organisation

Mehr

Fachgebiet Öffentliches Recht Prof. Dr. Viola Schmid, LL.M. (Harvard)

Fachgebiet Öffentliches Recht Prof. Dr. Viola Schmid, LL.M. (Harvard) Fachgebiet Öffentliches Recht Prof. Dr. Viola Schmid, LL.M. (Harvard) Datum Version Titel 11.05.2009 1 Studierendenklausur Öffentliches Recht I WS 2008/2009 FÖR-Klausurenpool: Studierendenklausur FÖR weist

Mehr

Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode

Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode In Betracht kommt eine abstrakte Normenkontrolle,

Mehr

Eine Ungleichbehandlung liegt vor, wenn wesentlich Gleiches ungleich und wesentlich Ungleiches gleich behandelt wird.

Eine Ungleichbehandlung liegt vor, wenn wesentlich Gleiches ungleich und wesentlich Ungleiches gleich behandelt wird. Öffentliches Recht / Dr. jur. P. Glauben 1 2002-09-28 Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) Fall 9 Seite 10: Der Deutsche Bundestag beschließt ein Gesetz, wonach Lastkraftwagen ab 7,5

Mehr

SCHEMATA Staats- und Verfassungsrecht

SCHEMATA Staats- und Verfassungsrecht SCHEMATA Staats- und Verfassungsrecht Ass. iur. Anja Brigola Stand: Oktober 2011 Inhaltsübersicht I. Aufbau einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 13 Nr.

Mehr

Polizei- und Ordnungsrecht. Übungsfall 2

Polizei- und Ordnungsrecht. Übungsfall 2 Prof. Dr. Christoph Gusy Polizei- und Ordnungsrecht Übungsfall 2 R, der stets über die Einsatzorte mobiler Radarkontrollen in der Stadt M (NRW) gut informiert ist, postiert sich mehrmals in der Woche ca.

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht. Fall 5: Der ausgeschlossene Abgeordnete H

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht. Fall 5: Der ausgeschlossene Abgeordnete H Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 5: Der ausgeschlossene Abgeordnete H Frage 1: Ist H durch die Entscheidung des

Mehr

Besprechung der Klausur zur Vorlesung Grundrechte WS 2012/2013

Besprechung der Klausur zur Vorlesung Grundrechte WS 2012/2013 Konversationsübung im Öffentlichen Recht Grundrechte WS 2012/2013 Besprechung der Klausur zur Vorlesung Grundrechte WS 2012/2013 Prof. Dr. Rolf Eckhoff Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbes. Finanz-

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 B 58.10 VGH 1 S 349/10 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

» Struktur der Grundrechtsprüfung (Freiheitsrechte)

» Struktur der Grundrechtsprüfung (Freiheitsrechte) 60 Ausgangsüberlegung: - Freiheitsgebrauch ohne Rücksicht auf (Grund- )Rechte anderer und GemeinschaOsgüter würde zu Konflikten führen; - Einschränkungen der Grundrechte können daher zulässig sein - Grundrechte

Mehr