Lösungsskizze: Auflage, München 2005, S Vgl. Gerhard Robbers, Verfassungsprozessuale Probleme in der öffentlich-rechtlichen Arbeit, 2.

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1 Lösungsskizze: Anmerkung: 1. Der Sachverhalt ist (mit beachtlichen Änderungen!) angelehnt an eine Entscheidung des BVerfG anlässlich des G8-Gipfels 2007 in Heiligendamm, vgl. 1 BvR 1423/07 (Beschluss des BVerfG vom ). 3. Der Lösungsvorschlag soll der Übung dienen und die in der Hausarbeit angelegten Probleme besprechen, er ist jedoch nicht, wie dies von den Bearbeitern einer Anfängerhausarbeit erwartet wird, durchgängig im Gutachtenstil formuliert. 2. Der hier vorgeschlagene Lösungsweg, insbesondere der Prüfungsaufbau, stellt lediglich eine Herangehensweise an die Prüfung gem. 32 BVerfGG dar. Abweichungen der Bearbeiter sind bei guter Begründung vertretbar. Aufgrund der geringen verbleibenden Zeit zwischen der Entscheidung des OVG ( ) und dem vorgesehenen Tag der Demonstration ( ), ist der F zu raten, vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen vorzugehen. In Betracht kommt ein Antrag gemäß 32 Abs. 1 BVerfGG, gerichtet auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, welche die Versammlungsverbote außer Kraft setzt. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung hat Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der einstweiligen Anordnung I. Statthaftigkeit Zunächst müsste die einstweilige Anordnung durch das BVerfG statthaft sein. Voraussetzung hierfür ist, dass das BVerfG überhaupt zur Entscheidung über den Streitfall befugt ist. 1 Eine einstweilige Anordnung ist in allen Verfahrensarten statthaft, für welche eine Zuständigkeit des BVerfG begründet ist. 2 1 Vgl. Gerhard Robbers, Verfassungsprozessuale Probleme in der öffentlich-rechtlichen Arbeit, 2. Auflage, München 2005, S Vgl. BVerfGE 1, 74 (75); 1, 85 (86); 12, 36 (39); 55, 1 (3); Benda, Ernst / Klein, Eckart, Verfassungsprozessrecht. Ein Lehr- und Handbuch, 2. Auflage, Heidelberg 2001, S. 497, Rn

2 Ein Hauptsacheverfahren vor dem BVerfG wurde von F noch nicht anhängig gemacht. Deshalb kommt hier ein sog. isolierter Eilantrag in Betracht. 3 Ein solcher ist zulässig, wenn der Streitfall in einem Hauptsacheverfahren gemäß dem Enumerationsprinzip des Art. 93 GG i.v.m. 13 BVerfGG vor das BVerfG gebracht werden könnte. 4 Nach Erschöpfung des Rechtsweges gäbe es für F grundsätzlich die Möglichkeit, gegen die behördlichen und (letztinstanzlichen) gerichtlichen Entscheidungen, welche die Durchführung der Versammlung untersagen, im Wege einer Verfassungsbeschwerde (Art. 93 I Nr. 4a GG i.v.m. 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG) vorzugehen. 5 In einem solchen Verfassungsbeschwerdeverfahren könnte die mögliche Verletzung des Grundrechts aus Art. 8 GG gerügt werden, welches die Versammlungsfreiheit gewährleistet. Die Statthaftigkeit einer einstweiligen Anordnung in einem Streitfall, der im Hauptsacheverfahren im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde entschieden würde, ergibt sich mittelbar auch aus 32 Abs. 3 S. 2 BVerfGG. 6 Ergebnis zu I: Mithin wäre der Antrag der F auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft. II. Antrag, Form und Begründung 1. Das BVerfG kann eine einstweilige Anordnung von Amts wegen erlassen. Eines Antrages bedarf es grundsätzlich nicht. 7 Dies gilt zumindest dann, wenn ein Verfahren in der Hauptsache vor dem BVerfG anhängig gemacht worden ist. 8 Hier wurde noch kein Hauptsacheverfahren (Verfassungsbeschwerde) vor dem BVerfG eingeleitet. Dafür wäre aufgrund der nur noch verbleibenden sechs Tage bis zur geplanten Demonstration auch nicht genügend Zeit. Auch in einem solchen Fall kann das BVerfG eine einstweilige Anordnung erlassen. 9 Allerdings ist in einer solchen Konstellation problematisch, ob das BVerfG von sich aus, ohne vorherigen Antrag tätig werden kann. 3 Vgl. Benda, Ernst / Klein, Eckart, Verfassungsprozessrecht. Ein Lehr- und Handbuch, 2. Auflage, Heidelberg 2001, S. 495, Rn. 1196; Jörg Berkemann, in: Umbach, Dieter C. /Clemens, Thomas /Dollinger, Franz-Wilhelm (Hrsg.), BVerfGG, 2. Auflage, Heidelberg 2005, 32 Rn Vgl. Jörg Berkemann, in: Umbach, Dieter C. /Clemens, Thomas /Dollinger, Franz-Wilhelm (Hrsg.), BVerfGG, 2. Auflage, Heidelberg 2005, 32 Rn Vgl. Zur Frage der tatsächlichen Zulässigkeit einer solchen Verfassungsbeschwerde, vergleiche die Ausführungen unter Punkt A, IV. 6 Vgl. BVerfGE 1, 74 (75); st. Rspr.. 7 Vgl. BVerfGE 1, 74 (75); 46, 337 (338). 8 Vgl. statt vieler: Gerhard Robbers, Verfassungsprozessuale Probleme in der öffentlichrechtlichen Arbeit, 2. Auflage, München 2005, S. 106; Hans Lechner / Rüdiger Zuck, BVerfGG, 5. Auflage, München 2006, 32 Rn Vgl. BVerfGE 3, 267 (277); 35, 193 (195); 108, 34 (40). 2

3 Das BVerfG hat diese Frage noch nicht abschließend entschieden. Es setzt aber wohl für einen so gelagerten Fall voraus, dass zumindest erwartet werden könne, dass demnächst ein einen verfassungsrechtlichen Streitgegenstand betreffendes Hauptsacheverfahren anhängig wird. 10 Teile des Schrifttums wenden hiergegen ein, dass es nicht dem Charakter eines Gerichts und dessen richterlicher Neutralität entspreche, wenn es durch eine solche Zugriffsmöglichkeit, aktiv den politischen Prozess beeinflussen könne. 11 Dieser Streit muss hier aber nicht entschieden werden. Aus anwaltlicher Sicht ist der F auf jeden Fall zu raten, einen entsprechenden Antrag zu stellen, um sicherzustellen, dass das BVerfG in der Angelegenheit tätig wird. 2. Die Formvorschrift des 23 Abs. 1 BVerfGG gilt für alle Verfahren vor dem BVerfG. 12 Gemäß 23 Abs. 1 S. 1 BVerfGG ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung schriftlich beim BVerfG einzureichen. Nach 23 Abs. 1 S. 2 BVerfGG ist er zu begründen, und die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben. Fraglich ist, ob die von L vorgeschlagenen Arten der Antragsstellung per Telefax oder möglich sind. Wenn der Antragsteller deutlich aus dem Schriftstück hervorgeht, kann der Antrag auch per Telefax eingereicht werden. 13 Er muss dann aber schriftlich bestätigt werden. 14 Anträge beim BVerfG per sind ausgeschlossen. 15 III. Antragsberechtigung Antragsberechtigt ist jeder, der im Hauptsacheverfahren beteiligtenfähig ist oder, wenn das Hauptsacheverfahren (wie hier) noch nicht anhängig gemacht worden ist, sein könnte. 16 Beteiligtenfähig i.s.d. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG i.v.m. 90 Abs. 1 BVerfGG ist jedermann, sofern er Träger von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten 10 Vgl. BVerfGE 42, 103 (119 f.). 11 Vgl. hierzu z.b. Jörg Berkemann, in: Umbach, Dieter C. /Clemens, Thomas /Dollinger, Franz- Wilhelm (Hrsg.), BVerfGG, 2. Auflage, Heidelberg 2005, 32 Rn. 65 (m.w.n.); Gerhard Robbers, Verfassungsprozessuale Probleme in der öffentlich-rechtlichen Arbeit, 2. Auflage, München 2005, S. 107; Hans Lechner / Rüdiger Zuck, BVerfGG, 5. Auflage, München 2006, 32 Rn. 25 (m.w.n.). 12 Vgl. Lechner, Hans / Zuck, Rüdiger, Bundesverfassungsgerichtsgesetz. Kommentar, 5. Auflage, München 2006, 23 Rn Vgl. Gerhard Robbers, Verfassungsprozessuale Probleme in der öffentlich-rechtlichen Arbeit, 2. Auflage, München 2005, S. 38; BVerfGE 15, 288 (291). 14 Vgl. Gerhard Robbers, Verfassungsprozessuale Probleme in der öffentlich-rechtlichen Arbeit, 2. Auflage, München 2005, S Vgl. Hans Lechner / Rüdiger Zuck, BVerfGG, 5. Auflage, München 2006, 23 Rn Vgl. BVerfGE 11, 339 (342); 79, 379 (383). 3

4 sein kann. Zu klären ist also, ob F, d.h. die Personenvereinigung als solche, Grundrechtsfähigkeit nach Art. 19 Abs. 3 GG besitzt. F müsste eine inländische juristische Person im Sinne des Art. 19 Abs. 3 GG sein und die durch das Versammlungsverbot betroffenen Grundrechte, müssten ihrem Wesen nach auf F anwendbar sein. 1. Inländische juristische Person im Sinne des Art. 19 Abs. 3 GG a) Der Begriff der juristischen Person im Sinne des Art. 19 Abs. 3 GG wird von von Literatur und BVerfG bezüglich privatrechtlicher Personenvereinigungen weit ausgelegt. 17 Bei F handelt es sich um einen eingetragenen (e.v.), rechtsfähigen (vgl. 21 BGB) Verein und damit sicher um eine juristische Person im Sinne des Art. 19 Abs. 3 GG. b) Eine juristische Person wird als inländisch qualifiziert, wenn sie ihren Sitz in Deutschland hat. 18 Maßgeblich ist der tatsächliche Verwaltungsmittelpunkt 19 bzw., dass der tatsächliche Mittelpunkt der Tätigkeit in Deutschland ist 20. F tritt zwar für den Frieden in der Welt ein und will im konkreten Fall für den Frieden in Nahost demonstrieren, insofern hat F durchaus eine internationale Ausrichtung. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass der tatsächliche Mittelpunkt der Tätigkeit F s in Deutschland liegt. So finden die Jahresversammlungen, auf denen die maßgeblichen Aktionen beschlossen werden, immer in Trier statt und auch F s Aktionen, z.b. die geplante Demonstration in R, finden in Deutschland statt. Außerdem rekrutieren sich F s Mitglieder aus dem Bundesgebiet. Nach alledem handelt es sich bei F auch um eine inländische juristische Person im Sinne des Art. 19 Abs. 3 GG. 2. Wesensmäßige Anwendbarkeit a) Betroffen von dem Demonstrationsverbot könnte das Grundrecht der Versammlungsfreiheit sein. Zu klären ist daher, ob Art. 8 GG seinem Wesen nach, 17 Vgl. Michael Antoni, in: Hömig, Dieter (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, 8. Auflage, Baden- Baden 2007, Art. 19 / Rn Vgl. Michael Sachs, in: Sachs, Michael (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, 4. Auflage, München 2007, Art. 19 / Rn. 54; Michael Antoni, in: Hömig, Dieter (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, 8. Auflage, Baden-Baden 2007, Art. 19 /Rn. 7; BVerfG, NJW 2002, Vgl. Michael Antoni, in: Hömig, Dieter (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, 8. Auflage, Baden- Baden 2007, Art. 19 / Rn Vgl. Michael Sachs, in: Sachs, Michael (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, 4. Auflage, München 2007, Art. 19 / Rn

5 d.h. seiner Funktion und Eigenart nach, 21 auf F anwendbar ist. Hierbei kommt es nicht auf den Zweck der juristischen Person an. 22 Entscheidend sind vielmehr die grundrechtsgeschützten Interessen. Sind diese in entsprechender Weise wie beim Menschen berührt, so ist das in Rede stehende Grundrecht auf die juristische Person anwendbar. 23 Neben dem Recht, an Versammlungen teilnehmen zu können, schützt Art. 8 GG auch die organisatorische Veranstalterfreiheit und damit zusammenhängend die inhaltliche Gestaltungsfreiheit, d.h. insbesondere das Recht des Veranstalters Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung selbst bestimmen zu können. 24 Hinsichtlich der Teilnahme könnte man die wesensmäßige Anwendbarkeit der Versammlungsfreiheit auf juristische Personen bestreiten. Insofern könnte man argumentieren, dass nur natürlich Personen, nicht aber Vereinigungen als solche sich versammeln können. Art. 19 Abs. 3 GG erweitert allerdings bewusst den Kreis der Grundrechtsberechtigten auf Personenvereinigungen, deren Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der privaten natürlichen Personen ist. 25 Und Art. 8 GG schützt eben auch die sog. Veranstalterfreiheit (vgl. oben). Seiner Funktion nach soll Art. 8 GG den Bürgern die Möglichkeit direkter und kollektiver Teilhabe am demokratischen Willensbildungsprozess ermöglichen. Personenvereinigungen spielen in diesem Willensbildungsprozess eine bedeutende Rolle. Sie sind nicht nur Ort für besagten demokratischen Willensbildungsprozess, sondern auch Mittel innerhalb dieses Prozesses. So bieten sie Bürgern mit gleichgerichteten Interessen einerseits ein Forum für die Diskussion politischer Belange und sind andererseits auch in besonderem Maße dazu geeignet Interessen zu artikulieren. Oftmals kann erst die Darstellung einer politischen Forderung als das Interesse einer Gruppe die Öffentlichkeit in medial breitenwirksamer Weise erreichen und damit eine erfolgsversprechende staatliche Partizipation des einzelnen Bürgers erzielt werden. Hiernach erscheint die wesensmäßige Anwendbarkeit der Versammlungsfreiheit, zumindest in der Ausprägung der Veranstalterfreiheit, auf F zu bejahen zu sein. 21 Vgl. Michael Antoni, in: Hömig, Dieter (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, 8. Auflage, Baden- Baden 2007, Art. 19 / Rn Vgl. BVerfGE 95, 35; Michael Antoni, in: Hömig, Dieter (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, 8. Auflage, Baden-Baden 2007, Art. 19 / Rn Vgl. Michael Sachs, in: Sachs, Michael (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, 4. Auflage, München 2007, Art. 19 / Rn Vgl. Reinhard Bergmann, in: Hömig, Dieter (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, 8. Auflage, Baden-Baden 2007, Art. 8 / Rn. 2; Wolfram Höfling, in: Sachs, Michael (Hrsg.), Grundgesetz- Kommentar, 4. Auflage, München 2007, Art. 8 / Rn. 21 und 24; BVerfGE 69, 315 (343). 25 Vgl. Michael Antoni, in: Hömig, Dieter (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, 8. Auflage, Baden- Baden 2007, Art. 19 Rn. 7; BVerfGE 21, 369; 75,

6 b) Fraglich ist aber, ob man letztlich nicht zu einem anderen Ergebnis gelangen muss, weil es sich bei Art. 8 GG um ein sog. Deutschengrundrecht handelt. Aus Deutschengrundrechten ist nicht jedermann berechtigt, sondern grundsätzlich nur Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG und inländische juristische Personen im Sinne des Art. 19 Abs. 3 GG, sofern das Deutschengrundrecht seinem Wesen nach auf diese anwendbar ist (vgl. zu letzterem bereits oben). In diesem Zusammenhang wird vertreten, dass juristische Personen, die von Ausländern beherrscht werden, trotz Inlandssitzes nicht Träger von Deutschengrundrechten sein sollen bzw. sich im Rahmen von Deutschengrundrechten lediglich auf Art. 2 Abs. 1 GG berufen könnten. 26 Insofern könnte problematisch sein, dass F ein multikulturelles Forum für Friedensaktivisten und darüber hinaus F s Sprecher (L) amerikanischer Staatsangehöriger ist. Diesen Bedenken ist entgegenzuhalten, dass F s Mitglieder überwiegend deutsche Staatsangehörige sind. Da F s Satzung vorsieht, dass Entscheidungen per Mehrheitsbeschluss getroffen werden, kann von einer beherrschenden Stellung der ausländischen Mitglieder nicht gesprochen werden. Folglich kann eine weitere Auseinandersetzung mit der angesprochenen Ansicht an dieser Stelle dahinstehen. c) Vom Versammlungsverbot könnte ferner das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG) betroffen sein. Dieses ist seinem Wesen nach auch auf Personenvereinigungen i.s.d. Art. 19 Abs. 3 GG, und damit auch auf F, anwendbar. 27 Die Meinungsfreiheit schützt in kooperativer Abgrenzung zur Versammlungsfreiheit, die kommunikativen Inhalte und Ausdrucksformen einer Versammlung. Das Verbot der Friedensdemo knüpft aber nicht an die geplanten Meinungsäußerungen, sondern vielmehr ausschließlich an die Art und Weise der Durchführung, insbesondere den geplanten Veranstaltungsort der Friedensdemo an. In einem solchen Fall ist Art. 8 GG aber als lex specialis gegenüber Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG anzusehen. 28 Folglich muss sich das Versammlungsverbot im vorliegenden Fall nicht an der Meinungsfreiheit messen lassen. 26 Strittig, vgl. z.b. P.M. Huber, in: Mangoldt / Klein / Starck (Hrsg.) Grundgesetz-Kommentar, Band 1, 5. Auflage, München 2005, Art. 19 Rn. 301; a.a.: Michael Sachs, in: Sachs, Michael (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, 4. Auflage, München 2007, Art. 19 Rn Vgl. Michael Antoni, in: Hömig, Dieter (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, 8. Auflage, Baden- Baden 2007, Art. 5 Rn. 3; Herbert Bethge, in: Sachs, Michael (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, 4. Auflage, München 2007, Art. 5 Rn. 24; BVerfGE 21, 271 (277); 80, 124 (131). 28 Vgl. Thomas Clemens, in: Umbach, Dieter C. / Clemens, Thomas (Hrsg.), Grundgesetz. Mitarbeiterkommentar und Handbuch, Band I, Heidelberg 2002, Art. 5 Rn

7 Anmerkung: Die Bearbeiter können richtigerweise auch vertreten, dass Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 GG nebeneinander anwendbar sind (vgl. z.b. Wolfram Höfling, in: Sachs, Michael (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, 4. Auflage, München 2007, Art. 8 Rn. 73). d) Ferner könnte durch das Versammlungsverbot die positive Bewegungsfreiheit der F betroffen sein. Unter der positiven Bewegungsfreiheit versteht man das Recht, den Ort, an dem man sich befindet zu verlassen und jeden anderen Ort aufsuchen zu können. 29 Allerdings ist Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG seinem Wesen nach nicht auf Personenvereinigungen wie die F anwendbar, weil die Bewegungsfreiheit einen ausschließlichen Bezug zum Menschen als Individuum beinhaltet. 30 Darüber hinaus ist die Versammlungsfreiheit gegenüber Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG grundsätzlich spezieller, weshalb sich der Schutz der geplanten Demonstration der F nicht nach Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG bemisst, sondern vielmehr an Art. 8 GG messen lassen muss. Ergebnis zu III: Art. 8 GG ist seinem Wesen nach auf F anwendbar. Da F demnach im Hauptsacheverfahren gem. Art. 19 Abs. 3 GG beteiligtenfähig wäre, ist F auch im Verfahren nach 32 BVerfGG antragsberechtigt. IV. Keine evidente Unzulässigkeit des Hauptsacheverfahrens Anmerkung: Es ist auch vertretbar den Punkt Keine evidente Unzulässigkeit des Hauptsacheverfahrens erst im Rahmen der Begründetheit prüfen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ferner nur dann zulässig, wenn das (gedachte) Verfahren in der Hauptsache nicht von vornherein offensichtlich unzulässig wäre. Demnach ist zu prüfen, ob eine Verfassungsbeschwerde (siehe oben) F s erkennbar unzulässig wäre. 1. Zuständigkeit des BVerfG Nach dem sog. Enumerationsprinzip ist das BVerfG gem. Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG zuständig für Verfassungsbeschwerden. 29 Vgl. Dietrich Murswiek, in: Sachs, Michael (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, 4. Auflage, München 2007, Art. 2 / Rn Vgl. Michael Antoni, in: Hömig, Dieter (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, 8. Auflage, Baden- Baden 2007, Art. 19 / Rn

8 2. Beschwerdefähigkeit F ist Beschwerdefähig i.s.d. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG i.v.m. 90 Abs. 1 BVerfGG (vgl. die Ausführungen unter Punkt A, III). 3. Prozessfähigkeit Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, Prozesshandlungen aus eigenem Recht vornehmen zu können. 31 Der Verein F, der als solcher keine Handlungen vornehmen kann, wird gem. 26 Abs. 1 S. 1 BGB von seinem Vorstand, hier L, vertreten. 4. Postulationsfähigkeit Postulationsfähigkeit ist die Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst wirksam vornehmen zu können. In der mündlicher Verhandlung zu einer Verfassungsbeschwerde müssen sich die Beteiligten von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder von einem Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule vertreten lassen (vgl. 22 Abs. 1 S. 1 HS 2 BVerfGG). Außerhalb der mündlichen Verhandlung ist jeder, der beschwerdefähig und prozessfähig ist, auch postulationsfähig. Das BVerfG wird bei Personengruppen, die ein Verfahren einleiten, regelmäßig gem. 21 BVerfGG darauf hinwirken, dass ein Beauftrager die Personengruppe prozessual vertritt. 5. Beschwerdegegenstand F s Verfassungsbeschwerde müsste sich gem. Art. 93 I Nr. 4 a GG ivm. 90 I BVerfGG gegen einen Akt der öffentlichen Gewalt richten. Öffentliche Gewalt meint alle Staatsgewalt, also Legislative, Exekutive und Judikative. 32 F wandte sich (im einstweiligen Rechtsschutz) vor den Fachgerichten gegen die Verbotsverfügung vom Diese Verfügung wurde durch die letztinstanzliche Entscheidung vom bestätigt. Diese Entscheidung des OVG ist ein Akt der öffentlichen Gewalt. F hat die Wahl, ob nur die letztinstanzliche Entscheidung oder zusätzlich auch alle vorangegangenen Behörden- und Gerichtsentscheidungen angegriffen werden sollen. Auch bei der 31 Vgl. Benda, Ernst / Klein, Eckart, Verfassungsprozessrecht. Ein Lehr- und Handbuch, 2. Auflage, Heidelberg 2001, S. 195, Rn. 459; Gerhard Robbers, Verfassungsprozessuale Probleme in der öffentlich-rechtlichen Arbeit, 2. Auflage, München 2005, S Vgl. Gerhard Robbers, Verfassungsprozessuale Probleme in der öffentlich-rechtlichen Arbeit, 2. Auflage, München 2005, S

9 zweiten Variante handelt es sich aber immer nur um eine Verfassungsbeschwerde Beschwerdebefugnis F müsste ferner beschwerdebefugt sein gem. 90 I BVerfGG. Die Beschwerdebefugnis ist nach der sog. Möglichkeitstheorie gegeben, wenn es aufgrund des begründeten Vortrages des Beschwerdeführers möglich erscheint, dass er in seinen Grundrechten selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt ist. 34 Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist zu bejahen, wenn sie nicht von vornherein offensichtlich ausgeschlossen werden kann. Die letztinstanzliche Entscheidung des OVG vom versagt der F die Durchführung der geplanten Friedensdemo. Insoweit ist F möglicherweise in dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) betroffen. a) F ist als Adressat der genannten Gerichtsentscheidung selbst betroffen. b) Eine gegenwärtige Betroffenheit muss verneint werden, wenn der Beschwerdeführer erst irgendwann in der Zukunft oder lediglich in der Vergangenheit betroffen ist. 35 Beides ist hier nicht der Fall. Der Termin der geplanten Friedensdemo ( ) steht nach der letztinstanzlichen Gerichtsentscheidung ( ) unmittelbar bevor, das Versammlungsverbot gilt aber aufgrund der Gerichtsentscheidung fort. Insoweit ist F auch gegenwärtig betroffen. c) Die letztinstanzliche Gerichtsentscheidung des OVG bedarf auch keines weiteren Vollzugsaktes mehr. Vielmehr ist F unmittelbar an das insoweit aufrechterhaltene Versammlungsverbot gebunden. 7. Subsidiarität i.w.s. a) Rechtswegerschöpfung Gem. 90 Abs. 2 S.1 BVerfGG (in Ausführung der durch Art. 94 II 1 GG eröffneten Möglichkeit) kann eine Verfassungsbeschwerde grundsätzlich erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das heißt der eröffnete 33 Vgl. Bodo Pieroth / Bernhard Schlink, Grundrechte. Staatsrecht II, 22. Auflage, Heidelberg 2006, S.291 Rn Vgl. BVerfGE 1, 97, (101 f.); Gerhard Robbers, Verfassungsprozessuale Probleme in der öffentlich-rechtlichen Arbeit, 2. Auflage, München 2005, S Vgl. Stefan Ruppert, in: Umbach, Dieter C. /Clemens, Thomas /Dollinger, Franz-Wilhelm (Hrsg.), BVerfGG, 2. Auflage, Heidelberg 2005, 90 Rn

10 fachgerichtliche Rechtsweg muss vom Beschwerdeführer erfolglos beschritten worden sein. 36 Der Beschluss des OVG vom ist die letztinstanzliche Entscheidung (im Rechtsweg des vorläufigen Rechtsschutzes, vgl. 152 Abs. 1 VwGO). F hat damit den Rechtsweg erschöpft. Es stellt sich hier aber die Frage, ob mit der Erschöpfung der Möglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzes dem prozessualen Erfordernis der Rechtswegerschöpfung i.s.d. 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG Genüge getan ist. Grundsätzlich gelten Eil- und Hauptsacheverfahren als getrennte Rechtswege. 37 Ist das Eilverfahren wie hier (vgl. oben)- mit einer letztinstanzlichen Entscheidung abgeschlossen, ist die Rechtswegerschöpfung daher zu bejahen. b) Subsidiarität i.e.s. Ohne Herbeiführen und Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache könnte die Zulässigkeit der (gedachten) Verfassungsbeschwerde der F allerdings am Subsidiaritätsgrundsatz scheitern. Vom BVerfG über das Gebot der Rechtswegerschöpfung hinaus entwickelt, erfordert der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, dass ein Beschwerdeführer auch sonstige zumutbare- 38 Möglichkeiten ergreift bzw. ergriffen hat, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. 39 Vom Beschwerdeführer wird daher verlangt, dass er zunächst auch den Rechtsweg in der Hauptsache erschöpft, wenn sich nach Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Chance bietet, dass dort der verfassungsrechtlichen Beschwer abgeholfen werden könnte und dieser Weg dem Beschwerdeführer zumutbar ist. 40 Allerdings kommt nach der Ratio des 90 Abs. 2 S. 2 BVerfG eine Verweisung auf das Hauptverfahren unter Berufung auf den Subsidiaritätsgrundsatz nicht in Betracht, wenn dem Beschwerdeführer dadurch ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde. 36 Vgl. Gerhard Robbers, Verfassungsprozessuale Probleme in der öffentlich-rechtlichen Arbeit, 2. Auflage, München 2005, S Vgl. BVerfGE 35, 382 (397); 53, 30 (52, m.w.n.). 38 Vgl. Hans Lechner / Rüdiger Zuck, BVerfGG, 5. Auflage, München 2006, 90 Rn Vgl. BVerfGE 81, 97 (102); 104, 65 (70); Peter Sperlich, in: Umbach, Dieter C. /Clemens, Thomas /Dollinger, Franz-Wilhelm (Hrsg.), BVerfGG, 2. Auflage, Heidelberg 2005, 90 Rn Vgl. BVerfGE 77, 381 (401); 79, 275 (278 f.); 80, 40 (45); 104, 65 (70 ff.); Hans Lechner / Rüdiger Zuck, BVerfGG, 5. Auflage, München 2006, 90 Rn. 165; Gerhard Robbers, Verfassungsprozessuale Probleme in der öffentlich-rechtlichen Arbeit, 2. Auflage, München 2005, S

11 Würde man im vorliegenden Fall von F verlangen, eine Entscheidung in einem Hauptsachverfahren herbeizuführen und abzuwarten, dann könnte die Friedensdemo faktisch nicht durchgeführt werden und F wäre praktisch rechtsschutzlos gestellt. Die Reaktionszeit auf ein solches Verlangen wäre mit den verbleibenden sechs Tagen viel zu gering, als dass eine rechtzeitige Entscheidung in einem Hautsacheverfahren erreicht werden könnte. Damit entstünde F gerade durch das Abwarten der späteren Entscheidung ein schwerer Nachteil. Dieser Nachteil könnte auch durch ein späteres Obsiegen im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht mehr abgewendet werden. Die Undurchführbarkeit der Versammlung würde die beabsichtigte Grundrechtsausübung der F endgültig verhindern. In solchen Konstellationen kommt dem Eilrechtsschutz vor dem Bundesverfassungsgericht gesteigerte Bedeutung zu. 41 Es ist der F daher nicht zumutbar den Rechtsweg in der Hauptsache zu beschreiten, bevor sie sich an das BVerfG wendet. Folglich steht der Grundsatz der Subsidiarität der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde der F nicht im Wege Anmerkung: Mit guter Begründung ist auch vertretbar, die Erschöpfung des Rechtsweges zu verneinen bzw. diese Frage unbeantwortet zu lassen und dann auf 90 Abs. 2 S. 2 Var. 2 BVerfGG einzugehen. 8. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis Das Rechtsschutzbedürfnis eines Begehrens ist dann zu verneinen, wenn das Ziel des Verfahrens auf anderem Wege leichter erreicht werden kann. 42 Das ist hier nicht ersichtlich. Der Sachverhalt bietet keine Anhaltspunkte für das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses der F. 9. Ordnungsgemäßer Antrag und Frist F müsste bei Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gewisse Formvorschriften beachten. a) Gem. 23 Abs. 1 S. 1 BVerfGG ist die Verfassungsbeschwerde schriftlich zu erheben. Nach 23 Abs. 1 S. 2 BVerfGG ist die Verfassungsbeschwerde zu 41 Vgl. Peter Sperlich, in: Umbach, Dieter C. /Clemens, Thomas /Dollinger, Franz-Wilhelm (Hrsg.), BVerfGG, 2. Auflage, Heidelberg 2005, 90 Rn. 139; BVerfGE 69, 315 (340); 74, 51 (56); 79, 69 (73). 42 Vgl. Gerhard Robbers, Verfassungsprozessuale Probleme in der öffentlich-rechtlichen Arbeit, 2. Auflage, München 2005, S

12 begründen und die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben. Das Begründungserfordernis ist in 92 BVerfGG näher ausgeführt. Das Recht, das verletzt sein soll (nicht aber der genaue Artikel des GG) 43, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde sind näher zu bezeichnen. b) Ferner müsste F darauf achten, die Verfassungsbeschwerde gem. 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG innerhalb eines Monats nach Vorlage des Urteils bzw. nach Mitteilung des wesentlichen Inhalts des Urteils zu erheben. 44 Ergebnis zu IV: F s Verfassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren wäre nicht evident unzulässig, sondern vielmehr zulässig. V. Keine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache Anmerkung: Dieser Punkt könnte auch im Rahmen des Rechtsschutzbedürfnisses geprüft werden. Grundsätzlich gilt, dass durch die einstweilige Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen werden darf, da durch die einstweilige Anordnung nur eine Entscheidung zur vorläufigen Sicherung und Regelung herbeigeführt werden soll. 45 F begehrt mit dem Eilantrag die Zulassung der Kundgebung, die für den geplant ist. Lässt das BVerfG die Kundgebung auf diesem Wege zu, so wird der Streitfall zumindest in tatsächlicher Hinsicht präjudiziert, d.h. die Hauptsache vorweggenommen. Ein Hauptsacheverfahren würde sich dann für F erübrigen. Eine spätere Entscheidung in der Hauptsache, die die Versammlungsverbote bestätigen würde, wäre gegenstandslos, da eine durchgeführte Versammlung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Fraglich ist, ob der Antrag der F trotz Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache dennoch zulässig sein könnte. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Entscheidung in der Hauptsache durch die einstweilige Anordnung nicht vorweggenommen werden darf, besteht für die Fälle, in denen ein gebotener Rechtsschutz durch die Hauptsacheentscheidung zu spät käme Vgl. BVerfGE 84, 366 (369). 44 Vgl. auch Gerhard Robbers, Verfassungsprozessuale Probleme in der öffentlich-rechtlichen Arbeit, 2. Auflage, München 2005, S Vgl. Gerhard Robbers, Verfassungsprozessuale Probleme in der öffentlich-rechtlichen Arbeit, 2. Auflage, München 2005, S Vgl. Benda, Ernst / Klein, Eckart, Verfassungsprozessrecht. Ein Lehr- und Handbuch, 2. Auflage, Heidelberg 2001, S. 499, Rn. 1206; Jörg Berkemann, in: Umbach, Dieter C. /Clemens, 12

13 Zwischen der letztinstanzlichen Gerichtsentscheidung ( ) und dem geplantem Veranstaltungstermin ( ) liegt ein sehr kurzer Zeitraum von lediglich sechs Tagen. Innerhalb dieser kurzen Zeit könnte eine Hauptsacheentscheidung nicht mehr herbeigeführt, d.h. der F kein ausreichender und gebotener Rechtsschutz für ihr Anliegen gewährt werden. Das Anliegen der F ist die Durchführung der Demonstration wie geplant. Eine Verschiebung der Friedensdemo kommt nicht in Betracht. Ihr zeitlicher und inhaltlicher Bezugspunkt ist die Nahostkonferenz, die am stattfindet. Es sind deren Teilnehmer, die F mit der Demonstration adressieren will, und es ist die Konferenz, die den unmittelbaren Anlass für die Friedensdemo gibt. Ferner ist F auf eine zeitgleiche Durchführung der Demonstration parallel zur Nahostkonferenz angewiesen, um in medial wirksamer Weise eine breite Öffentlichkeit für ihr Anliegen sensibilisieren zu können. Insofern handelt es sich bei der Friedensdemo um ein termingebundenes bzw. zeitabhängiges Ereignis, dessen Zweck bei einem Abwarten bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht mehr erreicht werden könnte. Ergebnis zu V: Die Vorwegnahme der Hauptsache ist deshalb ausnahmsweise unbeachtlich. VI. Rechtsschutzbedürfnis Weiterhin müsste F ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis besitzen, insoweit, als nur der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das BVerfG F s rechtlich geschützte Interessen wahren könnte. 47 Das Rechtschutzbedürfnis eines Antragsstellers ist zu verneinen, wenn noch keine beschwerende fachgerichtliche Entscheidung vorliegt, die Entscheidung in der Hauptsache rechtzeitig käme oder der Antragsteller sein Ziel durch eine eigene zumutbare Maßnahme erreichen könnte. 48 F hat den Rechtsweg (im einstweiligen Rechtsschutzverfahren) vor den Instanzengerichten erschöpft. Mit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Thomas /Dollinger, Franz-Wilhelm (Hrsg.), BVerfGG, 2. Auflage, Heidelberg 2005, 32 Rn. 122; Gerhard Robbers, Verfassungsprozessuale Probleme in der öffentlich-rechtlichen Arbeit, 2. Auflage, München 2005, S. 107; BVerfGE 34, 160 (162 f.); 46, 160 (164); 67, 149 (151); 108, 34 (40); BVerfG, NJW 2004, Vgl. Gerhard Robbers, Verfassungsprozessuale Probleme in der öffentlich-rechtlichen Arbeit, 2. Auflage, München 2005, S. 108; Jörg Berkemann, in: Umbach, Dieter C. /Clemens, Thomas /Dollinger, Franz-Wilhelm (Hrsg.), BVerfGG, 2. Auflage, Heidelberg 2005, 32 Rn Vgl. BVerfGE 23, 42 (48 f.); 16, 236 (238 f.); 16, 220 (226); 98, 139 (144 f.); 108, 34 (41); Gerhard Robbers, Verfassungsprozessuale Probleme in der öffentlich-rechtlichen Arbeit, 2. Auflage, München 2005, S

14 vom liegt eine beschwerende fachgerichtliche Entscheidung vor, die in ihrer Wirkung zudem mit einer abschließenden Entscheidung vergleichbar ist. Aufgrund des verbleibenden, sehr kurzen Zeitraums von nur sechs Tagen, könnte ferner eine Entscheidung in der Hauptsache durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht mehr rechtzeitig ergehen (vgl. hierzu bereits oben Punkt V). Darüber hinaus ist, neben dem Eilantrag, auch kein anderer Weg ersichtlich, auf dem F ihr Interesse an der Durchführung der Veranstaltung durchsetzen könnte. Insbesondere kommt auch eine örtliche Verlegung der Versammlung nicht in Betracht, da der Theodor-Heuss-Platz als einziger Ort in R und auch im größeren Umkreis von R die Kapazität für die erwarteten ca Demonstranten besitzt. Ergebnis zu VI: Damit hat F ein Rechtschutzbedürfnis bezüglich einer einstweiligen Anordnung durch das BVerfG. VII. Ergebnis der Zulässigkeitsprüfung F s Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet gegen die Versammlungsverbote und auf die Zulassung der geplanten Friedensdemo am , wäre zulässig. B. Begründetheit der einstweiligen Anordnung Der Antrag der F müsste auch begründet sein. Das BVerfG muss einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Kann in 32 I BVerfGG ist eine Kompetenzzuweisung und räumt kein Ermessen ein. 49 I. Prüfungsumfang im Rahmen einer einstweiligen Anordnung Da es nach dem Zweck des 32 BVerfGG nur um eine vorläufige Regelung gehen soll, bleiben die Erfolgsaussichten des Antrags in der Hauptsache grundsätzlich unberücksichtigt. 50 Allerdings bestimmen die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde die Begründetheit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausnahmsweise dann, wenn der Hauptsacheantrag 49 Vgl. Benda, Ernst / Klein, Eckart, Verfassungsprozessrecht. Ein Lehr- und Handbuch, 2. Auflage, Heidelberg 2001, S. 499, Rn. 1212; Gerhard Robbers, Verfassungsprozessuale Probleme in der öffentlich-rechtlichen Arbeit, 2. Auflage, München 2005, S Vgl. BVerfGE 111, 147 ff. = BVerfG NJW 2004, 2814 ff. = DVBl 2004, 1230 ff.; Gerhard Robbers, Verfassungsprozessuale Probleme in der öffentlich-rechtlichen Arbeit, 2. Auflage, München 2005, S

15 offensichtlich unbegründet ist oder wenn verwaltungsgerichtliche Eilentscheidungen betroffen sind, die die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. 51 Dies gilt insbesondere dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme, d.h. bei Verweigerung des einstweiligen Rechtsschutzes die behauptete Rechtsverletzung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. 52 Dementsprechend sind die im Eilrechtsschutzverfahren erkennbaren Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde zu berücksichtigen, wenn aus Anlass eines Versammlungsverbots über einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs zu entscheiden ist und ein Abwarten bis zum Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder des Hauptsacheverfahrens den Versammlungszweck mit hoher Wahrscheinlichkeit vereitelte. Ergibt die Prüfung im Eilrechtsschutzverfahren, dass eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet wäre, läge in der Nichtgewährung von Rechtsschutz der schwere Nachteil für das gemeine Wohl im Sinne des 32 Abs. 1 BVerfGG. 53 Um eine eben solche Fallkonstellation handelt es sich vorliegend. Mit dem Beschluss des OVG vom , sind verwaltungsgerichtliche Eilentscheidungen betroffen, die die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen (vgl. Punkt A, V). Wie bereits oben dargelegt wurde (aao), gilt die Friedensdemo der F einem zeitabhängigen Ereignis, zumindest insoweit als sie auf die anwesenden Entscheidungsträger der Nahostkonferenz Einfluss nehmen soll. Entsprechend könnte ihr Zweck bei einem Abwarten bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht mehr erreicht werden. Folglich sind hier die Voraussetzungen gegeben, unter denen im Rahmen des Eilrechtschutzes ausnahmsweise die Erfolgsaussichten der (nicht anhängigen) Verfassungsbeschwerde geprüft werden müssen. 51 Vgl. BVerfGE 111, 147 ff. = BVerfG NJW 2004, 2814 ff. = DVBl 2004, 1230 ff.; BVerfGE 34, 160 (163); 63, 254; 67, 149 (152); Gerhard Robbers, Verfassungsprozessuale Probleme in der öffentlich-rechtlichen Arbeit, 2. Auflage, München 2005, S Vgl. BVerfGE 111, 147 ff. = BVerfG NJW 2004, 2814 ff. = DVBl 2004, 1230 ff.; Gerhard Robbers, Verfassungsprozessuale Probleme in der öffentlich-rechtlichen Arbeit, 2. Auflage, München 2005, S BVerfGE 111, 147 ff. = BVerfG NJW 2004, 2814 ff. = DVBl 2004, 1230 ff.. 15

16 II. Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde der F Eine Verfassungsbeschwerde der F wäre erfolgreich, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind und ein verfassungswidriger Eingriff in Art. 8 GG gegeben ist. (A) Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der F vgl. Punkt A, IV. (B) Begründetheit der Verfassungsbeschwerde Die Verfassungsbeschwerde der F ist begründet, wenn der letztinstanzliche Beschluss des OVG vom , der das Versammlungsverbot vom aufrechterhält, die F in ihren Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt. Verletzung von Art. 8 GG Durch die besagten Entscheidungen könnte in verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigender Weise in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) eingegriffen und dabei spezifisches Verfassungsrecht verletzt worden sein. (1.) Eingriff in den Schutzbereich (a) Personeller Schutzbereich Berechtigt aus Art. 8 GG sind nur Deutsche i.s.d. Art. 116 Abs. 1 GG, einschließlich inländischer juristischer Personen i.s.d. Art. 19 Abs. 3 GG. 54 Unter Punkt A, III wurde bereits ausführlich erläutert, dass F Träger des Grundrechts aus Art. 8 GG ist. Der personelle Schutzbereich ist mithin eröffnet. (b) Sachlicher Schutzbereich (aa) Versammlung Art. 8 Abs. 1 GG garantiert die Versammlungsfreiheit. Eine Versammlung erfordert zunächst das Zusammenkommen mehrerer Personen. 55 Die strittige Frage, wie viele Personen erforderlich sind (e.a.: zwei Personen genügen; a.a.: mindestens drei Personen erforderlich), kann hier dahingestellt bleiben, da F zu der Friedensdemo ca Teilnehmer erwartet. (bb) Innere Verbindung / Versammlungszweck 54 Reinhard Bergmann, in: Hömig, Dieter (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, 8. Auflage, Baden- Baden 2007, Art. 8 Rn BVerfGE 104, 104; 111, 154; Reinhard Bergmann, in: Hömig, Dieter (Hrsg.), Grundgesetz- Kommentar, 8. Auflage, Baden-Baden 2007, Art. 8 Rn

17 Das lediglich zufällige Zusammenkommen mehrerer Personen genügt nicht, um das Vorliegen einer Versammlung i.s.d. Art. 8 GG zu bejahen. Bloße Ansammlung sind keine Versammlungen. 56 Erforderlich ist vielmehr eine innere Verbindung der Versammlungsteilnehmer durch eine gemeinsame Zweckverfolgung. 57 Welche Anforderungen an den Versammlungszweck zu stellen sind, ist umstritten. (aaa) Der enge Versammlungsbegriff fordert insoweit, dass der Zweck der Versammlung auf gemeinsame Meinungsbildung und -äußerung in öffentlichen Angelegenheiten gerichtet sein müsse. 58 (bbb) Nach dem erweiterten Versammlungsbegriff ist ausreichend, dass die Versammlung die Erörterung irgendwelcher Angelegenheiten bezweckt, solange eine gemeinsame Meinungsbildung und äußerung in Form einer kollektiven Aussage beabsichtigt ist. 59 (ccc) Der weite Versammlungsbegriff verlangt schließlich nur, dass zwischen den Versammelten eine innere Verbindung besteht. An den gemeinsamen (rechtmäßigen) Zweck, sind demnach keine weiteren Anforderungen zu stellen. 60 (ddd) Die Friedensdemo will auf den Konflikt in Nahost aufmerksam machen und anläßlich der Nahostkonferenz auf die politischen Entscheidungsträger einwirken, damit diese auf eine schnelle friedliche Lösung für die Konfliktregion hinarbeiten. Insofern werden Friedensschaffung bzw. -sicherung als Zielvorgaben der Außenpolitik der BRD (vgl. Präambel des GG: ( ) dem Frieden der Welt zu dienen ( ) ), also öffentliche Angelegenheiten tangiert, so dass den Anforderungen des engen Versammlungsbegriffes Genüge getan ist. Zugleich ist auch der erweiterte und der weite Versammlungsbegriff erfüllt, da die Teilnehmer 56 Vgl. Wolfram Höfling, in: Sachs, Michael (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, 4. Auflage, München 2007, Art. 8 Rn. 10; Bodo Pieroth / Bernhard Schlink, Grundrechte. Staatsrecht II, 22. Auflage, Heidelberg 2006, S. 173 Rn Vgl. Bodo Pieroth / Bernhard Schlink, Grundrechte. Staatsrecht II, 22. Auflage, Heidelberg 2006, S. 173 Rn Reinhard Bergmann, in: Hömig, Dieter (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, 8. Auflage, Baden- Baden 2007, Art. 8 Rn Vgl. BVerwGE 56, 63 (69); BVerfG NJW 1989, 2411 (2412). 60 Vgl. BVerfGE 69, 315 (343); Wolfram Höfling, in: Sachs, Michael (Hrsg.), Grundgesetz- Kommentar, 4. Auflage, München 2007, Art. 8 Rn. 11; Bodo Pieroth / Bernhard Schlink, Grundrechte. Staatsrecht II, 22. Auflage, Heidelberg 2006, S. 174 Rn

18 der Friedensdemo in Form einer kollektiven Aussage ( Wir wollen Frieden für Nahost! ) gemeinsam ihre Meinung bekunden. Die Friedensdemo unterfällt damit nach allen Auffassungen dem Versammlungsbegriff, so dass eine Streitentscheidung hier nicht erforderlich ist. (cc) Friedlichkeitsvorbehalt Art. 8 Abs. 1 GG beschränkt den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit darauf, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Unfriedlich ist eine Versammlung, wenn Gewalttätigkeiten oder aggressive Ausschreitungen stattfinden. 61 Behinderungen Dritter, selbst gewollte, hingegen rechtfertigen nicht die Annahme einer unfriedlichen Versammlung. 62 Es sind weder Anhaltspunkte gegeben, dass die von F geplante Friedensdemo eine gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nehmen könnte, noch dass Teilnehmer der Versammlung Waffen mit sich führen könnten. Die Friedensdemo ist als friedliche Versammlung zu qualifizieren. (dd) Auch der sachliche Schutzbereich ist folglich eröffnet. (c) Eingriff Ein Eingriff ist ( ) jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten ( ), das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht ( ). 63 Die Versammlungsfreiheit umfasst auch das Recht des Veranstalters Ort, Zeit, Art und Inhalt der Versammlung selbst zu bestimmen. 64 Auch geschützt ist das Interesse des Veranstalters, auf einen Beachtungserfolg nach seinen Vorstellungen zu zielen, also gerade auch durch eine möglichst große Nähe zu dem symbolhaltigen Ort, 65 hier des Konferenzortes. Durch das Versammlungsverbot vom und den dieses aufrechterhaltenden Gerichtsbeschluss vom wird der F unmöglich gemacht, die Versammlung wie von ihr geplant am auf dem Theodor-Heuss-Platz in R durchzuführen. Damit wird die Entscheidung der F über Zeit und Ort der Versammlung beeinträchtigt. 61 Vgl. Wolfram Höfling, in: Sachs, Michael (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, 4. Auflage, München 2007, Art. 8 Rn Vgl. Reinhard Bergmann, in: Hömig, Dieter (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, 8. Auflage, Baden-Baden 2007, Art. 8 Rn. 7; BVerfGe 73, 206 (248); 87, 399 (406); 104, Bodo Pieroth / Bernhard Schlink, Grundrechte. Staatsrecht II, 22. Auflage, Heidelberg 2006, S.57 Rn Vgl. BVerfGE 69, 315 (343); Reinhard Bergmann, in: Hömig, Dieter (Hrsg.), Grundgesetz- Kommentar, 8. Auflage, Baden-Baden 2007, Art. 8 Rn Vgl. BVerfGE 69, 315 (323, 365). 18

19 Folglich liegt ein Eingriff in Art. 8 GG vor. (2.) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs Das Versammlungsverbot wäre verfassungsgemäß, wenn es im Rahmen der Schranken der Versammlungsfreiheit verfassungsrechtlich gerechtfertigt wäre. Für die Friedensdemo geltende Schranken der Versammlungsfreiheit könnten sich aus Art. 8 Abs. 2 GG ergeben, der für Versammlungen unter freiem Himmel einen Gesetzesvorbehalt formuliert. Maßgebliches Kriterium dafür, dass eine Versammlung unter freiem Himmel stattfindet, ist nicht das Fehlen einer Überdachung, sondern im Hinblick auf die Zielrichtung der Vorschrift, die Begrenzung der Versammlung nach allen Seiten. 66 Die Friedensdemo soll auf dem Theodor-Heuss-Platz in R stattfinden. Dieser Platz ist nicht nach allen Seiten hin abgeschlossen, weshalb es sich um eine Versammlung unter freiem Himmel handelt, für die die Schranken des Art. 8 Abs. 2 GG gelten. Das Versammlungsverbot wäre folglich dann nicht zu beanstanden, wenn es auf einer verfassungsgemäßen Gesetzesgrundlage beruht, die im konkreten Fall verfassungsgemäß angewandt worden ist. (a) Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage Als Gesetzesgrundlage für das Versammlungsverbot kommt hier allein 15 Abs. 1 VersG in Betracht. (aa) Zunächst ist die formelle Verfassungsmäßigkeit des VersG zu klären. Grundsätzlich bestehen insoweit keine Bedenken, insbesondere hatte der Bund zum Zeitpunkt des Erlasses des VersG gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 GG a.f. die Gesetzgebungszuständigkeit in diesem Bereich. Allerdings ist fraglich, ob das VersG als ein vom Bund erlassenes Gesetz nach der Föderalismusreform noch anwendbar ist oder ob sich die Behörden, wie von L behauptet, zum Erlass von Versammlungsverboten nicht mehr auf das VersG berufen können. Durch die Föderalismusreform ist das Versammlungsrecht nicht mehr Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung und damit der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder unterstellt. Gemäß der Übergangsregelung des Art. 125 a Abs. 1 GG gilt das Versammlungsgesetz des Bundes jedoch bis zu der Ersetzung durch ein jeweiliges Landesgesetz fort. Der Versammlungsort der 66 Vgl. Wolfram Höfling, in: Sachs, Michael (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, 4. Auflage, München 2007, Art. 8 Rn

20 Friedensdemo liegt am nördlichen Ufer des Bodensees und damit entweder in Bayern oder in Baden-Württemberg. Laut Bearbeiterhinweis gibt es in beiden Bundesländern bislang kein Gesetz, welches das VersG des Bundes ersetzt. Damit ist 15 Abs. 1 VersG weiterhin einschlägige Ermächtigungsgrundlage für Verfügungen, die eine Versammlung verbieten wollen. (bb) 15 Abs. 1 VersG gilt aufgrund seiner Stellung unter Abschnitt III des VersG lediglich für Versammlungen unter freiem Himmel und hält sich damit an die Begrenzung des Gesetzesvorbehaltes des Art. 8 Abs. 2 GG. Weitere Bedenken bezüglich der materiellen Verfassungsmäßigkeit des 15 Abs. 1 VersG sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Voraussetzung der unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu unbestimmt, da die Begriffe durch das Polizeirecht einen hinreichend klaren Inhalt erlangt haben. 67 Auch das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG ist mit 20 VersG gewahrt. (cc) Die Verfassungsmäßigkeit des 15 Abs. 1 VersG ist mithin zu bejahen. (b) Verfassungsmäßigkeit der konkreten Maßnahmen Ferner müssten das konkrete Versammlungsverbot verfassungsgemäß sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Ermächtigung des 15 Abs. 1 VersG in verfassungsgemäßer Weise ausgelegt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet worden ist. (aa) Öffentliche Versammlung unter freiem Himmel Voraussetzung eines Versammlungsverbotes auf Grundlage des 15 Abs. 1 VersG ist zunächst, dass es sich bei der Friedensdemo um eine Versammlung handelt, die gem. 1 Abs. 1 VersG öffentlich und gem. 15 Abs. 1 VersG unter freiem Himmel stattfinden soll. Die Friedensdemo findet nicht unter dem Ausschluss der Öffentlichkeit statt, da sich ihr jeder anschließen kann und nach Intention des Veranstalters F auch soll. Zum Vorliegen des Kriteriums unter freiem Himmel wird auf die Ausführungen unter Punkt (B), (I.), (2.) verwiesen. (bb) Unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung Die zuständige Behörde kann ein Versammlungsverbot gem. 15 Abs. 1 VersG nur erlassen, wenn bei Durchführung der Versammlung die öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet wäre. 67 Vgl. BVerfGE 69, 315 ff. 20

21 (aaa) Allerdings kann nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung ein Versammlungsverbot grundsätzlich nicht rechtfertigen. 68 Das vorliegend eine Ausnahme geboten wäre, lässt sich nicht erkennen. (bbb) In Betracht kommt allerdings eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch die Versammlung. Die öffentliche Sicherheit i.s.d. 15 Abs. 1 VersG umfasst neben den Individualrechtsgütern Leben, Freiheit, Gesundheit, Ehre und Vermögen auch die Integrität der gesamten Rechtsordnung sowie den Schutz des Staates, seiner Einrichtungen und Veranstaltungen. 69 Die Durchführbarkeit der Nahostkonferenz als Veranstaltung des Staates ist damit durchaus Schutzgut des 15 Abs. 1 VersG. Auch der zur Begründung des Versammlungsverbotes geltend gemachte Schutz der Staatsgäste ist Bestandteil der öffentlichen Sicherheit. 70 (ccc) Allerdings erscheint fraglich, ob eine unmittelbare Gefährdung bejaht werden kann. Dies ist nämlich nur dann der Fall, wenn bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit die Verletzung der geschützten Rechtsgüter zu erwarten ist. 71 Grundlage der Gefahrenprognose dürfen dabei nur nachweisbare Tatsachen sein. 72 Bloßer Verdacht und Vermutungen reichen nicht aus. 73 Zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Erlass der einstweiligen Anordnung liegen keine konkreten Anhaltspunkte für einen gewalttätigen Verlauf der von F geplanten Friedensdemo vor. Es spricht vieles dafür, dass bei Durchführung der Versammlung die Sicherheit der Konferenzteilnehmer durch einen entsprechenden Einsatz von Ordnungskräften gewährleistet werden kann, zumal die Friedensdemo lediglich in der äußeren Verbotszone stattfinden soll, die Konferenz also noch durch die innere Verbotszone geschützt wird. 68 Vgl. BVerfGE 69, 315 (353). 69 Vgl. Reinhard Bergmann, in: Hömig, Dieter (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, 8. Auflage, Baden-Baden 2007, Art. 8 Rn. 15; Köhler, Gerd Michael / Dürig-Friedl, Cornelia, Demonstrations- und Versammlungsrecht. Textausgabe mit Erläuterungen, 4. Auflage, München 2001, S. 186 Rn Vgl. in dem ähnlich gelagerten Fall (G8-Gipfel): Beschluss des BVerfG vom , 1 BvR 1423/ Vgl. Reinhard Bergmann, in: Hömig, Dieter (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, 8. Auflage, Baden-Baden 2007, Art. 8 Rn Vgl. Reinhard Bergmann, in: Hömig, Dieter (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, 8. Auflage, Baden-Baden 2007, Art. 8 Rn Vgl. BVerfGE 69, 353 f.; 115, 361; Reinhard Bergmann, in: Hömig, Dieter (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, 8. Auflage, Baden-Baden 2007, Art. 8 Rn

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