Beschlussempfehlung *
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- Hannah Möller
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Beschlussempfehlung * des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 17/6804 eines Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention A. Problem VonderFinancialActionTaskForceonMoneyLaundering (FATF)wurdenim Deutschland-Berichtvom19.Februar2010DefiziteimdeutschenRechtssystem beiderbekämpfungvongeldwäscheundterrorismusfinanzierungidentifiziert. B. Lösung DievonderFATFidentifiziertenDefizitemüssenbeseitigtwerden,umden WirtschaftsstandortDeutschlandwirksamervorGeldwäscheundTerrorismusfinanzierung zu schützen. DarüberhinausempfiehltderFinanzausschussdesDeutschenBundestagesinsbesondere folgende Veränderungen des Gesetzentwurfs: AnpassungderSorgfalts-undOrganisationspflichtenbeimE-Geld-Geschäft andasfüre-geldspezifischegeldwäscherisikoundvereinheitlichunginbezug auf die verschiedenen Vertriebswege; ErgänzungdesKreisesderzurVornahmederSorgfaltspflichtennachdem Geldwäschegesetz befugten Dritten ; GleichbehandlungvonAbgeordnetendesEuropäischenParlamentsundAbgeordnetendesDeutschenBundestagesbeiderErfüllungvonSorgfaltspflichten gegenüber politisch exponierten Personen ( PeP ); ÄnderungderVerpflichtungzurBestellungeinesGeldwäschebeauftragten imnichtfinanzsektorundkonkretisierungderanforderungenandiezuverlässigkeit der Beschäftigten; AnpassungenimGeldwäschegesetzandieVorgabenderEU-Auktionsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 1031/2010); AnpassungderMeldepflichtenderjeweiligenAufsichtsbehördenandieMeldepflichten von Berufsgeheimnisträgern; * Der Bericht wird gesondert verteilt.
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode AnpassungbeidenBußgeldtatbeständenimGeldwäschegesetzandiezivilrechtlich entstehenden Vertragsbeziehungen; ÄnderungdesGesetzesüberdieDeutscheBundesbankzurUmsetzungder Verordnungen (EG)Nr.1338/2001und (EG)Nr.44/2009zurFestlegungvon zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen; ÄnderungdesMünzgesetzeszurUmsetzungderVerordnung (EU)Nr.1210/ 2010zurEchtheitsprüfungvonEuro-MünzenundzurBehandlungvonnicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen; ÄnderungdesInkrafttretens,umdenVerpflichtetenbeibestimmtenNeuregelungen eine ausreichende Übergangsfrist einzuräumen; Redaktionelle Änderungen. AnnahmedesGesetzentwurfsingeänderterFassungmitdenStimmender FraktionenCDU/CSU,SPD,FDPundBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben sind nicht zu erwarten. 2. Vollzugsaufwand DiemitdemGesetzentwurfverbundenenfinanziellenBelastungenfürUnternehmensowiesonstigeVerpflichteteimZusammenhangmiteinerEffektivierungderMaßnahmengegenGeldwäscheundTerrorismusfinanzierungsindinsbesonderedurchdieverstärkteAufsichtstätigkeitsowiedieEinhaltung spezifiziertersorgfaltspflichtenbedingt.diesesindjedochimhinblickaufeine wirksamegeldwäschepräventionunddiestärkungdesvertrauensindenwirtschaftsstandort Deutschland geboten. MitMehrarbeitderBundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)infolgederUmsetzungneuerundandieFATF-StandardsangepasstergeldwäscherechtlicherVorschriftenistgrundsätzlichnichtzurechnen,dadieindemGesetzentwurfvorgesehenenÄnderungeninersterLiniedienichtderAufsichtder BundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsichtunterstelltenInstitutebetreffen. VielmehrwirddieAufsichtüberdievorliegendinRedestehendenNichtfinanzberufeundfreienBerufeinBezugaufdieEinhaltungderSorgfaltspflichtenvon denjeweiligenkammern (z.b.rechtsanwaltskammer,wirtschaftprüferkammerundsteuerberaterkammer)odervondenzuständigenbehördenauflandesebeneausgeübt,sodassdiekostenausschließlichbeidenkammernoderden Aufsichtsbehörden auf Landesebene anfallen. FürdieBaFinkannsichimHinblickaufdiegeldwäscherechtlicheAufsichtstätigkeitimBereichdesE-GeldsnachdemKreditwesengesetz,demZahlungsdiensteaufsichtsgesetzunddemGeldwäschegesetz (GwG)durchdieAusrichtung auf eine Produktaufsicht zusätzlicher Vollzugsaufwand ergeben. E. Sonstige Kosten DieWiedereinführungderBestellungeinesGeldwäschebeauftragtennach 9 Absatz2Nummer1füreinenbegrenztenKreisvonVerpflichtetenwirdzuer-
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/7950 höhtenpersonalkostenführen,soweitnichtnach 9Absatz4Satz2vonderBestellungabgesehenwordenistoderdieGeldwäschebeauftragtennichtbereits mitanderenfunktioneneinesbetriebsbeauftragten ( ComplianceOfficers )betrautsind.darüberhinausentstehenderwirtschaft,einschließlichmittelständischen Unternehmen, keine zusätzlichen Kosten. DiegeändertenInformations-undAufzeichnungspflichtenverursachenimBereichderWirtschaft,d.h.dendemGeldwäschegesetzunterfallendenVerpflichteten,geringfügigeMehrkosten (vgl.hierzuabschnittf),diesichgeringfügig aufdieeinzelpreiseauswirkenkönnen.diesepflichtenbestandenjedochbereits nachdemgeldwäschegesetzvom25.oktober1993bzw.nachdemgeldwäschebekämpfungsergänzungsgesetzvom13.august2008.dadieinsoferneinschlägigengesetzlichenregelungenallerdingsbishervondennachlandesrecht zuständigenstellen ( 16Absatz2Nummer9GwG)weitgehendnichtumgesetztwordensind,wirdmitdennunmehrgeändertenInformations-undAufzeichnungspflichtenlediglichderrechtlicheZustandhergestellt,derbeiordnungsgemäßerEinhaltungdervorhandenengesetzlichenBestimmungenfürdie Wirtschaft bereits seit 1993 bestanden hat. WeitereAuswirkungendesGesetzesaufdieEinzelpreise,dasallgemeinePreisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. F. Bürokratiekosten MitBlickaufdasZiel,diebürokratischenLastenausgesetzlichveranlasstenInformationspflichtenzureduzieren,leistetdervorliegendeGesetzentwurfeinen wichtigen Beitrag. a) Bürokratiekosten der Wirtschaft DervorliegendeGesetzentwurfenthältzweineueInformationspflichtenfürdie Wirtschaft.WeiterhinwerdensechsbereitsbestehendeInformationspflichten geändert.imrahmenderex-ante-schätzungistmitdemvorliegenden eine Nettobelastung in Höhe von rund Euro zu erwarten. b) Bürokratische Belastungen für Bürgerinnen und Bürger EswerdenkeineInformationspflichtenfürBürgerinnenundBürgerneueingeführt, geändert oder aufgehoben. c) Bürokratiekosten für die Verwaltung DerGesetzentwurfenthältzweineueInformationspflichtenfürdieVerwaltung.
4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, dengesetzentwurfaufdrucksache17/6804inderausdernachstehendenzusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen. Berlin, den 30. November 2011 Der Finanzausschuss Dr. Birgit Reinemund Vorsitzende Peter Aumer Berichterstatter Martin Gerster Berichterstatter Björn Sänger Berichterstatter Richard Pitterle Berichterstatter Dr. Gerhard Schick Berichterstatter
5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/7950 Zusammenstellung des s eines Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention Drucksache 17/6804 mit den Beschlüssen des Finanzausschusses (7. Ausschuss) eines Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Änderung des Geldwäschegesetzes Artikel 2 Änderungen des Kreditwesengesetzes Artikel 3 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Artikel 4 Änderung des Personalausweisgesetzes Artikel 5 Änderung der Abgabenordnung Artikel 6 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung Artikel7Inkrafttreten eines Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 6 Artikel 7 Änderung des Handelsgesetzbuchs Artikel 8ÄnderungderVerordnungüberdieErhebungvonGebührenunddieUmlegungvon KostennachdemFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetz Artikel 9ÄnderungdesGesetzesderDeutschenBundesbank Artikel 10 Änderung des Münzgesetzes Artikel 11ÄnderungdesZahlungsdiensteaufsichtsgesetzes Artikel12 Artikel 1 Änderung des Geldwäschegesetzes DasGeldwäschegesetzvom13.August2008 (BGBl.I S.1690),daszuletztdurchArtikel7desGesetzesvom 1.März2011 (BGBl.IS.288)geändertwordenist,wirdwie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a)dieangabezurüberschriftdesabschnitts3wirdwie folgt gefasst: Abschnitt 3 Zentralstelle für Verdachtsmeldungen, Meldepflichten und Datenverwendung. b) Die Angabe zu 10 wird wie folgt gefasst: 10Zentralstelle für Verdachtsmeldungen. Artikel 1 Änderung des Geldwäschegesetzes DasGeldwäschegesetzvom13.August2008 (BGBl.I S.1690),daszuletztdurchArtikel7desGesetzesvom 1.März2011 (BGBl.IS.288)geändertwordenist,wirdwie folgt geändert: 1.
6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode c) Die Angabe zu 11 wird wie folgt gefasst: 11Meldung von Verdachtsfällen. d) Die Angabe zu 14 wird wie folgt gefasst: 14Meldepflicht von Behörden. e)dieangabezurüberschriftdesabschnitts4wirdwie folgt gefasst: Abschnitt 4 Aufsicht, Zusammenarbeit und Bußgeldvorschriften. f) Die Angabe zu 16a wird wie folgt gefasst: 16aZusammenarbeitmitderEuropäischenBankenaufsichtsbehörde,derEuropäischenAufsichtsbehördefürdasVersicherungswesen unddiebetrieblichealtersversorgungsowie mitdereuropäischenwertpapier-undmarktaufsichtsbehörde wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 2.beirechtsfähigenStiftungenundRechtsgestaltungen,mitdenentreuhänderischVermögenverwaltetoderverteiltoderdieVerwaltungoderVerteilungdurchDrittebeauftragt wird,oderdiesenvergleichbarenrechtsformen, a)jedenatürlicheperson,diealstreugeber handeltoderaufsonstigeweise25prozent oder mehr des Vermögens kontrolliert, b)jedenatürlicheperson,diealsbegünstigte von25prozentodermehrdesverwalteten Vermögens bestimmt worden ist, c)diegruppevonnatürlichenpersonen,zu derengunstendasvermögenhauptsächlichverwaltetoderverteiltwerdensoll,soferndienatürlicheperson,diebegünstigte desverwaltetenvermögenswerdensoll, noch nicht bestimmt ist, d)jedenatürlicheperson,dieaufsonstige WeiseunmittelbarodermittelbarbeherrschendenEinflussaufdieVermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt,. bb)nachnummer2wirdfolgendenummer3angefügt: 3.beiHandelnaufVeranlassungderjenige,auf dessenveranlassunggehandeltwird.soweit dervertragspartneralstreuhänderhandelt, handelt er ebenfalls auf Veranlassung. b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt: (6a)GleichwertigerDrittstaatimSinnediesesGesetzesistjederStaat,indemmitdenAnforderungen diesesgesetzesgleichwertigeanforderungengelten undindemdieverpflichteteneinergleichwertigen AufsichtinBezugaufderenEinhaltungunterliegen 2.
7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/7950 undindemfürdiesegleichwertigemarktzulassungsvoraussetzungen bestehen. c)inabsatz7werdendiewörter DasBundesministeriumdesInnern durchdiewörter DasBundesministeriumderFinanzen,dieWörter BundesministeriumderFinanzen durchdiewörter BundesministeriumdesInnern,demBundesministeriumderJustiz,dieWörter KommissionderEuropäischenUnion durchdiewörter Europäische Kommission unddaswort Durchführungsmaßnahmen durch das Wort Maßnahmen ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)nachnummer2bwirdfolgendenummer2ceingefügt: 2c.UnternehmenundPersonen,dieE-Geldim Sinnedes 1aAbsatz3desZahlungsdiensteaufsichtsgesetzeseinesKreditinstitutsim Sinnedes 1aAbsatz1Nummer1des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzesvertreiben oder rücktauschen,. bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: 6.KapitalanlagegesellschaftenimSinnedes 2Absatz6desInvestmentgesetzesundim InlandgelegeneZweigniederlassungenvergleichbarerUnternehmenmitSitzimAuslandsowieselbstverwaltendeInvestmentaktiengesellschaftennach 97Absatz1ades Investmentgesetzes,. cc)innummer7werdendiewörter registriertepersonenimsinnedes 10desRechtsdienstleistungsgesetzes, gestrichen. a)kaufundverkaufvonimmobilienoder Gewerbebetrieben, b)verwaltungvongeld,wertpapierenoder sonstigen Vermögenswerten, c)eröffnungoderverwaltungvonbank-, Spar- oder Wertpapierkonten, dd)nachnummer7wirdfolgendenummer7aeingefügt: 7a.nichtverkammerteRechtsbeiständeundregistriertePersonenimSinnedes 10des Rechtsdienstleistungsgesetzes,wennsiefür ihrenmandantenanderplanungoderdurchführungvonfolgendengeschäftenmitwirken: d)beschaffungderzurgründung,zumbetrieboderzurverwaltungvongesellschaften erforderlichen Mittel, 3. 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)innummer2wirddieangabe 2Abs.6 Satz1Nr.3bis12 durchdieangabe 2Absatz6Satz1Nummer3bis10und12 ersetzt. bb) cc) dd) ee)
8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode e)gründung,betrieboderverwaltungvon Treuhandgesellschaften,Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen oderwennsieimnamenundaufrechnung desmandantenfinanz-oderimmobilientransaktionen durchführen,. b)inabsatz2werdendiewörter DieBundesministeriendesInnern,derFinanzenundfürWirtschaftund Technologiekönnen durchdiewörter DasBundesministeriumderFinanzenkann,dieWörter KommissionderEuropäischenUnion durchdiewörter EuropäischenKommission daswort Durchführungsmaßnahmen durchdiewörter Maßnahmen fürverpflichteteimsinnedesabsatzes1nummer1 bis12 unddiewörter ihrerjeweiligenzuständigkeit durchdiewörter seinerzuständigkeit ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa)innummer2wirddaskommaamende durcheinenpunktersetztundfolgendersatz angefügt: DieSorgfaltspflichtennachAbsatz1geltenauchfüreinenGeldtransferimSinnedes Artikels2Nummer7derVerordnung (EG) Nr.1781/2006desEuropäischenParlaments unddesratesvom15.november2006über dieübermittlungvonangabenzumauftraggeberbeigeldtransfers (ABl.L345 vom ,s.1),soweitdieseraußerhalbeinerbestehendengeschäftsbeziehung einenbetragimwertvon1000eurooder mehr ausmacht,. bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 3.imFalledesVorliegensvonTatsachen, diedaraufhindeuten,dassessichbei Vermögenswerten,diemiteinerTransaktionoderGeschäftsbeziehungimZusammenhangstehen,umdenGegenstandeinerStraftatnach 261des StrafgesetzbuchshandeltoderdieVermögenswerteimZusammenhangmit Terrorismusfinanzierungstehen,ungeachtetetwaigerindiesemGesetzgenannterAusnahmeregelungen,Befreiungen und Schwellenbeträge,. bb)nach Satz 2 wird folgender Satzeingefügt: FürVerpflichteteimSinnedes 2Absatz1 Nummer2cgeltendieSorgfaltspflichtennach Absatz1Nummer1und3beiAnnahmeoderAbgabevonBargeldimRahmendesVertriebsoder desrücktauschsvone-geldungeachtetder Schwellenwerte des Satzes 1 Nummer 2. b) 4. 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) bb)nach Satz 2 werden folgende Sätzeeingefügt: FürVerpflichteteimSinnedes 2Absatz1 Nummer2bund2cgeltendiePflichtennachAbsatz1Nummer1und4, 7Absatz1und2und 8beiderAusgabevonE-GeldimSinnedes Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzesungeachtet derschwellenwertedessatzes1nummer2. 25i Absatz2,4und5desKreditwesengesetzesgilt entsprechend.
9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/7950 cc)imneuensatz4werdendiewörter Satz1Nr.2 Halbsatz2 durchdiewörter Satz1Nummer2 zweiter Halbsatz ersetzt. b)inabsatz3wirdderpunktamendedurcheinkomma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: sofernvomverpflichtetenzusätzlichsichergestellt wird,dassjedetransaktionimwertvon2000euro odermehrimzusammenhangmitdemkauf,verkauf odertauschvonspielmarkendemjeweiligenkunden zugeordnet werden kann. c)inabsatz6satz3wirddieangabe von 2Abs.1 Nr.7und8 durchdieangabe des 2Absatz1 Nummer 7 und 8 ersetzt wird wie folgt geändert: a)inabsatz5satz2wirdnachdemwort Verpflichtete das Wort stets eingefügt. b)inabsatz6werdennachsatz1folgendesätzeeingefügt: DerVertragspartnerhatgegenüberdemVerpflichtetenoffenzulegen,oberdieGeschäftsbeziehungoder dietransaktionfüreinenwirtschaftlichberechtigten begründen,fortsetzenoderdurchführenwill.mitder OffenlegunghaterdemVerpflichtetenauchdieIdentität des wirtschaftlich Berechtigten nachzuweisen wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)SoweitdieVoraussetzungendes 6nichtvorliegen,könnenVerpflichteteindenFällendesAbsatzes2Nummer1bis4vorbehaltlicheinerRisikobewertungdesVerpflichtetenaufGrundbesonderer UmständedesEinzelfallsvereinfachteSorgfaltspflichtenanwenden.DieseumfassendieIdentifizierungspflichtimSinnedes 3Absatz1Nummer1und imfalleeinergeschäftsbeziehungeinekontinuierlicheüberwachungspflichtimsinnedes 3Absatz1 Nummer4;derUmfangderÜberprüfungderIdentität imsinnedes 4Absatz4undderÜberwachungkann angemessenreduziertwerden. 3Absatz4Satz2gilt entsprechend. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa)imsatzteilvornummer1wirddaswort besteht durchdaswort kann ersetztundnachden Wörtern infolgendenfällen daswort vorliegen eingefügt. bb)innummer1werdenvordemwort Drittstaat daswort gleichwertigen eingefügtundnach demwort handelt daskommasowiediewörter dasdortgleichwertigenanforderungenund einergleichwertigenaufsichtunterliegt gestrichen. cc)innummer3werdenvordemwort Drittstaaten daswort gleichwertigen eingefügtundnach demwort Drittstaaten daskommasowiedie Wörter soferndieseinternationalenstandards entsprechendenanforderungenbezüglichderbe- cc)imneuensatz 5werdendieWörter Satz1Nr.2 Halbsatz2 durchdiewörter Satz1Nummer2 zweiter Halbsatz ersetzt. b) c) 5. 6.
10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode kämpfungdergeldwäscheoderderterrorismusfinanzierungundinsoweiteineraufsichtunterliegen gestrichen. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa)imeinleitendensatzteilwerdendiewörter Das BundesministeriumdesInnern durchdiewörter DasBundesministeriumderFinanzen unddie Wörter BundesministeriumderFinanzen durch diewörter BundesministeriumdesInnern,dem Bundesministerium der Justiz ersetzt. bb)innummer1werdendiewörter Kommission dereuropäischenunion durchdiewörter EuropäischenKommission unddaswort Durchführungsmaßnahmen durchdaswort Maßnahmen ersetzt. cc)innummer2werdendiewörter Kommission dereuropäischenunion durchdiewörter Europäischen Kommission ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst: 1.EinVerpflichteterhatangemessene,risikoorientierteVerfahrenanzuwenden,mitdenen bestimmtwerdenkann,obessichbeidem Vertragspartnerund,soweitvorhanden,dem wirtschaftlichberechtigtenumeinenatürlichepersonhandelt,dieeinwichtigesöffentlichesamtausübtoderausgeübthat,oderum einunmittelbaresfamilienmitglieddieser PersonodereineihrbekanntermaßennahestehendePersonimSinnedesArtikels2der Richtlinie2006/70/EGderKommissionvom 1.August2006mitDurchführungsbestimmungenfürdieRichtlinie2005/60/EGdes EuropäischenParlamentsunddesRateshinsichtlichderBegriffsbestimmungvon politischexponiertepersonen undderfestlegungdertechnischenkriterienfür vereinfachtesorgfaltspflichtensowiefürdie BefreiunginFällen,indenennurgelegentlich oderinsehreingeschränktemumfangfinanzgeschäftegetätigtwerden (ABl.L214 vom ,s.29).hierbeigeltenöffentlicheämterunterhalbdernationalenebenein derregelnurdannalswichtig,wennderen politischebedeutungmitderähnlicherpositionenaufnationalerebenevergleichbarist. SoweiteinVerpflichteterabklärenmuss,ob dervertragspartneroderderwirtschaftlich BerechtigteeinerPerson,diewichtigeöffentlicheÄmterausübt,nahesteht,isterhierzu nurinsoweitverpflichtet,alsdiesebeziehung öffentlichbekanntistoderderverpflichtete GrundzuderAnnahmehat,dasseinederartigeBeziehungbesteht;eristjedochnichtverpflichtet,hierzuNachforschungenanzustellen.HandeltessichbeidemVertragspartner 7. 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst: 1.EinVerpflichteterhatangemessene,risikoorientierteVerfahrenanzuwenden,mitdenen bestimmtwerdenkann,obessichbeidem Vertragspartnerund,soweitvorhanden,dem wirtschaftlichberechtigtenumeinenatürlichepersonhandelt,dieeinwichtigesöffentlichesamtausübtoderausgeübthat,oderum einunmittelbaresfamilienmitglieddieser PersonodereineihrbekanntermaßennahestehendePersonimSinnedesArtikels2der Richtlinie2006/70/EGderKommissionvom 1.August2006mitDurchführungsbestimmungenfürdieRichtlinie2005/60/EGdes EuropäischenParlamentsunddesRateshinsichtlichderBegriffsbestimmungvon politischexponiertepersonen undderfestlegungdertechnischenkriterienfür vereinfachtesorgfaltspflichtensowiefürdie BefreiunginFällen,indenennurgelegentlich oderinsehreingeschränktemumfangfinanzgeschäftegetätigtwerden (ABl.L214 vom ,s.29).hierbeigeltenöffentlicheämterunterhalbdernationalenebenein derregelnurdannalswichtig,wennderen politischebedeutungmitderähnlicherpositionenaufnationalerebenevergleichbarist. SoweiteinVerpflichteterabklärenmuss,ob dervertragspartneroderderwirtschaftlich BerechtigteeinerPerson,diewichtigeöffentlicheÄmterausübt,nahesteht,isterhierzu nurinsoweitverpflichtet,alsdiesebeziehung öffentlichbekanntistoderderverpflichtete GrundzuderAnnahmehat,dasseinederartigeBeziehungbesteht;eristjedochnichtverpflichtet,hierzuNachforschungenanzustellen.HandeltessichbeidemVertragspartner
11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/7950 oderdemwirtschaftlichberechtigtenumeine politischexponiertepersonindiesemsinne, so gilt Folgendes: a)diebegründungeinergeschäftsbeziehungdurcheinenfürdenverpflichteten HandelndenistvonderZustimmungeines diesemvorgesetztenmitarbeitersabhängig zu machen, b)essindangemessenemaßnahmenzuergreifen,mitdenendieherkunftdervermögenswertebestimmtwerdenkann,die imrahmendergeschäftsbeziehungoder der Transaktion eingesetzt werden, und c)diegeschäftsbeziehungisteinerverstärktenkontinuierlichenüberwachungzuunterziehen. FürdenFall,dassderVertragspartneroderder wirtschaftlichberechtigteerstimlaufeder GeschäftsbeziehungeinwichtigesöffentlichesAmtausübtoderderVerpflichteteerst nachbegründungdergeschäftsbeziehung vonderausübungeineswichtigenöffentlichenamtsdurchdenvertragspartneroder demwirtschaftlichberechtigtenkenntniserlangt,trittandiestellederzustimmungdes fürdenverpflichtetenhandelndenvorgesetztenmitarbeitersdessengenehmigungzur FortführungderGeschäftsbeziehung.Der VertragspartnerhatdemVerpflichtetendiefür dieabklärungnotwendigeninformationen zurverfügungzustellenunddiesichimlaufedergeschäftsbeziehungergebendenänderungenunverzüglichanzuzeigen.soweites sichbeidemvertragspartneroderdemwirtschaftlichberechtigtenumeinepolitischexponiertepersonhandelt,dieihrwichtigesöffentlichesamtiminlandausübt,odersoweit dervertragspartneroderderwirtschaftlich BerechtigteseitmindestenseinemJahrkein wichtigesöffentlichesamtmehrausgeübt hat,geltenvorbehaltlicheinerrisikobewertungimeinzelfalldieallgemeinensorgfaltspflichten nach 3. 2.IstderVertragspartnereinenatürlichePerson undzurfeststellungderidentitätnichtpersönlichanwesend,hatderverpflichtetedie IdentitätdesVertragspartnerszuüberprüfen anhand oderdemwirtschaftlichberechtigtenumeine politischexponiertepersonindiesemsinne, so gilt Folgendes: a) b) c) FürdenFall,dassderVertragspartneroderder wirtschaftlichberechtigteerstimlaufeder GeschäftsbeziehungeinwichtigesöffentlichesAmtausübtoderderVerpflichteteerst nachbegründungdergeschäftsbeziehung vonderausübungeineswichtigenöffentlichenamtsdurchdenvertragspartneroder demwirtschaftlichberechtigtenkenntniserlangt,trittandiestellederzustimmungdes fürdenverpflichtetenhandelndenvorgesetztenmitarbeitersdessengenehmigungzur FortführungderGeschäftsbeziehung.Der VertragspartnerhatdemVerpflichtetendiefür dieabklärungnotwendigeninformationen zurverfügungzustellenunddiesichimlaufedergeschäftsbeziehungergebendenänderungenunverzüglichanzuzeigen.soweites sichbeidemvertragspartneroderdemwirtschaftlichberechtigtenumeinepolitischexponiertepersonhandelt,dieihrwichtigesöffentlichesamtiminlandoderalsiminland gewählteabgeordnetedeseuropäischen Parlamentsausübt,odersoweitderVertragspartneroderderwirtschaftlichBerechtigte seitmindestenseinemjahrkeinwichtigesöffentlichesamtmehrausgeübthat,geltenvorbehaltlicheinerrisikobewertungimeinzelfalldieallgemeinensorgfaltspflichtennach a)einesdokumentsimsinnedes 4Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, b)einerbeglaubigtenkopieeinesdokumentsimsinnedes 4Absatz4Satz1 Nummer 1,
12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode c)deselektronischenidentitätsnachweises nach 18desPersonalausweisgesetzes oder d)einerqualifiziertenelektronischensignaturimsinnedes 2Nummer3desSignaturgesetzes. IndenFällendesSatzes1Buchstabena,bund dhatderverpflichtetesicherzustellen,dass dieerstetransaktionunmittelbarvoneinem Kontoerfolgt,dasaufdenNamendesVertragspartnersbeieinemunterdieRichtlinie 2005/60/EGfallendenKreditinstitutoderbei einemineinemgleichwertigendrittstaatansässigenkreditinstituteröffnetwordenist.im FallederÜberprüfungderIdentitätdesVertragspartnersanhandeinerqualifiziertenelektronischenSignaturhatderVerpflichtetedie GültigkeitdesZertifikats,dieAnzeigedes Zertifizierungsdiensteanbietersgemäß 4 Absatz3desSignaturgesetzes,dieUnversehrtheitdesZertifikatsunddenBezugdes ZertifikatszudensigniertenDatenzuprüfen. bb)nachnummer2werdendiefolgendennummern 3 und 4 angefügt: 3.JederSachverhalt,deralszweifelhaftoderungewöhnlichanzusehenist,istvondenVerpflichtetenzuuntersuchen,umdasRisikoder jeweiligengeschäftsbeziehungodertransaktionenüberwachen,einschätzenundgegebenenfallsdasvorliegeneinerpflichtzurmeldungnach 11Absatz1prüfenzukönnen. DieErgebnissedieserUntersuchungsind nachmaßgabedes 8Absatz1bis5aufzuzeichnen und aufzubewahren. 4.LiegenTatsachenoderBewertungennationaleroderinternationalerStellenzurBekämpfungderGeldwäscheundderTerrorismusfinanzierungvor,diedieAnnahmerechtfertigen,dassinweiterenFällen,insbesondereim ZusammenhangmitderEinhaltungvonSorgfaltspflichtenineinemStaat,einerhöhtesRisikobesteht,kanndiejeweilszuständigeBehördenach 16Absatz2Nummer3bbis9 anordnen,dassdieverpflichteteneinetransaktionodereinegeschäftsbeziehung,insbesonderedieherkunftdereingebrachtenvermögenswerteeineskundenmitsitzineinem solchenstaat,dieimrahmendergeschäftsbeziehungoderdertransaktioneingesetzt werden,einerverstärktenüberwachungzu unterziehensindundzusätzliche,demrisiko angemessenesorgfaltspflichtenundorganisationspflichtenzuerfüllenhaben.abweichendvonsatz1treffendieseanordnungen diebundesrechtsanwaltskammerfürrechtsanwälteundkammerrechtsbeistände,die BundessteuerberaterkammerfürSteuerberaterundSteuerbevollmächtigte,dieBundes- bb)
13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/7950 notarkammerfürnotare,diemitgliedeiner Notarkammersind,unddiezuständigeobersteLandesbehördeindenFällendes 11Absatz 4 Satz 4. b)inabsatz3werdendiewörter DasBundesministeriumdesInnern durchdiewörter DasBundesministeriumderFinanzen,dieWörter BundesministeriumderFinanzen durchdiewörter BundesministeriumdesInnern,demBundesministeriumderJustiz,dieWörter KommissionderEuropäischenUnion durchdiewörter Europäischen Kommission unddaswort Durchführungsbestimmungen durch das Wort Maßnahmen ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz3wirddieangabe 2Abs.1Nr.2 durchdiewörter 2Absatz1Nummer2und 2a ersetzt. bb)insatz4werdendiewörter derrichtlinie2005/ 60/EGentsprechendeRegelungenüberSorgfaltspflichtenundAufbewahrungvonDokumenten anwendenundeinerentsprechendenaufsichtunterliegen, gestrichenundvordemwort Drittstaat das Wort gleichwertigen eingefügt. b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: SoweiteinevertraglicheVereinbarungnachSatz1 mitdeutschenbotschaften,außenhandelskammern oderkonsulatengeschlossenwird,geltendiesekraft VereinbarungalsgeeignetePersonen.Satz3findetinsoweit keine Anwendung. c)inabsatz3werdendiewörter DasBundesministeriumdesInnern durchdiewörter DasBundesministeriumderFinanzen,dieWörter BundesministeriumderFinanzen durchdiewörter BundesministeriumdesInnern,demBundesministeriumderJustiz unddiewörter KommissionderEuropäischenUnion durchdiewörter Europäischen Kommission ersetzt wird wie folgt geändert: a)inabsatz1wirdnachderangabe 7 dieangabe und 7a eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)InterneSicherungsmaßnahmenimSinnedes Absatzes 1 sind 1.fürVerpflichteteimSinnedes 2Absatz1Nummer2bbis3,5,7bis12dieBestellungeines dergeschäftsleitungunmittelbarnachgeordneten b) 8. 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)satz 3 wird wie folgt gefasst: AlsDritteimSinnedieserVorschriftgeltenin denmitgliedstaatendereuropäischenunion ansässigeverpflichteteimsinnedes 2Absatz1Nummer1,2a,4,5,6,7und8sowiedes 2Absatz1Nummer2,soweitessichumFinanzdienstleistungsinstituteimSinnedes 1 Absatz1aSatz2Nummer1,2bis5und8des Kreditwesengesetzes handelt. bb) b) c) 2. 9 wird wie folgt geändert: a) b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)InterneSicherungsmaßnahmenimSinnedes Absatzes 1 sind 1.fürVerpflichteteimSinnedes 2Absatz1Nummer3und11dieBestellungeinesderGeschäftsleitungunmittelbarnachgeordnetenGeldwäsche-
14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Geldwäschebeauftragten,derAnsprechpartnerfür diestrafverfolgungsbehörden,dasbundeskriminalamt ZentralstellefürVerdachtsmeldungen unddienach 16Absatz2zuständigeBehördeist. FürdenFallseinerVerhinderungistdemGeldwäschebeauftragteneinStellvertreterzuzuordnen. SeineBestellungundEntpflichtungsinddernach 16Absatz2zuständigenBehördemitzuteilen. DemGeldwäschebeauftragtenistungehinderter ZugangzusämtlichenInformationen,Daten,AufzeichnungenundSystemenzuverschaffen,dieim RahmenderErfüllungseinerAufgabenvonBedeutungseinkönnen.DieVerwendungderDaten undinformationenistdemgeldwäschebeauftragtenausschließlichzurerfüllungseineraufgaben gestattet.ihmsindausreichendebefugnissezurerfüllungseinerfunktioneinzuräumen.diesätze1 bis6geltennichtfürverpflichtete,diehöchstens neun Personen ständig beschäftigen; 2.fürVerpflichteteimSinnedes 2Absatz1Nummer2bbis3,5,7bis12dieEntwicklungundAktualisierungangemessenergeschäfts-undkundenbezogenerSicherungssystemeundKontrollen,die derverhinderungdergeldwäscheundderterrorismusfinanzierungdienen.hierzugehörtauchdie VerhinderungdesMissbrauchsvonneuenTechnologienfürZweckederGeldwäscheundderTerrorismusfinanzierungoderfürdieBegünstigung deranonymitätvongeschäftsbeziehungenoder Transaktionen; 3.VerfahrenundInformationenzurUnterrichtung derbeschäftigtenübertypologienundaktuelle MethodenderGeldwäscheundderTerrorismusfinanzierungunddiezurVerhinderungvonGeldwäscheundTerrorismusfinanzierungbestehenden Pflichten durch geeignete Maßnahmen; 4.geeigneterisikoorientierteMaßnahmenzurPrüfung der Zuverlässigkeit der Beschäftigten. beauftragten,deransprechpartnerfürdiestrafverfolgungsbehörden, das Bundeskriminalamt ZentralstellefürVerdachtsmeldungen unddie nach 16Absatz2zuständigeBehördeist.Fürden FallseinerVerhinderungistdemGeldwäschebeauftragteneinStellvertreterzuzuordnen.Seine BestellungundEntpflichtungsinddernach 16 Absatz2zuständigenBehördemitzuteilen.Dem GeldwäschebeauftragtenistungehinderterZugang zusämtlicheninformationen,daten,aufzeichnungenundsystemenzuverschaffen,dieimrahmen dererfüllungseineraufgabenvonbedeutungsein können.dieverwendungderdatenundinformationenistdemgeldwäschebeauftragtenausschließlichzurerfüllungseineraufgabengestattet.ihmsindausreichendebefugnissezurerfüllung seiner Funktion einzuräumen; geeigneterisikoorientierteMaßnahmenzurPrüfungderZuverlässigkeitderBeschäftigten.Zuverlässigist,werdieGewährdafürbietet,dassdie PflichtennachdiesemGesetz,sonstigegeldwäscherechtlichePflichtenunddiebeimVerpflichteteneingeführtenGrundsätze,Verfahren, KontrollenundVerhaltensrichtlinienzurVerhinderungderGeldwäscheundTerrorismusfinanzierungsorgfältigbeachtet,Tatsachenim Sinnedes 11Absatz1demVorgesetztenoder Geldwäschebeauftragten,soweiteinsolcherbestelltist,meldetundsichnichtselbstanzweifelhaftenTransaktionenoderGeschäftenaktiv oderpassivbeteiligt.diepersonalkontroll-und BeurteilungssystemedesVerpflichtetensollen grundsätzlicheineregelmäßige,diezuverlässigkeitbetreffendeüberprüfungderbeschäftigten gewährleisten. c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: (4)Dienach 16Absatz2zuständigeBehörde kannanordnen,dassverpflichtetegemäß 2Absatz1Nummer2b,2c,5,7bis10und12einen
15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/7950 Geldwäschebeauftragtenzubestellenhaben,wenn siediesfürangemessenerachtet.abweichendvon Satz1treffendieseAnordnungdieBundesrechtsanwaltskammerfürRechtsanwälteundKammerrechtsbeistände,dieBundessteuerberaterkammer fürsteuerberaterundsteuerbevollmächtigte,die BundesnotarkammerfürNotare,dieMitglied einernotarkammersind,unddiezuständige oberstelandesbehördenach 11Absatz4Satz4 fürnotare,dienichtmitgliedeinernotarkammer sind.dieinsatz1genanntebehördesollfürverpflichtetegemäß 2Absatz1Nummer12dieBestellungeinesGeldwäschebeauftragtenanordnen, wennderenhaupttätigkeitimhandelmithochwertigengüternbesteht.hochwertigegüterim SinnevonSatz2sindGegenstände,diesichauf GrundihrerBeschaffenheit,ihresVerkehrswertes oderihresbestimmungsgemäßengebrauchsvon GebrauchsgegenständendesAlltagsabhebenoder aufgrundihrespreiseskeinealltagsanschaffung darstellen.hierzuzähleninderregeledelmetalle wiegold,silberundplatin,edelsteine,schmuck unduhren,kunstgegenständeundantiquitäten, Kraftfahrzeuge,SchiffeundMotorbootesowie Luftfahrzeuge. c) Absatz 4 wird wie folgtgeändert: aa)insatz2werdennachdenwörtern dergröße desgeschäftsbetriebes diewörter unterder BerücksichtigungderAnfälligkeitderGeschäfte oderdesgeschäftsbetriebsfüreinenmissbrauch zurgeldwäscheoderterrorismusfinanzierung eingefügt. bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: DiezuständigenBehördennach 16Absatz2 Nummer3bbis9könnenbestimmen,dassVerpflichtetemitkleinerGeschäfts-bzw.BetriebsgrößevonderBestellungeinesGeldwäschebeauftragtenimSinnedesAbsatzes2Nummer1Satz1 bis6absehenkönnen,wennsichergestelltist,dass d )DerbisherigeAbsatz4wirdAbsatz5undwiefolgt gefasst: (5)Dienach 16Absatz 2zuständigeBehörde kannimeinzelfallanordnungentreffen,diegeeignetunderforderlichsind,uminternesicherungsmaßnahmenimsinnedesabsatzes2nummer2zu schaffen.siekannbestimmen,dassaufeinzelne oderaufgruppenderverpflichtetenimsinnevon 2Absatz1wegenderArtdervondiesenbetriebenenGeschäfteundderGrößedesGeschäftsbetriebsunterBerücksichtigungderAnfälligkeitder GeschäfteoderdesGeschäftsbetriebsfüreinenMissbrauchzurGeldwäscheoderTerrorismusfinanzierung dievorschriftenderabsätze1und2risikoangemessenanzuwendensind.diezuständigebehörde nach 16Absatz2Nummer9kannbestimmen, dassverpflichtetevonderbestellungeinesgeldwäschebeauftragtennachabsatz2nummer1 Satz1bis6absehenkönnen,wennsichergestellt ist,dassdiegefahrvoninformationsverlustenund -defizitenaufgrundarbeitsteiligerunternehmensstrukturnichtbestehtundnachrisikobasierterbewertunganderweitigevorkehrungengetroffen werden,umgeschäftsbeziehungenundtransaktionen,diemitgeldwäscheoderterrorismusfinanzierung zusammenhängen, zu verhindern. entfällt
16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode diegefahrvoninformationsverlustenund-defizitenaufgrundarbeitsteiligerunternehmensstrukturnichtbestehtundnachrisikobasierter BewertunganderweitigeVorkehrungengetroffenwerden,umGeschäftsbeziehungenund Transaktionen,diemitGeldwäscheoderTerrorismusfinanzierungzusammenhängen,zuverhindern. cc)imneuensatz4wirddieangabe Satz1 durch die Wörter den Sätzen 1 und 3 ersetzt. 10. Die Überschrift zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst: Abschnitt 3 Zentralstelle für Verdachtsmeldungen, Meldepflichten und Datenverwendung wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 10 Zentralstelle für Verdachtsmeldungen. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdendiewörter Bundeskriminalamt ZentralstellefürVerdachtsanzeigen durchdiewörter Bundeskriminalamt Zentralstelle für Verdachtsmeldungen ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa)imsatzteilvornummer1werdendie Wörter Bundeskriminalamt ZentralstellefürVerdachtsanzeigen durchdiewörter Bundeskriminalamt Zentralstellefür Verdachtsmeldungen ersetzt. bbb)innummer1wirddaswort Verdachtsanzeigen durchdaswort Meldungen ersetzt. ccc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: 4.einenJahresberichtzuveröffentlichen, derdiemeldungennachnummer1 analysiert und. c)indenabsätzen2,3und4wirdjeweilsdaswort Verdachtsanzeigen durchdaswort Verdachtsmeldungen ersetzt wird wie folgt geändert: a)inderüberschriftwirddaswort Anzeige durch das Wort Meldung ersetzt. b) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt geändert: (1)LiegenTatsachenvor,diedaraufhindeuten, dassessichbeivermögenswerten,diemiteiner TransaktionoderGeschäftsbeziehungimZusammenhangstehen,umdenGegenstandeinerStraftat nach 261desStrafgesetzbuchshandeltoderdie VermögenswerteimZusammenhangmitTerrorismusfinanzierungstehen,hatderVerpflichtetediese TransaktionunabhängigvonihrerHöheoderdiese Geschäftsbeziehungunverzüglichmündlich,telefo- entfällt
17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/7950 nisch,fernschriftlichoderdurchelektronischedatenübermittlungdembundeskriminalamt ZentralstellefürVerdachtsmeldungen undderzuständigenstrafverfolgungsbehördezumelden.die PflichtzurMeldungnachSatz1bestehtauch,wenn Tatsachendaraufschließenlassen,dassderVertragspartnerseinerOffenlegungspflichtgemäß 4 Absatz 6 Satz 2 zuwidergehandelt hat. (1a)EineangetrageneTransaktiondarffrühestens durchgeführtwerden,wenndemverpflichtetendie ZustimmungderStaatsanwaltschaftübermittelt wurdeoderwennderzweitewerktagnachdemabgangstagdermeldungverstrichenist,ohnedassdie DurchführungderTransaktiondurchdieStaatsanwaltschaftuntersagtwordenist;hierbeigiltder SonnabendnichtalsWerktag.IsteinAufschubder Transaktionnichtmöglichoderkönntedadurchdie VerfolgungderNutznießereinermutmaßlichen strafbarenhandlungbehindertwerden,sodarfdie Transaktiondurchgeführtwerden;dieMeldungist unverzüglich nachzuholen. (2)EinemündlichodertelefonischgestellteMeldungnachAbsatz1istschriftlich,fernschriftlich oderdurchelektronischedatenübermittlungzuwiederholen.dasbundesministeriumdesinnernkann imeinvernehmenmitdembundesministeriumder FinanzenunddemBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologiedurchRechtsverordnung ohnezustimmungdesbundesratesnäherebestimmungenüberdieformdermeldungnachabsatz1 oder 14Absatz1undüberdiezulässigenDatenträger,ÜbertragungswegeundDatenformateerlassen,soweitdieszurErfüllungderAufgabendes Bundeskriminalamtes ZentralstellefürVerdachtsmeldungen erforderlich ist. (3)AbweichendvonAbsatz1sindVerpflichtete imsinnedes 2Absatz1Nummer7und8nichtzur Meldungverpflichtet,wennsichdermeldepflichtigeSachverhaltaufInformationenbezieht,diesieim RahmenderRechtsberatungoderderProzessvertretungdesVertragspartnerserhaltenhaben.DieMeldepflichtbleibtbestehen,wennderVerpflichtete weiß,dassdervertragspartnerdierechtsberatung fürdenzweckdergeldwäscheoderderterrorismusfinanzierunginanspruchgenommenhatoder nimmt. c)inabsatz4werdenjeweilsdaswort Anzeige durchdiewörter MeldungnachAbsatz1 unddie Wörter diedortgenanntenstellen durchdiewörter dasbundeskriminalamt ZentralstellefürVerdachtsmeldungen - ersetzt. d)inabsatz5wirddaswort Anzeige durchdas Wort Meldung unddaswort der durchdaswort einer ersetzt. e)inabsatz6wirddaswort Anzeige durchdas Wort Meldung ersetzt.
18 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode f) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst: DasBundesministeriumdesInnernunddasBundesministeriumderFinanzenkönnenzurBekämpfungderGeldwäscheoderderTerrorismusfinanzierungdurchRechtsverordnungmitZustimmungdes BundesrateseinzelnetypisierteTransaktionenbestimmen,diestetsnachAbsatz1Satz1vondenVerpflichteten zu melden sind. g) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa)imgesamtenwortlautwerdenjeweilsdaswort Anzeige durchdaswort Meldung,dasWort Verdachtsanzeigen durchdaswort Verdachtsmeldungen undjeweilsdaswort Anzeigeverhaltens durchdaswort Meldeverhaltens ersetzt. bb)insatz1werdennachdenwörtern Ausgang desverfahrens diewörter einschließlichaller Einstellungsentscheidungen eingefügt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdennachdenwörtern nichtvon einer diewörter beabsichtigtenoder eingefügtunddaswort Anzeige durchdaswort Meldung ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa)innummer2werdenvordemwort Drittstaaten daswort gleichwertigen eingefügtundnachdemwort Drittstaaten daskommasowiediewörter in denenderrichtlinie2005/60/eggleichwertigeanforderungengeltenundeine gleichwertigeaufsichtinbezugaufihre Einhaltung besteht gestrichen. bbb)innummer3werdendieangabe 2 Abs.1Nr.7und8 durchdiewörter 2 Absatz1Nummer7bis8 ersetzt,vor demwort Drittstaaten daswort gleichwertigen eingefügtundnachdem Wort Drittstaaten daskommasowiedie Wörter indenenderrichtlinie2005/60/ EGgleichwertigeAnforderungengelten gestrichen. ccc)innummer4werdendieangabe 2 Abs.1Nr.1bis8 durchdiewörter 2 Absatz1Nummer1bis2a,3,4und6 ersetzt,vordemwort Drittstaat daswort gleichwertigen eingefügtundnachdem Wort haben daskommasowiediewörter indemderrichtlinie2005/60/eg gleichwertigeanforderungengelten gestrichen. b)inabsatz2wirddieangabe 2Abs.1Nr.7 und8 durchdiewörter 2Absatz1Nummer7 bis 8 ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdennachdenwörtern nichtvon einer diewörter beabsichtigtenodererstatteten eingefügtunddaswort Anzeige durch das Wort Meldung ersetzt. bb) b)
19 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/7950 c)inabsatz3satz1werdendieangabe 2Abs.1 Nr. 1 bis 6 durch die Wörter 2 Absatz 1 Nummer1bis6 ersetzt,vorderangabe 25dund25f dieangabe 25c, eingefügt,dieangabe 80e durchdieangabe 80dbis80f unddiewörter gemäß 11anzuzeigen durchdiewörter nach 11 Absatz 1 zu melden ersetzt. d)inabsatz4werdendiewörter DasBundesministeriumdesInnern durchdiewörter DasBundesministeriumderFinanzen,dieWörter BundesministeriumderFinanzen durchdiewörter BundesministeriumdesInnern,demBundesministeriumderJustiz unddiewörter Kommissionder EuropäischenUnion durchdiewörter Europäischen Kommission ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)WerSachverhalteimSinnedes 11Absatz1 Satz1meldetodereineStrafanzeigegemäß 158 derstrafprozessordnungerstattet,kannwegendiesermeldungoderstrafanzeigenichtverantwortlich gemachtwerden,esseidenn,diemeldungoder Strafanzeigeistvorsätzlichodergrobfahrlässigunwahr erstattet worden. b)inabsatz2werdendiewörter Erstattungeiner Anzeige durchdiewörter Entgegennahmeeiner solchen Meldung ersetzt wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 14 Meldepflicht von Behörden. b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: (1)LiegenTatsachenvor,diedaraufhindeuten, dassessichbeivermögenswerten,diemiteiner TransaktionoderGeschäftsbeziehungimZusammenhangstehen,umdenGegenstandeinerStraftat nach 261desStrafgesetzbuchshandeltoderdie VermögenswerteimZusammenhangmitTerrorismusfinanzierungstehen,hatdienach 16Absatz2 zuständigebehördediesetatsachenunverzüglich dembundeskriminalamt ZentralstellefürVerdachtsmeldungen undderzuständigenstrafverfolgungsbehörde zu melden. (2)Absatz1giltfürdiemitderKontrolledes grenzüberschreitendenverkehrsbetrautenbehördenunddiefürdieüberwachungderaktien-,devisen-undfinanzderivatemärktezuständigenbehörden entsprechend. 16. Die Überschrift zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst: Abschnitt 4 Aufsicht, Zusammenarbeit und Bußgeldvorschriften. c) d) wird wie folgt geändert: a) b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: (1)LiegenTatsachenvor,diedaraufhindeuten, dassessichbeivermögenswerten,diemiteiner TransaktionoderGeschäftsbeziehungimZusammenhangstehen,umdenGegenstandeinerStraftat nach 261desStrafgesetzbuchshandeltoderdie VermögenswerteimZusammenhangmitTerrorismusfinanzierungstehen,hatdienach 16Absatz2 zuständigebehördediesetatsachenunverzüglich dembundeskriminalamt ZentralstellefürVerdachtsmeldungen undderzuständigenstrafverfolgungsbehördezumelden.fürdiebehördengemäß 16Absatz2Nummer4bis8findet 11 Absatz 3 entsprechende Anwendung. 16.
20 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1werdenfolgendeSätzeangefügt: FürMaßnahmenundAnordnungennachdieser Vorschrift kann die zuständige Behörde nach Absatz2Nummer9zurDeckungdesVerwaltungsaufwandsKosten (GebührenundAuslagen)erheben. DiezuständigeBehördenachAbsatz2Nummer3b und9kanndieausübungdesgeschäftsoderberufs untersagen,wennderverpflichteteimsinnedes 2 Absatz1Nummer3,5und9bis12oderdiemitder LeitungdesGeschäftsoderBerufsbeauftragtePersonvorsätzlichoderleichtfertiggegendieBestimmungendiesesGesetzes,gegendiezurDurchführungdieserGesetzeerlassenenVerordnungenoder gegenanordnungenderzuständigenbehördeverstoßenhat,trotzverwarnungdurchdiezuständige BehördediesesVerhaltenfortsetztundderVerstoß nachhaltig ist. b)inabsatz2wirdnachnummer3afolgendenummer 3b eingefügt: 3b.fürdieUnternehmenundPersonen,die E-GeldimSinnedes 1aAbsatz3desZahlungsdiensteaufsichtsgesetzeseinesKreditinstitutsimSinnedes 1aAbsatz1Nummer 1 deszahlungsdiensteaufsichtsgesetzesvertreibenoderrücktauschen,diebundesanstaltfür Finanzdienstleistungsaufsicht, wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz2werdennachdemwort Gesetz diewörter undinartikel55absatz1der Verordnung (EU)Nr.1031/2010derKommissionvom12.November2010überden zeitlichen und administrativen Ablauf sowiesonstigeaspektederversteigerungvon Treibhausgasemissionszertifikatengemäß derrichtlinie2003/87/egdeseuropäischen ParlamentsunddesRatesübereinSystem fürdenhandelmittreibhausgasemissionszertifikatenindergemeinschaft (ABl.L302 vom , S. 1) eingefügt. bb)nachsatz3werdendiefolgendensätzeeingefügt: FürMaßnahmenundAnordnungennachdieserVorschriftkanndiezuständigeBehörde nachabsatz2nummer9zurdeckungdesverwaltungsaufwandskosten (GebührenundAuslagen)erheben.DiezuständigeBehördenach Absatz2Nummer2Buchstabegundhund Nummer9kanndieAusübungdesGeschäfts oderberufsuntersagen,wennderverpflichtete imsinnedes 2Absatz1Nummer2bbis3,5 und9bis12oderdiemitderleitungdesgeschäftsoderberufsbeauftragtepersonvorsätzlichoderleichtfertiggegendiebestimmungen diesesgesetzes,gegendiezurdurchführung diesergesetzeerlassenenverordnungenoder gegenanordnungenderzuständigenbehörde verstoßenhat,trotzverwarnungdurchdiezuständigebehördediesesverhaltenfortsetztund der Verstoß nachhaltig ist. b)absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa)inbuchstabebwirddaswort Zahlungsinstitute durchdiewörter InstituteimSinnedes 1Absatz2adesZahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ersetzt. bbb)inbuchstabeewirddaswort und durch ein Komma ersetzt. ccc)nachbuchstabefwerdendiefolgenden Buchstaben g und h angefügt: g)dieagentenunde-geld-agentenim Sinnedes 2Absatz1Nummer2b und h)dieunternehmenundpersonenim Sinnedes 2Absatz1Nummer2c,.
21 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 21 Drucksache 17/7950 c)die Absätze3 bis 6 werden wie folgt gefasst: (3)EinVerpflichteter,dieMitgliederseinerOrganeunddessenBeschäftigtehabenderzuständigenBehördeimSinnedesAbsatzes2Nummer3b und9sowiedenpersonenundeinrichtungen,derer sichdiezuständigebehördezurdurchführungihrer Aufgabenbedient,aufVerlangenunentgeltlich AuskünfteüberalleGeschäftsangelegenheitenzu erteilenundunterlagenvorzulegen,diefürdieeinhaltungderindiesemgesetzfestgelegtenanforderungenvonbedeutungsind.diezuständigebehörde kann,auchohnebesonderenanlass,beidenverpflichtetenaufdessenkostenprüfungenzureinhaltungderindiesemgesetzfestgelegtenanforderungenvornehmenunddiedurchführungder PrüfungenaufDritteübertragen.DieBediensteten derzuständigenbehördesowiediesonstigenpersonen,derersichdiezuständigebehördebeider DurchführungderPrüfungenbedient,könnenhierzudieGeschäftsräumedesVerpflichteteninnerhalb derüblichenbetriebs-undgeschäftszeitenbetreten undbesichtigen.diebetroffenenhabenmaßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden. (4)DerzurErteilungeinerAuskunftVerpflichtete kanndieauskunftaufsolchefragenverweigern, derenbeantwortungihnselbstodereinenderin 383Absatz1Nummer1bis3derZivilprozessordnungbezeichnetenAngehörigenderGefahrstrafrechtlicherVerfolgungodereinesVerfahrensnach demgesetzüberordnungswidrigkeitenaussetzen würde. (5)DiezuständigeBehördenachAbsatz2stellt denverpflichtetenregelmäßigaktualisierteauslegungs-undanwendungshinweisefürdieumsetzung dersorgfaltspflichtenundinternensicherungsmaßnahmen dieses Gesetzes zur Verfügung. (6)DiezuständigeBehördenachAbsatz2informiertdieVerpflichtetenüberdiejenigenStaaten,die alsgleichwertigimsinnedes 1Absatz6aanerkanntwerden.AbweichendvonSatz1erfolgtdiese InformationdurchdieBundesrechtsanwaltskammer fürrechtsanwälteundkammerrechtsbeistände,die BundessteuerberaterkammerfürSteuerberaterund Steuerbevollmächtigte,dieBundesnotarkammerfür Notare,dieMitgliedeinerNotarkammersind,und diezuständigeoberstelandesbehördenach 11 Absatz4Satz4fürNotare,dienichtMitgliedeiner Notarkammersind.DieInformationüberdie GleichwertigkeiteinesDrittstaatesentbindetdie VerpflichtetennichtvoneinereigenenRisikobewertung im Einzelfall. bb) Nummer 3a wird aufgehoben. c)inabsatz 3Satz1werdendieWörter Nummer4 bis9 durchdiewörter Nummer2,soweitsich dieaufsichtstätigkeitaufdieindendortigen BuchstabengundhgenanntenVerpflichteten bezieht, und Nummer 9 ersetzt. entfällt entfällt entfällt entfällt d)inabsatz6satz1werdennachdenwörtern dieverpflichteten diewörter nachinforma-
22 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 18. Nach 16 wird folgender 16a eingefügt: 16a Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (1)Dienach 16Absatz2zuständigenBehörden, soweitsiedieaufsichtüberdieverpflichtetennach 2 Absatz1Nummer1bis6ausüben,arbeitenfürdie Zwecke der Richtlinie 2005/60/EG nach Maßgabe 1.derVerordnung (EU)Nr.1093/2010desEuropäischenParlamentsunddesRatesvom24.November 2010zurErrichtungeinerEuropäischenAufsichtsbehörde (EuropäischeBankenaufsichtsbehörde), zuränderungdesbeschlussesnr.716/2009/eg undzuraufhebungdesbeschlusses2009/78/eg derkommission (ABl.L331vom , S.12), 2.derVerordnung (EU)Nr.1094/2010desEuropäischenParlamentsunddesRatesvom24.November 2010zurErrichtungeinerEuropäischenAufsichtsbehörde (EuropäischeAufsichtsbehördefürdas VersicherungswesenunddiebetrieblicheAltersversorgung),zurÄnderungdesBeschlusses716/2009/ EGundzurAufhebungdesBeschlusses2009/79/ EGderKommission (ABl.L331vom , S.48) und 3.derVerordnung (EU)Nr.1095/2010desEuropäischenParlamentsunddesRatesvom24.November 2010zurErrichtungeinerEuropäischenAufsichtsbehörde (EuropäischeWertpapier-undMarktaufsichtsbehörde),zurÄnderungdesBeschlusses Nr.716/2009/EGundzurAufhebungdesBeschlusses2009/77/EGderKommission (ABl.L331vom , S.84) mitdereuropäischenbankenaufsichtsbehörde,dereuropäischenaufsichtsbehördefürdasversicherungswesenunddiebetrieblichealtersversorgungsowiemitder EuropäischenWertpapier-undMarktaufsichtsbehörde zusammen. (2)Dienach 16Absatz2zuständigenBehörden, soweitsiedieaufsichtüberdieverpflichtetennach 2 Absatz1Nummer1bis6ausüben,stellenderEuropäischenBankenaufsichtsbehörde,derEuropäischen AufsichtsbehördefürdasVersicherungswesenunddie betrieblichealtersversorgungsowiedereuropäischen Wertpapier-undMarktaufsichtsbehördenachMaßgabe desartikels35derverordnungen (EU)Nr.1093/2010, 1094/2010und1095/2010aufVerlangenalleInformationenzurVerfügung,diezurDurchführungvonderen AufgabenaufGrundderRichtlinie2005/60/EGsowie derverordnungen (EU)Nr.1093/2010,1094/2010und 1095/2010 erforderlich sind. tiondesbundesministeriumsderfinanzen eingefügt. 18.
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