Herzlich Willkommen zum redmark Online-Seminar:
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- Felix Kirchner
- vor 8 Jahren
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1 Herzlich Willkommen zum redmark Online-Seminar: Praxisorientiertes Arbeitsrecht im Überblick mit Gerhard Greiner, Rechtsanwalt und Mitautor 9 f ¾ ¾n k ¾ ¾ von >>redmark die gmbh<< sowie Mitglied ¾ ¾ I ¾ f ½ f unseres Experten-Netzwerks
2 AGENDA Hierarchie der arbeitsrechtlichen Normen Praxisrelevante Gesetze im Arbeitsrecht Tarifverträge und ihre Bedeutung Betriebsverfassungsrecht und Betriebsvereinbarung Arbeitsverträge Kündigung und Kündigungsschutz Verfahren vor dem Arbeitsgericht 2
3 AGENDA Hierarchie der arbeitsrechtlichen Normen Praxisrelevante Gesetze im Arbeitsrecht Tarifverträge und ihre Bedeutung Betriebsverfassungsrecht und Betriebsvereinbarung Arbeitsverträge Kündigung und Kündigungsschutz Verfahren vor dem Arbeitsgericht 3
4 Hierarchieaufbau im Arbeitsrecht Grundgesetz, Länderverfassungen, EU-Recht Arbeitsgesetze Verordnungen und Satzungen Tarifverträge Betriebsvereinbarungen Grundsatz 1 Höherrangige Normen haben Vorrang Arbeitsverträge Betriebliche Übung und einseitige Zusagen Grundsatz 2 Die günstigere Regel gilt vor der ungünstigeren Regel 4
5 AGENDA Hierarchie der arbeitsrechtlichen Normen Praxisrelevante Gesetze im Arbeitsrecht Tarifverträge und ihre Bedeutung Betriebsverfassungsrecht und Betriebsvereinbarung Arbeitsverträge Kündigung und Kündigungsschutz Verfahren vor dem Arbeitsgericht 5
6 Praxisrelevante Gesetze Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBefG) Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Entgeltfortzahlungsgesetz (EntFG) Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) Mutterschutzgesetz (MSchG) Elternzeitgesetz (ElternzeitG) Sozialgesetzbücher (SGB) Tarifvertragsgesetz (TVG) Umwandlungsgesetz (UmwG) 6
7 AGENDA Hierarchie der arbeitsrechtlichen Normen Praxisrelevante Gesetze im Arbeitsrecht Tarifverträge und ihre Bedeutung Betriebsverfassungsrecht und Betriebsvereinbarung Arbeitsverträge Kündigung und Kündigungsschutz Verfahren vor dem Arbeitsgericht 7
8 Tarifverträge Gesetzliche Grundlagen: Art. 9 Grundgesetz Tarifvertragsgesetz TVG Regelungen des TVG sind u.a. 1 Inhalt und Form des Tarifvertrages 2 Tarifvertragsparteien 3 Tarifgebundenheit 4 Wirkung der Rechtsnormen 5 Allgemeinverbindlichkeit 6 Tarifregister 8 Bekanntgabe des Tarifvertrages 8
9 Tarifverträge Tarifvertragsparteien Gewerkschaften Arbeitgeber und Arbeitgebervereinigungen Dachverband DGB IG Metall Ver.di IG Bergbau und Chemie, Energie IG Bauen, Agrar, Umwelt (IG Bau) Gewerkschaft Nahrung, Genuss, Gaststätten Transnet Gewerkschaft Erziehung und Wiss. Dachverbände, z.b. Gesamtmetall Einzelne Unternehmen/Arbeitgeber Metall- Verbände, z.b. Bay. Metall Bundesarbeitgeberverband Chemie Arbeitgeberverband Außenhandel Arbeitgeberverbände der Bauwirtschaft/ -industrie Kommunale Arbeitgeberverbände 9
10 Tarifverträge Es gilt das Branchenprinzip, d.h. Tarifverträge werden branchenbezogen geschlossen, Beispiele: Metall- und Elektroindustrie Baugewerbe Chemie Hotel- und Gaststättengewerbe Außenhandel/Einzelhandel Gebäudereinigerhandwerk Bekleidungsindustrie 10
11 Tarifverträge Tarifverträge werden mit Wirkung für das ganze Bundesgebiet oder regional beschränkt geschlossen. Beispiele: Bundesgebiet (BRTV Baugewerbe, RTV Gebäudereinigerhandwerk Bundesländer (MTV Einzelhandel Bayern) Regierungs- oder Tarifbezirke (Franken, Baden, Nordbaden) 11
12 Tarifverträge Regelungsinhalt Ein Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können, 1 Abs. 1 TVG Beispiele: Begründung/Beendigung von Arbeitsverhältnissen Kündigungsfristen Lohn, Gehalt Arbeitszeiten Urlaub Arbeitsbedingungen Ausschlussfristen etc. 12
13 Tarifverträge - Tarifvertragsarten - Entgelttarifverträge Sie regeln Entgelte und Ausbildungsvergütungen, Zuschläge und Zulagen. Diese laufen meistens ein Jahr, gelegentlich auch länger. Rahmentarifverträge Hier werden die Grundsätze der Entlohnung geregelt sowie die Einstufung der Mitarbeiter in die vielen Entgeltgruppen. Solche Verträge gelten für einen längeren Zeitraum. Manteltarifverträge Sie regeln Fragen, die die Arbeitszeit betreffen - etwa Länge und Lage der Arbeitszeit, Urlaubsdauer u.ä. Auch diese Verträge werden in der Regel langfristig abgeschlossen. Besondere Tarifverträge Diese regeln von Fall zu Fall besondere Elemente. 13
14 Tarifverträge - Tarifbindung - Grundsatz Die Normen/Regelungen eines Tarifvertrages gelten grundsätzlich nur zwischen dem Arbeitgeber, der selbst den Tarifvertrag als Tarifpartei geschlossen hat oder der Mitglied des den Tarifvertrag schließenden Arbeitgeberverbands ist und dem Arbeitnehmer, der Mitglied der den Tarifvertrag abschließenden Gewerkschaft ist. 14
15 Tarifverträge - Tarifbindung - Ausnahme: Allgemeinverbindlicher Tarifvertrag Die Normen/Regelungen eines Tarifvertrages gelten unabhängig davon, ob der Arbeitgeber Mitglied im Arbeitgeberverband ist und/oder der Arbeitnehmer Mitglied der den TV abschließenden Gewerkschaft ist, wenn der Tarifvertrag vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt worden ist. 15
16 AGENDA Hierarchie der arbeitsrechtlichen Normen Praxisrelevante Gesetze im Arbeitsrecht Tarifverträge und ihre Bedeutung Betriebsverfassungsrecht und Betriebsvereinbarung Arbeitsverträge Kündigung und Kündigungsschutz Verfahren vor dem Arbeitsgericht 16
17 Betriebsverfassungsrecht Gesetzliche Grundlagen Betriebsverfassungsgesetz Mitbestimmungsgesetz Mitbestimmungsergänzungsgesetz Montan-Mitbestimmungsgesetz 17
18 Betriebsverfassungsrecht - Betriebsverfassungsgesetz - Regelungsinhalt Das Betriebsverfassungsgesetz regelt vor allem: Wahl und Zusammensetzung von Betriebsräten Organisation und Geschäftsführung des Betriebsrats Mitwirkungs- und Mitbestimmung des Betriebsrats Grundsatz Es gilt der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, 2 Abs. 1 BetrVG. 18
19 Betriebsverfassungsrecht - Einflussbereiche des Betriebsrats - Soziale Angelegenheiten, 87 BetrVG Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz, Arbeitsplatzgestaltung, BetrVG Personelle Angelegenheiten und Berufsbildung, BetrVG Wirtschaftliche Angelegenheiten, 106 bis 113 BetrVG 19
20 Betriebsverfassungsrecht - Einflussbereiche des Betriebsrats - Soziale Angelegenheiten, 87 BetrVG Betriebliche Ordnung und Verhalten Arbeitszeit Auszahlung von Entgelten Urlaub Kontrolle durch technische Anlagen Sozialeinrichtungen Lohngestaltung Verbesserungsvorschläge Gruppenarbeit! Wichtig: In sozialen Angelegenheiten hat der Betriebsrat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht. Er kann darauf bestehen, dass der Arbeitgeber in diesen Angelegenheiten einseitige Maßnahmen unterlässt und mit ihm eine sog. Betriebsvereinbarung trifft. 20
21 Betriebsverfassungsrecht - Einflussbereiche des Betriebsrats - Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz, Arbeitsplatzgestaltung, BetrVG Allgemeine Aufgaben im Umwelt- und Arbeitsschutz Humanisierung der Arbeit Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsabläufen und der Arbeitsumgebung 21
22 Betriebsverfassungsrecht - Einflussbereiche des Betriebsrats - Personelle Angelegenheiten und Berufsbildung BetrVG Personalplanung Beschäftigungssicherung Beurteilung Berufsbildung BetrVG Einstellungen Eingruppierungen Versetzungen vorherige Zustimmung des BR zwingend erforderlich Umsetzungen 102 BetrVG Kündigungen vorherige Anhörung des BR zwingend erforderlich 22
23 Betriebsverfassungsrecht - Einflussbereiche des Betriebsrats - Wirtschaftliche Angelegenheiten BetrVG Wirtschaftsausschuss BetrVG Betriebsänderung Interessenausgleich Sozialplan 23
24 Betriebsverfassungsrecht - Rechte des Betriebsrats - Bereiche Information Information und Beratung Anhörung Vetorecht Zustimmung Mitbestimmung Allgemeine BR-Aufgaben 80 Abs. 2 Allg. Inforechte Soziale Angelegenheiten 87 Arbeitszeit, Urlaub, Entgelte usw. Arbeitsplatzgestaltung 90 Veränderung der Arbeitsumgebung 91, bei Veränderungen und Belastungen Personelle Angelegenheiten 105 personelle Einzelmaßnahmen 92, 92 a Personalplanung und Beschäftigungssicherung 102 Kündigung 99 Personelle Einzelmaßnahmen 93 Ausschreibung 94 Beurteilungen 95 Auswahlrichtlinien 103 BR-Kündigung Berufsbildung 96, 97 Maßnahmen der Berufsbildung 98 Abs. 3 Auswahl der Ausbilder 97 Abs. 2 und 98 Einführung/Durchführung von Bildung/Berufsbildung Wirtschaftliche Angelegenheiten 111 Betriebsänderung 111, 112 Betriebsänderung, Interessenausgleich Sozialplan 24
25 Betriebsverfassungsrecht - Betriebsvereinbarung - Eine Betriebsvereinbarung ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen BR und Arbeitgeber, die Regelungen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie über betriebliche oder betriebsverfassungsrechtliche Fragen enthält. Betriebsvereinbarungen wirken immer auch für und gegen die Arbeitnehmer des Betriebs. Das BetrVG unterscheidet zwischen erzwingbaren Betriebsvereinbarungen im Rahmen der mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten des 87 Abs. 1 BetrVG und sog. freiwilligen (also nicht erzwingbaren) Betriebsvereinbarungen des 88 BetrVG. 25
26 Betriebsverfassungsrecht - Betriebsänderung - In Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten, 111 Satz 1 BetrVG. Danach gelten als Betriebsänderung: Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebes oder von wesentlichen Betriebsteilen Verlegung des ganzen Betriebes oder von wesentlichen Betriebsteilen Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben Grundlegende Änderung der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren 26
27 Betriebsverfassungsrecht - Interessenausgleich - Der Interessenausgleich stellt eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über die geplanten Betriebsänderungen dar. Kommt er zustande, ist er schriftlich niederzulegen und von Arbeitgeber und Betriebsrat zu unterschreiben, 112 Abs. 1 BetrVG. Der Interessenausgleich regelt das "ob, wann und wie" der Betriebsänderung. 27
28 Betriebsverfassungsrecht - Sozialplan - Im Sozialplan geht es nicht um Regelungen dahingehend, wie eine Betriebsänderungen durchzuführen ist. Stattdessen enthält er Regelungen dahingehend, wie und in welcher Höhe die sozialen Nachteile der von der Betriebsänderung (i. d. R. Kündigung) betroffenen Arbeitnehmer auszugleichen oder zumindest abzufedern sind. 28
29 Betriebsverfassungsrecht - Beschlussverfahren, Einigungsstelle - Im Beschlussverfahren werden Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und BR verhandelt und entschieden; sie werden vor den Arbeitsgerichten geführt. Die Streitparteien werden Antragsteller und Antragsgegner genannt. Das Arbeitsgericht entscheidet nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss. Die Einigungsstelle ( 76 BetrVG) ist ein Instrument bzw. eine Einrichtung, um Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und BR zu schlichten, aber auch zu entscheiden. Sie ist in all jenen Fällen zuständig, wo das BetrVG dies ausdrücklich vorsieht, nämlich dort, wo der BR ein zwingendes Mitbestimmungsrecht hat. 29
30 AGENDA Hierarchie der arbeitsrechtlichen Normen Praxisrelevante Gesetze im Arbeitsrecht Tarifverträge und ihre Bedeutung Betriebsverfassungsrecht und Betriebsvereinbarung Arbeitsverträge Kündigung und Kündigungsschutz Verfahren vor dem Arbeitsgericht 30
31 Arbeitsverträge Arbeitsverträge lassen sich einteilen nach der Dauer unbefristet befristet nach dem zeitlichen Umfang der Tätigkeit Vollzeit Teilzeit Geringfügige Beschäftigung nach Position/Funktion und Tätigkeit des Mitarbeiters Geschäftsführer Leitender Angestellter, z.b. Prokurist, Bereichsleiter, Abteilungsleiter Arbeitnehmer mit besonderer Qualifikation, z.b. Arzt, Ingenieur, Meister mit besonderem Aufgabenbereich, z.b. Montage, Vertrieb, Einkauf, Controlling, Personal einfacher Arbeitnehmer in tarifgebunden / nicht tarifgebunden Tarifvertrag gilt unmittelbar Tarifvertrag gilt aufgrund individuell vereinbarter Bezugnahme 31
32 Arbeitsverträge In der Vertragspraxis häufig individuell zu regelnde Punkte sind: Arbeitszeit Gleitzeit, Schichtarbeit, sonstige (variable) Arbeitszeitmodelle Vergütung Prämien, Boni, Zulagen, Zielvereinbarungen, Aktienoptionen, Akkordvergütung, Tantieme, Vermögenswirksame Leistungen, Dienstwagen, Laptop, Dienstwohnung 32
33 Arbeitsverträge! Häufiger Fehler in der Praxis Oft werden Standardverträge nach Mustervorlagen verwendet, ohne an den Einzelfall angepasst zu sein. Im Streitfall kann dies zu Unklarheiten führen, die zu Lasten des Arbeitgebers gehen. 33
34 AGENDA Hierarchie der arbeitsrechtlichen Normen Praxisrelevante Gesetze im Arbeitsrecht Tarifverträge und ihre Bedeutung Betriebsverfassungsrecht und Betriebsvereinbarung Arbeitsverträge Kündigung und Kündigungsschutz Verfahren vor dem Arbeitsgericht 34
35 Kündigung und Kündigungsschutz Kündigung Ordentliche Kündigung Außerordentliche Kündigung 35
36 Kündigung und Kündigungsschutz Außerordentliche Kündigung Aus wichtigem Grund mit sozialer Auslauffrist Fristlos aus wichtigem Grund 36
37 Kündigung und Kündigungsschutz - Fristlose Kündigung - Voraussetzungen Wichtiger Grund im Sinne von 626 Abs. 1 BGB Unzumutbarkeit, das Arbeitsverhältnis auch nur einen Tag länger fortzusetzen Interessenabwägung! Wichtig Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis vom wichtigen Grund zu erklären. Die Frist ist nur eingehalten, wenn das Kündigungsschreiben dem Gekündigten innerhalb der Frist zugeht. 37
38 Kündigung und Kündigungsschutz - Ordentliche Kündigung - Ordentliche Kündigung Das Kündigungsschutzgesetz ist nicht anwendbar Das Kündigungsschutzgesetz ist anwendbar 38
39 Kündigung und Kündigungsschutz - Ordentliche Kündigung - Das Kündigungsschutzgesetz ist nicht anwendbar, wenn 1. Der Betrieb nicht mehr als 5 Altarbeitnehmer oder 10 Arbeitnehmer beschäftigt 2. Und der Arbeitnehmer nicht länger als 6 Monate ohne Unterbrechung in demselben Betrieb oder Unternehmen beschäftigt ist. Ist das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar, so kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis jederzeit kündigen, wenn dies aus sachlich nachvollziehbaren Gründen geschieht. Grenzen sind: Treuwidrigkeit, Sittenwidrigkeit. 39
40 Kündigung und Kündigungsschutz - Ordentliche Kündigung - Das Kündigungsschutzgesetz ist anwendbar, wenn 1. der Betrieb mehr als 5 Altarbeitnehmer oder mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt 2. und der Arbeitnehmer ohne Unterbrechung länger als 6 Monate in demselben Betrieb oder Unternehmen beschäftigt ist. Ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, so kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nur kündigen, wenn die Kündigung durch Gründe in der Person des Arbeitnehmers Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers oder durch dringende betriebliche Gründe sozial gerechtfertigt ist, 1 Abs. 2 und 3 KSchG. 40
41 Kündigung und Kündigungsschutz - Betriebsbedingte Kündigung - Voraussetzungen 1. Vorliegen eines dringenden betrieblichen Grundes, aufgrund externer Faktoren (Umsatzrückgang, Auftragsmangel, Kundenrückgang, etc.) oder interner Faktoren (Rationalisierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen) 2. der zum ersatzlosen Wegfall des Arbeitsplatzes führt 3. Es darf kein anderweitiger freier Arbeitsplatz auf gleicher sozialer Ebene zur Verfügung stehen, der dem Arbeitnehmer angeboten werden kann. 4. Vorrang der Änderungskündigung vor der Beendigungskündigung 5. Ordnungsgemäße Sozialauswahl 6. Ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung, sofern ein BR besteht 7. Beachtung von Zustimmungserfordernissen bei Sonderkündigungsschutz, z.b. Schwangerschaft, Elternzeit, Schwerbehinderung 41
42 AGENDA Hierarchie der arbeitsrechtlichen Normen Praxisrelevante Gesetze im Arbeitsrecht Tarifverträge und ihre Bedeutung Betriebsverfassungsrecht und Betriebsvereinbarung Arbeitsverträge Kündigung und Kündigungsschutz Verfahren vor dem Arbeitsgericht 42
43 Verfahren vor dem Arbeitsgericht Einreichung der Klage bei Gericht Vergabe eines Aktenzeichens Bestimmung eines Gütetermins durch das Gericht Und Zustellung der Klage an die Gegenseite Gütetermin Wenn gütliche Einigung, dann Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich Wenn keine gütliche Einigung Kammertermin Ggf. Beweisaufnahmetermin Endurteil 43
44 Zeit für Ihre Fragen 44
45 Weitere Seminartermine zum Thema Arbeitsrecht Kündigung und Kündigungsschutz Eine kompakte Zusammenfassung der wichtigsten Vorgaben Mittwoch, , Uhr, 89 Euro Betriebsbedingte Kündigung Planung und Durchführung aus Unternehmersicht Mittwoch, , Uhr, 89 Euro Verhaltensbedingte und fristlose Kündigung Wann und wie kann sie ausgesprochen werden? Mittwoch, , Uhr, 89 Euro Der Rechtsstreit vor Gericht Auf das richtige Verhalten und Auftreten kommt es an Dienstag, , Uhr, 89 Euro Seminarinhalte und Anmeldung finden Sie unter: Für die Abonnenten von»redmark firmenpraxis professional«sind alle Online-Seminare kostenlos. 45
46 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Die Präsentation sowie das Video des heutigen Online-Seminars stehen Ihnen in Kürze als Download unter zur Verfügung. 39
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