Der Umgang mit dem Insolvenzplanverfahren aus Verwaltersicht

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2 Das Regelinsolvenzverfahren lässt sich bildlich mit dem Anzug von der Stange, das Planverfahren mit dem etwas teureren Maß-anzug vergleichen. Wie gut der Anzug sitzt, hängt von der Qualität des Designers ab

3 Zielstellungen eines Planverfahrens Bestmögliche Gläubigerbefriedigung, 1 Satz 1 InsO Sanierung des Schuldners, durch: Umstrukturierung Kreditmittelzufuhr Restschuldbefreiung Gesamtheit der möglichen Inhalte eines Planes in 217 InsO

4 Grundstruktur des Planverfahrens Planinitiativrecht, 218 InsO Insolvenzverwalter Schuldner Gegenüberstellung der Regelabwicklung zur Planabwicklung durch obligatorische Gliederung des Plans in Darstellenden Teil Gestaltenden Teil

5 Grundstruktur des Planverfahrens Besserstellung der Gläubiger zwingend erforderlich Interessengerichtete Erfassung der beteiligten Gläubiger durch die Bildung von Gläubigergruppen, 222 InsO Vorprüfung und Zulassung oder Zurückweisung des Insolvenzplanes durch das Insolvenzgericht, 231 InsO

6 Insolvenzplan übertragende Sanierung (asset deal) Erhaltung des Rechtsträgers Zerschlagung des Rechtsträgers in der Insolvenz plangeleitete Umstruk-turierung als Chance für langfristigen Erhalt am Markt auch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens Keine Einflussnahme auf künftige Unternehmens-struktur durch Gläubiger bzw. Planhersteller, weil ausschließlich durch Erwerber bestimmt

7 Insolvenzplan übertragende Sanierung (asset deal) Zeitaufwand hoch Zeitaufwand gering Kostenaufwand hoch Kostenaufwand gering Interessentengebunden flexibles und kurzfristiges Handeln

8 Voraussetzungen für Planverfahren Innere Faktoren (in der Person des Schuldners) Äußere Faktoren - positive Fortführungsprognose - Sanierungsfähigkeit - Sanierungswürdigkeit - Kosten für den Mehraufwand bei Planerstellung, insbesondere bei Hinzuziehung Dritter (Steuerberater, Wirtschafts-prüfer, Rechtsanwälte)

9 Kostenstatistik des IfM - Bonn

10 Plankostenzuschuss und / oder Massedarlehen durch SAB Sächsische Aufbaubank zur Realisierung von Planchancen und Förderung der allgemeinen Respektanz von Planverfahren

11 Kritische Würdigung von Planinhalten als unabdingbare Voraussetzung, um Respektanz für das Planverfahren andauernd zu erhalten und auszubauen

12 Prüfungsrecht bezüglich des Planentwurfs Insolvenzgericht Insolvenzverwalter Gläubiger Schuldner

13 Restschuldbefreiung als Ziel des Insolvenzplanes nur beschränkt auf natürliche Personen, 286 ff. InsO. Juristische Personen sollten nur insoweit wieder in den Wettbewerb entlassen werden, als ihre Wettbewerbsfähigkeit tatsächlich wieder hergestellt ist

14 Hinweise für inhaltliche Prüfung eines Plans Zielstellung des Plans Ist eine Besserstellung der Gläubiger tatsächlich gewährleistet? Darstellung der Regelabwicklung als Prüfungsmaßstab Vollständige Erfassung und angemessene Bewertung der Aktiva Angemessenheit der zu berücksichtigenden Masseverbindlichkeiten

15 Hinweise für inhaltliche Prüfung eines Plans Erfüllbarkeit des Plans Aufschiebende Bedingungen Nachgelagerte Abführung von Unternehmensgewinnen Zeitliche Komponente

16 Fazit Der Insolvenzplan bietet die Chance eines dauerhaften Unternehmenserhaltes, welcher trotz der aufgezeigten Hürden in dieser Form nur durch ein Planverfahren gewährleistet werden kann

17 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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