Sondervorschriften in BGB für Kaufverträge über bewegliche Sachen zwischen Verbrauchern ( 13 BGB) und Unternehmern ( 14 BGB).

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1 8. Verbrauchsgüterkauf a. Allgemeines aa. bb. cc. dd. ee. Sondervorschriften in BGB für Kaufverträge über bewegliche Sachen zwischen Verbrauchern ( 13 BGB) und Unternehmern ( 14 BGB). Grundlage: Kaufgewährleistungsrichtlinie 1999/44/EG. Bedeutung: Bei Auslegung der 474 ff. Beachtung der europäischen Vorgaben (richtlinienkonforme Auslegung); Gerichte aber nicht verpflichtet, richtlinienkonforme Auslegung über nationale Recht zu stellen (EuGH NJW 1984, 2021; NJW 1994, 2473). Richtlinienkonforme Auslegung nur bei Normen, die aufgrund einer EG-Richtlinie erlassen wurden. Vorrang der richtlinienkonformen Auslegung vor verfassungskonformer Auslegung (Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts); Zulässigkeit einer richtlinienkonformen Auslegung auch dann, wenn Wortlaut der Norm scheinbar entgegensteht, wenn Norm sich einschränkend auslegen oder im Wege teleologischer Reduktion beschränken lässt (BGH NJW 2002, 1881 Heininger Richtlinienkonforme Auslegung 5 II HWiG = 312a BGB n.f.) Vorschriften der Kaufgewährleistungsrichtlinie enthalten mit Ausnahme des Lieferantenregresses ( 478, 479 BGB) keine eigene Anspruchsgrundlage; Modifikation kaufrechtlicher Vorschriften. Umsetzung im Wege großer Lösung ; dabei Einbeziehung von Regelungen der Richtlinie in allgemeines Kaufrecht; Anwendungsprobleme (vgl. 439 IV BGB) b. Begriff des Verbrauchsgüterkaufes aa. Legaldefinition in 474 I BGB (1.) Kaufverträge zwischen Verbrauchern (Käufer) und Unternehmern (Verkäufer) (2.) Auch bei Tauschverträgen ( 480 BGB) und Werklieferungsverträgen ( 651 BGB) (3.) Nicht: Verbraucher untereinander; Unternehmer untereinander (beachte aber 478, 479 BGB), Verbraucher (Verkäufer) und Unternehmer (Käufer), Kauf von Immobilien (Achtung: Zubehör, hier 474 ff. BGB) Kauf gebrauchter Sachen in öffentlichen Versteigerungen ( 474 I 2 BGB; nicht aber bei Internet-Auktionen wie ebay oder ricardo, BGH NJW 2005, 53) bb. Verbraucher (1.) Regelung in 13 BGB: natürliche Person, Geschäft zu privatem Zweck (2.) Verbraucher als natürliche Person: Keine Verbraucher: GmbH, AG, rechtsfähige Vereine (juristische Personen)

2 (cc.) Personengesellschaften: Hier Zweckrichtung des Handelns maßgeblich; bei ohg und KG Zweckrichtung: gewerbliches Handeln; Partnergesellschaften: Ausübung einer selbständigen beruflichen Tätigkeit. GbR: Teilrechtsfähigkeit analog 124 HGB; keine juristische Person im technischen Sinne, daher nicht von 13 BGB ausgeklammert. H.M. lässt Mehrheit von Personen, die sich zu GbR zusammengeschlossen haben, als natürliche Person i.s.v. 13 BGB zu; GbR kann daher auch Verbraucher sein (BGH NJW 2002, 368). (3.) Zweckbestimmung des Rechtsgeschäfts: Privatgeschäfte Zweckrichtung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Fall 93) Nicht: selbständige berufliche Tätigkeit (Fall 94) cc. Unternehmer (1.) Regelung in 14 BGB dd. Natürliche oder juristische Person, rechtsfähige Personengesellschaft Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Tätigkeit. Unwesentlich: Umfang der gewerblichen Tätigkeit (auch Kleingewerbe und nebenberufliche Tätigkeit) Abgrenzungsprobleme (1.) Arbeitnehmer im Verhältnis zu seinem Arbeitgeber (Fall 95) (cc.) Praktische Bedeutung: AGB ( 310 IV 2 und III Nr. 1 BGB) Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften ( 312 I S. 1 Nr. 1 BGB Lösung umstritten: 1. Ansicht: Absoluter Verbraucherbegriff; Arbeitnehmer in allen Geschäften immer auch Verbraucher, da er als abhängig beschäftigter niemals gewerbliche und selbständige berufliche Tätigkeit ausübe (Däubler NZA 2001, 1332; Reim DB 2002, 2434) 2. Ansicht (hm): Relativer Verbraucherbegriff; Verbraucherschutz erfasse nur Geschäfte über Erwerb von Gütern und Dienstleistungen, nicht aber Zurverfügungstellung von Arbeitskraft; ausreichender Schutz durch Arbeitsrecht, daher Arbeitnehmer kein Verbraucher (Palandt/Heinrichs, 13 Rdnr. 3; Annuß NJW 2002, 2844). BAG: Bislang keine Stellungnahme. Vorschriften über den Widerruf auf Aufhebungsvertrag aber nicht anwendbar, diese seien zugeschnitten auf besondere Vertriebsformen (Überschrift 2. Untertitel vor 312 BGB); kein Fall von überraschendem Vertragsangebot an ungewöhnlichem Ort, sondern typische Geschäfte (BAG Urt. vom 3. Juni AZR 427/03; BAG NJW 2004, 2405). (2.) Existenzgründer (Fall 96) 2

3 Problem: Existenzgründer schließt zur Vorbereitung unternehmerischer Tätigkeit Verträge ab. 1. Ansicht (h.m.): Existenzgründer ist Unternehmer, Umkehrschluss aus 507 BGB: gesonderte Anordnung der Vorschriften über Verbraucherdarlehen (BGH NJW 2005, 1273). Gründungsgeschäfte sind bereits Ausdruck unternehmerischer Betätigung. 2. Ansicht: Existenzgründer = Verbraucher; handele in der Rolle des Verbrauchers, Umkehrschluss aus 507 BGB sei unzulässig; in Ausübung ( 14 BGB) setze Geschäftskompetenz voraus, die Anwendung der 474 ff. rechtfertige, bei Existenzgründer aber fehle (MüKo-Micklitz 13 Rdnr. 40 ff.) (3.) Dual-Use Kauf gemischt genutzter Gegenstände: 1. Ansicht: Privatgeschäft (Graf v. Westphalen BB 1996, 2101) 2. Ansicht: Privatgeschäft nur dann, wenn die private Nutzung die geschäftliche deutlich überwiegt; daher Abzustellen auf den Schwerpunkt der Nutzung (Pfeiffer NJW 1999, 169; OLG Bremen ZGS 2004, 394; OLG Celle NJW-RR 2004, 1645) Verkauf gemischt genutzter Gegenstände 1. Ansicht: Anwendung der 474 ff. BGB nur bei besonderer Sachkunde des Verkäufers, nicht dagegen, wenn Parteien als Laien handeln (LG Frankfurt NJW-RR 2004, 1208; Vorinstanz AG Bad Homburg NJW-RR 2004, 345). Wortlaut 14 BGB: Geschäft in Ausübung der beruflichen/selbständigen Tätigkeit. 2. Ansicht: Schwerpunkt der früheren Nutzung des PKW (Bamberger/Roth/Schmidt- Räntsch 14 Rdnr. 10). Formale Betrachtung erforderlich im Interesse der Rechtssicherheit. (4.) Vortäuschen der Unternehmereigenschaft (Fall 99) (cc.) Ausgangsproblem: Ist der in 13 BGB erwähnte Geschäftszweck objektiv oder subjektiv zu bestimmen? Keine Angaben im Gesetz Denkbar: Geschäftszweck wird durch erklärten Parteiwillen bestimmt Aber: Verbraucherschutzrecht der Disposition der Vertragsparteien weitgehend entzogen, vgl. 475 I 2 BGB. Daher objektive Kriterien maßgeblich. Problem: Verbraucher täuscht bewusst gewerblichen Geschäftszweck vor. Ausnahme: Bei bewusster Täuschung wird Verbraucher als Unternehmer behandelt (BGH NJW 2005, 1045). Beachte: Strenge Maßstäbe bzgl. Vorliegen einer Täuschung (AG Zeven S 2003, 158; Fall 100). Im Falle der bewussten Täuschung des Unternehmers: Verbraucher wird wie Unternehmer behandelt ( venire contra factum proprium ). 3

4 c. Rechtsfolge: Modifikation des allgemeinen Kaufrechts - Abweichende Gefahrtragung, 474 II BGB - Zwingende Vorschriften, 475 BGB - Beweislastumkehr für Mängel, 476 BGB - Sonderbestimmungen für Garantien, 477 aa. Abweichende Gefahrtragung, 474 II BGB (1.) 474 II BGB: Gefahrübergang nach 446 ja, aber nach 447 BGB; bei Versendungskäufen bleibt es bei 446 BGB. Große praktische Bedeutung, da Versendungskäufe im Verbrauchsgüterkauf praktisch häufig (Quelle, Neckermann, amazon.de) (2.) Zerstörung der Sache auf dem Transport: Infolge Konkretisierung Befreiung des Verkäufers von der Leistungsgefahr ( 275 I BGB), aber keine Gegenleistungspflicht des Käufers ( 326 I BGB). (1.) Beschädigung des Sache auf dem Transport: Sachmangel, Gewährleistungsansprüche des Käufers. (2.) Gefahrübergang erst bei Übergabe an den Käufer, 446 BGB (AG Miesbach NJW-RR 2004, 422 f.). (5.) Abdingbarkeit: umstritten, grundsätzlich aber möglich (Lorenz ZGS 2003, 421; BGH NJW 2003, 3341, vgl. auch Fall 55). Beachte aber 307 BGB (Keine Einführung des 447 durch die Hintertür ). (6.) Zurechnung des Fehlverhaltens von (selbständigen) Transportpersonen über 278 BGB umstritten Ansicht: Verbrauchsgüterkauf ist immer Bringschuld (Brüggemeier WM 2002, 1376) 2. Ansicht: Nichtanwendbarkeit des 447 führt nicht automatisch zu Bringschuld (Mankowski EwiR 2003, 351); 474 regelt Transportrisiko, nicht aber zusätzliche Leistungspflicht des Verkäufers. bb. Zwingende Vorschriften, 475 BGB (1.) Verbot abweichender Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers, 475 I BGB; Ausschluss/Modifikation von Gewährleistungsrechten bei Verbrauchsgüterkauf weitgehend nicht möglich. Folge: Vertrag nicht insgesamt unwirksam ( 139 BGB); Umstr. (i.e. aber gleichgültig), ob abweichende Vereinbarung wirksam oder unwirksam ( berufen ); praktische Relevanz bei Kauf gebrauchter Sachen.). (2.) Verkürzung der Verjährung, 475 II: Verjährung kann durch Unternehmer nicht vertraglich erleichtert werden (bei neuen Sachen nicht unter zwei, bei gebrauchten Sachen nicht unter ein Jahr). Vgl. dazu Fall 101 (BGH NJW 2007, 674). (3.) 475 III BGB: Keine Beschränkungen bei Schadensersatz. Grund: Schadensersatz nicht in Verbrauchsgüterkaufrichtlinie geregelt. Hier Problem der geltungserhaltenden Reduktion von AGB! (4.) Vor Mitteilung eines Mangels ( 475 I BGB) 4

5 (5.) Formen der Umgehung des 474 I 2: Beispiel: OLG Oldenburg DAR 2004, 92 ( Bastlerauto ; Str., ob bei sog. Agenturgeschäfte im Gebrauchtwagenhandel. Dazu Fall 102 (BGH NJW 2005, 1039; NJW 2007, 759, Müller NJW 2003, 1975; a.a OLG Stuttgart NJW 2004, 2169); Umgehung dann, wenn durch Stellvertretung ein Unternehmergeschäft verschleiert werden soll ( Strohmanngeschäfte ). cc. Beweislastumkehr, 476 BGB (1.) Grundsatz: Anspruchsteller muss die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruches beweisen, 363 BGB; Im Gewährleistungsrecht muss Käufer beweisen, dass Mangel bei Gefahrübergang vorgelegen hat. (2.) Ausnahme im Verbrauchsgüterkauf: 476 BGB, Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers. Widerlegbare Vermutung innerhalb der ersten sechs Monate nach Gefahrübergang. (Fall 103, BGH NJW 2004, 2299; vgl. auch BGH NJW 2005, 283; BGHZ 167, 40). Problem: Sich entwickelnde Mängel (Motorschaden durch defektes Getriebe); BGH: Käufer trägt Beweislast für Ursachenzusammenhang; BGH NJW 2004, 2299; OLG Stuttgart ZGS 2005, 156). Ablehnend dazu: Roth ZIP 2004, 2025; Gsell EwiR 2004, 903; Lorenz NJW 2004, 3020; OLG Stuttgart, OLGR Stuttgart 2005, 30 und OLG Stuttgart ZGS 2005, 30). BGH entwerte die Regelung in 476 BGB, Wortlaut erfasst auch Sachmängel, die nach Gefahrübergang eintreten, ihre Ursache aber auf Grundmangel beruht, der bei Gefahrübergang vorlag. 476 entspreche sechsmonatiger Haltbarkeitsgarantie (vgl. 443 II BGB hier Beweislast bei Verkäufer). (3.). Kein Eingreifen der Vermutung, wenn Unvereinbarkeit mit Art der Sache oder Art des Mangels. Art der Sache: Vor allem wegen Abnutzung bei gebrauchten Sachen (vgl. BGH NJW 2004, 2299; Fall 103); vgl. auch Fall 104 (BGH NJW 2006, 434 sowie OLG Stuttgart ZGS 2005, 156 in der Vorinstanz); ferner: BGH NJW 2007, 2621; OLG Köln ZGS 2004, 40). Kein einheitlicher Erfahrungssatz; anders bei leichtverderblichen Lebensmitteln. Art des Mangels: Vor allem relevant bei Tierkauf (BGH NJW 2007, 2619 Fall 105; vgl. ferner BGH NJW 2005, 3490; 2006, 434; 2006, 1195). Im Gebrauchtwagenhandel gegeben, wenn Mangel typischerweise jederzeit eintreten kann (OLG Stuttgart ZGS 2005, 156; ZGS 2005, 36). dd. Garantien ( 477 BGB) Ausgangspunkt: Garantieerklärung durch Verkäufer bzw. Hersteller ( 443 BGB) Inhaltliche und formelle Anforderungen an Garantieerklärung ggü. Verbraucher: Einfache und verständliche Abfassung (idr in deutscher Sprache). Unklarheitenregelung des 305 c II BGB. Hinweis auf gesetzliche Rechte ( 477 I S. 2 Nr. 1 BGB 5

6 (cc.) (dd.) (ee.) Hinweis auf die Nichteinschränkung gesetzlicher Rechte ( 477 I 2 Nr. 1 BGB); Beispiel: Bei Herstellergarantie Hinweis auf gesetzliche Gewährleistungsrechte ggü. Verkäufer. Konsequenz: Für Verbraucher muß erkennbar sein, daß Garantieerklärung Leistung verspricht, die über gesetzliche Rechte hinausgeht. 477 I 2 Nr. 2 BGB: Inhalt der Garantie, wesentliche Angaben für die Geltendmachung der Garantie. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen keine Sanktion angeordnet ( 477 III BGB); Kritik durch Verbraucherschützer (Fahl/Giedinghagen ZGS 2004, 344). Verbraucher kann ggf. Schadensersatz ( 311 II, 241 II BGB) verlangen, wenn er Geltendmachung von Rechten wegen Verstoßes gegen 477 unterlässt. d. Unternehmerregress, 478, 479 BGB Lit.: Tiedtke/Schmitt ZIP 2005, 681; Tröger AcP 205 (2005), 681; ders., ZGS 2003, 296; Richter AcP 206 (2006), 3; Böhle WM 2004, 1616; Matthes NJW 2002, 2505; Heß NJW 2002, 253; Wagner/Neuenhahn ZGS 2003, 64; dies., ZGS 2002, 395; Matusche-Beckmann BB 2002, aa. bb. cc. dd. Zweck: Schutz des Verkäufers vor der Regreßfalle, Rückabwicklung der Mangelgewährleistung hin zu dem eigentlich Verantwortlichen: Dem Hersteller. Grundlage: Art. 4 Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Art und Weise des Regresses überläßt Richtliniengeber dem nationalen Gesetzgeber; Regelung in 478, 479 BGB. Regreßfalle: Beweisprobleme, Verjährung. Modifikation der Gewährleistungsrechte aus 437 BGB durch 478, 479 BGB; Gleichlauf der Gewährleistungsansprüche von Unternehmer und Verbraucher. Rückgriff des Unternehmers gem. 478 I BGB (1.) Verkauf einer neu hergestellten Sache (Fall 106) Verbrauchsgüterkauf, 474 BGB Keine gebrauchte Sache, da hier keine Vertriebswege Neu hergestellt = ungebraucht. (2.) Erwerb der Sache von anderem Unternehmer (Legaldefinition in 478 I: Lieferant) (3.) Rücknahme der Sache von Verbraucher oder Minderung des Kaufpreises bei Mangel. (cc.) Rücknahmepflicht kann sich ergeben aus: Rückgabe im Wege der Nacherfüllung, 439 IV BGB Rücktritt des Käufers, 437 Nr. 2, 323, 346 I BGB Rückgabe im Rahmen des großen Schadensersatzanspruches, 437 Nr. 3, 280 I und III, 281 I und V BGB. Minderung 6

7 Minderung des Kaufpreises, 437 Nr. 2, 323, 441 BGB Kleiner Schadensersatz (Vergleichbare Rechtsfolgen). Fall 107 (4.) Mangelhaftigkeit der Sache bei Gefahrübergang vom Lieferanten auf den Unternehmer ( 434 BGB); Lässt sich Zeitpunkt der Mangelhaftigkeit nicht feststellen: Beweislastumkehr, 476 BGB. Bereits hier wird Unternehmer im Verhältnis zu Lieferant wie Verbraucher behandelt. (5.) Folge: Keine Fristsetzung im Verhältnis Unternehmer-Lieferant erforderlich. ee. Ausschluss der Gewährleistung zwischen Unternehmer und Lieferant, 478 IV BGB Lit.: Richter AcP 206 (2006), 3. (1.) Angleichung an 475 I BGB: Behandlung des Unternehmers als Verbraucher, unzulässige Einschränkung der Vertragsfreiheit; nicht gefordert von Richtliniengeber. (2.) Ausgeschlossen werden können Schadensersatzansprüche ( 478 IV 2 BGB) (3.) Kein Ausschluss möglich bei Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung, es sei denn Einräumung eines gleichwertigen Ausgleichs ( 478 IV 1 BGB); Unklar, was unter gleichwertigem Ausgleich zu verstehen ist (z.b. pauschale Abrechnungssysteme ). ff. Aufwendungsersatzanspruch des Unternehmers, 478 II BGB (1.) Eigene Anspruchsgrundlage für den Unternehmer; Funktion: Selbstvornahmerecht des Unternehmers, dieser darf den Mangel selbst beseitigen und erhält Aufwendungen erstattet. (2.) Verschuldensunabhängig (anders als 437 Nr. 3, 284: anstelle des Schadensersatzes ) (3.) Voraussetzungen: Unternehmer tätigt gegenüber Verbraucher Aufwendungen wegen Mangels einer neu hergestellten Sache, der bei Gefahrübergang auf den Unternehmer vorlag. (4.) Aufwendungen = freiwillige Vermögensopfer im Zusammenhang mit Nacherfüllung (Transportkosten, Arbeitsaufwand etc.). Problematisch: Gemeinkosten der Nacherfüllung (Vorhaltung von Personal und Werkstatt); wird bejaht, wenn Vorhaltekosten der Nacherfüllung dienen sollen ( antezipierter Gewährleistungsaufwand ). Problematisch: Unternehmer läßt Nacherfüllung durch Dritten vornehmen. Ersatzfähigkeit des gesamten Aufwandes? Grds. nur, wenn Unternehmer Lieferant zuvor Mitwirkung an der Nachbesserung angeboten hat und dieser sich geweigert hat (Tröger ZGS 2003, 296). (5.) Unternehmer hat Aufwendungen zu tragen ( 439 II BGB); also nicht bei Kulanz. (6.) Kosten sind zur Nacherfüllung erforderlich (innerhalb der Grenzen des 439 III BGB). 7

8 (7.) Lässt Unternehmer Mangel selbst beseitigen, hat er Wahlrecht zwischen 478 II BGB und den gesetzlichen Gewährleistungsrechten aus 437 BGB. gg. Verjährung der Regressansprüche (1.) Verjährung des Anspruches aus 478 II BGB Geregelt in 479 I BGB; eigenständiger Anspruch, kein Gewährleistungsrecht. Pauschale Verjährung von zwei Jahren (Anlehnung an 438 I Nr. 3 BGB). (2.) Modifikation der Verjährung der Gewährleistungsrechte durch Ablaufhemmung, 479 II BGB (Fall 109) hh. Verjährung tritt frühestens zwei Monate nach Erfüllung der Ansprüche des Verbrauchers (Ablaufhemmung) Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach Ablieferung der Sache an den Unternehmer. Eintritt der Hemmung mit Weiterverkauf der Sache an Verbraucher; nicht erforderlich: Geltendmachung von Gewährleistungsrechten durch den Verbraucher. Lieferkette, 479 III BGB. Durchreichen der mangelhaften Sache bis zum Hersteller. ii. Zusatzproblem: Zulieferer (Fall 110) Lit.: Wagner/Neuenhahn ZGS 2002, 395; ZGS 2003, 64. 8

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