BGB - Schuldrecht BT Gesetzliche Schuldverhältnisse Prof. Dr. Georgios Gounalakis

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1 BGB - Schuldrecht BT Gesetzliche Schuldverhältnisse Prof. Dr. Georgios Gounalakis Reader 2010

2 I Vorlesung BGB - Schuldrecht BT Gesetzliche Schuldverhältnisse INHALT Seite I. Einführung 1 Die Gesetzlichen Schuldverhältnisse im Überblick 1. Unerlaubte Handlungen 2. Ungerechtfertigte Bereicherung 3. Geschäftsführung ohne Auftrag II. Unerlaubte Handlungen 2 Das Deliktsrecht im Überblick 1. Gesetzliche Regelung und Bedeutung 2. Aufbau des Tatbestands a) Objektiver Tatbestand aa) Menschliches Verhalten 1. BGHZ 39, 103 ff. Kegelbrüder Jedes menschliche Verhalten, also Tun oder Unterlassen, welches vom menschlichen Willen beherrschbar ist, kann eine tatbestandsmäßige Handlung darstellen. Dies ist nicht der Fall, sofern ein physischer Zwang vorliegt oder ein 1 unwillkürlicher Reflex gegeben ist. bb) cc) Rechtsgutverletzung Haftungsbegründende Kausalität

3 II b) Rechtswidrigkeit c) Verantwortlichkeit aa) Verschuldenshaftung 2. BGH NJW 2005, 354 ff. Kickboard Das Haftungsprivileg des 828 II 1 greift nur ein, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat. Dies ist 4 nicht gegeben, wenn ein Kind mit einem Kickboard ein ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug beschädigt. bb) Billigkeitshaftung d) Schaden aa) Ersatzfähiger Schaden bb) Haftungsausfüllende Kausalität 3 Verletzung von Rechtsgütern und absoluten Rechten ( 823 Abs. 1 BGB) 1. Schutzobjekte des 823 Abs. 1 BGB a) Rechtsgüter aa) Leben bb) Körper BGHZ 8, 243 ff. 3. Lues cc) Gesundheit BGH NJW 1991, HIV BGHZ 93, 351 ff. 5. Schockschaden Kommt ein Kind lebend zur Welt und wurde dieses Kind durch eine Bluttransfusion vor der Geburt bereits Lues infiziert, besteht ab dem Zeitpunkt der Geburt ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung des Körpers. Eine HIV-Übertragung stellt bereits dann eine Gesundheitsbeeinträchtigung dar, wenn die Krankheit noch nicht zum Ausbruch von Aids gekommen ist. Erleidet eine Schwangere durch die Benachrichtigung einer lebensgefährlichen Verletzung eines nahen Angehörigen einen Schock und kommt deshalb das Kind mit einem Gesundheitsschaden zur Welt, haftet der Verletze wegen Gesundheitsbeschädigung des Kindes dd) Freiheit b) Absolute Rechte aa) Eigentum 6. BGHZ 67, 359 Schwimmschalter Grundsätzlich begründet der Mangel einer Sache keine Eigentumsverletzung, da das Eigentum von Anfang an mangelhaft erworben wurde. Führt aber der Mangel in einem Schwimmschalter, also einem abgegrenzten Teil später zu 18 einer Zerstörung der ganzen Sache (sog. Weiterfresserschaden) so liegt eine Eigentumsverletzung

4 III vor. 7. BGH NJW 2001, 1346 ff. Schlackegrundstück Ein Weiterfresserschaden liegt nicht vor, sofern der Käufer von vorneherein ein mangelhaftes Grundstück erwirbt und später darauf ein Gebäude errichtet, was wegen des Grundstückmangels beschädigt wird. Eine 22 Eigentumsverletzung ist nicht gegeben. 8. BGHZ 55, 153 ff. Fleet-Fall Wird durch den Einsturz einer Ufermauer ein Schiff längere Zeit vom Wasserweg abgeschlossen, so liegt an diesem eingeschlossenen Schiff eine Eigentumsverletzung vor, nicht aber an den nicht eingeschlossenen Schiffen, die jedoch an 26 der Weiterfahrt zu ihrem Ziel gehindert sind. bb) Sonstige Rechte 9. BGHZ 41, 123 ff. Brutapparat Unterbricht eine Person die Stromzufuhr zu einem elektrischen Brutapparat, bewirkt dies eine Eigentumsverletzung an den unmittelbar im Brutvorgang befindlichen Eiern. Wird die Produktion von Gegenständen aber nur unterbrochen, kann aber wieder fortgesetzt werden, 30 so liegt ein reiner Vermögensschaden vor. Auch das Vermögen als Ganzes stellt kein sonstiges Recht dar. 10. BGHZ 55, 20 ff. Eigentumsanwartschaft Die Eigentumsanwartschaft eines Vorbehaltskäufers stellt als Anwartschaftsrecht ebenso wie andere dingliche Rechte ein sonstiges Recht i.s.d. 823 I BGB dar BGHZ 32, 194 ff. Mittelbarer Besitz BGHZ 29, 65 ff. Stromunterbrechung Auch der mittelbare Besitz i.s.d. 868 BGB stellt ein Schutzgut des 823 I BGB dar. Dies gilt jedoch nicht im Verhältnis des unmittelbaren Besitzers zum mittelbaren Besitzer. Zur Bejahung eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist ein unmittelbarer Eingriff notwendig. Die Unterbrechung eines Stromkabels auf einem nicht zum vom Stromausfall betroffenen Unternehmen gehörenden Grundstück stellt keinen unmittelbar betriebsbezogenen Eingriff dar. 13. BGHZ 13, 334 ff. Leserbriefe Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird von der Rechtssprechung als sonstiges Recht i.s.d. 823 I BGB anerkannt. Unter das allgemeine Persönlichkeitsrecht fällt auch das Zustimmungserfordernis bei der Veröffentlichung 48 von Briefen oder sonstigen privaten Aufzeichnungen eines lebenden Verfassers. 14. BGH NJW 2004, 762 ff. Luftaufnahmen Das Ausspähen eines fremden Lebensbereiches unter Überwindung bestehender Hindernisse durch ein Flugzeug stellt eine Verletzung des APR dar. Ein Schadensersatzanspruch gem. 823 I BGB kommt somit in 51 Frage. 2. Haftungsbegründende Kausalität a) Äquivalenztheorie b) Objektive Zurechnung aa) Adäquanztheorie bb) Schutzzweck der Norm

5 IV 15. BGH NJW 1971, 1980 ff. Verfolgungsfall Weiteres Zurechnungskriterium ist der Schutzzweck der Norm. Aus dem Schutzzweck des 823 I BGB folgt, dass auch die Rechtsgutsverletzung zuzurechnen ist, die durch ein gesteigertes Verfolgungsrisiko entstehen, sofern sich ein 57 Schwarzfahrer in der Bahn der Feststellung seiner Personalien entzieht und der Verfolger sich bei der Nacheile verletzt. 16. cc) Verkehrssicherungspflichten (1) Grundlagen BGH NJW 2004, 1449 ff. Röhrenrutsche Der Begriff der Verkehrssicherungspflicht bezeichnet die Verpflichtung desjenigen, der eine Gefahrenquelle schafft die notwendigen und ihm zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen um die Verwirklichung einer Rechtsgutsverletzung zu verhindern. Beim Betrieb einer Wasserröhrenrutsche in einem Schwimmbad hängt der Umfang der Verkehrssicherungspflichten von den tatsächlichen Umständen und der Art der Anlage ab. 60 (2) Produkthaftung 17. BGH NJW 1999, 1028 f. Torfsubstrat Da der Geschädigte im Rahmen der Produzentenhaftung das Verschulden des Produzenten nur schwer nachweisen kann, gilt für diesen Bereich eine Beweislastumkehr zu seinen Gunsten: Das Verschulden des Produzenten wird bei Vorliegen einer 64 Rechtsgutsverletzung vermutet, der Unternehmer muss sich entlasten. 18. BGH NJW-RR 1990, 406 f. Expander - Konstruktionsfehler Zur Fabrikations- und Konstruktionsverantwortung eines sogenannten Antragsfertigers, der von dem Hersteller eines Endprodukts beauftragt worden ist, bestimmte Produktteile unter Verwendung der ihm von dem Endprodukthersteller zur 65 Verfügung gestellten Formen im Spritzgussverfahren aus Kunststoff herzustellen BGH NJW 1983, 810 ff. Gaszug Fabrikationsfehler Dem Käufer einer Sache können gegen den Hersteller auch dann deliktische Schadensersatzansprüche aus Eigentumsverletzung zustehen, wenn diese Sache nach ihrem Erwerb infolge eines fehlerhaft konstruierten oder mit 19. Herstellungsfehlern versehenen Einzelteils beschädigt wird. (Auch zum Fabrikationsfehler) 67 Für deliktische Schadensersatzansprüche ist jedoch kein Raum, wenn sich der geltend gemachte Schaden mit dem Unwert, welcher der Sache wegen ihrer Mangelhaftigkeit von Anfang an anhaftete, deckt. 20. BGH NJW 1995, 1286 ff. Kindertee - Instruktionsfehler Gehen von der Benutzung eines Produkts nahe liegende Gefahren aus, treffen den Produzenten Hinweispflichten. Der Hersteller von Fruchtsäften ohne Zuckerzusatz ist zu Warnungen vor der Gefahr von Karies durch Dauernuckeln verpflichtet, wenn er erkennen muss, dass seine Säfte 71 Kleinkindern über Saugerflaschen auf diese Weise verabreicht werden. 21. BGH NJW 1988, 2611 ff. Limonadenflasche Für den Beweis, dass ein Produktfehler im Verantwortungsbereich des Herstellers entstanden ist, kann unter besonderen Umständen zugunsten des Geschädigten eine Beweislastumkehr in Betracht kommen, wenn der Hersteller aufgrund der ihm im Interesse des Verbrauchers 77 auferlegten Verkehrssicherungspflicht gehalten war, das Produkt auf seine einwandfreie Beschaffenheit zu überprüfen und den Befund zu sichern, er dieser Verpflichtung aber nicht

6 V nachgekommen ist. 22. BGH NJW 1992, 1039 ff. Hochzeitsessen Die Grundsätze zur Umkehr der Beweislast im Bereich des Verschuldens bei der Produzentenhaftung finden auch auf die Inhaber von Kleinbetrieben (hier: einer Gaststätte) Anwendung Rechtswidrigkeit a) Erfolgsunrecht b) Verhaltensunrecht c) Fallgruppen BGH NJW 2002, 1192 ff. Überzogene Kritik Bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit einer geschäftsschädigenden Kritik (Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) ist auch die aus Art. 5 GG abzuleitende Meinungsfreiheit des Kritikers einfließen zu lassen. 23. Demnach kann eine wertende, nicht mit unwahren konkreten Tatsachenbehauptungen verbundene Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens in der Regel auch dann 90 vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 I GG gedeckt sein, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist; sie kann nur unter engen Voraussetzungen als unzulässige Schmähkritik angesehen werden. 24. BGHZ 29, 176 ff. Arzthaftung Ein ärztlicher Heileingriff erfüllt stets den Tatbestand einer objektiven Verletzung des Rechtsguts Körper, selbst wenn er lege artis ausgeführt wird. Eine Rechtfertigung kommt aber regelmäßig durch die Einwilligung des Patienten zustande Verantwortlichkeit 5. Schaden 6. Haftungsausfüllende Kausalität 4 Verletzung eines Schutzgesetzes ( 823 Abs. 2 BGB) 1. Tatbestand a) Schutzgesetz aa) Rechtsnorm bb) die den Schutz eines anderen bezweckt BGH NJW 2004, 356 ff. Halteverbot 25. Als Schutzgesetz muss die Norm den Schutz eines anderen bezwecken, was dann der Fall ist, wenn die neben dem Schutz der Allgemeinheit gerade dazu dienen soll, dem einzelnen Schutz vor der Verletzung seiner Rechte, Rechtsgüter oder rechtlich geschützter Interessen zu gewähren. So ist ein Halteverbot im Rahmen von Baustellen nicht dazu bestimmt, das Vermögen eines Bauunternehmers oder eines von diesem beauftragten weiteren Unternehmers zu schützen. 97 b) Verstoß gegen Schutzgesetz c) Schadenszurechnung

7 VI aa) Adäquat verursachter Schaden bb) Schutzbereich des Schutzgesetzes 2. Rechtswidrigkeit 3. Verantwortlichkeit 5 Sittenwidrige Schädigung ( 826 BGB) 1. Schaden 2. Sittenwidrige Handlung a) Begriff b) Fallgruppen aa) Arglistiges Verhalten zwecks Abschlusses eines Vertrages bb) Verleiten zum Vertragsbruch cc) Erteilen wissentlich falscher Auskünfte BGH NJW 2003, 2825 ff. Sachverständigenhaftung 26. Der mit der Erstellung eines Wertgutachtens für ein Grundstück beauftragte Gutachter haftet für einen Vermögensschaden des einen zu hohen Kaufpreis zahlenden Grundstückskäufers nach 826 BGB, sofern er bei Erstellung des Gutachtens ins Blaue hinein leichtfertig und gewissenlos mindestens mit bedingten Vorsatz falsche Angaben abgibt dd) Ausnutzen einer formalen Rechtsstellung zur Schädigung BGHZ 26, 391 ff. Rechtskraftdurchbrechung Nutzt eine Partei ein rechtskräftiges, aber zu Unrecht erstrittenes Scheidungsurteil um hieraus in Kenntnis der Unrichtigkeit die Zwangsvollstreckung zu betreiben, erfüllt diese den Tatbestand des 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ee) Ausnutzen einer wirtschaftlichen Machtstellung (Monopol) BVerfGE 25, 256 ff. Blinkfuer Eine auf politischen Motiven beruhende Aufforderung zum Boykott eines Presseunternehmens, der vornehmlich mit wirtschaftlichen Machtmitteln durchgesetzt werden soll, ist nicht durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung geschützt. Ein solcher Aufruf kann sittenwidrig im Sinne des 826 BGB sein Vorsatz 6 Haftung für vermutetes eigenes Verschulden 1. Haftung für Verrichtungsgehilfen ( 831 BGB) a) Voraussetzungen

8 VII 29. aa) Verrichtungsgehilfe bb) Objektive tatbestandsmäßige und rechtswidrige unerlaubte Handlung cc) In Ausführung der Verrichtung BGH NJW-RR 1989, 723 ff. Flugzeugabsturz Der durch den Verrichtungsgehilfen entstandene Schaden muss in Ausführung der Verrichtung erfolgt sein, was einen inneren Zusammenhang zwischen Verrichtung und Schaden erfordert. 113 b) Ausschluss der Haftung aa) Exculpationsbeweis bb) Widerlegung der Kausalitätsvermutung c) Konkurrenzen aa) Verhältnis zu 278 BGB bb) Verhältnis zu 31, 89 BGB cc) Verhältnis zu 839 BGB, Art. 34 GG 2. Haftung für Aufsichtsbedürftige ( 832 BGB) a) Voraussetzungen b) Ausschluss der Haftung 3. Haftung für Schäden durch Tiere ( 833, 834 BGB) a) Voraussetzungen aa) Schadensverursachung durch ein Tier bb) Tierhalter oder Tierhüter b) Ausschluss der Haftung 4. Haftung für Schäden durch Gebäude ( 836 bis 838 BGB) a) Voraussetzungen b) Ausschluss der Haftung 7 Amtspflichtverletzung ( 839 BGB i.v.m. Art. 34 GG) 1. Bedeutung 2. Haftung bei hoheitlichem Handeln a) Allgemeine Voraussetzungen aa) Hoheitliches Handeln bb) In Ausübung eines öffentlichen Amts cc) Verletzung einer Amtspflicht gegenüber dem Geschädigten dd) Rechtswidrigkeit

9 VIII ee) Verschulden ff) Schaden gg) Sonderfall: Nicht rechtzeitige Umsetzung einer EG-Richtlinie b) Besondere Voraussetzungen aa) Unmöglichkeit anderweitigen Ersatzes bb) Urteilsprivileg c) Ausschluss der Haftung d) Folgen aa) Schadensersatzpflicht des Staates bb) Schadensersatz in Geld cc) Rückgriffsmöglichkeit des Staates 3. Beamtenhaftung bei fiskalischem Handeln a) Voraussetzungen b) Folgen 4. Haftung des gerichtlichen Sachverständigen ( 839a BGB) 8 Kredit und Erwerbsschädigung ( 824 BGB) 1. Objektiver Tatbestand 2. Rechtswidrigkeit 3. Verschulden 4. Schaden 9 Verletzung der Geschlechtsehre ( 825 BGB) 10 Haftung mehrerer Personen 1. Teilnehmer ( 830 Abs. 1 S. 1 BGB) BGH NJW 1972, 40 ff. Steinschlacht 30. Eine unerlaubte Handlung wird von mehreren Personen gemeinschaftlich, als Mittäter i.s.d. 830 I 1 BGB begangen, wenn diese in bewusstem und gewollten Zusammenwirken den Erfolg herbeiführen. Dies ist auch der Fall, wenn im Rahmen einer Steinschlacht die Beklagten wissentlich und willentlich gemeinsam mit Steinen geworfen, also gemeinsame Sache gemacht haben Beteiligte ( 830 Abs. 1 S. 2 BGB) 31. BGHZ 55, 86 ff. Krankenhaustransport Für die Annahme einer Haftung nach 830 I 2 BGB als Beteiligter, ist weder eine Beziehung der Beteiligten noch ein zeitgleiches Beibringen der schädigenden Handlung 121

10 IX erforderlich. 3. Nebentäter 4. Gesamtschuldnerschaft ( 840 Abs. 1 BGB) 11 Schadensersatz bei unerlaubter Handlung 1. Ersatzansprüche des unmittelbar Geschädigten bei Personenschäden ( 842 bis 846 BGB) 32. BGH NJW 1999, 2819 f. Betreuung durch Angehörige Unter besonderen Umständen kann auch der Ersatz von Betreuungsleistungen durch Angehörige eine Schadensposition darstellen. So können von Eltern in ihrer Freizeit für ihr in seiner Gesundheit geschädigtes Kind erbrachte Betreuungsleistungen dann als vermehrte Bedürfnisse des Verletzten gem. 843 I BGB ersatzpflichtig sein, wenn sie sich so weit aus dem selbstverständlichen, originären Aufgabengebiet der Eltern herausheben, dass der entgeltliche Einsatz einer fremden Pflegekraft nicht nur theoretisch, sondern bei vernünftiger Betrachtung als praktische Alternative ernsthaft in Frage gekommen wäre. a) Nachteile für Erwerb oder Fortkommen b) Ersatz immaterieller Schäden nach 253 Abs. 2 BGB c) Geldentschädigung bei Verletzung des Allg. Persönlichkeitsrechts 2. Ersatzansprüche mittelbar Geschädigter bei Personenschäden a) Beerdigungskosten ( 844 Abs. 1 BGB) b) Unterhalt ( 844 Abs. 2 BGB) c) Entgangene Dienste ( 845 BGB) d) Mitverschulden und Schadensminderungspflicht 3. Ersatzansprüche bei Sachschäden ( 848 bis 851 BGB) 4. Verjährung 5. Konkurrenzen a) Anspruch aus Vertrag und Delikt b) Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag und Delikt c) Anspruch aus Bereicherung und Delikt d) Anspruch aus EBV ( 989 ff. BGB) und Delikt Unterlassungsanspruch 1. Überblick 2. Voraussetzungen a) Betroffenheit absoluter Rechte oder Rechtsgüter b) Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr

11 X c) Rechtswidriges Verhalten des Störers 13 Beseitigungsanspruch 1. Überblick 2. Voraussetzungen a) Betroffenheit absoluter Rechte oder Rechtsgüter b) Störung c) Rechtswidrige Verursachung d) Beseitigung e) Abgrenzung des Beseitigungs- vom Schadensersatzanspruch 14 Gefährdungshaftung 1. Grundlagen 2. Haftung des Kraftfahrzeughalters ( 7 Abs. 1 StVG) a) Voraussetzungen der Halterhaftung aa) Halter eines Kfz bb) Personen- oder Sachschaden cc) Schadensverursachung bei Betrieb eines Kfz b) Ausschluss der Haftung c) Mitverschulden des Verletzten d) Umfang e) Konkurrenzen f) Ausgleichspflicht mehrerer Haftpflichtiger 3. Haftung nach dem Haftpflichtgesetz a) Haftung des Bahnunternehmers b) Haftung bei Elektrizitäts- und Rohrleitungsanlagen 4. Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz a) Voraussetzungen aa) Hersteller eines fehlerhaften Produkts bb) Tötung oder Verletzung eines Menschen oder cc) Beschädigung einer Sache b) Ausschluss der Haftung BGHZ 129, 353 ff. 33. Mineralwasserflasche Der Ausschluss der Ersatzpflicht nach 1 II Nr. 5 ProdHaftG dient nur dem Ausschluss von Entwicklungsrisiken. Der Ausschluss kommt folglich nur bei Konstruktionsfehlern, nicht aber bei Fabrikationsfehlern in Frage. 128

12 XI c) Erlöschen des Anspruchs d) Mitverschulden des Geschädigten e) Umfang des Ersatzanspruchs f) Konkurrenzen g) Ausgleichspflicht mehrerer Hersteller 5. Haftung des Tierhalters 6. Haftung für Wildschäden 7. Haftung nach dem Luftverkehrsgesetz 8. Haftung nach dem Atomgesetz 9. Haftung nach dem Wasserhaushaltsgesetz 10. Haftung nach dem Umwelthaftungsgesetz 11. Haftung nach dem Gentechnikgesetz 12. Haftung nach dem Arzneimittelgesetz III. Ungerechtfertigte Bereicherung 15 Überblick zum Bereicherungsrecht 1. Grundtatbestände a) Leistungskondiktion b) Bereicherung in sonstiger Weise 2. Umfang des Bereicherungsanspruchs 3. Verweisungen auf das Bereicherungsrecht 16 Leistungskondiktion ( 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) 1. Überblick 2. Voraussetzungen a) Bereicherung des Schuldners ( etwas erlangt ) aa) bb) cc) Erwerb einer Rechtsposition Befreiung von Schulden und Lasten Gebrauchsvorteile und Dienstleistungen b) Durch Leistung des Gläubigers aa) bb) Begriff der Leistung Leistung bei Beteiligung Dritter 34. BGHZ 58, 184 ff. Zum Bereicherungsausgleich beim echten Vertrag zugunsten Dritter. 133

13 XII 35. Kaufanwärterverträge BGH NJW 2004, 1315 ff. Unwirksame Scheckbegebung Die Rückabwicklung eines Vertrages erfolgt grundsätzlich innerhalb des fehlerhaften Leistungsverhältnisses Zur Direktkondiktion bei nicht zurechenbarer Anweisung. Ein Kreditinstitut hat nach der Einlösung eines Schecks einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Scheckbegünstigten, wenn der Scheck von einem Mitarbeiter einer juristischen Person ausgestellt worden ist, dessen Kontovollmacht von einem geschäftsunfähigen Vertreter der juristischen Person erteilt worden und deshalb nichtig ist. Dies gilt auch dann, wenn die juristische Person den gezahlten Betrag dem Scheckbegünstigten tatsächlich schuldete und dieser den Gültigkeitsmangel nicht kannte (1) Beteiligung einer Hilfsperson (2) Beteiligung mehrerer bei einer Leistungskette (3) Beteiligung mehrerer im Dreiecksverhältnis (4) Leistungsbestimmung aus Sicht des Empfängerhorizonts c) Ohne rechtlichen Grund aa) Fehlen des Rechtsgrundes (1) Nichtbestehen oder Nichtdurchsetzbarkeit eines Anspruchs (2) Ausschluss der Leistungskondiktion bb) Späterer Wegfall des Rechtsgrunds (1) Aufgrund Parteivereinbarung (2) Aufgrund einseitiger Erklärung cc) Nichteintritt des bezweckten Erfolges BGH NJW 2001, 3118 f. Einkaufszentrum BGHZ 44, 321 Erbeinsetzung Die condictio ob rem wird nicht durch die Vorschriften der 994 ff. BGB ausgeschlossen. Zwar finden die Vorschriften der 987ff. BGB nach gefestigter Rechtsprechung auch auf den bei Geltendmachung des Vindikationsanspruchs nicht mehr berechtigten Besitzer Anwendung und schließen die Anwendbarkeit des allgemeinen Bereicherungsrechts aus. Dies gilt jedoch nicht für Bereicherungsansprüche wegen Baumaßnahmen auf fremdem Grund und Boden, die von einem berechtigten Besitzer in der begründeten Erwartung des späteren Eigentumserwerbs vorgenommen werden. Zu den Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs wegen Nichteintritts des mit der Leistung des Klägers bezweckten Erfolges. Eine stillschweigende Einigung über den mit einer Leistung bezweckten Erfolg ist anzunehmen, wenn der Empfänger die Erwartung des Leistenden kennt und durch die Annahme zu verstehen gibt, dass er die Zweckbestimmung billigt (1) Voraussetzungen (2) Regeln über die Geschäftsgrundlage (3) Ausschluss der Leistungskondiktion

14 XIII 17 Sonderfall der Leistungskondiktion wegen verwerflichen Empfanges ( 817 S. 1 BGB) 1. Voraussetzungen 2. Ausschluss des Bereicherungsanspruchs ( 817 S. 2 BGB) BGH NJW-RR 1993, Sittenwidriger Anlagevertrag BGH NJW 1994, 187 f. 39. Honorargeneralkonsul Haben die Parteien einen wegen Gewinnsucht sittenwidrigen Anlagevertrag geschlossen, darf der Anleger die ihm gezahlten überhöhten Ausschüttungsbeträge behalten, wenn der Partner das zur Verfügung gestellte Kapital veruntreut hat. Denn 817 S. 2 BGB gilt nicht nur für 817 S. 1 BGB, sondern für alle bereicherungsrechtlichen Ansprüche. Entgeltliche Geschäfte über die Verschaffung öffentlicher Ämter und Titel sind sittenwidrig nach 138 BGB. Dies ist vor allem bei Ämtern, mit denen hoheitliche Aufgaben oder besondere Rechte verbunden sind, nicht hinnehmbar. Bei dem Ehrenamt eines Honorarkonsuls handelt es sich um ein solches Amt Nichtleistungskondiktionen 1. Verhältnis zur Leistungskondiktion BGHZ 40, 272 ff. 40. Hausinventar Zum Vorrang der Leistungskondiktion sowie zur Bestimmung des Leistungsverhältnisses aus Sicht eines verobjektivierten Empfängerhorizontes Eingriffskondiktion ( 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB) a) Begriff b) Voraussetzungen BGHZ 55, 176 ff. Jungbullenfall Wer eine gestohlene Sache gutgläubig kauft und sie so verarbeitet, dass er gemäß 950 BGB Eigentümer der neuen Sache wird, schuldet dem Eigentümer der gestohlenen Sache eine Vergütung in Geld gemäß 951 I 1 BGB, ohne den an den Dieb gezahlten Kaufpreis anrechnen zu dürfen. 152 aa) Etwas erlangt 42. BGHZ 36, 30 ff. Bauunternehmer Zur Möglichkeit der Kondiktion im Dreipersonenverhältnis. 154 bb) In sonstiger Weise 43. BGHZ 107, 117 ff. Pflanzenschutzmittel Der Zuweisungsgehalt der Rechtsposition ersetzt bei der Kondiktion der Bereicherung in sonstiger Weise" das bei der Leistungskondiktion bestehende Erfordernis, dass das Erlangte aus einer Leistung des Bereicherungsgläubigers 156 stammen muss.

15 XIV cc) Auf Kosten des Anspruchstellers dd) Ohne rechtlichen Grund 3. Rückgriffskondiktion 4. Verwendungskondiktion a) Rechtsgrundlose Verwendungen b) Gesetzlicher Fall der Verwendungskondiktion c) Keine Verwendungskondiktion bei aufgedrängter Bereicherung 5. Entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten ( 816 Abs. 1 S. 1 BGB) a) Bedeutung b) Voraussetzungen BGHZ 56, 131 ff. Lederdiebstahl BGH NJW 1970, 2059 ff. Planierraupe BGHZ 131, 297 ff. Untervermietung Der Eigentümer einer gestohlenen Sache kann die Verfügung eines Nichtberechtigten über den abhandengekommenen Gegenstand auch dann noch genehmigen und den von dem Verfügenden erzielten Erlös herausverlangen, wenn dessen Abnehmer das veräußerte Gut inzwischen zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet und an dieser nach 950 BGB das Eigentum erworben hat. Der von dem Berechtigten gemäß 816 I 1 BGB in Anspruch genommene Bereicherungsschuldner kann die für den Erwerb der Sache an einen Dritten erbrachte Leistung auch dann nicht auf den von ihm erzielten Erlös anrechnen, wenn der Berechtigte die Sache unter verlängertem Eigentumsvorbehalt verkauft hatte und gemäß 407 BGB die Leistung an den Dritten gegen sich gelten lassen müsste. Bei unberechtigter Untervermietung hat der Vermieter keinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung eines Untermietzuschlages oder Herausgabe des von dem Mieter durch die Untervermietung erzielten Mehrerlöses, denn 816 BGB ist nicht entsprechend auf die bloße Besitzüberlassung anwendbar aa) Berechtigter: Gläubiger des Anspruchs bb) Nichtberechtigter: Schuldner des Anspruchs cc) Verfügung des Nichtberechtigten dd) Wirksamkeit der Verfügung ee) Entgeltlichkeit der Verfügung c) Folgen 6. Unentgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten ( 816 Abs. 1 S. 2 BGB) a) Voraussetzungen b) Abgrenzung zu 822 BGB 7. Leistung an einen Nichtberechtigten ( 816 Abs. 2 BGB)

16 XV 19 Umfang des Bereicherungsanspruchs 1. Gegenstand der Bereicherung a) Herausgabe aa) Das Erlangte bb) Die gezogenen Nutzungen BGHZ 138, 160 ff. Gescheiterter Grundstückskauf 47. Kläger fordert hilfsweise nach gescheitertem Kaufvertrag die Zinsen, die der Beklagte erspart hat, weil er aufgrund der Zahlung des Klägers kein Darlehen aufnehmen musste. Hat der Bereicherungsschuldner das erlangte Geld zur Tilgung von Schulden verwandt, hat er die dadurch ersparten Zinszahlungen entsprechend 818 I und II BGB als Vorteile aus dem Gebrauch des Geldes an den Bereicherungsgläubiger herauszugeben. 167 cc) Die Surrogate 48. BGHZ 75, 203 ff. Lastzug Der Kläger verlangt die Herausgabe des Veräußerungserlöses, den der Beklagte durch den Verkauf eines an den Kläger herauszugebenden Lastzuges erzielt hat. Ein Veräußerungserlös ist kein Surrogat i. S. d. 818 I Hs b) Wertersatz 2. Wegfall der Bereicherung ( 818 Abs. 3 BGB) BGHZ 140, 275 ff. Grober Undank BGHZ 55, 128 ff. Flugreisefall Der Kläger verlangt die Rückauflassung eines geschenkten Grundstücks wegen groben Undanks. Der Beklagte macht dahingegen Verwendungen geltend, die er auf das Grundstück geleistet hat. Vermögensmindernde Aufwendungen des Beschenkten vor Zugang der Widerrufserklärung auf das infolge Widerrufs der Schenkung wegen groben Undanks herauszugebende Geschenk sind als Entreicherung nach 818 III BGB zu berücksichtigen. Im Übrigen kommt ein eigenständiger Verwendungsersatzanspruch des Beschenkten nach 812 I 1 Alt. 2 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verwendungskondiktion in Betracht, soweit bei Rückgabe des Geschenks noch eine Wertsteigerung vorhanden ist, die auf den zu ersetzenden Verwendungen beruht. Ein Minderjähriger fliegt ohne Flugschein und ohne die Zustimmung seiner Eltern in die USA, wird dort an der Einreise mangels Visum gehindert und per Flugzeug wieder zurück nach Deutschland befördert. Wer ohne Rechtsgrund eine geldwerte Leistung in Anspruch nimmt (hier: eine Flugreise), die er sich anderweitig nicht verschafft hätte und durch die auch sonst sein Vermögen nicht vermehrt worden ist, muss sich gleichwohl so behandeln lassen, als hätte er die dafür übliche bzw. angemessene Vergütung erspart, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes beim Empfang der Leistung kannte. Handelt es sich um einen kurz vor der Vollendung seines 18. Lebensjahres stehenden Minderjährigen, so kommt es auf dessen Kenntnis (und nicht die seines gesetzlichen Vertreters) jedenfalls dann an, wenn er sich in den Genuss der Leistung durch eine vorsätzliche unerlaubte

17 XVI Handlung gebracht hat und die erforderliche Einsicht in die Erkenntnis hatte, zur unentgeltlichen Inanspruchnahme der Leistung nicht berechtigt zu sein. 51. BGHZ 78, 216 ff. Mähdrescher Hat der Käufer den Kaufvertrag wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Kaufsache erfolgreich angefochten, so kann er den vollen Kaufpreis vom Verkäufer zurückverlangen, auch wenn er die Kaufsache nur in entwertetem Zustand herausgeben kann, die Verschlechterung aber auf einem 185 Sachmangel beruht, für den nach dem Vertrag der Verkäufer einzustehen hätte. 52. a) Voraussetzungen b) Berücksichtigung von Einbußen des Schuldners c) Berücksichtigung der Gegenleistung aa) Zweikondiktionentheorie BGH NJW 1994, 2021 Sonnenstudio Ist ein gegenseitiger Vertrag mangels (voller) Geschäftsfähigkeit des einen Vertragspartners unwirksam, so muss dieser sich auf seinen Bereicherungsanspruch auf Herausgabe des zur Vertragserfüllung Geleisteten nicht nach der sog. Saldotheorie den Wert der nicht mehr vorhandenen Gegenleistung anrechnen lassen. 188 bb) Saldotheorie 53. BGH NJW 1995, 2627 f. Ostimmobilie Nach Beendigung eines vertraglich begründeten Besitzrechts sind die beiderseitigen rückgewährpflichtigen Leistungen, Nutzungen und Verwendungen nach den Grundsätzen der Saldotheorie zu verrechnen. In diesem Fall steht dem rechtsgrundlosen Besitzer gegenüber dem Herausgabeanspruch des Eigentümers ein 191 Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe eines zu seinen Gunsten verbleibenden Saldos zu. (Die Saldotheorie gilt auch im EBV!) cc) Ausnahme von der Saldotheorie 3. Besonderheiten bei verschärfter Haftung a) Kenntnis des Empfängers von der Rechtsgrundlosigkeit ( 819 Abs. 1 BGB) b) Rechtshängigkeit des Bereicherungsanspruchs ( 818 Abs. 4 BGB) c) Verstoß des Empfängers gegen die guten Sitten ( 819 Abs. 2 BGB) d) Ungewisser Erfolgseintritt ( 820 BGB) 4. Bereicherungseinrede

18 XVII IV. Geschäftsführung ohne Auftrag 20 Überblick zur GoA 1. Begriff 2. Bedeutung 3. Gesetzliche Regelung 21 Berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag ( 677 BGB) 1. Voraussetzungen a) Geschäftsbesorgung b) Fremdgeschäftsführungswille BGHZ 38, 270 ff. 54. Ausweichmanöver BGHZ 40, 28 ff. 55. Funkenflug Ein Fremdgeschäftsführungswille ist nur dann gegeben, wenn der Fahrer eines Wagens, der zur Verhinderung einer Kollision ausweicht, dies auch tut, um den anderen Verkehrsteilnehmer nicht zu schädigen. Auch bei öffentlich-rechtlicher Pflicht die besteht, kann ein Fremdgeschäftsführungswille vorliegen. Demnach kann die eine Feuerwehr unterhaltende Gemeinde von der Deutschen Bahn, deren Züge durch Funkenflug einen Waldbrand verursacht haben, Löschaufwendungen nach den GoA Grundsätzen verlangen aa) Obj. fremdes Geschäft bb) Subj. fremdes Geschäft cc) Auch-fremdes Geschäft BGH NJW-RR 2004, 81 ff. Mietwohnungsverwalter Beim objektiv fremden Geschäft wird der Fremdgeschäftsführungswille vermutet; es genügt also, wenn dem Geschäftsführer die Fremdheit des Geschäfts bewusst ist und er das Geschäft nicht als eigenes führen will. Dies kann selbst bei objektiv-eigenen Geschäften gelten, die zugleich objektiv-fremde Geschäfte sind (sog. auch-fremdes Geschäft). Bei subjektiv fremden Geschäften muss der Fremdgeschäftsführungswille hingegen äußerlich in Erscheinung treten c) Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung BGH NJW 1993, 3196 f. Nichtiger Bauvertrag Nach h.m. sind die GoA Regeln auch anwendbar, sofern der zwischen dem Geschäftsherrn und Geschäftsführer geschlossene Vertrag nichtig ist. Im Falle der Nichtigkeit eines Bauvertrages wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage hat der Unternehmer nach den Regeln der GoA einen Vergütungsanspruch. Die bestehende GoA stellt einen rechtlichen Grund dar und sperrt insoweit die Anwendung der Leistungskondiktion. 204 d) Berechtigung zur Übernahme der Geschäftsbesorgung

19 XVIII 58. aa) Übernahme im Interesse und mit Willen des Geschäftsherrn BGHZ 47, 370 ff. Fremde Zahlung Verliert der Schuldner durch die Zahlung eines Dritten der auf die fremde Schuld leistet einen unangenehmen Gläubiger, so kann von einem mutmaßlichen Willen des Schuldners zur Zahlung ausgegangen werden. Regelmäßig wird sie aber wegen der Einmischung in die Sphäre des Schuldners und dem etwaigen Verlust bspw. von Aufrechnungsmöglichkeiten dem mutmaßlichen Willen widersprechen bb) Übernahme im Widerspruch zum Willen des Geschäftsherrn cc) Genehmigung durch den Geschäftsherrn e) Geschäftsfähigkeit der Beteiligten? 2. Folgen a) Pflichten des Geschäftsführers aa) Ordnungsgemäße Geschäftsführung bb) Sonstige Pflichten cc) Schadensersatzpflicht BGHZ 43, 188 ff. Leichte Fahrlässigkeit Bei nur leichter Fahrlässigkeit hinsichtlich des mitwirkenden Verschuldens des Geschäftsführers, greift die Haftungseinschränkung nach 680 BGB nicht b) Pflicht des Geschäftsherrn zum Aufwendungsersatz aa) Erstattung der erforderlichen Aufwendungen BGHZ 69, 34 ff. Architekt BGHZ 16, 12 ff. Giebelmauer Für eigene Arbeit kann ein Geschäftsführer dann Vergütung verlangen, wenn die ausgeübte Tätigkeit seinem Beruf oder Gewerbe zuzuordnen ist. Dies ist auch der Fall, wenn ein Architekt Pläne für die Bebauung eines Grundstücks entwirft, sich entgegen der mündlichen Zusage in Ermangelung eines späteren Kaufes des Grundstücks das Bauprojekt aber nicht realisiert. Sind zur Beseitigung einer von einer gemeinsamen Giebelmauer ausgehenden Einsturzgefahr die Eigentümer benachbarter Grundstücke verpflichtet und lässt einer der Eigentümer die Mauer in der Folge einreißen, ist der andere Nachbarn zum anteiligen Ersatz nach den Regeln der GoA verpflichtet, auch wenn diese Maßnahme nicht seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht bb) Wegfall oder Einschränkung der Aufwendungsersatzpflicht 22. Unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag 1. Voraussetzungen 2. Folgen a) Ansprüche des Geschäftsherrn

20 XIX b) Ansprüche des Geschäftsführers 23 Eigengeschäftsführung 1. Irrtümliche Eigengeschäftsführung ( 687 Abs. 1 BGB) 2. Unerlaubte Eigengeschäftsführung ( 687 Abs.2 BGB) BGH NJW 1964, Untermiete Eine unberechtigte Untervermietung durch den Mieter ist kein Geschäft des Vermieters, da dieser die Gebrauchsmöglichkeit dem Mieter eingeräumt hat. 215 a) Ansprüche des Geschäftsherrn aa) Aus unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter Bereicherung bb) Aus GoA b) Ansprüche des Geschäftsführers ( 687 Abs. 2 S. 2 i.v.m. 684 S. 1 BGB)

21 XX Literaturhinweise Lehrbücher: Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, 34. Aufl., 2010; Däubler, BGB kompakt, 3. Aufl., 2008; Emmerich, BGB-Schuldrecht, Besonderer Teil, 12. Aufl., 2009; Esser/Weyers, Schuldrecht, Bd. II, Besonderer Teil, Teilband 1, 8. Aufl., 1998; Teilband 2, 8. Aufl., 2000; Fezer, Schuldrecht, Besonderer Teil, 4. Aufl., 1996; Fikentscher, Schuldrecht, 10. Aufl., 2006; Grunewald, Bürgerliches Recht, 8. Aufl., 2009; Gursky, Schuldrecht, Besonderer Teil, 5. Aufl., 2005; Kittner, Schuldrecht, 3. Aufl., 2003; Köhler, Schuldrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil, 2. Aufl., 1995; Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts, Zweiter Band: Besonderer Teil, 2. Halbband, 13. Aufl., 1994; Medicus, Bürgerliches Recht, 22. Aufl., 2009; Medicus, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 5. Aufl. 2007; Medicus/Lorenz, Schuldrecht II, Besonderer Teil, 15. Aufl., 2010; K. Müller, Schuldrecht - Besonderer Teil -, 1990; Musielak, Grundkurs BGB, 11. Aufl., 2009; Schellhammer, Zivilrecht nach Anspruchsgrundlagen, 7. Aufl., 2008; Schlechtriem/ Schmidt-Kessel, Schuldrecht, Besonderer Teil, 7. Aufl., 2010; Schmidt/Brüggemeier, Grundkurs Zivilrecht, 7. Aufl., 2006; Wörlen, Schuldrecht BT, 9. Aufl., Fallsammlungen: Braun, Der Zivilrechtsfall, 4. Aufl., 2008; Dauner-Lieb/Arnold/Dötsch/Kitz, Fälle zum Neuen Schuldrecht, 2002; Dörner, Schuldrecht 2, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 5. Aufl., 2002; Köhler/Lorenz Schuldrecht (Prüfe dein Wissen), 18. Aufl., 2007; Marburger, 20 Probleme aus dem BGB, Schuldrecht Besonderer Teil I, 6. Aufl., 2006; Martinek, Grundlagenfälle zum BGB die Wilhelm-Busch-Fälle, 2000;

22 XXI Olzen/Wank, Zivilrechtliche Klausurenlehre mit Fallrepetitorium, 6. Aufl., 2010; Wieling/Finkenauer, Fälle zum Besonderen Schuldrecht, 6. Aufl., 2007.

23 XXII Hinweise zur Benutzung des Readers Der Reader enthält die Vorlesungsgliederung zur Vorlesung gesetzliche Schuldverhältnisse sowie ausgewählte höchstrichterliche Entscheidungen, die amtlichen Sammlungen (BGHZ, BVerfGE, EuGH Slg.) oder Fachzeitschriften entnommen wurden. Die Seitenzahlen sind in den Entscheidungen vermerkt. Damit können die Entscheidungen auch anhand des Readers nach den Fundstellen zitiert werden. Beispiel: BGHZ 8, 318 ff.: [...] Nach Zeitungsberichten handle es sich bei dem Beklagten sogar um eine polnische Spionageorganisation. Sie, die 319 Klägerin, habe daher ein berechtigtes Interesse daran, dem Beklagten die unbefugte Verwendung ihres Familiennamens zu untersagen. Mit der Klage hat sie beantragt, dem Beklagten zu verbieten, den Namen H. v. G.-Ges. e. V. zu führen. [...] Will man etwa den Satz Mit der Klage hat sie beantragt, dem Beklagten zu verbieten, den Namen H. v. G.-Ges. e. V. zu führen zitieren, ist die Fundstelle wie folgt anzugeben: BGHZ 8, 318 (319)

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