AG Urheber-, Design- und Markenrecht. Klausurwiederholung
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- Katja Baumann
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1 AG Urheber-, Design- und Markenrecht Klausurwiederholung
2 Wichtig! Anspruchsgrundlagen MERKEN!
3 Markenrecht Marke: 14 Abs. 5 MarkenG: Unterlassungsanspruch 14 Abs. 6 MarkenG: Schadensersatzanspruch Geschäftliche Bezeichnungen: 15 Abs. 4 MarkenG: Unterlassungsanspruch 15 Abs. 5 MarkenG: Schadensersatzanspruch
4 Designrecht 42 Abs. 1 DesignG: Unterlassungsanspruch 42 Abs. 2 DesignG: Schadensersatzanspruch
5 Wettbewerbsrecht 8 Abs. 1 UWG: Unterlassungsanspruch 9 UWG: Schadensersatzanspruch
6 Urheberrecht 97 Abs. 1 S. 1, 1. Var. UrhG: Beseitigungsanspruch 97 Abs. 1 S. 1, 2. Var. UrhG: Unterlassungsanspruch 97 Abs. 2 UrhG: Schadensersatzanspruch
7 Prüfung urheberrechtlicher Ansprüche Anspruchsgrundlage: Unterlassung/Beseitigung: 97 Abs. 1 UrhG i.v.m.... Schadensersatz: 97 Abs. 2 UrhG i.v.m Urheberrechtlich geschütztes Werk? a) 2 Abs. 1 UrhG: passende Werkkategorie finden b) 2 Abs. 2 UrhG: Ist das Werk eine persönliche geistige Schöpfung? persönliche menschliche gestalterische Fähigkeit <-> maschinelle Erzeugnisse geistige geistiger Gehalt <-> bloße Nachbildung Wahrnehmbare Formgestalt <-> bloße Idee Individualität Schöpfungshöhe: Werk als Ausdruck der schöpferischen Persönlichkeit, Grundsatz: sog. Schutz der kleinen Münze 2. Anspruchsberechtigung? anspruchsberechtigt ist der Inhaber der Rechte am betroffenen Werk (d.h. der Urheber bzw. der Inhaber des entsprechenden Leistungsschutzrechtes)
8 3. Rechtsverletzung, d.h. Eingriff in ein dem Urheber zustehendes Recht? a) Urheberpersönlichkeitsrecht: insbesondere Recht auf Anerkennung der Urheberschaft ( 13) und Recht die Entstellung des Werkes zu verbieten ( 14) b) Verwertungsrecht (Auflistung 15): insbesondere Vervielfältigung ( 16), Verbreitung ( 17), öffentliche Zugänglichmachung ( 19a) 4. Keine Zustimmung des Urhebers? - insbesondere keine Lizenzierung, 31 UrhG oder sonstige Einwilligung 5. Eingriff auf Grund einer Schranke zulässig? - zum Beispiel: Berichterstattung über Tagesereignisse ( 50), Zitatrecht ( 51), Vervielfältigung zum privaten Gebrauch ( 53 Abs. 1 (Einschränkungen im Abs. 4 beachten)), Werke an öffentlichen Plätzen ( 59) - Erschöpfung des Verbreitungsrechts innerh. des EWR ( 17 Abs. 2), Ablauf der Schutzfrist ( 64) ACHTUNG: gilt nur für Verwertungsrechte!
9 6. besondere Anspruchsvoraussetzungen? a. Unterlassungsanspruch: Wiederholungsgefahr - wird bei bereits erfolgter Rechtsverletzung angenommen und kann nur durch Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden b. bei Forderung von Schadensersatz: Verschulden und Schaden - Bei einem Anspruch auf Unterlassung ist der Nachweis eines Verschuldens nicht erforderlich a) Vorsatz ( Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges ) oder Fahrlässigkeit ( 276 Abs. 2 BGB die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lassen. Dies setzt die Voraussehbarkeit und die Vermeidbarkeit des pflichtwidrigen Erfolges voraus. ) b) Berechnung des geforderten Schadens: Wahl des Rechteinhabers zwischen tatsächlichem Schaden / Verletzergewinn / Lizenzanalogie (sog. dreifache Schadensberechnung) Ergebnis: Anspruch auf Unterlassung/Schadenersatz besteht/besteht nicht
10 Beispielsfälle
11 Fall Kleiner Feigling A ist seit 1992 Inhaberin der eingetragenen Wortmarke kleiner Feigling und seit 1993 der Wortmarke Feigling. Sie vertreibt seit 1992 einen Wodka mit Feige in kleinen Flaschen unter der Bezeichnung kleiner Feigling. Die Marke kleiner Feigling ist bei 98% der angesprochenen Kreise bekannt. B vertreibt einen Apfel-Kräuter-Likör ebenfalls in kleinen Flaschen unter der Bezeichnung Frechling. A möchte B auf Unterlassung in Anspruch nehmen, B beruft sich darauf, dass A die Marke Feigling in dieser Form nie benutzt hat. Wie sind die Erfolgsaussichten?
12 Kleiner Feigling A könnte gegenüber B wegen einer Verletzung der Marke Kleiner Feigling ein Unterlassungsanspruch gemäß 14 Abs. 5 (i.v.m. 14 Abs. 2 Nr. 2, 3) MarkenG zustehen. Dafür müssten die Voraussetzungen des 14 Abs. 5 MarkenG erfüllt sein, und es dürften keine Schranken diesem Anspruch gegenüber bestehen. Anspruch aus 14 Abs. 5 MarkenG Frechling ist ein Zeichen i.s.d. 14 Abs. 5 MarkenG; A ist Inhaber der Marke kleiner Feigling (seit 1992); (P) Benutzt B sein Zeichen Frechling entgegen 14 Abs. 2 bis 4 MarkenG?
13 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG: Verwechslungsgefahr? Wechselwirkung zwischen Warenähnlichkeit/Zeichenähnlichkeit/Kennzeichnungskraft Warenähnlichkeit: nahezu identisch (alkoholische Getränke) Kennzeichnungskraft Kleiner Feigling : infolge intensiver Benutzung und dadurch erzielter hoher Bekanntheit erheblich gesteigert (98 %) (P) Zeichenähnlichkeit: Ähnlichkeit in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht: Maßgeblich ist der Gesamteindruck der jeweiligen Zeichen, Einzelbestandteile sind nur maßgebend, wenn sie den Gesamteindruck prägen oder wesentlich mitbestimmen Frage: wird Kleiner Feigling ausschließlich durch Feigling geprägt? Hier argumentieren: Bedeutungsgehalt ist ein anderer, da Kleiner Feigling niedlich klingt Feigling hingegen als Schimpfwort aufgefasst werden könnte Folge: Kleiner dürfte mit einzubeziehen sein, so dass sich Kleiner Feigling und Frechling gegenüber stehen (a.a. bei entsprechender Argumentation gut vertretbar!) Ergebnis: Zeichenähnlichkeit Kleiner Feigling / Frechling allenfalls gering oder ganz abzulehnen Verwechslungsgefahr daher (-), 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (-) a. A. vertretbar!
14 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG: Bekanntheitsschutz? Direkte Anwendung (-), da Waren-/Dienstleistungsunähnlichkeit gefordert wird, hier aber ähnliche Waren (s.o.) Aber: analoge Anwendung im Ähnlichkeitsbereich: sog. Erst-Recht-Schluss Bekannte Marke? (+), bei 98 % der angesprochenen Verkehrskreise bekannt Zeichenähnlichkeit, wie bei 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG: bei Bekanntheitsschutz genügt aber ein noch geringerer Grad an Ähnlichkeit (erweiterter Schutzbereich): hier (+) wegen Übereinstimmungen in Klang und Schriftbild (a.a. vertretbar!) Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung? Hier Ausnutzung der Wertschätzung und Unterscheidungskraft (Rufausbeutung bzw. Aufmerksamkeitsausbeutung) In unlauterer Weise? Würdigung der Umstände des Einzelfalles: wohl (+) Ohne rechtfertigenden Grund? (+) insbes. greifen nicht Kunst- oder Meinungsfreiheit ein 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG (+) Schranken? Nicht ersichtlich, insbesondere Einrede der mangelnden Benutzung, 25, 26 MarkenG (-), da unter der Bezeichnung Kleiner Feigling bereits seit 1992 Wodka vertrieben wurde Wiederholungsgefahr? Wird durch das Vorliegen des Verletzungstatbestandes ( 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG) indiziert Ergebnis: A hat gegenüber B einen Anspruch darauf, dass es B unterlässt, einen Apfel-Kräuter Likör unter der Bezeichnung Frechling zu vertreiben. (a.a. vertretbar)
15 Fall Berliner Mauer Graffiti-Künstler G hat in der Zeit von 1985 bis 1988 Teile der Berliner Mauer mit großflächigen Gesichtsdarstellungen bemalt. In der Folgezeit hat er Beschädigungen der Bemalungen hin und wieder ausgebessert. Im Zuge der Öffnung der innerdeutschen Grenze 1989 wurde die Berliner Mauer abgebaut. Die von G bemalten Betonflächen wurden in Segmente getrennt und entfernt. V ist Kunsthändler und versteigert diese Segmente an X, der angesichts der Bemalung einen sehr hohen Preis zahlt. Der empörte G will wissen, ob V sein Urheberrecht an den Graffitis verletzt hat. Wie ist die Rechtslage nach dem UrhG zu beurteilen?
16 Fallfrage: Wie ist die Rechtslage? Graffiti = Werk? in Betracht kommt ein Werk der bildenden Kunst gem. 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG; die Tatsache, dass bei der Herstellung Eigentumsrechte der DDR verletzt wurden, spielt für die Beurteilung der Werkeigenschaft keine Rolle Verkaufen der Mauerteile = Eingriff in Verbreitungsrecht gem. 15 Abs. 1 Nr. 2, 17 Abs. 1 UrhG und in das Ausstellungsrecht gem. 15 Abs. 1 Nr. 3, 18 UrhG? (-), wenn durch das öffentliche Anbringen der Zeichnungen Erschöpfung nach 17 Abs. 2 UrhG eingetreten ist. Inverkehrbringen durch Veräußerung? T.v.A. (+) möglicherweise durch Aufsprühen zur Anziehung der Öffentlichkeit A.A. G konnte aufgrund der politischen Umstände nicht mit einer späteren wirtschaftlichen Verwertung der Mauerteile rechnen; G nahm ferner durch die Ausbesserungsarbeiten weiterhin tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf sein Werk wahr
17 Aufsprühen der Graffitis dürfte daher letztlich nur eine Werkwiedergabe darstellen, Erschöpfung gem. 17 Abs. 2 UrhG daher (-) Verkehrsfähig gewordenen Mauersegmente sind daher ohne Zustimmung des G veräußert worden, somit wurde sein Verbreitungsrecht aus 17 UrhG verletzt Ausstellungsrecht gem. 18 UrhG verletzt? (-) ist durch die erste öffentliche Zurschaustellung mit Anbringen der Bilder erloschen Vgl. dazu BGH GRUR 1995, 673 Mauerbilder
18 Fall Ausstellung Künstlerin K verkauft dem G eines ihrer Gemälde zum Preis von 700 Euro. G verkauft das Bild für Euro an den Kunsthändler S weiter, der daraufhin in der Tagespresse eine Ausstellung des Bildes ankündigt. a) Kann K von S verlangen, die Ausstellung des Bildes zu unterlassen? b) K ärgert sich, dass sie dem G das Bild zu einem so niedrigen Kaufpreis verkauft hat. Kann sie von G eine Beteiligung an dem Erlös des Weiterverkaufs verlangen?
19 Fallfrage a): Anspruch auf Unterlassung? K könnte gegenüber S einen Anspruch auf Unterlassung der Ausstellung des Bildes haben, gem. 97 Abs. 1 S. 1 UrhG Dann müsste das Bild ein urheberschutzfähiges Werk darstellen Hier kommt unproblematisch ein Werk der bildenden Künste, 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG in Betracht (Stichwort: ausstellungswürdig) Eingriff in Verwertungsrechte/Urheberpersönlichkeitsrechte? Ausstellungsrecht; 15 Abs. 1 Nr. 3, 18 UrhG (P) bereits veröffentlicht, 6 Abs. 1 UrhG? Eher (-), Verkauf ist keine Veröffentlichung Aber beachte: 44 Abs. 2 UrhG: Vermutung zugunsten des Eigentümers: greift ein, da K sich bei der Veräußerung nicht vorbehalten hat, die Ausstellung zu untersagen (P) gilt dies auch zugunsten des S? (+) S kann sein Eigentumsrecht in einer wirksamen Übertragungskette von G ableiten
20 Fallfrage b): K könnte gegenüber G einen Anspruch auf Beteiligung an dem Erlös des Weiterverkaufs haben, gem. 26 Abs. 1 UrhG Ratio: 26 Abs. 1 UrhG gibt dem bildenden Künstler einen Anspruch auf einen Anteil des Verkaufserlöses, sofern an der Veräußerung ein Kunsthändler oder Versteigerer beteiligt ist: der bildende Künstler hat nicht die Möglichkeit, aus der Nutzung seines Werkes fortlaufend Einnahmen zu erzielen, da die Weiterveräußerung des Werkstückes aufgrund des Erschöpfungsgrundsatzes, 17 Abs. 2 UrhG, frei ist, ferner können anders Wertsteigerungen des Werkes nicht berücksichtigt werden Liegen die Voraussetzungen vor? Original eines Werkes der bildenden Künste? (+) Veräußerung an einen Kunsthändler? (+) Erlös nicht weniger als 400 Euro? (+) Ergebnis: K hat gegenüber G einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages von in Höhe von 4 % des Veräußerungserlöses, d.h. 400 Euro, 26 Abs. 1, 2 Nr. 1 UrhG
21 Fall Bundesadler Das Wochenmagazin F bildet auf seiner Titelseite unter der Überschrift Der «unseriöse» Staat eine von dem Bildhauer Ludwig Gies (G) geschaffene Adlerfigur ab. Diese hing seit 1955 im Plenarsaal des Deutschen Bundestages und war zu einem Symbol dieses Verfassungsorgans geworden. In der von F abgebildeten Figur ist zwar noch die von Gies geschaffene Adlerfigur erkennbar; jedoch verwandelte F den im Original beleibten und würdig wirkenden Vogel in einen gierigen, bösartigen Raubvogel, der ein Bündel Geldscheine in seiner Klaue hält. Hat G gegen F einen Anspruch auf Unterlassung?
22 Fallfrage: G könnte gegenüber F einen Anspruch auf Unterlassung der Abbildung der veränderten Adlerfigur haben, gemäß 97 Abs. 1, S. 1 UrhG. Urheberschutzfähiges Werk? (+) Werk der bildenden Kunst, 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG Unfreie Bearbeitung, 23 UrhG oder freie Benutzung, 24 Abs. 1 UrhG? 23: Herstellung einer Umgestaltung ist grds. möglich, für die Verwertung ist jedoch die Einwilligung des Urhebers nötig 24: Verwertung eines selbständigen Werkes, das in freier Benutzung geschaffen wurde, ist im Interesse des Fortschritts von Kunst und Wissenschaft ohne Zustimmung des Urhebers möglich Abgrenzung: 24: freie Benutzung, wenn zwar die prägenden Charakteristika des benutzten Werkes als Anregung dienen, seine Züge jedoch angesichts der Individualität des neuen Werkes verblassen; ein deutlicher innerer Abstand ist ausreichend Innerer Abstand liegt z.b. vor, wenn eine antithematische Auseinandersetzung stattfindet: bei Karikatur oder Parodie
23 Hier bleibt der Gies-Adler trotz Verfremdung erkennbar, jedoch wird sein Ausdruck parodistisch verwendet und deutlich verfremdet Für die Zulässigkeit der Parodie als freie Benutzung gem. 24 Abs. 1 UrhG im Rahmen der politischen Auseinandersetzung spricht auch die Pressefreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, in deren Lichte 24 Abs. 1 UrhG verfassungskonform auszulegen ist Ergebnis: Es liegt eine freie Benutzung vor G hat somit keinen Unterlassungsanspruch gegenüber F gem. 97 Abs. 1 S. 1 UrhG Vgl. dazu BGH GRUR 2004, 104 Gies-Adler
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