Abbildung des Kreditrisikos in der Bilanz

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1 Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT Abbildung des Kreditrisikos in der Bilanz Neue Erkenntnisse für die Bilanzierung nach HGB und IFRS aus dem Vergleich mit der wertorientierten Banksteuerung. Autoren: Dr. Stefan Kusterer, WP/StB, Geschäftsführender Gesellschafter, SUSAT & PARTNER OHG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München. Prof. Dr. Konrad Wimmer, Bereichsleiter, Business Center Finance, Consulting mit Schwerpunkt Banksteuerung, msg systems ag, Ismaning /München. I. Einleitung Der Vergleich der traditionellen bilanziellen Behandlung der Kreditrisikos mit der wertorientierten Banksteuerung macht deutlich, dass die übliche Differenzierung zwischen Einzelwertberichtigung und Pauschalwertberichtigung nicht länger aufrechterhalten werden kann. Die folgende Darstellung beschäftigt sich schwerpunktmäig mit der Bewertung der Kundenforderungen von Kreditinstituten, wobei der traditionellen bilanziellen Behandlung die Sichtweise der wertorientierten Banksteuerung gegenübergestellt wird. II. Abbildung des Kreditrisikos in der Handels- und Steuerbilanz Bei der Bewertung von Kundenforderungen in der Bankbilanz sind die speziellen Bewertungsvorschriften ( 340e-g HBG) zu beachten. Nach 340e Abs. 1 Satz 2 HGB sind Forderungen prinzipiell nach den für Umlaufvermögen geltenden Vorschriften zu bewerten. Der krasse Ausnahmefall, dass Forderungen wie Anlagevermögen zu bewerten sind, weil Forderungen dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen, wird hier nicht weiter betrachtet. Mageblich ist die Einbringlichkeit der Forderung am Bilanzstichtag. Zu beachten ist das Prinzip der Einzelbewertung, d.h. jede Forderung ist einzeln zu beurteilen ( 252 Abs. 1 Ziffer 3 HGB) 1. Bei notleidenden bzw. uneinbringlichen Forderungen ist ein vollständiger oder teilweiser Zins- bzw. Tilgungsausfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, weswegen in Höhe des ausfallbedrohten Forderungsanteils eine Einzelwertberichtigung (EWB) zu bilden ist. Sicherheiten reduzieren soweit diese werthaltig sind den Abschreibungsbedarf. Einzelwertberichtigungen sind immer nur für die in Anspruch genommenen Kreditbeträge zu bilden. Höhere Kreditzusagen bzw. ein nicht ausgenutzter Kreditrahmen sind insoweit unbeachtlich. Bei Forderungen gegenüber Schuldnern im Ausland ist über die schuldnerspezifische Einbringlichkeit der Forderung hinaus das Länderrisiko zu beachten. Üblicherweise wird für diese Risiken eine pauschalierte Einzelwertberichtigung (P-EWB) gebildet, die sich auf die Summe der Kreditnehmer eines Landes erstreckt 2. Darin ist eine Abbildung 1 : EWB, P - EWB und PWB in der Handelsbilanz Unterscheidung in EWB, P - EWB und PWB konkreter Ausfall latenter Ausfall 1 Vgl. Bieg, Die externe Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzinstitute, 1999, S Vgl. Ellrott/St. Ring, in Beck scher Bilanzkommentar, 253 Anm Einzelwertberichtigungen sind immer nur für die Anspruch genommenen Kreditbeträge zu bilden. Höhere Kreditzusagen sind insoweit unbeachtlich. Pauschalierte Einzelberichtigung: Betrachtung einer Gruppe von Forderungen Beispiele: Länderrisiko; Forderungen aus dem Teilzahlungsgeschäft ( schematische Bewertung, die sich an Rating- / Scoringwerten orientiert; für Forderungen mit gleichartigen Risiken werden die Ausfallwahrscheinlichkeiten einheitlich ermittelt ). Pauschalwertberichtigungen für die erfahrungsgem. ausfallenden, nicht schon einzelwertberichtigten Forderungen ( allgemeines Kreditrisiko: unvorhersehbare Bonitätsveränderungen des Kreditnehmers und branchenspezifisches Konjunktur- und Geschäftsrisiko ). Nicht: allgemeines Konjunktur- und Geschäftsrisiko, da dieses von den gesetzlichen bzw. freiwilligen Rücklagen abzudecken ist. 554

2 zulässige Ausnahme vom Einzelbewertungsprinzip zu sehen. Da erfahrungsgem. auch einwandfreie und anmerkungsbedürftige Forderungen ausfallen gerne wird hierfür der Begriff des latenten Ausfalls gebraucht werden zu diesem Zweck so genannte Pauschalwertberichtigungen (PWB) angesetzt. Es besteht demnach kein unmittelbarer Bezug zu einer konkreten Forderung und somit ist der nicht schon einzelwertberichtigte Forderungsbestand als Bezugsbasis heranzuziehen 3 ( siehe Abb. 1 auf S. 554 ). Die Skizze des handelsrechtlichen Rahmens wirft bereits offensichtlich folgende Fragen auf: Wie soll die Abgrenzung zwischen konkretem Ausfallrisiko (EWB, P-EWB) und latentem Ausfallrisiko (PWB) erfolgen? An welchen Kriterien ist ein konkretes Ausfallrisiko festzumachen? Relevant ist diese Frage auch für die Wertzuschreibung nach 280 Abs. 1 HGB, wenn die Gründe für die vorgenommene Abschreibung entfallen sind. Da diese Fragestellungen auch vor dem Hintergrund der steuerrechtlichen Regelungen von Bedeutung sind, ist auf die steuerbilanzielle Messung ebenfalls einzugehen. Grundsätzlich gilt das Mageblichkeitsprinzip der Handelsbilanz für die Steuerbilanz mit in unserem Zusammenhang folgendem Ergebnis 4. Nach 6 Abs. 2 Nr. 2 EStG sind Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zum Umlaufvermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, in den folgenden Wirtschaftsjahren prinzipiell mit den fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert angesetzt werden kann. Die Bank muss folglich nachweisen, dass der Teilwert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist als die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (vgl. BMF- Schreiben vom IV C 2 S 2171 b 14/00). Da in diesem Fall eine handelsrechtliche Abschreibungspflicht auf den niedrigeren beizulegenden Wert besteht (der dem steuerlichen Teilwert praktisch entspricht), wird aus dem steuerlichen Abschreibungswahlrecht wegen des Prinzips der Mageblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz eine Abschreibungspflicht. Bei einer voraussichtlich nur vorübergehenden Wertminderung weichen Handels- und Steuerbilanz dagegen in der Weise voneinander ab, dass ein handelsrechtliches Abschreibungsgebot auf den niedrigeren beizulegenden Wert und ein steuerliches Abschreibungsverbot besteht. Insoweit ist das Prinzip der Mageblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz durchbrochen 5. Vor diesem Hintergrund kommt folglich den Kriterien für eine EWB/P-EWB eine hohe Bedeutung zu. 1. Kriterien der EWB-Bildung Die Bankpraxis ist ohnehin gehalten, Arbeitsanweisungen zu erstellen, die dokumentieren, anhand welcher Kriterien eine EWB-Bildung zu erfolgen hat. Die Mindestanforderungen an das Risikomanagement der Kreditinstitute (MaRisk) 6 legen unter BTO fest: In den Organisationsrichtlinien sind Kriterien festzulegen, auf deren Grundlage unter Beachtung der angewandten Rechnungslegungsnormen Wertberichtigungen, Abschreibungen und Rückstellungen für das Kreditgeschäft (einschlielich der Länderrisikovorsorge) zu bilden sind (z.b. ein institutsinternes Forderungsbewertungsverfahren). Ein prinzipiell unstreitiges Kriterium ist die fehlende Kapitaldienstfähigkeit. Weiter bieten sich Indikatoren an, die auch beim Rating des Kunden berücksichtigt werden: Eigenkapitalverzehr; Verschuldungsgrad steigt deutlich; allgemein: Verschlechterung der Bilanzkennzahlen als wichtige Einflussgröe auf die Ratingnote. Als Zwischenergebnis kann man festhalten: Eine EWB-Arbeitsanweisung, die von der externen Revision anerkannt wird, sollte auch zu einer steuerlichen Anerkennung führen. Die Anerkennung einer Abschreibung dem Grunde nach ist damit kein eigentliches Problem. Offen ist allerdings die konkrete Höhe der Abschreibung, da von den als erfüllt geltenden Abschreibungskriterien, die ggf. kumuliert erfüllt sein müssen, noch nicht auf die konkrete Höhe der Wertberichtigung geschlossen werden kann.» Die Bankpra xis ist gehalten, Arbeitsanweisungen zu erstellen, die dokumentieren, anhand welcher Kriterien eine EWB-Bildung zu erfolgen hat. «3 Steuerrechtlich ist die PWB nach der im BMF- Schreiben vom IV B 2- S /93 angegebene Formel zu berechnen. 4 Vgl. EWB, hrsg. von Becker/Schneider, Heidelberg 2003, S. 49. Abschreibungen nach 340f HGB sind steuerlich unzulässig. 5 Vgl. Glanegger, in Schmidt, EStG-Kommentar, 6 Rz BaFin vom

3 7 Vgl. Wimmer, Bankkalkulation und Risikomanagement, Abbildung des Kreditrisikos in der IFRS-Bilanz Nach IAS ist zu jedem Bilanzstichtag zu ermitteln, ob objektive substanzielle Hinweise darauf schlieen lassen, dass eine Wertminderung (impairment) eines finanziellen Vermögenswerts oder einer Gruppe von finanziellen Vermögenswerten vorliegt. Z.B. nennt IAS erhebliche finanzielle Schwierigkeiten des Emittenten oder des Schuldners oder Vertragsbruch, wie z.b. die Nichterfüllung oder der Verzug von planmäigen Zinsoder Tilgungszahlungen. Eine Wertminderung eines finanziellen Vermögenswerts oder einer Gruppe finanzieller Vermögenswerte liegt nur vor, wenn einer der vorgenannten Schadensfälle oder ein anderer Ausfallgrund verlässlich schätzbare Auswirkungen auf die erwarteten Cash-flows des finanziellen Vermögenswerts oder der Gruppe hat (IAS 39.59). Hierfür können auch mehrere, nicht isolierbare Ereignisse der Vergangenheit ursächlich sein. Künftig erwartete Ereignisse dürfen unabhängig von ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit dagegen nicht berücksichtigt werden. Explizit ist hervorzuheben, dass nach IAS Ziffer f ) messbare Verringerungen der erwarteten künftigen Cash-flows aus einer Gruppe von finanziellen Vermögenswerten ein Impairment rechtfertigen, auch wenn die Verringerung noch nicht individuell innerhalb der Gruppe zugeordnet werden kann. Die pauschalierte EWB steht somit auch nach den IFRS-Regelungen auer Frage. Bei einem finanziellen Vermögenswert liegt eine Wertminderung vor, wenn der Buchwert den voraussichtlich erzielbaren Betrag (estimated recoverable amount) übersteigt. IAS spricht von der Wertminderung eines finanziellen Vermögenswerts oder einer Gruppe von finanziellen Vermögenswerten, weswegen man daraus die Zulässigkeit der wie oben skizzierten pauschalierter Einzelwertberichtigung folgern kann. Hinsichtlich der Vorgehensweise bei EWB und P-EWB differenzieren die IFRS-Regelungen zwischen wesentlichen und unwesentlichen Posten. Bei wesentlichen Posten ist eine Einzelbewertung notwendig; liegen keine Gründe für eine EWB vor, so sind diese Posten in einer Gruppe von finanziellen Vermögenswerten mit vergleichbaren Ausfallrisiken zusammenzufassen und mit diesen gemeinsam auf eine Wertminderung hin zu bewerten (IAS 39.64). Bei unwesentlichen Posten können objektive Gründe für eine EWB-Bildung sprechen; das Kreditinstitut hat aber ein Wahlrecht, unwesentliche Posten zu einer Gruppe von finanziellen Vermögenswerten mit vergleichbaren Ausfallrisiken zusammenzufassen und auf Gruppenebene eine Wertberichtigung durchzuführen. Vermögenswerte, die einzeln auf eine Wertminderung hin bewertet werden und für die ein Wertminderungsaufwand erfasst wird, werden konsequenterweise nicht mehr einer Gruppenbewertung unterzogen (IAS 39.64). Damit stellt sich die Frage, nach welchen Kriterien die Gruppenbildung zu erfolgen hat. IAS 39.AG87 nennt für solche Risikomerkmale z.b. die Art des Vermögenswerts, die Branche, die geographische Lage oder den Verzugsstatus. Es ist konsequent, die bei der ökonomischen Messung verwendeten Kriterien auch für die Rechnungslegung zu verwenden. Unmittelbar schlüssig ist die Feststellung, dass die Portfoliobewertung nur eine Zwischenstufe darstellt. Werden einzelne Forderungen innerhalb der Gruppe als wertgemindert identifiziert, so sind diese aus der Gruppenbewertung zu eliminieren, d.h. es greift dann das Prinzip der Einzelbewertung (IAS 39.AG88). Weiter ist es nach IAS 39.AG92 zulässig, bei der Portfoliobewertung formelbasierte oder statistische Methoden anzuwenden; u.a. sind dabei die Cash-flows für die gesamte Restlaufzeit eines Vermögenswerts zu berücksichtigen. Die Parallelen zur unten zu skizzierenden ökonomischen Bewertung sind damit offensichtlich ( s. Abb. 2 auf S. 557 ). III. Messung des Kreditrisikos in der wertorientierten Banksteuerung Banken können nur Geschäftsfelder mit einer langfristig positiven Wertschöpfung bedienen. Die Messung der Wertschöpfung erfolgt anhand der Barwertmethode, die von der klassischen Investitionsrechnung her bekannt ist 7. Die Kalkulation wird auf Basis des Zahlungsstroms des Finanzprodukts und der zum Kalkulationszeit- 556

4 punkt gültigen Zinskurve durchgeführt. Sie liefert den Margenbarwert als zentrale Steuerungsgröe. Ein einfaches Beispiel verdeutliche das Bewertungsverfahren. Kalkuliert wird ein Annuitätendarlehen mit einem Nominalbetrag von , einer Auszahlung von 100%, einer Laufzeit von 4 Jahren und einem Nominalzinssatz von 3,75% bei jährlich nachschüssiger Zahlungsweise. Die Kuponrenditen der Geld- und Kapitalmarktgeschäfte liegen vor mit 2,0% (1 Jahr), 2,5% (2 Jahre), 2,8% (3 Jahre) und 3,0% (4 Jahre). Die Diskontierung 8 ergibt einen Margenbarwert vor Risikokosten von ,32 ( siehe Tab. 1 ). Ausfallrisikobehaftete Kundengeschäfte einerseits und sichere Geld- und Kapitalmarktgeschäfte andererseits können offensichtlich nicht ohne Weiteres miteinander verglichen werden. Die Vergleichbarkeit im Hinblick auf das Ausfallrisiko erfolgt deshalb hier wie in der Bankpraxis üblich, indem auf die Ausfallwahrscheinlichkeiten des bankinternen Ratingsystems abgestellt wird. Dabei wird der erwartete Verlust (Expected Loss, EL) kalkuliert, der sich aus drei Gröen (Probabiltity-Of-Default, Exposure-At-Default, Loss-Given-Default) ableiten lässt. Ausgehend von den Ausfallraten des bankeigenen Ratingsystems wird dabei eine barwertige Prämie ermittelt, die dem Einzelgeschäft zurechenbar ist und dem erwarteten Verlust entspricht. Die Berechnung des EL umfasst mehrere Schritte, die am Beispiel erläutert werden (vgl. Tab. 2 auf S. 559 ). Die oben verwendeten Geld- und Kapitalmarktsätze sind als ausfallrisikolose Sätze zu verstehen. Zunächst sind die Cash-flows, die zu den jeweiligen Zeitpunkten ausfallbedroht sind, zu ermitteln und abzuzinsen. Der Barwert der Rest-Cashflows wird jeweils als Exposure-At-Default (EAD) der Periode bezeichnet. Im Beispiel Abbildung 2 : EWB und P-EWB nach IFRS Wesentliche Einzelposition Unwesentliche Einzelposition Einzelbewertung: obj. substantielle Hinweise EWB nein Gruppenbildung: ähnliches Kreditrisiko; obj. substantielle Hinweise EWB ja P-EWB ja P-EWB nein Analog HGB Vorrang der Einzelbewertung Tabelle 1 : Margenbarwertberechnung Nominalzinssatz 3,75% Rate ,24 Jahre heute ZBF risikolos 1 0, , , , Cash-flow / Kredit , , , , ,24 Margenbarwert vor Risiko ,32 8 Hierzu ist die Zinsstrukturkurve in Zerobondabzinsfaktoren zu transformieren. 557

5 » Die Feststellbarkeit spezifischer Ausfallrisiken einzelner Forderungen einerseits und die Vornahme von pauschalierten Einzelwertberichtigungen sowie von Pau- schalwertberichti- gungen andererseits schlieen sich gegenseitig aus. «9 Mögliche Definitionen finden sich im Konsultationspapier zu Basel II. gilt bei einem Ausfall am Ende des Jahres 4: Es kann nur noch der letzte Cash-flow ausfallen ( ,24 ). Auf t=0 abgezinst ergibt das ,36. Diese Gröe entspricht dem EAD der Periode 4. Die Bonität des Kreditnehmers bestimmt die Ausfallwahrscheinlichkeit auf Basis einer Definition des Ereignisses Kreditausfall 9. Zur Bewertung des Ausfallrisikos über die gesamte Laufzeit des Kundengeschäfts werden in der Bankpraxis die Ausfallwahrscheinlichkeiten je Periode benötigt (Probabiltity-Of-Default, PD). Diese Ausfallwahrscheinlichkeiten werden üblicherweise aus einer Migrationsmatrix abgeleitet und hier als bekannt unterstellt. Weiter wird die Verlustquote (Loss-Given-Default, LGD) benötigt, die verkürzt dargestellt der Verwertungsquote der gestellten Kreditsicherheiten entspricht. Multipliziert man EAD mit der Verlustquote, die hier vereinfacht 100% betragen soll, und der Ausfallwahrscheinlichkeit, so erhält man den Expected Loss der einzelnen Perioden. Aufsummiert ergibt sich die barwertige Ausfallrisikoprämie (EAD-Methode) ( siehe. Tab. 2 auf S. 559 ). IV. Folgerungen für die bilanzielle Abbildung 1. Fehlende Differenzierung in EWB, P- EWB und PWB Wie die Ausführungen zu Ziffer 2 zeigen, lässt sich prinzipiell für jede Forderung ein Ausfallrisiko ermitteln. Dieses Ausfallrisiko beruht auf einer ökonomischen Messung des Kreditrisikos, das entscheidend von der Rating-Einordnung des Schuldners zum Beurteilungszeitpunkt und in der Vergangenheit sowie aus der daraus abgeleiteten künftigen Rating-Einordnung des Schuldners abhängt. Führt diese Rating-Einordnung des Schuldners zu einem Ausfallrisiko, das der letzte Buchwert der Forderung nicht widerspiegelt, dann ist dieses (zusätzliche) Ausfallrisiko zum Abschlussstichtag im Rahmen einer Forderungsabschreibung zu berücksichtigen. Umgekehrt kann eine Zuschreibung der Forderung veranlasst sein, wenn sich die Rating-Einschätzung des Schuldners wieder verbessert. Derartige Aussagen zum Kreditausfallrisiko einer Forderung sind immer forderungsspezifisch, weil der Einschätzung des Kreditausfallrisikos die Rating-Einschätzung des einzelnen Schuldners zugrunde liegt. Sachverhalte, die den einzelnen Schuldner und damit die spezifische Forderung betreffen, sind allerdings sachlogisch stets im Rahmen der Bewertung der einzelnen Forderung zu berücksichtigen und mithin eine Frage, die die Einzelbewertung betreffen. Infolgedessen kann bei der Forderungsbewertung eine Differenzierung zwischen EWB und P-EWB ebenso wenig eine Rolle spielen wie eine Differenzierung zwischen EWB/P-EWB und PWB. Die P-EWB stellt, wie bereits gezeigt, eine zulässige Ausnahme, aber auch eine Vereinfachung der EWB dar, um Länderrisiken und Risiken aus Teilzahlungsgeschäften abzubilden. Länderrisiken und Teilzahlungsrisiken betreffen tatsächlich jedoch nicht nur das einzelne Land oder einen wie auch immer gearteten Teilzahlungsmarkt, sondern jedenfalls zugleich den einzelnen, in einem bestimmten Land ansässigen Schuldner bzw. den konkreten Teilzahlungskunden. Deshalb gehen Länder- und/ oder Teilzahlungsrisiken auch in das Rating des spezifischen Schuldners und damit in das konkrete Kreditausfallrisiko einer Forderung ein. Dann aber ist kein Bedarf mehr für eine P-EWB. Sie geht aus den genannten Gründen vielmehr in der EWB einer Forderung auf. Ähnlich wie mit den P-EWB verhält es sich mit den PWB. Sie sollen das allgemeine Kreditrisiko der Forderungen, die keiner EWB unterlegen sind, abbilden, weil erfahrungsgem. auch einwandfreie und anmerkungsbedürftige Forderungen ausfallen, ohne dass ein unmittelbarer Bezug zwischen Ausfallrisiko und konkreter Forderung bestehen würde. In diesem Zusammenhang muss allerdings die Frage erlaubt sein, worin ein allgemeines Kreditrisiko überhaupt besteht. Allein die Erfahrung, dass nicht einzelwertberichtigte Forderungen erfahrungsgem. mit einer bestimmten Quote ausfallen, kann ein allgemeines Kreditrisiko jedenfalls nicht begründen. Diese Erfahrung besteht nämlich gerade nicht darin, dass nicht einzelwertberichtigte Forderungen gleichmäig mit einem bestimmten Anteil ihres Nennwerts ausfallen. Vielmehr handelt es sich um einige der nicht einzelwertberichtigten Forderungen, die erfahrungsgem. später ganz oder teilweise ausfallen. Diese Forderungsausfälle sind es, die durch 558

6 eine PWB der nicht bereits einzelwertberichtigten Forderungen erfasst werden sollen. Mit einer pauschalen Wertberichtigung wird also der Versuch unternommen, diejenigen Kreditrisiken zu berücksichtigen, die im Rahmen der EWB fälschlich nicht zum Ansatz gekommen sind. Wären nämlich zum Abschlussstichtag alle künftigen Forderungsausfälle richtig eingeschätzt worden, dann wären auch sämtliche Forderungsausfälle im Rahmen von EWB zu berücksichtigen gewesen. Wenn aber, wie oben dargestellt, Verfahren zur ökonomischen Messung des spezifischen Risikos einzelner Forderungen zur Verfügung stehen, kommen nur spezifische Kreditausfallrisiken in Betracht, die im Rahmen von EWBs ihren Niederschlag finden. Für PWBs ist folglich kein Anwendungsbereich mehr gegeben, denn sie haben ihren tatsächlichen Grund in bislang fehlenden Methoden zu spezifischen Messung des spezifischen Kreditausfallrisikos einer einzelnen Forderung. 2. Bilanzielle Behandlung analog zu Pensionsrückstellungen Wenn die Aufgabe einer Differenzierung in EWB, P-EWB und PWB zugunsten einer unter gegebenen Voraussetzungen ausschlielich vorzunehmenden EWB postuliert wird, kann die Frage entstehen, ob sich dafür nach den aktuellen IFRS Anhaltspunkte aus der Behandlung anderer Bilanzposten ergeben. Insoweit kann an die Bewertung der Pensionsrückstellungen gedacht werden 10. Bei den Bewertungsparametern für Pensionsrückstellungen handelt es zum einen um die spezifischen Zusagebedingungen gegenüber dem einzelnen Arbeitnehmer und zum anderen um zukunftsbezogene, teilweise statistische Daten bzw. Auswertungen. Gerade hier kann auch ein Vergleich mit der Forderungsbewertung ansetzen. Obwohl es bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen wie bei der Forderungsbewertung gewöhnlich um die Bewertung groer Grundgesamtheiten geht, stehen die Einzelbewertung und damit der einzelne Pensionsberechtigte im Vordergrund. Zu bewerten ist der spezifische Pensionsanspruch eines Pensionsberechtigten, wobei die Entwicklung des Pensionsanspruchs wegen der Abhängigkeit von persönlichen wie von allgemeinen zukunftsgerichteten Sachverhalten nicht von vornherein feststeht. Deshalb werden die einzelnen im Zeitablauf veränderlichen Bewertungsparameter geschätzt und finden Eingang in die Bewertung der für die spezifische Pensionszusage zu bildende Rückstellung. Dieselbe Grundidee liegt der geforderten ausschlielichen Einzelbewertung von Forderungen unter dem Ausschluss von P-EWB und PWB zugrunde. Auch hier werden i.d.r. groe Grundgesamtheiten zu bewerten sein, wobei die Ausfallrisiken der einzelnen Forderung im Zeitablauf variieren können und von spezifischen und allgemeinen zukunftsgerichteten, aber einem statistischen Bewertungskonzept zugänglichen Sachverhalten abhängen. Die gegenwärtige Bewertung von Pensionsrückstellungen zeigt daher, dass das für die Bewertung von Forderungen postulierte Bewertungsverfahren den IFRS konzeptionell keineswegs fremd ist. Da die Differenzierung in EWB, P-EWB und PWB wie oben vorgetragen nicht haltbar ist, bietet es sich an, die Überlegungen aus der Behand-» Es bietet sich an, die Überlegungen aus der Behandlung von Pensionsrückstellungen auf die Forderungsbewertung zu übertragen. «Tabelle 2 : Berechnung der barwertigen Ausfallrisikoprämie Jahre heute ZBF risikolos 1 0, , , , Cash-Flow / Kredit , , , , ,24 = Exposure At Default , , , ,36 Ausfallwahrscheinlichkeit 0,1000% 0,1579% 0,2099% 0,2567% Expected Loss (t), barwertig 3.072, , , ,23 Risikoprämie, barwertig ,68 10 Vgl. zu Details IAS

7 » Zusammengefasst ist die derzeitige Dreiteilung der Wertberichtigungen (EWB, P-EWB und PWB) inkonsistent und nicht mit den modernen Messmethoden der Banksteuerung in Einklang zu bringen. «Tabelle 3 : Rückstellungsverlauf Rückstellungsverlauf = barwertige Risikoprämie heute , , ,07 805,50 0 GuV-Wirkung (=Aufwand) , , , ,57 805,50 Abbildung 3: Zusammenfassung EWB und P - EWB Bildung Auflösung Auflösung Auflösung Auflösung Unterscheidung in konkret und latent ist letztendlich willkürlich und übersieht, dass für jede Forderung eine Ausfallwahrscheinlichkeit zu bestimmen ist ; deshalb: Nur Unterscheidung in EWB und P - EWB Jede Forderung ist einer EWB-Prüfung zu unterziehen, dies kann vereinfacht auch in Form einer P- EWB erfolgen. Damit wird die PWB-Bildung überflüssig ( dort wo bislang Bewertung ohne Konzeption; vgl. BMF-Schreiben ). Vorteil: exakte und intersubjektiv nachprüfbare Konzeption der Gesamtbanksteuerung wird auch für die externe Rechnungslegung genutzt; Analogie: Barwertansatz bei Pensionsrückstellungen. lung von Pensionsrückstellungen auf die Forderungsbewertung zu übertragen. Die Analogie ist schon deshalb naheliegend, als sich Sterbewahrscheinlichkeiten einerseits und Ausfallwahrscheinlichkeiten andererseits inhaltlich entsprechen. Konsequenterweise wird der Buchwert der Forderung (i.d.r. fortgeführte Anschaffungskosten i.s.d. IFRS) um den Barwert der Risikoprämie vermindert. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben wird allerdings nicht ein Passivposten Rückstellung gebildet, sondern die Absetzung erfolgt aktivisch, d.h. durch Reduzierung des Nominalbetrags um den Barwert der Risikoprämie. Im Unterschied zu den Pensionsrückstellungen ist nicht zwischen der Zuführungsphase und der Auflösungsphase zu differenzieren. Vielmehr ist zum Bilanzstichtag der jeweilige Barwert der Risikoprämie anzusetzen. Zusammengefasst ist die derzeitige Dreiteilung der Wertberichtigungen (EWB, P-EWB und PWB) inkonsistent und nicht mit den modernen Messmethoden der Banksteuerung in Einklang zu bringen. Die Ausführungen machen deutlich, dass der konzeptionell richtige Weg darin besteht, das für das Pricing von Krediten entwickelte versicherungsmathematische Modell ( Sterbewahrscheinlichkeiten für Kredite) auf die bilanzielle Forderungsbewertung zu übertragen. Die Bildung von PWBs erweist sich dann als überflüssig ( s. Abb. 3 ) 11. PRAXISTIPPS: Die derzeitige Differenzierung zwischen EWB, P-EWB und PWB in der Bilanzierungspraxis erweist sich als überholt. Die handelsrechtliche Bilanzierung von Kundenforderungen sollte analog zur Behandlung von Pensionsrückstellungen erfolgen. Die Frage der Wertaufholung in der Steuerbilanz bzw. der Nachweis der Teilwertabschreibung lässt sich durch die konsistente Argumentation aus der wertorientierten Banksteuerung objektivieren. 11 Die Berechnung der einzelnen Jahre wird aus Platzgründen hier nur für den zweiten Bilanzstichtag und unter der vereinfachenden Annahme einer konstanten Zinsstrukturkurve angegeben. Die skizzierte Neuausrichtung der bilanziellen Bewertung von Kundenforderungen führt zu einer weiteren Annäherung zwischen Bilanzierung und Banksteuerung und reduziert somit den Arbeitsaufwand. 560

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