STRAFTATEN GEGEN DIE KÖRPERLICHE UNVERSEHRTHEIT

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1 STRAFTATEN GEGEN DIE KÖRPERLICHE UNVERSEHRTHEIT I. Gemeinsamkeiten II. Schutzgut Tatobjekt o körperliche Unversehrtheit des Menschen unter Einschluss seines körperlichen und gesundheitlichen Wohlbefindens o anderer Mensch o Beginn des Menschseins mit dem Einsetzen der Eröffnungswehen / mit dem Beginn der Geburt Häufige Rechtfertigungsgründe o Notwehr ( 32) o Einwilligung ( 228) Konkurrenzen Systematik Tat trotz Einwilligung rechtswidrig sofern Verstoß gegen die guten Sitten (Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden) o innerhalb der Körperverletzungsdelikte grds geht die schwerere Körperverletzung der einfacheren im Wege der Gesetzeseinheit vor Versuchte Qualifikation jedoch in Tateinheit mit vollendetem Grunddelikt mgl 340 lex specialis zu 223 gem 340 III gelten entsprechend o Tateinheit mit versuchtem Tötungsdelikt mgl 227: Körperverletzung mit Todesfolge 226: Schwere Körperverletzung 224: Gefährliche Körperverletzung 340: Körperverletzung im Amt 223: Grundtatbestand 230: Fahrlässige Körperverletzung III. 225 III, 226, 227 stellen Verbrechen dar, die anderen o. g. Tatbestände Vergehen trotzdem sind alle Versuche dieser Tatbestände nunmehr mit Strafe bedroht (Ausnahme: 230) Problem der ärztlichen Behandlung Rspr: grds jeder ärztlicher Eingriff als Körperverletzung zu qualifizieren, welche dann im Rahmen der Rechtswidrigkeit durch eine Einwilligung ( 228), eine mutmaßliche Einwilligung oder einen rechtfertigenden Notstand ( 34) gerechtfertigt wird o Grund: Selbstbestimmungsrecht des Patienten, das es zu schützen gilt o Problem der hypothetischen Einwilligung Arzt informierte zumindest fahrlässig nicht richtig oder unvollständig, Patient hätte jedoch auch bei wahrheitsgemäßer, vollständiger Aufklärung eingewilligt Johannes Pogoda (euv92088@europa-uni.de) Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stand:

2 Sofern Zweifel an der hypothetischen Einwilligung des Patienten bestehen, in dubio pro reo >>> lediglich kein gerechtfertigter Eingriff, wenn erwiesen ist, dass Patient dann nicht eingewilligt hätte Sofern die Pflichtverletzung sich nicht im Erfolg niederschlägt, kommt versuchte Körperverletzung in Betracht KRITIK Feststellung des hypothetischen Willens str Selbstbestimmungsrecht des Patienten wird unterlaufen Lit: grds jede zu Heilzwecken vorgenommene Behandlung, die nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen angezeigt ist und deren Ausführung den Regeln der ärztlichen Kunst entspricht, schon tatbestandlich KEINE Körperverletzung o misslungene Heilbehandlungen ebenfalls nicht tatbestandsmäßig solange nicht vorsätzlich >>> Arzt wollte eine Verbesserung des körperlichen Zustands >>> Vorsatz fehlt o folglich erfüllen nach dieser A nur fehlerhaft ausgeführte und körperliche Wohl verschlechternde Behandlungen die Tatbestände der unstr: ärztliche Eingriffe zu experimentellen Zwecken, rein kosmetische Eingriffe und andere nicht zur eigenen Heilung vorgenommenen Eingriffe tatbestandsmäßige Körperverletzungen, welche der Einwilligung bedürfen Johannes Pogoda (euv92088@europa-uni.de) Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stand:

3 B. 223: Körperverletzung Vorbemerkungen Verfolgung nur auf Strafantrag ( 230), sofern nicht wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen geboten ist (Ausnahme unterliegt keinerlei richterlicher Überprüfung nach hm) I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Tatobjekt anderer Mensch b. Tathandlung 223 I Alt. 1: Körperliche Misshandlung o jede üble unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt 223 I Alt. 2: Gesundheitsschädigung c. Kausalität o Hervorrufen oder Steigern eines zumindest vorübergehend vom Normalzustand nachteilig abweichenden pathologischen Zustands körperlicher oder seelischer Art jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in der konkreten Art entfiele d. Objektive Zurechnung Objektiv zurechenbar ist eine vom Täter rechtswidrig geschaffene oder erhöhte Gefahr, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat, und, die von ihm beherrschbar (steuerbar und voraussehbar) war Verneinung, wenn: sorgfaltspflichtgemäßes Alternativverhalten ebenfalls zum Erfolg geführt hätte atypischer Kausalverlauf Risikominderung sozialadäquates Verhalten eigenverantwortliches Handeln Dritter Pflichtwidrigkeitszusammenhang Schutzzweckzusammenhang 2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz bzgl aller Merkmale des objektiven Tatbestands II. III. Rechtswidrigkeit Schuld IV. Versuch strafbar nach 223 II V. Unterlassen Tatbestandsverwirklichung durch Unterlassen mgl Johannes Pogoda (euv92088@europa-uni.de) Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stand:

4 C. 224: Gefährliche Körperverletzung I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Tatobjekt anderer Mensch b. Tathandlung Körperverletzung (siehe B.I.1.a) c. Qualifikationstatbestände des I Nr. 1: durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen o Beibringung o Gift Täter brachte den Stoff mit dem Körper des Opfers derart in Verbindung, dass der Stoff seine gesundheitsschädigende Wirkung entfalten konnte organischer oder anorganischer Stoff, der unter bestimmten Bedingungen nach Art der Beibringung, der Menge oder der Konzentration durch chemisch oder chemischphysikalische Wirkung die Gesundheit zu schädigen geeignet ist o anderer gesundheitsschädlicher Stoff Substanzen, die im Gegensatz zu Giften mechanisch, thermisch oder biologisch wirken 224 I Nr. 2: mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs o mittels Verletzung durch ein von außen auf den Körper des Opfers einwirkendes Werkzeug verursacht o gefährliches Werkzeug o Waffe Oberbegriff, der ebenfalls Waffen umfasst alle Gegenstände, die durch Menschenkraft gegen einen menschlichen Körper in Bewegung gesetzt werden, um ihn zu verletzen, und nach ihrer Beschaffenheit und Art ihrer Verwendung im konkreten Fall geeignet sind, erhebliche Verletzungen zuzufügen erheblich: schwerwiegend, gravierend, jedenfalls nicht mehr ausgesprochen leicht str, ob der Gegenstand beweglich sein muss oder nicht o Tele: Umfassender Schutz der körperlichen Unversehrtheit gebietet die Einbeziehung von gefährlichen, unbeweglichen Werkzeugen o Wort: natürlicher Sprachgebrauch von Werkzeug erfordert die Beweglichkeit solche gebrauchsbereiten Werkzeuge, die nach der Art ihrer Anfertigung nicht nur geeignet sondern auch allgemein dazu bestimmt sind, Menschen durch ihre mechanische oder chemische Wirkung körperlich zu verletzen Waffe muss bei Tatbegehung auch entsprechend ihrer vorgesehenen Anwendung nach verwendet worden sein 224 I Nr. 3: mittels eines hinterlistigen Überfalls o Gründe für Strafschärfung: Verwerflichkeit hinterlistigen Vorgehens; höhere Gefährlichkeit von Überraschungsangriffen Johannes Pogoda (euv92088@europa-uni.de) Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stand:

5 o Überfall o Hinterlistig jeder plötzliche, unerwartete Angriff auf einen Ahnungslosen Täter verdeckt planmäßig berechnend seine wahre Absicht, um gerade dadurch dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren 224 I Nr. 4: mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich o Grund für Strafschärfung: höhere Angriffsgefährlichkeit aufgrund der höheren Angreiferzahl, die das Opfer in seiner Verteidigung hemmen o aktives, einverständliches Zusammenwirken von mind. 2 Personen unmittelbar am Tatort 224 I Nr. 5: mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung d. Kausalität o Verletzungshandlung den konkreten Umständen nach geeignet, das Leben des Opfers zu gefährden o keine tatsächliche Lebensgefährdung erforderlich, jedoch die subjektive Kenntnis notwendig hinsichtlich der die Lebensgefahr begründenden Umstände jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in der konkreten Art entfiele e. Objektive Zurechnung Objektiv zurechenbar ist eine vom Täter rechtswidrig geschaffene oder erhöhte Gefahr, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat, und, die von ihm beherrschbar (steuerbar und voraussehbar) war Verneinung, wenn: sorgfaltspflichtgemäßes Alternativverhalten ebenfalls zum Erfolg geführt hätte atypischer Kausalverlauf Risikominderung sozialadäquates Verhalten eigenverantwortliches Handeln Dritter Pflichtwidrigkeitszusammenhang Schutzzweckzusammenhang 2. Subjektiver Tatbestand II. III. grds dolus eventualis ausreichend Rechtswidrigkeit Schuld IV. Versuch strafbar nach 224 II V. Unterlassen Tatbestandsverwirklichung durch Unterlassen mgl Johannes Pogoda (euv92088@europa-uni.de) Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stand:

6 D. 226: Schwere Körperverletzung I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Tatobjekt anderer Mensch b. Tathandlung Körperverletzung (siehe B.I.1.a) c. Erfolgsqualifikation des I Nr. 1: Verlust einer entsprechenden Fähigkeit o Gehör isd Hörfähigkeit insgesamt o Fortpflanzungsfähigkeit o Vermögen Kinder, bei denen bisher nur die Anlage zur Fortpflanzungsfähigkeit besteht, ebenfalls taugliche Tatobjekte untaugliche Objekte: Frauen nach den Wechseljahren, impotente Männer wesentliche Teile - nicht notwendig das ganze -Vermögen über einen zumindest längeren Zeitraum ohne Aussicht auf konkrete Heilung aufgehoben 226 I Nr. 2: Zumindest faktischer Verlust eines wichtigen Gliedes 226 I Nr. 3 o Glied ids: jedes Körperteil, das eine in sich abgeschlossene Existenz mit besonderer Funktion innerhalb des Gesamtorganismus hat o Wichtigkeit des Gliedes ea: anhand der generellen Bedeutung, die ihm für jeden normalen Menschen zukommt, zu beurteilen aa: anhand der individuellen Bedeutung und den individuellen Körpereigenschaften der verletzten Person zu beurteilen o Person in erheblicher Weise dauernd entstellt o Verfallen in Entstellt Dauernd Siechtum äußeres Erscheinungsbild der Person infolge einer körperlichen Verunstaltung wesentlich beeinträchtigt zumindest unbestimmt langwierige Beeinträchtigung des Aussehens Heilungsmöglichkeiten sind nach den konkreten Umständen der Entstellung sowie der Zumutbarkeit von ärztlichen Eingriffen individuell zu beurteilen chronischer Krankheitszustand, der den Gesamtorganismus in Mitleidenschaft zieht und ein Schwinden körperlicher und geistiger Kräfte zur Folge hat o chronisch Zustand, dessen Heilung sich überhaupt nicht oder doch zeitlich nicht bestimmen lässt Johannes Pogoda (euv92088@europa-uni.de) Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stand:

7 d. Kausalität Lähmung erhebliche Beeinträchtigung zumindest eines Körperteils, die sich auf die Bewegungsfähigkeit des ganzen Körpers nachteilig auswirkt jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in der konkreten Art entfiele e. Objektive Zurechnung Objektiv zurechenbar ist eine vom Täter rechtswidrig geschaffene oder erhöhte Gefahr, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat, und, die von ihm beherrschbar (steuerbar und voraussehbar) war Verneinung, wenn: sorgfaltspflichtgemäßes Alternativverhalten ebenfalls zum Erfolg geführt hätte atypischer Kausalverlauf Risikominderung sozialadäquates Verhalten eigenverantwortliches Handeln Dritter Pflichtwidrigkeitszusammenhang Schutzzweckzusammenhang 2. Subjektiver Tatbestand II. III. dolus eventualis hinsichtlich Körperverletzung ausreichend hinsichtlich des eingetretenen Erfolgs genügt Fahrlässigkeit nach 18 Rechtswidrigkeit Schuld Johannes Pogoda Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stand:

8 E. 227: Körperverletzung mit Todesfolge I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Tatobjekt anderer Mensch b. Tathandlung Körperverletzung (siehe B.I.1.a) c. Erfolgsqualifikation des 227 Tod des Menschen, der in seiner körperlichen Unversehrtheit verletzt wurde d. Kausalität jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in der konkreten Art entfiele e. Objektive Zurechnung aa. Zurechnung des Todes zum Täterverhalten Objektiv zurechenbar ist eine vom Täter rechtswidrig geschaffene oder erhöhte Gefahr, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat, und, die von ihm beherrschbar (steuerbar und voraussehbar) war Verneinung, wenn: bb. sorgfaltspflichtgemäßes Alternativverhalten ebenfalls zum Erfolg geführt hätte atypischer Kausalverlauf Risikominderung sozialadäquates Verhalten eigenverantwortliches Handeln Dritter Pflichtwidrigkeitszusammenhang Schutzzweckzusammenhang Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang zwischen der Körperverletzung und dem Tod des Verletzten Unmittelbarkeitszusammenhang nötig: nur solche Körperverletzungen, denen die spezifische Gefahr anhaftet, zum Tode des Verletzten zu führen, welche sich dann auch konkret realisiert haben muss o Letalitätslehre: gefahrspezifischer, unmittelbarer Zusammenhang zwischen Körperverletzungserfolg und Todeseintritt; maßgebend danach, ob sich im Tod gerade jene Gefahr realisierte, die von Art und Schwere der Körperverletzung herrührte o aa: extensive Auslegung des Begriffs Körperverletzung in 227: Gesamtvorgang unter Einschluss der die Verletzung bewirkenden oder begleitenden Ausführungshandlung; tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang zwischen Verletzungshandlung und Todesfolge erforderlich o Fallgruppen in Rspr 2. Subjektiver Tatbestand bejaht, sofern Opfer Fluchtversuch, Ausweichbewegung oder Abwehrmaßnahmen unternimmt, während es sich eines lebensgefährdenden Angriffs versieht und lebensgefährdende Verletzungen fürchtet a. Vorsatz hinsichtlich der Körperverletzung dolus eventualis ausreichend Johannes Pogoda (euv92088@europa-uni.de) Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stand:

9 b. Wenigstens Fahrlässigkeit hinsichtlich der Todesfolge hinsichtlich des eingetretenen Todeserfolgs genügt Fahrlässigkeit nach 18 II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Konkurrenzen 227 vor ff. vor 227 sofern Vorsatz hinsichtlich Todesfolge V. Versuch erfolgsqualifizierter Versuch denkbar (wie im Falle der Gubener Hetzjagd) VI. Unterlassen Tatbegehung durch Unterlassen mgl Johannes Pogoda Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stand:

10 F. 229: Fahrlässige Körperverletzung Vorbemerkungen Verfolgung nur auf Strafantrag ( 230), sofern nicht wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen geboten ist (Ausnahme unterliegt keinerlei richterlicher Überprüfung nach hm) I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Tatobjekt anderer Mensch b. Tathandlung Körperverletzung (siehe B.I.1.a) c. Kausalität d. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit des Erfolges und des wesentlichen Kausalverlaufs Objektiv: sorgfältige Durchschnittsperson aus dem Verkehrskreis des Täters aa. Pflicht orientiert zuerst an normierten Verhaltensvorschriften, dann allgemeinen Verhaltensvorschriften, dann allgemeinen Erfahrungen; begrenzt durch erlaubte Risiken und den Vertrauensgrundsatz (pflichtwidriges Drittverhalten kann unberücksichtigt bleiben) bb. Vorhersehbarkeit vorhersehbar, wenn sowohl tatbestandsmäßiger Erfolg als auch Geschehensablauf nach allgemeiner Lebenserfahrung im Tatzeitpunkt als adäquate Folge dieser Handlung angesehen werden e. Objektive Zurechnung Objektiv zurechenbar ist eine vom Täter rechtswidrig geschaffene oder erhöhte Gefahr, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat, und, die von ihm beherrschbar (steuerbar und voraussehbar) war Verneinung, wenn: II. III. sorgfaltspflichtgemäßes Alternativverhalten ebenfalls zum Erfolg geführt hätte atypischer Kausalverlauf Risikominderung sozialadäquates Verhalten eigenverantwortliches Handeln Dritter Pflichtwidrigkeitszusammenhang Schutzzweckzusammenhang Rechtswidrigkeit subjektives Rechtfertigungselement entfällt (str) Schuld 1. Schuldfähigkeit ( 19-21) 2. Potentielles Unrechtsbewusstsein ( 17) Täter musste verletzte Sorgfaltspflicht zumindest erkennbar sein 3. Zumutbarkeit entfällt, sofern Täter aus persönlichen Gründen die Wahrung der Pflicht in ungewöhnlich hohem Maße erschwert war Johannes Pogoda (euv92088@europa-uni.de) Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stand:

11 4. Subjektiver Sorgfaltsverstoß bei subjektiver Vorhersehbarkeit des Erfolgs und des wesentlichen Kausalverlaufs Maßstab: persönliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Täters >>> Bestand seitens des Täters überhaupt die Fähigkeit zum sorgfaltspflichtgemäßem Verhalten? Johannes Pogoda Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stand:

12 G. 340: Körperverletzung im Amt I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Tatsubjekt Amtsträger isv 11 I Nr. 2 (Unter)Offizier der Bundeswehr ( 48 WStG) b. Tatobjekt anderer Mensch c. Tathandlung Körperverletzung (siehe B.I.1.a) während der Ausübung des Dienstes oder o zeitlicher wie sachlicher Zusammenhang erforderlich in Beziehung auf den Dienst begangen d. Kausalität o zwar außerhalb des Dienstes begangen trotzdem sachlicher Bezug zum Dienst o erfolgte unter Anmaßung dienstlichen Auftretens jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in der konkreten Art entfiele Schwangere muss den Eingriff nicht notwendigerweise überleben >>> keine Abweichung vom Kausalverlauf, da nicht tatbestandsmäßig erfasst e. Objektive Zurechnung Objektiv zurechenbar ist eine vom Täter rechtswidrig geschaffene oder erhöhte Gefahr, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat, und, die von ihm beherrschbar (steuerbar und voraussehbar) war Verneinung, wenn: sorgfaltspflichtgemäßes Alternativverhalten ebenfalls zum Erfolg geführt hätte atypischer Kausalverlauf Risikominderung sozialadäquates Verhalten eigenverantwortliches Handeln Dritter Pflichtwidrigkeitszusammenhang Schutzzweckzusammenhang 2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz II. III. Rechtswidrigkeit Schuld IV. Versuch strafbar nach 340 II V. Täterschaft Strafschärfung greift auch bei mittelbarer Täterschaft Johannes Pogoda (euv92088@europa-uni.de) Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stand:

13 VI. Teilnahme Da Amtsträgerstatus ein strafschärfendes Tätermerkmal ( 28 II), gilt für Teilnehmer Strafschärfung nur, sofern er selbst Amtsträger ist Johannes Pogoda (euv92088@europa-uni.de) Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stand:

14 H. 225: Misshandlung von Schutzbefohlenen I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Tatsubjekt Tatobjekt steht im besonderen Schutz- oder Abhängigkeitsverhältnis zum Tatsubjekt b. Tatobjekt Minderjähriger wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person Tatobjekt steht im besonderen Schutz- oder Abhängigkeitsverhältnis zum Tatsubjekt c. Tathandlung Quälen o Zufügen länger dauernder oder sich wiederholender Schmerzen oder Leiden körperlicher oder seelischer Art Rohe Misshandlung o Misshandlung, die einer gefühllosen, fremde Leiden missachtenden Gesinnung entspringt und sich in Handlungsfolgen von erheblichem Gewicht für das körperliche Wohlbefinden des Opfers äußert Herbeiführung einer Gesundheitsschädigung durch böswillige Vernachlässigung der Sorgepflicht o Böswillig d. Qualifikation aus 225 III Gefahr des Todes Verletzung der obliegenden Sorgepflicht aus besonders verwerflichen Gründen zu verneinen, sofern Handeln oder Unterlassen auf Gleichgültigkeit oder Schwäche beruht Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung o definitiv schwer, sofern eine der Alternativen von 226 vollführt o bereits auch dann zu bejahen, wenn ein physischer oder psychischer Krankheitszustand bewirkt worden ist, der die Gesundheit des Opfers ernstlich, einschneidend und nachhaltig beeinträchtigt Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung e. Kausalität jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in der konkreten Art entfiele Schwangere muss den Eingriff nicht notwendigerweise überleben >>> keine Abweichung vom Kausalverlauf, da nicht tatbestandsmäßig erfasst f. Objektive Zurechnung Objektiv zurechenbar ist eine vom Täter rechtswidrig geschaffene oder erhöhte Gefahr, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat, und, die von ihm beherrschbar (steuerbar und voraussehbar) war Verneinung, wenn: sorgfaltspflichtgemäßes Alternativverhalten ebenfalls zum Erfolg geführt hätte atypischer Kausalverlauf Risikominderung sozialadäquates Verhalten eigenverantwortliches Handeln Dritter Johannes Pogoda (euv92088@europa-uni.de) Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stand:

15 Pflichtwidrigkeitszusammenhang Schutzzweckzusammenhang 2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz II. III. IV. Rechtswidrigkeit Schuld Konkurrenzen Tateinheit mit 224, 226, 227 mgl, da weit über 223 hinausgehender Anwendungsbereich sowie besonderer Unrechtsgehalt V. Versuch VI. VII. strafbar nach 225 II Täterschaft Strafschärfung greift auch bei mittelbarer Täterschaft Teilnahme Da Amtsträgerstatus ein strafschärfendes Tätermerkmal ( 28 II), gilt für Teilnehmer Strafschärfung nur, sofern er selbst Amtsträger ist Johannes Pogoda (euv92088@europa-uni.de) Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stand:

16 I. 231: Beteiligung an einer Schlägerei Vorbemerkungen abstraktes Gefährdungsdelikt o Strafgrund: generelle Gefährlichkeit von Schlägereien für Leib oder Leben o schwere Folge der Schlägerei als objektive Bedingung der Strafbarkeit, nicht jedoch als Tatbestandsmerkmal, auf welches sich auch der Vorsatz erstrecken muss; ebenfalls muss das Verhalten des Täters nicht kausal gewesen sein für diese konkrete schwere Folge Problem: Täter erleidet selbst die schwere Körperverletzung >>> Strafbarkeit nach 231? o ea o aa I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Schlägerei / Angriff mehrerer 231 I Alt. 1: an einer Schlägerei nach allgemeinen Zurechnungsgrundsätzen Selbstverletzung nicht strafbar 231 abstraktes Gefährdungsdelikt und in einer Schlägerei mit solch schwerer Folge, hätte es auch jeden anderen treffen können >>> Indiz für die extreme Gefährlichkeit der Auseinandersetzung Strafbarkeit beruht auf der Beteiligung; Zurechenbarkeit der schweren Folge irrelevant o mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundener Streit, an dem mind. 3 physisch und in aktiver Weise mitwirken 231 I Alt. 2: an einem von mehreren verübten Angriff o die in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung durch mind. 2 Personen b. Beteiligung an dieser Schlägerei / diesem Angriff 231 I: Beteiligter o physisch oder psychisch an den gegen andere gerichtete Tätlichkeiten mitwirkende, am Tatort anwesende Person 2. Subjektiver Tatbestand: II. Vorsatz bzgl der Beteiligung und Kenntnis bzgl der Umstände, aus denen das Vorliegen einer Schlägerei / eines Angriffs mehrerer folgt Objektive Bedingung der Strafbarkeit 1. Schwere Folge Tod eines Menschen / schwere Körperverletzung isv 226 o Herbeiführung der schweren Folgen muss nicht notwendig rechtswidrig gewesen sein Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds mgl >>> 231 trotzdem anwendbar o Person, bei dem die schwere Folge eintrat, muss nicht notwendig an der Schlägerei / dem Angriff beteiligt gewesen sein auch Außenstehende oder herbeieilende Helfer mögliche Tatobjekte 2. Durch die Schlägerei / den Angriff schwere Folge als objektiv zurechenbare Konsequenz der Gefährlichkeit der Schlägerei / des Angriffs Maßgeblich ist die Lehre von der objektiven Zurechenbarkeit Johannes Pogoda (euv92088@europa-uni.de) Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stand:

17 3. Zeitpunkt der Beteiligung III. IV. Angeklagter muss nur an der Schlägerei / dem Angriff beteiligt gewesen sein Strafbarkeit unabhängig davon, ob die schwere Folge vor, während oder nach seiner Beteiligung eintrat Rechtswidrigkeit Schuld V. Konkurrenzen Tateinheit mit mgl VI. Versuch nicht strafbar VII. Unterlassen Beteiligung erfordert ein aktives Tun Johannes Pogoda (euv92088@europa-uni.de) Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stand:

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