Fachstelle für Pflegeund Behinderteneinrichtungen
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- Steffen Huber
- vor 7 Jahren
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1 Fachstelle für Pflegeund Behinderteneinrichtungen Landratsamt Altötting Pater-Joseph-Anton-Str Altötting Heilig-Geist-Spital Stiftung Burghausen vertr. d. Stadt Burghausen Stadtplatz Burghausen Ihr Schreiben vom Ihr Zeichen Unser Zeichen (bei Antwort bitte angeben) Sachbearbeiter/in Telefon Fax Zimmer Altötting, Vollzug des Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG); Prüfbericht gemäß PfleWoqG nach erfolgter Anhörung gemäß Art. 28 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG); Träger der Einrichtung: Heilig-Geist-Spital Stiftung Stadtplatz Burghausen vertreten durch die Stadt Burghausen Geprüfte Einrichtung: Alten- und Pflegeheim Heilig-Geist-Spital Mautnerstr Burghausen In der Einrichtung wurde am von 08:30 Uhr bis 18:00 Uhr eine turnusgemäße Prüfung durchgeführt. Dienstgebäude Pater-Joseph-Anton-Str Altötting Besuchszeiten Montag bis Freitag Donnerstag Uhr Uhr Telefon Telefax Internet Konto Sparkasse Altötting-Mühldorf BLZ Nr. 42 IBAN DE BIC BYLADE M1 MDF
2 - 2 - An der Prüfung haben teilgenommen: Von Seiten der Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA): Koordinator: Verwaltung: Ärztin : Pflegefachkraft: Sozialpädagoge Hygienekontrolleur Von Seiten der Einrichtung: Vertreter/in des Einrichtungsträgers: Pflegedienstleitung: Stationsleitung/QMB: Stationsleitung: Die Prüfung umfasste folgende Qualitätsbereiche Wohnqualität Freiheit einschränkende Maßnahmen Pflege und Dokumentation Qualitätsmanagement Soziale Betreuung Arzneimittel Hygiene Personal Hierzu hat die FQA für den Zeitpunkt der Prüfung folgendes festgestellt: I. Daten zur Einrichtung: Stationäre Einrichtung für ältere Menschen Stationäre Pflegeeinrichtung Stationäre Kurzzeitpflegeeinrichtung o Für alte Menschen Angebotene Wohnformen : Therapieangebote: Angebotene Plätze: 110 davon Beschützende Plätze: 0 davon Plätze für Rüstige: 25 Belegte Plätze:102 Einzelzimmerquote: 85 % Fachkraftquote (gesetzliche Mindestanforderung 50%): 59 % Anzahl der auszubildenden Pflege- und Betreuungsfachkräfte in der Einrichtung: 3
3 - 3 - II. Informationen zur Einrichtung II.1 Positive Aspekte und allgemeine Informationen [Hier erfolgt eine kurze, prägnante Aufstellung des positiven Sachverhalts bzw. der aus Sicht der FQA hervorzuhebenden Punkte und allgemeinen Informationen über die Einrichtung; bei anlassbezogenen Prüfungen muss hierauf nicht eingegangen werden.] Der helle, freundlich gestaltete Eingangsbereich mit den vorhandenen Sitzgelegenheiten und der Vogelvoliere ist ein schöner Mittelpunkt des Hauses, der zur Begegnung der Bewohner/innen einlädt. Der im Jahr 2009 erbaute Wintergarten schafft Raum für hausinterne Feiern, aber auch u.a. für Gymnastik der Senioren. Auf einer Station des Hauses gibt es mittlerweile ein geschmackvoll ausgestattetes Wohlfühlbad. Der Garten bietet den Bewohnern zahlreiche Sitzgelegenheiten. In der Einrichtung kommen mittlerweile bei den Bewohnern sehr wenig freiheitsentziehende Maßnahmen zur Anwendung. Als Alternativen und zur Sturzprävention wurden u.a. 10 Abrollmatten und 20 Niedrigbetten angeschafft. Bei zahlreichen Bewohnern kamen Trochanterschutzhosen zur Anwendung. Falls ein geschlossenes System zur Inkontinenzversorgung zur Anwendung kommt, wird eine elastische Einweghose mit integrierter Einlage verwendet. Dieses Material ist hautverträglicher und hat weniger luftundurchlässiges Auflagematerial auf der Haut. Die Einrichtung kann auf die Unterstützung vieler zuverlässiger ehrenamtlicher Helfer bauen. II.2 Qualitätsentwicklung [Hier erfolgt die Darstellung der Entwicklung einzelner Qualitätsbereiche der Einrichtung über mindestens zwei turnusgemäße Überprüfungen hinweg.] Zwei weitere Pflegefachkräfte haben mittlerweile die Weiterbildung Gerontopsychiatrische Pflege absolviert. Zwei Mitarbeiter befinden sich derzeit in der Weiterbildung. Es liegt ebenfalls mittlerweile ein Konzept für zusätzliche Betreuung und Aktivierung von 87 b SGB XI Betreuungskräften vor. Seit sind zusätzliche Betreuungskräfte nach 87 b SGB XI beschäftigt.
4 - 4 - II.3. Qualitätsempfehlungen [Hier können Empfehlungen in einzelnen Qualitätsbereichen ausgesprochen werden, die aus Sicht der FQA zur weiteren Optimierung der Qualitätsentwicklung von der Einrichtung berücksichtigt werden können, jedoch nicht müssen. Es kann sich dabei nur um Sachverhalte handeln, bei denen die Anforderungen des Gesetzes erfüllt sind, die also keinen Mangel darstellen.] Wohnqualität: Es wird angeregt, die Gänge auf den Stationen durch das Anbringen von geeigneteren Bildern bewohnergerechter zu gestalten. Es wird empfohlen, mit der begonnenen Umgestaltung von Pflege- in Wohlfühlbäder weiter fortzufahren. Soziale Betreuung und Lebensbegleitung: Es wird empfohlen, auch an den Wochenenden ein tagesstrukturierendes Beschäftigungs- und Betreuungsangebot vorzuhalten und dabei auch insbesondere die immobilen Bewohner zu berücksichtigten. Heimbeirat: Es wird angeregt, die Protokolle etwas ausführlicher und leichter lesbarer zu führen. Es wird angeraten, Probleme oder Fragen, die in den Heimbeiratssitzungen angesprochen wurden, rasch in den zuständigen Gremien zu behandeln und bestenfalls auch zu klären. Bei der folgenden Sitzung sollte dann der neue Sachstand besprochen und das Ergebnis auch im Protokoll festgehalten werden. Qualität der Pflege und Dokumentation: Zum Waschen des Rückens wird eine Bewohnerin passiv von der Pflegekraft gedreht, obwohl die Bewohnerin beweglich ist und ihr Körper gelockert reagiert. Der Transfer vom Bett in den Rollstuhl findet auf eine ungünstige Art statt. Es ist anzuregen, bei der Mobilisation von Bewohnern nach kinästetischem Muster vorzugehen. Dies ist für den Bewohner aktivierender und für die Pflegekraft und den Bewohner schonender. Bei einem Bewohner ist die Anamnese teilweise nicht aktuell. Sie beschreibt nicht das tatsächliche Befinden des Bewohners. Pflegeplanung und Tagesstruktur sind jedoch aktuell. Es empfiehlt sich, auch die Anamnese zu aktualisieren, damit die geplanten pflegerischen Maßnahmen verständlich werden. Ernährungsstatus Bei einer Bewohnerin wurde zuletzt am ein Gewicht von 89 kg und ein BMI von 36,57 sowie ein Flüssigkeitsbedarf 1663 ml/24 h und 2506 Kal. Eine Beratung bezüglich Kalorienreduzierung hat nach der Dokumentation nicht stattgefunden. Um eine weitere Gewichtserhöhung zu vermeiden, sollte man mit der Bewohnerin gezielte Maßnahmen besprechen, wie und mit welchen Möglichkeiten kann das Gewicht reduziert werden. Ist die Bewohnerin nicht damit einverstanden, sollte dies auch im Pflegebericht dokumentiert werden. Durchführungsnachweis der Betreuung: Bei einer Bewohnerin wurden zur Aktivierung und Mobilisierung gezielte Maßnahmen geplant. Die Bewohnerin möchte teilweise an diesen Maßnahmen nicht teilnehmen, das bedeutet natürlich auch, dass die gesetzten betreuerischen Ziele nicht erreicht werden. Dies wurde im Bericht nicht formuliert, auch eine mögliche Beratung zur Wichtigkeit der Teilhabe an den Maßnahmen ist nicht dokumentiert. -Maßnahmen werden in der Regel im Vorfeld mit der Bewohnerin abgestimmt, dabei können schon verschiedene Faktoren besprochen werden.
5 - 5 - Sind jedoch die Maßnahmen geplant, dann sollte die Nichtteilnahme der Bewohnerin in einer dementsprechenden Notiz im Betreuungsplan und im Pflegeplan (je nach Organisation des Hauses) dokumentiert werden. In einer Bewohnerakte wurden bei der Betrachtung der Tagesstruktur notwendige geplante Maßnahmen sichtbar. Bei den planungsrelevanten Themen fehlt der Bezug zur AEDL (Nr. der AEDL worauf sich die Maßnahme bezieht). Die Tagesstruktur ist im Pflegeprozess der vierte Schritt und sollte so auch verwendet werden. Das bedeutet im Falle einer Information in den AEDL s, dass die Nummer der AEDL stets in der Tagesstruktur beschrieben sein soll, damit klar wird, dass diesbezüglich auch eine Maßnahme umgesetzt wird. In der Leistungserfassung kann spezifisch darauf auch nochmals eingegangen werden, z.b. bei den Prophylaxen auch hier der Hinweis zur AEDL-Nummer. Das schafft Klarheit für alle Beteiligten. Freiheitsentziehende Maßnahmen Bei gleichzeitiger Verwendung von Wechseldruckmatratze und Anwendung von Bettgittern besteht die Möglichkeit, dass aufgrund der Höhe von Wechseldruckmatratze der Seitengitterabstand entsprechend der Norm nicht eingehalten wird. In solchen oder ähnlichen Fällen sind Abweichungen denkbar, wenn der Einrichtungsträger im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung die Gründe für die Abweichung darlegt und erläutert, wie er die Sicherheit auf andere Art und Weise gewährleistet. Eine solche Gefährdungsbeurteilung und deren Umsetzung sind Voraussetzungen für eine Abweichung vom Standard. Diese Gefährdungsbeurteilung ist fortzuschreiben, ggf. anzupassen und anzuwenden, um Schäden für die betroffenen Bewohner auszuschließen. Arzneimittel Es wird empfohlen, ärztlich verordnete Dauermedikamente in ausreichender Menge vorzuhalten. Werden ärztlich verordnete Medikamente/Salben im Bewohnerzimmer gelagert, sollte dies im Medikamentenblatt vermerkt werden. Für die Temperaturmessung in den Arzneimittelkühlschränken wird die Verwendung eines Mini- Max-Thermometers mit einem Messbereich, der die für die Arzneimittel geforderten Temperaturen einschließt, empfohlen. So kann nicht nur die Einhaltung der Temperatur kontrolliert werden, zusätzlich ist es möglich, die entstehenden Tagesschwankungen zu dokumentieren. Außerdem sollten Temperaturkontrollen der Medikamentenkühlschränke regelmäßig, am besten täglich stattfinden und auch dokumentiert werden. Es sollte durch die Pflegekräfte darauf geachtet werden, dass die behandelnden Ärzte die Eintragungen über Zugänge, Abgänge und Bestände der unter ihrer Verantwortung in der Einrichtung gelagerten Betäubungsmittel sowie die Übereinstimmung der Bestände mit den geführten Nachweisen am Ende eines jeden Kalendermonats prüfen und die Bestandsänderungen mit Prüfdatum und Handzeichen auf den BtM-Blättern bestätigen. Hygiene PEG Standard : Ein PEG Standard war nicht vorhanden. Bei der Besichtigung wurde mitgeteilt, dass bei Bedarf das Buch Pflege Heute herangezogen wird. Das Buch sei auf den Stationen zur Einsicht vorhanden. Es wird empfohlen, einen übersichtlichen PEG Standard zu erstellen.
6 - 6 - III. Erstmals festgestellte Abweichungen (Mängel) Erstmals festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 PfleWoqG, aufgrund derer gegebenenfalls eine Mängelberatung nach Art. 12 Abs. 2 S. 1 PfleWoqG erfolgt. [Eine Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung der festgestellten Abweichungen erhebt keinen Anspruch auf Verbindlichkeit oder Vollständigkeit. Die Art und Weise der Umsetzung der Behebung der Abweichungen bleibt der Einrichtung bzw. dem Träger überlassen.] III.1. Qualitätsbereich: Angemessene Qualität der Pflege und Dokumentation III.1.1. Sachverhalt Bei einer Bewohnerin wurde am das aktuelle Kontrakturrisiko erhoben und mit Risiko 1 bewertet. Die Bewohnerin ist aufgrund einer Knieoperation und teilweiser Bewegungseinschränkung mit Risiko 1 einzuschätzen, was fehlt, ist eine dementsprechende Beratung der Bewohnerin, damit sie genau weiß, warum Bewegungen und Aktivierungen dringend notwendig sind. Auch ist der Abstand zur letzten Einschätzung des Kontrakturrisikos älter als ¼ Jahr. Bei einer Bewohnerin mit starken Veränderungen an den Gelenken und ganz besonders am rechten Kniegelenk, kam es während der Pflegeüberprüfung zu Schmerzäußerungen. Ein Schmerzassessment, wie im Expertenstandard vorgegeben, wurde nicht durchgeführt. III.1.2. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die - Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3 PfleWoqG). III.1.3. Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung des festgestellten Mangels: Um der Entstehung von Kontrakturen effektiv entgegen zu wirken, wird geraten das Kontrakturrisiko sowohl zu Beginn der Pflege, sowie in regelmäßigen Abständen im Zusammenhang mit der Evaluation der Pflegeplanung einzuschätzen und zu beschreiben. Eine monatliche oder quartalsmäßige Erhebung sollte umgesetzt werden. Es wird empfohlen die Bewohner oder Angehörigen an den Maßnahmen zu beteiligen und somit auch über die Notwendigkeit der Maßnahmen zu beraten. Laut Expertenstandard Schmerzmanagement sind folgende Aussagen umzusetzen: P1 Die Pflegekraft erhebt zu Beginn des pflegerischen Auftrags, ob der Patient/Bewohner Schmerzen oder schmerzbedingte Probleme hat. Ist dies nicht der Fall, wird die Einschätzung in individuell festzulegenden Zeitabständen wiederholt. PK führt bei festgestellten Schmerzen oder schmerzbedingten Problemen eine systematische Schmerz-Ersteinschätzung mittels geeigneter Instrumente durch. Wiederholt die Einschätzung der Schmerzintensität sowie der schmerzbedingten Probleme in Ruhe und Belastung/Bewegung in individuell festgelegten Zeitabständen. E 1 Eine aktuelle, systematische Schmerzeinschätzung und Verlaufskontrolle liegen vor. Es wird angeraten dies in der Einrichtung umzusetzen.
7 - 7 - III.2. Qualitätsbereich:angemessene Qualität der Personalbesetzung III.2.1. Sachverhalt Dienstpläne Juni und Juli 2011 Station Riemerschmid Haus und Erdgeschoss Juli: Zwei Dienstpläne liegen vor. Es ist nicht erkennbar welcher der gültige ist. Ein Plan: 13. Juli 12:30 16:00 Uhr keine Fachkraft 26. Juli 11:00 16:00 Uhr keine Fachkraft Hintergrunddienst der verantwortlichen Fachkraft ist nicht angegeben Zweiter Plan: 11. Juli 14:18 16:00 Uhr keine Fachkraft 12. Juli 14:18 16:00 Uhr keine Fachkraft 13. Juli 12:30 16:00 Uhr keine Fachkraft 27. Juli 14:18 16:00 Uhr keine Fachkraft Hintergrunddienst der verantwortlichen Fachkraft ist nicht angegeben Juni: 8. und 10. Juni: 14:18 16:00 Uhr keine Fachkraft anwesend, Hintergrunddienst der verantwortlichen Fachkraft ist nicht angegeben III.2.2. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3 PfleWoqG). III.2.3. Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung des festgestellten Mangels: Es ist zu empfehlen, Hintergrunddienste der verantwortlichen Fachkraft im Dienstplan zu kennzeichnen. Es ist dringend anzuraten, in der Station nur in einer Ausfertigung des Dienstplanes die erfolgten Änderungen in der Diensteinteilung einzutragen. III.3. Qualitätsbereich: Angemessene Qualität der Hygiene III.3.1. Sachverhalt Bei der Entsorgung der gebrauchten Wäsche nach der Grundpflege trägt die Pflegekraft die Wäsche an ihre Oberkörperkleidung gehalten, bis sie die Wäsche im Wäschesack auf dem Flur entsorgt. Ihre Pflegekleidung wird von der nassen Wäsche verunreinigt. Dieses Vorgehen ist aus hygienischer Sicht nicht korrekt, es besteht die Gefahr einer Keimverschleppung. Verbandswechsel: Bei der Durchführung eines Verbandswechsels wurde die vorgeschriebene Einwirkzeit des verwendeten Desinfektionsmittels nicht eingehalten. Bereits nach 20 Sekunden wurde das Desinfektionsmittel wieder abgewischt. Laut den Herstellerangaben muss die Einwirkzeit jedoch 1 2 Minuten betragen.
8 - 8 - Hygienefortbildungen: Bei der stichprobenartigen Einsicht in die vorgezeigte Teilnehmerliste der Fortbildungsveranstaltung für das Jahr 2011 zeigte sich eine Lücke. III.3.2. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art.3 PfleWoqG). III.3.3. Beratung über die Möglichkeiten zur Abstellung des festgestellten Mangels. Es ist dringend anzuraten, die Pflegekräfte auf die Einhaltung der korrekten Hygienemaßnahmen bei der Entsorgung von Schmutzwäsche hinzuweisen, um eine Keimverschleppung zu vermeiden. Es wird dringend geraten, bei den verwendeten Desinfektionsmitteln die vom Hersteller vorgeschriebenen Einwirkzeiten zu beachten. Eine Fortbildung zum Thema hyg. Verbandswechsel wird dringend angeregt. Es wird dringend empfohlen, für das gesamte Pflegepersonal, mindestens einmal pro Jahr, eine Hygiene-Fortbildung durchzuführen. III.4 Qualitätsbereich: Angemessene Qualität der Arzneimittel III.4.1. Sachverhalt Im 2. OG war für eine Bewohnerin die Gabe des blutdrucksenkenden Medikaments Carmen 10 mg/tag ärztlich angeordnet. Für Montag, , waren im vorbereiteten Wochendispenser zwei Tabletten entsprechen 20 mg einsortiert. Als Ursache konnten widersprüchliche Dosisangaben auf dem Medikamentenblatt ermittelt werden, auf dem sowohl der Handels- als auch der Wirkstoffname des Medikaments einschließlich Dosierung vermerkt war. Die Tropfen werden nach einem Tropfenplan unmittelbar vor Ausgabe gerichtet. Der Plan wird bei Bedarf aktualisiert und enthält separate Spalten für Änderungen und Datum und Handzeichen der eintragenden Mitarbeiter. Im 2. OG fehlten bei handschriftlichen Änderungen im Tropfenplan vereinzelt Handzeichen und Änderungsdatum. Die Lagerungen von Tropfflaschen erfolgt häufig ohne Verpackung bzw. Beipackzettel. Zur Dokumentation der Abgabe von Bedarfsmedikamenten wird eine Übersichtstabelle im Medikamentenblatt verwendet. Die Wirkung nach Verabreichung soll im Berichtsblatt festgehalten werden. Bei zwei Bewohnern fanden sich keine entsprechenden Eintragungen in der Übersichtstabelle bzw. im Berichtsblatt.
9 - 9 - III.4.2. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art.3 PfleWoqG). III.4.3. Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung des festgestellten Mangels Es wird dringend empfohlen, im Medikamentenblatt auf eindeutige Angaben zur ärztlich verordneten Medikamentendosis zu achten. Im Sinne einer ordnungsgemäßen Dokumentation ist zu empfehlen, alle (vor allem handschriftliche) Änderungen in einem selbst erstellten Tropfenplan mit Handzeichen des eintragenden Mitarbeiters und mit Änderungsdatum zu versehen. Es ist anzuraten, alle Medikamente (auch Tropfenflaschen) in den Originalverpackungen zu belassen und zu lagern. Bei Bedarf dient die Verpackung als Lichtschutz. Außerdem enthalten Verpackung und Beipackzettel alle wichtigen Informationen über das betreffende Medikament (u.a. Hinweise zur Anwendung und zum Haltbarkeitsdatum). Bei der Abgabe von Bedarfsmedikamenten wird dringend empfohlen, auf eine nachvollziehbare und übersichtliche Dokumentation hinsichtlich der Verabreichung und Wirkung zu achten. IV. Erneut festgestellte Mängel, zu denen eine Beratung erfolgt ist Erneut festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 PfleWoqG nach bereits erfolgter Beratung über die Möglichkeiten der Abstellung der Mängel, aufgrund derer eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 1 PfleWoqG geplant ist oder eine nochmalige Beratung erfolgt Am Tag der Überprüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine erneuten Mängel festgestellt. V. Festgestellte erhebliche Mängel Festgestellte erhebliche Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 des PfleWoqG, aufgrund derer im Regelfall eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 2 PfleWoqG erfolgt Am Tag der Überprüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine erheblichen Mängel festgestellt.
10 Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden. 1. Wenn Widerspruch eingelegt wird: Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Altötting, Altötting, Pater- Joseph-Anton-Str. 14 einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Bayerstr. 30, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München in München, Bayerstr. 30 schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVBl S. 390) wurde im Bereich des Heimrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. - Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer Form (z.b. durch ) sind unzulässig. Abdruck: Überprüfte Einrichtung Regierung ggf. mit Gegendarstellung der Einrichtung Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern MDK-Bayern, Ressort Pflege Überörtlicher Träger der Sozialhilfe Bewohnervertretung
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