Rechtsgeschäfte. Peter M. Jacoby. Stand: Literaturverzeichnis und Schlagwortregister fehlen leider noch.

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1 Rechtsgeschäfte Peter M. Jacoby Stand: Literaturverzeichnis und Schlagwortregister fehlen leider noch. Bitte beachten Sie, dass die Fußnoten noch nicht komplett überprüft sind. Orthographie- und Interpunktionsfehler bitten wir zu entschuldigen. Viel Erfolg!

2 Jacoby, Rechtsgeschäftslehre S. 2 Lieferbare Hand-Outs Nr. Themen Umfang Preis (Seiten) (Euro) 11 Einführung Rechtsgeschäftslehre Vertretung Gesellschaftsrecht AGB Leistungsstörungen Vertrag zugunsten Dritter Zession Schuldübernahme Einwendungen Kauf Werkvertrag Darlehen Teilzahlungsgeschäfte Leasing Personalsicherheiten Vergleich 780 f Schenkung u. sonstige unentgeltliche Geschäfte Sachenrecht AT Mobiliarrecht Mobiliarsicherheiten Immobiliarrecht Grundpfandrechte Vormerkung Bedingte Verfügungen Verfügungsverbote GoA EBV Deliktsrecht Schadensrecht Kondiktionsrecht Gesamtschuld Familienrecht Erbrecht Arbeitsrecht Zwangsvollstreckung Insolvenzrecht Die Hand-Outs werden permanent überarbeitet. Neue Entscheidungen, Lehrbücher, Monographien und Zeitschriftenbeiträge werden zeitnah eingearbeitet. Ebenso werden Vorschläge von Kursteilnehmern sowie die Erfahrungen aus den laufenden Kursen berücksichtigt. Die bei diesem Verfahren unvermeidlichen Orthographie- und Interpunktionsfehler bitten wir zu entschuldigen. Die Hand-Outs können nur zu den per bekanntgegebenen Terminen erworben werden. Von Nachfragen bitten wir abzusehen. Geplant sind März, Juni, September und Dezember.

3 Jacoby, Rechtsgeschäftslehre S Einführung... 8 I. Der Allgemeine Teil des BGB Rechtssubjekte Rechtsobjekte Rechtsgeschäfte II. Rechtsquellen Objektives Recht Konsens Gesetz und Wille Konsens und Wille Rechtskräftige Urteile III. Willenserklärungen, geschäftsähnliche Handlungen, Realakte Willenserklärungen Geschäftsähnliche Handlungen Realakte (Tathandlungen) IV. Rechtsgeschäfte Abgrenzung Teilakte von Rechtsgeschäften Vertrag Einseitige Rechtsgeschäfte Mehraktige Rechtsgeschäfte Dogmatische Einordnung des Begriffs Rechtsgeschäft Exkurs: Beschluss V. Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft, Rechtsgrund Verpflichtungsgeschäfte Verfügungsgeschäfte Verhältnis von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft Differenzierung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft Zweck und Rechtsgrund Zweck des Abstraktionsprinzips Kritik am Abstraktionsprinzip Willenserklärungen I. Einführung Definition Schlüssiges Verhalten und Schweigen II. Subjektiver und objektiver Erklärungstatbestand Subjektiver Erklärungstatbestand Subjektive Defizite nicht empfangsbedürftiger Erklärungen Subjektive Defizite empfangsbedürftiger Willenserklärungen Objektiver Erklärungstatbestand III. Fehlendes Erklärungsbewusstsein (Geltungsbewusstsein) IV. Fehlender Erklärungswille (Rechtsgeltungs- / Rechtsbindungswille) Geheimer Vorbehalt ( Mentalreservation ), Scheingeschäft / Scheinerklärung, Mangel der Ernstlichkeit (Scherzerklärung), V. Rechtsfolgewille / Geschäftswille Abgrenzung zum Erklärungswillen Definition VI. Auslegung von Willenserklärungen Gegenstand der Auslegung Ermittlung des Erklärungswerts einer Willenserklärung Erklärungen an die Allgemeinheit Allgemeine Geschäftsbedingungen und Formularverträge Materielle Auslegungsregeln Wirksamwerden von Willenserklärungen I. Abgabe und Zugang von Willenserklärungen Verkörperte Willenserklärungen unter Abwesenden, Nichtverkörperte Willenserklärungen unter Anwesenden Nichtverkörperte Willenserklärungen unter Abwesenden... 63

4 Jacoby, Rechtsgeschäftslehre S Verkörperte Willenserklärungen unter Anwesenden II. Zugangsverzögerungen und Annahmeverweigerung Zugangsverzögerungen Grundlose Annahmeverweigerung III. Wirksamkeitshindernisse Widerruf, 130 I Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Erklärenden, 130 II Geschäftsunfähigkeit des Empfängers, 131 I Beschränkte Geschäftsunfähigkeit des Empfängers, 131 II Annex: Widerruf bei Verbraucherverträgen, Vertragsschluss I. Antrag, Terminologie Voraussetzungen Bindung an einen Antrag Realofferte II. Annahme Inhalt Annahmefrist, Verspätet zugegangene Annahmeerklärung, Modifizierte Annahme, 150 II Annahme ohne Zugang der Annahmeerklärung, 151, Aneignung und Ingebrauchnahme unbestellter Leistungen Annahme durch Schweigen Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben Kreuz-Offerten III. Konsens Faktischer Konsens Falschbezeichnung Normativer Konsens IV. Einigungsmangel / Dissens Terminologie Falschbezeichnung und Auslegung Totaldissens Offener Einigungsmangel, Versteckter Einigungsmangel, V. Ergänzende Vertragsauslegung, Voraussetzungen Fallgruppen Lückenschließung Grenzen Ergänzende Vertragsauslegung und Geschäftsgrundlage VI. Annex: Gefälligkeiten Reine Gefälligkeit und Gefälligkeits(schuld)verhältnisse Abgrenzungskriterium Zusammenfassung Exkurs: Haftungsmaßstab Exkurs: Rechtsgrund Willensmängel und Anfechtung, , I. Einführung Rechtsnatur Überblick über die Anfechtungsgründe Prüfungsreihenfolge Anfechtungsobjekt Voraussetzungen einer Anfechtung Anfechtung nichtiger Rechtsgeschäfte Wirkungen der Anfechtung, 142 I II. Inhalts- und Erklärungsirrtum, 119 I Inhaltsirrtum, 119 I Fall Erklärungsirrtum, 119 I Fall

5 Jacoby, Rechtsgeschäftslehre S Kausalität Einschaltung von Vertretern Fallaufbau Anfechtung des Schweigens III. Eigenschaftsirrtum, 119 II Verkehrswesentliche Eigenschaften Kausalität Einschaltung von Vertretern Konkurrenz zu den Rechten aus IV. Problemlagen Rechtsfolgenirrtum Kalkulationsirrtum Unterschriftsirrtum Rechtsgeltungsirrtum Geltung des Gewollten trotz Anfechtung? Doppelmangel V. Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung, VI. Schadensersatz nach Normzweck Voraussetzungen Rechtsfolgen Ausschluss der Schadensersatzpflicht nach 122 II Weitere Anspruchsgrundlagen VII. Arglistige Täuschung / widerrechtliche Drohung, Anwendbarkeit Anfechtung wegen arglistiger Täuschung Anfechtung wegen Drohung Drohung oder Täuschung durch Dritte Geschäftsfähigkeit I. Einführung Grundlagen Regel und Ausnahmen II. Konsequenzen der Geschäftsunfähigkeit Grundsatz Gesetzliche Vertreter a III. Vertretung beschränkt Geschäftsfähiger, IV. Zustimmungsbedürftigkeit nach Grundsatz Rechtlich vorteilhafte Geschäfte Neutrale Geschäfte Rechtswirkungen Wirtschaftliche Auswirkungen Ausnahmslos rechtlich nachteilige Geschäfte Rechtserwerb Trennungsprinzip V. Rechtlich nachteilige Geschäfte Einwilligung der gesetzlichen Vertreter Keine Einwilligung der gesetzlichen Vertreter Genehmigung der Eltern Genehmigung des vormals Minderjährigen Geschäftsähnliche Handlungen VI. Taschengeldparagraph, VII. Ermächtigung nach 112, Statusänderung Ermächtigung Dienst oder Arbeit, Arbeitsvertrag ohne Ermächtigung VIII. Aufbauhinweise zu Generelles

6 Jacoby, Rechtsgeschäftslehre S f Verträge Einseitige Rechtsgeschäfte IX. Haftung Minderjähriger X. Veräußerungsgeschäfte Minderjähriger XI. Annex: Betreuung XII. Annex: Zustimmung (Einwilligung und Genehmigung), Funktion Rechtsnatur Rechtsfolgen Abgrenzungen Zustimmungsbedürftigkeit Form Konkludente Zustimmung Willensmängel Verweigerung der Zustimmung Einwilligung, Genehmigung, Form I. Einführung Form als Geltungsgrund oder Attribut Klausurlösung Numerus clausus der Formen Formzwecke Prinzip der Formfreiheit II. Umfang des Formzwangs Personell Inhaltlich Vorverträge Rechtsgeschäftliche Änderungen Sonderproblem: Formzwang und falsa demonstratio Zugang formbedürftiger Erklärungen III. Sanktion von Formverstößen Grundsatz Formnichtigkeit und Treu und Glauben Heilung ( Konvaleszenz ) IV. Rechtsgeschäftlich vereinbarter Formzwang, 125 S. 2, Konstitutiv oder deklaratorisch? Vertragsschluss Aufhebung des Formzwangs Zur Vertiefung: In AGB vereinbarter Formzwang V. Formen im Einzelnen Schriftform, Elektronische Form, 126a Textform, 126b Notarielle Beurkundung, Öffentliche Beglaubigung, Verhältnis der Formerfordernisse zueinander Die Grenzen rechtsgeschäftlicher Selbstbestimmung I. Gesetzliches Verbot, Einführung Normzweckvorbehalt, 134 a.e Rückabwicklung Umgehungsgeschäfte II. Relative Verfügungsverbote, 135 f III. Rechtsgeschäftliche Verfügungsverbote, Verfügungen, 137 S Verpflichtungen, 137 S IV. Sittenwidrige Rechtsgeschäfte,

7 Jacoby, Rechtsgeschäftslehre S Rechtsgeschäft i.s.d Tatbestand des Rechtsfolgen Fallgruppen Wucher, 138 II Wucherähnliche Geschäfte, 138 I Teilnichtigkeit, Umdeutung, Bestätigung, I. Teilnichtigkeit, Anwendbarkeit Einheitliches Rechtsgeschäft Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft Rechtsfolgen II. Umdeutung (Konversion), Systematik und Rechtsnatur Anwendbarkeit Ausschluss der Umdeutung Voraussetzungen der Umdeutung Rechtsfolgen III. Bestätigung, Unzulässige Rechtsausübung I. Schikaneverbot, II. Verbot sittenwidrig schädigender Rechtsausübung, III. Unzulässige Rechtsausübung nach Aktuelle Rechtsprechung BGH, NJW 1998, BGH, Urteil vom VIII ZR 375/03, NJW 2005, BGH, Beschluss vom V ZB 13/04, NJW 2005, 415, Leitsatz 3: BGH, Beschluss vom V ZB 13/04, NJW 2005, 415, Leitsatz 2: BGH, Beschluss vom V ZB 13/04, NJW 2005, 415, Leitsatz 1: BGH, Beschluss vom V ZB 44/04, NJW 2005, BGH, Urteil vom VIII ZR 129/04, NJW 2005, BGH, Beschluss vom V ZB 150/07, NJW 2008, BGH, Urteil vom V ZR 14/08, NJW 2009, BAG, Urteil vom AZR 281/08, NJW 2009, BGH, Urt. v V ZR 51/11, NJW 2012,

8 Jacoby, Rechtsgeschäftslehre S Willensmängel und Anfechtung, , I. Einführung Rechtsnatur Die Anfechtbarkeit ist... nichts anderes als die Befugnis zu einer privaten Nichtigkeitserklärung. 242 Die Anfechtung entzieht einem Rechtsgeschäft nach 142 I ex tunc (von Anfang an) sämtliche potentiellen Rechtswirkungen. Die angefochtene Erklärung bleibt existent, vermag aber keine Rechtsfolgen mehr auszulösen. Fallaufbau: Wegen der Rückwirkungsfiktion des 142 I begründet eine wirksame Anfechtung eine rechtshindernde Einwendung. Da die Anfechtung aber erst nach Vertragsschluss erfolgt, wird sie gelegentlich auch als rechtsvernichtende Einwendung qualifiziert. 2. Überblick über die Anfechtungsgründe Der Erklärende kann seine Willenserklärung nach Maßgabe der 119, 120, 123 anfechten, wenn - innerer (Rechtsfolge-)Wille und objektive Erklärung divergieren (Divergenz von Wille und Erklärung) 119 I; - eine Willenserklärung unrichtig übermittelt wird 120; - der erklärte Wille fehlerhaft gebildet ist (Divergenz von Vorstellung und Realität), 119 II, 123 I Fall 1 - die Erklärung unter dem psychischen Druck einer Drohung erfolgt 123 I Fall 2. Die Anfechtungsgründe im Einzelnen: 243 (1) Fehler bei der Willensäußerung berechtigen als Inhaltsirrtum (Bedeutungsirrtum) oder Erklärungsirrtum (Irrtum beim Erklärungsakt) nach 119 I stets zur Anfechtung. 244 (2) Fehler bei der Übermittlung einer Willenserklärung berechtigen nach 120 zur Anfechtung. 241 Informativ Coester-Waltjen, Jura 2006, Jacobi, AcP 86 (1896), Einführung: Petersen, Jura 2006, Im heutigen Recht ist 119 I der unproblematische Normalfall der Anfechtung. Das war aber nicht immer so. Informativ HKK/Schermaier, Rn. 53: Savigny entdeckt ein wesentliches Problem rechtlicher Kommunikation: Die Willenserklärung kann für den Empfänger eine andere Bedeutung haben, als der Erklärende ihr geben wollte. Wenn diese Differenz dem Erklärenden nicht bewusst ist, irrt er über den Inhalt seiner Erklärung. Um seine Entdeckung vom Sachverhaltsirrtum des römischen Gemeinrechts abzuheben, nannte Savigny ihn einen unächten Irrthum. Vgl. v. Savigny, System des heutigen Römischen Rechts, Bd. III., Berlin 1840, S. 263 f., 440 ff.

9 Jacoby, Rechtsgeschäftslehre S. 95 (3) Fehler bei der Willensbildung ( Motivirrtum ) berechtigen nicht stets, sondern nur i.d.f.d. 119 II, 123 I Fall 1, 2078 II Fall 1 zur Anfechtung. Exkurs: Irreführend ist die pauschale Aussage, ein Motivirrtum sei unbeachtlich. 245 Richtig ist, dass ein Irrtum bei der Willensbildung nur in den normierten Fällen ( 119 II, 123 I Fall 1, 2078 II Fall 1) beachtlich ist. Motivirrtümer sind der Normalfall, ( unechte ) Irrtümer i.s.d. 119 I, 120 eher die Ausnahme. (4) Eine widerrechtliche Drohung (vis compulsiva) berechtigt nach 123 I Fall 2 zur Anfechtung, wobei unerheblich ist, ob der Erklärungsempfänger oder ein Dritter gedroht hat. (5) Gewalt (vis absoluta) führt nach überholter Ansicht dazu, dass überhaupt keine Willenserklärung vorliegt. Nach heute h.m. ist die Erklärung nichtig, da sie dem Gewaltopfer nicht zurechenbar ist. 246 Nach beiden Ansichten ist eine Anfechtung entbehrlich. Das System der Anfechtungsgründe kann auch chronologisch geordnet werden: 247 (1) Der fehleranfällige Weg bis zum Zugang und damit Wirksamwerden einer Willenserklärung beginnt mit der Willensbildung, d.h. mit der Überlegung was will ich? Führen Fehlvorstellungen zu einer fehlerhaften Willensbildung, handelt es sich um einen Motivirrtum, der nur i.d.f.d. 119 II, 123 I Fall 1 beachtlich ist. (2) Wer seinen Willen gebildet hat, sucht nach geeigneten Erklärungszeichen: wie sage ich es? Wird ein ungeeignetes Erklärungszeichen gewählt, handelt es sich um einen Inhaltsirrtum i.s.d. 119 I Fall 1. (3) Sodann versucht der Erklärende die gewählten Erklärungszeichen zu äußern. Verfehlt er das gewählte Erklärungszeichen (etwa weil er sich verspricht), handelt es sich um einen Erklärungsirrtum i.s.d. 119 I Fall 2. (4) Soweit Kommunikationseinrichtungen und Erklärungsboten die Erklärung übermitteln, sind Übermittlungsfehler möglich. Kommt beim Empfänger nicht an, was der Absender erklärt hat, liegt ein Übermittlungsirrtum i.s.d. 120 vor. 3. Prüfungsreihenfolge a) Vertragsschlusserklärungen bedürfen nur der Anfechtung, wenn sie sich decken (denn ohne Konsens können sie keine Rechtswirkungen entfal- 245 Grundlegend Wieling, Jura 2001, Vgl. nur MüKoBGB/Kramer, vor 116 ff. Rn Vgl. Müller, JuS 2005, 18.

10 Jacoby, Rechtsgeschäftslehre S. 96 ten) und der Vertrag nicht schon aus anderen Gründen unwirksam/nichtig ist. Ob ein wirksamer Vertrag vorliegt, ist mithin vorrangig zu klären. b) Sodann ist jede Erklärung gesondert darauf zu überprüfen, ob sie Rechtswirkungen auszulösen vermag: (1) Liegt ein Verhalten vor, das sich aus obj. Sicht final auf eine bestimmte Rechtsänderung richtet? (2) Ist die Willenserklärung durch Zugang wirksam geworden? (3) Ist die Willenserklärung nach 105, 116 S. 2, 117 I, 118 nichtig? Liegt schon keine Willenserklärung vor oder entfaltet eine Willenserklärung mangels Zugangs oder wegen 105, 116 S.2, 117, 118 keine Wirkungen, kommt weder ein Vertrag noch ein einseitiges Rechtsgeschäft zustande. Es gibt nichts, was mittels einer Anfechtung vernichtet werden könnte oder müsste. c) Besteht ein Bedürfnis für eine Anfechtung, sind Spezialvorschriften zu beachten: im Allgemeinen Teil 166, im Schuldrecht 318, 779, im Familienrecht 1314 II Nr. 2 4 und im Erbrecht 1949, 1956, 2078 ff, 2281 ff, Anfechtungsobjekt Wird die fehlerhafte Willenserklärung angefochten oder das auf Grund der Erklärung zustande gekommene Rechtsgeschäft? Für die Willenserklärung spricht der Wortlaut der ( kann die Erklärung anfechten ), für das Rechtsgeschäft der Text des 142 ( wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten ). Nach ganz herrschender Ansicht ist Gegenstand der Anfechtung die fehlerhafte Erklärung und nicht der Vertrag. 248 Denn der Anfechtungsberechtigte kann nur über seine eigene Erklärung disponieren, nicht aber den Vertrag, an dem ja auch die Gegenseite beteiligt ist. Dass der Gesetzgeber die Frage offen lassen wollte, belegt der Text des 143: Obgleich man bei einer Regelung der Anfechtungserklärung die Nennung des Anfechtungsobjekts erwarten darf, schweigt das Gesetz. 5. Voraussetzungen einer Anfechtung Wie soeben ausgeführt, sind nur Willenserklärungen anfechtbar und nicht etwa Rechtsgeschäfte! Es empfiehlt sich folgender Aufbau: 248 Flume, AT 2, 21, 6; Bork, AT, Rn. 915; AnwK-BGB/Feuerborn, 142 Rn. 3; BeckOK-BGB/Wendtland, 142 Rn. 3; a.a. Leenen, Jura 1991, 393 (398).

11 Jacoby, Rechtsgeschäftslehre S. 97 (1) Keine Bestätigung nach 144. (2) Wirksame Anfechtungserklärung. (3) Richtiger Anfechtungsgegner, 143. (4) Möglicher Anfechtungsgrund. (5) Einhaltung der Anfechtungsfristen. (6) Keine Übernahme des Irrtumsrisikos. (7) Anfechtungsgrund tatsächlich gegeben? (i.d.r. Schwerpunkt der Prüfung). a) Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts, 144 Nach 144 I ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft vom Anfechtungsberechtigten bestätigt wird. Wichtig: Ist das Rechtsgeschäft bereits wirksam angefochten, kommt nur eine Bestätigung nach 141 in Betracht, da das Rechtsgeschäft nach 142 I als nichtig anzusehen ist. Eine Bestätigung liegt vor, wenn der Anfechtungsberechtigte erkennen lässt, dass er das Geschäft ungeachtet seiner möglichen Anfechtbarkeit gelten lassen will. Nach 144 II bedarf die Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts im Gegensatz zur Bestätigung eines nichtigen Rechtsgeschäfts ( 141) nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form. Sie kann also auch konkludent erfolgen. Die Gesetzesredaktoren hielten die Bestätigung für nicht empfangsbedürftig, 249 eine im Vordringen befindliche Auffassung plädiert aus Gründen der Rechtssicherheit jedoch für die Empfangsbedürftigkeit. 250 Während die Gesetzesmaterialien 251 die Bestätigung als Verzicht auf das Anfechtungsrecht qualifizieren, andere wiederum eine Anfechtung trotz Bestätigung als Fall des venire contra factum proprium ( 242) einordnen, sieht Flume 252 in ihr nichts anderes als die Entscheidung des Anfechtungsberechtigten, dass das Geschäft ungeachtet des Anfechtungsgrundes gelten soll. Unstreitig ist jedenfalls ein Bestätigungswille erforderlich. Dieser setzt wiederum die Kenntnis der Anfechtbarkeit voraus. 253 Die Kenntnis der 249 Prot. I S Ihnen folgend RGZ 68, 398 (399); RG JW 1935, 2617; BayObLG NJW 1954, 1039, sowie Teile der Lit. 250 MüKoBGB/Busche, 144 Rn Prot. I S Flume, AT II 37, BGHZ 129, 371 (377); BGHZ 110, 220 (222).

12 Jacoby, Rechtsgeschäftslehre S. 98 anfechtungsbegründenden Tatsachen genügt nicht; der Bestätigende muss vielmehr wissen, dass ihm ein Anfechtungsrecht zusteht. 254 Wer das Rechtsgeschäft wegen eines bestimmten Anfechtungsgrunds bestätigt, verliert sein Anfechtungsrecht nur insoweit. Wegen anderer Anfechtungsgründe kann er nach wie vor anfechten. 255 Beispiel: Wer ein Rechtsgeschäft trotz eines ihm bekannten Irrtums bestätigt, ist nicht gehindert, später eine Täuschungsanfechtung zu erklären. b) Wirksame Anfechtungserklärung Die Anfechtung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, die Anfechtungserklärung eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie muss aus objektiver Sicht erkennen lassen, - welche Willenserklärung angefochten werden soll, - dass die Rechtsfolge des 142 I gewollt ist und - auf welchen Sachverhalt die Anfechtung gestützt wird. Einen Anfechtungsgrund i.s.d. 119 ff. braucht der Anfechtende nicht zu bezeichnen. c) Richtiger Anfechtungsgegner, 143 Nach 143 I erfolgt die Anfechtung durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner. Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag grundsätzlich der andere Teil ( 143 II), bei einem einseitigen Rechtsgeschäft der Erklärungsempfänger ( 143 III). Bei nicht empfangsbedürftigen Erklärungen ist Anfechtungsgegner jeder, der auf Grund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat ( 143 IV). Beispiel: Eine Dereliktion ( 959) ist demjenigen gegenüber anzufechten, der sich die derelinquierte und damit herrenlose Sache angeeignet hat. d) Möglicher Anfechtungsgrund Ein Anfechtungsgrund kann sich aus 119 I Fall 1, 119 I Fall 2, 119 II; 123 I Fall 1, 123 I Fall 2 sowie aus 2078 f., 2281, 2308 ergeben. Der Anfechtungsgrund ist an dieser Stelle lediglich zu benennen, aber noch nicht zu prüfen. Ist nämlich die Anfechtungsfrist für einen bestimmten Anfechtungsgrund abgelaufen oder das Rechtsgeschäft wegen eines 254 BGH NJW-RR 1990, 817 (819). 255 MüKoBGB/Busche, 144 Rn. 7.

13 Jacoby, Rechtsgeschäftslehre S. 99 bestimmten Anfechtungsgrundes bestätigt, ist die Anfechtung insoweit (nicht aber bezüglicher anderer Anfechtungsgründe!) ausgeschlossen. Eine Prüfung des Anfechtungsgrundes ist entbehrlich und allenfalls Gegenstand eines Hilfsgutachtens. e) Anfechtungsfristen, 121, 124 Anders als im Erbrecht, wo 1954, 2082, 2283, 2308 II 1 pauschale Fristen anordnen, hängen die Anfechtungsfristen der 121, 124 vom Anfechtungsgrund ab. Da es sich um Ausschlussfristen handelt, erlischt das Anfechtungsrecht, wenn nicht rechtzeitig angefochten wird. Willenserklärung und Rechtsgeschäft werden mit Fristablauf endgültig wirksam. (1) 121 In den Fällen der 119, 120 ist eine Doppelfrist zu beachten: (a) Nach 121 I 1 muss die Anfechtung ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat, wobei nach 121 I 2 auf die Absendung der Anfechtungserklärung abzustellen ist. Können mehrere Anfechtungsgründe eingreifen, so beginnt die Frist für jeden Anfechtungsgrund separat zu laufen. 256 Von einem Anfechtungsgrund hat der Erklärende Kenntnis erlangt, wenn er erkennt, dass er die Erklärung infolge eines Irrtums i.s.d. 119, 120 abgegeben hat. Zweifel oder fahrlässige Unkenntnis genügen nicht. Nicht erforderlich ist allerdings Kenntnis vom Bestehen eines Anfechtungsrechts und der Notwendigkeit einer Anfechtung. Ohne schuldhaftes Zögern bedeutet nicht sofort. Ein Zögern ist nicht schuldhaft, wenn das Zuwarten durch die Umstände des Falles geboten ist. 257 Beispiel: Der Anfechtungsberechtigte darf vor der Anfechtung Rechtsrat einholen. 258 (b) Bei Unkenntnis vom Anfechtungsgrund ist die Anfechtung nach 121 II endgültig ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind. (c) Die Fristen des 121 I und des 121 II sind Ausschlussfristen, die von Amts wegen zu beachten sind. 256 MüKoBGB/Kramer, 121 Rn RGZ 124, 115 (118). 258 RGZ 156, 334 (336).

14 Jacoby, Rechtsgeschäftslehre S. 100 (2) 124 Auch in den Fällen des 123 ist eine Doppelfrist zu beachten: Nach 124 I, II muss die Anfechtung binnen eines Jahres nach Entdeckung der Täuschung bzw. Beendigung der Zwangslage (d.h. wenn sich der Erklärende nicht mehr bedroht fühlt) anfechten. Ungeachtet hiervon ist die Anfechtung nach 124 III endgültig ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind. f) Risikoübernahme Hat der Irrende das Risiko eines Irrtums übernommen, ist die Anfechtung ausgeschlossen. 259 Wer ein Risiko übernimmt, kann es im Falle seiner Realisierung nicht auf den Geschäftspartner abwälzen. Beispiel: Gemälde unsicherer Provenienz. Kauft ein Interessent ein Gemälde an, obwohl unklar ist, ob es von einem berühmten Maler oder einem seiner Schüler stammt, kann er nicht anfechten, wenn es sich später als Gemälde eines Meisterschülers erweist. 6. Anfechtung nichtiger Rechtsgeschäfte Formnichtigkeit ( 125), Gesetzwidrigkeit ( 134) oder Sittenwidrigkeit ( 138) des Geschäfts hindern zwar den Eintritt von Rechtsfolgen. Sie schließen aber die Anfechtung nicht aus, sondern konkurrieren mit ihr. Derartige Doppelwirkungen im Recht 260 wurden von Kipp 261 entdeckt. Macht man sich klar, dass die Nichtigkeit das Rechtsgeschäft unberührt lässt und nur seine Rechtswirkungen vernichtet, befremdet die Anfechtbarkeit nichtiger Rechtsgeschäfte nicht weiter. Praxistipp: In Zweifelsfällen kann es durchaus sinnvoll sein, eine Erklärung zumindest hilfsweise anzufechten. Das Gericht prüft dann zunächst die üblichen Nichtigkeitsgründe. Bejaht es einen Nichtigkeitsgrund, bleibt die nur hilfsweise erklärte Anfechtung außer Betracht. Scheitern alle anderen Nichtigkeitsgründe, wird die Anfechtung geprüft. 7. Wirkungen der Anfechtung, 142 I a) Objekt der Nichtigkeit Ist nach einer wirksamen Anfechtung die angefochtene Willenserklärung nichtig oder das Rechtsgeschäft, auf das sich die angefochtene Erklärung bezieht? 259 HKK/Schermaier, Rn Informativ: Petersen, Jura 2007, Kipp, Festschrift für v. Martitz, 1911, S. 211.

15 Jacoby, Rechtsgeschäftslehre S. 101 Ausweislich der Gesetzesmaterialen wurden die Bezeichnungen Willenserklärung und Rechtsgeschäft der Regel nach als gleichbedeutend gebraucht. 262 Das hilft in der Fallbearbeitung nicht weiter. In Ihrem Gutachten können Sie nicht offen lassen, ob eine Anfechtung zur Nichtigkeit der angefochtenen Erklärung oder zur Nichtigkeit des betreffenden Rechtsgeschäfts führt. Vorschlag: Halten Sie sich an den Gesetzestext. Nach 142 I HS. 2 ist das Rechtsgeschäft als von Anfang an nichtig anzusehen. Das widerspricht nicht den 119 f., 123, wonach Willenserklärungen angefochten werden. Denn die genannten Normen thematisieren den Anfechtungsgrund, den Willensmangel, besagen aber nichts über die Folgen einer Anfechtung. Zudem löst eine isolierte Willenserklärung keine Rechtsfolgen aus, die vernichtet werden müssten. Rechtsfolgen löst vielmehr erst das entsprechende Rechtsgeschäft aus. Zur Vertiefung: Dies gilt auch für einseitige Rechtsgeschäfte wie die Auslobung und das Testament. Die Auslobung führt nur deshalb zu Rechtspflichten, weil sie in 657 angeordnet sind. Ein Testament führt nur deshalb zur Erbeinsetzung, weil 1937 die Erbeinsetzung durch einseitige Verfügung von Todes wegen für zulässig erklärt. 142 I regelt wie ; die Rechtsfolgen einer mangelhaften Erklärung für das entsprechende Rechtsgeschäft. 142 I ist also wie folgt zu lesen: Wird eine nach 119 f., 123 anfechtbare Willenserklärung angefochten, so ist das Rechtsgeschäft, auf das sich die Willenserklärung bezieht, als von Anfang an nichtig anzusehen. Merke: Angefochten wird nach die Willenserklärung. Vernichtet werden nach 142 I die Rechtsfolgen des Rechtsgeschäfts. Konsequenzen für den Fallaufbau: An dem Umstand, dass trotz der fehlerhaften Erklärung ein Vertrag zustande gekommen ist, ändert sich durch die Anfechtung nichts. Auf den Willensmangel und die Anfechtung ist in der Fallbearbeitung bei den auf den Abschluss des Vertrages gerichteten Erklärungen nicht einzugehen. Auf der Grundlage der existenten und wirksamen Willenserklärung ist zu klären, ob die Vertragspartner einen faktischen oder normativen Konsens 263 erzielt haben. Liegt dem Vertrag ein faktischer Konsens [d.h. eine wirkliche Willensübereinstimmung] zu Grunde, scheidet ein Irrtum im Sinne beider Alternativen des 119 I 262 Mot. I S Vgl. hierzu oben 4 III.

16 Jacoby, Rechtsgeschäftslehre S. 102 BGB aus. Muss sich ein Vertragsteil an einer von seinem wirklichen Willen abweichenden Bedeutung seiner Erklärung festhalten lassen ( normativer Konsens), ergibt sich hieraus der Anfechtungsgrund gem. 119 I. 264 b) Umfang der Nichtigkeit Ist eine Willenserklärung wirksam angefochten, so ist das entsprechende Rechtsgeschäft als nichtig anzusehen. Ihm wird durch eine wirksame Anfechtung jede Rechtswirkung entzogen. Die Anfechtung beseitigt weder die angefochtene Willenserklärung noch das entsprechende Rechtsgeschäft, sondern nur dessen Rechtswirkungen. Dass jemand seinen Willen erklärt hat, ist ein Faktum, das sich nicht mehr aus der Welt schaffen lässt; und dass der Tatbestand eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts erfüllt ist, das Rechtsgeschäft zustande gekommen ist, ist ebenfalls Fakt. Beseitigen lassen sich nur die Rechtsfolgen. c) Nichtigkeit und Wille An die Stelle des Erklärten tritt keineswegs das Gewollte. Denn darauf konnte sich der Vertragspartner nicht einstellen. Die Anfechtung bleibt also auf halbem Wege stehen: Sie verhindert, dass ungewollte Rechtsfolgen eintreten; sie führt aber nicht die gewollten Rechtsfolgen herbei. Merke: Eine Anfechtung kassiert nur, reformiert aber nicht: Das Erklärte wird zwar beseitigt, nicht aber durch das Gewollte ersetzt. d) Wirkungszeitpunkt Nach 142 I ist ein wirksam angefochtenes Rechtsgeschäft als von Anfang an ( ex tunc ) nichtig anzusehen. Exkurs: Ausnahmen vom Grundsatz der ex-tunc-nichtigkeit sind im Arbeits- und Gesellschaftsrecht sowie in anderen Dauerschuldverhältnissen anerkannt. 265 Mittels der in 142 I angeordneten Rückwirkungsfiktion werden vor der Anfechtung eingetretene Rechtswirkungen rechtlich getilgt und als nicht eingetreten fingiert. Soweit noch kein Güteraustausch stattgefunden hat, erlöschen die Pflichten der Parteien rückwirkend. Bereits erhaltene Leistungen sind nach 812 I 1 Fall 1 zurück zu gewähren. 264 Leenen, Jura 2007, 721 (728). 265 Vgl. Jacoby, Arbeitsrecht, 4 V 2 a; ders., Gesellschaftsrecht, 2 IX.

17 Jacoby, Rechtsgeschäftslehre S. 103 e) Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft (1) Ist nur eine Verpflichtungserklärung wirksam angefochten, hat dies wegen des Abstraktionsprinzips i.d.r. keine unmittelbaren Auswirkungen auf Erfüllungsgeschäfte. Wirkungen hat die Anfechtung jedoch auf schuldrechtlicher Ebene, d.h. mittelbar: Da mit dem obligatorischen Geschäft der Rechtsgrund für den Leistungsempfang entfällt, ist jede Partei der anderen nach 812 I 1 Fall 1 zur Rückgewähr des Empfangenen verpflichtet. (2) Ist auch eine das Erfüllungsgeschäft betreffende Willenserklärung (etwa nach einer Drohung oder arglistigen Täuschung) wirksam angefochten oder bilden Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft eine Bedingungseinheit ( 158) oder Geschäftseinheit ( 139), erfolgt die Rückabwicklung nach 894, Exkurs: Fehleridentität (auch Fehlerkongruenz genannt 267 ) liegt vor, wenn zwei rechtlich getrennte Geschäfte an einem identischen Mangel leiden: Schließt ein Minderjähriger einen Kaufvertrag und erfüllt er ihn, so sind Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft nach 108 schwebend unwirksam. Schließt jemand unter Bedrohung einen Kaufvertrag und erfüllt er ihn bei anhaltender Bedrohung, sind Verpflichtungs- und Verfügungserklärung nach 123 I anfechtbar. Schließt jemand auf Grund einer arglistigen Täuschung einen Kaufvertrag, ist zu differenzieren: Erfüllt der Käufer, weil er sich für verpflichtet hält, beruht das Erfüllungsgeschäft auf einem Motivirrtum, der nicht zur Anfechtung berechtigt. Erfüllt er, weil er (auch) über seine Verpflichtung zur Erfüllung getäuscht wurde, sind Verpflichtungs- und Verfügungserklärung nach 123 I anfechtbar. (3) Die Tatsache, dass auch das Erfüllungsgeschäft anfechtbar ist, führt nicht automatisch zu dessen Nichtigkeit. Es muss vielmehr zumindest konkludent angefochten werden. Ob dies der Fall ist, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Beispiel: Wird jemand durch Drohung zum Abschluss eines für ihn ungünstigen Kaufvertrags und zusätzlich zu dessen Erfüllung genötigt, kann er selbst entscheiden, ob er nur seine Kauferklärung oder auch seine Übereignungserklärung anfechten will. Falls er nur seine Kauferklärung anficht, kann er nach 812 I 1 Fall 1 kondizieren; falls er auch seine Übereignungserklärung anficht, kann er nach 985 vindizieren. Der dingliche Rechtsfortwirkungsanspruch aus 985 ist für 266 Einführend Schreiber, Jura 2005, MüKoBGB/Quack, 929 Rn. 56.

18 Jacoby, Rechtsgeschäftslehre S. 104 den Gläubiger in zentralen Punkten günstiger: Er ist insolvenzfest (vgl. 47 InsO) und verjährt gem. 197 Nr. 3 erst in 30 Jahren. II. Inhalts- und Erklärungsirrtum, 119 I 119 I erlaubt die Anfechtung bei fehlerhafter Äußerung des (fehlerfrei gebildeten) Rechtsfolgewillens. Anschaulich: Beim Inhaltsirrtum erfolgt der Irrtum im Kopf, beim Erklärungsirrtum durch die Hand Inhaltsirrtum, 119 I Fall 1 Irrt der Erklärende über die Bedeutung der von ihm gesetzten Erklärungszeichen, liegt ein Inhaltsirrtum oder (präziser) Bedeutungsirrtum i.s.d. 119 I Fall 1 vor: Der Erklärende weiß zwar, was er sagt, aber nicht, was er damit sagt, 269 was er erklärt. Unproblematische Fälle des Erklärungsirrtums sind der Verlautbarungsund der Identitätsirrtum. Bei einem Verlautbarungsirrtum irrt der Erklärende über die Bedeutung eines Wortes oder sonstigen Erklärungszeichens. 270 Beispiel: 271 Die Konrektorin einer Realschule möchte 25 Doppelpack Toilettenpapier bestellen und formuliert: Hiermit bestellen wir 25 Gros Toilettenpapierrollen. Da ein Gros 272 zwölf Dutzend (= 144) sind, erhält sie Rollen Toilettenpapier geliefert. Bei einem Identitätsirrtum 273 verwechselt der Erklärende die Person des Geschäftspartners (= error in persona) oder den Geschäftsgegenstand (= error in obiecto). Beispiel: X möchte dem zuverlässigen Malermeister Müller einen Auftrag erteilen, gerät aber im Telefonbuch an dessen gleichnamigen Konkurrenten. Beispiel: 274 Jemand verkauft sein im Stall stehendes Pferd. Dort steht aber nicht, wie er annimmt, sein Pferd X, sondern sein Pferd Y. 2. Erklärungsirrtum, 119 I Fall 2 Setzt der Erklärende ein anderes als das gewollte Erklärungszeichen, indem er sich verspricht, verschreibt oder vergreift, liegt ein Erklärungs- 268 AnwK-BGB/Feuerborn, 119 Rn Lessmann, JuS 1969, 478 (480). 270 AnwK-BGB/Feuerborn, 119 Rn LG Hanau, NJW 1979, Von frz. grosse douzaine (großes Dutzend). 273 Vgl. MüKoBGB/Kramer, 119 Rn. 78 f. 274 Nach Flume, AT, 23, 4a.

19 Jacoby, Rechtsgeschäftslehre S. 105 irrtum oder (präziser:) Irrtum beim Erklärungsakt i.s.d. 119 I Fall 2 vor. Der Erklärende weiß auch hier nicht, was er erklärt. Fall: 275 V wollte ein bestimmtes Notebook zum Preis von Euro verkaufen. Dieser Preis wurde durch einen Mitarbeiter zutreffend eingegeben. Wegen eines Fehlers im Datentransfer durch die bislang beanstandungsfrei laufende Software erschien auf der Internetseite tatsächlich eine Preisangabe von 245 Euro. Kann V sein Angebot anfechten? Hierzu der BGH: 276 Die tatsächlich auf der Internetseite erschienene Preisangabe von 245 Euro entsprach nicht dem Willen der Kl. Zwar unterlief der Irrtum in der Erklärungshandlung nicht dem Mitarbeiter der Kl. Die Verfälschung des ursprünglich richtig Erklärten auf dem Weg zum Empfänger durch eine unerkannt fehlerhafte Software ist jedoch gleichwohl als Irrtum in der Erklärungshandlung anzusehen. Denn es besteht kein Unterschied, ob sich der Erklärende selbst verschreibt bzw. vertippt oder ob die Abweichung vom gewollten Erklärungstatbestand auf dem weiteren Weg zum Empfänger eintritt. Dies ergibt sich auch aus Kausalität Nach 119 I a.e. kann der Erklärende nur anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er die Willenserklärung bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben hätte. Der Irrtum muss also kausal für die Willenserklärung gewesen sein. Da Kausalitätsfragen erfahrungsgemäß erhebliche Schwierigkeiten bereiten, soll die Problematik ausführlich erläutert werden: a) Rohkausalität / Subjektive Kausalität Ausgangspunkt jeder Kausalitätsprüfung ist die allgemeine Kausalitätsfrage : Wäre der Erfolg entfallen, wenn der fragliche Umstand hinweg gedacht wird? Erfolg i.s.d. Kausalitätsfrage ist hier die Abgabe der Willenserklärung, hinweg zu denken ist der Irrtum des Erklärenden. Die Testfrage lautet mithin zunächst: Hätte der Erklärende die konkrete Willenserklärung unterlassen, wenn er ihren objektiven Inhalt erkannt hätte? Beispiel 1: K bot für einen Gegenstand im Wert von Euro, für den er maximal Euro bieten wollte, versehentlich Euro. 275 BGH, Urteil vom VIII ZR 79/04, NJW 2005, 976, m. Anm. Spindler, JZ 2005, aao.

20 Jacoby, Rechtsgeschäftslehre S. 106 Waren Euro für K die absolute Obergrenze, so hätte er das Gebot über Euro unterlassen, wenn er dessen objektiven Gehalt erkannt hätte. Sein Erklärungsirrtum war mithin für die abgegebene Willenserklärung kausal. b) Normative Kausalität / Objektive Kausalität Zusätzlich fordert 119 I, dass die Willenserklärung bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben worden wäre. Dieser normative Filter 277 soll individuelle Launen und Marotten des Irrenden aussondern, deren Geltendmachung zum Schaden des anderen Teiles nicht selten geradezu unsittlich ist. 278 Der Erklärende ist also zu objektivieren. Die zutreffende Testfrage lautet mithin: Hätte ein vernünftiger Dritter an Stelle des Erklärenden die konkrete Willenserklärung unterlassen, wenn er ihren objektiven Inhalt erkannt hätte? Falls ja, berechtigt der Irrtum zur Anfechtung. 279 Im Ausgangsbeispiel würde sich ein vernünftiger Mensch durch einen Mehraufwand von einem Euro (= 1 von Euro) nicht von einem Gebot für eine Sache im Wert von Euro abhalten lassen. Schließlich verbleibt immer noch ein beachtlicher Gewinn. 280 Mithin kann die Erklärung nicht angefochten werden. Beispiel 2: K bietet für einen Gegenstand im Wert von Euro statt Euro versehentlich Euro. War für K 1.000, oder Euro die absolute Obergrenze, so war sein Erklärungsirrtum für die abgegebene Willenserklärung kausal; er hätte die konkrete Willenserklärung unterlassen, wenn er ihren objektiven Inhalt erkannt hätte. Da niemand für einen Gegenstand im Wert von Euro irrtumsfrei Euro bietet, hätte jeder vernünftige Mensch die Willenserklärung unterlassen, wenn er ihren objektiven Inhalt erkannt hätte. Folglich kann K anfechten. 4. Einschaltung von Vertretern Ist ein Vertreter eingeschaltet, ist 166 zu beachten: Nach 166 I ist bei Vertretergeschäften vorrangig auf den Willen des Vertreters abzustellen. Hat der Vertretene jedoch die Vertretererklärung veranlasst oder durch 277 Ähnlich MüKoBGB/Kramer, 119 Rn Prot. I S HKK/Schermaier, Rn Vgl. RGZ 128, 117 (121); OLG Zweibrücken FGPrax 1996, 113 (114).

21 Jacoby, Rechtsgeschäftslehre S. 107 Weisungen gesteuert, können in erweiternder Auslegung des 166 II auch Willensmängel des Vertretenen von Bedeutung sein Fallaufbau (1) Ist das Rechtsgeschäft existent? (2) Ist das Rechtsgeschäft wirksam? 282 (3) Weicht der Inhalt des Rechtsgeschäfts vom subjektiv Gewollten ab? (4) Wurde wegen Erklärungs- od. Inhaltsirrtums ( 119 I) angefochten? 6. Anfechtung des Schweigens Ob die Rechtswirkungen des Schweigens durch Anfechtung beseitigt werden können, ist streitig. 283 Grds. kann die Anfechtung nur scheinbar gewollte Rechtsfolgen vernichten. Soweit Schweigen eine Erklärung ersetzt, kann es angefochten werden. Soweit aber das Schweigen unabhängig vom Parteiwillen an Erklärungs statt Rechtswirkungen auslöst (etwa beim kaufmännischen Bestätigungsschreiben und i.r.d. 362 HGB), kann es nach verbreiteter Meinung nicht angefochten werden. Vorzugswürdig scheint jedoch folgende Differenzierung: a) Verkennung der rechtlichen Relevanz Wer die rechtliche Relevanz und damit den Erklärungswert des Schweigens verkennt, irrt über gesetzlich angeordnete Rechtsfolgen. Da mittels der Anfechtung nur scheinbar gewollte Rechtsfolgen vernichtet werden können, ist die Anfechtung nach allg. M. ausgeschlossen. Beispiel: Jemand schweigt auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben, weil er die rechtliche Relevanz seines Schweigens verkennt. b) Missverständnisse Erhebt der Empfänger bewusst 284 keinen Widerspruch, weil er die Erklärung der anderen Partei inhaltlich missversteht und mit ihr irrtumsbedingt einverstanden ist, ist hochstreitig, ob das Schweigen analog 119 I Fall 1 anfechtbar ist. 281 Vgl. Jacoby, Vertretungsrecht, 5 III Im Falle der Unwirksamkeit ist auf die Lehre von den Doppelwirkungen einzugehen. 283 Detailliert MüKoBGB/Kramer, 119 Rn Gleichgültig, ob in oder ohne Kenntnis der Rechtsfolgen eines unterlassenen Widerspruchs.

22 Jacoby, Rechtsgeschäftslehre S. 108 Beispiel: Jemand schweigt auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben, weil er den Inhalt des Bestätigungsschreibens missversteht. Der grundlegende Unterschied zum unter a) geschilderten Fall besteht darin, dass der Schweigende an das Bestätigungsschreiben gebunden sein will aber eben nicht mit dem Inhalt, den es tatsächlich hat, sondern mit jenem, das es aus seiner Sicht zu haben scheint. Die Verkennung des Inhalts eines Bestätigungsschreibens ist mithin einem Inhaltsirrtum vergleichbar. Hätte der Empfänger sich wegen seiner Fehlinterpretation explizit mit dem Inhalt des Bestätigungsschreibens einverstanden erklärt, könnte er wegen Inhaltsirrtum nach 119 I Fall 1 anfechten, da sein Wille sich nicht mit seiner Erklärung deckt. Warum aber soll bei identischem Irrtum jemand, der seinen Willen durch Schweigen zum Ausdruck bringt, schlechter stehen als jener, der seinen Willen ausdrücklich erklärt? 285 III. Eigenschaftsirrtum, 119 II 119 II erlaubt, wenn auch nicht uneingeschränkt, die Anfechtung wegen fehlerhafter Bildung des Rechtsfolgewillens. Der Rechtsfolgewille basiert auf bestimmten Vorstellungen über entscheidungsrelevante Umstände. Treffen diese Vorstellungen zu, besteht für eine Anfechtung kein Bedürfnis. Andernfalls stellt sich die Frage, welche Fehlvorstellungen zur Anfechtung berechtigen. Anders als im Strafrecht, wo ein Tatumstandsirrtum nach 16 I 1 StGB stets den Vorsatz ausschließt, haben sich die Redaktoren des BGB für eine mittlere Linie entschieden: Nach 119 II berechtigt ein Irrtum nur dann zur Anfechtung, wenn er verkehrswesentliche Eigenschaften betrifft. Wer über unwesentliche Eigenschaften geirrt hat, kann also nicht anfechten. Zur Vertiefung: Nach ganz h.m. ist der Eigenschaftsirrtum ein beachtlicher Motivirrtum. Nach der von Flume begründeten Lehre vom geschäftlichen Eigenschaftsirrtum 286 ist Anfechtungsgrund nicht der Irrtum, sondern die Tatsache, dass der Gegenstand oder die Person hinsichtlich einer Eigenschaft nicht dem Rechtsgeschäft entspricht. 287 Es kann also nur angefochten werden, wenn die Eigenschaft nicht dem Vertragsinhalt entspricht, und dies ist wiederum nur der Fall, wenn die Eigenschaft vertraglich vereinbart wurde. Anfechtungsgrund ist mithin eine Leistungsstörung. Da ein Vertrag aber nur wegen Vertragsschlussstörungen angefochten werden kann, ist dieser Erklärungsansatz systemwidrig. 285 Auch schützenswerte Interessen des Absenders eines Bestätigungsschreibens stehen nicht entgegen. Vgl. Lettl, JuS 2008, 849 (852 f.). 286 Flume, Eigenschaftsirrtum u. Kauf, 1948, S. 69 ff. 287 Flume, Allg. Teil II, 4. Aufl. (1992), 24, 2 b (S. 478).

23 Jacoby, Rechtsgeschäftslehre S. 109 Wichtig: Eine Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums ist ausgeschlossen, wenn es sich um ein Risikogeschäft handelt. Beispiel: 288 Auf einem Flohmarkt wird ein Notenmanuskript angeboten, wobei der Verkäufer verkennt, dass es von Mozart stammt. Derartige Geschäfte zeichnen sich aus Käufersicht gerade durch die Chance aus, wertvolle Gegenstände zu einem unverhältnismäßig geringen Preis zu erwerben. 1. Verkehrswesentliche Eigenschaften Unter Eigenschaften i.s.d. 119 II sind tatsächliche oder rechtliche Umstände zu verstehen, welche die Person oder Sache unmittelbar und dauerhaft kennzeichnen. Was verkehrswesentlich ist, hängt vom konkreten Rechtsgeschäft ab. Exkurs: Ist eine bestimmte Eigenschaft ausdrücklich oder konkludent vereinbart worden, ist sie Geschäftsinhalt geworden. Ein Rückgriff auf die Verkehrswesentlichkeit ist dann entbehrlich. a) Verkehrswesentliche Eigenschaften von Personen (des Geschäftspartners, aber auch Dritter) können deren Vertrauenswürdigkeit, Zuverlässigkeit, Sachkunde etc. sein. Beispiel: Da eine Schwangerschaft weder dauerhaft ist noch die Person unmittelbar kennzeichnet, ist sie keine Eigenschaft, sondern ein Zustand. b) Verkehrswesentliche Eigenschaften von Sachen sind sämtliche wertbildenden Faktoren, die der Sache unmittelbar anhaften, wie Qualität, Material, Größe, Herkunft, Alter, Fahrleistung etc. Beispiel: 289 Dass ein Notenmanuskript von Mozart stammt, beeinflusst seinen Wert gravierend. Hingegen sind nur mittelbar relevante Umstände keine Sacheigenschaften i.s.d. 119 II. Beispiel: Die Zahlungsfähigkeit des Mieters ist beim Kauf einer Mietwohnung zweifellos relevant. Sie ist jedoch kein wertbildender Faktor der Wohnung, da sie der Wohnung nicht unmittelbar anhaftet. Ebensowenig ist der Wert selbst eine verkehrswesentliche Sacheigenschaft. Andernfalls könnten schlechte Geschäfte stets angefochten werden, wenn der wahre Wert des Vertragsobjekts verkannt wurde. Nach der 288 AG Coburg, NJW 1993, AG Coburg, NJW 1993, 938.

24 Jacoby, Rechtsgeschäftslehre S. 110 gesetzlichen Konzeption sollen aber derartige Fehlvorstellungen nur bei arglistiger Täuschung ( 123 Fall 1) zur Anfechtung berechtigten. 2. Kausalität Nach 119 II, I a.e. kann der Erklärende nur anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er die Willenserklärung bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben hätte. Der Irrtum war (subjektiv) kausal für die konkrete Willenserklärung, wenn der Erklärende sie bei Kenntnis der Sachlage unterlassen hätte. Zusätzlich ist jedoch wie beim Erklärungs- und Inhaltsirrtum erforderlich, dass die Willenserklärung bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben worden wäre. 290 Der Erklärende ist also durch einen vernünftigen Menschen zu ersetzen. Die konkrete Testfrage lautet mithin: Hätte ein vernünftiger Dritter an Stelle des Erklärenden die Willenserklärung bei Kenntnis der Sachlage unterlassen? Falls ja, berechtigt ein Eigenschaftsirrtum zur Anfechtung. Beispiel: Eine angeblich von Stradivari stammende Violine erweist sich als Kopie. Hätte hingegen ein vernünftiger Dritter das Geschäft auch bei Kenntnis der Sachlage getätigt, ist der Irrtum nicht objektiv kausal für die Abgabe der Willenserklärung. 291 Beispiel: Eine Violine von Stradivari weist eine minimale makellos ausgeführte Schönheitsreparatur auf. 3. Einschaltung von Vertretern Ist ein Vertreter eingeschaltet, ist 166 zu beachten Konkurrenz zu den Rechten aus 437 Besonders examensrelevant ist die Konkurrenz zu den in 437 aufgeführten Mängelrechten. a) Anfechtung vor Gefahrübergang Vor Gefahrübergang ( 446 f.) werden die Rechte des Käufers noch nicht nach Maßgabe der beschränkt. Mangels Konkurrenz zu den 290 Vgl hierzu schon oben VIII 3 c. 291 HKK/Schermaier, Rn Vgl. oben 5 II 4.

25 Jacoby, Rechtsgeschäftslehre S. 111 in 437 aufgeführten Mängelrechten scheint die Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums mithin zulässig zu sein. 293 Dagegen spricht aber, dass sich der Käufer entgegen 442 I 2 (der nach zutreffender h.m. auch schon vor Gefahrübergang anwendbar ist) bei grob fahrlässigem Irrtum vom Kaufvertrag lösen könnte. 294 b) Anfechtung nach Gefahrübergang (1) Sachmängel Soweit Eigenschaften einen Sachmangel i.s.d. 434 darstellen, ist die Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums (nicht jedoch wegen arglistiger Täuschung oder Drohung!) nach Gefahrübergang ( 446 f.) unstreitig ausgeschlossen. 295 Da es sich um ein Standardproblem handelt, sollten Sie alle Argumente kennen: (1) Eine Anfechtung würde die in 281 I 1 a.e., 323 I a.e. angeordnete Fristsetzung entbehrlich machen und damit dem Verkäufer das Recht zur zweiten Andienung (präziser: die Chance eines zweiten Erfüllungsversuchs) entziehen. (2) Da nach 121 II zehn Jahre lang angefochten werden kann, würde die zweijährige Verjährungsfrist des 438 I Nr. 3 leer laufen. (3) Da selbst grobe Fahrlässigkeit die Anfechtung nicht ausschließt, würde der in 442 I 2 angeordnete Ausschluss der Mängelrechte wegen grob fahrlässiger Unkenntnis des Mangels umgangen. (4) Schließlich würde auch die Rügeobliegenheit aus 377 HGB obsolet werden. (2) Sonstige Eigenschaften Unstreitig ist die Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums nur ausgeschlossen, soweit sich ein Käufer über die Vertragsgemäßheit des Kaufgegenstands irrt. Bezieht sich der Eigenschaftsirrtum hingegen auf eine vom Verkäufer nicht nach 434 geschuldete Eigenschaft, kann der Käufer wegen Eigenschaftsirrtums anfechten. Beispiel: Der Käufer einer Maschine erwartet deren störungsfreien Lauf über einen Zeitraum von zehn Stunden; Beschaffenheitsvereinbarungen wurden nicht getroffen. Die Maschine kann aber konstruktionsbedingt maximal fünf Stunden betrieben werden. 293 So zum alten Recht BGHZ 16, 54 (57); 34, 32 (37 f.); BGH DB 1977, 91 (92); Brox/Elsing, JuS 1976, A.A. BeckOK BGB/Feuerborn, 119, Rn. 16; Staudinger/Matusche-Beckmann, 437, Rn. 25 ff. 295 Vgl. Jacoby, Kaufrecht, 2 II 3 a.

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