II. Börse und andere Handelssegmente

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1 II. Börse und andere Handelssegmente 32

2 Börse und andere Handelssegmente (1) Begriff der Börse erst seit 2007 enthält das BörsG in 2 Abs. 1 eine gesetzliche Definition des Börsenbegriffs -teilrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts, die multilaterale Systeme regeln und überwachen, die die Interessen einer Vielzahl von Personen zum Kauf und Verkauf von dort zum Handel zugelassenen Wirtschaftsgütern und Rechten nach festgelegten Bestimmungen in einer Weise zusammenbringen, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Handelsobjekte führt 33

3 Börse und andere Handelssegmente (2) Organisation und Rechtsstruktur der Börse duale Organisationsstruktur -(privater) Börsenträger (z.b. Deutsche Börse AG, Börse Düsseldorf AG) -Börse als Anstalt des öffentlichen Rechts, deren Organe durch einen entsprechenden organisatorischen Rahmen einen funktionierenden Handel ermöglichen -daneben gibt es noch die Handelsteilnehmer, durch die der Handel betrieben wird ozum Börsenhandel zugelassene Unternehmen ( 19 BörsG), Börsenhändler und Skontroführer (zur Feststellung der Börsenpreise zugelassene Unternehmen ( 27 Abs. 1 S. 1 BörsG) 34

4 Börse und andere Handelssegmente (3) duale Bedeutung des Begriffes Börse : Börse als Marktveranstaltung bzw. das verantwortliche Rechtssubjekt für die Durchführung des Börsenhandels Marktveranstaltung, in deren Rahmen sich der Wertpapierhandel zwischen den Handelsteilnehmern vollzieht -Zusammenführen von Angebot und Nachfrage wird von den Börsen betrieben (z.b. Frankfurter Wertpapierbörse) oals teilrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts sind sie befugt, öffentlich-rechtliche Regelungen als autonome Satzungen zu erlassen (z.b. Börsenordnung, Gebührenordnung) 35

5 Börse und andere Handelssegmente (4) Organe der Börse (vgl. 3 Abs. 1 S. 2 BörsG) Börsengeschäftsführung ( 15 BörsG) als Leitungsorgan, die die den Börsen übertragene öffentliche Verwaltung vornimmt Börsenrat ( 12 BörsG) -Aufsichts- und Rechtssetzungsorgan (z.b. Börsenordnung, Bedingungen für Geschäfte an der Börse, Gebührenordnung) -Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer Handelsüberwachungsstelle ( 7 BörsG) Sanktionsausschuss ( 22 BörsG) 36

6 Börse und andere Handelssegmente (5) Aufgaben der Börse Zulassung und Einbeziehung von Wertpapieren Feststellung des Börsenpreises -Börsenpreise sind Preise für Wertpapiere, die während der Börsenzeit an einer Wertpapierbörse im regulierten Markt oder an einer Warenbörse ermittelt werden ( 24 Abs. 1 S. 1 BörsG) oauch die Preise für Wertpapiere, die während der Börsenzeit an einer Wertpapierbörse im Freiverkehr/Open Market ermittelt werden, stellen Börsenpreise dar ( 24 Abs. 1 S. 2 BörsG) Preisermittlung erfolgt durch Skontroführer ( 27 BörsG), d.h. von der Börsengeschäftsführung zur Feststellung des Börsenpreíses zugelassene Unternehmen ( 27 Abs. 1 BörsG) 37

7 Börse und andere Handelssegmente (6) (Aufgaben der Börse) (Feststellung des Börsenpreises) -bei im elektronischen Handelssystem gehandelten Wertpapieren kann die Börsengeschäftsführung festlegen, dass sog. Market Maker (im Regelfall Banken oder ein Wertpapierhandelshaus) eingesetzt werden oan der Frankfurter Wertpapierbörse werden diese als sog. Designated Sponsors bezeichnet ( 125 Abs. 1 BörsO Ffm) garantieren die fortwährende Handelbarkeit von Wertpapieren, sie werden insbesondere bei umsatzschwachen Wertpapieren eingesetzt Verpflichtung, gleichzeitig limitierte Aufträge für die Nachfrageund Angebotsseite in das Handelssystem einzustellen (Quotes) 38

8 Börse und andere Handelssegmente (7) Börsenträger Börse bedarf, da sie (nur) teilrechtsfähig ist ( 2 Abs. 1 BörsG), eines Trägers als Zurechnungssubjekt -Börse kann auf Grund der Teilrechtsfähigkeit weder Eigentum an den Sacheinrichtungen haben noch privatrechtliche Verträge z.b. mit Mitarbeitern schließen nach 5 Abs. 1 S. 1 BörsG ist der Börsenträger (im Regelfall eine Kapitalgesellschaft) Normadressat mit eigenen Rechten und Pflichten mit der Genehmigung wird dem Börsenträger zugleich die Aufgabe zum Betrieb einer Börse übertragen -Genehmigung erfolgt im Wege der öffentlichen Beleihung durch das Sitzland der Börse 39

9 Börse und andere Handelssegmente (8) (Börsenträger) Genehmigung hat rechtliche Doppelnatur -Befreiung vom Verbot des Betreibens einer Börse und zugleich Delegation der staatlichen Organisationsgewalt Rechtsfolge der Genehmigung -Börsenträger wird mit der Erteilung berechtigt und verpflichtet, die Börse zu betreiben und zu erhalten (sog. Betriebspflicht) -konstitutiver Rechtsakt für die Entstehung der öffentlich-rechtlichen Anstalt Börse Organisationspflichten (ähnlich Verhaltenspflichten nach WpHG) - Vermeidung von Interessenkonflikten, Risikocontrolling 40

10 Börse und andere Handelssegmente (9) Handelssegmente Ausweitung der Handelsplätze durch das FRUG in Handelsplatz ist nicht (mehr) nur ein geregelter (organisierter) Markt, sondern auch multilaterale Handelssysteme und systematische Internalisierer -wesentliche Neuerung hinsichtlich der Handelsplätze sind Handelstransparenzpflichten, mit der ein wirksamer Wettbewerb zwischen den verschiedenen Wertpapierhandelssystemen ermöglicht werden soll 41

11 Börse und andere Handelssegmente (10) (Handelssegmente) regulierter Markt -früher: Differenzierung zwischen dem Börsenhandel am amtlichen ( 30 ff. BörsG a.f.) und dem geregelten Markt ( 49 ff. BörsG) -Handel am regulierten Markt erfordert Zulassung oder Einbeziehung durch die Geschäftsführung ( 32 Abs. 1 BörsG) ofrüher bestehende Zulassungsstellen ( 31 BörsG a.f.) gibt es nicht mehr, da ihr Aufgabenbereich durch das WpPG und die dort vorgeschriebene Prüfung der Börsenzulassungsprospekte durch die BaFin stark reduziert worden ist 42

12 Börse und andere Handelssegmente (11) (Handelssegmente) (regulierter Markt) -Prime Standard und General Standard onur Börsensegmente, aber keine börsenrechtliche Unterteilung ogeneral Standard richtet sich an Unternehmen, die vorrangig nationale Investoren ansprechen wollen und die die mit dem Listing verbundenen Kosten gering halten wollen oprime Standard richtet sich an Unternehmen, die auch internationale Investoren ansprechen wollen Zulassung ist Voraussetzung für die Aufnahme in die Auswahlindices DAX, M-DAX, Tec-DAX und S-DAX, die keine eigenständigen Marktsegmente darstellen (Deutsche Börse AG entscheidet über Einbeziehung) 43

13 Börse und andere Handelssegmente (12) (Handelssegmente) Handelstransparenz -Vorhandelstransparenz ofür Aktien und Aktien vertretende Zertifikate ( 30 BörsG) Preis des am höchsten limitierten Kaufauftrags und des am niedrigsten limitieren Verkaufsauftrags sowie das zu diesen Preisen handelbare Volumen während der üblichen Geschäftszeiten der Börse sind kontinuierlich zu veröffentlichen -Nachhandelstransparenz obörsenpreise und das Volumen sowie der Zeitpunkt der Börsengeschäfte sind unverzüglich zu veröffentlichen ( 31 BörsG) 44

14 Börse und andere Handelssegmente (13) (Handelssegmente) Multilaterale Handelssysteme ( 31f ff. WpHG) -Handelssysteme, die nicht den Regeln der Börsenmärkte unterliegen obetrieb eines MTF ist Wertpapierdienstleistung nach 2 Abs. 3 Nr. 8 WpHG sowie Finanzdienstleistung nach 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1b) KWG, daher ist Erlaubnis der BaFin notwendig oerforderlich ist, dass es sich um Systeme handelt, die die Interessen einer Vielzahl von Personen zum Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten zusammenführen nicht ausreichend ist es daher, wenn nur der Kontakt zwischen den Parteien ermöglicht wird obetreiber muss eine ordnungsgemäße Preisbildung im MTF sicherstellen ( 31f Abs. 1 Nr. 4 WpHG) 45

15 Börse und andere Handelssegmente (14) (Handelssegmente) (Multilaterale Handelssysteme ( 31f ff. WpHG)) -Vor- und Nachhandelstransparenz ( 31g Abs. 1 u. 3 WpHG) obezieht sich nur auf Aktien und Aktien vertretende Zertifikate, die zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind erforderlich ist, dass der Preis des am höchsten limitierten Kaufauftrags und des am niedrigsten limitierten Verkaufsauftrags sowie das zu diesen Preisen handelbare Volumen kontinuierlich während der üblichen Geschäftszeiten veröffentlicht werden omarktpreis, Volumen und Zeitpunkt der abgeschlossenen Geschäfte sind soweit möglich auf Echtzeitbasis zu veröffentlichen 46

16 Börse und andere Handelssegmente (15) (Handelssegmente) Freiverkehr/Open Market -anders als der regulierte Markt handelt es sich hierbei um einen privatrechtlich organisierten außerbörslichen Markt zwischen Freimaklern und Handelsteilnehmern oseit Oktober 2005 wird das Segment als Open Market bezeichnet, um eine bessere internationale Vermarktung zu ermöglichen ozur Durchführung des Open Market werden die Einrichtungen der Börse genutzt, die Organisation obliegt einem von der Börse zugelassenen Freiverkehrsträger (z.b. Deutsche Börse AG) orichtlinien für den Freiverkehr sind privatrechtliche AGB Geschäftsbedingungen sind von der Geschäftsführung zu billigen 47

17 Börse und andere Handelssegmente (16) (Handelssegmente) (Freiverkehr/Open Market) -bezieht sich nur auf Wertpapiere, die weder zum Handel am regulierten Markt zugelassen noch in den dortigen Handel einbezogen sind -Betrieb des Freiverkehrs bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Börsenaufsichtsbehörde -eingeschränkter Anlegerschutz okeine Pflicht zur Ad-hoc-Publizität ( 15 WpHG) okeine Meldepflichten bei Erreichen bestimmter Beteiligungsschwellen ( 21 ff. WpHG) okeine Pflicht zur Abgabe eines Pflichtangebots bei Erwerb einer Kontrollmehrheit von 30 % der Stimmrechte ( 35 WpÜG) 48

18 Börse und andere Handelssegmente (17) (Handelssegmente) (Freiverkehr/Open Market) -Entry Standard ist seit Oktober 2005 ein neuer Teilbereich des Freiverkehrs mit zusätzlichen Transparenzanforderungen onotierung in diesem Marktsegment soll ein Übergangsstadium zum Aufstieg in den General oder Prime Standard darstellen ozusätzliche Publizitätspflichten nach den AGB müssen Unternehmen wesentliche Nachrichten oder Tatsachen, die den Börsenpreis beeinflussen können, unverzüglich auf der eigenen Website veröffentlichen (ähnlich 15 WpHG) 49

19 Börse und andere Handelssegmente (18) (Handelssegmente) systematische Internalisierer -Unternehmen, das häufig regelmäßig und auf organisierte und systematische Weise Eigenhandel außerhalb organisierter Märkte und multilateraler Handelssysteme betreibt ( 2 Abs. 10 WpHG) oes handelt sich um einen OTC-Handel onachhandelstransparenz, d.h. Veröffentlichung der abgeschlossenen Geschäfte ( 31h WpHG) opflicht zur regelmäßigen und kontinuierlichen Veröffentlichung von Quotes für die angebotenen Aktiengattungen während der üblichen Handelszeiten obei Privatkunden ist eine bestmögliche Auftragsausführung zu gewährleisten ( 33a WpHG) 50

20 Börse und andere Handelssegmente (19) Zulassung von Wertpapieren Handel am regulierten Markt bedarf der Zulassung oder Einbeziehung durch die Börsengeschäftsführung ( 32 Abs. 1 BörsG) öffentlich-rechtlicher Verwaltungsakt, erfolgt auf Antrag des Emittenten und eines Emissionsbegleiters ( 32 Abs. 2 S. 1 BörsG) Zulassungsantrag ist ein Prospekt beizufügen (wird von der BaFin formal geprüft) Zulassung ist Voraussetzung für die Börseneinführung, d.h. die Aufnahme der Notierung der Wertpapiere 51

21 Börse und andere Handelssegmente (20) Widerruf der Zulassung (Delisting) Rücknahme der Zulassung bzw. Widerruf erfolgen durch die Börsengeschäftsführung -cold delisting liegt vor, wenn Aktionäre zweier Unternehmen die Verschmelzung des börsenzugelassenen Unternehmens auf das nicht gelistete Unternehmen beschließen Widerruf ist auch auf Antrag des Emittenten möglich, darf aber nicht dem Anlegerschutz widersprechen ( 39 Abs. 2 BörsG) -erforderlich ist, dass nach dem Widerruf der Zulassung der Handel an einem in- oder ausländischen organisierten Markt gewährleistet ist oder die Anleger hinreichend Zeit haben, die Aktien über die Börse zu veräußern 52

22 III. Prospektpflicht und Prospekthaftung 53

23 Prospektpflicht und Prospekthaftung (1) Prospektpflicht nach WpPG das WpPG ist nach 1 Abs. 2 anwendbar bei der Erstellung, Billigung und Veröffentlichung eines Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren zu veröffentlichen ist oder für die Zulassung der Wertpapiere an einem organisierten Markt verwendet werden soll -öffentliches Angebot: Mitteilung an das Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Wertpapiere enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, über den Kauf oder die Zeichnung der Wertpapiere zu entscheiden ( 2 Abs. 4 WpPG) 54

24 Prospektpflicht und Prospekthaftung (2) (Prospektpflicht nach WpPG) Ausnahmen -Angebote, die sich ausschließlich an qualifizierte Anleger richten ( 3 Abs. 2 Nr. 1 WpHG) onicht nur institutionelle Anleger, auch kleine und mittlere Unternehmen sowie natürliche Personen, die bei der BaFin als qualifizierte Anleger registriert sind (vgl. 27 WpPG) -Angebot von Wertpapieren mit einer Mindeststückelung von ,- ( 3 Abs. 2 Nr. 4 WpPG) -Verkaufspreis für alle angebotenen Wertpapiere beträgt weniger als ,- ( 3 Abs. 2 Nr. 5 WpPG) 55

25 Prospektpflicht und Prospekthaftung (3) Anforderungen an den Prospekt Prospekt wird meist als ein einteiliges, kann aber auch als ein aus drei Teilen (Registrierungsformular, Wertpapierbeschreibung und Zusammenfassung) bestehendes Dokument erstellt werden ( 12 Abs. 1 WpPG) erforderlich ist, dass der Prospekt grundsätzlich sämtliche Angaben enthält, die im Hinblick auf den Emittenten und die öffentlich angebotenen oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassenen Wertpapiere notwendig sind, um dem Publikum ein zutreffendes Urteil u.a. über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie die mit den Wertpapieren verbundenen Recht zu ermöglichen ( 5 Abs. 1 S. 1 WpPG) 56

26 Prospektpflicht und Prospekthaftung (4) (Anforderungen an den Prospekt) 7 WpPG verweist hinsichtlich der Mindestangaben auf die EU-Prospektverordnung -enthält je nach Art der Wertpapiere und des Emittenten unterschiedliche Kataloge von Pflichtangaben ( Baukastenprinzip ) -Werbung muss jeweils auf den Prospekt hinweisen ( 15 Abs. 2 u. 3 WpPG) owerbung: Bekanntmachung, die sich auf eine konkrete Emission bezieht und auf die Förderung des Verkaufs bestimmter Wertpapiere abzielt 57

27 Prospektpflicht und Prospekthaftung (5) Billigung des Prospekts Zuständigkeit für die Prospektbilligung (Verwaltungsakt) liegt nach 13 WpPG bei der BaFin -BaFin prüft den Prospekt auf seine Vollständigkeit, Kohärenz, d.h. die mangelnde innere Widersprüchlichkeit sowie auf Verständlichkeit -eine Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des Prospekts erfolgt nicht oprospektbilligung führt daher auch nicht zu einem Wegfall der Prospekthaftungsansprüche bei Fehlerhaftigkeit des Prospekts BaFin übernimmt keine Prospektverantwortlichkeit durch die Billigung 58

28 Prospektpflicht und Prospekthaftung (6) (Billigung des Prospekts) sofern nach Billigung, aber vor der Notierungsaufnahme bzw. dem Ende des öffentlichen Angebots eine wesentliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospekts festgestellt wird, besteht eine Nachtragspflicht ( 16 Abs. 1 WpPG) -Nachtrag ist vor der Veröffentlichung durch die BaFin zu billigen ( 16 Abs. 2 S. 3 WpPG) Prospekt ist nach seiner Veröffentlichung zwölf Monate gültig ( 9 Abs. 1 WpPG) -danach darf auf der Grundlage des Prospekts kein neues öffentliches Angebot von Wertpapieren mehr erfolgen ( 9 Abs. 5 WpPG) 59

29 Prospektpflicht und Prospekthaftung (7) Hinterlegung des Prospekts Prospekt ist nach Billigung durch die BaFin bei dieser zu hinterlegen und dem Publikum spätestens einen Werktag vor Beginn des öffentlichen Angebots zur Verfügung zu stellen ( 14 Abs. 1 S. 1 WpPG) Veröffentlichung -bestimmte Wirtschafts- und Tageszeitungen -Bereitstellung in gedruckter Form zur kostenlosen Ausgabe an das Publikums -Veröffentlichung auf der Internetseite des Emittenten -Veröffentlichung auf der Internetseite des organisierten Marktes, für den die Zulassung zum Handel beantragt wurde 60

30 Prospektpflicht und Prospekthaftung (8) Europäischer Pass für Prospekte ( 17 WpPG) Unternehmen können ihre Wertpapiere europaweit anbieten, wenn der Prospekt durch die Aufsicht eines einzigen Mitgliedstaates gebilligt wurde -Notifikation: Übermittlung der Billigungsbescheinigung an die zuständige Behörde des jeweiligen Aufnahmestaates, um dort für ein öffentliches Angebot oder eine Börsenzulassung verwendet zu werden oprospekt muss aber in einer in allgemeinen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache verfasst sein möglich ist es, einen Prospekt in englischer Sprache mit deutscher Übersetzung der Zusammenfassung vorzulegen ( 17 Abs. 3, 19 Abs. 4 WpPG) 61

31 Prospektpflicht und Prospekthaftung (9) Prospektpflicht nach VerkProspG VerkProspG ist anwendbar auf das öffentliche Angebot von nicht in Wertpapieren i.s. des WpPG verbrieften Vermögensanlagen -erfasst wird daher nur der außerbörsliche Vertrieb von Wertpapieren -öffentliches Angebot: richtet sich an einen unbestimmten Personenkreis oprospekt ist daher nicht erforderlich, wenn sich das Angebot lediglich an einen bestimmten Personenkreis richtet maßgeblich ist eine qualitative Bestimmung des begrenzten Personenkreises 62

32 Prospektpflicht und Prospekthaftung (10) (Prospektpflicht nach VerkProspG) erfasste Anlagen - Unternehmensanteile (z.b. Beteiligungen an Personengesellschaften, GmbH-Anteile, Genossenschaftsanteile und stille Beteiligungen) -Anteile an Treuhandvermögen -Anteile an geschlossenen Fonds -Namensschuldverschreibungen, soweit sie nicht dem Anwendungsbereich des WpPG unterfallen Ausnahmen von der Prospektpflicht bei fehlender Investitionsgefahr für den Anleger ( 8f Abs. 2 VerkProspG) 63

33 Prospektpflicht und Prospekthaftung (11) (Prospektpflicht nach VerkProspG) Hinterlegung des Prospekts bei BaFin ( 8i VerkProspG) -BaFin überprüft nur Inhalt und Aufbau der Verkaufsprospekte nach den Anforderungen der VermVerkProspV okeine Prüfung des Prospekts auf inhaltliche Richtigkeit Veröffentlichung -Börsenpflichtblatt oder -Schalterpublizität, d.h. das Bereithalten zur kostenlosen Ausgabe des Prospekts oeinstellen des Prospekts im Internet stellt keine hinreichende Veröffentlichung dar 64

34 Prospektpflicht und Prospekthaftung (12) Börsengesetzliche Prospekthaftung die 44 ff. BörsG sind nur anwendbar auf Wertpapiere, die zum regulierten Markt zugelassen sind -für den Freiverkehr nach 48 BörsG gelten die Vorschriften daher nicht, hier greift ggf. die zivilrechtliche Prospekthaftung Prospekthaftung ist auf Wertpapiere beschränkt, so dass die 44 ff. BörsG keine Anwendung finden, wenn Rechte (z.b. Optionsrechte) erworben werden 65

35 Prospektpflicht und Prospekthaftung (13) (Börsengesetzliche Prospekthaftung) Haftungsvoraussetzungen -es muss sich bei dem Prospekt um einen (Zulassungs-)-Prospekt nach 32 Abs. 3 Nr. 2 BörsG handeln oentscheidend ist daher, dass die Zulassung zum Börsenhandel auf Grund des Prospekts erfolgt ist -Prospekt muss fehlerhaft (unrichtig oder unvollständig) sein oabzustellen ist auf den Horizont eines aufmerksamen Lesers oder durchschnittlichen Anlegers omaßgeblicher Zeitpunkt ist die Prospekterstellung bzw. dessen Veröffentlichung 66

36 Prospektpflicht und Prospekthaftung (14) (Börsengesetzliche Prospekthaftung) (Haftungsvoraussetzungen) -Haftungsadressat ( 44 Abs. 1 S. 1 BörsG) oinsbesondere Emittent oprospekterlasser Unternehmen oder Personen, die hinter dem Prospekt stehen und somit die eigentlichen Urheber sind -Anspruchsteller oersatzberechtigt ist nur derjenige, der die Wertpapiere nach Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb einer sechsmonatigen Frist seit Erstveröffentlichung (entgeltlich) erworben hat oinlandbezug des Erwerbsgeschäfts 67

37 Prospektpflicht und Prospekthaftung (15) (Börsengesetzliche Prospekthaftung) (Haftungsvoraussetzungen) -haftungsbegründende Kausalität ozusammenhang zwischen Prospekt und Erwerb der Wertpapiere ( 45 Abs. 2 Nr. 1 BörsG) es besteht ein Anscheinsbeweis, dass der Prospekt die Einschätzung des Wertpapiers in Fachkreisen mitbestimmt und daher eine Anlagestimmung erzeugt auf die tatsächliche Kenntnis des Anlegers vom Prospekt kommt es nicht an -Verschulden ( 44 Abs. 1 BörsG) ohaftungsadressat muss Fehlerhaftigkeit des Prospekts gekannt oder grobfahrlässig nicht gekannt haben ( 45 Abs. 1 BörsG) 68

38 Prospektpflicht und Prospekthaftung (16) (Börsengesetzliche Prospekthaftung) Haftungsfolgen -Unterscheidung, ob Anspruchsteller noch Inhaber der Wertpapiere ist oder nicht osofern der Erwerber noch Inhaber ist, kann er nach 44 Abs. 1 BörsG die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises verlangen oist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Wertpapiere, so kann er die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem Veräußerungspreis verlangen Verjährung -ein Jahr seit Kenntnisnahme des Erwerbers von der Unrichtigkeit / Unvollständigkeit des Prospekts, spätestens drei Jahre nach der Veröffentlichung 69

39 Prospektpflicht und Prospekthaftung (17) Prospekthaftung nach VerkProspG Haftung bei fehlerhaftem Prospekt ( 13 VerkProspG) -Besonderheiten gegenüber Haftung nach 44 ff. BörsG o6-monats-zeitraum bemisst sich vom ersten öffentlichen Angebot im Inland -maßgeblich für Unrichtigkeit ist der Zeitpunkt der Veröffentlichung -Haftungsadressat: Prospektverantwortliche (Anbieter und jene, von denen der Erlass ausgeht) -Rechtsfolge: Erwerber kann vom Prospektverantwortlichen die Übernahme der Vermögensanlagen gegen Erstattung des Erwerbspreises verlangen ohat er die Wertpapiere schon verkauft, kann er Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen Erwerbs- und Veräußerungspreis verlangen 70

40 Prospektpflicht und Prospekthaftung (18) (Prospekthaftung nach VerkProspG) Haftung bei fehlendem Prospekt ( 13a VerkProspG) -Voraussetzung ist, dass trotz bestehender Prospektpflicht kein Prospekt veröffentlicht worden ist -Erwerbsgeschäft muss vor Veröffentlichung eines Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten öffentlichen Angebot im Inland getätigt worden sein -Haftung ist verschuldensunabhängig, Kausalitätsnachweis ist nicht erforderlich -Rechtsfolge: Erwerber kann vom Prospektverantwortlichen die Übernahme der Vermögensanlage gegen Erstattung des Erwerbspreises verlangen ohat er die Wertpapiere schon verkauft, kann er Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen Erwerbs- und Veräußerungspreis verlangen 71

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